Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00232
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 15. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1996, ist gelernter Montageelektriker EFZ und war vom 15. Oktober 2021 bis zum 1. April 2022 an der Universität Y.___ befristet in einem Praktikum als Informatiker tätig (Urk. 6/4 Ziff. 5.3-5.4; vgl. Urk. 6/8/3). Am 23. Januar 2015 war er gestürzt und hatte sich den rechten Daumen gebrochen (Urk. 6/9/30). Am 28. Oktober 2021 meldete er sich wegen des gebrochenen Daumens und Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/9). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2022 (Urk. 6/13) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht und verfügte am 14. März 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 6/14 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 13. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, weshalb vorliegend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Aktenlage die bisherige Tätigkeit als Montage-Elektriker weiterhin zumutbar. Auch in jeder anderen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (S. 1). Auch die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente seien nicht erfüllt (S. 2). Die medizinischen Akten zeigten auf, dass der Heilungsverlauf nach der Daumenoperation komplikationslos verlaufen sei. So habe auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er ab 27. April 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei. Die erlittene Kniedistorsion verursache keine Arbeitsunfähigkeit als Bauelektriker. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, fehle es an der Voraussetzung einer (drohenden) Invalidität (Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seine bisherige Tätigkeit als Montage-Elektriker sei nicht mehr zumutbar. Seit er seinen rechten Daumen gebrochen habe, habe er immer Mühe auf der Baustelle gehabt, da er den Daumen nicht mehr so wie früher belasten könne. Er könne nicht den ganzen Tag Kabel einziehen, mit Schraubenzieher arbeiten und bohren, weil dies mit der Zeit Schmerzen verursache. Er habe den Beruf wechseln wollen, aber es sei ohne Ausbildung nicht möglich, eine gute Position und einen guten Lohn zu bekommen. Es sei in seinem Alter nicht optimal, eine neue Lehre anzufangen, da ein Lehrlingslohn nicht in Frage komme. Dies seien seine Beweggründe für eine Umschulung als Informatiker (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, hat.
3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung im Stadtspital Z.___ vom 24. Januar 2015 wurde eine intraartikuläre dislozierte Fraktur der Basis des Os metacarpale I rechts diagnostiziert (Urk. 6/9/21).
3.2 Am 3. Februar 2015 wurde die Verletzung operativ versorgt und der Heilungsverlauf war gut (vgl. Urk. 6/9/13). Am 18. März 2015 erfolgte die Entfernung des Spickdrahts (Urk. 6/9/8). Eine volle Arbeitsunfähigkeit wurde vom 24. Januar 2015 (Urk. 6/9/25) bis zum 27. April 2015 (Urk. 6/9/10; vgl. auch Urk. 6/9/24) attestiert. Am 8. Juni 2015 bestätigte der Beschwerdeführer mit eigenhändiger Unterschrift, dass er ab 27. April 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig und die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 6/9/4).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 6/11) fest, der Beschwerdeführer sei unregelmässig in seiner Behandlung (Ziff. 1.2); die letzte Konsultation sei am 17. Dezember 2021 erfolgt (Ziff. 1.1). Die längste Arbeitsunfähigkeit sei vom 4. bis 17. Oktober 2021 attestiert worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer berichte subjektiv über Knieschmerzen links und Handschmerzen rechts (Ziff. 2.1). Befunde erwähnte Dr. A.___ nicht (Ziff. 2.4), ebenso keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine 2019 erlittene Kniedistorsion links mit anhaltenden Restbeschwerden (Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer absolviere bereits eine Umschulung (Ziff. 2.8).
4.
4.1 Den medizinischen Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhaltend beeinträchtigende Krankheit zu entnehmen. Die Daumenverletzung wurde nach Lage der Akten lege artis operiert und heilte folgenlos ab. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass nach dem 27. April 2015 deswegen keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (vgl. vorstehend E. 3.2). Weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, bestehen nicht. Insbesondere nannte Dr. A.___ die Knieschmerzen - die er als subjektiv beschrieb und durch keinerlei Befunde untermauerte - nicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.2 Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat oder überwiegend wahrscheinlich zur Folge haben könnte, ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensLienhard