Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00247
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 16. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___, in Y.___ ausgebildeter Sportlehrer und Vater zweier 2001 und 2012 geborener Kinder, arbeitete zuletzt vom 8. Mai 1998 bis 31. März 2019 als Paketzusteller bei der Z.___ AG; letzter effektiver Arbeitstag war der 28. Februar 2017 (Urk. 7/65, Urk. 7/124, Urk. 7/184/3). Am 18. Juli 2017 meldete er sich infolge Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungs- und Deutschkursen sowie – nach der Erhalt der Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. März 2019 (vgl. Urk. 7/65) - für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 7/20, Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/32, Urk. 7/45 ff., Urk. 7/53, Urk. 7/56). Am 1. April 2019 trat der Versicherte eine Spitex-ähnliche Betreuungsstelle an, welche ihm von seinem Hausarzt angeboten worden war (50 %, vgl. Urk. 7/78/2, Urk. 7/86/17 f.). In diesem Zusammenhang finanzierte die IV-Stelle die Lehrgänge Pflegehelfer SRK (Modul 1 und 2) sowie einen Einarbeitungszuschuss (Urk. 7/74 f.). Mit Mitteilung vom 19. September 2019 stellte sie ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ein, da der Versicherte sein Pensum ab dem 1. Juli 2019 auf 100 % erhöht habe und damit rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/84).
1.2 Im Dezember 2019 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf die gescheiterte Pensumsteigerung sowie Zustandsverschlechterung, den Fall – nötigenfalls nach Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung - von Grund auf neu zu beurteilen (Urk. 7/89). Dieses Begehren wiederholte er am 16. Januar 2020 (Urk. 7/92). Letzteres nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen und forderte den Versicherten auf, innert angesetzter Frist eine wesentliche Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen (Schreiben vom 29. Januar 2020, Urk. 7/94). Daraufhin stellte sich der Versicherte (sinngemäss) auf den Standpunkt, es handle sich bei seinem Gesuch nicht um eine Neuanmeldung. Jedenfalls sei ihm «die letzte rechtskräftige Verfügung» bekanntzugeben. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zustandsverschlimmerung sei er (der Versicherte) persönlich zu befragen (vgl. Schreiben vom 17. Februar 2020, Urk. 7/96). Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie habe im Hinblick auf die Rentenprüfung medizinische Unterlagen angefordert (Urk. 7/98). Im Februar 2020 gab der Versicherte aktuelle Arztberichte zu den Akten und ersuchte abermals um eine medizinische Abklärung (Urk. 7/99 f.); im Juli 2020 teilte er unter Beilage eines weiteren Arztberichts mit, die längst überfälligen Abklärungen seien inzwischen getätigt worden. Daraus ergebe sich, dass eine Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten illusorisch sei. Entsprechend habe er (der Versicherte) im Mai 2020 auch die Kündigung erhalten (Urk. 7/104 f.). Nachdem die IV-Stelle weitere Arztberichte eingeholt hatte, teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Februar 2022 und unter Beilage der von ihr formulierten ergänzenden Fragestellung mit, es sei eine umfassende medizinische Abklärung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie notwendig; die Wahl der Gutachtensstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip und es bestehe die Möglichkeit, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/173 f.). Am 17. Februar 2022 machte der Versicherte aktenkundig, es bestehe grundsätzlich die Absicht, Ergänzungsfragen zu stellen. Hierfür seien ihm zunächst die Akten zuzustellen und es sei die 10-Tagesfrist neu anzusetzen (Urk. 7/177). Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 teilte ihm die IV-Stelle mit, die gesetzliche 10-Tagesfrist sei nicht erstreckbar (Urk. 7/178), wogegen der Versicherte am 23. Februar 2022 Einwände erhob (Urk. 7/180); am 4. März 2022 reichte er seine Zusatzfragen ein (Urk. 7/181). Mit Schreiben vom 8. März 2022 lehnte die IV-Stelle die Ergänzungsfragen 1a, 2, 2.1, 2.2, 2.3 ab, da sie überflüssig seien; einzig die Frage 1b werde an die Gutachter weitergeleitet (Urk. 7/183). Daraufhin beantragte der Versicherte am 11. März 2022 die vollumfängliche Zulassung seiner Zusatzfragen; andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei ihm die Begleitung zur Begutachtung durch die Ehefrau oder den Rechtsvertreter zu gewähren (Urk. 7/187). Mit Schreiben vom 17. März 2022 gab die IV-Stelle dem Versicherten die Gutachterstelle sowie die Namen der begutachtenden Fachärzte bekannt (Urk. 7/192). Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 hielt sie im Dispositiv fest, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig; diese erfolge in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie; die Begutachtung werde durch die Medas, A.___ durchgeführt; die Sachverständigen seien Dr. med. B.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. C.___ (Rheumatologie), Dr. D.___ (Psychiatrie) und Dr. E.___ (Neurologie). Es werde vermerkt, dass an den von der IV-Stelle formulierten Zusatzfragen festgehalten werde; ebenso, dass seitens des Versicherten innert Frist Zusatzfragen gestellt worden seien, von welchen jedoch nur die Frage 1b an die Gutachterstelle weitergeleitet werde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 5. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien die abgelehnten Ergänzungsfragen in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung vollumfänglich zuzulassen; eventualiter sei die Begleitung (durch die Ehefrau oder den Unterzeichnenden) bei der Begutachtung zuzulassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf Art. 44 Abs. 3 ATSG entscheide sie (die Beschwerdegegnerin) abschliessend über Zusatzfragen. Entsprechend seien allfällige Mängel nicht in diesem Verfahrensstadium zu rügen. Alsdann bestehe kein Rechtsanspruch auf die Anwesenheit von Dritten anlässlich einer Begutachtung (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2
1.2.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 18. März 2022 (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2.2 Bei Anordnungen von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung von Gutachtern sind die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten gegeben (BGE 141 V 330 E. 5.2, BGE 139 V 339 E. 4.4, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
1.2.3 Bei Beschwerden gegen eine Verfügung über Zusatzfragen muss ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG nachgewiesen sein. Die rechtssuchende Partei hat diesen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (BGE 141 V 330 E. 8.2).
1.3 Nach Art. 44 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 ATSG gilt: Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen, wenn diese in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Mit der Bekanntgabe der Namen hat der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zuzustellen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG).
Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).
Bei polydisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit. c ATSG).
1.4 Die Vergabe der Medas-Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2, 137 V 210 E. 3.1 ). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis IVV hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügten. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit Mitteilung vom 9. Februar 2022 sei der Beschwerdeführer darüber orientiert worden, dass zur Abklärung des Anspruchs auf IV-Leistungen eine medizinische Abklärung durch die Medas A.___ notwendig sei. Zeitgleich sei ihm der Fragenkatalog zugestellt worden und der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Zusatzfragen zu stellen. Daraufhin habe er mit Schreiben vom 3. März 2022 innert Frist Zusatzfragen eingereicht. Mit Schreiben vom 8. März 2022 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Zusatzfrage 1b an die Gutachterstelle weitergeleitet werde. Am 11. März 2022 habe der Beschwerdeführer die vollumfängliche Zulassung seiner Fragen beantragt. Die nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Notwendigkeit für die übrigen Zusatzfragen bestehe. So müssten sich die Gutachter zu den Eingliederungsbemühungen äussern, sodass die Frage 1a überflüssig sei. Auch müssten sich die Gutachter zu einer angepassten Tätigkeit äussern und dabei insbesondere ein Belastungsprofil formulieren. Die Fragen 2, 2.1, 2.2, 2.3 seien damit ebenfalls überflüssig (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer monierte, dass – angeblich trotz «Zufallsprinzip» - ausgerechnet immer wieder das A.___ die Gutachterstelle sein solle. Diese müsste wegen dem Anschein der Parteilichkeit eigentlich a priori abgelehnt werden. Trotz dieser notorischen Kritik zur Unabhängigkeit dieser A.___-Gutachten bestünden praxisgemäss aber leider null Chancen, sich gegen diese Stelle zu wehren. Die Art und Weise der Wahl ausgerechnet dieser hochumstrittenen Gutachterstelle erscheine als Indiz für den zumindest bestehenden Anschein der Befangenheit bzw. einer von der IV-Stelle mit dieser Begutachtung beabsichtigten Retourkutsche zur Benachteiligung und Beschneidung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. So sei er gar um die Gelegenheit geprellt worden, sich zu dieser umstrittenen Gutachterstelle zu äussern. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei ihm die Gutachterstelle am 9. Februar 2022 nicht bekanntgegeben worden. Vielmehr sei dies erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung erfolgt; offensichtlich als Retourkutsche auf die als «Risiko» erkannten Ergänzungsfragen mit sogar zusätzlicher Verletzung des Rechts auf Anhörung/Stellungnahme zur Wahl der Gutachterstelle. Angesichts der für die Versicherten geradezu existenziellen Bedeutung des willkürlichen Ermessens solcher «Gutachter» seien Ergänzungsfragen das wohl elementarste und einzig überhaupt noch verbliebene Verfahrensrecht der Versicherten. Es verstehe sich von selbst, dass die über diese Ergänzungsfragen aus Sicht der Versicherten jedenfalls in die Würdigung der Gutachter einzubringenden Punkte zwingend bereits beim Erstgespräch mit dem Gutachter eingebracht/beachtet werden müssten. Dies müsse notwendigerweise noch erfolgen, bevor sich das gutachterliche Ermessen eventuell bereits in einer gutachterlichen Endwürdigung manifestiere, welche sich erfahrungsgemäss nicht mehr korrigieren lasse. Vor diesem Hintergrund seien die Ergänzungsfragen schon ganz grundsätzlich und zwingend schon vor der gutachterlichen Meinungsbildung zuzulassen. Mithin seien diese Fragen nicht «nur» notwendig, sondern unabdingbar im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit. Alsdann habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer bisher gar nicht in der Lage gewesen sei, seine Leiden und Einschränkungen wirklich präzise und substantiiert zu schildern. Vielmehr sei er infolge seiner Existenzängste immer noch darauf erpicht, wenigstens überhaupt irgendeinen Job zu finden und arbeiten zu können. Wohl auch zum Selbstschutz habe er es deshalb gar nie zugelassen, sich mit dem wahren Ausmass und den wirklichen Beschwerdeauslösern und Symptomen auseinanderzusetzen. Dies habe nicht nur zu einer fehlenden Detailkenntnis bei den behandelnden Ärzten geführt, sondern auch zu unpassenden Eingliederungsunterstellungen durch die Beschwerdegegnerin. Habe diese doch kurzerhand und ungeprüft einen angeblich voll «eingegliederten» Job abgesegnet/unterstellt, den der Beschwerdeführer zuvor selber gesucht und subjektiv unbedingt habe machen wollen, objektiv aber gar nicht habe machen können. Ohne hartnäckige und aufwendige Befragung sei der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage, die leistungslimitierenden Faktoren zu schildern. Dies sei offensichtlich nicht nur auf Sprachprobleme zurückzuführen. Prompt habe sich dieses fehlende Bewusstsein der eigenen Limitierungen auch in den IV-Akten niedergeschlagen, indem der Arbeitgeber bei gewissen Einschränkungen kurzerhand einen angeblich fehlenden Arbeitswille für Zusatzarbeiten, welche der Beschwerdeführer effektiv aus reinen Schmerzgründen nicht habe machen können, unterstellt habe (z.B. die die Gutachter krass einseitig manipulierende Aktenlage wegen angeblicher Weigerung einen Grasbüschel aufzuheben oder am Scheibenwischer am Auto zu handeln). Genau auf diese perfid falsche/unvollständige Aktenlage seien die Ergänzungsfragen ausgerichtet. Nur auf diese Weise könne hoffentlich endlich gewährleistet werden, dass sich der Beschwerdeführer zuerst auch einmal selber eingestehe und bewusst mache, warum genau es jeweils zu welchen Problemen komme und dies dann auch im Gutachten erfasst und gewürdigt werden könne. Aufgrund der geschilderten Sachlage inkl. Sprachprobleme und der benötigten Hilfe zur vollständigen Erfassung der relevanten Beschwerdeauswirkungen werde eventualiter schliesslich erneut die Begleitung des Beschwerdeführers bei der Begutachtung durch seine Ehefrau oder durch den Unterzeichnenden beantragt. Der Eventualantrag sei in der angefochtenen Verfügung nicht einmal mehr beantwortet worden, was jedenfalls bei der Entschädigungsfolge zu berücksichtigen sei (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss Art. 44 Abs. 3 ATSG liege der Entscheid über die Zulassung von Zusatzfragen abschliessend bei der IV-Stelle. Dementsprechend wären allfällige Mängel nicht in diesem Verfahrensstadium zu rügen. Was den Eventualantrag auf eine Begleitung des Beschwerdeführers bei der Begutachtung betreffe, so bestehe darauf keinen Rechtsanspruch. Möglich bleibe die konsensuale Anwesenheit von Vertrauenspersonen bei der Untersuchung, sofern der jeweilige Sachverständige damit einverstanden sei (Urk. 6).
3.
3.1
3.1.1 In der Zwischenverfügung vom 18. März 2022, welche den Titel «An der Abklärungsstelle wird festgehalten» trägt, hat die Beschwerdegegnerin die Medas A.___ als Gutachtensstelle, die Auswahl der medizinischen Disziplinen und die Namen der Sachverständigen bekanntgegeben. Ausserdem hat sie vermerkt, dass sie an den von ihr formulierten Fragen festhalte und die Zusatzfrage 1b des Beschwerdeführers an die Gutachterstelle weiterleite (Urk. 2).
3.1.2 Wie eingangs erläutert (E. 1.2.2) ist die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Bezug auf die Anordnung von medizinischen Gutachten sowie Bezeichnung von Gutachterpersonen regelmässig gegeben.
Solche Einwände hat der Beschwerdeführer indes nicht erhoben. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Vergabemodalitäten (vgl. vorab E. 1.4) im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sind (vgl. etwa Urk. 7/186, Urk. 7/189); eine Verletzung derselben hat der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Infolge des Zufallsprinzips bei der Vergabe der Medas-Begutachtungsaufträge besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – auch kein «Recht auf Anhörung/Stellungnahme zur Wahl der Gutachtensstelle». Mit seinem Vorbringen, eigentlich müsste er das A.___ wegen dem Anschein der Parteilichkeit a priori ablehnen (Urk. 1 S. 3), ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, da dies keine personenbezogenen Ausstandsgründe bezüglich der einzelnen bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte darstellt. Ausstandsgründe können ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das A.___ als solches ist damit von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Gutachtensstelle - wie auch die Namen der Sachverständigen – erst im Schreiben vom 17. März 2022 bekanntgegeben hat (Urk. 7/192). Mithin erging die Verfügung vom 18. März 2022 vor Ablauf der 10-Tagesfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 ATSG, innert welcher aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige von der versicherten Person abgelehnt und Gegenvorschläge gemacht werden können (vgl. vorab E. 1.3). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Ausstandsgründe gegen die bekannt gegebenen Sachverständigen geltend macht, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen.
3.2
3.2.1 Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Fragenkatalog an die Gutachter besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2022 (Urk. 7/181 f.) innert Frist Ergänzungsfragen eingereicht hat (Urk. 2). Währendem der Beschwerdeführer vorliegend die vollumfängliche Zulassung seiner Zusatzfragen beantragt (Urk. 1), stellt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort letztendlich auf den Standpunkt, gestützt auf Art. 44 Abs. 3 ATSG entscheide sie darüber abschliessend; allfällige Mängel seien nicht in diesem Verfahrensstadium zu rügen (Urk. 6).
3.2.2 Ob im Lichte des am 1. Januar 2022 neu in Kraft getretenen Art. 44 ATSG, welcher in Abs. 3 vorsieht, dass der Versicherungsträger abschliessend über die von der versicherten Person gestellten Zusatzfragen entscheidet und - anders als in Abs. 4 – im Streitfall den Erlass einer Zwischenverfügung nicht vorsieht (vgl. vorab E. 1.3), für den Erlass einer Zwischenverfügung über die Zulassung resp. Ablehnung der Zusatzfragen vorliegend (e contrario) kein Raum bestand (vgl. auch Rz. 3078 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand: 1. Juli 2022), kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. hienach E. 3.2.3) – offengelassen werden . Festzuhalten ist immerhin, dass das Bundesgericht im Lichte der bis 31. Dezember 2021 gültigen gewesenen Bestimmungen des ATSG die Partizipationsrechte der versicherten Person im Rahmen der Anordnung von medizinischen Gutachten erweitert hat (vgl. insbesondere BGE 137 V 210). In der Begründungslinie von BGE 137 V 210, worin die Anordnung eines Gutachtens wie auch Entscheide über die Person des Gutachters als verfahrensleitende Verfügungen bezeichnet wurde, hielt es in BGE 141 V 333 zudem fest, es vermöchte nicht einzuleuchten, die Beweisanordnung an sich zwar als Verfügung zu qualifizieren, deren thematische Begrenzung aber formlos zuzulassen, weshalb über die Zulassung beziehungsweise Ablehnung von an die medizinische Gutachterstelle gerichteten Zusatzfragen der versicherten Person ebenfalls mittels Verfügung zu befinden sei (BGE 141 333 E. 2-4).
3.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte unter den - jedenfalls bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Eintretensvoraussetzungen (vgl. E. 1.2.3) - nicht darzulegen, inwiefern er durch die Ablehnung der Ergänzungsfragen 1a, 2.,2.1, 2.2 und 2.3 einen irreparablen Nachteil erleiden sollte. Zunächst sind seine allgemeinen Ausführungen zur grundsätzlichen Notwendigkeit und Unabdingbarkeit von Ergänzungsfragen für den vorliegend in concreto zu erbringenden Nachweis eines irreparablen Nachteils untauglich. Freilich besteht gestützt auf Art. 44 Abs. 3 ATSG ein nunmehr gesetzlich verankertes Recht der Versicherten, im Rahmen von medizinischen Gutachten Zusatzfragen an die Sachverständigen zu formulieren (E. 1.3). Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht den Versicherten ein entsprechendes Recht bereits mit BGE 137 V 210 eingeräumt. Daraus ergibt sich – entgegen dem Beschwerdeführer - indes nicht, dass von der versicherten Person formulierte Zusatzfragen «schon ganz grundsätzlich», mithin ungeprüft und uneingeschränkt zugelassen werden müssen. Vielmehr können Verwaltung oder Gericht von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1, 125 I 127 E. 6c/cc, 417 E. 7b, 124 V 94 E. 4b, 122 II 464 E. 4a, 122 III 219 E. 3c; SVR 2014 UV Nr. 32). Bezugnehmend auf den vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil einzig damit begründet, es fehle ihm am Bewusstsein hinsichtlich seiner eigenen Limitierungen, weshalb er ohne wirklich proaktive und äusserst aufwändige/hartnäckige Befragung nicht dazu in der Lage sei, die leistungslimitierenden Faktoren zu benennen; dies habe auch zu die Gutachter krass einseitig manipulierenden Vorakten geführt. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer – diskrepant zur eigenen Darstellung – etwa vom behandelnden Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, wiederholt als klagsam und seine Probleme perseverierend beschrieben wird (vgl. Berichte vom 20. November 2020 und 14. Mai 2021, Urk. 7/156/4, Urk. 7/127/6), ist hervorzuheben, dass den gutachterlichen Schlussfolgerungen nebst den subjektiven Beschwerdeschilderungen und - relevanten - Vorakten insbesondere die klinischen Untersuchungen zugrunde liegen. Dabei sind die körperlichen Auswirkungen und Limitierungen des Gesundheitsschadens gerade Gegenstand der klinischen Untersuchungen. Das Bundesgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass die zu begutachtende Person - anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinsobjekt zu betrachten und zu würdigen - nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt ist, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern vielmehr selbst begutachtet werde. Es gehe um eine möglichst objektive Beurteilung (BGE 132 V 443 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Vorakten «perfid falsch/unvollständig» und «krass einseitig manipulierend» sein sollten, ist zudem nicht einzusehen. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer denn auch einzig auf das Eingliederungsprotokoll verwiesen, wonach er sich aus leidensfremden Gründen geweigert habe, einen Grasbüschel aufzuheben resp. eine Windschutzscheibe zu reinigen (Urk. 7/86/23 f); die diesbezüglich vom Beschwerdeführer formulierte Zusatzfrage 1b hat die Beschwerdegegnerin bereits in den Fragekatalog aufgenommen (vgl. Urk. 7/185/3). Aktenkundig ist auch, dass dem Beschwerdeführer bereits mittels Fragebogen die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur subjektiven Arbeitsfähigkeit und zu den Gründen der Kündigung der zuletzt innegehabten Spitex-ähnlichen Stelle zu äussern (vgl. etwa Urk. 7/106, Urk. 7/111). Alsdann haben die Gutachter im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung unter anderem hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität Stellung zu nehmen, wozu auch eine Diskussion allfälliger divergenter in den Akten befindlicher Informationen gehört. Ebenso hat eine umfassende Exploration psychischer Beschwerden eine Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen zu enthalten (BGE 141 V 281). Angesichts dieser Umstände ist ohne Weiteres zu erwarten, dass die Gutachter die fragliche Thematik auftragsgemäss - die Beschwerdegegnerin hat die Gutachter ausdrücklich dazu aufgefordert, sich zu den arbeitsrelevanten, funktionalen Einschränkungen und zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf zu äussern (Urk. 7/173/3, Urk. 7/184/2) - aus medizinischer Sicht ansprechen und erörtern werden, weshalb eine genauere oder vom Fragenkatalog abweichende Formulierung entbehrlich bleibt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt erweisen, dass - entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung - noch weiterhin Klärungsbedarf bestünde, gäbe es keinen Grund, allfällige Lücken nicht noch nachträglich zu schliessen. Von den Gutachtern ist zu erwarten, dass sie solche Fragen mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüfen, wie sie dies bereits bei der erstmaligen Begutachtung getan haben. Wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind, werden sie allenfalls von ihren ursprünglichen Erkenntnissen abrücken (BGE 141 V 330 E. 8.1). Damit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Ergänzungsfragen müssten zwingend bereits beim Erstgespräch mit dem Gutachter eingebracht werden, weil die gutachterliche Endwürdigung erfahrungsgemäss nicht mehr korrigiert werden könne (Urk. 1 S. 4).
3.3
3.3.1 Was schliesslich den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Begleitung zur Untersuchung durch seinen Rechtsvertreter resp. seine Ehefrau betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass er dasselbe Begehren bereits im Schreiben vom 11. März 2022, womit er die Ablehnung der Zusatzfragen 1a, 2., 2.1,2.2 und 2.3 monierte, stellte (Urk. 7/187/3). Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dazu nicht geäussert und darüber nicht verfügt hat, mangelt es diesbezüglich nicht an einem Anfechtungsgegenstand, da zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand auch jene Rechtsverhältnisse gehören, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2, vgl. auch nachfolgend BGE 132 V 443). Alsdann hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort zum Eventualantrag geäussert (Urk. 6), womit ihr rechtliches Gehör gewahrt ist (vgl. vorab E. 1.4, E. 2.3).
3.3.2 In BGE 132 V 443 setzte sich das Bundesgericht mit einer Verfügung der IV-Stelle auseinander, worin die versicherte Person verpflichtet worden war, sich zwecks Abklärung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung einer Untersuchung durch die Medas zu unterziehen; nicht aus dem Dispositiv, wohl aber aus den Erwägungen ging hervor, dass die Anwesenheit des Rechtsvertreters bei der Begutachtung nicht zulässig sei. Es kam zum Schluss, es seien im Hinblick auf eine möglichst objektive Beurteilung durch die begutachtenden Fachärzte diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen, die aus wissenschaftlicher Sicht hierfür am ehesten geeignet seien. Es müsse eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden, möglichst ohne äussere Einflussnahmen. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes wäre diesem Zweck nicht dienlich. Dessen Aufgabe sei es, die Interessen seiner Klientschaft möglichst zu wahren, zu diesem Zweck auch einseitige Ansichten zu vertreten und entsprechend im Verfahren zu intervenieren. Eine solche Intervention vertrage sich indessen nicht mit der wissenschaftlichen Begutachtung, wo es darum gehe, dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen. Würde man der zu begutachtenden Person das Recht zugestehen, auch während der Begutachtung ihre Rechte als Verfahrenspartei wahrzunehmen (selber oder mit Hilfe eines Rechtsbeistandes), so müsste dieses Recht aus Gründen der Waffengleichheit selbstverständlich auch allfälligen weiteren Parteien zugestanden werden, seien das der Versicherer oder interessierte Dritte, wie beispielsweise die Pensionskasse. Auch diese könnten somit bei der Begutachtung anwesend sein und entsprechend mitwirken. Sie müssten die gleichen Rechte haben wie der Vertreter der zu begutachtenden Person, könnten also beispielsweise Ergänzungsfragen und Anträge zur Vornahme weiterer Untersuchungen stellen. Die Begutachtung würde dadurch den Charakter einer kontradiktorischen Parteiverhandlung erhalten. Dies sei gerade nicht der Sinn einer Begutachtung (Erw. 3.5 f. mit weiteren Hinweisen). Aus denselben Gründen bleibt vorliegend auch kein Raum für die beantragte Begleitung durch die Ehefrau (Urk. 1).
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Begleitung des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter oder seine Ehefrau für die Abklärung bei der Medas A.___ verneint und darauf hingewiesen, dass es Sache der betreffenden Ärzte sein wird, ob und inwieweit sie den Rechtsvertreter oder die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Erstellung ihres Gutachtens einbeziehen wollen (Bundesgerichtsentscheid 9C_881/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1).
3.4 Zusammenfassend erweist sich die gegen die Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 angehobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger