Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00265


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 24. Juli 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, arbeitete seit August 2007 im Engineer Fleet Technical Management der Y.___, wobei er sein Pensum per Mai 2014 auf 90 % reduziert hatte (Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Urk. 6/11 Ziff. 2.7). Am 6. September 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine Panikstörung sowie eine depressive Episode bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/11-12) und führte am 6. Oktober 2017 ein Standortgespräch durch (Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 27. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz (Urk. 6/14), wobei die Massnahme aufgrund der fehlenden Kooperation der Arbeitgeberin per Ende März 2018 abgebrochen wurde (Mitteilung vom 13. April 2018, Urk. 6/27). Am 24. April 2018 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine dreimonatige, individuelle Beratung (Urk. 6/30), welche per Ende August 2018 gesundheitsbedingt abgeschlossen wurde (Schreiben vom 31. Juli 2018, Urk. 6/35). Weiter erteilte die IV-Stelle am 23. April 2019 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 7. Mai bis 7. November 2019 (Urk. 6/42) und übernahm mit Schreiben vom 14. November 2019 die Kosten für eine berufspraktische Vorbereitung vom 27. November 2019 bis 26. Mai 2020 (Urk. 6/50). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, aktuell stehe die medizinische Behandlung im Vordergrund, wurden die Eingliederungsaktivitäten per 17. Januar 2020 aufgehoben (Schreiben vom 5. Februar 2020, Urk. 6/54).

1.2    Mit Schreiben vom 15. September 2020 teilte der Versicherte mit, er habe sich bei der Pädagogischen Hochschule Z.___ (PH) eingeschrieben und studiere für ein Lehrdiplom an Berufsfachschulen in Berufskunde, mit welchem er zu einem Pensum von 50 % an Berufsfachschulen unterrichten könne (Urk. 6/66, vgl. auch Bestätigung der PH, Urk. 6/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71, Urk. 6/76, Urk. 6/98), in dessen Rahmen eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung durchgeführt wurde (psychiatrisches Gutachten vom 21. Januar 2022, Urk. 6/91 und neuropsychologisches Gutachten vom 10. Januar 2022, Urk. 6/92), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2022 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/102 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2022 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 sowie einer halben Rente ab 1. Januar 2022 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, erwerbliche Unterlagen der Jahre 2021 und 2022 einzureichen (Urk. 8). Nachdem die geforderten Belege eingegangen waren (Urk. 10-11, Urk. 13-14, Urk. 16-17), wurde dies der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2022 respektive 15. Mai 2023 mitgeteilt (Urk. 12, Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2022 (Urk. 2) fest, starke Belastungen im privaten Umfeld wie auch im Beruf hätten im Sommer 2017 zu einer Krise geführt. Dies seien Faktoren, welche nicht berücksichtigt werden könnten. Im Gutachten würden zwar psychiatrische Befunde ausgewiesen, diese bewirkten jedoch keine erhebliche und langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht liege eine nicht begründbare, sehr tiefe Selbsteinschätzung und Selbstlimitierung vor. Die persönlichen Ressourcen seien erheblich. Der Beschwerdeführer sei sehr gut ausgebildet, verfüge über eine langjährige qualifizierte Berufserfahrung im Aviatikbereich und habe selber eine Anstellung als Berufslehrer gefunden. Er könne seinen Tagesablauf strukturieren und seine Freizeit aktiv gestalten. Aus medizinischer Sicht sei es ihm zumutbar, ein hohes Arbeitspensum zu leisten. In der Gesamtwürdigung könne kein erhebliches psychisches Leiden festgestellt werden und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche physische und psychische Ressourcen. Die RAD-Ärztin habe festgehalten, dass das tiefe Leistungsniveau als Folge einer Angst vor einer erneuten Panikattacke und nicht als Folge einer funktionellen Beeinträchtigung zu werten sei, was sich eben auch im hohen Funktionsniveau im Alltag zeige. Der Beschwerdeführer zeige ein übermässiges Schonverhalten (S. 2 Ziff. 3). Aufgrund der vorliegenden Umstände könne vom Beschwerdeführer trotz seines Leidens willensmässig erwartet werden, in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein. Es sei ihm zumutbar, seine durchaus vorhandenen Ressourcen im Erwerbsbereich einzusetzen. Vorliegend sei daher von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit abzuweichen und eine invalidisierende Wirkung des diagnostizierten Gesundheitsschadens zu verneinen. Ein Rentenanspruch sei nicht ausgewiesen (Ziff. 4).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer lege artis erhobenen normorientierten medizinischen Grundlage unter Beachtung der massgebenden Indikatoren. Die Gutachter hätten dargelegt, aus welchen psychiatrisch-neuropsychologischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht schmälerten. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit basiere auf einer objektiven Betrachtungsweise unter Ausschluss der subjektiven Empfindungen und Selbstlimitierungen. Es gebe keine triftigen Gründe, von den ärztlichen Einschätzungen abzuweichen (S. 8 f. Rz 26). Die Gutachter hätten festgestellt, dass sich seine Persönlichkeitsmerkmale leistungseinschränkend und ressourcenhemmend auswirkten (S. 15 Rz 38). Das hohe Funktionsniveau im Alltag stehe lediglich vordergründig in einem Kontrast zum tiefen Funktionsniveau im Beruf. Es handle sich nicht um ein inkonsistentes Verhalten, vielmehr sei das niedrige Arbeitspensum Ausdruck der mit der antizipatorischen Angst einhergehenden fehlangepassten Verhaltensänderung. Gemäss dem Gutachter werde das übermässige Schonverhalten auch durch die Persönlichkeitsmerkmale mitverursacht (S. 15 f. Rz 40). Insgesamt handle es sich bei der gutachterlichen Beurteilung um eine lege artis und auch normorientiert erfolgte gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Die medizinische Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit überzeuge unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast, es gebe keinen triftigen Grund, von dieser medizinischen Einschätzung abzuweichen (S. 17 f. Rz 46). Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 % (S. 18 Rz 47).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 6/39) nannten die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___), folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 2.5):

- andere gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3)

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

    Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt über zwei- bis dreimal täglich auftretende Todesängste sowie grundlose massive Angstzustände mit Herzrasen, Schweissausbrüchen, Druckgefühl im Kopf und Brustkorb, Kribbeln und Zittern in beiden Händen und Beinen sowie Kopfschmerzen geklagt. Darüber hinaus bestünden Lustlosigkeit, verminderter Antrieb, Müdigkeit, Vergesslichkeit, Zukunftsängste, eine massive Angst vor der Angst, ein starkes Hilflosigkeitsgefühl, Unsicherheit, Rückzug sowie Einschlafstörungen seit März 2017. Körperlich fühle er sich gesund (S. 8 oben). Seit Juni 2017 besuche der Beschwerdeführer wöchentliche Psychotherapietermine sowie zweimal monatlich psychiatrische Sitzungen (S. 2 Ziff. 1.1-2). Seit März 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die bisherige Resilienz spreche für eine vorsichtig positive Prognose, bei positivem Therapieverlauf sei von einer positiven Weiterentwicklung auszugehen (S. 9 Ziff. 2.7). Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen würden weiterhin in der gleichen Frequenz wahrgenommen, der Beschwerdeführer werde zudem beim beruflichen Wiedereinstieg begleitet (S. 9 Ziff. 2.8). Die Zukunftsängste, die Angst alleine zu sein, Einschlafstörungen, der verminderte Antrieb, die Müdigkeit und Unsicherheit sowie der Rückzug erlaubten es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Aktivitäten erfolgreich nachzugehen. Die Leistungseinschränkung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell 100 %. Für angepasste Tätigkeiten beziehungsweise berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 9 Ziff. 3.4).

3.2    Nach einem Aufenthalt im Sanatorium B.___ vom 20. Januar bis 15. April 2020 diagnostizierten die Ärzte im Austrittsbericht vom 28. April 2020 (Urk. 6/61) insbesondere eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Als Nebendiagnosen nannten sie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen sowie anamnestisch eine Panikstörung (S. 1). Als Ziele für die stationäre Behandlung habe der Beschwerdeführer die Linderung der depressiven Symptome und einen verbesserten Umgang mit Ängsten genannt und engagiert am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Grundsätzlich habe er von den tagesstrukturierenden und milieutherapeutischen Effekten der stationären Behandlung profitieren können (S. 2). Insgesamt habe eine Teilremission der depressiven Störung erzielt werden können, es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, den Umgang mit seinen Ängsten in für ihn ausreichendem Ausmass zu verbessern. Dazu sei er an die ambulante Psychotherapie verwiesen worden, das ambulante Setting eigne sich für die alltagsnahe Bearbeitung von Ängsten und Einsamkeitsgefühlen besonders gut (S. 3).

3.3    Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. September 2020 (Urk. 6/65) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und führte dazu aus, die leichte depressive Episode habe sich mittlerweile zu einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) entwickelt (S. 3 Ziff. 2.5). Die Stimmung sei depressiv-resigniert, die Konzentration, die Aufmerksamkeit sowie das Gedächtnis seien leicht reduziert. Der Beschwerdeführer sei verlangsamt und leide ein- bis zweimal wöchentlich unter starken Zukunftsängsten und Panikattacken mit Zittern und körperlichen Sensationen sowie Insuffizienzgefühlen. Eine Suizidalität bestehe nicht (S. 3 Ziff. 2.4). Von Januar bis April 2018 sei am letzten Arbeitsplatz eine vorsichtige Wiedereingliederung erfolgt, welche jedoch gescheitert und der Beschwerdeführer erneut in eine Depression gerutscht sei. Es sei von einem Rezidiv auszugehen (S. 3 Ziff. 2.7). Aktuell und bis auf Weiteres bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flugingenieur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 3.1). Am 27. August 2020 habe der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb eine Umschulung in Pädagogik begonnen (S. 4 Ziff. 3.2). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe ihn sehr überfordert und seine Depression verstärkt (S. 4 Ziff. 3.3). Es bestünden nach wie vor Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen sowie starke Insuffizienzgefühle (S. 4 Ziff. 3.4). Die Weiterbildung in Pädagogik sowie die Freiwilligenarbeit seien als Ressourcen zu werten (S. 4 Ziff. 3.6). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit könne er jedoch während zwei bis drei Stunden ausüben (S. 5 Ziff. 4.1-2). Für die bisherige Tätigkeit als Flugingenieur sei die Prognose eher schlecht, ein Wiedereingliederungsversuch im Jahre 2018 sei gescheitert (S. 5 Ziff. 4.3). Auch im Haushalt sei der Beschwerdeführer überfordert, die Spitex komme zwei- bis dreimal wöchentlich (S. 5 Ziff. 4.5).

3.4    Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 4. März 2021 (Urk. 6/69 S. 7-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung führte sie eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen auf (S. 7). Das Belastungsprofil umfasse Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck, mit regelmässigen Arbeitszeiten, nur wenig Routinearbeiten sowie einer wertschätzenden Arbeitsatmosphäre. In der angestammten Tätigkeit hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden:

100 %30. Märzbis31. November 2017

80 %1. Dezemberbis31. Dezember 2017

70 %1. Januarbis28. Februar 2018

50 %1. Märzbis30. April 2018

100 %seit 1. Mai 2018

    Diese Arbeitsfähigkeiten würden auch für eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil gelten, mit der Ausnahme, dass in einer solchen ab dem 16. April 2020 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. In gut angepassten Tätigkeiten könne weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche sich innerhalb eines halben Jahres auf 80 % steigern lasse. Durch die psychiatrische Weiterbehandlung sei eine (erneute) Remission der mittelgradigen Depression wie auch eine Besserung der Somatisierungsstörung zu erwarten. Die Beschwerden seien durch eine berufliche Überlastung und familiäre Probleme ausgelöst worden (S. 8). Bei beiden Eingliederungsversuchen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Pensumsziele zu erreichen. Zum Abbruch sei es jeweils aufgrund der Arbeitsbedingungen gekommen, denen er sich nicht habe stellen wollen, und anschliessender Dekompensation, nicht aber aufgrund einer verminderten Belastbarkeit. Aktuell habe er seit dem 27. August 2020 ein Vollzeit-Studium an der PH zur Erreichung des Lehrdiploms an Berufsfachschulen begonnen. Auslösend für den Klinikaufenthalt und aufrechterhaltend für den psychischen Zustand seien die Einsamkeit und die Ungewissheit im Berufsleben. Vor dem Austritt aus der Klinik hätten Ängste vor einer erneuten Dekompensation bestanden, wenn er wieder viel Zeit mit sich alleine verbringen müsse, verstärkt durch die Corona-Situation. Ressourcen seien seine Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmotivation (er mache Freiwilligenarbeit und habe sich ein Studium organisiert), sportliche Betätigung und private Unternehmungen. Es sei von einem lang anhaltenden Gesundheitsschaden auszugehen, eine vorzeitige Neubeurteilung sei nicht erforderlich (S. 9).

3.5    In ihrem Bericht vom 7. April (richtig: Mai) 2021 (Urk. 6/75/4-16 S. 16) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/75 S. 8 Ziff. III.1):

- mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

    Die Konzentration, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien vermindert, es bestehe ein Gedankenkreisen. Die sprachlichen Äusserungen seien umständlich weit ausholend (S. 6 Ziff. II.B). Der Beschwerdeführer sei antriebslos, psychomotorisch verlangsamt und im Affekt depressiv-resigniert (S. 6 Ziff. II.C). Er habe drei stationäre Therapien absolviert (S. 9 Ziff. III.7), zur Stabilisierung seien weiterhin eine ambulante Therapie, die psychiatrische Spitex sowie ein Coaching erforderlich (S. 10 Ziff. III.11). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit März 2017 nicht mehr zumutbar (S. 14 Ziff. IV.5). Zweimal sei eine Reintegration probiert worden, habe jedoch wieder abgebrochen werden müssen. Die Prognose für den Beruf als Luftfahrtingenieur sei schlecht (S. 14 Ziff. IV.7). Es seien keine Massnahmen ersichtlich, welche die Belastbarkeit wieder herstellen oder verbessern könnten. Trotz hoher Motivation seien die Massnahmen erfolglos geblieben (S. 15 Ziff. IV.8-9).

3.6    Am 9. November sowie 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin psychiatrisch sowie neuropsychologisch begutachtet. Im ihrem Gutachten vom 10. beziehungsweise 21. Januar 2022 (Urk. 6/91-92) nannten PD Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dipl. psych. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 6/91 S. 46 Ziff. 6.1):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- gesamthaft als leicht zu wertende neurokognitive Störungen im Rahmen der Panikstörung und bei langjähriger Polypharmazie mit dämpfenden Medikamenten

    Dr. F.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/91) fest, infolge seiner Persönlichkeitsmerkmale (ängstlich, unsicher, übermässige Angst, Fehler zu begehen) bestehe beim Beschwerdeführer eine gewisse Prädisposition für das Auftreten von Ängsten und damit einhergehend eine gewisse Vulnerabilität für den Umgang mit äusseren Stressoren. Die Entwicklung dieser Persönlichkeitsmerkmale könne durch den stark leistungsabhängigen Erziehungsstil sowie die Mobbingerfahrungen im Gymnasium begünstigt worden sein. Bis ins Jahr 2017 habe dies offensichtlich nicht zu manifesten psychiatrischen Symptomen oder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit geführt. Es scheine allerdings, dass diese Ängste im Jahr 2017 infolge von Belastungen am Arbeitsplatz stärker geworden seien. Insbesondere die geplante Übergabe alter Projekte an eine Übernahmefirma hätten eine grosse Belastung dargestellt, da er befürchtet habe, die Verantwortung für die teilweise unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen tragen zu müssen. Die infolge dieser Ängste aufgetretenen, über mehrere Tage anhaltenden Beklemmungsgefühle im Thorax hätten schliesslich zur notfallmässigen Spitaleinweisung mit Verdacht auf Herzinfarkt geführt, was den Beschwerdeführer äusserst beunruhigt und zu einer ersten massiven Panikattacke geführt habe. In der Folge hätten sich vermutlich rasch antizipatorische Ängste vor einer erneuten Panikattacke entwickelt. Bis ins Jahr 2019 sei es zu einem Rückgang der Angstsymptomatik in einem Masse gekommen, welches eine berufliche Wiedereingliederung erlaubt habe. Im Rahmen der beruflichen Reintegrationsbemühungen habe er im Jahre 2019 erneut eine massive Panikattacke entwickelt, was zu einer psychiatrischen Hospitalisation geführt und seine antizipatorischen Ängste wieder angefacht habe. Erneut habe er ein verstärktes Vermeidungsverhalten entwickelt (übermässiges Achten auf Stresssymptome, Vermeiden von potenziellen Stresssituationen und subjektiven Leistungsgrenzen). Dies habe schliesslich zur Aufgabe der IV-gestützten beruflichen Wiedereingliederung geführt. Im Jahre 2020 habe er auf eigene Initiative eine Ausbildung zum Berufsschullehrer begonnen. Anfang des Jahres 2021 sei es zu einer dritten, heftigen Panikattacke gekommen, welche durch eine ambulante Krisenintervention habe aufgefangen werden können. Seither hätten die Ängste wieder nachgelassen und der Beschwerdeführer habe mit einer selbständig durchgeführten beruflichen Wiedereingliederung begonnen (zwei Wochenstunden Unterricht an der Berufsschule; S. 51 f.).

    Hinsichtlich der psychopathologischen Befunde berichtete Dr. F.___, es lägen weder quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörungen noch Orientierungsstörungen vor. Das Untersuchungsgespräch wirke nicht durch offensichtliche kognitive Probleme beeinträchtigt, der Beschwerdeführer scheine die Konzentration über die mehr als dreistündige Untersuchung gut aufrechterhalten zu können. Ob die gemäss Eigenangaben möglichen Defizite in Konzentration und Gedächtnis tatsächlich bestünden, könne klinisch nicht verlässlich beurteilt, sondern müsse mittels einer neuropsychologischen Untersuchung abgeklärt werden. Weiter gebe es keinen Hinweise für Paramnesien, formale Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen (S. 35 f. Ziff. 5.3) und auch eine Störung der Affektivität liege nicht vor (S. 41 unten Ziff. 5.3). Hingegen sei das Kriterium von wiederholten, unerwarteten Panikattacken als erfüllt zu betrachten (S. 40 unten Ziff. 5.3). Allenfalls könne von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen werden, nicht jedoch von einer manifesten Persönlichkeitsstörung (S. 41 oben Ziff. 5.3). Ob eine übermässige Ermüdbarkeit in pathologischem Masse vorliege, lasse sich nicht verlässlich beurteilen. Zwar gebe der Beschwerdeführer eine solche an, doch würden die diesbezüglich unauffälligen Verhaltensbeobachtungen eher gegen eine pathologische Ausprägung sprechen (S. 42 oben Ziff. 5.3). Es lägen Schlafstörungen vor, jedoch keine Suizidalität und keine (pseudo-)neurologischen Symptome (S. 42 f. Ziff. 5.3).

    Aktuell arbeite der Beschwerdeführer während zwei Stunden pro Woche als Dozent an der Techniker Schule. Ansonsten widme er sich der Freiwilligenarbeit, restauriere ein Flugzeug und bastle elektronische Geräte. Er habe ein gut funktionierendes soziales Umfeld mit vielen Freunden, zu welchen derzeit coronabedingt weniger persönlicher Kontakt bestehe. Finanziell werde er durch die Eltern und eine Berufs- und Unfallversicherung unterstützt (S. 52 Ziff. 7.4).

    Bezüglich der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung hielt Dr. F.___ fest, seines Erachtens bestehe keine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung, den Fremdangaben und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation. Der Beschwerdeführer sei sichtlich bemüht, die Symptome und Erlebensweisen differenziert und nachvollziehbar zu schildern, und wirke weder appellativ noch theatralisch. Die geschilderten Beschwerden stimmten gut mit den anlässlich zeitnaher Untersuchungen dokumentierten Beschwerden überein. Es liege eine deutliche Diskrepanz zwischen den regen Alltagsaktivitäten, den vielen Sozialkontakten und dem niedrigen Arbeitspensum vor, die möglichen Gründe hierfür würden später erläutert (S. 52 Ziff. 7.6). Es bestehe keine Diskrepanz zwischen der subjektiv geschilderten psychischen Beeinträchtigung und der Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe. Seit dem Jahre 2017 sei der Beschwerdeführer in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung, aktuell einmal wöchentlich, und nehme regelmässig Medikamente ein. Dazu werde er einmal wöchentlich von der psychiatrischen Spitex betreut. Im Jahre 2017 habe sich der Beschwerdeführer während zirka sieben Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden, darüber hinaus sei es bisher zweimal zu einem tagesklinischen Aufenthalt über mehrere Wochen gekommen. Innerhalb der aktuellen Testergebnisse zeigten sich keine relevanten und unauflösbaren Inkonsistenzen. Die Anstrengungsbereitschaft sei sehr hoch und ergebe keinerlei Anhalt auf Aggravation oder Simulation. Die gezeigten leichtgradigen neurokognitiven Störungen seien mit der Aktenlage vereinbar (S. 53 oben).

    Zum Thema der Belastungsfaktoren und Ressourcen führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei durch den stark leistungsorientierten Erziehungsstil der Eltern geprägt worden. Eigenen Angaben nach habe er immer Angst gehabt, den Anforderungen nicht zu genügen. Er sei nur dann akzeptiert worden, wenn er gute Noten erbracht habe. Als weitere frühere Belastungsfaktoren gälten die Mobbingerfahrungen während der Gymnasialzeit. Die Tendenz zu einer übermässigen Angst vor Versagen und Fehlern sowie die erhöhte Sensitivität auf körperliche Symptome, welche auf eine Panikattacke hindeuten könnten, erschwerten bisher den beruflichen Wiedereinstieg. Der Beschwerdeführer scheine jedoch ein gut funktionierendes soziales Umfeld zu haben. Auch habe er diverse Interessen, welchen er nach gehe, unter anderem das Fliegen, das Restaurieren von Flugzeugen sowie das Basteln von technischen Geräten. Trotz den seit dem jungen Erwachsenenalter vorhandenen Versagensängsten und Unsicherheiten habe er sein Studium abschliessen und viele Jahre vollzeitig beruflich Fuss fassen können. Er habe eine weitere Ausbildung absolviert und nach mehreren gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen durch die Beschwerdegegnerin auf eigene Initiative einen weiteren Versuch als Berufsschullehrer unternommen (S. 53 Ziff. 7.7).

    Bezüglich der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, als Folge der Panikstörung und des langjährigen Benzodiazepin-Konsums liege beim Beschwerdeführer eine leicht ausgeprägte neuropsychologische Störung vor, bei welcher theoretisch von einer etwa 10 bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde. Da die angestammte Tätigkeit sehr anspruchsvoll gewesen sei, führten allerdings selbst leichtgradige kognitive Einschränkungen dazu, dass diese qualitativ nicht mehr angemessen bewältigt und auch die gesetzten Zeitrahmen nicht eingehalten werden könnten. Zudem habe die klinische Beobachtung in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt, dass der Beschwerdeführer nach etwa vier Stunden erschöpft sei und nicht mehr weiterarbeiten könne. Im Vordergrund stünden Stressintoleranz und Anspannung. In diesem Zusammenhang sei die Verarbeitungskapazität herabgesetzt, weshalb komplexe Informationen nur unvollständig verarbeitet werden könnten und dementsprechend auch die Vergesslichkeit erhöht sei. Einschränkend sei auch die unspezifische Verlangsamung, wodurch Arbeiten nicht immer innerhalb der gesetzten Zeitgrenzen bewältigt werden könnten. Bei komplexen und intellektuell anspruchsvollen Angaben bleibe der Beschwerdeführer hinter seinem prämorbiden Potential zurück. Er habe Mühe, diese auch bei auftauchenden Schwierigkeiten zu strukturieren, Problemlösungsstrategien zu entwickeln und anzupassen. Dadurch sei der Zeitaufwand hoch und die Fehleranfälligkeit erhöht. Der Erholungsbedarf sei wegen der vermehrten Anstrengung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten hoch. Zusätzlich liege eine übermässige Angst vor Versagen und Fehlern vor, was zu einer überkritischen Selbstbeobachtung und einem hohen internalen Massstab führe. Diese Ängste seien seit der Panikstörung noch verstärkt worden. Aus diesen Gründen werde aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht von einer nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Technischer Flottenmangement Ingenieur ausgegangen. Bis vor der mutmasslichen Erstmanifestation der psychiatrischen Erkrankung 2017 sei der Beschwerdeführer vollzeitig respektive seit dem Jahre 2014 in einem Pensum von 90 % arbeitstätig gewesen. Nach einer psychiatrischen Hospitalisation im Jahre 2017 seien bis 2020 diverse Wiedereingliederungsversuche durch die Beschwerdegegnerin durchgeführt worden. Der erste Arbeitsversuch sei aufgrund fehlender Perspektive beim damaligen Arbeitgeber angebrochen worden. Der zweite Versuch mittels eines Aufbautrainings habe erfolgreich abgeschlossen werden können, wodurch eine Leistungsfähigkeit von 50 % habe erreicht werden können. Die darauf folgende berufspraktische Vorbereitung im Jahre 2020 habe der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Dekompensation jedoch vorzeitig abgebrochen. Von April 2020 bis Mai 2021 habe die behandelnde Psychiaterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Einschätzung sei in Bezug auf den ursprünglichen Beruf plausibel (S. 54 Ziff. 8.1).

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden aus neuropsychologischer Sicht abwechslungsreiche Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an das Arbeitstempo und die verbale Merkfähigkeit als gut geeignet erscheinen. Dabei wären einerseits Teilaufgaben aus dem Ingenieurs- und Technikerspektrum denkbar, wenn sie nicht unter Zeitdruck und nur stundenweise ausgeführt würden. Aber auch die angestrebte Arbeit an einer Berufsfachschule erscheine als sinnvolle Perspektive, eine Unterstützung im gewählten Studiengang sei sinnvoll. Später könnten sich auch in der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen und Technikern Perspektiven ergeben. Der vom Beschwerdeführer selber initiierte Wechsel zum Berufsschullehrer mache auch aus psychiatrischer Sicht durchaus Sinn. Die Tätigkeit in der Aviatik sei mit einer hohen Verantwortung und niedrigen Fehlertoleranz beziehungsweise potenziell weitreichenden drastischen Konsequenzen beim Begehen von Fehlern verbunden. Die Tätigkeit in der Berufsschule könne planbarer und autonomer ausgeführt werden, was dem Kontrollbedürfnis beziehungsweise der Angst vor erneuten Überforderungssituationen entgegenkomme. Das derzeit gezeigte tiefe berufliche Leistungsniveau als Berufsschullehrer von 5 % dürfte vor allem auch Folge der ausgeprägten Angst des Beschwerdeführers vor dem Auftreten einer erneuten heftigen Panikattacke und weniger durch eine effektive funktionelle Beeinträchtigung aufgrund anderer psychiatrischer oder neuropsychologischer Symptome bedingt sein. Das niedrige Arbeitspensum sei demnach Ausdruck der mit dieser antizipatorischen Angst einhergehenden, fehlangepassten Verhaltensänderung, dies zeige sich auch im hohen Funktionsniveau im Alltag, welches im Kontrast zum tiefen Funktionsniveau im Beruf stehe. Dieses übermässige Schonverhalten bezüglich einer erneuten Exposition mit dem unvermeidlichen höheren Stress, den eine normale berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unweigerlich mit sich bringe, werde seines Erachtens auch durch die Persönlichkeitsmerkmale mitverursacht. Der Beschwerdeführer schütze sich davor, aus Angst vor Fehlern und Versagen wieder in das gleiche Muster von Perfektionismus zu geraten. In gewissem Masse dürfte zum tiefen beruflichen Pensum auch der Umstand beitragen, dass er infolge der in Deutschland abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen ein gewisses Einkommen erziele, dank welchem er inklusive der Unterstützung durch die Eltern auch ohne relevanten zusätzlichen Erwerb auskomme. Damit liege derzeit eine Situation vor, in der zwar grundsätzlich eine genügende Leistungsfähigkeit vorhanden wäre, um wieder in einem hohen Pensum ins Berufsleben zurückzukehren, der Beschwerdeführer dies jedoch aus Angst vor einer erneuten Exazerbation seiner Panikstörung vermeide beziehungsweise nur zurückhaltend angehe. Die neuropsychologischen Störungen bedeuteten in ihrer Summe allerdings eine relevante Einschränkung und erforderten einen ständigen Kompensationsaufwand. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit derzeit nur in einem Teilzeitpensum zu bewältigen wäre. Denkbar wäre eine Aufteilung in mehrere Abschnitte, unterbrochen durch Pausen. Zusätzlich wirkten sich die Verlangsamung und Fehleranfälligkeit in allen Tätigkeiten negativ aus. Der Zeitbedarf für Kontrollaufgaben sei erhöht. Der Beschwerdeführer habe zudem deutliche Schwierigkeiten, komplexere Tätigkeiten korrekt und innerhalb eines gesetzten Zeitrahmens auszuführen. Zudem könne er sich nur erschwert umstellen. Auch unter optimalen Bedingungen sei aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht von einer zirka 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab April 2020 bis Mai 2021 habe eine durch die Psychiaterin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Berufsschullehrer absolviert und unterrichte seit Kurzem in Form eines Wiedereingliederungsversuches auf eigene Initiative an einer Technikerschule mit einem Pensum von 5 %. In Anbetracht dessen, dass er aufgrund antizipatorischer Ängste sein subjektives Leistungsniveau mutmasslich eher unterschätze, könnte es sein, dass bereits ab dem Jahre 2020 effektiv eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen habe, als von der Behandlerin beurteilt. Das genaue Ausmass der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seither lasse sich retrospektiv nicht verlässlich beurteilen (S. 54 ff. Ziff. 8.2).

    Es werde die Fortsetzung der derzeitigen ambulanten Psychotherapie empfohlen, dank welcher der Beschwerdeführer offensichtlich bereits einen deutlich besseren Umgang mit den Ängsten habe erlernen können. Medikamentös wäre die Einstellung auf ein Antidepressivum angezeigt, ob ein erneuter Versuch tatsächlich sinnvoll sei, liege im Ermessen der Psychiaterin. Spezifische Therapien der neurokognitiven Störungen stünden nicht zur Verfügung. Grundsätzlich mache eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums sicher Sinn, um eine erneute Exazerbation der Panikstörung zu vermeiden, welches das übermässige Schonverhalten wieder verstärken und damit die berufliche Reintegration gefährden dürfte. Die Prognose werde als recht gut eingeschätzt, so dass bei einem schrittweisen Ausbau des beruflichen Pensums die derzeit vorhandene 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit realisiert werden könne (S. 56 Ziff. 8.3).

    Ergänzend dazu führte dipl. psych. G.___ in ihrem neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 6/92) aus, im Rahmen der ab dem Jahre 2017 diagnostizierten psychischen Störungen seien bald Einbussen bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit beklagt worden, die jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dem Perfektionismus und der überkritischen Selbstbeobachtung geschuldet seien. Der Beschwerdeführer leide unter ausgeprägten Versagensängsten und Misserfolgserwartungen, unter affektiven Störungen, erhöhter Anspannung, ausgeprägter Grübelei, Schlafstörungen und Somatisierung. Während dem Wiedereingliederungsversuch in der angestammten Firma wie auch im Rahmen anderer Tätigkeiten der beruflichen Wiedereingliederung sei er hin- und hergerissen zwischen dem Wunsch nach einer seinem hohen Bildungsstand entsprechenden, anspruchsvollen und interessanten Tätigkeit und gleichzeitigem Überforderungserleben in diesen. Diese Ambivalenz zeige sich in der Auseinandersetzung um die Richtigkeit von beruflichen Massnahmen und in den Abbrüchen, denen jeweils eine verstärkte Inanspruchnahme therapeutischer Angebote gefolgt sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer jeweils mit der selbständigen Lebensbewältigung überfordert gefühlt und immer weiter an Selbstvertrauen verloren. Um sich aus dieser Negativspirale zu befreien, habe er aus eigener Initiative die Strategie gewechselt und ein Studium begonnen. Dazu habe er Freiwilligenarbeiten übernommen. Aktuell unterrichte er stundenweise, was zur Reaktualisierung perfektionistischer Massstäbe, übertriebener Selbstbeobachtung, Selbstkritik und Insuffizienzgefühlen führe. Diesen Schwierigkeiten versuche der Beschwerdeführer mit einer Erhöhung des Aufwandes für Vorbereitung und Unterricht zu begegnen, was dann wiederum zu erhöhter Anspannung, Schlafstörungen und Somatisierung führe. Der Beschwerdeführer bleibe aktuell deutlich hinter seinem prämorbiden kognitiven Leistungsniveaus zurück (S. 21 Ziff. 6). Die geklagten neurokognitiven Störungen liessen sich im Rahmen der psychischen Störungen einordnen. Auch der langjährigen Polypharmazie mit dämpfenden Medikamenten dürfte eine kritische Rolle zukommen (S. 22 oben). Innerhalb der aktuellen Testergebnisse hätten sich keine relevanten und unauflösbaren Inkonsistenzen gezeigt. Die Anstrengungsbereitschaft sei sehr hoch und es gebe keinen Anhalt auf Aggravation oder Simulation (S. 22 Ziff. 7.2). Vor dem Hintergrund seiner beruflichen und persönlichen Biographie könne der Beschwerdeführer als ressourcenstark eingeschätzt werden. Die Ressourcen seien jedoch nur noch phasenweise und unter optimal angepassten Bedingungen zugänglich (S. 22 Ziff. 7.3).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wies dipl. psych. G.___ sodann darauf hin, dass Insuffizienzgefühle und Versagensängste abgemildert werden könnten, wenn der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten regelmässig korrektive Erfahrungen machen könne. Ein entsprechender sanfter Einstieg sei daher dringend zu empfehlen (S. 23).

3.7    Dr. D.___ hielt am 25. Januar 2022 zum psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten fest, dieses sei umfassend und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, eine vorzeitige Neubeurteilung sei nicht erforderlich (Urk. 6/99 S. 5).

3.8    Im Rahmen der separaten Ressourcenprüfung führte die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin am 29. März 2022 aus, es liege eine deutliche Diskrepanz zwischen den Alltagsaktivitäten mit Vereinstätigkeit, Freiwilligenarbeit, Basteln technischer Geräte und Restauration von Flugzeugen, den vielen Sozialkontakten sowie dem niedrigen Arbeitspensum vor. Das derzeit tiefe berufliche Leistungsniveau als Berufsschullehrer sei als Folge einer Angst vor erneuter Panikattacke zu werten und nicht als Folge einer funktionellen Beeinträchtigung, was sich im hohen Funktionsniveau im Alltag zeige. Der Beschwerdeführer zeige ein übermässiges Schonverhalten. In gewissem Masse dürfte zum tiefen Pensum beitragen, dass er infolge der in Deutschland abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen ein gewisses Einkommen erziele und mit der Unterstützung der Eltern ohne relevanten zusätzlichen Erwerb auskomme. Es sei grundsätzlich eine genügende Leistungsfähigkeit für ein hohes Pensum im Berufsleben vorhanden, der Beschwerdeführer vermeide dieses beziehungsweise gehe es aus Angst vor erneuter Exazerbation nur zurückhaltend an. In der Gesamtwürdigung liege weiterhin kein erhebliches psychisches Leiden vor. Die aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht begründbare, sehr tiefe Selbsteinschätzung und Selbstlimitierung stelle keine invalidisierende Beeinträchtigung dar. Der Beschwerdeführer sei gut ausgebildet, könne seinen Tagesablauf strukturieren und seine Freizeit gestalten. Er habe selbständig eine Anstellung als Berufslehrer im Umfang von zwei Stunden pro Woche gefunden. Aus medizinischer Sicht sei es ihm zumutbar, ein hohes Arbeitspensum zu leisten (Urk. 6/101 S. 2).


4.    Das von der Beschwerdegegner veranlasste und am 10. beziehungsweise 21. Januar 2022 erstattete Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Es erging unter Berücksichtigung der Akten, sorgfältiger Erhebung der Anamnese, beruht auf allseitigen Untersuchungen und ist ausführlich und schlüssig begründet, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Dies anerkannte die RAD-Ärztin Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 (E. 3.7) und auch der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde vom 14. Mai 2022 fest, es gebe keinen triftigen Grund, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen (E. 2.2).


5.

5.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.2     Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

    Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).    

Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten vom 10. beziehungsweise 21. Januar 2022 möglich, weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.

5.3

5.3.1    Im Rahmen der ersten Kategorie des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf den ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass keine Hinweise für quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörungen, Orientierungsstörungen, Paramnesien, formale Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, Störungen der Affektivität, Suizidalität oder (pseudo-)neurologische Symptome vorlagen. Eine übermässige Ermüdbarkeit konnte nicht beobachtet werden. Schlafstörungen wurden hingegen bejaht, ebenso wie wiederholte, unerwartete Panikattacken (Urk. 6/91 S. 35 ff. Ziff. 5.3). Der psychiatrische Teilgutachter hielt ferner fest, das Untersuchungsgespräch wirke nicht durch offensichtliche kognitive Probleme beeinträchtigt, der Beschwerdeführer scheine die Konzentration über die mehr als dreistündige Untersuchung gut aufrechterhalten zu können. Ob die gemäss Eigenangaben möglichen Defizite in Konzentration und Gedächtnis tatsächlich bestünden, könne klinisch nicht verlässlich beurteilt und müsse mittels einer neuropsychologischen Untersuchung abgeklärt werden (Urk. 6/91 S. 36 oben). Im neuropsychologischen Teilgutachten wurden sodann eine unspezifische Verlangsamung bei verschiedenen Aufgaben zu Aufmerksamkeit und Informationsverarbeitung, eine herabgesetzte Grundaktivierung, exekutiv betonte Gedächtnisstörungen im Sinne einer herabgesetzten Merkfähigkeit bei schriftlich präsentiertem, komplexem verbalem Material mit Konfabulationen sowie minimale Störungen der Exekutivfunktionen befundet (Arbeitsgedächtnis, Handlungskontrolle, Impulskontrolle und Flexibilität; Urk. 6/92 S. 19 f. unten). Die neuropsychologische Teilgutachterin wies indes bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten neurokognitiven Störungen darauf hin, dass auch der langjährigen Polypharmazie mit dämpfenden Medikamenten eine kritische Rolle zukomme (Urk. 6/92 S. 22 oben). Diagnostiziert wurden gesamthaft als leicht zu wertende neurokognitive Störungen im Rahmen psychischer Störungen und bei langjähriger Polypharmazie mit dämpfenden Medikamenten (Urk. 6/92 S. 21 oben). Insgesamt liegen damit keine erheblichen psychischen Beeinträchtigungen vor.

    Beim zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer wöchentliche Termine bei Dr. C.___ wahrnimmt und zudem jede Woche von der Spitex besucht wird. Seit dem Jahre 2017 absolvierte er dreimal ein achtwöchiges Programm im Zentrum A.___ und war zweimal zur Rehabilitation in der Klinik B.___. Zudem wird der Beschwerdeführer medikamentös behandelt (Urk. 6/91 S. 33 unten). Der Gutachter empfahl die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie und hielt die Einstellung auf ein Antidepressivum für angezeigt, wobei die bisherigen diesbezüglichen Versuche als nicht erfolgreich aufgegeben worden seien und dies daher im Ermessen der behandelnden Psychiaterin liege (Urk. 6/91 S. 56 Ziff. 8.3). Die Behandlung bis anhin ist daher insgesamt als adäquat zu beurteilen.

    Somatische Komorbiditäten liegen keine vor (Urk. 6/91 S. 32 Ziff. 3.5 und S. 35 ff. Ziff. 5.3). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen körperlichen Beschwerden wie Atembeschwerden, Inkontinenz, Kribbeln und Zusammenziehen der Brust schrieb der Gutachter der Paniksymptomatik zu (Urk. 6/91 S. 43 oben). Der Beschwerdeführer selber hatte sodann im Dezember 2018 angegeben, er fühle sich körperlich gesund (E. 3.1).

5.3.2    Bezüglich Persönlichkeit ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem jungen Erwachsenenalter eine Tendenz für eine übermässige Angst vor Versagen und Fehlern zu haben scheint. Bis zum Beginn der vorliegenden psychiatrischen Symptomatik ab 2017 schien ihn dieses Persönlichkeitsmerkmal jedoch nicht in klinisch bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, was gegen eine manifeste Persönlichkeitsstörung spricht. Der Gutachter hielt fest, allenfalls könne von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen werden, ohne solche jedoch in der Diagnoseliste aufzuführen (Urk. 6/91 S. 46 Ziff. 6.1 und S. 48 f.).

5.3.3    Zu prüfen ist sodann der Komplex des «sozialen Kontextes». Zum Tagesablauf und den sozialen Kontakten ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer weder in einer Partnerschaft lebt noch Kinder hat. Er verfügt jedoch über ein gut funktionierendes soziales Umfeld mit vielen Freunden. Gemäss seinen eigenen Angaben steht er gegen neun Uhr ohne Wecker auf und versucht jeden Tag etwas zu unternehmen und sich ein Programm aufzubauen. Einmal pro Woche trifft er sich mit einem Freund für einen Bastelabend mit gemeinsamem Abendessen. Alle fünf oder sechs Wochen besucht er seine Eltern in der Stadt H.___ (Deutschland) und hat einen bis zwei freiwillige Einsätze pro Woche. Weiter trainiert er in einem Fitnesscenter und ist Mitglied in einem Verein, welcher alte Flugzeuge restauriert. Mit einer Kollegin unternimmt er Ausflüge wie beispielsweise eine Wanderung in Kandersteg. Die Stelle als Dozent an der Techniker Schule in I.___ umfasst Unterricht während dreizehn Mal vier Stunden sowie jeweils am Samstag. Die im Zeitpunkt der Begutachtung erfolgte Reduktion der sozialen Kontakte war der Pandemie geschuldet (Urk. 6/91 S. 32 f. Ziff. 3.6). Es liegen insgesamt keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Beschwerden in anderen Lebensbereichen ausser der Berufstätigkeit eingeschränkt wäre.

    Zu diesem Punkt ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der Kündigung der angestammten Tätigkeit über ein geregeltes Einkommen verfügt. Einerseits erhält er Leistungen aus zwei Berufs- und Unfallversicherungen, welche er vor über 20 Jahren in Deutschland abgeschlossen hat. Andererseits wird er von seinen Eltern unterstützt und erzielt weiter ein Einkommen aus seiner aktuellen Tätigkeit als Berufsschullehrer. Gemäss seinen eigenen Angaben liegen seine derzeitigen Einkünfte ungefähr gleich hoch wie früher, eventuell sogar etwas höher (Urk. 6/91 S. 32 Ziff. 3.6 unten). Ein finanzieller Druck liegt damit nicht vor. Als weitere Ressource ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbständig und ohne Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin erfolgreich einen Studiengang an der Pädagogischen Hochschule Z.___ absolviert hat und nun teilzeitlich als Berufsschullehrer arbeitet (Urk. 6/91 S. 53 Ziff. 7.7). Es sind also Ressourcen und ein soziales Umfeld vorhanden, welche sich positiv auf das Leistungsvermögen auswirken.

5.4    Zu prüfen ist weiter die zweite Kategorie der Konsistenz. Bei der Umschreibung des sozialen Umfeldes im Rahmen des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» fällt auf, dass der Beschwerdeführer sehr viele soziale Kontakte zu Familie und Freunden hat, sich in einem Verein wie auch der Freiwilligenarbeit engagiert und ein Fitnesscenter besucht (vgl. vorstehend E. 5.3.3). Insgesamt lässt sich damit keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheben.

    Der psychiatrische Teilgutachter führte zur bestehenden Diskrepanz zwischen den regen Alltagsaktivitäten, den vielen Sozialkontakten und dem niedrigen Arbeitspensum aus, das derzeit gezeigte tiefe Leistungsniveau als Berufsschullehrer dürfte vor allem auch Folge der ausgeprägten Angst vor dem Auftreten einer erneuten heftigen Panikattacke sein und weniger durch eine effektive funktionelle Beeinträchtigung durch andere psychiatrische oder neuropsychologische Symptome bedingt sein. Das niedrige Arbeitspensum sei demnach Ausdruck der mit dieser antizipatorischen Angst einhergehenden fehlangepassten Verhaltensänderung. Der Gutachter wies jedoch auch darauf hin, dass zur aktuellen Situation mindestens zu einem gewissen Masse auch der Umstand beitrage, dass der Beschwerdeführer dank der in Deutschland abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung sowie der Unterstützung durch seine Eltern auch ohne relevanten zusätzlichen Erwerb auskomme (Urk. 6/91 S. 55).

5.5    Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in Anbetracht des nicht erheblichen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheitsstörung sowie mit Blick auf die erhaltenen Ressourcen bei intaktem Umfeld, dem fehlenden finanziellen Druck sowie der erwähnten Therapieoption die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit einer normativen Prüfung nicht standhält. Die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ergibt kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht lässt sich zusammenfassend keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen und der Beweis einer lang andauernden und erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wurde nicht erbracht, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 5.2).

5.6    Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung vom 29. März 2022, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde (Urk. 2), erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig