Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00257



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 9. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, ist verheiratet und Mutter zweier 1993 und 1996 geborener Kinder. Sie ist gelernte Köchin und hatte ab Juni 2005 bei der Y.___ eine Stelle als Verkäuferin zu einem Beschäftigungsgrad von 90 % inne (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 6. Dezember 2006, Urk. 7/1; Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2007, Urk. 7/10).

1.2    Am 5. Dezember 2005 rutschte X.___ am Arbeitsplatz auf einer Treppe aus und stürzte auf das Gesäss (Schadenmeldung an die Suva vom 26. Januar 2006, Urk. 7/9/98; Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 13. Februar 2006, Urk. 7/9/95-96).

    In der Folge persistierten Rückenbeschwerden, und X.___ unterzog sich deswegen verschiedenen medizinischen Abklärungen und Behandlungen (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Februar 2011, Urk. 7/77 Sachverhalt Ziffer 1.1; Prozess Nr. IV.2009.00823). Nachdem die Suva X.___ kreisärztlich hatte untersuchen lassen (Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 22. März 2006, Urk. 7/9/8991) und die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Oktober und vom 17. November 2006 eingeholt hatte (Urk. 7/9/45 und Urk. 7/9/42), stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. November 2006 wegen weggefallener Unfallkausalität der verbliebenen Beschwerden per Ende November 2006 ein (Urk. 7/9/35-36). Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2007 bestätigte sie ihre Leistungseinstellung; der Entscheid blieb unangefochten (vgl. Urk. 7/77 Sachverhalt Ziffer 1.1).

1.3    Am 6. Dezember 2006 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1).

    Die IV-Stelle holte die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Januar 2007 ein (Urk. 7/10) und erfuhr, dass diese das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Februar 2006 aufgelöst hatte (Urk. 7/10/9). Des Weiteren liess die IV-Stelle durch die behandelnden medizinischen Fachpersonen Berichte erstellen (Bericht der Klinik C.___ vom 22. Februar 2007, Urk. 7/13; Bericht von Dr. B.___ vom 24. Februar 2007, Urk. 7/12; Bericht von Dr. Z.___ vom 8. Februar/19. März 2007, Urk. 7/14/1-7; Bericht der Klinik D.___ vom 4./14. Juni 2007, Urk. 7/21; Berichte von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurochirurgie, vom Juni 2007, Urk. 7/22/1-3 und Urk. 7/22/4-6) und liess die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt an deren Wohnort abklären (Bericht vom 21. September 2007, Urk. 7/24).

    Im Vorbescheidverfahren liess die IV-Stelle sodann nach Erhalt weiterer Berichte von Dr. B.___ und der delegiert behandelnden Psychologin F.___ vom Frühjahr 2008 (Urk. 7/36 und Urk. 7/39) durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 3. September 2008 erstellen (Urk. 7/42). Anschliessend beauftragte sie das XK.___ Begutachtungszentrum mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 23. März 2009 von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 7/71). Das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2011 ab (Urk. 7/77). Das Urteil blieb unangefochten.

1.4

1.4.1    Im Februar 2010 hatte X.___ in der Sekundarschule K.___ eine Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von elf Wochenstunden aufgenommen (Angaben vom 16. Januar 2016 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 7/110). Ausserdem war sie seit September 2010 Inhaberin des Nagelkosmetik-Studios «R.___» (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 21. Oktober 2016, Urk. 7/136).

1.4.2    Am 19. Januar 2012 unterzog sich die Versicherte einer Magenbypass-Operation. Im Anschluss daran traten rezidivierende Hypoglykämien auf, welche die behandelnden medizinischen Fachpersonen in Verbindung mit der Operation brachten. Ab Ende Januar 2014 war die Versicherte deshalb für die Tätigkeit als Raumpflegerin arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die Krankmeldung an den Taggeldversicherer «Mobiliar Versicherungen & Vorsorge» [Mobiliar] vom 26. März 2014, Urk. 7/93/10, die Berichte des Kantonsspitals S.___ und des Kantonsspitals T.___ des Jahres 2014 zuhanden der Mobiliar, Urk. 7/93/4-8, die Notizen der Mobiliar zu einem Gespräch mit der zuständigen Ärztin Kantonsspitals T.___, Urk. 7/93/9, und den Bericht Kantonsspitals T.___ an die Helsana Versicherungen AG vom 11. Dezember 2014, Urk. 7/83).

    Im Dezember 2014 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/80), und nach einem Gespräch vom 18. Dezember 2014 (Urk. 7/85) erfolgte am 24. August 2015 (Datierung durch IV-Stelle in Urk. 7/88/1) die ordentliche Anmeldung (unterzeichnet von der Versicherten mit Datum des 19. Oktober 2015, Urk. 7/87). Die IV-Stelle zog die Akten der Mobiliar bei (Urk. 7/93/1-10) und holte die Berichte Kantonsspitals T.___ vom 7. Dezember 2015 (Plastische Chirurgie betreffend die stationäre und ambulante Behandlung der Dermatochalase [überschüssige Haut nach der Gewichtsreduktion]; Urk. 7/104) und vom 10. Dezember 2015 (Endokrinologie/Diabetologie; Urk. 7/103) sowie die Angaben der Arbeitgeberin vom 16. Januar 2016 (Urk. 7/110) ein die Anstellung der Versicherten in der Schule war auf Ende Januar 2016 beendet worden (Urk. 7/110/1).

    Am 28. April 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/121).

1.4.3    Im Zuge der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht Kantonsspitals T.___, Endokrinologie/Diabetologie, vom 6. Mai 2016 ein (Urk. 7/122 und Urk. 7/125) und führte eine Abklärung im Betrieb der Versicherten durch (Bericht vom 21. Oktober 2016, Urk. 7/136). Ausserdem zog sie die Berichte des Universitätsspitals U.___ , Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, bei, wo sich die Versicherte im Januar 2017 zur stationären Abklärung der rezidivierenden Hypoglykämien aufgehalten hatte (Urk. 7/133; vgl. auch den vorangegangenen Bericht vom 28. Juni 2016, Urk. 7/190/17-18).

    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die Versicherte den augenärztlichen Bericht der Klinik V.___ AG vom 15. Mai 2017 betreffend eine Abklärung wegen Sehleistungsschwankungen (Urk. 7/148/1-2) und die Ergebnisse der Blutzuckermessungen von April/Mai 2017 (Urk. 7/148/335) beibringen liess, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2017 im beabsichtigten Sinn und sprach der Versicherten eine befristete ganze Rente für die Zeit von Februar bis Juli 2016 zu (Urk. 7/151 und Urk. 7/163-166; Einkommensvergleich und Feststellungsblätter in Urk. 7/137, Urk. 7/138 und Urk. 7/149).

1.5    X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, liess gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Rente erheben (Urk. 7/167/3-10) und den Sachverhalt durch aktuelle medizinische Unterlagen ergänzen, nämlich einen Bericht von Dr. med. W.___, Fachärztin für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/167/19-20; vgl. auch die vorangegangenen Berichte vom 20. Mai 2016 und vom 16. November 2017, Urk. 7/190/14-16), die Berichte des Gastrozentrums der Klinik R.___ vom 7. und vom 28. Februar 2018 über eine szintigraphische Magenentleerungs-Studie und eine Panendoskopie (Urk. 7/177/12+11), einen weiteren augenärztlichen Bericht der Klinik V.___ AG vom 19. Januar 2019 (Urk. 7/177/9-10) und einen Bericht des Spitals S.___ vom 28. Januar 2019 über den Verlauf einer psychotherapeutischen Behandlung seit April 2018 (Urk. 7/177/7-8).

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 22. November 2017 auf und verpflichtete die IV-Stelle zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung, in die sowohl die Gesundheitsprobleme, die Anlass zur ersten Anmeldung vom Dezember 2006 gegeben hatten, als auch die neu hinzugekommenen Problemkreise, die zur neuen Anmeldung im August 2015 geführt hatten, einzubeziehen seien (Urk. 7/179; Prozess Nr. IV.2018.00014).

1.6    Nachdem das Urteil vom 22. Oktober 2019 unangefochten geblieben war, holte die IV-Stelle den Bericht des Spitals T.___ vom 30. März 2020 ein, wo die Versicherte im Januar 2020 einmalig vorgesprochen hatte (Urk. 7/188). Ferner liess sie durch die Hausärztin Dr. med. U.___ den Bericht vom 30. April 2020 erstellen (Urk. 7/190/1-6) und erhielt dabei unter anderem Kenntnis von neueren Abklärungen in der Adipositassprechstunde des Spitals V.___ (Berichte vom 11. November 2019 und vom 11. Februar 2020, Urk. 7/190/7-10; vgl. auch den Bericht an die IV-Stelle vom 23. April 2020, Urk. 7/189) und vom Bericht von Dr. med. W.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 22. April 2020 über eine nephrologische Untersuchung (Urk. 7/190/21-23). Weiter liess sich die IV-Stelle vom Spital S.___ über den Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung (Bericht vom 15. Mai 2020, Urk. 7/191) und von der Institut W.___ AG über eine Konsultation vom Mai 2020 berichten (Urk. 7/192, verfasst von Dr. med. XB.___, die vormals behandelnde Ärztin der Klinik V.___ AG) und nahm den Austrittsbericht des Sanatoriums XC.___ vom 6. Mai 2020 über einen zweiwöchigen stationären Aufenthalt zu den Akten (Urk. 7/193). Anschliessend holte sie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. XD.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. Juli 2020 ein (Urk. 7/212/5).

    Am 5. Oktober 2020 beauftragte die IV-Stelle die Begutachtungsstelle XE.___ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/197). Die XE.___ legte das Gutachten am 17. Februar 2021 vor (Untersuchungen von Oktober/November 2020 sowie vom Januar 2021; Dr. med. XF.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. XG.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. XH.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Dr. med. XI.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. XJ.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/206). Bereits mit Schreiben vom 23. November 2020 war die Versicherte über ihre Rechtsvertreterin an die IV-Stelle gelangt und hatte sich über mangelhafte Dossierkenntnisse des Psychiaters Dr. XJ.___ beschwert (Urk. 7/202). Die IV-Stelle holte hierzu die Stellungnahme von Dr. XJ.___, mitunterzeichnet durch Dr. XF.___, vom 26. März 2021 ein (Urk. 7/209/1); danach unterbreitete sie die Akten dem RAD-Arzt Dr. XD.___ für die weiteren Beurteilungen vom 12. April, 23. Juni und 21. Oktober 2021 (Urk. 7/212/6-9).

    Mit Vorbescheid vom 17. November 2021 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihr von Februar bis Juli 2016 (wiederum) eine ganze und ab August 2016 (neu) eine Viertelsrente zuzusprechen gedenke (Urk. 7/215; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt je vom 16. November 2022, Urk. 7/211 und Urk. 7/212). Nachdem Einwendungen unterblieben waren, entschied die IV-Stelle mit den Verfügungen vom 30. März 2022 im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten für die Zeit ab Februar 2016 die in Aussicht gestellte Rente nebst Verzugszins ab Februar 2018 zu (Urk. 2/1+2 und Urk. 3/1+2 sowie Urk. 7/223 und Urk. 7/231240).


2.    Gegen die Verfügungen vom 30. März 2022 liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, mit Eingabe vom 13. Mai 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen, die zudem bereits ab Juli 2015 auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). Ausserdem liess sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen und verschiedene ärztliche Stellungnahmen in Aussicht stellen (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Die IV-Stelle erstattete am 24. Juni 2022 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 hielt das Gericht fest, dass sich die Durchführung eines eigentlichen zweiten Schriftenwechsels erübrige, setzte der Beschwerdeführerin aber Frist an, um die in Aussicht gestellten ärztlichen Stellungnahmen einzureichen und sich gleichzeitig dazu zu äussern (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin machte von dieser Frist mit einer als Replik bezeichneten Eingabe vom 31. Oktober 2022 Gebrauch und liess an ihren Anträgen festhalten (Urk. 12). Des Weiteren legte sie verschiedene medizinische Berichte vor, nämlich eine Stellungnahme von Dr. med. XK.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 4. Oktober 2022 zum neurologischen Teilgutachten des XE.___ (Urk. 13/3), die Berichte von Dr. med. XR.___, Fachärztin für Neurologie, vom 31. Mai, 1. Juni und 3. Oktober 2022 zuhanden von Dr. XK.___ (Urk. 13/46) und einen Bericht von Dr. med. XS.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychotherapeutin XH.___ vom 4. Oktober 2022 (Urk. 13/7). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 darauf, sich dazu zu äussern (Urk. 15), worüber die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 informiert wurde (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtenen Verfügungen vom 30. März 2022 sind nach dem 1. Januar 2022 ergangen. Streitgegenstand ist jedoch der Rentenanspruch aufgrund einer neuen Anmeldung von 2014/2015, also ein Rentenanspruch, der bereits vor dem 1. Januar 2022 einsetzt. Dieser Rentenanspruch ist für die Zeit bis Ende 2021 aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze nach den dannzumal gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Nach der spezifischen übergangsrechtlichen Regelung zu den Änderungen per 1. Januar 2022 bleibt sodann bei Personen, die am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, der nach bisherigem Recht festgelegte Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad ändert. Erst dann erfolgt die Überführung ins neue Recht (vgl. Rz 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2022 [KSIR]).

    Bei den nachfolgend zitierten Bestimmungen handelt es sich daher, soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen, die vor dem Inkrafttreten des per Anfang 2022 revidierten Rechts gegolten haben.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht spezifische Leitlinien aufgestellt. In einem Grundsatzurteil vom Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

    Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die Anwendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht kommen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).

    Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast trägt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.

    Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.3    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel an den zuletzt erzielten Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens anzuknüpfen, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der sich die versicherte Person konkret befindet. Das tatsächlich erzielte Einkommen gilt aber nur dann als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis steht und wenn sie dort die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint. Andernfalls ist das Invalideneinkommen nicht anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu bemessen, sondern es sind für dessen Bemessung insbesondere die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).

2.4    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich ist seit dem 1. Januar 2008 in Art. 29 Abs. 1 IVG statuiert, dass der Rentenanspruch nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen kann.

    Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG für die Rentenhöhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

2.5

2.5.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbegers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Änderung im dargelegten Sinn eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der strittigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108).

    Liegt ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

2.5.2    Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (vgl. BGE 142 V 547 E. 3).

2.6    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).


3.    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung von 2014/2015 (Früherfassung vom Dezember 2014, Urk. 7/80; ordentliche Anmeldung vom August/Oktober 2015, Urk. 7/87 und Urk. 7/88/1).

    Das Gericht hat im Urteil vom 22. Oktober 2019 des Prozesses Nr. IV.2018.00014 bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Anmeldung um eine neue Anmeldung nach rechtskräftiger Verneinung des Rentenanspruchs handelte und dass somit als erste Voraussetzung für eine neue Prüfung eine erhebliche Sachverhaltsänderung seit dem Erlass der erstmaligen Verfügung vom 9. Juli 2009 (Urk. 7/71) nachgewiesen sein muss. Es hat diese Voraussetzung alsdann als ohne Weiteres erfüllt beurteilt angesichts dessen, dass die Magenbypass-Operation mit den nachfolgenden gesundheitlichen Problemen erst im Jahr 2012 durchgeführt worden war und die vorgängige berufliche Neuorientierung mit Aufnahme einer Teilzeittätigkeit als Raumpflegerin und Eröffnung eines Nagelstudios ebenfalls erst nach der Rentenabweisung vom 9. Juli 2009 erfolgt war (Urk. 7/179 E. 4.1).

    Diese Beurteilung gilt im vorliegenden Verfahren weiterhin; das Gericht hat in dieser Hinsicht im Urteil vom 22. Oktober 2019 keinen weiteren Abklärungsbedarf festgestellt. Schon damals stand somit fest, dass der Rentenanspruch aufgrund der neuen Anmeldung frei und umfassend zu prüfen ist, wie dies die Rechtsprechung für den Fall des Vorliegens eines Revisionsgrundes vorsieht (vgl. E. 2.5.1).


4.    Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit der ursprünglichen, im Prozess Nr. IV.2018.00014 angefochten gewesenen Verfügung vom 22. November 2017 für die Zeit von Februar bis Juli 2016 eine befristete ganze Rente zugesprochen und den Rentenanspruch für die nachfolgende Zeit ab August 2016 verneint (Urk. 7/151 und Urk. 7/163-166).

    Wie das Gericht im Urteil vom 22. Oktober 2019 festgehalten hat (Urk. 7/179 E. 4.2), hatte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf die Überlegungen der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vom 25. Mai 2016 gestützt. Diese Ärztin war aufgrund des Berichts der endokrinologischen-diabetologischen Abteilung Kantonsspitals T.___ vom 6. Mai 2016 (Urk. 7/122) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach vorangegangener genereller 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab April 2016 wieder dazu in der Lage gewesen sei, angepasste Tätigkeiten vollzeitlich, bei etwas vermehrtem Pausenbedarf, zu verrichten (Urk. 7/138/6-7). Das Gericht sprach diesem Bericht jedoch die Eignung als Grundlage für die abschliessende Beurteilung aller für den Rentenanspruch relevanten medizinischen Fragen ab. Es wies zum einen darauf hin, dass in diesem Bericht keine quantitativen Angaben zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die beurteilten, als Folge der Magenbypass-Operation aufgetretenen Hypoglykämien gemacht würden (Urk. 7/179 E. 5.1); zum andern erwog es, dass neben den rezidivierenden Hypoglykämien weitere gesundheitliche Probleme relevant sein könnten, nämlich die Problematik der Hautüberschüsse aufgrund der Gewichtsabnahme nach der Magenbypass-Operation und die Sehstörungen gemäss den Berichten der Klinik V.___ AG (Urk. 7/179 E. 5.2) sowie auch die Befunde, die den Bewegungsapparat und den psychischen Zustand betrafen und zur ersten Anmeldung im Jahr 2006 geführt hatten (Urk. 7/179 E. 5.3).

    Auf diesen Überlegungen basierte die Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung (Urk. 7/179 E. 5.4). Sodann war gemäss dem Urteil vom 22. Oktober 2019 ein besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, welche Tätigkeit als die angestammte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung zum Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu qualifizieren und anhand welcher Tätigkeit das Valideneinkommen zu bemessen sei (Urk. 7/179 E. 5.3).


5.

5.1

5.1.1    Hauptgrund für die neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung waren die rezidivierenden Hypoglykämien (Unterzuckerungen) mit Schwächezuständen bis zum Bewusstseinsverlust (vgl. Urk. 7/190/14), die im Anschluss an die Magenbypass-Operation vom Januar 2012 auftraten und vom Kantonsspital T.___, wo die Operation durchgeführt worden war, als bekannte Komplikation dieses Eingriffs beschrieben wurden (Urk. 7/93/7, Urk. 7/93/9 und Urk. 7/122). Im Rahmen der Konsultationen im Universitätsspital U.___ und bei Dr. W.___ von Mitte 2016 bis Ende 2017 wurde deshalb nach Ausschluss einer anderweitigen Ursache erwogen, die Operation rückgängig zu machen oder die Problematik anderweitig chirurgisch anzugehen (Urk. 7/190/14-15, Urk. 7/190/17-18, Urk. 7/133, Urk. 7/190/16, Urk. 7/167/1920), und Ende 2019/Anfang 2020 wurden diese Optionen im Spital V.___ erneut besprochen (Urk. 7/190/7-10), ohne dass sich die Beschwerdeführerin jedoch zu einem nochmaligen Eingriff hätte entschliessen können (vgl. den Bericht von Dr. med. XJ.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 13. Oktober 2020 an den zuständig gewesenen Arzt des Universitätsspitals U.___ , Urk. 7/206/86).

    Im Zentrum XE.___ hatte sich der internistische Facharzt Dr. XF.___ mit der Problematik der rezidivierenden Hypoglykämien zu befassen. Er liess sich von der Beschwerdeführerin die Zustände der Unterzuckerung schildern, die nunmehr nahrungsunabhängig, auch in der Nacht, aufträten und nicht mehr medikamentös, sondern nur noch mit der Zufuhr von Zucker oder mit Glucagon-Injektionen im Falle eines hypoglykämischen Ereignisses bekämpft würden (Urk. 7/206/33); ausserdem nahm er Kenntnis von den kontinuierlichen Aufzeichnungen der Blutzuckerwerte, über welche die Beschwerdeführerin dank einem Langzeit-Messgerät verfügte (Urk. 7/206/33+39). Des Weiteren rekapitulierte er den bisherigen Krankheitsverlauf anhand der Akten (Urk. 7/206/39-40) und nahm die Informationen der Beschwerdeführerin zu ihrer Berufsbiografie und namentlich zu den beruflichen Tätigkeiten seit dem Jahr 2005 sowie zum aktuellen Tagesablauf entgegen (Urk. 7/206/36-37). Alsdann gelangte er zur Beurteilung, dass aufgrund der rezidivierenden hypoglykämischen Ereignisse über den Verlauf der Zeit eine «Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %» für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe, dass der Beschwerdeführerin hingegen körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie auch fremd- und selbstgefährdende Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten seien (Urk. 7/206/39). Zur Begründung wies er insbesondere auf die Beurteilung von Dr. W.___ im Bericht vom 1. Dezember 2017 hin, die er als übereinstimmend mit seiner eigenen bezeichnete (Urk. 7/206/40).

5.1.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Dr. W.___ in diesem Bericht vom 1. Dezember 2017 (verfasst zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin) ein Pensum von maximal 60 % nannte, das der Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit ohne grössere körperliche Belastung zuzumuten sei, sofern regelmässige Pausen gemacht werden könnten und die Möglichkeit zu Zwischenmahlzeiten und Blutzuckerkontrollen bestehe (Urk. 7/167/20). Wenn Dr. XF.___ daher ausdrücklich seine Übereinstimmung mit dieser Beurteilung bekundete und sie zudem korrekt zitierte (Urk. 7/206/40), so wird deutlich, dass er ebenfalls von einem zumutbaren Pensum von 60 % ausging und nicht etwa – wie aus der vorangegangenen missverständlichen Formulierung geschlossen werden könnte (Urk. 7/206/39) – von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 60 % und somit von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 %.

    Diese Beurteilung leuchtet sodann ein angesichts der sorgfältig erhobenen Anamnese unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbefunde und der ausführlichen Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin. Insbesondere legte Dr. XF.___ nachvollziehbar dar, dass auf das Attest einer nur 30%igen Arbeitsfähigkeit der Hausärztin Dr. U.___ vom 30. April 2020 (Urk. 7/190/5) deshalb nicht abgestellt werden könne, weil diese Einschätzung nicht auf persönlich erhobenen Befunden, sondern in erster Linie auf den Angaben der Beschwerdeführerin basiere (Urk. 7/206/40). Demgemäss kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Nagelkosmetik-Studio im September 2019 offenbar von 50 % (seit 2016) auf 30 % reduziert hatte (Urk. 7/209/37), nicht als Indiz für eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus rein internistischer Sicht herangezogen werden, zumal aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. XF.___ (Urk. 7/206/37) zu schliessen ist, dass ab Anfang 2020 der Rückgang der Aufträge im Zusammenhang mit der Pandemie mitbeteiligt war am reduzierten Arbeitspensum. Einleuchtend ist damit auch, dass die Gutachter die Beurteilung von Dr. XF.___ in die Gesamtbeurteilung übernahmen (Urk. 7/206/11).

5.2    In der Zeit der Abklärungen zu den Hypoglykämien nahm die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2017 erstmals auch Einschränkungen des Gesichtsfeldes wahr. Diese veranlassten sie zur Vorsprache in einer Klinik der Klinik V.___ AG, wo bei der Erstkonsultation vom März 2017 jedoch ein ophthalmologisch unauffälliger Befund erhoben und die schwankende Sehleistung am ehesten auf die Hypoglykämien zurückgeführt wurde (Urk. 7/148/1-2). Knapp zwei Jahre später erwähnten die Ärztinnen der Klinik V.___ AG unter Hinweis auf ihren früheren Bericht erneut die massiven Gesichtsfeldeinschränkungen, welche die Beschwerdeführerin angebe, konnten jedoch nach wie vor keine Ursache für die Pathologie benennen, nachdem eine bildgebende Untersuchung (Magnetresonanztomographie des Neurokraniums mit MR-Angiographie; Bericht vom 6. November 2018, Urk. 7/206/101) unauffällig ausgefallen war, und vermuteten wiederum einen Zusammenhang mit den Hypoglykämien (Urk. 7/206/87-88 und Urk. 7/177/910). Sodann ist dem Bericht, den Dr. XB.___ im Mai 2020 neu als Mitarbeiterin der Institut XA.___ AG verfasste (Urk. 7/192), in dieser Hinsicht nichts Weiterführendes zu entnehmen.

    Dr. XH.___ erhob als Ophthalmologin des XE.___ von neuem einen objektiv intakten, altersentsprechenden Befund und stellte gewisse Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Gesichtsfeldprüfung fest (Urk. 7/206/78+79). Sie anerkannte jedoch, dass bei einer akuten Hypoglykämie passagere Sehstörungen auftreten könnten (Urk. 7/206/79), und gestand der Beschwerdeführerin eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Detailsehen – wie diejenige als Kosmetikerin – zu (Urk. 7/206/80). Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar angesichts dessen, dass anlässlich der mehrmaligen Untersuchungen keine objektiven ophthalmologischen Befunde hatten festgestellt werden können und die Sehstörungen damit als Bestandteil der durch die Hypoglykämien bedingten und von Dr. XF.___ bemessenen Einschränkungen zu qualifizieren waren. Folgerichtig stellten daher die Gutachter in der Gesamtbeurteilung wiederum auf Dr. XH.___ ab (Urk. 7/206/11).

5.3

5.3.1    Dr. XG.___ als Facharzt der Orthopädischen Chirurgie und Dr. XI.___ als Facharzt der Neurologie hatten sich im Rahmen der Begutachtung im XE.___ mit den Funktionen des Bewegungsapparates zu befassen, die nach dem Treppensturz von Ende 2005 Gegenstand von Abklärungen und Behandlungen gewesen waren und den Hauptanlass für die erstmalige Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung gebildet hatten.

5.3.2    Dr. XG.___ befragte die Beschwerdeführerin zum einen zum Sachverhalt und den Beschwerden im Anschluss an den damaligen Unfall und nahm zum andern ihre Angaben zu den aktuellen Beschwerden entgegen. Die Beschwerdeführerin berichtete aktuell von Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Thorax, von Beschwerden im linken Arm bis zum Handgelenk und in geringerem Mass im rechten Handgelenk, von Knieschmerzen und von Nackenschmerzen, die seit etwa zwei Jahren bestünden (Urk. 7/206/56-57). Bei den Beweglichkeitsprüfungen zeigte die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Manövern erhebliche Schmerzreaktionen, dem Gutachter fiel jedoch auf, dass sie ausserhalb der Untersuchungssituation flüssige Bewegungen und Positionsveränderungen ausführte und auch längere Zeit ohne Zeichen einer Beeinträchtigung dasass (Urk. 7/206/59-60). Aktuelle radiologische Berichte lagen ihm nicht vor, sondern nur diejenigen der Jahre 2006 und 2007 und zusätzlich ein Bericht über eine Osteodensimetrie vom September 2018, die lediglich eine beginnende femorale Osteopenie erkennbar gemacht hatte (vgl. Urk. 7/206/59+61 und Urk. 7/206/122-128). Dr. XG.___ liess deshalb ein neues Röntgenbild der Lendenwirbelsäule anfertigen, das den Vorbefund im Bereich der Wirbelkörper L5/S1 im Wesentlichen bestätigte und ausserdem gewisse degenerative Veränderungen zu Tage brachte (Urk. 7/206/61). Insgesamt gelangte Dr. XG.___ zur Beurteilung, dass von Seiten der degenerativen Veränderungen im lumbosakralen Übergang zwar ein gewisser Leidensdruck bestehe, dass sich die geklagten Beschwerden im Übrigen jedoch durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht ausreichend begründen liessen, sondern vielmehr bei fünf von fünf positiven Waddell-Zeichen eine nicht-organische Beschwerdekomponente im Vordergrund stehe (Urk. 7/206/63).

    Von Seiten der Neurologie konnte Dr. XI.___ ebenfalls nichts finden, das die geklagten Schmerzen im Bewegungsapparat und die zusätzlich beschriebenen Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte und in den Extremitäten (vgl. Urk. 7/206/71-72) erklärt hätte; eine Zuordnung zu einer radikulären Läsion gelang nicht, und Dr. XI.___ beobachtete gleichermassen Anzeichen einer Symptomausweitung und Beschwerdeverdeutlichung (Urk. 7/206/70-73).

5.3.3    Zu einer vergleichbaren Beurteilung wie Dr. XG.___ und Dr. XI.___ waren bereits die medizinischen Fachpersonen gelangt, welche die Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nach dem Ereignis vom Dezember 2005 behandelt hatten; Dr. XG.___ ging einlässlich auf die entsprechenden Berichte ein, namentlich auf die Untersuchungsergebnisse und die Einschätzung von Dr. J.___, der im Jahr 2009 das rheumatologische Teilgutachten des XK.___ verfasst hatte (Urk. 7/206/63-64). Die damaligen Feststellungen sind dem Urteil vom 23. Februar 2011 zu entnehmen; zusammengefasst hielt das Gericht darin fest, dass die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule zwar im Laufe der Zeit zugenommen hätten, dass hingegen keine Hinweise auf Nervenkompressionen feststellbar gewesen seien und dass eine von Dr. J.___ beschriebene Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den radiologischen und klinischen Befunden schon von den vorher mit der Beschwerdeführerin befasst gewesenen Fachpersonen beobachtet worden sei (Urk. 7/77 E. 3.4.2 und E. 3.4.3). Das Gericht folgte daher der damaligen Einschätzung im Gutachten des XK.___, wonach die Beschwerdeführerin ab April 2006 aus körperlicher Sicht bei der Verrichtung von leichten, rückenadaptierten Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 7/77 E. 3.4.4).

    Angesichts dessen, dass Dr. XG.___ und Dr. XI.___ anlässlich der aktuellen Begutachtung keine namhafte Zustandsverschlechterung aus orthopädischer und neurologischer Sicht feststellen konnten, ist daher auch deren Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin zwar das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und längerdauernde Zwangshaltungen des Rumpfes vermeiden solle, für körperlich leichte Verrichtungen hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 7/206/65+73), als zuverlässig zu beurteilen. Sie wird sodann entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 (Urk. 12 S. 2-4) nicht durch die Berichte von Dr. XK.___ und Dr. XR.___ in Frage gestellt, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beibringen liess. Denn die Neurologin Dr. XR.___ zog zwar aufgrund des Ergebnisses einer Elektroneuromyographie des Nervus medianus der oberen Extremitäten eine stattgehabte Polyradikuloneuropathie in Betracht (Urk. 13/5/1) und hielt das Resultat einer SSEP-Untersuchung für vereinbar mit einer sensiblen, radikulären Reizleitungsstörung, ausgehend vom Bereich C7-Th1 (Urk. 13/5/2). Weder sie noch Dr. XK.___ äusserten sich jedoch zur klinischen Relevanz dieser Befunde (vgl. Urk. 13/4 und Urk. 13/6); insbesondere brachten die beiden Fachpersonen nicht vor, mit den Befunden seien die Hinweise der Gutachter auf Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung entkräftet. Auch fielen in der Folge die weiteren von Dr. XR.___ veranlassten Untersuchungen (eine PET-Untersuchung des Gehirns und eine Labor-Untersuchung im Hinblick auf Anti-Gangliosid-Antikörper) negativ aus (Urk. 13/6), und bei der Andeutung zu allfälligen Auswirkungen des durchgemachten Corona-Infektes (Urk. 13/6) handelt es sich nur um eine Mutmassung, die nicht durch entsprechende Abklärungen und Berichte belegt ist.

5.3.4    Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter in der Gesamtbeurteilung in orthopädischer und neurologischer Hinsicht ebenfalls auf ihre Teilgutachter abstellten (Urk. 7/206/10).

5.4

5.4.1    Für die nicht-organische Seite des Beschwerdebildes hatten die Psychiater Dr. G.___ und Dr. I.___ in den Jahren 2008 und 2009 zumindest teilweise eine psychiatrische Erklärung gefunden. Dr. G.___ hatte im Gutachten vom 3. September 2008 zum einen ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischer und somatoformer Schmerzkomponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und zum andern eine reaktiv depressive Entwicklung, gegenwärtig in Form einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.00), diagnostiziert (Urk. 7/42/9); Dr. I.___ war als psychiatrischer Teilgutachter des XK.___ gleichermassen von einer somatoformen Schmerzüberlagerung und einer reaktiven depressiven Störung ausgegangen (Urk. 7/55/35) und hatte den Depressionsgrad ebenfalls als eher gering eingestuft (vgl. Urk. 7/55/37).

    Das Gericht erachtete diese Diagnostik im Urteil vom 23. Februar 2011 als einleuchtend und wies hierbei darauf hin, dass die Diagnose der somatoformen Schmerzkomponente mit der Vermutung der Somatiker korrespondiere und der niedrige Schweregrad der Depression plausibilisiert werde durch den weitgehend unauffälligen Affekt während der Explorationen und durch die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, gute soziale Kontakte, auch ausserhäusliche, zu pflegen (Urk. 7/77 E. 3.5.2). Demnach stellte das Gericht auch in Bezug auf die psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des XK.___ ab, wonach den Einschränkungen durch die somatoforme Schmerzstörung bereits mit einer körperlich adaptierten Tätigkeit Rechnung getragen werde, die Beschwerdeführerin jedoch infolge der verminderten Belastbarkeit wegen der hintergründigen depressiven Störung (übereinstimmend mit der Einschätzung von Dr. G.___; vgl. Urk. 7/42/11-12) zusätzlich um etwa 30 % eingeschränkt sei (Urk. 7/77 E. 3.5.3; vgl. Urk. 7/55/29-30).

    In der Folgezeit war der psychische Gesundheitszustand erst wieder im Jahr 2018 Gegenstand von Dokumentationen. Die Beschwerdeführerin nahm im April 2018 eine psychotherapeutische Behandlung im Spital S.___ auf; in dessen Bericht vom 28. Januar 2019, verfasst von Dr. med. XR.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin XH.___, wurden die Diagnosen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt (Urk. 7/177/7). Im nachfolgenden Bericht des Spitals S.___ vom 15. Mai 2020 (Urk. 7/191) informierten Dr. XR.___ und neu die Psychologin XM.___ darüber, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer mehrwöchigen Therapiepause im Januar 2020 erneut für Gesprächstermine gemeldet habe; dabei bestätigten sie die Diagnosen im vorangegangenen Bericht und wiesen ausserdem auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sanatorium XC.___ hin, wo gemäss dem Bericht vom 6. Mai 2020 die Diagnose einer Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9), gestellt worden war (Urk. 7/193).

5.4.2    Im Rahmen der Begutachtung im XE.___ erstellte Dr. XJ.___ anhand eines detaillierten Themenkatalogs Aufzeichnungen von den Angaben der Beschwerdeführerin zur Krankengeschichte, zu den aktuellen Beschwerden, zum beruflichen Werdegang und zur gegenwärtigen beruflichen Situation, zu den familiären Verhältnissen und zur Wohnsituation sowie zum Tagesablauf (Urk. 7/206/43-46). Er hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin habe ein gepflegtes Erscheinungsbild mit modischer Kleidung, Schmuck und manikürten Fingernägeln gezeigt, habe sich freundlich zugewandt verhalten und mit modulierter Stimme sowie lebhafter Mimik und Gestik gesprochen, und es seien weder ein reduziertes Konzentrationsvermögen noch Merkfähigkeits- und Denkstörungen oder Störungen im Antrieb zu erkennen gewesen (Urk. 7/206/47). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. XJ.___ keine; als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung und wies ihr den ICD-10-Code F54 – Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten zu. Hingegen sprach er sich gegen eine depressive Störung und auch gegen eine Schmerzstörung nach der ICD-10-Kategorie F45.x aus (Urk. 7/206/48). In der Herleitung wies Dr. XJ.___ in Bezug auf die Depression namentlich auf das Fehlen der Hauptsymptomatik des Interessen- und Freudeverlusts, des verminderten Antriebs und der Ermüdbarkeit hin (Urk. 7/206/48); eine Schmerzstörung verneinte er mit dem Hinweis darauf, dass deutliche Anzeichen einer Aggravation bestünden, weshalb keine klare Aussage über die bestehenden Beschwerden möglich sei (Urk. 7/206/49+51). Insbesondere sei die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und deren Lokalisation gestanden, es habe eine auffällige Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin bestanden und es fehle auch an einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (Urk. 7/206/52). Es stünden somit invaliditätsfremde Faktoren im Vordergrund und eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht sei nicht gegeben (Urk. 7/206/52+53+54).

    Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Vorfeld der Beschwerdeerhebung rügen lassen, Dr. XJ.___ habe seine Beurteilung ohne ausreichende Aktenkenntnis abgegeben (Urk. 7/202); Dr. XJ.___ hatte dieser Rüge jedoch widersprochen (Urk. 7/209/1). Gute Aktenkenntnis für sich allein lässt eine gutachterliche Beurteilung allerdings noch nicht als schlüssig erscheinen, sondern es bedarf einer eingehenden, konkreten Auseinandersetzung mit diesen Akten, der sich daraus ergebenden Krankengeschichte und den vorangegangenen medizinischen Beurteilungen. Eine derart vertiefte Auseinandersetzung lässt das Teilgutachten von Dr. XJ.___ teilweise vermissen. Im Gegensatz zu Dr. XF.___, der die Aussagen der Beschwerdeführerin im offenen Interview und deren Schilderungen zu Familie, Beruf und Tagesablauf in einem zusammenhängenden, sich über mehrere Seiten erstreckenden Text wiedergab und so ein plastisches Bild schuf (Urk. 7/206/32-34 und Urk. 7/206/36-37), erstellte Dr. XJ.___ Zusammenfassungen, die in ihrem Umfang eher einer Checkliste entsprechen (Urk. 7/206/43-46). Dabei stand auch dort, wo es um die Erfassung von psychiatrisch relevanten Hintergründen gegangen wäre, insbesondere bei der Familienanamnese und der Darstellung der familiären Beziehungen, die Erhebung von Eckdaten im Zentrum (vgl. Urk. 7/206/45), und in der Darstellung des Gesamtverlaufs, die als Bestandteil der medizinischen Beurteilung bezeichnet ist, beschränkte sich Dr. XJ.___ wiederum auf einen kursorischen Überblick über die als relevant erachteten Vorakten und verschiedene Daten der Verfahrensgeschichte (Urk. 7/206/50-51). Entsprechend fielen auch die beurteilenden Ausführungen im eigentlichen Sinn vielerorts theoretisch aus. Ganz im Vordergrund stand dabei das aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin. Dieses war zwar auch im Rahmen der somatischen-medizinischen Fachbegutachtungen des XE.___ beschrieben worden; wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringen liess (Urk. 1 S. 6 und Urk. 12 S. 4 f.), wäre es jedoch die Aufgabe des Psychiaters gewesen, nicht nur dieses Verhalten, sondern sämtliche vorangegangenen psychiatrischen Feststellungen zu diskutieren und zu analysieren. Dieser Anforderung genügen die Darlegungen von Dr. XJ.___ nicht vollumfänglich. Dr. XJ.___ verwies unter der Überschrift «Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht» lediglich darauf, dass eine kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage erforderlich sei (Urk. 7/206/53), ohne diese Zusammenschau indessen hinsichtlich der bisherigen Beurteilungen tatsächlich umfassend vorzunehmen. Insbesondere äusserte er sich zwar zu den früheren Diagnosen einer Schmerzstörung und einer Depression (Urk. 7/206/48-49), hingegen findet sich keine Stellungnahme zur Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, wie sie von den aktuell behandelnden Fachpersonen gestellt worden ist. Ferner enthält der Abschnitt «rdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» nur eine abstrakte Definition des Begriffes der Ressourcen (Urk. 7/206/53), hingegen wird darin nicht auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerin, namentlich auf die Wechselwirkungen zwischen den rezidivierenden Hypoglykämien und dem psychischen Zustandsbild, Bezug genommen. Zumindest für medizinische Laien ist demnach auch die Diagnose nach ICD-10 F54 nicht restlos plausibilisiert, da diese Diagnose nach den Erläuterungen im ICD-10 verwendet wird, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, Dr. XJ.___ jedoch nichts zu dieser Rolle im konkreten Fall dartat und entsprechende Erklärungen auch in der Gesamtbeurteilung fehlen.

5.4.3    Damit verbietet es sich, entsprechend dem Vorgehen im Gutachten des XE.___ bei der Beurteilung der psychischen Seite des Beschwerdebildes allein auf die Einschätzung von Dr. XJ.___ abzustellen. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, lässt sich die Beurteilung indessen anhand der Feststellungen der behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie und Psychologie vervollständigen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte.

5.5

5.5.1    In Bezug auf die Auswirkungen einer allfälligen Schmerzstörung, wie sie im Gutachten des XK.___ des Jahres 2009 diagnostiziert worden war, kann auf die damalige Beurteilung verwiesen werden, wonach eine körperlich angepasste Tätigkeit auch den Einschränkungen aufgrund der psychischen Seite des Schmerzbildes Rechnung trage (vorstehend E. 5.4.1). Dies gilt nach wie vor, zumal die Beschwerdeführerin wegen der Hypoglykämien nunmehr auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr im Vollzeitpensum verrichten kann.

5.5.2    Des Weiteren hatten die Psychiater Dr. G.___ und Dr. I.___ in den Jahren 2008 und 2009 eine lediglich leichtgradige depressive Störung festgestellt, und angesichts der insoweit plausibel wiedergegebenen Beobachtungen von Dr. XJ.___ ist nicht anzunehmen, dass sich eine allfällige Depressivität dauerhaft verstärkt hat in der Zwischenzeit. Vielmehr muss die mittelschwere depressive Episode, welche die Fachpersonen des Spitals S.___ in den Berichten vom 28. Januar 2019 und vom 15. Mai 2020 aufführten (Urk. 7/177/7-8 und Urk. 7/191/1), den Charakter von kürzer dauernden, vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterungen gehabt haben. Denn sowohl in diesen Berichten als auch im Bericht des Sanatoriums XC.___ vom 6. Mai 2020 ist von spezifischen Belastungssituationen durch die erlebte Bedrohlichkeit der Hypoglykämien und durch zwischenmenschliche Probleme im Geschäft und in der Familie die Rede (Urk. 7/177/7-8, Urk. 7/191 und Urk. 7/193), die Beschwerdeführerin verneinte ferner gegenüber den Fachpersonen des Sanatoriums XC.___ das Fortbestehen einer Suizidalität (Urk. 7/193/2), und im aktuellen (4. Oktober 2022) Bericht von Dr. XS.___ und der Psychologin XH.___ – letztere war schon im Spital S.___ mit der Beschwerdeführerin befasst gewesen ist nurmehr eine gegenwärtig leichte depressive Episode aufgeführt (Urk. 13/7 S. 1).

    Demgemäss ist davon auszugehen, dass mit der körperlich bedingten Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % (unter Ausschluss mittelschwerer und schwerer Tätigkeiten) auch den zeitweiligen depressiven Episoden begegnet werden kann.

5.5.3    Die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sodann wurde erstmals in den Jahren 2018/2019 von den Fachpersonen des Spitals S.___ gestellt. Sie führten im Bericht vom 28. Januar 2019 aus, im Behandlungsverlauf (seit April 2018) seien häufig interpersonelle Probleme mit Kunden, Mitarbeitenden und Familienangehörigen Thema gewesen und die Konflikte hätten zu häufigeren Unterzuckerungen geführt, die jeweils während der Ferien fast vollständig verschwunden seien. Darin erkannten sie dysfunktionale, paranoide Erlebens- und Verhaltensmuster, welche mutmasslich bereits in der Kindheit ihren Anfang genommen hätten, und erwarteten, dass am Arbeitsplatz weiterhin Schwierigkeiten mit Kunden und Mitarbeitenden aufträten (Urk. 7/177/8). Im Bericht vom 15. Mai 2020 hielten sie an dieser Einschätzung fest (Urk. 7/191), nachdem auch das Sanatorium XC.___ aufgrund der dortigen Beobachtungen auf eine zwischenmenschliche Problematik mit Einfluss auf die gesundheitliche Situation hingewiesen hatte (Urk. 7/193). Neu gaben die Fachpersonen des Spitals S.___ nun auch eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ab, in deren Rahmen sie die gegenseitig verstärkende Wirkung zwischen den zwischenmenschlichen Belastungen und den Unterzuckerungen hervorhoben (Urk. 7/191/4). Die bisherige Tätigkeit als selbständig erwerbende Kosmetikerin erachteten sie unter Berücksichtigung dieser Wechselwirkungen nur noch im Umfang von etwa 30 % als zumutbar; in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit gingen sie demgegenüber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und charakterisierten diese Tätigkeit zum einen als Tätigkeit mit Rückzugsmöglichkeiten und Pausen aufgrund der Unterzuckerungsproblematik und zum andern als Tätigkeit mit weniger direktem Kontakt mit anderen Personen, damit Irritationen und Spannungen vermieden werden könnten (Urk. 7/191/2). Erneut und ausführlich beschrieben sind die Auswirkungen der paranoiden Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise -störung schliesslich im Bericht von Dr. XS.___ und der Psychologin XH.___ vom 4. Oktober 2022 (Urk. 13/7). Es wird darin eine Vielzahl von Konfliktsituationen innerhalb der Familie und der Verwandtschaft erwähnt, in denen sich die Beschwerdeführerin jeweils unverstanden gefühlt habe, und es wird ein Zusammenhang zwischen der paranoiden Persönlichkeit und dem aggravierenden Verhalten verständlich gemacht.

    Eine paranoide Persönlichkeitsstörung ist durch die dargelegten Ausführungen der behandelnden Fachpersonen plausibel dargetan, zumal diese Beurteilung mit zahlreichen konkreten Beispielen aus der Therapiesituation veranschaulicht wird. Dabei trifft zwar entsprechend der Feststellung von Dr. XJ.___ zu, dass die Beschwerdeführerin sich keiner kontinuierlichen Therapie unterzog; vielmehr sind immer wieder Unterbrüche verzeichnet, so im Herbst/Winter 2019 (vgl. Urk. 7/191/2) und wiederum ab Ende März 2021 (vgl. Urk. 13/7 S. 1 und S. 4), und bei der im März 2022 erneut aufgenommenen Therapie handelte es sich gemäss dem Bericht vom 4. Oktober 2022 nur um eine sporadische Einzeltherapie (Urk. 13/7 S. 1). Es gilt aber auch zu beachten, dass die Fachpersonen die Therapierbarkeit der Persönlichkeitsstörung als limitiert erachteten (Urk. 7/191/4) und zudem eine mangelnde Einsicht der Beschwerdeführerin in die Problematik konstatierten (Urk. 7/193/2 und Urk. 13/7 S. 4).

    Bei den Auswirkungen der paranoiden Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit sodann handelt es sich primär um solche qualitativer Art, wie sie im Bericht des Spitals S.___ vom 15. Mai 2020 dargetan sind (Urk. 7/191/2). Die Beschwerdeführerin ist danach auf ein ruhiges Arbeitsumfeld angewiesen, das wenig Interaktion mit anderen Personen erfordert und das Einschalten von Pausen erlaubt. Hingegen sind zeitliche Einschränkungen, die das zumutbare Pensum von 60 % zusätzlich vermindern, nicht nachvollziehbar dargetan. Denn die einleuchtenden Überlegungen der Fachpersonen des Spitals S.___ zu den Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Problemkreisen deuten darauf hin, dass eine qualitativ angepasste Arbeit ohne zwischenmenschliche Spannungen den körperlichen Zustand günstig beeinflussen würde und auch der Entstehung depressiver Episoden entgegenwirken könnte. In angepassten Tätigkeiten ist daher auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsproblematik von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und nicht – wie vom Spital S.___ und von der Praxis von Dr. XS.___ beziffert (Urk. 7/191/2 und Urk. 13/7 S. 4) lediglich von einer 50%igen oder gar von einer nur 30%igen Leistungsfähigkeit.

5.6    Was sodann den zeitlichen Verlauf der körperlich und psychisch bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so war die Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage schon seit dem Unfall von Ende 2005 auf körperlich leichte Arbeiten angewiesen; es ist hierzu auf die rheumatologische Beurteilung im Gutachten des XK.___ zu verweisen (Urk. 7/55/30).

    Die zusätzlichen Einschränkungen aufgrund der rezidivierenden Hypoglykämien wurden im Januar 2014 manifest, und die Gutachter des XE.___ gingen in der Gesamtbeurteilung davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 60 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von noch 40 % auf jeden Fall ab August 2016 bestanden habe (Urk. 7/206/12). Auch dies leuchtet grundsätzlich ein angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Nagel- und Kosmetikstudio gemäss dem Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2016 weitergeführt hatte, dies auch in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. Urk. 7/136/3). Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkungen damals zunächst weniger ins Gewicht gefallen wären – die Gutachter des XE.___ sprachen von einer früheren 70%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/206/12) – bestehen hingegen keine angesichts der Chronizität der Problematik. Demgegenüber ist der Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit Anfang 2016 vorübergehend ganz aufgehoben gewesen sei (Urk. 7/206/12), wiederum plausibel, da zum einen die Beschwerdeführerin sich im Oktober 2015 der operativen Behandlung der Dermatochalase unterzogen hatte (vgl. Urk. 7/104/6) und zum andern Ende 2015/Anfang 2016 die Erprobung der medikamentösen Einstellung bezüglich der Hypoglykämien noch im Gang gewesen war (vgl. Urk. 7/103, Urk. 7/122 und Urk. 7/190/15), das Kantonsspital T.___ den Zustand im Mai 2016 dann jedoch als stabil bezeichnete (Urk. 7/122).

    Die Persönlichkeitsstörung schliesslich wurde zwar erst im Jahr 2018 Gegenstand einer Behandlung; die Fachpersonen charakterisierten diese Störung jedoch als langjährig angelegt und erläuterten nach dem bereits Dargelegten nachvollziehbar, wie sie sich im Zusammenhang mit den Hypoglykämien verstärkt auszuwirken begonnen habe. Damit fällt der Beginn der spezifischen Einschränkungen aufgrund dieser psychischen Problematik ebenfalls in die Zeit des Auftretens der rezidivierenden Hypoglykämien. Das Gleiche gilt für die Augenproblematik, die in einem Zusammenhang mit den Hypoglykämien gesehen wurde.

5.7    Auf der Basis dieser Feststellungen zum Ausmass und zum zeitlichen Verlauf der Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.


6.

6.1    Nach wie vor unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/179 E. 4.1). Diese Einschätzung ist nicht von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Stelle bei der Y.___, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 angetreten hatte, hatte zwar nur ein Pensum von 90 % umfasst; zum einen hatte die Beschwerdeführerin aber davon gesprochen, dass ihr ein Vollzeitpensum in Aussicht gestellt worden sei beziehungsweise dass sie unter Berücksichtigung von Überstunden bereits vollzeitlich gearbeitet habe (vgl. Urk. 7/77 E. 3.2 mit Hinweis auf Urk. 7/24/2), und zum andern waren die 1993 und 1996 geborenen Kinder bei Manifestierung der zusätzlichen gesundheitlichen Probleme ab dem Jahr 2012 nahezu erwachsen, weshalb spätestens ab dann der Pensumserhöhung keine Betreuungsaufgaben mehr entgegengestanden hätten. Damit hat die Invaliditätsbemessung anhand der Methode für vollzeitlich Erwerbstätige zu erfolgen.

6.2    Was zunächst den Ablauf des Wartejahres anbelangt, so stellte das Gericht im Urteil vom 22. Oktober 2019 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung klar, dass das Wartejahr dann nicht neu bestanden werden müsste, wenn die Beschwerdeführerin seit dem Unfall des Jahres 2005 durchgehend arbeitsunfähig in der Tätigkeit bei der Y.___ wäre (Urk. 7/179 E. 5.3).

    Im Zuge der nachfolgenden Abklärungen bestätigte sich eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Arbeiten. Der Orthopäde Dr. XG.___ zählte das chronische zerviko-, thorako- und lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei Status nach dem Treppensturz vom Dezember 2005 zwar zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/206/62). Aus seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung geht jedoch hervor, dass er als bisherige Tätigkeit diejenige im Kosmetikstudio vor Augen hatte und es diese Tätigkeit war, die er der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutete, sofern das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Zwangshaltungen des Rumpfes vermieden werden könnten (Urk. 7/206/65). Die Tätigkeit bei der Y.___ ist hingegen nicht als angepasste Tätigkeit im Sinne der Charakterisierung durch Dr. XG.___ zu qualifizieren. Vielmehr ist dem Fragebogen für Arbeitgebende aus dem Jahr 2007 zu entnehmen, dass diese Tätigkeit weitgehend im Stehen zu verrichten war und dass dabei regelmässig auch Gewichte von über 10 kg zu tragen waren (Urk. 7/10/4+5).

    Rechtsprechungsgemäss hat daher in Bezug auf das Wartejahr die Tätigkeit bei der Y.___ als angestammte Tätigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu gelten. Das Wartejahr war damit zur Zeit der neuen Anmeldung von 2014/2015 längst abgelaufen.

6.3    Was den Zeitpunkt des Rentenbeginns betrifft, so ist – wie vorstehend erwähnt – im Falle einer Neuanmeldung auch bei längst abgelaufenem Wartejahr die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht. Die Beschwerdeführerin liess dies nicht in Frage stellen, liess jedoch den Standpunkt vertreten, als neue Anmeldung gelte nicht erst die ordentliche Anmeldung, die der Beschwerdegegnerin offenbar im August 2015 zugegangen war (Urk. 7/87 und Urk. 7/88/1), sondern bereits die Meldung zur Früherfassung vom Dezember 2014 (Urk. 7/80), weshalb ihr schon ab Juli 2015 eine Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 und S. 9).

    Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Denn mit der Früherfassung gemäss Art. 3a-c IVG und Art. 1ter-quinquies IVV wird das Verfahren eingeleitet, in dem erst geprüft wird, ob eine eigentliche Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 65 ff. IVV angezeigt ist (Art. 3c Abs. 6 IVG, Art. 1quinquies Abs. 1 IVV). Im Vordergrund der Früherfassung steht dabei das Interesse des Arbeitgebers und anderer Versicherungsträger an der rechtzeitigen Anmeldung der versicherten Person (Art. 3b Abs. 2 IVG). Diese Dritten sind gestützt auf Art3b Abs. 2 IVG dazu legitimiert, die versicherte Person zur Früherfassung zu melden; hingegen kommt ihnen keine Legitimation zur eigentlichen Anmeldung zu, die gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV der versicherten Person, deren gesetzlichem Vertreter und Dritten, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, vorbehalten ist.

    Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die Meldung zur Früherfassung als unvollständige ordentliche Anmeldung hätte entgegennehmen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des einschlägigen Formulars nach Art. 65 Abs. 1 IVV hätte ansetzen müssen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin sich bereits dannzumal für den Leistungsbezug habe anmelden wollen (vgl. Rz 1018 f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Ein solcher Wille der Beschwerdeführerin wird jedoch aus den Akten nicht deutlich. Aus dem Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom Dezember 2014 geht vielmehr hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers Mobiliar zur Früherfassung meldete und persönlich zur Zeit dieser Meldung noch keine Anliegen gegenüber der Invalidenversicherung hatte (Urk. 7/85/2-3). Sodann wurde auch nicht dargetan, dass sich die Beschwerdeführerin vom Bescheid der Eingliederungsberaterin, es sei keine Anmeldung nötig (Urk. 7/85/1+3), davon habe abhalten lassen, dennoch aus freien Stücken schon vor August 2015 eine Anmeldung vorzunehmen, wozu sie ohne Weiteres berechtigt gewesen wäre. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin von der weiteren Auskunft der Eingliederungsberaterin, es brauche «keine offizielle Anmeldung mehr», sondern ein sogenanntes «Z-Gesuch» genüge (Urk. 7/85/1), zu einem für sie nachteiligen Vorgehen veranlasst gesehen hätte. Die Auskunft wäre zwar, wenn sie tatsächlich wie protokolliert erfolgt wäre, unzutreffend gewesen, da es im Falle einer früheren rechtskräftigen Anspruchsverneinung durchaus einer neuen Anmeldung bedarf (Rz 1020 KSVI). Die Beschwerdegegnerin reichte indessen ungeachtet dieser Auskunft eine korrekte neue Anmeldung ein (Urk. 7/87) und liess nicht geltend machen, sie sei schon vor August 2015 informell nochmals vorstellig geworden bei der Beschwerdegegnerin.

    Als Anmeldung, welche den Lauf der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG in Gang setzte, hat somit die Anmeldung vom August 2015 zu gelten. Damit konnte der Beschwerdeführerin eine Rente nach der zutreffenden Annahme der Beschwerdegegnerin frühestens ab Februar 2016 ausgerichtet werden. Weiter zu prüfen ist die Höhe der Rente ab diesem Zeitpunkt.


7.

7.1    Vorab ist die Zusprechung einer ganzen Rente ab Februar 2016 nicht in Frage zu stellen angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin, wie schon ausgeführt (E. 5.6), Ende 2015/Anfang 2016 noch in spezifischer ärztlicher Behandlung im Zusammenhang mit der Operation vom Oktober 2015 und der Erprobung der medikamentösen Behandlung der rezidivierenden Hypoglykämien gestanden hatte. Nachvollziehbar ist sodann in Anbetracht des Berichts Kantonsspitals T.___ vom 6. Mai 2016 (Urk. 7/122) auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Laufe des Aprils 2016 stabilisiert und insofern verbessert habe (vgl. Urk. 7/212/7-8). Aufgrund dieser Wiedererlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin daher den Rentenanspruch ab August 2016 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht mittels Einkommensvergleichs neu festgelegt.

7.2

7.2.1    Bei der Bemessung des Valideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin auf das Urteil vom 23. Februar 2011 Bezug (Urk. 7/211/1), worin das Gericht den Lohn der Beschwerdeführerin bei der Y.___ zum Ausgangspunkt genommen hatte (Urk. 7/77 E. 3.6.3). Wie das Gericht im nachfolgenden Urteil vom 22. Oktober 2019 dargetan hat (Urk. 7/179 E. 5.3), ist Voraussetzung für dieses Vorgehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Einschränkungen, die sich Ende 2005 manifestiert hatten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei der Y.___ arbeiten würde und die beruflichen Schritte, die sie ab dem Jahr 2010 vollzog, somit überwiegend in der vorbestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung begründet waren. Diese Voraussetzung kann bejaht werden; die Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil vom 22. Oktober 2019 durchführte, ergaben nichts, was an der Aussage der Beschwerdeführerin im Jahr 2016, sie habe wegen der Rückenprobleme auf die Tätigkeit als Nagelkosmetikerin umgestellt (vgl. Urk. 7/136/5), zweifeln liesse. Somit ist zu prüfen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der neuen Festlegung der Rente ab August 2016 bei der Y.___ erzielen würde, wenn sie dort ihr Pensum absichtsgemäss auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt hätte.

7.2.2    Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2006 bei der Y.___ für ein Pensum von 90 % einen Monatslohn von Fr. 3'240.-- erzielt (Urk. 7/10/2), was bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 7/10/7) einen Jahreslohn von Fr. 42'120.-- und aufgerechnet auf ein 100 % - Pensum einen Jahreslohn von Fr. 46'800.-- ergibt. Es ist hierfür auf die entsprechende Erwägung im Urteil vom 23. Februar 2011 zu verweisen (Urk. 7/77 E. 3.6.3). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Löhne von Frauen (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2021, Tabelle T1.93) resultiert für das Jahr 2016 ein Jahreslohn von Fr. 52'463.-- (Fr. 46'800. + 1.5 % + 1.8 % + 2.1 % + 1.1 % + 1.0 % +1.0 % + 0.7 % + 1.0 % + 0.5 % + 0.8 %).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann dort, wo eine versicherte Person vor Eintritt der Invalidität ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte, eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkünfte vorzunehmen, mit der durch einen Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn sichergestellt wird, dass die invaliditätsfremden Einflüsse auf den Lohn entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt werden (BGE 135 V 297 E. 5.1 mit Hinweis). Das Sozialversicherungsgericht bejahte diese Voraussetzungen im Urteil vom 23. Februar 2011 und nahm eine entsprechende Anhebung vor (Urk. 7/77 E. 3.6.3). Zu Recht setzte sich daher die Beschwerdegegnerin im Rahmen der neuen Anmeldung der Beschwerdeführerin wiederum mit der Frage der Parallelisierung auseinander. Dabei ging sie jedoch in verschiedener Hinsicht nicht richtig vor.

    Zum einen beachtete sie nicht, dass eine Parallelisierung rechtsprechungsgemäss nur in dem Umfang vorzunehmen ist, in dem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3), sondern setzte unrichtigerweise den branchenüblichen Tabellenlohn, den sie ermittelt hatte, in seiner ganzen Höhe als Valideneinkommen ein (Urk. 7/211/1). Und zum andern ermittelte sie bereits diesen branchenüblichen Tabellenlohn unrichtig. Es entging ihr nämlich, dass das Anforderungsniveau 3 («Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt»), welches das Gericht bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens des Jahres 2006 aufgrund der abgeschlossenen Lehre der Beschwerdeführerin (als Köchin) der Tabelle TA1 der LSE 2006 entnommen und als massgebend erachtet hatte (Urk. 7/77 E. 3.6.3), das zweitniedrigste Anforderungsniveau war, währenddem in der LSE, wie sie seit dem Jahr 2012 konzipiert ist (vgl. hierzu BGE 142 V 178), das zweitniedrigste Niveau der massgebenden Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE (auf 40 Stunden standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], einschliesslich 13. Monatslohn, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) das Kompetenzniveau 2 ist («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst») und das Niveau 3 neu «Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen» erfasst.

7.2.3    Damit ist zwar entsprechend dem insoweit zutreffenden Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/211/1) für die Festlegung des branchenüblichen Einkommens die Ziffer 47 («Detailhandel») der im Jahr 2016 gültigen Tabelle TA1_tirage_skill_level massgebend, dort jedoch nicht der Wert von Fr. 5'057.-- gemäss dem Kompetenzniveau 3, sondern derjenige von Fr. 4'440.-- gemäss dem Niveau 2. Bei 41,8 Wochenstunden im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziffer 47) resultiert daraus ein branchenüblicher Jahreslohn von Fr. 55'678.-- (12 x Fr. 4'440.-- : 40 x 41,8). Dieser branchenübliche Jahreslohn übersteigt den Jahreslohn von Fr. 52'463.-- um 6,13 %. Der Betrag von Fr. 52'463.-- ist daher im Zuge der Parallelisierung um 1,13 % auf Fr. 53'056.-- zu erhöhen, und es ist dieser Betrag als Valideneinkommen einzusetzen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 63'263.05 (Urk. 7/211/1) ist demgegenüber zu hoch bemessen.

7.3

7.3.1    Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit im Kosmetikstudio im massgebenden Zeitraum seit August 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 30. März 2022 optimal eingegliedert war, also insbesondere im Sinne der vorstehenden Darlegungen ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte.

    Dr. XS.___ und die Psychotherapeutin XH.___ bezeichneten die Tätigkeit im eigenen Kosmetikstudio im Bericht vom 4. Oktober 2022 als angepasste Tätigkeit und wiesen insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr keine Nagelpflege mehr anbiete, sondern nur noch Körperpflege, Fettreduktionen und Gesichtsbehandlungen ausführe, wodurch sie weniger kräfteraubenden Kundenkontakt habe, da sie sich zurückziehen könne, während die Geräte arbeiteten. Allerdings hielten sie auch fest, die Beschwerdeführerin sei zwar aus psychiatrischer Sicht zu 50 % erwerbs- beziehungsweise arbeitsfähig, die Realität zeige aber, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf maximal 30 % belaufe (Urk. 13/7 S. 4). Damit kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe die ihr verbliebene, nach den vorstehenden Erwägungen auf 60 % bemessene Arbeitsfähigkeit in einer körperlich und psychisch angepassten Tätigkeit im eigenen Kosmetikstudio stets ausreichend verwertet, ungeachtet dessen, dass es ihr im Laufe der Zeit offenbar gelang, die ungünstigen Verrichtungen zu reduzieren. Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin ab August 2016 mit ihrer Tätigkeit im eigenen Studio erzielte, kann daher nicht als Invalidenkommen herangezogen werden, sondern dieses ist anhand statistischer Löhne zu ermitteln.

7.3.2    Auch hier gelangt gemäss dem zutreffenden Vorgehen der Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Jahres 2016 zur Anwendung. Im niedrigsten Kompetenzniveau 1 («Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art») betrug der Zentralwert für Frauen über sämtliche Branchen hinweg Fr. 4363.--. Umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. die zitierte Tabelle T 03.02.03.01.04.01) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 54'576.-- (12 x Fr. 4'548.--). Dieser Ausgangswert ist aufgrund der attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf 60 % zu reduzieren, woraus sich ein Jahreslohn von Fr. 32'746.-- ergibt.

    Nach der Rechtsprechung ist sodann durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrem Einkommensvergleich den Hinweis an, es seien keine lohnmindernden Faktoren zu berücksichtigen, und sah mit dieser Begründung von einer Herabsetzung des Tabellenlohnes ab (Urk. 6 S. 2, Urk. 7/211/2). Es mag zutreffen, dass der Verminderung der Leistungsfähigkeit und der dadurch bedingten lohnmässigen Benachteiligung teilweise schon mit der Reduktion des Jahreslohnes auf 60 % Rechnung getragen wird. Es ist hierzu auf den Umstand hinzuweisen, dass teilzeitlich angestellte Frauen ohne Kaderfunktion durchschnittlich einen verhältnismässig höheren Lohn erzielen, wenn sie kein Vollzeitpensum, sondern lediglich ein Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % ausüben (im Jahr 2016 Fr. 5'888.-- im Vergleich zu Fr. 5'466.--; Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen). Zu beachten gilt jedoch, dass der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer Teilzeitstelle für sich allein noch nicht genügend Rechnung getragen werden kann, sondern sich die reduzierte Arbeitsfähigkeit daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin kein volles Tagespensum verrichten kann und immer wieder Pausen benötigt. Ausserdem ist sie in psychischer Hinsicht auf ein ruhiges, ausgeglichenes Arbeitsumfeld ohne zu viele Interaktionen mit anderen Personen angewiesen, was das Tätigkeits- und somit auch das Lohnspektrum zusätzlich einschränkt; weitere qualitative Einschränkungen ergeben sich zudem aus ophthalmologischer Sicht in Bezug auf Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Detailsehen.

    Werden die genannten erschwerenden Faktoren berücksichtigt, so erscheint ein Abzug von 15 % im Sinne des Standpunktes der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) als gerechtfertigt. Dieser ist höher als derjenige von 10 %, mit dem im Urteil vom 23. Februar 2011 allein den damals vorhanden gewesenen Einschränkungen Rechnung getragen worden ist. Ein noch höherer Abzug ist hingegen auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil wie damals davon auszugehen ist, dass die Kenntnisse, welche die Beschwerdeführerin in der Berufslehre und nunmehr zusätzlich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Kosmetikstudio erworben hat, ihr auch in anderen Branchen zugute kommen und sich entsprechend einkommenserhöhend auswirken. Damit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 27'834.-- festzusetzen (Fr. 32'746.-- abzüglich 15 %).

7.4    Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 53'056.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 27'834.-- ergibt sich für die Zeit ab August 2016 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 48 %.

7.5    Damit bleibt es beim Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit von Februar bis Juli 2016 und beim Anspruch auf eine Viertelsrente für die Zeit ab August 2016.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel