Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00233
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 23. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök
HAK Rechtsanwälte
Weberstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, reiste im Juli 1999 als Asylsuchender in die Schweiz ein (Urk. 8/4) und war zuletzt im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis per 30. September 2015 aufgelöst wurde (Urk. 8/41 Ziff. 2.1 f.). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Morbus Behçet mit intermittierenden Oligoarthritiden mit Erstdiagnose im Jahr 2000, Spreizfüssen mit einem Hallux valgus und einer seit dem Jahr 2008 bestehenden PTSD (Posttraumatic stress disorder) meldete er sich am 8. Januar 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/27 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblich-beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab, wobei sie bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen liess (Gutachten vom 9. Januar 2017 [Urk. 8/64]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (Urk. 8/84) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 14. September 2017 (Urk. 8/85/3-11) erhobene Beschwerde wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Juni 2019 (Prozess Nr. IV.2017.01005) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 8/103 S. 16).
1.2 In Umsetzung des Urteils vom 20. Juni 2019 holte die IV-Stelle Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/113, 8/121, 8/123) und veranlasste ein Verlaufsgutachten bei der Z.___ (Urk. 8/126). Das am 29. Oktober 2020 erstattete Gutachten (Urk. 8/136) unterbreitete sie ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 8/140/3 f.). Mit Vorbescheid vom 8. September 2021 (Urk. 8/142) stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten (Urk. 8/153) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2022 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. April 2022 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Abdullah Karakök. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (Urk. 10) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und reichte Unterlagen ein (Urk. 11/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Verwaltung beziehungsweise das Gericht hat zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, mithin ab Juli 2016, zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gestützt auf den vom Beschwerdeführer bei der Y.___ zuletzt erzielten Stundenlohn von netto Fr. 16.62 (zuzüglich Ferienentschädigung) und unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Parallelisierung ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 32 %, wobei sie bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährte. Sodann schloss sie gestützt auf das von ihr eingeholte Verlaufsgutachten auf eine spätestens im September 2020 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine seither bestehende Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10 S. 2), das Gutachten vom 29. Oktober 2020 genüge den von der Lehre und Praxis entwickelten Anforderungen an den Beweiswert von ärztlichen Expertisen nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Namentlich sei die von den Gutachtern postulierte Verbesserung von diesen weder hergeleitet noch nachvollziehbar begründet worden. Es sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Das Valideneinkommen sei angesichts seines Stundenlohnes von Fr. 25.-- auf mindestens Fr. 54'599.90 festzusetzen und bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 25 % zu gewähren.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2017.01005 vom 20. Juni 2019 (Urk. 8/103) wurde Folgendes festgehalten (E. 4.1):
«Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 9. Januar 2017, basierend auf medizinischen Untersuchungen im November 2016, setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der Diagnosestellung nachvollziehbar. Zum zeitlichen Verlauf wurde dargelegt, dass die diagnostizierte und bereits vor der Einreise in die Schweiz behandelte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und die Störung psychopathologisch bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang erklärte der psychiatrische Sachverständige differenziert, dass keine Nachhallerinnerungen und Flashbacks mehr geklagt werden und auch der Arbeitsunfall aus dem Jahr 2015 keine Symptome einer Retraumatisierung zeige […].
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stützen sich die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die psychische Symptomatik mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ab. Die Gutachter attestierten in diesem Zusammenhang im Untersuchungszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und verstanden als wechselbelastende Tätigkeit eine solche mit der Möglichkeit, sich zu setzen oder die Position zu wechseln. Sodann prognostizierten sie unter zureichender psychiatrischer Therapie innerhalb eines halben Jahres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sodass längerfristig von keiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % auszugehen sei […].»
Das Gericht bemängelte, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Erfassung von Ressourcen die medizinischen Feststellungen einem strukturierten normativen Prüfungsraster mittels Indikatoren hätte unterziehen müssen (E. 4.2). Da der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt (25. Juli 2017) zu erheben sei, habe es die Beschwerdegegnerin zudem versäumt, den Sachverhalt zeitnah zum Verfügungszeitpunkt abzuklären, was insofern notwendig gewesen wäre, als die Gutachter prognostisch auf eine Verbesserung innerhalb von sechs Monaten bei adäquater psychiatrischer Behandlung hingewiesen hätten (E. 4.3). Das Gericht kam zum Schluss, dass sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten in psychiatrischer Hinsicht sowohl im Verlauf als auch im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt erweist (E. 5.2).
Seither präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, wies im Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 8/113) auf die letzte Kontrolle vom gleichen Tag und auf die Behandlung im Dezember 2018 hin (Ziff. 1.1 f.). Die Ärztin nannte als Diagnosen eine Depression, posttraumatische Kopfschmerzen nach Unfall am Arbeitsplatz im Jahr 2017, Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen (MÜKS) und einen Morbus Behçet (Ziff. 2.1). Neurologisch seien die objektiven Befunde bland (Ziff. 2.4). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert (Ziff. 2.7). Bei Aufgaben im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Ziff. 4.5).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. C.___, Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum D.___ führten im Bericht vom 3. Dezember 2019 (Urk. 8/123/1-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-1O F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), und ein cervikozephales Syndrom auf. Ein Morbus Behçet und ein Hallux valgus et rigidus hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/123/9). Der Beschwerdeführer sei seit 29. Dezember 2016 und gegenwärtig mit einer Frequenz von zweimal monatlich im Medizinischen Zentrum D.___ in Behandlung (Urk. 8/123/2 Ziff. 1.1 f.). Es wurde eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juni 2019 attestiert sowohl für Reinigungstätigkeiten als auch bei Aufgaben im Haushalt (Ziff. 1.3 und 4.5) und festgehalten, seit 2016 habe keine wesentliche Besserung stattgefunden (S. 7).
3.4
3.4.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Oktober 2020 (Urk. 8/136/1-57), beruhend auf psychiatrischen, neurologischen, rheumatologischen und allgemein-internistischen Untersuchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- anhaltender Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine leichte Verletzung des Kopfes (ICD-10 G44.3)
- Kopfanprall 2015
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Rechtsseitig generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom, einhergehend mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden
- Anamnestisch M. Behçet (ED 2002), seit Jahren wenig aktiv
- Leichte Adipositas mit BMI 30.3 kg/m2
- Status nach Beinvenenthrombose
Der psychiatrische Experte führte aus (S. 10 Ziff. 3.2.1), der Beschwerdeführer berichte, dass es ihm die letzten zwei bis drei Jahre psychisch praktisch immer gleich gegangen sei. Es sei ihm nicht besser, aber auch nicht schlechter gegangen. Er gebe an, dass vor dem Unfall alles gut gewesen sei und sich nach dem Unfall 2015/2016 alles geändert habe. Beim Unfall sei er am Kopf getroffen worden. Die Schmerzen seien immer da und schwankten nur in der Stärke. Das grösste Problem seien die immerwährenden Schmerzen teilweise im ganzen Körper, wobei die Kopfschmerzen aktuell das Hauptproblem seien. Er fühle sich müde, habe auch Schwindel, sodass er sich hinlegen müsse, was beim Autofahren nicht gehe, da er ja fahren müsse. Er berichte auch über Belastungen durch die Todesfälle seiner Geschwister bzw. Angehörigen sowie seine Erlebnisse sowohl in Gefangenschaft in E.___ als auch nach der Einreise in die Schweiz.
Zum Tagesablauf gebe er an (S. 12 Ziff. 3.2.10), dass er zwischen 9 und 10 Uhr aufstehe, da er nachts nicht gut schlafen könne. Um 10 Uhr frühstücke er, wobei die Frau das Frühstück zubereite. Danach nehme er seine Medikamente ein und lege sich auf der Couch hin. Dazwischen gehe er in der Wohnung und auf dem Balkon umher, bis die Kinder von der Schule retour kämen. Die Frau koche das Mittagessen für die Kinder, wobei er nichts esse. Nachmittags gehe er mit den kleineren Kindern auf den Spielplatz oder sei auch alleine zuhause. Im Haushalt mache er nichts, da alles von der Frau erledigt werde. Er könne sich aber um die Kinder kümmern, wenn die Frau einkaufen gehe. Hobbies habe er keine mehr. Früher sei er laufen beziehungsweise spazieren gegangen. Zahlungen erledigten sowohl er als auch seine Frau und demnächst würden sie Internetbanking bekommen. Bisher hätten sie alles bei der Post erledigt. Reisen habe er seit 2014 keine mehr unternommen mit Ausnahme der Fahrt zur Beerdigung seines Bruders, wozu er mit dem Auto alleine nach Bonn gefahren sei und die Fahrt sechs bis sieben Stunden gedauert habe. Dabei sei er trotz Corona-Zeit problemlos nach Deutschland eingereist und bei der Beerdigung habe er auch eine Schwester in Deutschland getroffen.
Zum psychiatrischen Befund führte der Experte aus, der Beschwerdeführer sei pünktlich zur Begutachtung gekommen und imponiere soweit adäquat gepflegt und gekleidet. Während der gesamten psychiatrischen Exploration sei er wach, bewusstseinsklar und mehrheitlich zugewandt und nur kurz mürrisch gewesen. Affektiv erscheine er konstant gut schwingungsfähig sowie auslenkbar und grundsätzlich auskunftsbereit. Er habe jedoch viele Fragen sehr vage und vereinzelt genervt beantwortet. Zu Ort, Zeit, Person und Situation sei er orientiert. Sprachlich sei eine Verständigung mittels Dolmetscherunterstützung bei Muttersprache F.___ problemlos und gut möglich. Im formalen Denken zeige er sich im Gespräch geordnet, kohärent und nicht verlangsamt. Anhaltspunkte für eine Konzentrationsstörung, eine reduzierte Konzentrationsleistung sowie für eine Gedächtnisstörung oder Merkfähigkeitsprobleme seien nicht objektivierbar. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen wie Wahn, Ich-Störung, Sinnestäuschungen oder Gedankeneingebung, -ausbreitung, beziehungsweise -beeinflussung oder für Zwänge oder Rituale gefunden. Er berichte auch nicht über Depersonalisations- oder Derealisationssymptome. Er gebe vor allem an, unter seinen Kopfschmerzen zu leiden und für seine Zukunft schwarz zu sehen, da man medizinisch nichts finde und er weiter krank sei; er fühle sich müde und kraftlos. Hinsichtlich Symptomen einer PTBS gebe er an, dass er Albträume, inhaltlich von E.___ handelnd, ein- bis dreimal pro Monat habe. Flashbacksymptome seien aber auch auf Nachfrage verneint worden. Es werde auch nicht über Ängste oder andere Anhaltspunkte berichtet, die zu Phobien, anderen Angststörungen oder Panikstörungen passen würden. Der Schlaf werde als nicht gut angegeben, da er durch die Schmerzen nicht lange schlafen könne. Zum Appetit gebe er an, dass er kaum Geschmack habe. Antrieb und Psychomotorik hätten sich während der Untersuchung insgesamt als unauffällig gezeigt und er sei während der gesamten psychiatrischen Exploration nicht angespannt gewesen und es habe auch kein Anhalt für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 13 Ziff. 4.3). Aktuell zeige sich psychiatrisch im Vergleich zum Gutachten von 2017 eine teilweise Verbesserung des Zustandsbildes und andererseits eine gewisse Konstanz (S. 14). Zur gesundheitlichen Entwicklung und zum Verlauf führte der Psychiater weiter aus (S. 16), seit dem Unfall 2015 finde sich beruflich eine Zäsur, die jedoch sozial und familiär nicht im selben Ausmass imponiere. Seit dem Gutachten 2017 zeige sich dies insbesondere mit der Geburt des vierten Kindes im Mai 2018, einer aktuell ausgeübten rund 20%igen beruflichen Tätigkeit und weiterhin bestehenden sozialen und familiären Kontakten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch in der Corona-Situation in der Lage gezeigt, zum Beispiel alleine per PKW zur Beerdigung seines Bruders nach Deutschland (Bonn) zu reisen und die damals notwendigen Einreiseformalitäten regeln zu können. Medikamentös bestehe wie bereits im Gutachten 2017 für die beiden Antidepressiva mit teils schmerzmodulierender Wirkung kein nachweisbarer (therapeutischer) Medikamentenspiegel, sodass von keiner regelmässigen Einnahme auszugehen sei. Diagnostisch beziehungsweise klinisch zeige sich im Hintergrund weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung, wie dies im Jahr 2016/2017 gutachterlich beschrieben worden sei ohne ausgeprägte Limitation der Funktionalität und der Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzen imponierten psychiatrisch als eine somatoforme Schmerzstörung und würden vom Beschwerdeführer als Hauptproblem angeführt. Eine Anpassungsstörung wie im Vorgutachten 2017 finde sich aktuell nicht mehr. Psychiatrisch werde die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, soweit bei nicht-authentischer Beschwerdeschilderung beurteilbar, mit 80 % eingeschätzt (S. 20).
3.4.2 Aus neurologischer Sicht hielt der Experte fest (S. 25 f.), während der gesamten Untersuchungsdauer sei der Beschwerdeführer im klinischen Eindruck vollumfänglich orientiert gewesen. Hinweise für Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, Fluktuationen der Vigilanz und Interferenzanfälligkeit hätten keine beobachtet werden können. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration hätten der zu erwartenden Kapazität entsprochen und im Rahmen der Exploration und Untersuchung hätten sich keine Hinweise für konsistente Gedächtnisstörungen, Aphasie, Apraxie oder Agnosie ergeben (S. 25). Der Beschwerdeführer leide seit einem Kopfanprall im Jahre 2015 an einem anhaltenden Kopfschmerz, welcher die Kriterien für einen chronischen Kopfschmerz erfülle. Die angegebenen Nackenschmerzen, Armschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten hätten keine fassbare zentrale oder periphere neurologische Erklärung. Der von ihm berichtete Schwindel sei unspezifisch und weder anamnestisch noch klinisch seien Hinweise auf eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese zu finden (S. 26). Die im klinischen Untersuchungsbefund demonstrierte ubiquitäre Überwindbarkeit in den Einzelkraftprüfungen mit sakkadierter Innervation sei organisch neurologisch nicht plausibel erklärbar und eine Aggravationstendenz müsse hier angenommen werden (S. 27). Aktuell präsentiere sich ein maladaptiver Umgang mit den Beschwerden mit Fokus auf die schmerzbedingte Dysfunktionalität. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei von einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aufgrund der chronischen Kopfschmerzen auszugehen. In einer adaptierten Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten mit flexiblen Möglichkeiten zur Pause dürfte die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sein. Die therapeutischen Massnahmen bezüglich des Kopfschmerzsyndroms seien nicht ausgeschöpft respektive bislang unversucht. Sollten die vorgeschlagenen Massnahmen (Schmerzmittelentzug und leitliniengerechter Ausbau allgemein-konservativer Massnahmen sowie Durchführung einer medikamentösen Prophylaxe) durchgeführt werden und erfolgreich sein, könne realistischerweise mit einer Verbesserung der Symptomatik um ca. 50 % im Verlauf gerechnet werden (S. 28).
3.4.3 Der rheumatologische Sachverständige hielt fest (S. 33), der Beschwerdeführer schildere seine ausgedehnten Beschwerden ähnlich wie im November 2016 und zeige sich weiter stark selbstlimitiert, was die angegebenen Aktivitäten angehe oder sich bei der Untersuchung in zum Teil geringen Bewegungsausmassen mit mässiger Kollaboration zeige. So etwa mit der Demonstration einer fehlenden Greifkraft der Hände und einer unrealistischen Score-Punktezahl von null im PACT-Test. Die beklagten Einschränkungen und Beschwerden seien rheumatologisch im Vergleich zu den objektivierbaren Befunden nicht plausibel. Für einfache angelernte Tätigkeiten mit leichtem bis mittelschwerem Belastungsniveau bestehe keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.4.4 Aus internistischer Sicht führte der Experte aus, aus allgemein-internistischer Sicht bestehe kein gesundheitliches Problem. Die vorgefundene leichte Adipositas dürfte keine gesundheitlichen Auswirkungen oder Folgen haben und von Seiten der Beinvenenthrombose links Ende 2018 bestünden keine subjektiven Beschwerden oder objektivierbare Befunde mehr (S. 40).
3.4.5 Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht erläuterten die Experten
(S. 5), die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit imponiere soweit bei nicht-authentischer Beschwerdeschilderung beurteilbar mit 80 %. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit ergebe sich primär psychiatrisch und neurologisch aufgrund der Limitationen der Schmerzsymptomatik, wobei es zu keiner Summation der psychiatrischen und neurologischen Arbeitsunfähigkeiten komme.
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 8/140/4) fest, im MEDAS-Verlaufsgutachten vom 29. Oktober 2020 würden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein anhaltender Kopfschmerz mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Arbeitsfähigkeit 80 %) spätestens seit der Untersuchung am 1. September 2020 angegeben. Retrospektiv könne die Einschätzung des Verlaufes anhand der Angaben des Versicherten bzw. der Akten nicht eindeutig bzw. nur überwiegend wahrscheinlich angegeben werden. Im Vergleich zum Gutachten 2017 lasse sich aktuell keine Anpassungsstörung mehr diagnostizieren und die posttraumatische Belastungsstörung habe weiterhin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sei es seit dem polydisziplinären Gutachten von 2017, mit einer damals attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit seit 27. Juli 2015, zu einer Besserung des Gesundheitszustands gekommen und spätestens seit September 2020 könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
4.
4.1 Das Verlaufsgutachten der Z.___ vom 29. Oktober 2020 (Urk. 8/136) basiert auf umfassenden psychiatrischen und somatischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nachvollziehbar begründet. In diesem Sinne legten die Gutachter im Verlaufsgutachten insbesondere nachvollziehbar dar, inwiefern es im Vergleich zur Erstbegutachtung von Ende November 2016 bis zur Verlaufsbegutachtung (Untersuchungen vom 31. August und 1. September 2020) in psychischer Hinsicht zu einer Verbesserung gekommen ist. Dem Gutachten der Z.___ kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5 hiervor).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, welche gemäss Bericht der H.___ vom 13. November 2019 bereits im Jahr 2008 gestellt worden sei (vgl. dazu Bericht der I.___, vom 30. Januar 2008, Urk. 8/53), sei im Gutachten als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden; zudem sei die diagnostizierte depressive Störung nicht genügend thematisiert worden (vgl. Urk. 1 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer übersieht dabei zum einen, dass die Behandlung im H.___ bereits im November 2016 abgebrochen wurde (Urk. 8/121 S. 3). Der im Bericht der H.___ aufgeführte Psychostatus lag denn auch im Zeitpunkt der Erstbegutachtung vom 28./29. November 2016 bereits vor (vgl. Urk. 8/64/13-14) und wurde damals durch die Experten eingehend gewürdigt (Urk. 8/64/23-25). Im Rahmen der Verlaufsbegutachtung ergaben sich aus dem Bericht somit keine neuen Erkenntnisse mehr. Ungeachtet dessen wurde der Bericht aber auch im Verlaufsgutachten aufgeführt (vgl. Urk. 8/136/48) und die Experten nahmen dazu erneut Stellung (vgl. Urk. 8/136/17). Sie stuften die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) wie bereits anlässlich der Erstbegutachtung als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein, wobei sie dies damit begründeten, dass sich die Störung weiterhin nicht symptomatisch im Vordergrund bzw. nicht die Arbeitsfähigkeit limitierend zeige und Hinweise für nicht-authentische Beschwerdeschilderungen bestünden (Angaben zu Albträumen untypisch für eine valide PTBS-Symptomatik, keine affektiven und physiologischen Reaktionen beim Bericht über die traumatischen Situationen). Ebenfalls nichts abzugewinnen ist dem Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 3. Dezember 2019 (Urk. 8/123). Hinsichtlich Diagnosen und Befundeinschätzung einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung wiederholten die Behandler lediglich ihre Ansicht, die sie bereits im vorgängigen Bericht vom 28. Juni 2017 (Urk. 8/80) vertreten hatten. Weshalb auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden kann, hat das Gericht im Urteil vom 20. Juni 2019 in den Erwägungen 3.2 und 4.3 (Urk. 8/103/12 ff.) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, wobei festzuhalten ist, dass die Behandler ausschliesslich auf das vom Beschwerdeführer beschriebene und aufgezeigte negative Leistungsbild abstellten und weder eine nähere Auseinandersetzung mit ausgewiesenen Ressourcen noch mit psychosozialen Belastungsfaktoren erfolgte und auch die fehlende Medikamentencompliance nicht hinterfragt wurde. Auf die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten kann daher nicht abgestellt werden.
4.2.2 Die weitere Rüge, im Verlaufsgutachten der Z.___ sei auch eine Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht hergeleitet worden (Urk. 1 Ziff. 9), trifft offensichtlich nicht zu. Denn die Gutachter wiesen nachvollziehbar darauf hin, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), wie sie bei der Erstbegutachtung Ende November 2016 im Zusammenhang mit einem im Jahr 2015 erlittenen Bagatellunfall und der kurz darauf erfolgten Kündigung durch die damalige Arbeitgeberin noch festgehalten werden konnte, sich nicht mehr diagnostizieren lässt (Urk. 8/136 S. 4). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Sachverständige fest, dass eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43 definitionsgemäss höchstens zwei Jahre andauert und die vom Beschwerdeführer weiterhin geäusserte depressive Symptomatik (Schwarzsehen für die Zukunft, Müdigkeit) bei unauffälligem Antrieb, gebesserter affektiver Schwingungsfähigkeit/Auslenkbarkeit sowie nur reduziert imponierendem Leidensdruck und laborchemisch aktuell nicht nachweisbarem Medikamentenspiegel der beiden Antidepressiva nicht (mehr) objektiviert werden kann (S. 15). In diesem Kontext wiesen sie darauf hin, dass sich lebensgeschichtlich in sozialen Belangen mit der Geburt des vierten Kindes im Mai 2018 und der Einreise der Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers vor zwei Jahren aus E.___ in die Schweiz eine erfreuliche Entwicklung findet. Sodann wurden mit einer ausgeübten rund 20%igen Erwerbstätigkeit, dem Aufrechterhalten von sozialen sowie familiären Kontakten und weiteren Gegebenheiten wie etwa, dass der Beschwerdeführer trotz erschwerter Corona-Situation in der Lage war, allein mit dem PKW zur Beerdigung des Bruders nach Deutschland (Bonn) zu fahren und die damals notwendigen Einreiseformalitäten zu regeln (S. 15 f.), auch Ressourcen aufgezeigt, die auf eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik schliessen lassen. Es kommt hinzu, dass die Gutachter auch zu Recht darauf hingewiesen haben, dass die angegebenen Antidepressiva aufgrund des Medikamentenspiegels gar nicht oder nur unregelmässig eingenommen werden (S. 5, S. 17), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt. Damit korreliert auch, dass von Behandlerseite auch gar nie eine stationäre Therapieindikation in Betracht gezogen wurde, was eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht per se in Frage stellt.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ nicht zu beanstanden, welcher gestützt auf das Erstgutachten ab 27. Juli 2015 auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und spätestens ab September 2020 (Verlaufsbegutachtung) auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit schloss (vgl. E. 3.5 hiervor).
4.3 Im Rahmen des beweiswertigen Verlaufsgutachtens wurde die Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise festgelegt. Unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Indikatoren (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3) wurde dabei das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Darlegung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) schlüssig aufgezeigt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind damit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. 12) darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. Da er sich am 8. Januar 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat, sind unter Berücksichtigung, dass ab 27. Juli 2015 eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestand und der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung und nach Erfüllen des Wartejahres entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), die erwerblichen Auswirkungen ab Juli 2016 relevant.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2). Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen (Jahr 2016) mit Fr. 36'298.-- (Fr. 16.62 x 42 Stunden x 52 Wochen [Urk. 8/139]). Sie stützte sich dabei auf die Angaben der Y.___ vom 10. Februar 2016, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seines letzten Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Gesundheitsschädigung (Auflösung per 30. September 2015) einen Bruttostundenlohn von Fr. 18.-- inklusive Ferienentschädigung (netto Fr. 16.62 zuzüglich 8.33 % [= Fr. 1.38] Ferienentschädigung) verdient hatte (Urk. 8/41 Ziff. 2.10; vgl. auch Arbeitsvertrag vom 12. November 2014, Urk. 8/146). Dass die Beschwerdegegnerin an den zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft hat, entspricht der Praxis (E. 5.3.1) und ist nicht zu beanstanden, da eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. So gab der Beschwerdeführer selbst an, ihm sei nach eingetretener Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden (Urk. 8/39 S. 2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Ferienlohn von 8.33 % sei nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 Ziff. 14), kann ihm nicht gefolgt werden. So geht aus den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/139) hervor, dass sie das Valideneinkommen – ausgehend von 52 Arbeitswochen – gestützt auf den von der Arbeitgeberin angegebenen Nettostundenlohn von Fr. 16.62 (d.h. ohne Ferienentschädigung von 8.33 %) berechnete. Würde sie dabei die Ferienentschädigung von 8.33 % wie vom Beschwerdeführer gefordert hinzurechnen, mithin ihrer Berechnung den Stundenlohn von Fr. 18.-- brutto zu Grunde legen, so wäre (bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren) der Ferienanspruch doppelt abgegolten, worauf sie anlässlich des Vorbescheidverfahrens hinwies (Urk. 8/159 S. 2 unten).
Indes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen der Monate März bis August 2015 (Urk. 8/147), dass ihm die Y.___ im genannten Zeitraum für das Leisten von Arbeit an Sonn- und Feiertagen (vgl. auch Arbeitsvertrag, Urk. 8/146) eine Zulage von durchschnittlich Fr. 109.20 pro Monat ausbezahlte. Dies entspricht einer Zulage von Fr. 1'310.40 pro Jahr, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 14) anzurechnen ist.
Irrelevant ist hingegen, dass der Beschwerdeführer (Urk. 1 Ziff. 15, Urk. 10 Ziff. 3) im Rahmen von späteren Anstellungen als Chauffeur bei der J.___ (Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2019, Urk. 8/148) bzw. LKW-Fahrer/Umzugsmitarbeiter bei der K.___ (Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2022, Urk. 11/1) einen Stundenlohn von Fr. 25.-- brutto erzielte. Dabei wird übersehen, dass nach konstanter Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend und die Vergleichseinkommen in diesem Zeitpunkt zu ermitteln sind (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 f., 128 V 174).
Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Basislohnes von Fr. 36'298.-- (Fr. 16.62 x 42 x 52) und der Sonn-/Feiertagszulage von Fr. 1'310.40 sowie der Nominallohnentwicklung (Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne) resultiert für das Jahr 2016 damit ein Valideneinkommen von Fr. 37'828.--.
Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im Jahr 2016 monatlich Fr. 3’935.-- (LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 55-56, Männer). Angepasst an die branchenübliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden im Jahr 2016 ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 50'053.-- (Fr. 3'935.-- x 12 : 40 x 42.4). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 12’225.-- (Fr. 50’053.-- minus Fr. 37’828.--) als um 24.4 % unterdurchschnittlich.
Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im fehlenden Berufsabschluss sowie in den mangelnden Deutschkenntnissen und im Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbewilligung B; vgl. Urk. 8/27 Ziff. 1.4 und 5.3, Urk. 8/39 S. 1, 3 und 5, Urk. 8/96, Urk. 8/129, Urk. 8/156). Demnach hat eine Parallelisierung in dem die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Umfang, zu erfolgen (vgl. E. 4.3.1). Es resultiert ein parallelisiertes Valideneinkommen von Fr. 47'550.35 (Fr. 50'053.-- x 0.95).
5.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f. und E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.2).
Heranzuziehen ist demnach vorliegend mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn im Jahr 2016 unbestrittenermassen der Tabellenwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) der LSE 2016, Tabelle TA1, in Höhe von Fr. 5'340.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7), was bei der von Juli 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis September 2020 zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % einem Einkommen von Fr. 33'401.70 entspricht.
Bezüglich der Frage, ob nebst der Parallelisierung Anlass zu einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des hypothetischen Invalideneinkommens besteht, ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss weder die Notwendigkeit einer psychisch bedingt verstärkten Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) noch eine Teilzeitbeschäftigung automatisch einen zusätzlichen Grund für eine Reduktion darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Fehlende Schul-/Ausbildung und mangelnde Sprachkenntnisse wurden sodann wie der Aufenthaltsstatus bereits im Rahmen der Parallelisierung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund muss es bei der zusätzlichen Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne keine schweren Tätigkeiten (mehr) verrichten (vgl. Urk. 8/139 und Urk. 8/64/35 Ziff. 6.6.4), sein Bewenden haben. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich jedenfalls nicht und damit beträgt das Invalideneinkommen (höchstens) Fr. 31'731.60. In Gegenüberstellung zum parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 47'550.35 (E. 5.3.2) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'818.75, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 32 % entspricht. Folglich bestand weder im Juli 2016 noch nachdem sich die Restarbeitsfähigkeit ab September 2020 auf 80 % erhöht hat, ein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe von mindestens 40 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3/3). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Abdullah Karakök als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) und ist vorliegend auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2022 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich, wird mit Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Abdullah Karakök
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef