Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00236


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 10. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



    weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___-Pensionskasse

    Beigeladene


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967 und Mutter von zwei Kindern, geboren 1995 und 1997, trat Anfang Dezember 2006 eine Vollzeitstelle in der Bäckerei Z.___ AG an (Angaben vom 6. August 2008 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 6/23/1-8), nachdem sie ab 1998 verschiedene Teilzeitstellen in der Hotellerie, im Gastgewerbe und in Bäckereibetrieben innegehabt hatte und rund zwei Jahre lang arbeitslos gewesen war (Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. März 2008, Urk. 6/11). Zwei Wochen später wurde im Universitätsspital A.___ die Diagnose eines Karzinoidtumors in der Lunge gestellt; dieser wurde im Januar 2007 operativ entfernt (Kurzaustrittsbericht und Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Thoraxchirurgie, vom 30. Januar/6. Februar 2007 mit beigefügtem Operationsbericht, Urk. 6/1 und Urk. 6/19/9-14; Verlaufsbericht vom 20. Februar 2007, Urk. 6/19/7-8). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit per 13. Januar 2007 auf (Kündigungsschreiben vom 3. Januar 2007, Urk. 6/23/9).

    Im Februar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte neben den Berichten des Universitätsspitals B.___ den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. März 2008 ein, bei dem die Versicherte seit Dezember 2007 in Behandlung stand (delegierte Psychotherapie durch D.___; Urk. 6/13), nahm einen Bericht der Fachpsychologin Dr. phil. E.___, Zentrum für Essstörungen und Adipositas, über eine Abklärung wegen starken Übergewichts vom Januar 2008 zu den Akten (Urk. 6/14) und liess durch die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, den Bericht vom 16. Juni 2008 (Urk. 6/21) und durch Dr. med. G.___, Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, den Bericht vom 29. Juni 2008 (Urk. 6/22) verfassen. Ausserdem zog sie die Akten der SWICA Gesundheitsorganisation bei, welche Taggelder ausrichtete (Urk. 6/9 und Urk. 6/18). Anschliessend liess sie die Versicherte durch Dr. med. dipl.psych. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 22. Mai 2009, Urk. 6/27).

    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 ab November 2007 eine ganze und ab September 2008 noch eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/34-35 und Urk. 6/3839). Mit Urteil vom 30. Juni 2011 bestätigte das Sozialversiche-rungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 6/44; Prozess Nr. IV.2009.01047). Während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte die Versicherte mit erneuerter Anmeldung vom 27. September 2010 direkt bei der IV-Stelle um die Erhöhung ihrer Rente ersucht (Urk. 6/42), liess dieses Gesuch jedoch nach Vorliegen des Urteils vom 30. Juni 2011 zurückziehen (Schreiben von Rechtsanwalt George Hunziker vom 28. Februar 2012, Urk. 6/54).

1.2    Im Sommer 2014 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und nahm hierzu die Angaben der Versicherten, ergänzt durch diejenigen ihres Rechtsvertreters, vom 29./30. August 2014 entgegen (Urk. 6/57). Sodann holte sie die Verlaufsberichte des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. September 2014 und von Dr. med. univ. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2014 ein (Urk. 6/62 und Urk. 6/64), erhielt Kenntnis von einer Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks, welche die Versicherte im Jahr 2013 erlitten hatte (Operationsbericht vom 23. Oktober 2013, Urk. 6/67), und erfuhr von einem Aufenthalt der Versicherten in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 3. April 2014 wegen einer Vigilanzminderung unklarer Genese (Austrittsbericht und Krankengeschichte vom 3. April 2014, Urk. 6/71).

    Im Januar 2015 liess die IV-Stelle einen Besuch bei der Versicherten zu Hause im Hinblick auf den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung durchführen (Urk. 6/72) und verneinte diesen Anspruch mit Verfügung vom 12. März 2015 (Urk. 6/78). Des Weiteren hob sie mit Verfügung vom 16. Juni 2015 die halbe Rente auf (Urk. 6/85; Feststellungsblatt in Urk. 6/76), nachdem sie hierzu die Einwendungen der Versicherten vom 17. April 2015 erhalten hatte (Urk. 6/82). Die Versicherte liess wiederum Beschwerde erheben (Urk. 6/86) und reichte auch diesmal während des hängigen Beschwerdeverfahrens ein neues Leistungsgesuch ein (Formularangaben vom 8. September 2016, Urk. 6/88).

    Mit Urteil vom 28. März 2017 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 16. Juni 2015 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die Versicherte psychiatrisch begutachten lasse und danach über den Rentenanspruch neu befinde (Urk. 6/91; Prozess Nr. IV.2015.00806).

1.3    Mit Zuschrift an die IV-Stelle vom 26. Juni 2017 liess die Versicherte Bezug auf das Urteil vom 28. März 2017 nehmen und liess darauf hinweisen, dass seit der Einreichung der Beschwerde verschiedene körperliche Probleme neu hinzugekommen seien, insbesondere diejenigen, die am 8. September 2016 im neu eingereichten Anmeldeformular aufgeführt worden seien (Urk. 6/99). Die IVStelle informierte sie am 28. Juni 2017 darüber, dass bereits Abklärungen im Gange seien und ihr Anliegen nach dem Eintreffen weiterer Unterlagen behandelt werde (Urk. 6/100). Sodann verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2017 die Weiterausrichtung der halben Rente ab der Aufhebung (August 2015; Urk. 6/112), nachdem sie am 26. Juni 2017 die Rentenberechnung bei der Ausgleichskasse in Auftrag gegeben hatte (Urk. 6/98). Die Versicherte machte von der Möglichkeit einer Beschwerde gemäss Rechtsmittelbelehrung keinen Gebrauch.

    Im Zuge ihrer Abklärungen (Fallnotizen vom 14. Juni 2017, Urk. 6/194) holte die IV-Stelle sodann verschiedene medizinische Berichte ein, nämlich den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Angiologie, vom 15./29. Juni 2017 über eine Konsultation wegen Venenbeschwerden in den Beinen (Urk. 6/104), den Bericht von Dr. med. L.___, Leitende Ärztin Handchirurgie des Stadtspitals M.___, vom 27. Juni 2017 zu Behandlungen wegen einer beidseitigen, linksbetonten Rhizarthrose (Daumengelenke; Urk. 6/106/1-10 mit den Berichten an den Hausarzt vom 15. Dezember 2015 und vom 27. Juni 2017, Urk. 6/106/11-13), den Bericht von Dr. G.___ vom 13. Juli 2017 (Eingang; Urk. 6/107 und Urk. 6/108) und die Berichte des Stadtspitals M.___ vom 26. April 2017 und vom 24. Juli 2017 (Eingang), wo anlässlich einer Hospitalisation von Mitte Juli bis Anfang August 2016 ein kongenitales long QTSyndrom (genetisch bedingte Herzrhythmus-Problematik) diagnostiziert und im Dezember 2016 ein subkutaner ICD (subkutan implantierter Defibrillator) angebracht worden war (Urk. 6/109 und Urk. 6/113). Des Weiteren erfuhr sie von der Psychotherapeutin D.___, dass die dortige Behandlung vor mehreren Jahren eingestellt worden sei (vgl. Urk. 6/116 und den beigelegten Bericht an die Krankenkasse vom 21. Dezember 2011, Urk. 6/117).

    Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme von Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 11. August 2017, Urk. 6/195/4-5) entschied die IV-Stelle, im Sinne des Antrags der Versicherten (Urk. 6/99/1) anstelle der gerichtlich angeordneten psychiatrischen Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Mitteilung vom 3. Oktober 2017, Urk. 6/124). Nachdem die Untersuchungen im November 2017 stattgefunden hatten, legte das Zentrum N.___ am 5. März 2018 sein Gutachten vor (Urk. 6/129; Dr. med. O.___, Facharzt für Innere Medizin; Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie; Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie; Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; konsiliarischer Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt für Kardiologie, Innere Medizin und Intensivmedizin, vom 16. Dezember 2017). Die IV-Stelle holte zum Gutachten die Stellungnahme von Dr. N.___ vom 14. März 2018 ein (Urk. 6/195/5-7) und unterbreitete die Akten nach verschiedenen internen Besprechungen (Urk6/195/7-9) zusätzlich der RAD-Ärztin Dr. med. T.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Stellungnahme vom 20. Februar 2019, Urk6/195/10).

1.4    Aufgrund der Empfehlung von Dr. T.___ (Urk. 6/195/10) auferlegte die IVStelle der Versicherten mit Schreiben vom 27. Februar 2019 (Urk. 6/135), sich über mindestens sechs Monate einer integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit kognitiv verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt und mit mindestens wöchentlichen Terminen zu unterziehen, da die Restarbeitsfähigkeit zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Zusätzlich hielt die IVStelle die Versicherte gestützt auf eine weitere RAD-Empfehlung (Urk. 6/195/11) dazu an, eine medikamentöse anti-asthmatische Therapie durchzuführen und hierfür den Pneumologen Dr. G.___ zu konsultieren. Dabei wies sie darauf hin, dass über eine Änderung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf der sechs angeordneten Behandlungsmonate entschieden werde und das Rentenerhöhungsgesuch bei Nichterfüllen der Mitwirkung abgewiesen werden könne.

    Am 26. März 2019 stellte Dr. med. U.___, Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, welche von der Versicherten als Durchführerin der anti-asthmatischen Behandlung gewählt worden war (Urk. 6/139), der IV-Stelle den Behandlungsplan zu (Urk. 6/141 und Urk. 6/144); ferner erstattete sie ihr am 4. November 2019 (Eingang) einen Bericht (Urk. 6/151 und Urk. 6/152). Demgegenüber gelang es der IV-Stelle nicht, von Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den die Versicherte als Durchführer der psychiatrischen Behandlung angegeben hatte (Urk. 6/139), nähere Angaben zu erhalten (vgl. die Korrespondenz in Urk. 6/140, Urk. 6/143, Urk. 6/146, Urk. 6/148, Urk. 6/156 und Urk. 6/157). Sie zog deshalb die Abrechnungen der Mutuel Krankenversicherung AG bei (Urk. 6/167 und Urk. 6/168) und erbat sich vom Rechtsvertreter der Versicherten eine Aufstellung über die erfolgten Behandlungstermine (Urk. 6/169), welche dieser im Dezember 2020 beibrachte (Urk. 6/172). Trotz mehrmaliger telefonischer Rücksprache mit Dr. V.___ und weiteren schriftlichen Aufforderungen (vgl. Urk. 6/173, Urk. 6/176, Urk. 6/177, Urk. 6/179, Urk. 6/181) konnte sie jedoch von ihm weiterhin keinen Bericht erhältlich machen (vgl. die Notizen in Urk. 6/195/11-14). Dr. T.___ empfahl deshalb eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (Stellungnahme vom 4. Juni 2021, Urk. 6/195/15); diese wurde im Oktober 2021 durch Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommen (Gutachten vom 15. Oktober 2021, Urk. 6/193).

    Gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. T.___ vom 28. Oktober 2021 (Urk. 6/195/15-17) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. November 2021, dass sie die halbe Rente, auf welche die Versicherte weiterhin Anspruch habe, nicht zu erhöhen gedenke (Urk. 6/196; Feststellungsblatt in Urk. 6/195). Die Versicherte erhob im Dezember 2021 und im Februar 2022 Einwendungen per E-Mail (Urk. 6/197, Urk. 6/202 und Urk. 6/204). Mit Verfügung vom 14. März 2022 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn und wies das Gesuch der Versicherten um die Erhöhung ihrer Rente ab (Urk. 2 = Urk. 6/207).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. März 2022 liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, mit Eingabe vom 29. April 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2018, zu gewähren, eventuell sei durch das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, und subeventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen psychiatrischen Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht hielt daraufhin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 fest, dass sich die Anordnung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 und S. 11) erübrige, und stellte allfällige weitere Verfahrensschritte sowie den Endentscheid in Aussicht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Sie verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2022 ist nach dem 1. Januar 2022 ergangen. Streitgegenstand ist jedoch die Frage nach einer Rentenerhöhung in der Zeit vor dem 1. Januar 2022. In dieser Hinsicht sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen die bis Ende Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. auch Rz 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2022 [KSIR]). Bei den nachfolgend zitierten Bestimmungen handelt es sich daher, soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen, die vor dem Inkrafttreten des per Anfang 2022 revidierten Rechts gegolten haben.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.2    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht seine bisherige restriktive Rechtsprechung zu den depressiven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Vielmehr hat es wieder an die konstante Rechtsprechung angeknüpft, wonach es sich verbietet, bei der Festlegung der Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung vom Gesundheitszustand auszugehen, wie er sich im Falle eines Therapieerfolgs mutmasslich einstellen würde, solange die empfohlene Behandlung noch nicht durchgeführt worden und der Erfolgseintritt demgemäss ungewiss ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 127 V 294 E. 4b und 4c und weiteren Hinweisen).

2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

2.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungsgemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch für die Zukunft diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen). Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV (vgl. Art. 51 ATSG), mit der auf das Fortbestehen des bisherigen Anspruchs hingewiesen wird, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt, soweit ihr ebenfalls eine anforderungsgerechte materielle Anspruchsprüfung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).

    Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Erhöhung der Rente ist gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV bei einer Revision von Amtes wegen frühestens ab dem für die Revision vorgesehenen Monat an vorzunehmen; im Falle eines Revisionsgesuchs, das von der versicherten Person ausgeht, erfolgt die Erhöhung der Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden ist.

2.5    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).


3.

3.1    Die vorliegende Auseinandersetzung geht zurück auf die Verfügung vom 16. Juni 2015, mit der die Beschwerdegegnerin die gerichtlich bestätigte halbe Rente der Beschwerdeführerin (Verfügung vom 13. Oktober 2009, Urk. 6/34-35 und Urk. 6/38-39; Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 30. Juni 2011, Urk. 6/44) aufgehoben hatte (Urk. 6/85). Die Beschwerdeführerin hatte sich im damaligen Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt gestellt, ihr stehe weiterhin die bisherige halbe Rente zu (Urk. 6/86/3); das Gericht hatte jedoch anhand der damals vorhanden gewesenen Unterlagen eine rentenrelevante Sachverhaltsänderung weder zu bestätigten noch zu verneinen vermocht (Urk. 6/91 E. 4.2) und hatte die Beschwerdegegnerin daher mit dem Urteil vom 28. März 2017 zu weiteren Abklärungen und zum anschliessenden neuen Entscheid über den Rentenanspruch verpflichtet (Urk. 6/91 E. 4.3).

3.2    Wird eine Revisionsverfügung im Gerichtsverfahren aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen, so ist es in materieller Hinsicht mit dem Grundsatz der Regelung in Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Aufhebung pro futuro) vereinbar, wenn die erneute Leistungsaufhebung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsaufhebung zurückbezogen wird. In formeller Hinsicht korrespondiert damit, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung, den die Verwaltung beziehungsweise das Gericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnet hat, für den Zeitraum des nachfolgenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370 mit Hinweis auf BGE 106 V 18 und weiteren Hinweisen).

    Ungeachtet dieser Grundsätze wartete die Beschwerdegegnerin jedoch vorliegendenfalls mit der Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht zu, bis sie die gerichtlich angeordneten weiteren Abklärungen durchgeführt hatte, sondern erliess bereits bei der Aufnahme der Abklärungen die Verfügung vom 27. Juli 2017, mit der sie der Beschwerdeführerin die halbe Rente rückwirkend ab der Aufhebung weitergewährte (Urk. 6/98 und Urk. 6/112). Dabei lässt ein Vermerk auf dem Rentenbeschluss zuhanden der Ausgleichskasse vermuten, dass die Beschwerdegegnerin unzutreffend davon ausging, das Urteil vom 28. März 2017 verpflichte sie zu diesem Vorgehen und erlaube eine allfällige Aufhebung erst für die Zeit ab dem Erlass einer neuen Revisionsverfügung (vgl. Urk. 6/98/2). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn aus der Verfügung vom 27. Juli 2017 als solcher geht ungeachtet der ihr zugrunde liegenden Motive unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 weiterhin die bisherige halbe Rente beanspruchen konnte; insbesondere deutet nichts darauf hin, dass die Weiterausrichtung der halben Rente lediglich vorsorglichen Charakter gehabt hätte und die Beschwerdegegnerin sich vorbehalten hätte, nach der Durchführung der erforderlichen weiteren Abklärungen darauf zurückzukommen und den Rentenanspruch nicht nur für die Zukunft (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), sondern rückwirkend zu verneinen. Hingegen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die weitergewährte halbe Rente als Mindestanspruch verstanden haben wollte und deren rückwirkende Erhöhung für den Fall in Betracht zog, dass sich im Abklärungsverfahren Umstände ergäben, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führten. Denn die Beschwerdegegnerin nahm die neue Anmeldung vom 8. September 2016, welche die Beschwerdeführerin noch vor dem Ergehen des Urteils vom 28. März 2017 während des hängigen Beschwerdeverfahrens eingereicht hatte (Urk. 6/88), als sogenanntes Verschlechterungsgesuch und mithin als Gesuch um eine Rentenerhöhung entgegen (vgl. Urk. 6/195/2) und machte mit der Formulierung der Behandlungsanweisungen vom 27. Februar 2019 (Urk. 6/135) nochmals deutlich, dass eine Rentenerhöhung auf eigenes Begehren (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) zur Diskussion stehe.

3.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die bisherige halbe Rente hat. Es geht demnach um eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, und die erste Voraussetzung für eine weiterführende materielle Anspruchsprüfung ist daher, dass sich der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 in potentiell rentenerheblicher Weise verändert hat. Zeitliche Vergleichsbasis ist die Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 6/34-35 und Urk. 6/38-39), die mit dem Urteil vom 30. Juni 2011 bestätigt worden war (Urk. 6/44). Die Verfügung vom 27. Juli 2017 betreffend die Weitergewährung der halben Rente erging demgegenüber erst, nachdem die Beschwerdeführerin das Rentenerhöhungsgesuch eingereicht hatte, und stand – wie dargelegt – unter dem Vorbehalt der Erhöhung nach Prüfung dieses Gesuchs, sodass sie schon deshalb nicht als Vergleichsbasis in Frage kommt. Ihr gingen denn auch keinerlei Abklärungen voran.


4.

4.1    Die Verfügung vom 13. Oktober 2009, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab November 2007 eine ganze und ab September 2008 noch eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 6/34-35 und Urk. 6/38-39), hatte darauf basiert, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit nach der Tumoroperation vom Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, sich jedoch gemäss den behandelnden medizinischen Fachpersonen körperlich rasch erholt hatte und von Seiten des Lungenleidens wieder eine vollumfängliche Leistungsfähigkeit erlangt hatte (vgl. Dr. G.___ im Bericht vom 29. Juni 2008, Urk. 6/22/6), dass der Psychiater Dr. H.___ ihr jedoch im Gutachten vom 22. Mai 2009 aufgrund der Diagnosen einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10]) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) eine fortbestehende 50%ige Einschränkung in jedwelcher Arbeitstätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/27/10+12), dies im Einklang mit dem delegierenden Psychiater Dr. C.___ im Bericht vom März 2008 (Urk. 6/13/8). Das Gericht war diesen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Urteil vom 30. Juni 2011 gefolgt und hatte die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente mit dem Hinweis auf eine weitgehend übereinstimmende medizinische Aktenlage bestätigt (Urk. 6/44 E. 5).

4.2    Im Zuge des Revisionsverfahrens, das die Beschwerdegegnerin im Sommer 2014 anhand nahm, ging Dr. I.___ im Bericht vom 17. September 2014 aus hausärztlicher Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (Urk. 6/62/7). Gleichermassen bezeichnete die Psychiaterin Dr. J.___ den Zustand von Seiten ihres Fachgebietes als stationär; sie nahm jedoch, anders als zuletzt Dr. H.___, eine 100%ige psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit an, ohne allerdings einen Bezug zur damaligen gutachterlichen Beurteilung herzustellen (Bericht vom 21. September 2014, Urk. 6/64/1). Dass die Beschwerdegegnerin dennoch eine gesundheitliche Besserung konstatierte und die Rente mit der Verfügung vom 16. Juni 2015 aufhob (Urk. 6/85), hing mit den Ergebnissen des Hausbesuchs vom Januar 2015 zur Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung zusammen. Die Beschwerdeführerin schilderte dort ihren Zustand zwar nicht als gebessert, sondern vielmehr als verschlechtert (Urk. 6/72/2-3); die Beschwerdegegnerin hielt jedoch angesichts der beschriebenen Alltagsgestaltung und der nur noch sporadischen Termine bei der Psychiaterin (vgl. Urk. 6/72/3) eine gewisse Adaptation für gegeben und klammerte zudem Faktoren aus, denen sie psychosozialen und mithin invaliditätsfremden Charakter zuschrieb (Urk. 6/76/4-5). Das Gericht sprach sich im Urteil vom 28. März 2017 nicht grundsätzlich gegen die Berücksichtigung des Berichts über den Hausbesuch aus, beanstandete jedoch, dass die Beschwerdegegnerin diesen zur praktisch alleinigen Entscheidungsgrundlage erhoben hatte, ohne dass ihr eine ausführliche und schlüssige fachmedizinische Beurteilung vorgelegen hatte (Urk. 6/91 E. 4.2). Mit dieser Begründung erfolgte die Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung (Urk. 6/91 E. 4.3).

    Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes in körperlicher Hinsicht hatten dem Gericht im Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 16. Juni 2015 nicht vorgelegen (Urk. 6/91 E. 4.1). Insbesondere hatte die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___, wo die Beschwerdeführerin Anfang April 2014 während einer knappen Woche wegen einer Vigilanzminderung hospitalisiert gewesen war und von vergleichbaren Episoden vor einem halben und vor gut einem Jahr gesprochen hatte (Urk. 6/71/8), zwar eine leichte Allgemeinveränderung im ersten der beiden EEGs (3. und 7. April 2014) fest-stellen können, die Magnetresonanztomographie des Kopfes hatte jedoch nichts Auffälliges gezeigt. Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse hatten die medizinischen Fachpersonen keine Anzeichen für ein epileptisches Geschehen erkennen können und hatten die Symptomatik am ehesten auf eine orthostatische Dysregulation, differenzialdiagnostisch auf eine Panikattacke zurückgeführt (Urk. 6/71/9-10). Das Gericht hatte daher im Urteil vom 28. März 2017 – was den zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2015 anbelangt – einzig ein Gutachten der Fachrichtung der Psychiatrie für erforderlich gehalten.

4.3    Im Rahmen der Abklärungen, die sich an das Urteil vom 28. März 2017 anschlossen, erhielt die Beschwerdegegnerin dann aber Kenntnis von der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Stadtspital M.___ vom Juli 2016 wegen anhaltender Tachykardien (Torsades de Pointes), die eine mechanische Reanimation erforderlich gemacht hatten, von der daraus hergeleiteten Diagnose eines kongenitalen long QT-Syndroms und von der Implantation des subkutanen Defibrillators (Bericht vom 26. April 2017, Urk. 6/109/1-2; ausführlicher zudem die Zusammenfassung der im Dossier der IV-Stelle nicht vorhandenen Behandlungsberichte des Stadtspitals M.___ und des Universitätsspitals B.___ aus der Zeit von Februar 2016 bis Februar 2017 im Gutachten des Zentrums N.___, Urk. 6/129/19-22). Zusätzlich attestierte die Handchirurgin des Stadtspitals M.___, welche die Beschwerdeführerin seit Ende 2015 wegen Beschwerden in den Daumen behandelte, im Bericht vom 27. Juni 2017 Einschränkungen für belastende Arbeiten mit den Händen (Urk. 6/106/9), und im Oktober 2017 führte sie eine Karpaltunneloperation rechts durch (vgl. die Zusammenfassung eines Berichts vom 18. Oktober 2017 im Gutachten des Zentrums N.___, Urk. 6/129/27). Ferner wies Dr. G.___ im Bericht vom 13. Juli 2017 auf das bereits vor der Tumordiagnose vorhanden gewesene chronische Asthmaleiden hin und sprach von einer mittelschweren Bronchoobstruktion trotz antiobstruktiver Behandlung (Urk. 6/107/1+2). Diese verschiedenen Hinweise auf körperliche Problemkreise, die sich teilweise erst in neuerer Zeit manifestiert hatten, veranlassten die Beschwerdegegnerin dazu, eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten (vgl. Urk. 6/195/4-5).


5.

5.1

5.1.1    Was zunächst den körperlichen Gesundheitszustand betrifft, so konnte Dr. O.___ des Zentrums N.___ anlässlich der internistischen Exploration den Befund von Dr. G.___ bestätigen; die Lungenfunktionsprüfung ergab wiederum eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung (Urk. 6/129/44).

    Die kardiologischen Untersuchungen sodann brachten keine Hinweise auf eine kardiale Ischämie oder eine pulmonalarterielle Hypertonie zu Tage, und Dr. S.___ hielt eine relevante koronare Herzerkrankung für unwahrscheinlich. Er interpretierte die niedrige Leistung bei der Spiro-Ergometrie (33 % des Solls) vielmehr als Ausdruck mangelnder Kondition, möglicherweise auch eines mangelnden Willens, sich auszubelasten, und wies zudem auf das Asthma bronchiale hin, das die Dyspnoe verstärke (Urk. 6/129/88-89). Aus rein kardiologischer Sicht erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig für eine Tätigkeit mit bis zu mittelschwerer körperlicher Belastung (Urk. 6/129/89).

    Bei der rheumatologischen Teilbegutachtung klagte die Beschwerdeführerin über bisher nicht dokumentierte Nackenschmerzen (Urk. 6/129/46); objektiv liessen sich zervikale Verspannungen feststellen und die Halswirbelsäule erwies sich in der Rotation und in der Seitneigung als eingeschränkt (Urk. 6/129/47). Dr. P.___ beurteilte die geklagten Beschwerden und die Bewegungseinschränkungen als vereinbar mit den bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen im mittleren Bereich der Halswirbelsäule; als weiteren pathologischen Befund von Relevanz nannte er die arthrotischen Veränderungen in den Daumengelenken. Hingegen schrieb er den als behandelbar bezeichneten Schmerzen im rechten Vorfuss, die er mit der festgestellten Spreizfussdeformität, der angedeuteten Hallux-valgus-Bildung und einer Engstellung im Bereich des Mittelfusses erklärte, keinen langdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu; zur gleichen Beurteilung gelangte er hinsichtlich der beidseitigen Karpaltunnelsymptomatik und der Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks, die sich als abgeheilt erwies und keine Beschwerden mehr verursachte (Urk. 6/129/48+50). Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde attestierte Dr. P.___ der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Bäckerei keine Arbeitsfähigkeit mehr; für eine optimal angepasste Tätigkeit ging er demgegenüber aus rein rheumatologischer Sicht von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/129/50).

    Dr. Q.___ teilte in Bezug auf das beidseitige Karpaltunnelsyndrom und die Befunde im rechten Fuss die Beurteilung von Dr. P.___ und erwartete aus der Sicht des Fachgebietes der Neurologie ebenfalls keine bleibenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/129/54). Des Weiteren wies er auf die unauffälligen Ergebnisse der neurologischen Abklärungen im Jahr 2014 hin und sah auch aktuell keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Gehirns (Urk. 6/129/53), sodass er insgesamt keine neurologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (Urk. 6/129/54).

5.1.2    Gegenüber dem Psychiater Dr. R.___ schilderte die Beschwerdeführerin ausgeprägte Ängste um ihre Kinder und ihren Mann, die sich seit der Diagnose der Herzkrankheit im Sommer 2016 noch verstärkt hätten. Daneben berichtete sie von Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, von ausgeprägter Zurückgezogenheit und der Unfähigkeit, Freude zu empfinden, sowie von Suizidgedanken, die sie jedoch wegen der Kinder nicht verwirklichen wolle (Urk. 6/129/55+56+59). An beobachtbaren Befunden nannte Dr. R.___ spürbare ausgeprägte Insuffizienzgefühle und herabgesetzte Vitalgefühle; die Beschwerdeführerin wirkte auf ihn deprimiert, angespannt, nervös, verunsichert, weinerlich und insgesamt sehr leidend, und er hatte den Eindruck, dass das Gespräch sehr belastend für sie sei (Urk. 6/129/57+59). Hinweise auf eine Aggravation oder Verdeutlichungstendenz konnte Dr. R.___ nicht erkennen, ebenso wenig konnte er Inkonsistenzen feststellen (Urk. 6/129/57). Ferner konnte er auch keine krankheitsfremden psychosozialen Faktoren ausmachen, sondern stufte die psychosoziale Belastungssituation vielmehr als Folge der gesundheitlichen Probleme ein (Urk. 6/129/60).

    Im Rahmen seiner Beurteilung wies Dr. R.___ vorab auf die Fragestellung nach einer gesundheitlichen Veränderung seit dem Jahr 2009 hin (Urk. 6/129/58) und nannte anschliessend dieselben Diagnosen, die Dr. H.___ im Mai 2009 gestellt hatte, nämlich – nunmehr an erster Stelle – eine generalisierte Angststörung (ICD10 F41.1) und ferner eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 6/129/60). Insgesamt gelangte er aber zum Schluss, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Herzstillstand, den sie im Juli 2016 erlitten hatte, verschlechtert habe, indem insbesondere die generalisierten Ängste deutlich zugenommen hätten (Urk. 6/129/58). Er führte hierzu aus, im Mittelpunkt der Exploration seien die Sorgen um die Kinder gestanden, bei denen die Herzerkrankung ebenfalls nachgewiesen worden sei, und die Schuldgefühle wegen der Weitergabe dieser Anlage an sie; der Gedankengang der Beschwerdeführerin sei auf diese Thematik eingeengt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe schon früher an generalisierten Ängsten hinsichtlich künftiger Ereignisse gelitten und Schuldgefühle wegen einer Behinderung des Sohnes bei der Geburt gehabt, und die neu diagnostizierte Herzerkrankung habe zur Erfahrung geführt, dass die Befürchtungen und Sorgen berechtigt seien, und habe eine Fixierung der Ängste und Sorgen bewirkt (Urk. 6/129/58-59).

    In der Zeit ab der gesundheitlichen Verschlechterung ab Juli 2016 erachtete Dr. R.___ keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr als gegeben. Er begründete diese Einschätzung mit der massiven Angstproblematik, der Ein-engung des Denkens auf die Ängste und Sorgen, der deutlich verminderten Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe und der generellen Reduziertheit der Belastungsfähigkeit; des Weiteren wies er darauf hin, dass der Wert der familiären Beziehungen als – einzig erkennbare – positive Ressource dadurch geschmälert werde, dass die Familie auch Gegenstand der ständig vorhandenen Ängste und Sorgen sei, die den Alltag der Beschwerdeführerin bestimmten und in denen sie ganz aufgehe (Urk. 6/129/60-61). Nicht nachvollziehen konnte Dr. R.___ hingegen, dass Dr. J.___ der Beschwerdeführerin schon im September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 6/64/1), sondern er nahm an, dass damals noch die nur 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/129/61).

    In Bezug auf die Behandelbarkeit und die Prognose sodann nahm Dr. R.___ die Aussage der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass sie seit drei Jahren in keiner ambulanten Gesprächstherapie mehr stehe, da die besprochenen Themen ihre Ängste verstärkt hätten (Urk. 6/129/57). Er beurteilte dies als nachvollziehbar und typisch für Angstpatienten und ging davon aus, dass therapeutische Massnahmen, wie eine Umstellung der bereits bestehenden medikamentösen Behandlung oder ambulante und stationäre Therapien, am chronifizierten Zustandsbild nichts zu ändern vermöchten (Urk. 6/129/60+61).

5.1.3    In der Gesamtbeurteilung folgten die Gutachter den Einschätzungen aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete. Aus internistischer Sicht attestierten sie der Beschwerdeführerin in Ergänzung zu den Ausführungen von Dr. O.___ im Bericht über die internistische Exploration nach Ausbau der antiasthmatischen Therapie eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit in wohltemperierten, staub- und allergenfreien Arbeitsräumen (Urk. 6/129/71); aus psychiatrischer Sicht gelangten sie jedoch mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. R.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mittlerweile chronifizierten Problematik auch in einer den körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit keine verwertbare Arbeitsleistung mehr erbringen könne, sondern wegen ihrer massiven Ängste und Sorgen und ihrer deutlich eingeschränkten psychischen Belastungsfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/129/74+85). Den Beginn dieser 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten legten die Gutachter auf den Juli 2016, den Zeitpunkt der Hospitalisation wegen der Herzrhythmus-Problematik mit der nachfolgenden Diagnose eines Erbleidens, und konstatierten damit eine Verschlechterung gegenüber der für plausibel befundenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit, wie sie Dr. H.___ attestiert hatte (Urk. 6/129/75-76 und Urk. 6/129/85). In therapeutischer Hinsicht beurteilten sie die bisherige Behandlung des Asthmas als unzureichend und empfahlen einen neuen Behandlungsansatz (Urk. 6/129/83+84); eine Verbesserung des psychischen Zustandes durch therapeutische Vorkehren erachteten sie jedoch gestützt auf die Ausführungen von Dr. R.___ kaum als möglich und hielten daher auch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen nicht für zumutbar (Urk. 6/129/84).

5.2

5.2.1    Die Gutachter stellten ihrer Beurteilung eine ausführliche Wiedergabe der Akten voran, einschliesslich derjenigen Berichte über die Behandlungen und Abklärungen der Herzerkrankung, die im Dossier der Beschwerdegegnerin nicht oder nicht mehr vorhanden sind (Urk. 6/129/5-27). Die Gutachter beschränkten sich sodann nicht auf die Aktenwiedergabe, sondern erstellten anhand der Akten eine umfassende Übersicht zum Krankheitsverlauf seit der Diagnose des Lungentumors Ende 2006 (Urk. 6/129/30-35 und Urk. 6/129/63-69), gefolgt von den Ergebnissen einer eingehenden Befragung (durch den Internisten Dr. O.___) zur Familie, zum beruflichen Werdegang, zur aktuellen sozialen Situation, zum Tagesablauf und schliesslich zur gesamten Krankengeschichte und zum gegenwärtigen gesundheitlichen Zustand (Urk. 6/129/36-41).

    Was die Untersuchungen in den somatischen Fachrichtungen anbelangt, so sind keine Unvollständigkeiten in den Befragungen, Untersuchungen und Darstellungen der Zusammenhänge ersichtlich; ferner sind die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen einleuchtend und stehen im Einklang mit den Berichten der behandelnden medizinischen Fachpersonen. Etwas anderes wurde denn auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Die Kritik der Beschwerdegegnerin richtete sich vielmehr gegen die Beurteilung des Psychiaters Dr. R.___ und deren Übernahme in der Gesamtbeurteilung.

5.2.2    Soweit die Beschwerdegegnerin anlässlich der verwaltungsinternen Besprechung vom 22. Januar 2019 als Einwand gegen die Beurteilung von Dr. R.___ vorbrachte, die Begutachtung habe nur eine Stunde gedauert (Urk. 6/195/9), so trifft zwar zu, dass Dr. R.___ eine Gesprächsdauer von 60 Minuten vermerkt (Urk. 6/129/57). Das Explorationsgespräch ist indessen nur einer der Bestandteile der Begutachtung, zu der auch das Aktenstudium, die Auswertung des Gesprächsinhalts und der Beobachtungen anlässlich des Gesprächs sowie die interdisziplinäre Konsensbildung gehören. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Dr. R.___ insgesamt sehr leidend wirkte und Mühe hatte, über ihre Probleme zu reden, sodass er den Eindruck hatte, das Gespräch sei für sie sehr belastend (Urk. 6/129/57). Dies deutet darauf hin, dass die 60minütige Gesprächsdauer die Beschwerdeführerin an die Grenze ihrer psychischen Belastbarkeit brachte, zumal Dr. R.___ eine nachlassende Aufmerksamkeit gegen Ende des Gesprächs registrierte und die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ins Wartezimmer weinen hörte (Urk. 6/129/57).

    Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Dr. R.___ aufgrund eines Zeitmangels nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sich ein ausreichendes Bild vom psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zu machen und dessen Auswirkungen zuverlässig zu beurteilen; insbesondere gelang es ihm gut, die Sachverhaltselemente zu erheben, welche die Beschwerdegegnerin den Gutachtern gestützt auf die Skizzierung von Dr. N.___ vom 11. August 2017 (Urk. 6/195/45) als besonders zu beachtende Punkte unterbreitet hatte (Urk. 6/118/3). Er liess sich von der Beschwerdeführerin den Tagesablauf schildern, erkundigte sich nach ihren Ferien und nach allfälligen Hobbies (Urk. 6/129/56), nahm die Angaben der Beschwerdeführerin zu den durchgeführten Behandlungen auf (Urk. 6/129/57) und ging auf den von der Beschwerdegegnerin hervorgehobenen Punkt der Ressourcen ein (Urk. 6/129/60). Die sozialen Belastungsfaktoren waren ebenfalls Gegenstand der Exploration; namentlich kamen bei Dr. R.___ die gesundheitlichen Probleme des Sohnes bei der Geburt zur Sprache, mit denen die Ängste der Beschwerdeführerin ihren Anfang genommen hatten (Urk. 6/129/56). Ausserdem wies Dr. O.___ im Rahmen seiner detaillierten Anamnese, auf die Dr. R.___ Bezug nahm (Urk. 6/129/54), auf die Häufung von Herzerkrankungen und von damit verbundenen Todesfällen in der Familie der Beschwerdeführerin hin sowie darauf, dass offenbar auch bei den Kindern der Beschwerdeführerin die Anlage für die bei ihr diagnostizierte Herzerkrankung festgestellt worden war (Urk. 6/129/36). Die Fragen nach der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2009 schliesslich wurden von Dr. R.___ ebenfalls beantwortet, wie aus dem vorstehend Dargelegten hervorgeht. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, worauf die Kritik der RAD-Ärztin Dr. T.___ vom 20. Februar 2019 gründet, im Gutachten sei auf die besagten Zusatzfragen von Dr. N.___ nicht eingegangen worden (vgl. Urk. 6/195/10).

5.2.3    Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. T.___ zur Auffassung gelangte, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei im Gutachten des Zentrums N.___ nicht deutlich gemacht worden (Urk. 6/195/10).

    Denn Dr. H.___ hatte zwar im Mai 2009 ein Zustandsbild beschrieben, das vergleichbar ist mit demjenigen, das die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durch Dr. R.___ zeigte; er hatte schon damals eine Angespanntheit, Unruhe und emotionale Labilität sowie gestörte Vitalgefühle und eine gedrückte und freudlose Stimmungslage wahrgenommen, ebenso eine Einengung der Gedanken auf die Sorgen und Befürchtungen um die Familienmitglieder (Urk. 6/27/10-12). Diese Vergleichbarkeit spricht aber im vorliegenden Kontext nicht gegen eine gesundheitliche Verschlechterung und eine damit einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, sondern trägt im Gegenteil zu deren Plausibilität bei. Die vorstehend wiedergegebenen, gut verständlichen Herleitungen von Dr. R.___ machen nämlich einfühlbar, dass die Manifestation und die Diagnose der vererbbaren Herzerkrankung den vorbestandenen ausgeprägten und einschränkenden Ängsten neue Nahrung gaben und zu deren Verstärkung und zusätzlicher Fixierung führten. Es ist demnach einleuchtend, dass die Chronifizierungstendenz, die bereits Dr. H.___ festgestellt hatte (Urk. 6/27/11-13), infolge der Geschehnisse im Jahr 2016 ihren Fortgang nahm und sich die Chronifizierung weiter verfestigte.

5.2.4    Die gutachterliche Festlegung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für alle körperlich in Frage kommenden Tätigkeiten ist ebenfalls überzeugend hergeleitet. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, analysierten die Gutachter den Sachverhalt in der Gesamtbeurteilung einlässlich und in Anlehnung an die Standardindikatoren der Rechtsprechung und gaben damit eine ausreichend konkretisierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Sinne der höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3) ab.

    Entsprechend der Feststellung im verwaltungsinternen Verfahren (Urk. 6/129/9) trifft zwar zu, dass die Gutachter unter dem Titel der Ausprägung und der Schwere der objektiven Befunde vor allem die somatischen Beeinträchtigungen abhandelten (Urk. 6/129/77-78). Eine Darstellung des Schweregrades der psychischen Problematik findet sich jedoch im Teilgutachten von Dr. R.___, der zum einen die Depression als mittelschwer einstufte und zum andern die Explorandin als ganz von ihren Ängsten bestimmt beschrieb und somit von einem hohen Ausprägungsgrad der Angststörung ausging. Zweifellos ausgewiesen ist ferner eine Komorbidität durch die ohne Behandlung potentiell lebensbedrohende Herzproblematik, und in der Gesamtbeurteilung wiesen die Gutachter nochmals auf den verstärkenden Einfluss dieser Problematik auf die Angststörung hin (Urk. 6/129/82-83). Weiter gingen die Gutachter auf die Thematik des Behandlungserfolgs beziehungsweise der Behandlungsresistenz ein und übernahmen die Beurteilung von Dr. R.___, dass die Einstellung der Gesprächstherapie nachvollziehbar sei und dass von neuen therapeutischen Massnahmen keine wesentliche Veränderung des psychischen Zustands zu erwarten sei (Urk. 6/129/83+84). Eine vergleichbare Ansicht findet sich im Übrigen bereits im Gutachten von Dr. H.___, der dartat, die langfristigen Behandlungsergebnisse seien bei einer Angsterkrankung wenig befriedigend und es bestehe kein Konsens hinsichtlich eines Behandlungsverfahrens erster Wahl (Urk. 6/27/12-13). Die gegenteilige verwaltungsinterne Annahme, die medizinischen Massnahmen seien «sicherlich nicht voll ausgeschöpft» (Urk. 6/195/9), entbehrt somit eines Fundaments. Wie bereits dargelegt, fehlt sodann auch eine Analyse der Belastungsfaktoren und der Ressourcen nicht; dass die Gutachter nur sehr begrenzt Ressourcen erkennen konnten, kann dem Gutachten nicht als Mangel angelastet werden. Schliesslich war der psychische Leidensdruck für die Gutachter, auch für diejenigen der somatischen Fachrichtungen, deutlich erkennbar (vgl. Urk. 6/129/41+50+57), und keiner von ihnen beschrieb Anzeichen einer Aggravation oder Inkonsistenzen (vgl. Urk. 6/129/47+57+79+84).

    Schliesslich waren sich die Gutachter gleichermassen darüber einig, dass die Ängste sämtliche Belange des Alltags der Beschwerdeführerin prägten (vgl. Urk. 6/129/60+79+85), und auch dies ist angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin zum täglichen Leben plausibel. Die Beschwerdeführerin gab an, tagsüber kleinere Dinge im Haushalt zu erledigen, gelegentlich kleine Einkäufe zu machen und Mahlzeiten zuzubereiten; darüber hinausgehende Aktivitäten – abgesehen von zwei Ferienaufenthalten in Kroatien mit der Familie in den letzten beiden Jahren – nannte sie jedoch nicht, sondern sie berichtete, sich sozial völlig zurückgezogen zu haben, jegliche Anstrengung zu vermeiden aus Angst, einen weiteren Herzstillstand zu erleiden, und das Haus deswegen nur ungern zu verlassen und höchstens einmal im Monat über eine kurze Strecke Auto zu fahren. Sie sitze viel auf der Couch und grüble über ihre Situation nach, sehe am Nachmittag fern, könne jedoch den Sendungen kaum folgen und sei dauernd in Angst und Anspannung, ihrem Mann oder ihren Kindern könne etwas passieren, was sich erst bessere, wenn alle zu Hause seien. Nachts brauche sie oft zwei bis drei Stunden, bis sie einschlafen könne, erwache danach immer wieder und sei tagsüber erschöpft und immer müde (Urk. 6/129/37-38 und Urk. 6/129/55-56).

    Angesichts dieser allseitigen Beleuchtung der massgebenden Faktoren ist das Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gut begründet und plausibilisiert. Wenn die RAD-Ärztin Dr. T.___ die Begründung daher nicht nur in Bezug auf die gesundheitliche Verschlechterung, sondern auch in Bezug auf die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit als mangelhaft begründet erachtete (Urk. 6/195/10), so ist dies wiederum nicht nachvollziehbar.

5.3    Damit ist das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums N.___ vom 5. März 2018, das eine gesundheitliche Verschlechterung seit Juli 2016 und eine damit einhergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ausweist, im Sinne der zutreffenden Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13-15) als schlüssig zu beurteilen. Es stellt daher eine zuverlässige medizinische Grundlage für die Prüfung der Frage dar, ob und ab wann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuen Anmeldung vom September 2016 Anspruch auf eine höhere als die bisherige halbe Rente hat.

    Unter diesen Umständen waren weitere medizinische Abklärungen im Zeitpunkt des Vorliegens des Gutachtes des Zentrums N.___ nicht angezeigt. Insbesondere ist nicht einsehbar, inwiefern eine psychotherapeutische Behandlung im Anschluss an die Begutachtung dazu geeignet gewesen wäre, zusätzliche medizinische Erkenntnisse in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hervorzubringen. Soweit demnach die Behandlung, deren Durchführung die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 27. Februar 2019 auferlegte (Urk. 6/135/1-2), der weiteren Abklärung der Restarbeitsfähigkeit dienen sollte (vgl. hierzu die Notizen der Beschwerdegegnerin und der RAD-Ärztin Dr. T.___ und in Urk. 6/195/12 und Urk. 6/195/15), ist deren Anordnung als unnötig und als ungeeignet zu beurteilen; auch hierin ist der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15) zuzustimmen. Da der medizinische Sachverhalt zur Zeit der Begutachtung im Zentrum N.___ ausreichend geklärt war, trägt ferner das spätere Gutachten von Dr. W.___ vom 15. Oktober 2021 (Urk. 6/193) den Charakter einer unzulässigen Zweitmeinung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen und das Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1 mit Hinweis und E. 6.4), soweit es sich auf den Zeitraum bis zur Zentrum N.___-Begutachtung bezieht. Dies gilt umso mehr, als Dr. W.___ zwar Passagen aus dem Gutachten des Zentrums N.___ zusammenfasste (vgl. Urk. 6/193/9-10 und Urk. 6/193/27-28), jedoch nicht dartat, in welcher Hinsicht die Schlussfolgerungen der Gutachter unzulänglich sein sollten, sondern seine abweichende Beurteilung ohne Diskussion neben diejenige der Gutachter des Zentrums N.___ stellte.

    Für die Beurteilung des Rentenanspruchs bis zur Zentrum N.___-Begutachtung sind demnach allfällige Unterlassungen der Beschwerdeführerin bei der Durchführung der angeordneten psychiatrischen Behandlung unbeachtlich, und es braucht daher nicht näher eingegangen zu werden auf die Bemühungen der Beschwerdegegnerin, von Dr. V.___ und von der Beschwerdeführerin persönlich Angaben zu dieser Behandlung zu erhalten. Ebenso unbeachtlich ist – für die Zeit bis zum Vorliegen des Gutachtens des Zentrums N.___ die Feststellung von Dr. W.___, der psychische Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien seit dem Jahr 2007 weitgehend unverändert geblieben (Urk. 6/193/29+30+32), und die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von durchgehend lediglich 50 % (Urk. 6/193/30-31).

5.4    Angesichts der gesundheitlichen Verschlechterung seit Juli 2016 und der daraus resultierenden psychisch bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten steht der Beschwerdeführerin somit aufgrund der neuen Anmeldung vom September 2016 nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Oktober 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) eine ganze Rente zu. In erwerblicher Hinsicht ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar vor der Tumorerkrankung Ende 2016 grösstenteils teilzeitlich gearbeitet hat, wie aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. März 2008 (Urk. 6/11) zu schliessen ist. Bei der Stelle in der Bäckerei Z.___ AG, die sie Anfang Dezember 2016 angetreten hatte, hatte es sich jedoch gemäss den Angaben der Arbeitgeberin um eine Vollzeitstelle gehandelt (vgl. Urk. 6/23/4). Zu Recht wurde daher nie in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit auch in der Folgezeit vollzeitlich berufstätig gewesen wäre, womit ihre Qualifikation als voll Erwerbstätige (Art. 28a Abs. 1 IVG) feststeht.

    Sodann steht eine gesundheitliche Veränderung in der Zeit seit der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Zentrum N.___ nicht zur Diskussion; das Gutachten von Dr. W.___, dem für diesen späteren Zeitraum nicht mehr der Charakter einer Zweitmeinung, sondern eigenständige Bedeutung zukommt, liefert hierfür keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hat daher ab Oktober 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022, welche den gerichtlichen Beurteilungszeitraum begrenzt, Anspruch auf eine ganze Rente.

    Anzumerken bleibt, dass alle drei mit der Beschwerdeführerin befassten Gutachter, zuletzt auch Dr. W.___ (Urk. 6/193/31), eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen für unrealistisch hielten. Der Beschwerdeführerin kann daher auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht kein Versäumnis bei der Befolgung der Anweisungen vom 27. Februar 2019 vorgeworfen werden, das sich auf den Rentenanspruch im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum auszuwirken vermöchte.


6.    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 14. März 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

    Nach dem Wortlaut des Rechtsbegehrens in der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin den Beginn der beantragten ganzen Rente erst auf den Oktober 2018 legen (Urk. 1 S. 2). Die nachfolgenden Ausführungen, wonach seit Juli 2016 eine gesundheitliche Verschlechterung und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen seien (Urk. 1 S. 10), lassen jedoch unschwer erkennen, dass es sich bei der abweichenden Datierung im Rechtsbegehren um einen Verschrieb handelt. Mit der Zusprechung der ganzen Rente ab Oktober 2016 geht das Gericht somit nicht im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) über das hinaus, was die Beschwerdeführerin verlangt hat, sodass eine Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne dieser Bestimmungen nicht erforderlich ist.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.


8.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. März 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Y.___-Pensionskasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel