Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00240


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 4. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, meldete sich am 14. Februar 2020 (Posteingang) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nachdem die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 7/15, 23), auferlegte sie dem Versicherten am 22. Dezember 2020 folgende Massnahmen im Sinne einer Schadenminderungspflicht: eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung alle 14 Tage für die nächsten sechs Monate sowie – neben der Fortführung der Substitutionsbehandlung mit Methadon – eine Abstinenz von Suchtmitteln (Urk. 7/25). In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage (Urk. 7/30) und führte mit dem Versicherten ein Erstgespräch betreffend berufliche Eingliederung durch (Urk. 7/46/3-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2022 ab (Urk. 7/45 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 15. März 2022 sei aufzuheben und ihm sei ab August 2020 bis auf Weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen aufzunehmen, sobald objektiv eine Eingliederungsfähigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Yolanda Schweri eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das objektive Eingliederungspotential sei hinreichend geklärt worden. Die behandelnden Ärzte hätten vor der Intensivierung der Therapie im Dezember 2020 eine 3-4 stündige Arbeitsfähigkeit pro Tag angegeben. Im August 2021 sei eine 30%ige Arbeits-fähigkeit angegeben worden mit der Möglichkeit einer Steigerung auf 50 % durch geeignete Wiedereingliederungsmassnahmen. Im Dezember 2021 sei dann ohne Veränderung der Tatsachen und ohne objektivierbare Begründung von einem Integrationsprozess abgeraten worden. Aus Sicht der Invalidenversicherung sei es dem Beschwerdeführer zumutbar beispielswiese an einer Integrations-massnahme teilzunehmen. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, hierauf keine Lust zu haben und lieber im zweiten Arbeitsmarkt bleiben zu wollen. Die Möglichkeiten zur Eingliederung seien damit noch nicht ausgeschöpft. Der Anspruch auf eine Rente könne erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen geprüft werden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, in seiner angestammten Tätigkeit bestehe dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die RAD-Ärztin habe im September 2021 zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre medizinisch-theoretisch als zu 20-30 % möglich erachtet und unter Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung sowie des Beschäftigungsprogramms innerhalb von 6 Monaten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit prognostiziert. Entsprechend bestehe frühestens ab April 2022 eine objektive Eingliederungsfähigkeit. Ein Rentenanspruch entstehe, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig sei, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt seien. Da das Wartejahr vorliegend spätestens ab 2015 zu eröffnen sei und die Anmeldung im Februar 2020 erfolgt sei, bestehe seit August 2020 ein Rentenanspruch (Urk. 1).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war vom 28. Mai bis 6. Juni 2019 in der integrierten Psychiatrie Y.___ hospitalisiert, wobei dem diesbezüglichen Kurzaustrittsbericht vom 20. Juni 2019 folgende Diagnosen zu entnehmen sind (Urk. 7/23/5):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom; aktuell Substitution mit Sevre-Long (ICD-10 F 11.2)

- DD Posttraumatische Belastungsstörung

    Der Eintritt des Patienten sei freiwillig zur Stabilisierung bei depressiver Episode erfolgt. Im Rahmen der stationären akut-psychiatrischen Behandlung habe ein mittelgradig-depressives Zustandsbild mit ausgeprägten Schlafstörungen, Antriebsmangel sowie Verlust an Interessen und Tagesstruktur festgestellt werden können. Der Patient habe berichtet, vor einem Jahr zum ersten Mal mit seiner aktuellen Partnerin über traumatische Kindheitserlebnisse gesprochen und seither eine Zustandsverschlechterung bemerkt zu haben. Er habe über aufdrängende Erinnerungen mit Albträumen und erhöhter Schreckhaftigkeit geklagt. Aus diesem Grund könne das depressive Zustandsbild differentialdiagnostisch auch im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung interpretiert werden. Es sei eine Therapie mit Mirtazapin initiiert worden, worunter sich eine rasche Besserung der Schlafqualität und der Stimmungslage gezeigt habe (Urk. 7/23/5 f.).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 20. Juli 2020 fest, die letzte Kontrolle sei am 8. Juli 2019 erfolgt und seither bestehe lediglich Kontakt per E-Mail. Aktuell nehme der Versicherte keine psychiatrisch-psychotherapeutischen Termine wahr. Aufgrund des zu seltenen und unregelmässigen Kontakts könne derzeit keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien vom Zentrum A.___ nicht ausgestellt worden (Urk. 7/15).

3.3    Dr. med. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23/2):

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom; seit 2015 im Substitutionsprogramm (ICD-10 F 11.2)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0), erste Episode möglicherweise 2014

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)

    Der Versicherte nehme alle vier Wochen psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche wahr (Urk. 7/23/1). Er werde aktuell durch das Sozialamt finanziert und besuche drei Mal pro Woche vormittags ein Beschäftigungsprogramm der Gemeinde (Urk. 7/23/2). Er zeige relevante Funktionseinschränkungen, wobei die chronischen Insuffizienzgefühle sowie die fehlende Durchhaltefähigkeit im Vordergrund stünden. Aufgrund der kurzen Behandlungsdauer sei eine genaue Einschätzung der langfristigen Prognose nicht möglich. Es erscheine aber unwahrscheinlich, dass der Versicherte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Unter dem Titel «Potenzial für die Eingliederung» hielt Dr. B.___ fest, dass dem Versicherten sowohl die bisherige als auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit 3-4 Stunden täglich zumutbar seien (Urk. 7/23/3), wobei die Dekonditionierung des Versicherten der Eingliederung im Weg stehe (Urk. 7/23/4). Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien keine ausgestellt worden (Urk. 7/23/1).

3.4    Im Verlaufsbericht vom 13. August 2021 führte Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Im Vergleich zum Bericht vom 2. Dezember 2020 nannte er als zusätzliche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/30/1). Der Versicherte komme zuverlässig einmal pro Woche ins Ambulatorium für die Substitutionstherapie. Zudem würden etwa alle sechs Wochen stützende Gespräche erfolgen. Eine intensivere Therapie sei aufgrund eines Personalengpasses im Ambulatorium sowie organisatorischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der kranken Mutter des Versicherten nicht möglich. Während der Behandlung habe die therapeutische Beziehung vertieft werden können und der Versicherte habe sich zunehmend geöffnet. Er habe über sein Empfinden und seine Schwierigkeiten mit den Mitmenschen berichtet. Es hätten sich deutliche Hinweise auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeit gezeigt, mit der Überzeugung im Vergleich zu den anderen minderwertig zu sein, sowie mit der ausgeprägten Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden. Der Versicherte könne sich auf eine Beziehung nur dann einlassen, wenn er sich sicher sei, dass er gemocht werde. Auf negative Rückmeldungen reagiere er mit massiven Insuffizienzgefühlen. Wenn er selber einen Fehler begehe (z.B. einen Termin vergesse), dann schäme er sich massiv und es komme zu einem sozialen Rückzug. Die Diagnose Persönlichkeitsstörung sei aufgrund der fehlenden Fremdanamnese noch nicht gestellt worden. Die Biographie des Versicherten mit einem Status nach Missbrauch würde diese Diagnose aber unterstützen. Seit Juli 2021 arbeite er als Empfang-Mitarbeiter beim Internet-Café «C.___» der D.___ in E.___ (4 Stunden/Tag an 2 Tagen pro Woche). Dies im Rahmen des Beschäftigungsprogramms der Gemeinde F.___. Beim letzten Termin am 13. August 2021 habe er sich leicht melancholisch gezeigt. Er habe über Zukunftsangst und diskret reduzierten Antrieb berichtet. Aus klinischer Sicht habe es keinen Anhalt für schädlichen Konsum von Drogen oder Alkohol gegeben (Urk. 7/30/1 f.). Weiter führte Dr. B.___ aus, sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste Tätigkeit könnten 4 Stunden täglich an 3 Tagen/Woche ausgeübt werden, wobei eine Leistungsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe (Urk. 7/30/2). Zur Prognose hielt Dr. B.___ fest, dass er in Anbetracht der psychiatrischen Multimorbidität (Suchterkrankung, rezidivierende-depressive Störung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur) mit relevanten Funktionseinschränkungen von einer langfristigen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgehe. Die Motivation des Patienten für die Wiedereingliederung sowie das gute Ansprechen auf die Substitutionstherapie würden sich günstig auf die Prognose auswirken. Insgesamt gehe er davon aus, dass der Versicherte durch eine Wiedereingliederungsmassnahme eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreichen könne (Urk. 7/30/2 f.). Aktuell bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit (klare Abläufe, wohlwollender Arbeitgeber und ruhiges Umfeld, wenig Leistungsdruck, genug Pausen) in einem Pensum von 30 % (Urk. 7/30/3).

3.5    Im Bericht der Y.___ vom 22. Dezember 2021 wurde ausgeführt, dem Versicherten sei es gelungen, seit dem letzten massiven Stimmungstief Ende 2020 eine ausreichende Alltagsstabilität auf niedrigem Funktionsniveau zu erlangen. Massgeblich daran beteiligt sei die Möglichkeit zur Tagesstrukturierung durch niederschwellige Arbeiten im C.___ seit Juli 2021. Dort erfahre der Versicherte in ihm vertrauter Umgebung Wertschätzung, was ihm eine Stabilisierung des Selbstwertes ermögliche. Letzteres wirke sich überaus positiv auf den Umgang mit depressiven Zuständen sowie Suchtdruck aus. In Gesamtschau der Befunde sowie aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Versicherten mit spürbarem Leidensdruck werde deutlich, dass er durch eine neue Herausforderung im Rahmen einer angedachten IV-Reintegrationsmassnahme zum jetzigen Zeitpunkt eine erneute psychische Dekompensation befürchte. Aus medizinisch-therapeutischer Sicht sei das Risiko einer erneuten Aggravation des depressiven Zustandsbildes sowie eines unkontrollierten Beikonsums überwiegend wahrscheinlich, sollte der Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt seine gut etablierte Tagesstruktur in gewohntem Umfeld aufgeben müssen. Bezüglich des Therapieerfolges und der Motivation des Versicherten würde eine solche Massnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen beträchtlichen Rückschritt für seinen Genesungsprozess bedeuten, sodass dringend davon abgeraten und eine erneute Prüfung des Zustandsbildes ab Juli 2022 empfohlen werde (Urk. 7/35).


4.

4.1    Die medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung der Arbeits- respektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den entscheidrelevanten Zeitraum zu.

4.2    Dr. Z.___ vermochte keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu stellen, hielt aber fest, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien (Urk. 7/15).

    Die Einschätzungen von Dr. B.___ sodann erweisen sich als widersprüchlich. So hielt er einerseits fest, keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt zu haben. Andererseits erachtete er die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit als unwahrscheinlich und schätzte das Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auf lediglich 3-4 Stunden täglich (Urk. 7/23/3). Rund ein halbes Jahr später berichtete er zwar über einen stationär gebliebenen Gesundheitszustand, schätzte das Eingliederungspotenzial aber dennoch tiefer ein, namentlich auf nur noch 30 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/30/3). Wie eine derart hohe Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit der vom Behandler notierten lediglich leichten Melancholie des Beschwerdeführers und dem von diesem beschriebenen diskret reduzierten Antrieb in Einklang zu bringen ist (Urk. 7/30/2), erschliesst sich nicht.

    Schliesslich ist auch der Bericht der Y.___ vom 21. Dezember 2021 nicht aussagekräftig, fehlt es diesem doch an einer objektiven Begründung dafür, weshalb von Eingliederungsmassnahmen gänzlich abgeraten wird (Urk. 7/35).

    Nach dem Gesagten sind die Berichte der behandelnden Ärzte weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht als Entscheidungsgrundlage eignen.

4.3    Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2021 (Urk. 7/49/6 ff.) abgestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar auch reinen Aktengutachten ein voller Beweiswert zukommen. Dies jedoch nur dann, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind bei den vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Berichten der behandelnden Ärzte gerade nicht erfüllt.

4.4    Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Schlüssige medizinische Einschätzungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits- respektive Eingliederungsfähigkeit erlauben würden, liegen nach dem soeben Dargelegten nicht vor. Mithin fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für einen Entscheid. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung kann weder verneint noch bejaht werden. Es sind weitere medizinische Abklärungen notwendig.

4.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. März 2022 aufzuheben und die Sache an die IVStelle zurückzuweisen ist, damit diese eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts veranlasst und hernach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfügt.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig.

    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Mit Honorarnote vom 8. Juli 2022 (Urk. 10) machte die mit Verfügung vom 16. Juni 2022 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 7.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 53.30 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'847.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’847.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller