Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00258


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 11. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, arbeitete ohne Berufsausbildung an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe und meldete sich am 16. September 1995 (Eingangsdatum) erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/3).

    Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Verfügung vom 7. November 1996 (Urk. 2/7/15/1-2) berufliche Massnahmen im Sinne einer Einarbeitung als Bürohilfskraft vom 1. April bis 30. September 1997 sowie eine Ausbildung an der Eintageshandelsschule mit Bürofachdiplom an der Handels- und Kaderschule Y.___ vom 14. März 1997 bis Mitte Februar 1998 zu. Am 10. November 1997 (Urk. 2/7/33) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Abschluss der Einarbeitung als Bürohilfskraft fest und konstatierte, dass ihr damit möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen von zirka Fr. 3'000.-- monatlich zu erzielen.

1.2    Am 18. April 1998 erlitt die Versicherte einen Autounfall. Die Suva entrichtete Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf.

    Die IV-Stelle sprach der Versicherten hierauf mit Verfügungen vom 2. April 2001 (Urk. 2/7/82) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung
ab 1. April 1999 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2000 eine halbe Härtefallrente zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 45'500. und einem Invalideneinkommen (50%ige Arbeitsfähigkeit in Bürotätigkeit) von Fr. 27'300. aus.

    Die Suva ihrerseits errechnete - ebenfalls ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit - einen Invaliditätsgrad von 55 %, wobei sie von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'250.-- ausging, welche Grössen sie mit dem Rechtsvertreter der Versicherten telefonisch abgesprochen hatte (vgl. Urk. 2/7/140/126-127). Die entsprechende Rente wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2002 (Urk. 2/7/140/123124) mit Wirkung ab 1. August 2002 zugesprochen.

    Mit Verfügungen vom 12. Februar 2003 (Urk. 2/7/93 f.) nahm die IV-Stelle einerseits eine Neuberechnung der Rente infolge Scheidung vor, andererseits überprüfte sie den Anspruch auf eine Härtefallrente und verneinte diesen mit Wirkung ab 1. Mai 2003, woran sie im Einspracheverfahren festhielt, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass über die mit Einsprache beantragte höhere halbe Invalidenrente eine revisionsrechtliche Überprüfung folge (Einspracheentscheid vom 1. April 2004, Urk. 2/7/118). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 2/7/127; Verfügungsteil 2, Urk. 2/7/126) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % rückwirkend ab 1. August 2002 eine ordentliche halbe Rente zu unter dem Hinweis, dass für die Periode vom 1. August 2002 bis 30. April 2003 bereits eine halbe Rente ausgerichtet worden war (Härtefallrente). Zur Begründung des Invaliditätsgrades verwies sie auf den Entscheid der Suva, welche ab 1. August 2002 eine 55%ige Invalidenrente gewährt hatte.

1.3    Am 23. Januar 2005 (Urk. 2/7/131) stellte die Versicherte ein Gesuch um Rentenrevision unter Hinweis auf die zahlreichen Beschwerden betreffend Schulter- und Beckengürtel sowie seit Februar 2002 auftretende Irritationen verschiedener Wirbel. Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte, wies sie das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2006 (Urk. 2/7/146) ab. Die dagegen von der Versicherten am 9. März 2006 (Urk. 2/7/147) persönlich erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 (Urk. 2/7/154) abgewiesen. Die hiergegen am 6. November 2006 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 2/7/158/3 ff.) wurde mit Urteil IV.2006.00972 vom 10. März 2008 abgewiesen (Urk. 2/7/165).

1.4    Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 1. April 2011, Urk. 2/7/171) und bestätigte die Rente am 23. Juni 2011 (Urk. 2/7/179). Mit Anfrage vom 19. Oktober 2011 ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung (Urk. 2/7/181), welche mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 abgewiesen wurde (Urk. 2/7/186).

1.5    Die IV-Stelle leitete im Jahr 2016 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 16. Juli 2016, Urk. 2/7/190) und bestätigte die Rente wiederum bei unverändertem Invaliditätsgrad von 55 % (Verfügung vom 14. Oktober 2016, Urk. 2/7/196).

1.6    Am 27. April 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung der Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe (Urk. 2/7/198). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte am 5. September 2017 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), untersuchen (Urk. 2/7/208). Im Anschluss holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 4. November 2018 (Urk. 2/7/250) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2019 ein (Urk. 2/7/263).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. März 2019, Urk. 2/7/268; Einwand vom 16. Mai 2019, Urk. 2/7/273, ergänzende Einwandbegründungen vom 20. Juni, 11. Juli und 13. September 2019, Urk. 2/7/277, Urk. 2/7/281 und Urk. 2/7/289) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ab (Urk. 2/2).

1.7    Hiergegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2020 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 2/1), welche das Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2020 abwies (Verfahrensnr. IV.2020.00044; Urk. 2/16).

1.8    Die von der Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/21) hiess das Bundesgericht teilweise gut und hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2020 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück (Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022, Urk. 1). Nach Einholen weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 3, Urk. 6 und Urk. 7/1-6) beschloss das hiesige Gericht der A.___ AG Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9), zu welchen die A.___ AG am 22. November 2022 Stellung nahm (Urk. 20 und Urk. 21). Die Parteien erhielten danach Gelegenheit, sich zu äussern (vgl. Urk. 22), wovon lediglich die Beschwerdeführerin Gebrauch machte (vgl. Urk. 25 und Urk. 26-27/1-5), worüber die Parteien jeweils am 24. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 28).


2.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten und eingeholten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen dafür, dass die Nichtauswertung der heimlich angefertigten Aufnahmen während der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör dargestellt habe (E. 6.1.1). Die Stellungnahme von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Mai 2019 vermöge das Gutachten nicht zu entkräften, wie dies bereits vom hiesigen Gericht festgestellt worden sei (E. 6.1.2), und sowohl das internistische als auch das neurologische Teilgutachten der A.___ AG sei richtigerweise beweiskräftig (E. 6.1.3-4). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ sei grundsätzlich beweiswürdig und das Ausschliessen einer Verschlechterung zwischen der psychiatrischen Begutachtung und der angefochtenen Verfügung durch das hiesige Gericht sei nicht willkürlich bzw. statthaft (Urk. 6.1.5). Allerdings hielt das Bundesgericht dafür, dass die widersprüchliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung im Gutachten der A.___ AG nicht schlüssig sei und das hiesige Gericht durch Zusprache des vollen Beweiswertes an die Konsensbeurteilung willkürlich gehandelt habe und diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen seien (E. 6.1.6). Auch auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, könne nicht abgestellt werden, da der im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 15. April 2020 Diskrepanzen zum Teilgutachten aufweise, welche ohne weitere Abklärungen nicht aufgelöst werden könnten (E. 6.1.7). Damit basiere der Schluss des hiesigen Gerichts, dass sich die Verhältnisse zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2006 und der Verfügung vom 10. Dezember 2019 nicht anspruchsrelevant verändert hätten, auf teilweise widersprüchlichen und nicht schlüssigen medizinischen Beurteilungen, womit ergänzende Abklärungen zu tätigen seien und neu über die Beschwerde zu entscheiden sei
(E. 6.2).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

2.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


3.    Gemäss bundesgerichtlichem Urteil ist vorab zu prüfen, ob der Konsensbeurteilung der A.___-Gutachter sowie dem orthopädischen Teilgutachten unter Berücksichtigung der vom neuropsychologischen Teilgutachten abweichenden Konsensbeurteilung bezüglich Arbeitsunfähigkeit sowie des eingereichten Berichtes von Dr. E.___ voller Beweiswert zukommt.

3.1    Die Gutachter der A.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7/250/9):

- Chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie muskuläre Dysbalance

- Chronische Spannungstypkopfschmerzen

- leichte bis mittelstarke kognitive Störung und eine verminderte psychomentale Dauerbelastbarkeit (es werden Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und bei den exekutiven Leistungen objektiviert)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie folgende Diagnosen:

- Nikotinabusus (ca. 30 py)

- Insomnie, am ehesten schmerzbedingt (differentialdiagnostisch psychisch überlagert)

- Status post stumpfes Thoraxtrauma links mit Pneumothorax links, multiplen Rippenfrakturen dorsal, nicht dislozierter lateraler Claviculafraktur links

- Status post Beckenfraktur mit

- nicht dislozierter Acetabulumfraktur links

- minim dislozierter, lateral verlaufender Fraktur der Massa lateralis des Os sacrum rechts ohne Beteiligung des lliosacralgelenkes

- parasymphysärer Fraktur links

- oberer Schambeinastfraktur rechts

- Status post transaxillärer Resektion der 1. Rippe links am 16.06.95 wegen neurovaskulärem Schultergürtelkompressions-Syndrom links

- Thoracic-Outlet Syndrom beidseits

- Rezidivierendes Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom mit/bei

- im Röntgen und MRI (30.09.2013) nachgewiesenen degenerativen Veränderungen mit Spondylose C5/6, leichtere Spondylarthrosen in allen Etagen, Unkarthrose C6 beidseitig

- Diskusprotrusionen ohne Kompressionseffekt C3/4, C4/5, C5/6, Diskushernie C6/7

    Aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus neuropsychologischer Sicht sei sie in der angestammten Tätigkeit als Datenerfasserin voll und in einer Verweistätigkeit zu 30-50 % arbeitsunfähig.

    Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 30-50 %. Dabei gälten die seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens geäusserten Überlegungen: Bei der neuropsychologischen Untersuchung resultiere eine leichte bis mittelstarke kognitive Störung (wie bereits in der neuropsychologischen Untersuchung im Jahre 1998). Es zeigten sich Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, bei den exekutiven Leistungen und auch im mnestischen Bereich. Mit dem erhobenen Leistungsprofil sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (erster Arbeitsmarkt) eher fraglich und es wäre eine Anstellung in einer leidensangepassten Tätigkeit sinnvoller.

    Dabei sei von einer multifaktoriellen Genese auszugehen. Aufgrund des kognitiven Ausfallmusters sei anzunehmen, dass dies eine Folge der Hirnverletzung beim Unfall sei, weiter habe die chronische Schmerzsymptomatik einen negativ beeinflussenden Anteil auf die kognitive Leistung und aufgrund der Aktenlage und einzelnen Äusserungen der Beschwerdeführerin werde auch eine psychische Störung angenommen (dazu unten mehr). Beim Aktenstudium falle auf, dass nach dem Unfall eine leichte bis mittelstarke kognitive Störung diagnostiziert worden sei, jedoch im Verlauf kaum mehr darauf eingegangen worden sei. Es sei dazumal eine Bildgebung zur differenzierten Abklärung empfohlen worden, aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten sei jedoch davon auszugehen, dass eine Bildgebung vom Hirn nie stattgefunden habe. Es würden im Bericht aus dem Jahr 1998 Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, welche einerseits auf vorbestehende psychische Probleme zurückgeführt würden, andererseits durchaus auch als Folge der Hirnverletzung (im Sinne einer dysexekutiven Verhaltensveränderung/Wesensveränderung) denkbar seien. Die ganze Geschichte scheine sich über die Jahre chronifiziert zu haben und die Beschwerdeführerin habe beispielsweise auch kaum noch soziale Kontakte. Sie zeige sich bei der Untersuchung auch auffällig und sei sehr logorrhoisch. Gerade bei dysexekutiven Schwierigkeiten (nicht nur die kognitiven, sondern auch betreffend Verhalten im sozialen Kontakt) könne sich die berufliche Wiedereingliederung sehr schwierig gestalten, werde dem nie eine Beachtung geschenkt, könne dies zu ständigem Scheitern führen. Die Beschwerdeführerin habe selber den Fokus auch wenig auf die kognitiven Schwierigkeiten gesetzt. Über die Jahre habe sie sich wahrscheinlich daran gewöhnt und es sei für sie zur Normalität geworden. Weiter sei auch nicht auszuschliessen, ob aufgrund der Hirnverletzung diesbezüglich eine allfällige verminderte Störungseinsicht vorhanden sei. Weiter bestehe nun auch nach so langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die Möglichkeit, dass zusätzlich eine kognitive Dekompensation im Gange sei. Betreffend Psychopathologie könne festgehalten werden, dass sie viel Zeit für die Beschwerdeanamnese beansprucht habe. Da sie auch zu spät zur Untersuchung gekommen sei, habe bei der neuropsychologischen Untersuchung nicht noch detailliert auf das psychische Befinden und mögliche psychopathologische Symptome eingegangen werden können (ausserdem wäre dies ja auch ein Auftrag für den Psychiater). Dennoch zeigten sich aus neuropsychologischer Sicht hierfür Hinweise - zu denken wäre an Symptome im Bereich Depression, Angststörung oder auch mögliche Zwangsgedanken auf der Grundlage einer schweren Kindheit und Jugendzeit. Weiter stelle sich auch die Frage, inwiefern die ganze chronische Schmerzgeschichte einzuordnen sei. Auf jeden Fall sei es unverständlich, dass kein psychiatrisches Gutachten beauftragt worden sei und für eine abschliessende Beurteilung wäre dies sehr wichtig.

    Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie dies wiederholt von Prof. Dr. C.___ postuliert worden sei, konnten sie aus somatischer Sicht nicht erkennen. Sollte es zu einer Verschlimmerung gekommen sein, so wäre dies auf psychischer Ebene zu begründen (Urk. 7/250/11 f.).

3.2    Im Rahmen des vorhergehenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. E.___ (Urk. 2/12/2) vom 15. April 2020 ein. Dr. E.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere körperliche und psychische Beeinträchtigung aufgrund des Unfalls vom 18. April 1998 vorliege. Am schwersten in der Beeinträchtigung und der Schmerzursache liege sicherlich das komplett ankylotische (eingesteifte) Becken. Dies führe zum einen zu einer ausgesprochen unphysiologischen Belastung beim Gehen. Zum anderen müsse die verminderte Beweglichkeit vom lumbosakralen Übergang kompensiert werden. Die Folgen der Beckenfraktur seien natürlich zu spüren. Auch die Infiltration des ISG habe nur minimal und wenn auch nur kurzfristig eine Linderung gebracht. Hier zeige sich die Belastung der Knie und Füsse aufgrund der eingeschränkten Gehfähigkeit und Fehlbelastung. Als weiteres schweres Problem sei sicherlich der immer wiederkehrende Kopfschmerz nach dem schweren Schädelhirntrauma zu nennen. Dies in Kombination mit der ausgeprägten Gedächtnis- und Konzentrationsstörung habe eine massive Einschränkung der Lebensqualität und alltäglichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zur Folge. Alles in allem bestehe eine lebenslange Therapiebedürftigkeit der körperlichen und psychischen Beschwerden. Sämtliche Einschränkungen führten letztendlich dazu, dass sie praktisch dauerhaft vollständig arbeitsunfähig sei.

3.3    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. D.___ nahmen am 21./22. November 2022 für die A.___ AG Stellung zu den Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts (Urk. 20 und Urk. 21).

3.3.1    Bezüglich der Diskrepanz der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung führte Prof. F.___ aus, dass die beiden neuropsychologischen Sachverständigen eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (gleichzusetzen mit einem leichten bis mittelschweren kognitiven Defizit) diagnostiziert hätten. Aus dieser Diagnose leiteten sie eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab, wobei sie ergänzten, dass diese nur schwierig verwertbar sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit hätten sie auch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    Nun gelte es, darauf hinzuweisen, was in der Konsensbeurteilung implementiert worden sei. In der Konsensbeurteilung sei in der ebenda aufzufindenden Tabelle nämlich aus neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert worden - also mehr als die Neuropsychologinnen bemessen hätten. Diese höhere Arbeitsunfähigkeitsbemessung in der Konsensbeurteilung habe den Verweis der Neuropsychologinnen, dass die Restarbeitsfähigkeit von 30 % (bei 70%iger Arbeitsunfähigkeit) in der bisherigen Tätigkeit kaum verwertbar sei. Somit sei bei der Arbeitsunfähigkeitsbemessung in der bisherigen Tätigkeit aus neuropsychologischer Tätigkeit aufgrund der interdisziplinären Konsensbeurteilung (i.e. unter Einbezug aller Gutachter, i.e. auch der Neuropsychologinnen) eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im neuropsychologischen Teilgutachten für die bisherige Tätigkeit gewählt worden. Es gelte hier darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung von allen am Gutachten beteiligten Gutachtern mitgetragen und dies durch die Unterschrift der Gutachter ausgewiesen worden sei.

    Des Weiteren sei bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ebenso von der Beurteilung im neuropsychologischen Teilgutachten abgewichen worden. Hierbei seien der Konsensbeurteilung die Leitlinien der «Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen» (SVNP) zur Arbeitsunfähigkeitsbemessung zugrunde gelegen. In diesen Leitlinien fänden sich tabellarisch eine Zuordnung der Arbeitsunfähigkeit entsprechend den verschiedenen Graden einer neuropsychologischen Störung.

    Aus diesen Leitlinien der «Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen» werde ersichtlich, dass der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten «leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung» eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % zugeordnet werde. Vor diesem Hintergrund sei in der Konsensbeurteilung für eine optimal angepasste Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % (Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50%) bemessen worden. Es gelte hier darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung von allen am Gutachten beteiligten Gutachtern mitgetragen und dies durch die Unterschrift der Gutachter ausgewiesen worden sei.

    Es müsse hier jedoch festgehalten werden, dass die oben dargelegten und nachvollziehbaren Begründungen der Arbeitsunfähigkeit im Gutachten leider nicht dargelegt worden seien, was wohl zu dieser Verständnisproblematik geführt habe.

    Es sei hier noch auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls aufgebrachten Vorwurf einer Urkundenfälschung einzugehen. Der Hauptgutachter könne einen solchen Vorwurf nur weit von sich weisen, da er zum einen keinerlei Veränderungen im neuropsychologischen Teilgutachten vorgenommen habe und die Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung nach Rücksprache mit allen (nachfolgend die Konsensbeurteilung auch unterzeichnenden) Gutachtern erfolgt sei. Somit sei die Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung im Einklang mit den Neuropsychologinnen erfolgt, weshalb es da schwer nachvollziehbar sei, dass man von einer Urkundenfälschung spreche.

    In einer Konsensbeurteilung sei man keineswegs daran gebunden, alles eins zu eins aus den Teilgutachten zu übernehmen, sondern die Gesamtheit der Gutachter könne von eingebrachten teilgutachterlichen Beurteilungen abweichen - ansonsten bräuchte es ja keine Konsensbeurteilung. Genau dies sei in casu erfolgt, wenn auch wie oben dargelegt, die gutachterlichen Überlegungen zur Abweichung in der Konsensbeurteilung nicht dargelegt worden seien, was sie bedauerten.

3.3.2    Dr. D.___ konstatierte aus orthopädischer Sicht, dass im Bericht von Dr. E.___ vom 15. April 2020 von einem hinkenden Gangbild berichtet werde. Weiterhin werde von einem Finger-Fussbodenabstand von 40 cm berichtet. Zusätzlich wären die Hüften beidseits mit eingeschränkter schmerzhafter Innenrotation belastet. Ein Leistendruck wäre vorhanden.

    In der Kernspintomografie des Beckens vom 3. September 2020 (richtig: 2019) werde über eine Schiefstellung des Beckens berichtet. Die Frakturen im Bereich des Ramus inferior ossis pubis/Os ischii beidseits seien konsolidiert. Es bestehe eine Schiefstellung im Bereich der Symphyse.

    In der Epikrise werde von Dr. E.___ als Ursache für die von der Beschwerdeführerin geschilderte Schmerzsituation das ankylotisch eingesteifte Becken genannt. Daraus werde eine unphysiologische Belastung beim Gehen gefolgert. Als Konsequenz würde dies in Kombination mit immer wiederkehrenden Kopfschmerzen mit ausgeprägter Gedächtnis- und Konzentrationsstörung zu einer massiven Einschränkung der Lebensqualität und alltäglichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin führen. Es würde praktisch eine dauerhaft vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dieser nicht differenzierten Wertung könne aufgrund der im Gutachten erhobenen Befunde und klinischen Untersuchung und der Schilderung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

    Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe sie der behandelnde Arzt (gemeint ist der Chiropraktor Dr. G.___) erstmalig am 19. Juni 2020 gesehen. Ein klinischer Befund werde nicht erhoben und es werde beurteilt, dass ein maximales Arbeitspensum (therapeutisches Arbeiten) von 10-20 % in einem geschützten Rahmen möglich sei. Ein klinischer Befund werde auf die mögliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht diskutiert. Dieser nicht differenzierten Wertung könne aufgrund der im Gutachten erhobenen Befunde und klinischen Untersuchung und der Schilderung der Versicherten nicht gefolgt werden.

    Zusammenfassend könne der nicht differenzierten Wertung einer möglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitsumgebung und der bisher ausgeführten Arbeitstätigkeit in angestammter Umgebung aufgrund der im Gutachten erhobenen Befunde und Wertungen nicht gefolgt werden. Als mögliche Erklärung könne der fast 2jährige zeitliche Abstand von der gutachterlichen Untersuchung bis zur erneuten Beurteilung genannt werden.

3.3.3    Prof. F.___ konstatierte zusammenfassend, dass es keinerlei Anlass zu einer Neubeurteilung in der Konsensbeurteilung vom 4. November 2018 gebe.


4.    

4.1    Das Bundesgericht hielt mit Urteil vom 7. April 2022 fest, dass das Gutachten der A.___ AG - bis auf die Diskrepanz der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung sowie der orthopädischen Einschätzung von Dr. D.___ und dem eingereichten Bericht von Dr. E.___ - beweiskräftig ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der anderen Teilgutachten und bezüglich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ erweisen sich damit im vorliegenden Verfahren als hinfällig.

4.2    Vorab zu prüfen ist, ob die Diskrepanz der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im neuropsychologischen Teilgutachten und der Konsensbeurteilung Zweifel am Gutachten der A.___ AG aufkommen lassen.

4.2.1    Prof. F.___ erklärte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 schlüssig und nachvollziehbar, dass die beiden neuropsychologischen Teilgutachter anlässlich der Konsensbeurteilung eine aus neuropsychologischer Sicht höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit annahmen als noch in ihrem Teilgutachten. Dies sei unter Berücksichtigung aller Gutachter erfolgt sowie mit Blick auf die Leitlinien der «Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen» (vgl. E. 3.3.1). Festzuhalten ist hierzu, dass die Konsensbeurteilung durch sämtliche Teilgutachter unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 2/250/18) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie den Ärzten vorbehalten bleibt.

    Die Tatsache allein, dass die neuropsychologischen Teilgutachter nach der Konsensbeurteilung eine von ihrer ursprünglichen Einschätzung abweichende Arbeits(un)fähigkeit attestierten, vermag keine Zweifel am Gutachten der A.___ AG bzw. deren Konsensbeurteilung zu wecken: Wäre es den Gutachtern nicht möglich, nach Rücksprache mit den Fachärzten der weiteren medizinischen Disziplinen und unter Berücksichtigung deren Fachexpertise eine angepasste Einschätzung vorzunehmen, wäre eine Konsensbeurteilung von vornherein nicht notwendig bzw. hinfällig.

4.2.2    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Abweichung in der Konsensbeurteilung nicht erklärt werden könnten (vgl. Urk. 26) und von Prof. F.___ vorgenommen worden seien, schlagen entsprechend fehl: Nicht Prof. F.___ zeichnet verantwortlich für die konsensuale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sondern alle am Gutachten beteiligten und dieses unterzeichnende (Teil-)Gutachter.

4.3    Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Ausführungen von Dr. E.___ vom 15. April 2020 (Urk. 2/12/2) und vom 21. Oktober 2019, (Urk. 7/1) sowie die bildgebenden Befunde bzw. das MRI des Beckens vom 3. September 2019 (Urk. 7/5) Zweifel am orthopädischen Teilgutachten von Dr. D.___ zu begründen vermögen.

4.3.1    Das Bundesgericht hielt dafür, dass Dr. E.___ gestützt auf bildgebende Befunde ein komplett ankylotisches (eingesteiftes) Becken geschildert habe, welches zu einer ausgesprochen unphysiologischen Belastung beim Gehen führe und eine Kompensation der verminderten Beweglichkeit durch den lumbosakralen Übergang notwendig mache (vgl. Urk. 1 E. 6.1.7).

    Dr. D.___ führte diesbezüglich insbesondere aus, dass seine im Gutachten erhobenen Befunde und seine klinische Untersuchung der nicht differenzierten Wertung von Dr. E.___ widersprächen. Es seien anlässlich seiner Untersuchung weitgehend unauffällige Befunde an den unteren Extremitäten dokumentiert worden und ein hinkendes Gangbild sei nicht beobachtet worden (Urk. 21).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch anlässlich der RAD-Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, am 4. September 2017 festgehalten wurde, dass das Auskleiden durch die Beschwerdeführerin flüssig im Stehen erfolgt sei ohne Festhalten am Mobiliar. Das Ankleiden sei zum Teil flüssig im Stehen erfolgt, danach im Sitzen, insbesondere das Anziehen der Schuhe. Auffällige Schmerzäusserungen seien nicht getätigt worden (Urk. 2/7/208/3).
Des Weiteren erhob Dr. Z.___ ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel, physiologische Beinachsen und einen Beckengeradstand. Der Zehenstand, der Fersenstand, der Einbeinstand sowie ein angedeuteter tiefer Hochsitz seien möglich. Das Aufrichten erfolge ohne Klettergriff, das Becken sei insgesamt nicht druckempfindlich, es bestehe ein geringer Druckschmerz über der Symphyse (Urk. 2/7/208/6). Damit decken sich die von Dr. Z.___ erhobenen klinischen Befunde im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. D.___ (vgl. hierzu Urk. 21; Urk. 2/7/250/131 f .) - dies obwohl die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der RAD-Untersuchung angab, neuerdings unter mehr Schmerzen im rechten Hüftgelenk zu leiden (Urk. 2/7/208/1).

4.3.2    Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Beckenfrakturen sowie der Beckenschiefstand seit dem Unfall im Jahr 1998 bestünden (vgl. Urk. 26). Dies geht auch aus dem Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals H.___ vom 14. Mai 1998 hervor (Urk. 2/7/89/132): Die behandelnden Ärzte diagnostizierten unter anderem eine Beckenfraktur mit nicht dislozierter Acetabulumfraktur links, minim dislozierter, lateral verlaufender Fraktur der Massa lateralis des Os sacrum rechts ohne Beteiligung des Iliosakralgelenkes, parasymphysärer Fraktur links und oberer Schambeinastfraktur rechts. Damit lässt sich allein aus den bildgebenden Befunden keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes belegen.

    Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich allein aus den bildgebenden Befunden ohnehin keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich belegen lässt, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine gestützt auf bildgebende Befunde am Bewegungsapparat keine Aussagen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person gemacht werden können. Relevant sind vielmehr die Erkenntnisse aus der klinischen Untersuchung (Urteil 9C_567/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.3.3    Die von Dr. E.___ im Bericht vom 15. April 2020 erhobenen klinischen Befunde lassen sich zusammenfassend anhand der Bildgebung nicht erklären, bestand diese doch in wesentlich unverändertem Masse bereits seit Jahren. Dr. E.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2018 behandle und diese über ein komplexes Beschwerdebild mit stärksten, täglich auftretenden Beschwerden im Bereich der Beckenregion und des ISG klage, welche sich bereits beim ersten Treffen als Hauptproblem gezeigt habe und sie auch heute noch am stärksten beeinträchtigte. Sie berichte, praktisch kaum schmerzfreie Schritte machen zu können und Sitzen oder langes Stehen würde in dieser Region starke Beschwerden bereiten (Urk. 7/2). Die orthopädische Untersuchung durch Dr. D.___ fand am 25. Mai 2018 statt - mithin bereits während der Behandlungsdauer durch Dr. E.___.

    Damit vermögen die nicht auf objektiven Befunden beruhenden Ausführungen von Dr. E.___ mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) das orthopädische Teilgutachten von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen - dies gerade auch mit Blick auf die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde, welche sich mit denjenigen von Dr. D.___ im Wesentlichen decken (vgl. E. 4.3.1).

4.3.4    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich selbst ausgehend von einem allenfalls neu aufgetretenen schmerzbedingt hinkenden Gangbild eine weitere zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen liesse, womit eine anspruchsrelevante Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vom 3. Oktober 2006 nicht ausgewiesen wäre:

    Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 fest, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2/7/154/2; vgl. Feststellungsblatt vom 15. Februar 2006, Urk. 2/7/145). Darüber hinaus berichtete Prof. C.___ bereits im Bericht vom 17. März 2005 (Urk. 7/134) über eine wesentlich teilinvalidisierende generalisierte Myotendinose mit einer schwer schmerzhaften Mitbeteiligung der ligamentären Strukturen des Beckengürtels einschliesslich des Beckenbodens, mit myofaszialen (d.h. Triggerpunkt-verursachten) Ausstrahlungen in die vier Extremitäten und weiteren Symptomen - welche entsprechend bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt wurden.

4.4    Bezüglich des erneut eingereichten Berichtes von Dr. Dr. G.___, Chiropraktor, vom 9. Juli 2020 (Urk. 7/3) sowie der Berichte von Prof. C.___ vom 28. Januar und 7. August 2019 (Urk. 27/1-2) wird auf die Ausführungen im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2020 (Verfahrensnr. IV.2020.00044, E. 4.2.3 und E. 4.2.2) verwiesen. Dem bleibt nichts hinzuzufügen.


5.    Zusammenfassend ist das Gutachten der A.___ AG vollständig als beweiskräftig zu werten und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Unterlagen und medizinischen Berichte vermögen daran auch nach weiteren Abklärungen keine Zweifel zu erwecken.

    Damit ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage mit Verweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2020 (Urk. 2/16, Verfahrensnr. IV.2020.00044 E. 4) festzuhalten, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2006 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben, womit es an einem Revisionsgrund fehlt.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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