Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00244


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 25. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1959 geborene X.___ ist seit 1993 (dannzumal: Y.___, vgl. Urk. 7/9/2) bei der Z.___ angestellt und dort seit 1. April 2012 als Springerin im Stundenlohn für Assistentinnen der Geschäftsleitung tätig, wobei ihr letzter Arbeitstag am 4. August 2020 war (Urk. 7/13). Unter Hinweis auf einen Hirninfarkt und eine rezidivierende depressive Störung meldete sie sich am 6. Januar 2021 (Urk. 7/3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/12).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35; 7/38) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertels-Invalidenrente vom 1. August 2021 bis 31. März 2022 sowie mit Verfügung vom 16. März 2022 eine solche ab 1. April 2022 zu (Urk. 2/1-2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 16. März und 11. April 2022 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2021 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 17. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) damit, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung in einem durchschnittlichen Pensum von 63 % gearbeitet habe. Die 37 % im Freizeitbereich könnten für die Festlegung der Rente nicht berücksichtigt werden, da sie nicht versichert seien. Ab 5. August 2020 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Damit beginne das gesetzliche Wartejahr, weshalb der Rentenanspruch ab August 2021 geprüft worden sei. Gemäss Abklärungen sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, die Tätigkeit als Springerin wiederaufzunehmen. Auch eine angepasste Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Der IV-Grad im Erwerbsbereich betrage somit 100 %. Folglich entstehe ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63 %, womit ab August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 2/1/3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sie als Springerin – auf jederzeitigem Abruf und jederzeitiger Einsatzbereitschaft basierend – als vollzeiterwerbstätige Versicherte zu betrachten sei, womit ein 100%iger Invaliditätsgrad resultiere und sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die jederzeitige Abrufbarkeit bedinge ein hohes Mass an Flexibilität betreffend Verfügbarkeit. Die Einsätze seien zum Grossteil nicht planbar und sie sei sozusagen «allzeit bereit» und werde häufig sehr kurzfristig abgerufen/einberufen. Die Einsätze verliefen in unterschiedlicher Dauer – zwischen einem Tag und mehreren Monaten. Zudem seien keinerlei Hinweise in den Akten zu finden, wonach sie ihr Pensum freiwillig reduziert habe, um einer Freizeittätigkeit oder dergleichen nachzugehen. Sie habe der Arbeitgeberin nachweislich jedes Jahr eine Verfügbarkeit/Vermittelbarkeit von 80 % angegeben und habe in diesem Umgang erwerbstätig sein wollen. Einzig im Jahr 2019 habe sie einmalig eine Ausbildung von Mitte August bis Mitte Oktober absolviert und entsprechend weniger Stunden gearbeitet (S. 6). Weiter lasse sich nicht einfach annehmen, dass kein Aufgabenbereich bestehe. Die Beschwerdeführerin lebe in einer Partnerschaft und habe einen Haushalt zu führen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sie im Jahr 2020, bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens anfangs August, bereits 820.75 Stunden erwerbstätig gewesen sei, demnach also im Umfang eines 67 %-Pensums Arbeit geleistet habe, womit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass sie im Gesundheitsfall bis Ende 2020 ein Pensum von 80 % erreicht hätte (S. 7).


3.

3.1    Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2020 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Springerin für die Assistentinnen der Geschäftsleitung als auch in einer angepassten Tätigkeit besteht. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und ergibt sich ebenfalls aus den medizinischen Akten:

3.2    Im Arztbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der psychologischen Psychotherapeutin B.___, von der Klinik C.___, vom 8. Dezember 2020 (Urk. 7/12/17-19) betreffend den Aufenthalt vom 16. September bis 10. November 2020 wird als Diagnose aufgeführt (S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) im Rahmen einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (Z73)

    Die stationäre Aufnahme sei bei vordiagnostizierter schwerer depressiver Symptomatik, mit Schlafstörungen aufgrund von intensivem Gedankenkreisen mit resultierenden Existenzängsten, erfolgt. Zu Therapiebeginn habe sich die Beschwerdeführerin hoch angespannt präsentiert, mit deutlich reduzierter Konzentrationsfähigkeit und ausgeprägter Antriebsminderung (S. 18). Die zuständigen Fachpersonen attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 19).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Arztbericht vom 20. März 2021 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4-5):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), im Rahmen einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (Z73)

- Ischämischer Hirninfarkt im Posteriorstromgebiet rechts bei Verschluss der A. cerebri posterior im P3-Segment am 11.07.2020

- Panikstörung (F41.0)

- Hypervigilanz nach PTBS in der Vergangenheit

- V.a. ADS, teilremittiert über Kompensationsmechanismen (F90.0)

- Histrionische Persönlichkeitszüge, DD histrionische Persönlichkeitsstörung (F60.4)

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. Februar 2020 in wöchentlicher Behandlung (S. 2). Die depressive Störung äussere sich vorrangig durch Niedergeschlagenheit, wiederholte «Blockaden» hinsichtlich Antrieb und Motivation, erhöhte Anspannung, Dünnhäutigkeit sowie erschwerte bis fehlende Möglichkeit der Regeneration nach der Arbeit im Sinne eines Burnouts. Es sei zu Stellenkürzungen seitens der Arbeitgeberin gekommen, was zu Existenzängsten bis hin zu wiederholten Panikattacken der Beschwerdeführerin geführt habe. Am 11. Juli 2020 sei es zu einem Hirninfarkt gekommen. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter Sehbeeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund sei eine stationäre psychosomatische Rehabilitation in der Klinik C.___ vom 16. September bis 10. November 2020 erfolgt. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin dabei von einer leichten Besserung der Depressivität sowie einem günstigeren Umgang mit den belastenden Aussenbedingungen profitieren können. Es habe sich aber auch hier eine Hypervigilanz mit vermehrter Schreckhaftigkeit bis hin zu Bedrohungserleben, Ängsten und Panikattacken durch an und für sich unbedenkliche Situationen ergeben. Diese seien vor dem Hintergrund einer in der Vergangenheit – gemäss Beschwerdeführerin – erfolgreich behandelten PTBS als Residualsymptome sowie als eigenständige Panikstörung zu interpretieren (S. 3).

    Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie erledige den Haushalt sowie Administratives in eigener Angelegenheit und nehme Arzttermine wahr. Insgesamt werde eine mittel- bis langfristige Besserung, bestenfalls Remission der depressiven Symptomatik, angestrebt (S. 5).

3.4    Im Verlaufsbericht vom 17. September 2021 (Urk. 7/29) führte Dr. D.___ aus, dass neu die residuelle PTBS-Symptomatik als mit behandlungsbedürftig zur Genesung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingestuft werde. Die Beschwerdeführerin nehme vor diesem Hintergrund eine Traumatherapie bei Dr. E.___ wahr. Ausserdem habe ein Tinnitus diagnostiziert werden können. Weiter seien lumbosakrale Rückenschmerzen unklarer Ätiologie, welche bereits seit drei Jahren bestünden, vorhanden. Längeres Arbeiten im Sitzen sei daher nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit (S. 3). Kurz- bis mittelfristig sei nicht mit einer Besserung der Symptomatik und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 4).

3.5    Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2021 (Urk. 7/33/4-6) bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Springerin/als Direktions-Assistentin eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei initial von der behandelnden Psychiaterin eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis maximal vier Stunden pro Tag erwartet worden. Bei intermittierender Verschlechterung, welche aktuell eine zusätzliche Therapie erfordere, habe die Arbeitsunfähigkeit jedoch wieder auf 100 % angepasst werden müssen. Bezüglich der psychiatrischen Behandlung erfolge eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine medikamentöse Therapie wünsche die Beschwerdeführerin nicht. Eine weitere Verbesserung sei auf psychischem Gebiet durch die eingeleitete Traumatherapie und durch die intensive Psychotherapie zu erwarten. Bezüglich neurologischer Ausfälle (Hemianopsie) seien keine Massnahmen möglich (S. 5).

    Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Derzeit sei jedoch von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirke. Für eine angepasste Tätigkeit sei durch die kürzlich eingeleitete Traumatherapie eine Wiedererlangung einer Rest-Arbeitsfähigkeit (ca. vier Stunden pro Tag) möglich, weshalb eine Wiedervorlage des Dossiers in sechs Monaten vorgeschlagen werde (S. 6)

3.6    Die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin führte am 27. Oktober 2021 aus (Urk. 7/33/6), dass die weiteren vom RAD vorgeschlagenen Abklärungen aus Sicht der Kundenberatung nicht zielführend seien. Bis dahin gehe die Beschwerdeführerin auf ihren 63. Geburtstag zu. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen, der die Beschwerdeführerin seit 5. August 2020 in der angestammten Tätigkeit einschränke. Eine angepasste Tätigkeit müsse nicht mehr berücksichtigt werden, da diese aufgrund des Alters und der langjährigen Betriebszugehörigkeit nicht mehr verwertbar sei, weswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teilzeiterwerbstätig zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 29. Januar 2021 (vgl. Urk. 7/8/3), welche sich mit den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug decken (Urk. 7/3/6), von variierenden Pensen zwischen 50 % und 75 % aus und berechnete so ein durchschnittliches Erwerbspensum von 63 %. Die restlichen 37 % seien Freizeit und nicht versichert (Urk. 7/33/6). Entsprechend qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Gemäss Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2022 verlange die Tätigkeit als Springerin zwar eine hohe Flexibilität, Spontaneität, Erreichbarkeit etc. Dies begründe aber nicht eine effektiv geleistete Arbeitstätigkeit von 100 %. Zudem würden in den medizinischen Unterlagen und von der Beschwerdeführerin selber keine Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushalt) geltend gemacht. Es ergäben sich keine Hinweise, dass nennenswerte und erhebliche Einschränkungen im Aufgabenbereich beständen. Eine Haushaltsabklärung sei nicht notwendig (Urk. 7/40 S. 2).

4.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3    Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das ärztlich festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

    In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).

4.4    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren, weil sie als Springerin «auf Abruf» angestellt gewesen sei. Diese Argumentation verfängt nicht. Bei der Arbeit auf Abruf handelt es sich um eine klassische Teilzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin war im Stundenlohn angestellt (Urk. 7/13 S. 5). Sie wurde lediglich für die geleisteten Einsätze bezahlt, nicht hingegen für einen geleisteten Bereitschaftsdienst, womit es sich bei der Anstellung arbeitsrechtlich um unechte Arbeit auf Abruf handelt. Dabei trifft die Beschwerdeführerin – anders als bei der echten Arbeit auf Abruf – keine Einsatzpflicht; ein Einsatz kommt vielmehr aufgrund gegenseitiger Vereinbarung zustande (Urteil des Bundesgerichts 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Dieses Arbeitsverhältnis spiegelt sich denn auch darin, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 aufgrund des Todes ihrer Mutter einige Zeit mit der Abwicklung der Familienangelegenheiten beschäftigt gewesen sei und während dieser Zeit Einsätze habe absagen respektive nicht habe annehmen können (Urk. 7/38), mithin die jeweiligen Einsätze annehmen konnte oder nicht. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie «allzeit bereit» sein musste, trifft insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht zu, als dass es sich bei ihrer «Bereitschaft» nicht um effektiv geleistete Arbeitszeit handelte, die arbeitsrechtlich relevant und zu entschädigen gewesen wäre.

4.5    Auch mit dem Argument, wonach sie immer zu 80 % habe erwerbstätig sein wollen und ihre entsprechende Arbeit der Arbeitgeberin angeboten habe (Urk. 1 S. 6), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Arbeitgeberin bestätigte, äusserte die Beschwerdeführerin jeweils jährlich (maximal seit 2001) den Wunsch, 80 % zu arbeiten (Urk. 3/4). Dieser Wunsch alleine genügt jedoch nicht, um von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Für die Statusfrage entscheidend ist nur, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre und nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte (vgl. obenstehende E. 4.2) respektive welches ihr Wunschpensum gewesen wäre. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit 2001 zu 80 % arbeiten wollte, sie das aber in der jüngsten Vergangenheit nicht oder höchstens während eines Jahres gemacht hat (vgl. IK-Auszug [Urk. 7/36] sowie nachfolgende E. 4.6 ff. zum Arbeitspensum seit 2015). Auch in den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sich die Beschwerdeführerin effektiv um eine andere 80 %-Stelle bemüht hätte, was von ihr denn auch nicht vorgebracht wurde. Vielmehr ist es so, dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg mit den variierenden Pensen auf Abruf einverstanden war, ansonsten wäre sie nicht über so viele Jahre in dieser Form bei ihrer Arbeitgeberin angestellt geblieben. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ist denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin angestellt und dort in ihrem bisherigen, variierenden Pensum auf Abruf erwerbstätig wäre.

4.6    Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Pensum zwischen 50 und 75 % variiert habe (Urk. 7/3 S. 6, 7/8/3), und berechnete gestützt auf diese Angaben ein durchschnittliches Pensum von 63 % (Urk. 7/33/6). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2012 bei der Z.___ in der Funktion als Springerin angestellt ist (Urk. 7/13/2). Dem Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/13) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt war (S. 5). Die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb betrage 40 Stunden pro Woche (S. 2). Dem Fragebogen sind die geleisteten Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 beigelegt (S. 10). Demnach arbeitete sie im Jahr 2019 insgesamt 1'075 Stunden, was bei einer Jahressollarbeitszeit netto von 1800 Stunden im Jahr 2019 im Kanton Zürich (bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen) zu einem Pensum von knapp 60 % führt (vgl. zur Berechnung der Jahresarbeitszeit, z. B. unter: www.hakuna.ch). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe im Jahr 2019 einmalig eine Weiterbildung absolviert, weshalb das Pensum 2019 reduziert gewesen sei im Vergleich zu den anderen Jahren. Die Weiterbildung dauerte gemäss Aktenlage rund einen Monat (Urk. 3/3). Selbst wenn während der Weiterbildungszeit ein Vollzeitpensum angenommen würde, resultierte für das Jahr 2019 kein Arbeitspensum von mindestens 70 %. Mit Blick auf die Jahre 2017 und 2018 ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin auch im Durchschnitt dieser Jahre überwiegend wahrscheinlich nicht zu mindestens 70 % erwerbstätig war. Gemäss Lohnausweis (Urk. 7/12/7) betrug der Bruttolohn im Jahr 2018 (ohne Prämie) Fr. 71'474.--. Das entspricht verglichen mit dem erzielten Lohn im Jahr 2019 von Fr. 65'657.-- (Urk. 7/12/6 ohne Prämie, Pensum 60 %) einem Pensum von gut 65 % (Lohn ohne Prämie: Fr. 71'474.-- : Fr. 1’094.28 [Fr. 65'657.-- : 60]). Für das Jahr 2017 resultiert ein Pensum von rund 68 % (Lohn ohne Prämie Fr. 74'016.-- [Urk. 7/12]: Fr. 1'094.28). Dem IK-Auszug vom 22. November 2021 sind sodann Bruttoeinkommen für das Beitragsjahr 2016 von Fr. 53'419.-- und von Fr. 90'221.-- für das Jahr 2015 zu entnehmen (Urk. 7/36/3), welche aber mangels Kenntnis der jeweils ausbezahlten Prämien keine Rückschlüsse auf die jeweilig geleisteten Jahresarbeitsstunden zulassen. Dennoch lässt der abgerechnete Lohn für das Jahr 2015 zwanglos darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in demselben ein deutlich höheres Pensum als 70 % geleistet hat, im Jahr 2016 dagegen ein mindestens ebenso deutlich darunterliegendes. Letzteres erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 14. Januar 2022 damit, dass sie aufgrund des Todes ihrer Mutter in diesem Jahr während einiger Zeit mit der Abwicklung der Familienangelegenheiten beschäftigt gewesen sei und daher Einsätze habe absagen respektive nicht habe annehmen können (Urk. 7/38). Dass die Beschwerdeführerin als Springerin auf Abruf im Stundenlohn in Zeiten, in welchen sie aus (privaten) Gründen keine Arbeit annehmen kann oder will, keinen Lohn erzielt, ist nachgerade Ausfluss ihres Arbeitsverhältnisses. Diese Zeiten bei der Berechnung ihres durchschnittlich geleisteten Arbeitspensums zu ihren Gunsten auszublenden, trüge dem von ihr auch im Gesundheitsfalle überwiegend wahrscheinlich unverändert weitergeführten Arbeitsverhältnis nicht Rechnung.

Weiter geht aus der Stundenauflistung 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 bis zu ihrem letzten Arbeitstag am 4. August 2020 insgesamt 820.75 Arbeitsstunden geleistet hat (Urk. 7/13, Urk. 3/4). Eine Hochrechnung dieser Arbeitsstunden auf das ganze Jahr 2020 rechtfertigt sich schon angesichts der Unregelmässigkeit des Arbeitsanfalls nicht, weshalb die im Jahr 2020 geleisteten Arbeitsstunden zur Ermittlung des Erwerbsanteils nicht beizuziehen sind.

4.7    Nach dem Gesagten betrug das Pensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 60 %, im Jahr 2018 65 % und im Jahr 2017 68 % (E. 4.6). Das ergibt ein durchschnittliches Pensum von 64 %, welches angesichts der abgerechneten Bruttoeinkommen der Jahre 2016 und 2015 von durchschnittlich Fr. 71'820.-- (inklusive nicht zu berücksichtigender Prämien, Urk. 7/36/3) selbst unter Einbezug der in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens geleisteten Pensen (2015-2019) überwiegend wahrscheinlich nicht höher ausfiele. Bei der ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von 64 %, welcher sich nahezu mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Teilinvaliditätsgrad von 63 % deckt.

4.8    Es bleibt zu prüfen, ob die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich korrekt erfolgte. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie lebe in einer Partnerschaft und habe einen Haushalt zu führen, weswegen sie als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7). Eine Abklärung an Ort und Stelle erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin machte weder im Rahmen des Einwandes (Urk. 7/38) noch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend, dass Einschränkungen im Haushalt bestünden. Dies ist sodann auch nicht aus den Akten ersichtlich. Im Gegenteil, geht doch aus dem Arztbericht von Dr. D.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt selbständig erledigt (Urk. 7/17/5). Ein zusätzlicher Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich steht damit nicht zur Diskussion und es kann auf weiterführende Abklärungen hierzu in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

4.9    Zusammengefasst ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin im Erwerb gestützt auf einen Beschäftigungsgrad von 64 % bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Teilinvaliditätsgrad von 64 % resultiert. Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit oder ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist, da bei ihr ohnehin keine Einschränkung im Haushalt besteht. Somit resultiert ein IV-Grad von 64 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab August 2021. Die angefochtenen Entscheide sind damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

    

5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Die Gerichtskosten werden auf Fr. 700.-- festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auferlegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone