Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00223


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 24. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, bezog mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/113, Urk. 6/127). Mit Verfügung vom 24. April 2014 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die zuvor ausgerichtete halbe Rente rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf und reduzierte sie für die Monate Januar und Februar 2013 auf eine Viertelsrente (Urk. 6/207). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00588 vom 10. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 6/218). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_706/2015 vom 5. Oktober 2015 nicht ein (Urk. 6/223), woraufhin am 30. März 2016 entsprechende Rückforderungsverfügungen ergingen (Urk. 6/231, Urk. 6/235).

    Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten per 1. August 2013 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/153, Urk. 6/155). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezogen (Verfahren IV.2013.00547, Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Juni 2015; Urk. 6/217).

    Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 erhöhte die IV-Stelle die Rente der Versicherten rückwirkend per 1. Oktober 2016 auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/426 und Urk. 6/431 in Verbindung mit Urk. 6/410).

1.2    Infolge einer internen Qualitätskontrolle (vgl. Urk. 6/441) tätigte die IV-Stelle Abklärungen hinsichtlich einer Haftstrafe (Urk. 6/442), welche die Versicherte laut Auskunft des Kantons Zürich, Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug verbüsst hatte (Urk. 6/443). Daraufhin sistierte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 31. März 2022 sowie mit Verfügung vom 11. April 2022 die Invalidenrente der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019. Einer dagegen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sodann stellte sie den Erlass einer separaten Rückforderungsverfügung in Aussicht (Urk. 6/446 und Urk. 6/447 = Urk. 2).


2.    Gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle vom 11. April 2022 erhob die Versicherte am 22. April 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Sistierung ihrer Invalidenrente abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente eine Rückforderung in Aussicht, wogegen die Versicherte am 8. Juni 2022 Einwand erhob (vgl. Urk. 8-11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Sistierung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019 zulässig war, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Rechtsvorschriften anwendbar sind. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert.

1.2    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG).

    Die Bestimmung zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, zu gewährleisten (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 166 zu Art. 21). Die Sistierung der Rente setzt damit voraus, dass auch eine nichtbehinderte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt ist (Rz 6003 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021).

    Die Rente wird demnach namentlich dann nicht sistiert, sondern weiterhin ausgerichtet, wenn die Vollzugsart eines strafrechtlichen Freiheitsentzugs nichtbehinderten Gefangenen die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (KSIH Rz 6005 mit Hinweis auf BGE 116 V 20). So verhält es sich in der Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit, bei der eine gesunde Person trotz Strafvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (Kieser, a.a.O., N 169 zu Art. 21).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 11. April 2022 damit, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im Straf- oder Massnahmenvollzug befunden habe, und sistierte die Invalidenrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019 (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin schilderte in ihrer Beschwerde vom 22. April 2022 zusammengefasst im Wesentlichen den Verlauf ihres schlechten Gesundheitszustands und ihrer verschiedenen Haftbedingungen. Sie brachte vor, sie sei mit offenem Vollzug mit Arbeit bestraft worden, habe diese aber aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können. Sie habe eine 40 %-Stelle gefunden gehabt, jedoch habe die Strafanstalt Y.___ ihr deren Annahme nicht gestattet (Urk. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 aus, die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter, als welche die Invalidenrente gelte, könne während des Straf- oder Massnahmenvollzugs eingestellt werden, wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person keine Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss der Bestätigung der BVD vom 26. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug befunden und während dieses Strafvollzugs keine Möglichkeit gehabt, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar gemäss ihren Ausführungen im offenen Strafvollzug befunden, welcher jedoch zu unterscheiden sei von der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft. Eine solche Vollzugsform sei bei der Beschwerdeführerin schon alleine wegen der Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten von Gesetzes wegen (Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB) nicht in Frage gekommen (Urk. 5).

2.4    Am 8. Juni 2022 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe sich im offenen Strafvollzug befunden und beispielsweise Arzttermine ausserhalb der Strafanstalt wahrnehmen dürfen (Urk. 8).


3.

3.1    In prozessualer Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) von Amtes wegen zu prüfen ist (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer], 2. Aufl. 2009, N 26 zu den Vorbemerkungen zu §§ 13-28 GSVGer). Sodann sieht Art. 57a Abs. 1 IVG seit 1. Januar 2021 vor, dass über einen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen vorab ein Vorbescheid zu erlassen ist, wobei innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorgebracht werden können (Abs. 3).

    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).

3.2    Das rechtliche Gehör ist der versicherten Person unabhängig davon zu gewähren, ob ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.3). Ein Vorbescheidverfahren wurde vor Erlass der Verfügung nicht durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin hat zwar 11 Tage vor dem Erlass der Sistierungsverfügung eine entsprechende Zwischenverfügung verfasst, doch wurde der Beschwerdeführerin darin nicht Gelegenheit gegeben, um sich zuhanden der Beschwerdegegnerin bezüglich der Sistierung ihrer Rente zu äussern, sondern es wurde direkt auf die Möglichkeit der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hingewiesen (Urk. 6/446/2). Andere Kontaktaufnahmen mit der Beschwerdeführerin betreffend Rentensistierung sind nicht dokumentiert. Unabhängig davon, ob auch im Fall einer nachträglich vorgenommenen Sistierung ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist, oder ob einzig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin, sich vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Sache äussern zu können, klar verletzt.

    Es kann jedoch vorliegend von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am hiesigen Gericht nun die Möglichkeit erhalten hat, ihre Einwände einer Beschwerdeinstanz vorzutragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und da eine Rückweisung damit lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; ZAK 1989 462 E. 3c; BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. April 2014 wegen diverser Vermögensdelikte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Der Rest (18 Monate abzüglich 17 Tage erstanden durch Untersuchungshaft) musste vollzogen werden (Urk. 6/332/115).

4.2    Hinsichtlich dieses Vollzugs blieb unbestritten sowie ist aufgrund der Bestätigung der BVD vom 26. Januar 2022 ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug befunden hat (Urk. 6/443), womit die erste in Art. 21 Abs. 5 ATSG statuierte Voraussetzung für die Rentensistierung erfüllt ist.

    Sodann verneinten die BVD die Frage der IV-Stelle danach, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in dieser Vollzugsart die Möglichkeit gehabt hätte, eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft auszuüben (Urk. 6/442-443). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigen diesen Umstand insofern, als sie darlegte, die Strafanstalt Y.___ habe ihr das Ausüben einer Erwerbstätigkeit in Z.___ verweigert, obwohl sie eine entsprechende Stelle erhalten hätte (Urk. 1 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in dieser Vollzugsart selbst bei guter Gesundheit keine Möglichkeit gehabt hätte, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen, überzeugt sodann vor dem Hintergrund, dass die gefangene Person im Normalvollzug ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt (Art. 77 StGB). Hinweise darauf, dass diese Vollzugsart überwiegend durch die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bedingt gewesen wäre (vgl. vorstehende E. 1.2), liegen keine vor. Namentlich hinsichtlich der eine externe Erwerbstätigkeit erlaubenden Vollzugsart der Halbgefangenschaft legte die IV-Stelle in nachvollziehbarer Weise dar, dass diese bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten nicht zulässig gewesen wäre (vgl. Art. 77b Abs. 1 StGB). Entscheidwesentlich ist aber ohnehin der effektiv erfolgte Strafvollzug respektive der konkrete Vollzug und nicht, ob Halbgefangenschaft im Gesundheitsfall in Frage gekommen wäre (Kieser, a.a.O., N 173 zu Art. 21 ATSG; BGE 141 V 466 E. 5).

    Dass die Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs externe Arzttermine wahrnehmen durfte (Urk. 8), spricht nicht gegen das Vorliegen des Normalvollzugs als Grundform der Freiheitsstrafe, da die Formel «in der Regel» auch gewisse Ausnahmen - beispielsweise für Untersuchungen im Spital - zulässt (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N 1-2 zu Art. 77). Ob der Normalvollzug im Sinne von Art. 77 StGB in einer geschlossenen oder in einer offenen Strafanstalt vollzogen wurde (vgl. Art. 76 StGB), spielt dabei keine Rolle. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an den Angaben der BVD, wonach die Strafe im ordentlichen Strafvollzug und ohne Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt ist, womit die strittige, von Rechtsprechung und KSIH vorgegebenen Voraussetzung des Fehlens der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit auch im Gesundheitsfall (vgl. E. 1.2 vorstehend) erfüllt ist.

    Da es sich bei der Rente der Invalidenversicherung zudem um eine Leistung mit Erwerbsersatzcharakter handelt (Brunner/Vollenweider, in: Basler Kommentar [BSK] zum ATSG, 1. Auflage 2020, N 106 zu Art. 21; Kieser, a.a.O., N 175 zu Art. 21 ATSG), war die Sistierung der Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG zulässig.

4.3    In zeitlicher Hinsicht verhält es sich folgendermassen: Bei einem Freiheitsentzug ist die Rente ab dem Monat zu sistieren, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Grundsätzlich kann die Rente auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, selbst wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt (KSIH Rz 6007 mit Hinweis auf Rz 5036). Die Rente ist für den Monat, in dem der Freiheitsentzug aufgehoben wird, wieder voll auszurichten (KSIH Rz 6008; Kieser, a.a.O., N 168 zu Art. 21; BSK, a.a.O., N 110 zu Art. 21 ATSG; BGE 114 V 143 E. 3).

    Dass die IV-Stelle die Rente der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis Ende März 2019 sistiert hat, ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im Strafvollzug befunden hat, nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

4.4    Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch die in BGE 137 V 154 nicht publizierte E. 8 des Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2010 vom 16. Mai 2011). Umständehalber (vgl. E. 3 vorstehend) ist indes auf eine Kostenauferlegung zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten auferlegt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer