Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00264
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 23. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974 in Y.___, absolvierte ein Rechtsstudium an der Finanz-Juristischen Akademie in Z.___, welches sie im Jahr 2004 abschloss (vgl. Urk. 7/2 S. 1 und S. 5, Urk. 7/5 S. 3 und Urk. 7/10 Ziff. 3.2). Von 2004 bis 2008 arbeitete die Beschwerdeführerin in diesem Berufsbereich in A.___ (Urk. 7/10 Ziff. 3.2). Im Jahr 2009 reiste die Versicherte in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/18 S. 1). An der Universität B.___ürich nahm sie ein Master-Studium auf, schloss dieses aber nicht ab (vgl. Urk. 7/2 S. 5). Ab Februar 2013 war die Versicherte bei der C.___ AG tätig (vgl. Urk. 7/11). Zuletzt war sie da bis zum 30. November 2020 als Softwaretesterin in einem Teilpensum angestellt, wobei sie die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen kündigte (vgl. Urk. 7/2 S. 6 und Urk. 7/18 S. 2 oben). Vom 17. November bis 20. Dezember 2020 war die Versicherte in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der Hochgebirgsklink D.___ (vgl. Urk. 7/8/5-10). Unter Hinweis auf psychosoziale Belastungssituationen mit depressivem Zustandsbild, eine progrediente Diskushernie intraforaminal am Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und progrediente Zervikobrachialgien rechts meldete sich die Versicherte am 22. März 2021 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Vom 4. März bis 4. Juni 2021 befand sich die Versicherte in einer ambulanten/stationären Behandlung in der Psychiatrie E.___ (Urk. 7/10/2-10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/14-15, Urk. 7/21, Urk. 7/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2022 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 16. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 31. März 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr Leistungen in Gestalt beruflicher Massnahmen, namentlich in Form einer Umschulung zu gewähren; eventualiter seien der entscheidrelevante Sachverhalt und alternative berufliche Massnahmen rechtsgenüglich abzuklären (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2022 (Urk. 10) an ihrem Rechtsbegehren fest (S. 3 oben). Am 14. Juli 2022 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1).
Gegenstand der Verfügung vom 31. März 2022 (Urk. 2) sind - trotz des irreführenden Titels «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» - Rentenleistungen sowie solche der beruflichen Integration, wie sich aus dem Verfügungsdispositiv («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen») bei Anmeldung für «Berufliche Integration» (vgl. Urk. 7/2) und den Erwägungen («Bezüglich berufliche Massnahmen […]»; Urk. 2 S. 2 unten) ergibt.
Aus dem Antrag in der Beschwerde vom 16. Mai 2022 «[…] die Beschwerdegegnerin [sei] anzuweisen, der Beschwerdeführerin Leistungen in Gestalt beruflicher Massnahmen, namentlich in Form einer Umschulung, zu gewähren» (Urk. 1 S. 2) und dessen Begründung (insbesondere S. 4-8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die leistungsabweisende Verfügung vom 31. März 2022 (Urk. 2) dahingehend anficht, dass sie berufliche Massnahmen und namentlich eine Umschulung verlangt. Folglich ist im vorliegenden Verfahren insbesondere die Umschulung Streitgegenstand und Prozessthema.
2.
2.1 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das heisst eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei vorliegend angefochtener Verfügung vom 31. März 2022 sind damit die am 1. Januar 2022 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) anwendbar.
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 31. März 2022 (Urk. 2) aus, bevor die Beschwerdeführerin erkrankt sei, habe sie als Softwaretesterin in einem 60 %-Pensum gearbeitet. Die restlichen 40 % entsprächen einem Freizeitanteil. In der angestammten Tätigkeit als Softwaretesterin bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei es ihr zumutbar, acht Stunden zu arbeiten. Für die Berechnung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung stütze sie sich auf den Lohn, welchen die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Anstellung erwirtschaftet habe. Für die Berechnung des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung stütze sie sich auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und dabei auf den Wert für eine Hilfsarbeiterin (Zentralwert). Im Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 44 % und einem Anteil von 60 % resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 26 %. Im Freizeitbereich bei keiner Einschränkung und einem Anteil von 40 % resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Insgesamt resultiere so ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 %. Bezüglich beruflicher Massnahmen sei festzuhalten, dass gemäss Bericht der Psychiatrie E.___ angepasst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stellensuche nicht eingeschränkt. Es sei auch aus den medizinischen Berichten keine neue Einschränkung feststellbar. Sie könne sich selbständig auf eine neue Stelle im ersten Arbeitsmarkt bewerben mit Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe in einem Beruf tätig sein und mit diesem ein hohes Einkommen erzielen können, obwohl sie dafür keine entsprechende Ausbildung gehabt habe. Eine angepasste Tätigkeit bedeute in ihrem Fall nicht, dass sie gesundheitsbedingt nicht mehr eine ihrer bisherigen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben könne, sondern lediglich, dass sie ein angepasstes Arbeitsumfeld benötige. Eine Umschulung sei daher nicht notwendig, um ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder zu erhalten. Dieses Ziel sei mit einer Umschulung zur Tierpflegerin im Übrigen nicht zu erreichen. Zudem sei der Invaliditätsgrad von 26 % sehr grosszügig berechnet worden (S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 31. März 2022 (Urk. 1) geltend, in casu seien sämtliche Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch erfüllt. Es liege ein Invaliditätsgrad von 26 % vor und die Beschwerdeführerin sei relativ jung, mit anderen Worten sei die noch zu erwartende Arbeitsdauer von knapp 20 Jahren sehr lange. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Ablehnungsgründe seien nicht zulässig. Selbst wenn ein Umschulungsanspruch verneint würde, müssten alternative Massnahmen (insbesondere eine Weiterausbildung) geprüft werden (vgl. S. 4-8; vgl. auch die Replik vom 29. Juni 2022 [Urk. 10 S. 1 f.]).
3.3 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Umschulung hat.
Angesichts des von der Beschwerdegegnerin festgestellten Invaliditätsgrads von über 20 % (vgl. E. 2.3, E. 3.1 vorstehend) - wenngleich dazu noch Klärungsbedarf besteht (vgl. E. 4.1-2 nachstehend) - kann ein Anspruch auf Umschulung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein solcher lässt sich jedoch aufgrund der vorliegenden Akten und damit der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen nicht abschliessend beurteilen, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
4.
4.1 Für einen Anspruch auf eine Umschulung muss unter anderem eine drohende oder eine bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben (vgl. E. 3.3 vorstehend und Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM] des Bundesamtes für Sozialversicherungen Rz. 1702 [Stand 1. Juli 2022]).
Diesbezüglich ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zwar gingen der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, die Fachpersonen von der Psychiatrie E.___ und Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) aufgrund der psychischen Leiden von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Softwaretesterin bei der C.___ AG aus, jedoch nahmen sie nie Bezug auf das konkrete Arbeitsprofil der Beschwerdeführerin als Softwaretesterin (vgl. Berichte von Dr. F.___ vom 22. Dezember 2020 [Urk. 7/8/2-3], vom 29. April 2021 [Urk. 7/6/1-6] und vom 29. September 2021 [Urk. 7/17] sowie der Bericht der Psychiatrie E.___ vom 27. Juli 2021 [Urk. 7/10/2-10] und die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 10. Februar 2022 [Urk. 7/27 S. 2-4]). Widersprüchlich mutet dabei an, dass in erster Linie die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, perfektionistischen und passiven Anteilen von den Ärzten als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet wurde, wobei dieses Leiden seit der Jugend besteht, es der Beschwerdeführerin aber über Jahre auch möglich war, der Arbeit als Softwaretesterin bei der C.___ AG nachzugehen (vgl. Urk. 7/10/2-8 Ziff. 2.1, Urk. 7/11, Urk. 7/27 S. 4). Ob somit mit Blick auf das Arbeitsprofil als Softwaretesterin überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit besteht, ist damit offen. Diese Frage gilt es zu klären. Ein eigentliches Arbeitsprofil der Tätigkeit als Softwaretesterin bei der C.___ AG, welches einen Abgleich mit einer als zumutbar bezeichneten Tätigkeit (mit weitgehend eigenständig planbaren und ausführbaren Aufgaben mit weitgehend reduziertem Kontakt zu Kunden und Mitarbeitern, vgl. Urk. 7/10/6) ermöglichen würde, liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen einen entsprechenden Arbeitgeberbericht bei der C.___ AG einzuholen, was sie – vor der Ergänzung der medizinischen Sachlage - nachzuholen hat.
Daneben ist auch daran zu erinnern, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend sind, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Vorliegend bestehen Hinweise, dass die funktionellen Einschränkungen im Zusammenhang mit den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Gründe zurückzuführen sein könnten. So hielten die Fachärzte der Hochgebirgsklink D.___, wo die Beschwerdeführerin vom 17. November bis 20. Dezember 2020 in stationärer Rehabilitationsbehandlung gewesen war, als Hauptdiagnose eine psychosoziale Belastungssituation mit depressivem Zustandsbild fest (vgl. Urk. 7/8/5-10). Zur Rolle der psychosozialen Belastungsfaktoren äusserten sich die involvierten Ärzte nicht näher (vgl. Urk. 7/6/1-6, Urk. 7/8/2-3, Urk. 7/10/2-10, Urk. 7/17 und Urk. 7/27 S. 2-4).
Ob überhaupt eine invalidenversicherungsrelevante gesundheitliche Einschränkung besteht, ist demnach unklar und von der Beschwerdegegnerin abzuklären (Einholung Arbeitgeberfragebogen mit Arbeitsprofil und Beschäftigungsgrad, Einholung ergänzender medizinischer Auskünfte zur Arbeitsfähigkeit und im Hinblick auf die Massgeblichkeit der psychosozialen Faktoren bei der funktionellen Einschränkung).
4.2 Für den Fall, dass von einer invalidenversicherungsrelevanten, gesundheitsbedingten Einschränkung auszugehen wäre, müsste eine Erwerbseinbusse in der Grössenordnung von etwa 20 % vorliegen (E. 2.3 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin ging grundsätzlich davon aus (vgl. E. 3.1 vorstehend), jedoch bleiben dazu nach den von ihr getätigten Abklärungen weiterhin Fragen offen respektive zeigen sich die Abklärungen als unvollständig.
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Invaliditätsgrades für die Berechnung des Valideneinkommnes von einer massgeblichen Teilerwerbstätigkeit von 60 % und einem Anteil an Freizeit von 40 % aus. Zudem stellte sie für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level für eine Hilfsarbeiterin (Zentralwert) ab (E. 3.1 vorstehend). Die Annahme des 60 %-Pensums beruhte einzig auf der Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anmeldung vom 22. März 2021 (vgl. Urk. 7/2 S. 6) und erscheint angesichts der Höhe des für ein 60 %-Pensum erzielten Einkommens als nicht ausgebildete Softwaretesterin zweifelhaft. Das Einkommen schwankte denn auch in der Zeit der Anstellung bei der C.___ AG in den Jahren ab 2013 zwischen Fr. 4'522.-- (2014) und Fr. 59'625.-- (Januar bis November 2020) und damit erheblich, was umso mehr für eine eingehendere Abklärung der Verhältnisse gesprochen hätte (vgl. Urk. 7/11). Die Beschwerdegegnerin hat es aber unterlassen bei der ehemaligen Arbeitgeberin dazu Unterlagen - etwa in Form eines Arbeitgeberberichtes und allenfalls Arbeitsvertrages - einzuholen. Dies hat sie auf jeden Fall nachzuholen.
Zweifelhaft scheint daneben auch für die Berechnung des Invalideneinkommens die Anwendung von Kompetenzniveau 1 der LSE-Tabelle TA1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art), auch wenn die Beschwerdegegnerin festhielt, damit (das heisst: mit der Wahl des entsprechenden Niveaus) sei der leidensbedingte Abzug bereits berücksichtigt (Urk. 7/12). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein in Z.___ abgeschlossenes Rechtsstudium, war auf diesem Beruf mehrere Jahre in einem EU-Land (A.___) tätig und arbeitete in der Schweiz über mehrere Jahre bei der C.___ AG erfolgreich als Softwaretesterin (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1), was doch für besondere Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführerin und gegen die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 spricht (vgl. zur Wahl des Kompetenzniveaus Egli et al., Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 134-137 mit Verweis auf die Bundesgerichtsrechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 100'269.33 ausgeht (vgl. Urk. 7/12), mit ihrem Lohn ihrer Tätigkeit für die C.___ AG im Bereich des Kompetenzniveaus 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) anzusiedeln wäre (vgl. LSE-Tabelle TA1 2020).
In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin daraufhin, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sehr grosszügig berechnet worden sei (E. 3.1). Dazu ist anzumerken, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades einer Teilerwerbstätigen im Hinblick auf einen Umschulungsanspruch bezüglich der 20%-Schwelle lediglich der Erwerbsanteil massgeblich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 18. September 2015 E. 4.2.).
4.3 Nach dem Gesagten kann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung aufgrund der vorliegenden Akten nicht gänzlich ausgeschlossen, aber mangels diesbezüglich zureichender Abklärungen der Beschwerdegegnerin auch nicht abschliessend beurteilt werden. Namentlich lässt sich mangels hinreichender Kenntnis des bisherigen Verdiensts und der genauen gesundheitlichen Einschränkungen nicht abschliessend feststellen, ob die Voraussetzung einer rund 20%igen Erwerbseinbusse erfüllt ist. Damit bleiben erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung, und von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen sind noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Verfügung vom 31. März 2022 aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der notwendigen Abklärungen (vgl. E. 4.1-3) und zur neuen Verfügung über einen Umschulungsanspruch und gegebenenfalls anderer beruflicher Massnahmen zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne von E. 4 vorgehe und über die Ansprüche auf eine Umschulung und allfällige weitere berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’530.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller