Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00235
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 10. Mai 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war ab August 2001 bei der Y.___ AG, in Z.___, als Spezialreinigerin und ab Januar 2016 als Vorarbeiterin angestellt (Urk. 7/8, 7/24 und 7/29). Unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand meldete sie sich erstmals am 22. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte den Rentenanspruch nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 30. März 2009 (Urk. 7/21), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.2 Nachdem die Versicherte am 8. September 2018 gestürzt war (Urk. 7/28/70 f.), begab sie sich insbesondere aufgrund von Schmerzen an der rechten Hand und Schulter in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 7/28/8, 7/28/12-17). Als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die Suva bis 31. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/28/64, 7/31). Die Y.___ AG löste das Arbeitsverhältnis am 7. März 2019 per 30. Juni 2019 auf (Urk. 7/32/51). Zuvor hatte sich die Versicherte am 5. März 2019 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24). Die IV-Stelle holte nebst den Akten der Suva (Urk. 7/28, 7/32) insbesondere jene des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/53) ein. Mit Schreiben vom 21. August 2019 wies sie die Versicherte darauf hin, dass sie von einer Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgehe (Urk. 7/49), worauf die Versicherte am 29. August und 19. Dezember 2019 schriftlich um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung ersuchte (Urk. 7/51, 7/54). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Akten des Krankentaggeldversicherers ein, welche namentlich ein orthopädisch-neurologisches Gutachten der A.___ AG vom 8. Januar 2020 beinhalteten (Urk. 7/58/11-74). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht und hielt fest, dass für die Unterstützung bei der Stellensuche das regionale Arbeitsamt zuständig sei (Urk. 7/62). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Juni 2020 Einwand und ersuchte um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 7/67). Daraufhin erteilte die IV-Stelle zunächst am 26. Oktober 2020 Kostengutsprache für einen Deutschkurs im Hinblick auf eine Umschulung (Urk. 7/73) und danach für ein Belastbarkeits- und Aufbautraining (Urk. 7/74, 7/89 und 7/97). Mit Mitteilung vom 29. September 2021 brach sie die beruflichen Massnahmen per 30. September 2021 ab, da sich die Versicherte am 6. Oktober 2021 einer Operation an der Halswirbelsäule unterzog (Urk. 7/105, 7/112/2-5). Nach Eingang zusätzlicher Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/114) sowie von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/117 f., 7/122 und 7/124) gelangte die IV-Stelle an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 25. Februar und 11. März 2022, Urk. 7/140/9 f.). Am 16. März 2022 verfügte sie schliesslich, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente, auf Arbeitsvermittlung und eine Umschulung bestehe (Urk. 2 = Urk. 7/141).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. April 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei ihr nach Abschluss der beruflichen Massnahmen eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 12. September 2022 unter Beilage von Arztberichten und Sprachkursbestätigungen (Urk. 12/1-4) an ihren Rechtsbegehren festhielt (Urk. 11). Mit Duplik vom 15. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17), wobei sie ergänzend eine RAD-Stellungnahme vom 23. November 2022 zu den Akten reichte (Urk. 18). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, wobei die Beschwerdegegnerin darin sowohl über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch über denjenigen auf eine Invalidenrente entschieden hat (Urk. 2). Angesichts der bereits am 5. März 2019 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/24) fällt die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht. In Bezug auf die beruflichen Massnahmen ist zu berücksichtigen, dass zur Diskussion steht, ob diese nach dem Abbruch am 29. September 2021 (Urk. 7/105) zu Recht nicht weitergeführt wurden. Vor diesem Hintergrund sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2022 zusammengefasst, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft seit 8. September 2018 eingeschränkt sei. Demgegenüber sei ihr eine leidensadaptierte, insbesondere körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 24 % bestehe kein Rentenanspruch. Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2 S. 1 f.). Bezugnehmend auf den Einwand zum Vorbescheid hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, sie habe die Beschwerdeführerin ab Oktober 2020 mit beruflichen Massnahmen unterstützt. Diese seien per 30. September 2021 abgebrochen worden, nachdem sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen habe, eine Operation im Bereich der Halswirbelsäule durchführen zu lassen. Diese habe am 6. Oktober 2021 stattgefunden, worauf weitere Abklärungen getätigt worden seien und die medizinische Aktenlage erneut durch den RAD geprüft worden sei. Durch den operativen Eingriff und die anschliessende Genesungszeit sei keine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht worden. Auch mit Blick auf die psychischen Beschwerden sei nicht von länger andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei nach wie vor von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit auszugehen, weshalb ein Rentenanspruch entfalle. Ausserdem bestehe einerseits kein Anspruch auf eine Umschulung, da einer solchen die mangelnden schulischen Voraussetzungen und die schlechten Deutschkenntnisse entgegenstünden. Andererseits fehle es an einer zusätzlichen gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche wie beispielsweise Stummheit oder mangelnde Mobilität, welche jedoch Anspruchsvoraussetzung für eine Arbeitsvermittlung bilde. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei daher das RAV zuständig (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 29. April 2022 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Anspruch auf berufliche Massnahmen sei zu Unrecht verneint worden. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei ihr unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei sie nicht zu 100 % arbeitsfähig. Ohne zusätzliche berufliche Ausbildung erleide sie eine Erwerbseinbusse von über 20 %; zudem erweise sich eine Umschulung als verhältnismässig. Überdies gelte es zu berücksichtigen, dass bereits mit beruflichen Massnahmen begonnen worden sei, wobei sie sehr engagiert mitgewirkt habe (Urk. 1 S. 4 f.). Im Übrigen sei auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu bejahen (Urk. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin habe sodann verfrüht über den Rentenanspruch entschieden, da die Rehabilitation nach der Operation noch nicht abgeschlossen sei und noch kein stabiler Gesundheitszustand vorliege. Sie sei somit dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 7).
2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 an ihrer Beurteilung festgehalten hatte (Urk. 6), wies die Beschwerdeführerin mit Replik vom 12. September 2022 unter Beilage von Kursbestätigungen (Urk. 12/3 f.) darauf hin, über genügend Sprachkenntnisse für berufliche Massnahmen zu verfügen. Zudem betonte sie erneut, dass die Ablehnung des Rentenanspruchs verfrüht erfolgt sei, wobei sie aktuelle Arztberichte (Urk. 12/1 f.) zu den Akten reichte (Urk. 11 S. 2).
2.4 Mit Duplik vom 15. Dezember 2022 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie wies auf eine RAD-Stellungnahme vom 23. November 2022 (Urk. 18) hin, wonach sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten keine Änderung an der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung ergebe (Urk. 17).
3.
3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend war mit Verfügung vom 30. März 2009 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden (Urk. 7/21). Auch wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2022 erneut über einen Rentenanspruch entschieden hat, war die Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle im Hinblick auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgt und beschlug damit ein anderes Leistungsgesuch (Urk. 7/29, Urk. 7/67, Urk. 1). Damit finden die Revisionsbestimmungen keine Anwendung (SVR 1999 IV Nr. 21).
3.2
3.2.1 Nach Eingang des neuen Leistungsgesuchs vom 5. März 2019 (Urk. 7/24) holte die Beschwerdegegnerin zunächst die Suva-Akten ein. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2018 beim Rennen auf nassem Boden ausgerutscht und auf einen Stein gefallen war, wobei Arm, Hand und die Schulter rechts betroffen wurden (Urk. 7/28/68, 7/28/71). Eine MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 24. September 2018 habe gemäss Dr. B.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie, weder Frakturen noch ein Knochenmarksödem ergeben. Nebst einem chondrolabralen Schaden glenoidal posterosuperior/posterior habe sich jedoch unter anderem eine flache bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne gezeigt (Urk. 7/28/51).
3.2.2 Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, attestierte ab dem Unfalldatum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. unter anderem Urk. 7/28/22). In seinem Bericht vom 28. Februar 2019 begründete er dies im Wesentlichen mit einer reduzierten Funktion der rechten Schulter, welche mit einer Ausfallserscheinung der rechten Hand vergesellschaftet sei. Ohne jegliche Therapie werde die Beschwerdeführerin nie wieder in ihre ursprüngliche Tätigkeit zurückkehren können (Urk. 7/28/15). Am 6. Juni 2019 berichtete Dr. C.___ von einer vollständigen Paralyse des Nervus medianus der rechten Hand und daher einer Unmöglichkeit, diese zu gebrauchen. Zudem zeige sich an der rechten Schulter eine signifikante Schmerzsymptomatik in allen Bewegungsebenen, was in einer vollständigen Unbenutzbarkeit der rechten oberen Extremität resultiere. Aufgrund einer deutlichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bestünden ferner Schmerzen beim Stehen und Gehen, was eine Einschränkung der Gehfähigkeit zur Folge habe (Urk. 7/37/3). In jeglicher alltäglichen Tätigkeit, bei der ein beidhändiges Vorgehen nötig sei, bestehe eine vollständige Beeinträchtigung (Urk. 7/37/5).
3.2.3 Dem zuhanden des Krankentaggeldversicherers am 8. Januar 2020 erstellten orthopädisch-neurologischen Gutachten der A.___ AG sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/58/17):
- Schädigung des Mittelarm-Nervs (Nervus medianus) rechts nach einem zweimaligen Eingriff am Karpaltunnel (2002 und 2008) mit Verschlechterung nach Prellung im September 2018 (ICD-10 G56.1)
- aktuell (November 2019): teils schmerzhafte Gefühlsstörung, eingeschränkte Belastbarkeit, keine Lähmung
- abnützungsbedingte Schädigung der Binnenstruktur (TFCC-Komplex) am Handgelenk rechts (ICD-10 M25.93)
- aktuell: schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit, verminderte Belastbarkeit
- Schulterengpasssyndrom rechts (Impingementsyndrom) mit einer leichten unfallbedingten Instabilität und einer abnützungsbedingten geringen Schädigung der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne; ICD-10 M75.4, M75.1 und M24.41)
- aktuell: endlagig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit, kompensierte leichte Instabilität
- beginnende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule in mehreren Etagen mit einer Fehlhaltung und einem belastungsabhängigen, sensiblen Reizsyndrom der Nervenwurzel C6 rechts (ICD-10 M47.82)
- aktuell: Schmerzauslösung in der endlagigen Funktionsprüfung; keine Beschwerden in Ruhe oder bei moderater Beanspruchung.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte demgegenüber eine Becken- und Kreuzbeinprellung (ICD-10 S30.0), wobei damals klinisch und bildgebend keine Verletzungsfolgen oder nachvollziehbare funktionelle Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden am Becken, an den Hüftgelenken und im Kreuzbeinbereich festgestellt werden konnten (Urk. 7/58/18).
Gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung seien infolge der Einschränkungen an der rechten Hand und Schulter vermehrte manuelle Tätigkeiten nicht mehr möglich. Auch die degenerativ bedingten Beschwerden der Halswirbelsäule hätten eine eingeschränkte Belastbarkeit zur Folge. In Ruhe beziehungsweise bei moderater Belastung hätten aber keine Schmerzen respektive funktionellen Einschränkungen festgestellt werden können. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich klare Anzeichen einer Symptomverdeutlichung und -ausweitung ergeben. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit basiere ausschliesslich auf den objektivierbaren Befunden unter Berücksichtigung des zusätzlich vorhandenen Observationsmaterials (vgl. diesbezüglich Urk. 7/53/11-16, 7/53/22-52). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Mitarbeit bei einer Reinigungsfirma für Spezialreinigungen seit September 2018 nicht mehr möglich. Leidensadaptierte Tätigkeiten mit leichten, wechselbelastenden Arbeiten und insbesondere ohne Heben/Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm seien ihr demgegenüber zu 100 % zumutbar (Urk. 7/58/18 f.).
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD empfahl am 6. April 2020, auf dieses Gutachten abzustellen (Urk. 7/61/7).
3.2.4 Aufgrund chronischer Nackenverspannungen mit Ausstrahlung in den rechten Arm bei breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie auf der Ebene HWK 5/6 führte Dr. med. E.___, Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), bei der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 eine zervikale Fusion HWK 5/6 durch (Urk. 7/112/2 f.). Gemäss Austrittsbericht vom 9. Oktober 2021 habe sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet (Urk. 7/112/4 f.).
3.2.5 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 5. November 2021 eine seit 23. Juli 2021 bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Reinigungstätigkeiten (Urk. 7/117/2). Aufgrund der Rückenbeschwerden bestehe eine stark limitierte Belastbarkeit. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei in einem 50%-Pensum zumutbar (Urk. 7/117/4 f.).
3.2.6 Mit Bericht vom 13. November 2021 äusserte sich Dr. E.___ dahingehend, der Beschwerdeführerin vom 1. November bis 31. Dezember 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten bescheinigt zu haben, die mit schweren körperlichen Anstrengungen einhergehen (Urk. 7/118/2). Einer Eingliederung stünden chronische Schmerzen mit psychischen Beschwerden entgegen, wobei er die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit derzeit nicht beurteilen könne (Urk. 7/118/5). Im weiteren Verlauf attestierte Dr. E.___ sodann auch für die Monate Januar und März 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/124/7, 7/135/2).
3.2.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2021 mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. März 2020 bei ihm in Behandlung befinde (vgl. auch Urk. 7/70/1 f.). Gesprächstermine fänden aktuell alle zehn Tage statt. Die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), wobei es nach der Halswirbeloperation im Oktober 2021 zu einer Verstärkung der psychischen Beschwerden gekommen sei (Urk. 7/122/3). Die Beschwerdeführerin sei infolge mangelnder Konzentration, reduzierten Durchhaltevermögens, mangelnder Belastbarkeit sowie verlangsamten Tempos eingeschränkt (Urk. 7/122/5). Seit dem 23. Juni 2020 bestehe für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/122/2; vgl. auch Urk. 7/124/6); auf längere Sicht wäre der Beschwerdeführerin eine 30- 40%ige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 7/122/5).
3.2.8 Am 25. Februar 2022 bezog der RAD-Arzt Dr. D.___ zur Sache Stellung. Er hielt fest, dass neurochirurgisch mit dem Status nach zervikaler Fusion HWK 5/6 am 6. Oktober 2021 zwar ein morphologisch veränderter Gesundheitszustand vorliege. Gemäss den erfolgten Abklärungen sei jedoch ein regelrechter postoperativer Verlauf ausgewiesen, sodass medizinisch-theoretisch hieraus keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Verschlechterung zu postulieren sei. Der Neurochirurg habe auch keine weiteren Behandlungserforderlichkeiten mehr erkannt. Alle weiteren geltend gemachten körperlichen Diagnosen seien entweder bereits aktenbekannt versicherungsmedizinisch gewürdigt worden oder gälten als invalidenversicherungsrechtlich irrelevant (Urk. 7/140/9 f.).
3.2.9 In ihrer RAD-Stellungnahme vom 11. März 2022 gelangte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei kein langdauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Gegen ein relevantes psychisches Leiden sprächen insbesondere die im A.___-Gutachten beschriebenen verschiedenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie die Auffälligkeiten mit Symptomausweitung, Verdeutlichung und Inkonsistenzen. Darüber hinaus lasse der von Dr. G.___ erhobene psychopathologische Befund keine Depression im Sinne der ICD-10 erkennen. Wenn überhaupt, könne am ehesten von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ausgegangen werden. Eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel nachvollziehbar (Urk. 7/140/10).
4.
4.1 Bevor die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen beruflicher Eingliederungsmassnahmen und allenfalls einer Invalidenrente geprüft werden können, muss der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt sein. Die angefochtene Verfügung basiert in dieser Hinsicht hauptsächlich auf den RAD-Stellungnahmen vom 25. Februar und 11. März 2022 (Urk. 7/140/9 f.) sowie dem von der A.___ AG im Auftrag des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin erstellten bidisziplinären Gutachten vom 8. Januar 2020 (Urk. 7/58/11-74). Letzteres wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt (vgl. Urk. 7/53/82, 7/53/84), weshalb ihm rechtsprechungsgemäss wie auch den RAD-Stellungnahmen der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Somit beurteilt sich die Frage des Beweiswerts danach, ob geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2 und 8C_35/2021 vom 8. März 2021 E. 6, je mit Hinweis). In Bezug auf die RAD-Aktenbeurteilungen gilt es zudem zu berücksichtigen, dass nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende ärztliche Stellungnahmen nur beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.2 Sowohl unter den Parteien als auch den involvierten Medizinern herrscht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Spezialreinigerin beziehungsweise Vorarbeiterin in Anbetracht der somatischen Einschränkungen an der rechten oberen Extremität und der Halswirbelsäule seit dem Sturz vom 8. September 2018 nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 2, Urk. 7/37/5, 7/58/18 f., 7/61/6 und 7/117/2). Dies ist angesichts des Umstands, dass die Tätigkeit mit schwerer körperlicher Arbeit und häufigem Einsatz beider Hände verbunden war (vgl. Urk. 7/29/2), ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.3
4.3.1 Im Gegensatz dazu ist strittig, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält. Während die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht eine quantitativ nicht näher konkretisierte Einschränkung geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 4), geht die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 2 f.).
4.3.2 Ausgangspunkt bildet das orthopädisch-neurologische A.___-Gutachten vom 8. Januar 2020, womit der Beschwerdeführerin für leidensadaptierte (insbesondere leichte und wechselbelastende) Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/58/19). Rechtsprechungsgemäss gibt es keinen absolut geltenden Grenzwert als formelles Kriterium für die Frage, ab wann ein Gutachten zu lange zurück liegt, um eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darzustellen. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen. Massgebend ist dabei, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen nicht von der Hand zu weisende Anhaltspunkte, dass sich der medizinische Sachverhalt bis zum für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich massgebenden Überprüfungszeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 16. März 2022 (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) massgeblich verändert hat. So befindet sich die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Hausarztes wegen Schlafstörungen, innerer Unruhe und Konzentrationsstörungen bereits seit dem 2. März 2020 in regelmässiger psychotherapeutischer und in psychopharmakologischer Behandlung bei Dr. G.___. Dieser stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) unter Hinweis auf eine festgestellte reduzierte Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, auf starkes Grübeln und Misstrauen, Niedergeschlagenheit, Gereiztheit, Ängstlichkeit, auf eine innere Unruhe und einen deprimierten Eindruck. Der behandelnde Psychiater erachtete wegen der schweren ehemaligen Arbeit mit Teamarbeit und Kundenkontakt diese für nicht mehr möglich, wohingegen er eine dem Leiden angepasste Tätigkeit mit Hinweis auf das absolvierte Arbeitstraining im Umfang von ca. 30 bis 40 % längerfristig für zumutbar erachtete (Urk. 7/122/2). In psychiatrischer Hinsicht war die Beschwerdeführerin seitens der A.___-Gutachter nicht untersucht worden, weshalb deren Expertise nur schon aus diesem Grund bloss eine unvollständige Grundlage für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet.
Am 11. März 2022 nahm zwar die RAD-Ärztin Dr. H.___ aus fachärztlicher Sicht zum psychischen Gesundheitszustand Stellung (Urk. 7/140/10). Dem Beweiswert ihrer Aktenbeurteilung ist jedoch abträglich, dass sie ihrer Argumentation die im A.___-Gutachten bereits über zwei Jahre zuvor aufgeführten Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie die damals festgestellten Auffälligkeiten zugrunde legte (vgl. Urk. 7/58/18, 7/58/25 f.). Es mag zwar grundsätzlich zutreffen, dass im Rahmen der Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht der Konsistenzprüfung und in diesem Zusammenhang der Frage nach der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen eine beweisrechtlich entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4). Dabei kann allerdings nicht auf Angaben der versicherten Person zurückgegriffen werden, die bereits Jahre zurückliegen beziehungsweise in einem Zeitpunkt getätigt wurden, als sie sich noch gar nicht in psychiatrischer Behandlung befand. Vielmehr wäre eine persönliche Untersuchung angezeigt gewesen, um den Sachverhalt zu aktualisieren, zumal ohnehin fraglich erscheint, ob in psychiatrischer Hinsicht allein gestützt auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters von einem für eine reine Aktenbeurteilung praxisgemäss notwendigen lückenlosen Befund ausgegangen werden durfte. Selbst wenn eine kritische Sichtweise auf die Einschätzung von Dr. G.___ angesichts dessen auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), verbleiben somit im Ergebnis doch zumindest geringe Zweifel an der RAD-Stellungnahme von Dr. H.___. Vor diesem Hintergrund sind in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen angezeigt.
4.3.3 Diese Schlussfolgerung muss auch mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand gezogen werden. Zwar legten die A.___-Gutachter aus orthopädischer und neurologischer Sicht nachvollziehbar dar, weshalb sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ausgingen, die dem von ihnen im Einzelnen definierten Belastungsprofil entsprechen (Urk. 7/58/19, 7/58/34 f. und 7/58/46 f.). Seit der Begutachtung hat sich der medizinische Sachverhalt jedoch insoweit verändert, als sich die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 einem operativen Eingriff an der Halswirbelsäule unterzog (Urk. 7/112/2 f. [= Urk. 3]). Zusätzlich finden sich in den aktenkundigen Arztberichten Hinweise auf weitere gesundheitliche Probleme wie unter anderem Atembeschwerden, welche eine otorhinolaryngologische Abklärung und Behandlung bedurften (vgl. Urk. 7/128/3), sowie Beschwerden am linken unteren Sprunggelenk und diversen weiteren Gelenken mit mechanisch-degenerativen Veränderungen (Urk. 7/124/2, Urk. 12/1 f.). Diesbezüglich äusserte sich Dr. D.___ vom RAD zwar sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahmen vom 25. Februar und 15. Dezember 2022 (Urk. 7/140/9 f., Urk. 18), wobei er namentlich auf die Behandelbarkeit der Gesundheitsstörungen hinwies und diese als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant einstufte. Seine Ausführungen greifen insofern zu kurz, als die Behandelbarkeit eines gesundheitlichen Leidens für sich allein invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche nicht per se ausschliesst. In Anbetracht der multiplen somatischen Beeinträchtigungen erscheint die vom RAD vorgenommene Beurteilung ausserdem insoweit zweifelhaft, als keine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Diagnosen erfolgt ist.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da auf das A.___-Gutachten und die RAD-Stellungnahmen aufgrund mindestens geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unumgänglich, bevor über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Es ist in erster Linie Aufgabe der Beschwerdegegnerin, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3). Sie wird im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen haben, welches sich insbesondere über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszusprechen haben wird. In psychiatrischer Hinsicht wird es sich namentlich an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, welche grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1).
Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2022 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls auf eine Invalidenrente neu verfüge.
5.2 Zum geltend gemachten Anspruch auf eine Umschulung ist vorliegend noch anzumerken, dass dieser sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich danach richtet, ob sich die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013 E. 4.2); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteile des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3; 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 5). Dies abzuklären und darzutun wird die Aufgabe der Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin nach durchgeführter Begutachtung sein.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien sowie namentlich des Umstands, dass die Beschwerdeschrift teilweise wörtlich dem Einwand vom 2. Juni 2020 (Urk. 7/67) entspricht, weshalb sich der Aufwand für das vorliegende Verfahren erheblich verringert hat, hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. März 2022 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen, gegebenenfalls auf eine Invalidenrente, neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch