Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00227


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 22. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1973 geborene X.___, verheiratet und Mutter zweier in den Jahren 1998 und 1999 geborener Kinder, reiste am 29. Juni 2002 in die Schweiz ein, wo sie als Hausfrau tätig war (Urk. 14/6). Am 17. September 2013 wurde die Ehe der Versicherten geschieden (Urk. 14/2). Am 23. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Schmerzen und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte bei den behandelnden Ärzten einholte (Urk. 14/8, 14/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 14/25). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2016 ab (Urk. 14/36).

1.2    Am 15. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 14/47) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 14/49). Diese tätigte erwerbliche sowie berufliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2020 mit, es würden keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Urk. 14/65). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Y.___ GmbH, welches am 25. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 14/75) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Erhebung vom 24. Juni 2021, Urk. 14/81). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab Mai 2020 in Aussicht (Urk. 14/84). Dagegen erhob diese am 21. Juli 2021 Einsprache (Urk. 14/84). Am 12. September 2021 legte der behandelnde Psychiater, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht auf (Urk. 14/94-95). In der Folge ersuchte die IV-Stelle die Gutachter des Y.___ um Stellungnahme, welche diese am 23. November 2021 erstatteten (Urk. 14/98). Mit Verfügung vom 14. März 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [14/110 und 120]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. April 2022 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 legte sie zwei Arztberichte auf (Urk. 10-11).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenbeginn indes bereits vor dem 1. Januar 2022 liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab September 2017 verschlechtert habe. Seither sei sie zu 60 % arbeitsfähig, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vollständig arbeitsunfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter gleichzeitig die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung stellen und dennoch von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen könnten. Diese Einschätzung stehe auch in Wiederspruch dazu, dass die IV-Stelle zum Schluss gekommen sei, es könnten aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Das Gutachten stelle eine Momentaufnahme dar, währenddem die Berichte der behandelnden Ärzte auf langjährigen Beobachtungen beruhen würden. Ihnen sei daher ein grösserer Beweiswert zuzuerkennen. Das Gutachten sei zudem in sich widersprüchlich und beschönigend. Weiter hätten sich die Gutachter zu Unrecht nicht dazu geäussert, ob die depressive Erkrankung und die chronische Schmerzstörung ihrer Ansicht nach überwindbar seien. Gemäss den überzeugenden Berichten der behandelnden Ärzte sei sie vollständig arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1).


3.    

3.1    Bei Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk.14/25) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.2    Im Bericht der Uniklinik A.___ vom 27. August 2014 (Urk. 14/8), wo die Beschwerdeführerin vom 31. Januar bis 9. Juli 2014 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 14/8 S. 6):

- Chronische Epicondylitis humeri radialis rechts;

- chronische leichtgradige Tendinitis der Tibialis posterior-Sehne rechts;

- MRI OSG rechts 07/2013: minime Peritendinitis der Tibialis posterior-Sehne, diskrete Fasciitis plantaris;

- Labor: Entzündungswerte nicht erhöht, Rf und anti-CPP-AK neg., HLA-B27 neg.;

- chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts;

- MRI BWS 07/2013: keine Myelopathie, Diskushernie oder neurogene Kompression;

- Polyarthralgien der Fingergelenke;

- sonographisch (28. Februar 2014) keine höhergradigen Synovitiden oder Tenosynovitiden;

- Entzündungszeichen normwertig, Rheumafaktoren und anti-CPP-Antikörper negativ.

    Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen am rechten Ellbogen, am rechten Daumengrundgelenk, nächtliche Kribbelparästhesien beider Hände, Schmerzen in den PIP-Gelenken beidseits mit Kraftlosigkeit der Hände, Morgensteifigkeit der Hände, rechtsseitige Fussschmerzen im Bereich des Innenknöchels sowie eine gelegentliche Schwellung im Bereich des Innenknöchels geklagt (Urk. 14/8 S. 7). Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, es sei am 28. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sowie eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen, Gehen oder repetitive manuelle Tätigkeiten attestiert worden. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Arme sowie aufgrund der Tendinitis der Tibialissehne eine verminderte Belastbarkeit für stehende und gehende Tätigkeiten. Ein konsequentes muskuläres Aufbautraining, insbesondere des Schultergürtelbereiches und der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur inklusive Rumpfmuskulatur sowie eine allgemeine Rekonditionierung würden die Einschränkungen vermindern. Dadurch sei zumindest für leichte körperliche Tätigkeiten eine schrittweise Zunahme der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Bezüglich gehenden und stehenden Tätigkeiten müsse der Verlauf abhängig von der Tendinitis der Tibialissehne gemacht werden (Urk. 14/8 S. 7-8).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 2014 in Behandlung stand, führte in ihrem Bericht vom 11. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auf (Urk. 14/11 S. 1). Dr. B.___ teilte mit, die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, gedanklich eingeengt auf die Schmerzen und habe Insuffizienzgefühle. Anhaltspunkte für Wahn oder Denkstörungen ergäben sich keine. Zur Frage nach der Prognose hielt die Ärztin fest, es bestehe anamnestisch ein chronifiziertes somatisches Leiden. Es liege eine psychosoziale Belastungssituation (familiär) vor. Trotz antidepressiver Medikation und Psychotherapie sei die Prognose eher ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbsfähig. Im Haushalt sei sie sehr eingeschränkt, zirka über 50 %. Es bestehe eine verminderte psychische Belastbarkeit. Mit einer Aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden, da die psychische Belastbarkeit nicht gegeben sei (Urk. 14/11 S. 2-3).

3.4    Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, der für den Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung nahm, verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines langandauernden Gesundheitsschadens.


4.

4.1    Im Y.___-Gutachten vom 25. Mai 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 14/75 S. 10):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

4.2    Der internistische Gutachter hielt fest, die Explorandin habe sich äusserst auffällig präsentiert. Während der gesamten Untersuchung seien immer wieder ausgedehnte Spontanbewegungen erfolgt, vor allem des rechten Armes mit zum Teil massiver Abduktion und Elevation und plötzlichen ausgeprägten Rotations- und Drehbewegungen des Kopfes. Bei diesen Bewegungen sei eine offensichtlich schmerzfreie Bewegungsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten, aber auch am Achsenskelett, zu beobachten gewesen. Der kursorische internistische Status habe keine Auffälligkeiten ergeben. Insgesamt würden aus allgemeininternistischer Sicht keine Erkrankungen vorliegen, die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden (Urk. 14/75 S. 31).

4.3    Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage über chronische multilokuläre Beschwerden am gesamten Bewegungsapparat, dominant an der rechten Körperseite (Urk. 14/75 S. 46).

    Die Explorandin leide unter einem chronischen multilokulären Schmerzsyndrom. Im rheumatologischen Status habe weder am Achsenskelett noch an den peripheren Gelenken an den oberen und unteren Extremitäten eine relevante objektivierbare Pathoanatomie festgestellt werden können. Die geklagten Schulter- und Armschmerzen seit einer im Jahr 2010 erfolgten Schulteroperation seien somatisch nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig bestehe ein somatisches Korrelat für die diffus angegebenen Schmerzen im Bereich der Ober- und Unterarme, der Ellbogen sowie der peripheren Hand- und Fingergelenke rechts. In Bezug auf die beklagten Kniegelenksbeschwerden rechts habe die Explorandin mehrfach bestätigt, dass es sich vor allem um anteriore Schmerzen handle. Hier finde sich ausser einer Druckdolenz im Bereich der anterioren Weichteile kein spezifisches Korrelat (Urk. 14/75 S. 51).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen, die Versicherte sei vollständig arbeitsfähig (Urk. 14/75 S. 53).

4.4    Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage über Schmerzen im ganzen Körper, es sei ein Brennen, auf der rechten Seite stärker als auf der linken. Wegen der Schmerzen bewege sie sich ständig, es fühle sich an wie eine Blockade, wie wenn der Körper in einem Gefängnis wäre, aus dem sie ausbrechen müsse, indem sie sich bewege. Sie leide ungefähr seit dem Jahr 2014 darunter. Die Bewegungen würden sich verstärken, wenn sie sich auf etwas konzentriere, bei viel Lärm und Licht, vor allem aber bei vermehrten Schmerzen. Im Liegen seien die Schmerzen weniger ausgeprägt. Sie halte oft den rechten Arm in die Luft, um gegenzuhalten, weil die Schmerzen sie so nach unten zögen. Das Laufen sei schwierig, oft fühlten sich die Beine steif an, vor allem die Oberschenkel. Stehen und Gehen sei insgesamt unangenehm, weil sie auch diese brennenden Schmerzen an den Füssen und den Fusssohlen habe (Urk. 14/75 S. 56).

    Klinisch würden sich die Bewegungen beider Arme sowie des Kopfes bestätigen. Die Symptomatik sei ablenkbar, wenn sich die Explorandin beispielsweise auf die Dolmetscherin konzentrieren müsse, seien die Bewegungen nicht vorhanden, sie würden auch in der Frequenz und im Muster variieren. Eine Mitbeteiligung der Beine – wie sie von der Explorandin beschrieben werde – könne nicht beobachtet werden. Die Bewegungsstörung sei im Liegen in Rückenlage kaum vorhanden (Urk. 14/75 S. 59).

    Die Explorandin beschreibe ein Ganzkörperschmerzsyndrom im Sinne eines Brennens. Der klinisch-neurologische Befund sei diesbezüglich unauffällig, insbesondere würden Anhaltspunkte in Richtung einer Polyneuropathie fehlen. Der klinische Status ergebe formal ein motorisches Hemisyndrom auf der rechten Seite. Aufgrund des symmetrischen Reflexbildes und der wechselnden Befunde bei der Kraftprüfung mit zum Teil Tremorinnervation und Nachlassen sei auch dieser Befund als funktional, d.h. als organisch nicht erklärbar, zu werten. Erwähnenswert sei auch das im September 2015 angefertigte MRI des Schädels, das unauffällig gewesen sei (Urk. 14/75 S. 59-60).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter aus, es bestünden keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen. Die Versicherte sei aus neurologischer Sicht vollständig arbeitsfähig (Urk. 14/75 S. 61).

4.5    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Explorandin klage darüber, immer nervös zu sein. Sie habe das Gefühl, einen Krieg gegen ihren Körper zu führen. Überall habe sie brennende Schmerzen, vor allem im Bereich der Schultern und des Nackens. Die Schmerzen hätten etwa im Jahr 2009 begonnen, als sie nach einem Sturz an der rechten Schulter operiert worden sei (Urk. 14/75 S. 35-36).

    Die Explorandin sei allseits orientiert. Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen des kognitiven Funktionsniveaus würden nicht vorliegen. Sämtliche Fragen würden von der Explorandin ausführlich und gut erinnerlich beantwortet. Die Stimmungslage sei in subdepressiver Weise herabgesetzt. Der Antrieb sei normal, es bestehe eine gute affektive Modulationsfähigkeit. Formalgedanklich fänden sich keine Auffälligkeiten (Urk. 14/75 S. 39).

    Während der Untersuchung würden sich erhebliche Hinweise auf aggravatorische Tendenzen zeigen. Auch bestünden deutliche selbstlimitierende Tendenzen. So gebe die Explorandin an, sowohl im Haushalt als auch bezüglich einer beruflichen Tätigkeit keine Arbeitsleistung erbringen zu können. Im Widerspruch dazu könne sie jedoch regelmässig verschiedene Termine wahrnehmen (Urk. 14/75 S. 42).

    Die Explorandin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer eigenständigen rezidivierenden Depressionserkrankung sowie an einer chronischen Schmerzstörung. Sie habe keine ausreichenden persönlichen Ressourcen beziehungsweise habe sich keine Strategien angeeignet, um den Anspannungszuständen und der chronischen Schmerzsymptomatik angemessen zu begegnen. Die Körperbewegungsstörungen seien Ausdruck einer nur unzureichenden Bewältigungsstrategie gegen die Unruhe und die Schmerzen, wobei jedoch auch ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn sowie deutliche aggravatorische Tendenzen mit einer selbstlimitierenden Grundhaltung eine tragende Rolle spielen würden (Urk. 14/75 S. 42-43).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Versicherte sei zu 60 % arbeitsfähig (Anwesenheit von 100 %, Leistungseinschränkung von 40 %), dies gelte für einfache Tätigkeiten mit wenig komplexen Aufgaben. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit September 2017 (Urk. 14/75 S. 43).

4.6    Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, die Versicherte sei aufgrund psychiatrischer Erkrankungen in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt. Diese Arbeitsfähigkeit gelte für einfache Tätigkeiten. Es werde empfohlen, nach Weiterführung der Therapie sowie konsequenter Medikamenteneinnahme die Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren zu reevaluieren (Urk. 14/75 S. 12-13).


5.    

5.1    Das Y.___-Gutachten vom 25. Mai 2021 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/75 S. 29-30, S. 39-40. S. 48-50, S. 57-58), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/75 S. 28, S. 35-37, S. 47, S. 56) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/75 S. 17-26). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

5.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Zahlreiche Ärztinnen und Ärzte wie auch andere Gesundheitsfachpersonen würden ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Da sie diese seit Jahren betreuen würden, könnten sie ihren Gesundheitszustand besser beurteilen als die Gutachter. Die psychiatrische Untersuchung habe lediglich 90 Minuten gedauert und sei daher lediglich eine Momentaufnahme (Urk. 1 S. 5 ff.).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022). Zu beachten ist vorliegend überdies, dass der behandelnde Psychiater nicht nur als Arzt, sondern – zumindest im Vorbescheidverfahren – als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auftrat. So legte er im Vorbescheidverfahren ein Schreiben mit dem Titel «Einsprache» auf und ersuchte um eine «Neubeurteilung der Erwerbsfähigkeit». Unterzeichnet wurde das Schreiben sowohl vom behandelnden Psychiater als auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 14/95 S. 1). Die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten der Patienten aussagen, gilt in vorliegendem Fall daher umso mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2). Zur Dauer der psychiatrischen Untersuchung ist anzumerken, dass das Bundesgericht sogar zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter 90 Minuten für die Untersuchung aufwendete, schmälert den Beweiswert des Gutachtens daher nicht.

    Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigten und gleichzeitig eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten. In Kombination mit ihren weiteren psychiatrischen Erkrankungen sei diese Einschätzung schlechterdings unhaltbar und geradezu willkürlich (Urk. 1 S. 6). Im Übrigen mangle es dem psychiatrischen Gutachten an Ausführungen zur allfälligen Überwindbarkeit der diagnostizierten depressiven Erkrankung sowie der diagnostizierten Schmerzstörung, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe (Urk. 1 S. 11).

    Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend. Relevant sind vielmehr dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4, BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss kam, die Versicherte leide unter mehreren psychiatrischen Krankheiten und trotzdem auf eine erhaltene Restarbeitsfähigkeit von 60 % schloss. Zum Vorbringen, der psychiatrische Gutachter habe es unterlassen, sich zur Überwindbarkeit der Krankheiten zu äussern, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2018 (BGE 143 V 418) festgehalten hat, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen seien im Regelfall Standardindikatoren beachtlich. Beweisrechtlich entscheidend sei der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (E. 4.4). Der psychiatrische Gutachter prüfte in seiner Beurteilung die Indikatoren und äusserte sich unter dem Titel «Psychiatrische Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» zu diesem Aspekt (Urk. 14/75 S. 42). Weitere Aus-führungen zur allfälligen Überwindbarkeit der Erkrankungen waren damit nicht notwendig.

    Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin den Untersuchungsgrundsatz und sogar ihr rechtliches Gehör verletzt. So führt sie aus, im Vorbescheidverfahren habe sie einen Bericht der behandelnden Psychologin eingereicht, in welchem versehentlich ein falsches Datum festgehalten worden sei. Die Gutachter hätten Stellung zu diesem Bericht genommen und aufgrund des falschen Datums bemerkt, der Beginn der Behandlung erschliesse sich aus dem Bericht nicht. Die IV-Stelle habe es unterlassen, diesem Umstand nachzugehen und ihr dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt. Inhaltlich sei nicht auf den Bericht eingegangen worden, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute (Urk. 1 S. 10-11).

    Die Beschwerdeführerin vermag auch mit diesen Vorbringen nicht durchzudringen. Wie den Akten zu entnehmen ist, nahmen die Gutachter im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 23. November 2021 zu einem vom behandelnden Psychiater eingereichten Bericht Stellung (Urk. 14/99). Zwar wiesen die Gutachter darauf hin, dass das im Bericht angegebene Datum keinen Sinn ergebe (Urk. 14/99 S. 2). Offensichtlich massen sie diesem Datum jedoch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zu, weshalb die IV-Stelle auch nicht gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin befassten sich die Gutachter eingehend mit dem Bericht. So gingen sie abschnittweise auf die Darlegungen des Behandlers ein und führten aus, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangten (Urk. 14/95). Inwiefern damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin hätte verletzt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar.

5.3    Nach dem Gesagten mass die IV-Stelle dem Y.___-Gutachten vom 25. Mai 2021 zu Recht Beweiskraft zu. Daran ändern die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte über im Mai 2022 durchgeführte Untersuchungen des rechten Schultergelenks sowie der Lendenwirbelsäule nichts (Urk. 11/1-2). Zum einen fanden die Untersuchungen nach dem Verfügungszeitpunkt statt. Zum anderen äussern sich die Berichte nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2017 zu 60 % arbeitsfähig ist.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.3    Die Beschwerdeführerin verfügt über keine anerkannte Berufsausbildung in der Schweiz und ging nie einer bezahlten Arbeitstätigkeit nach (Urk. 14/9). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist daher auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, wobei sie als Hilfskraft zu qualifizieren ist. Wie vorstehend dargelegt, war die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen seit September 2017 in der Lage, einer leichten Tätigkeit zu 60 % nachzugehen. Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft arbeiten würde, kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs rechtfertigt sich nicht. Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von 40 %, was in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Mai 2020 begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).


7.    Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2020 zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass der psychiatrische Gutachter eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren empfahl, da – bei konsequenter Einnahme von Medikamenten und der Durchführung einer traumaspezifischen Therapie – mit einer Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen sei (Urk. 14/75 S. 44).


8.

8.1    Mit ihrer Eingabe vom 27. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 7), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

8.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

8.3    Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, macht mit seiner Honorarnote vom 21. Juli 2022 einen Aufwand von 585 Minuten sowie Barauslagen in Höhe von 58.30 geltend, wobei er nicht darlegt, wie sich der Aufwand zusammensetzt (Urk. 16). Angesichts des Aktenumfangs sowie der Komplexität der Streitsache erscheint ein Aufwand von fast 10 Stunden als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können 1 Stunde für die Instruktion, weitere 5 Stunden für das Aktenstudium sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Die Auslagen in der Höhe von rund Fr. 58.30 können berücksichtigt werden. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'721.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 27. April 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Lorenz Ineichen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Zürich 1, wird mit Fr. 1'721.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Lorenz Ineichen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelMuraro