Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00252
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 23. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, Verkäuferin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 12/8), Mutter zweier Kinder (geboren 1995 und 1999; Urk. 12/10/3), war zuletzt vom 14. September 2018 bis zum 26. Juni 2020 in einem Teilzeitpensum als hauswirtschaftliche Angestellte bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 12/20/2). Vom 8. bis zum 23. März 2021 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___ AG behandelt (Urk. 12/24/1). Am 19. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich wegen psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. März 2021, Urk. 12/12). Am 28. April 2021 fand ein telefonisches Standortgespräch mit der Versicherten statt (Urk. 12/14). Gleichentags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 12/16). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 10. Juni 2021 (Urk. 12/20) und den Bericht von med. pract. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. August 2021 (Urk. 12/25) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2022 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/30). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2022 Einwand (Urk. 12/42), unter Beilage des Berichts von med. pract. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2022 (Urk. 12/38). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 30. März 2022 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen nach IVG auszurichten.
3. Es sei die Beschwerdeführerin medizinisch begutachten zu lassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Elms ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.7 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.8 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.9 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Der Bericht der behandelnden B.___ vom 16. Januar 2022 ändere nichts an dieser Beurteilung (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass RAD-Ärztin Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, insofern beigepflichtet werden könne, als die diagnostizierte Anpassungsstörung für sich genommen keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. In Bezug auf die übrigen Diagnosen könne dies aber nicht behauptet werden. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Panikstörung und der Agoraphobie erstmals 1985, also mit 15 Jahren, stationär behandelt worden. Danach seien diverse ambulante Behandlungen durchgeführt worden. Auch heute stehe sie in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein. Die Symptomatik habe sich über die Jahre nicht gebessert, im Gegenteil. Nach der stationären Behandlung in der Klinik Z.___ AG im Jahr 2021 sei der Gesundheitszustand instabil gewesen und es habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da A.___ neu die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt habe, müsse von einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen werden. Aufgrund der Ausführungen von A.___ im Bericht vom 20. August 2021 sei davon auszugehen, dass die wahnhafte Symptomatik erst nach der stationären Behandlung aufgetreten sei. Mit dieser Möglichkeit habe sich Dr. C.___ jedoch nicht auseinandergesetzt. Ebenso habe Dr. C.___ zum jahrelangen Verlauf der psychischen Erkrankung nicht Stellung genommen und nicht nachvollziehbar begründet, weshalb eine Agoraphobie und eine Panikstörung keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zudem habe Dr. C.___ auch zur von B.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht Stellung genommen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit der frühen Jugend in psychiatrischer Behandlung stehe, könne eine Persönlichkeitsstörung nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Aufgrund des Gesagten bestünden Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. C.___. Weitere Abklärungen seien angezeigt. Schliesslich sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich der Ansicht sei, dass die gemischte Methode vorliegend zur Anwendung gelange. Die Beschwerdegegnerin habe es aber in Verletzung der Abklärungspflicht unterlassen, eine Haushaltabklärung durchzuführen (Urk. 1
S. 7 f.).
3.
3.1 Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Z.___ AG führten im an med. pract. D.___, FMH praktischer Arzt, gerichteten Austrittsbericht vom 11. November 2016 folgende psychiatrischen Diagnosen und Belastungsfaktoren an (Urk. 12/23/1):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1)
Als somatische Diagnosen nannten sie (Urk. 12/23/1):
- Hypothyreose substituiert (E03.9)
- benigne essentielle Hypertonie (I10.0)
Die medizinischen Fachpersonen der Klinik Z.___ AG erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 3. September bis zum 1. November 2016 erstmals (nach einer Hospitalisation im Kinderspital im Jahr 1985) hospitalisiert gewesen sei. Im Verhalten hätten sich Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dependenten und histrionischen Anteilen gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei in Vollremission der Symptomatik, die zum Eintritt geführt habe, und ohne Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung in die angestammten Wohn- und Sozialverhältnisse ausgetreten. Während des gesamten Aufenthalts sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 12/23/2-3).
3.2 Im Austrittsbericht vom 24. März 2021 zuhanden des Psychiatriezentrums E.___ diagnostizierten die Ärzte der Klinik Z.___ AG – nebst den bereits im Austrittsbericht vom 11. November 2016 genannten psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 3.1) – Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2). Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 23. März 2021 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Die notfallmässige Zuweisung vom Psychiatriezentrum E.___ zur zweiten Hospitalisation sei aufgrund einer ängstlichen Verstimmung seit einem Therapeutenwechsel erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die Hospitalisation entlastet gezeigt. Die Erprobungen im häuslichen Umfeld seien unauffällig verlaufen. Am 23. März 2021 sei sie ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden (Urk. 12/24/1-4).
3.3 A.___ stellte im Bericht vom 20. August 2021 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0; Frühjahr 2021). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. A.___ erklärte, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 21. November 2016 behandle. Ende Februar 2021 sei die Behandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin beendet worden. Seit dem Austritt aus der Klinik Z.___ AG am 23. März 2021 fänden (erneut) wöchentliche Konsultationen statt. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. November 2016 bis zum 21. Februar 2017 zu 100 %, vom 22. Februar bis zum 30. März 2017 zu 50 % und vom 1. bis zum 30. April 2017 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 22. Juni 2020 sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des Schweregrades und der Symptome der Erkrankung gehe er von einer längerdauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin leide unter Müdigkeit, Konzentrationsproblemen und Ablenkbarkeit. Den Haushalt könne sie ohne Unterstützung führen, weil sie genug Zeit habe und sich die Arbeit nach ihrem Befinden einteilen könne (Urk. 12/25/2-6).
3.4 B.___ stellte im an die Beschwerdegegnerin - begleitend zum Einwand gegen den ablehnenden Vorbescheid - gerichteten Bericht vom 16. Januar 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/38/2):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
- Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlich-abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 F60.7)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie nicht an. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Notfallkonsultation am 10. April 2021 seit dem 16. August 2021 bei ihr in Behandlung sei. Die Sitzungstermine fänden wöchentlich statt. Sie habe der Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im April/August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Etwas längerfristig könne mit einer Teilerwerbsfähigkeit von maximal 50 % gerechnet werden. Damit dies möglich sei, sei die Teilnahme an einem Wiedereingliederungsprogramm notwendig (Urk. 12/38/1-3).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 27. Dezember 2021 und vom 8. März 2022 (Urk. 12/28/3-4 und Urk. 12/46/3-4).
4.2 RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 aus, dass die von A.___ diagnostizierte wahnhafte Störung nicht zu erkennen sei, weder aufgrund der Anamnese noch aufgrund der Beschwerden noch aufgrund der Befunde. Zudem sei diese Diagnose auch von den Behandlern der Klinik Z.___ AG nicht gestellt worden. Mit der im Bericht der Klinik Z.___ AG vom 24. März 2021 beschriebenen Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und den seit Jahren bekannten Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), welche sich gegenseitig ausschliessen würden, könne eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Ein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht ausgewiesen (Urk. 12/28/4).
In der Stellungnahme vom 8. März 2022 hielt Dr. C.___ fest, dass der Code
ICD-10 F60.7 für eine abhängige Persönlichkeitsstörung stehe. B.___ habe jedoch verschiedene Züge beschrieben, so dass von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) ausgegangen werden müsste. Diese Diagnose könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Bisher sei keine Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die entsprechenden ICD-10-Kriterien erfüllt wären. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie seit dem 15. Lebensjahr an Angststörungen und Panikattacken leide und deswegen auch die Ausbildung als Spitalgehilfin im Universitätsspital F.___ habe abbrechen müssen, sei zu bemerken, dass diese Angaben nicht per se auf ein psychisches Leiden hinweisen würden. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei jedenfalls nicht erfolgt. Überdies habe die Beschwerdeführerin offenbar eine Ausbildung in einem anderen Tätigkeitfeld absolvieren können (Urk. 12/46/3-4).
4.3 Diese fachärztliche Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___, bei welcher es um einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, ist überzeugend. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. C.___ mit sämtlichen Berichten der behandelnden Ärzte/medizinischen Fachpersonen – und in diesem Zusammenhang auch mit dem Verlauf der psychischen Erkrankung - auseinander. A.___ führte in seinem Bericht vom 20. August 2021, in welchem er als einzige Diagnose eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) nannte, als objektive Befunde eine innere Unruhe, Angstzustände, eine Reizüberflutung, Dünnhäutigkeit und das Gefühl, ausgenutzt zu werden, an (Urk. 12/25/3). Dass Dr. C.___ die Diagnosestellung von A.___ mit Blick auf diese Befunde, die Anamnese und die geklagten Beschwerden sowie den Umstand, dass die Behandler der Klinik Z.___ AG im Rahmen zweier stationärer Aufenthalte keine solche Störung feststellen konnten, nicht nachvollziehen konnte, leuchtet ein. Ebenfalls plausibel sind die Ausführungen von Dr. C.___ zur einzig von B.___ im Bericht vom 16. Januar 2022 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Dies vor dem Hintergrund, dass die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig ist. Nach der dreiwöchigen stationären Behandlung wegen Panikattacken und Angstzuständen im Jahr 1985 im Kinderspital (vgl. Urk. 12/23/2) erlangte sie im April 1990 einen Lehrabschluss als Verkäuferin (Urk. 12/8) und war danach während vieler Jahre erwerbstätig (vgl. Urk. 12/12). Persönlichkeitsstörungen – zumindest jene nach ICD-10 F60 – treten aber meist schon in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 276). Hierfür gab es vorliegend keine Anhaltspunkte. Wie sich aus den Austrittsberichten der Klinik Z.___ AG vom 11. November 2016 und vom 24. März 2021 ergibt (Urk. 12/23-24), waren die festgestellte Panikstörung und die Agoraphobie, die von A.___ im Bericht vom 20. August 2021 zwischenzeitlich nicht mehr diagnostiziert wurden (vgl. E. 3.3), sodann grundsätzlich gut behandelbar und vermögen – nach den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. C.___ – ebenfalls keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
4.4 Demgemäss kann mit RAD-Ärztin Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
Auf die Durchführung einer Haushaltabklärung und Klärung der Statusfrage (vgl. E. 1.4) kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass A.___ im Bericht vom 20. August 2021 der Auffassung war, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 3.3).
5. Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2), mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3). Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Elms eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
6.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Elms, trotz des Hinweises in der Verfügung vom 1. Juli 2022, dass sie die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen (Urk. 13), keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zu schätzenden notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
6.4 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Mai 2022 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Elms, Zug, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl