Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00266


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 15. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, war von August 1994 bis Ende März 1999 bei den Y.___ als Disponent in einem 100%-Pensum angestellt. Bei einem Snowboardunfall am 2. April 1999 zog sich der Versicherte Frakturen von mehreren Brustwirbelkörpern (BWK) zu (vgl. Unfallmeldung vom 8. April 1999, Urk. 7/6/159; vgl. auch Urk. 7/6/130). Die Behandlung erfolgte konservativ (vgl. Urk. 7/6/130, Urk. 7/6/136, Urk. 7/6/148 f., Urk. 7/6/154) und wurde im Frühling 2000 - nach erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. Urk. 7/6/112 f.) - abgeschlossen. Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung die Heilkostenleistungen per 29. März 2000 ein (Urk. 7/6/111) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2000 bei einer festgestellten Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.-- zu (Urk. 7/6/2).

1.2    Am 10. April 2006 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau unter Hinweis auf Rückenbeschwerden seit dem Unfall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte gestützt auf die Einschätzung der Unfallversicherung und ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/26).

1.3    In der Folge liess der Versicherte unter Angabe einer Exazerbation der Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule wiederholt Rückfälle melden (vgl. Urk. 7/36/17, Urk. 7/36/118), zuletzt am 7. November 2017 (Urk. 7/36/176). In diesem Zusammenhang wies er auch auf die zunehmenden psychischen Beschwerden hin. Die Unfallversicherung übernahm erneut Versicherungsleistungen (vgl. die kreisärztliche Beurteilung vom 30. Dezember 2017 [Urk. 7/36/188] und 21. Februar 2018 [Urk. 7/36/210] sowie die Schreiben vom 17. Januar 2018 [Urk. 7/36/193] und 22. Februar 2018 [Urk. 7/36/211]) und stellte diese per 28. Februar 2021 wieder ein (vgl. Schreiben vom 18. Februar 2021, Urk. 7/205/568), sprach dem Versicherten jedoch mit Verfügung vom 17. März 2021 eine zusätzliche Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 9'720.-- zu (Urk. 7/205/543 ff.).

    Gegen die Verfügung vom 17. März 2021 erhob der Versicherte Einsprache, welche die Unfallversicherung mit Entscheid vom 9. November 2021 abwies (Urk. 7/205/86 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht sodann mit Urteil vom 10. November 2022 abgewiesen (Geschäfts-Nr. UV.2021.00239).

1.4    Am 2. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 2. April 1999 und seither bestehende chronische Schmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der zuständigen Unfallversicherung bei (Urk. 7/36, Urk. 7/51, Urk. 7/75, Urk. 7/94, Urk. 7/111, Urk. 7/124). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 15. Juni 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/73 S. 5; vgl. auch Urk. 7/41). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten im Rahmen der Frühintervention Kostengutsprache für ein externes Job Coaching vom 12. Juli 2018 bis 11. Januar 2019, durchgeführt durch das Z.___ (vgl. Mitteilung vom 19. Juli 2018, Urk. 7/52), welches um weitere sechs Monate bis 30. Juni 2019 verlängert wurde (vgl. Mitteilung vom 22. Januar 2019, Urk. 7/60). Da eine Steigerung des 30%-Pensums aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, wurde der Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl. Mitteilung vom 30. September 2019, Urk. 7/72). In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/95, Urk. 7/108, Urk. 7/121, Urk. 7/143) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/125) ein und veranlasste eine polydisziplinäre (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) Begutachtung durch die A.___ AG, über welche am 5. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 7/148). Von keiner rentenrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juli 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/152). Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2021 (Urk. 7/159) sowie ergänzend am 16. September 2021 (Urk. 7/165) und 23. Februar 2022 (Urk. 7/187) Einwand und reichte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/163, Urk. 7/168). Die IV-Stelle ersuchte die A.___ AG um eine ergänzende Stellungnahme (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2021, Urk. 7/175), wozu sich der Versicherte vernehmen konnte (Urk. 7/180, Urk. 7/187). Gestützt auf die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/188), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2022 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 7/189 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 21. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem Rückfall weiterhin im Vollpensum zugemutet werden könne. Es bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage, bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die bisherige Tätigkeit, nämlich die anspruchsvolle Vorgesetztenstelle, sei selbst gemäss Gutachtern aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar beziehungsweise widerspreche dem Belastungsprofil. Ohne psychische Kompensation würde der Beschwerdeführer weiterhin seine anspruchsvolle Tätigkeit ausüben, zumal er diese über jahrelange Weiterbildungen erst erreicht habe. Entsprechend sei das Valideneinkommen hochgerechnet auf das Jahr 2020 auf Fr. 126'183.-- festzulegen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf den Tabellenlohn abzustellen, wobei das Kompetenzniveau 2 zum Tragen komme. Unter Berücksichtigung der gutachterlich behaupteten 90%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 64'687.--, wodurch in der Gegenüberstellung ein Invaliditätsgrad von 48 % resultiere. Entsprechend habe er Anspruch auf mindestens eine Viertelsinvalidenrente.


3.

3.1    Der Verfügung der SVA Aargau vom 28. Oktober 2008 (Urk. 7/26) lag insbesondere der Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 28. August 2007 (Urk. 7/17/13-16) zugrunde.

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Kreisarzt der Suva, hielt im Rahmen seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 28. August 2007 (vgl. Urk. 7/17/13-16) die Diagnose eines Zustands nach BWK 2 (richtig wohl 7; vgl. aktenmässiger Verlauf [Urk. 7/17/13-14]), 11 und 12-Fraktur vom 2. April 1999 fest. Im Zuge der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden vor allem rechts der Mitte der Wirbelsäule und zunehmend auch im Bereich des Kreuzes berichtet. Wegen der Rückenschmerzen könne er auch im Büro als Geschäftsführer nicht den ganzen Tag optimal tätig sein. Darüber hinaus komme es auch bei leichten Tätigkeiten zu zunehmenden Schmerzen mit dann Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und Müdigkeit, wodurch er von seiner Arbeit abgelenkt sei. Betreffend die Arbeitsfähigkeit konstatierte Dr. C.___, rein objektiv sei der Beschwerdeführer wieder voll einsatzfähig, insbesondere in seiner leichten Tätigkeit im Büro. Dies sei ohne Probleme vollzeitig und ohne zeitliche Einschränkung möglich. Wichtig sei, dass er die Position immer wieder wechseln könne und nicht über längere Zeit starre Haltungen einnehmen müsse. Pausen von 10-15 Minuten alle zwei bis drei Stunden zur Durchführung von Dehnungsübungen seien zu empfehlen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2022 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 5. Juli 2021 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/148/16-41), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    

4.2.1    Am 27. April 2021 fand die orthopädisch-traumatologische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt (Urk. 7/148/42-64). Nach seinen Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, ständig unter starken Schmerzen mittig und beidseits neben der Brustwirbelsäule in Höhe des unteren Scapuladrittels zu leiden. Ausserdem habe er Schmerzen im Kreuz mit gelegentlicher Ausstrahlung in das linke Bein bis knapp oberhalb des Kniegelenkes, Verspannungen im Nacken, Restbeschwerden dorsal der linken Schulter, sporadisch auftretende Beschwerden in den Ellenbogen und Handgelenken, eine Arthrose beider Kniegelenke sowie belastungsabhängige Beschwerden interdigital D I/II im Ballenbereich beider Füsse. Dr. D.___ konstatierte, im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe sich eine frei bewegliche Halswirbelsäule gezeigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch trotz normalen Muskelverhältnissen mit normalem Muskeltonus und ohne tastbaren Myogelosen Verspannungen der Muskulatur beidseits der Halswirbelsäule und im Bereich des dorsalen Schultergürtels erwähnt und Druckschmerzen über den Dornfortsätzen von HWK 5-7 angegeben. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten im Rahmen der hiesigen Untersuchung bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, seitengleich vollständig vorführbaren Handfunktionen sowie einem normalen Faustschluss bei der Überprüfung der groben Kraft beider Hände nicht bestanden. Auch die beiden Schultergelenke seien reizlos, frei beweglich und stabil. Die Angaben eines Ziehens im dorsalen Anteil der linken Axilla bei der Seitwärtsbewegung und der Aussenrotation des linken Armes, von nicht näher lokalisierbaren Schmerzen in der linken Schulter bei der Vorwärtsbewegung des linken Armes ab 150° sowie eines Spannens bzw. von Schmerzen dorsal der jeweiligen Schulter bei der horizontalen Adduktion der Arme seien unspezifisch und würden zu keiner relevanten Pathologie passen. Bei seitengleich kräftig demonstrierten isometrischen Spannungstests und beidseits negativen Zeichen nach Jobe könne das Vorliegen einer relevanten Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen werden. Die radiologisch bekannte mässige Arthrose des linken Akromioklavikulargelenkes verursache aktuell keine Beschwerden. Weiter seien auch beide Ellenbogen- und Handgelenke frei beweglich. Hinweise auf eine relevante Pathologie im Bereich beider Ellenbogen- und Handgelenke bestünden nicht. Auch die seitengleich normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur lasse auf einen gleichmässigen Einsatz beider Arme im Alltag schliessen. Dr. D.___ hielt ausserdem fest, die Brust- und Lendenwirbelsäule sei ebenfalls frei beweglich. Hinweise auf eine Reizung thorakaler oder lumbaler Nervenwurzeln gebe es bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, seitengleich vorführbaren Gangvarianten und der tiefen Hocke sowie beidseits negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard nicht. Bildgebend würden sich ausser der geringen Keilwirbelbildung von BWK 7 lediglich altersentsprechende geringe degenerative Veränderungen mit anteriorer Spondylose des LWK 4 zeigen. Anhand der Untersuchungsbefunde der Brust- und Lendenwirbelsäule seien gelegentlich auftretende, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule nachvollziehbar, allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass. Nicht nachvollziehbar seien die angegebenen Schmerzen im Bereich von LWK 4 - SWK 1 bei der Vor- und Rückneigung des Oberkörpers und bei der Untersuchung des linken Hüftgelenkes sowie die angegebene pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Dr. D.___ beschrieb auch beide Kniegelenke als stabil und frei beweglich. Im Rahmen der Exploration zeigten sich Hinweise auf eine retropatellare Chondromalazie im linken Kniegelenk. Mithin seien die vom Beschwerdeführer beschriebenen Belastungsschmerzen nur für das linke Knie nachvollziehbar. Betreffend die belastungsabhängigen Beschwerden interdigital D I/II im Ballenbereich beider Füsse empfahl Dr. D.___ die Versorgung mit Einlagen nach Formabdruck zur Verbesserung der Fussbettung (Urk. 7/148/52 f.). Dr. D.___ hielt zusammenfassend fest, aufgrund der vorhandenen gering- bis mässiggradigen degenerativen und erworbenen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates bestehe zwar eine Verminderung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit. Von orthopädisch-traumatologischer Seite sei die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer leidensadaptierten Tätigkeit daher ab sofort und in vollem Umfang möglich. Zu dieser Einschätzung passe auch die lediglich bedarfsweise und selten, nur 1-2 Mal pro Jahr, erfolgende Einnahme von Analgetika (Urk. 7/148/56).

4.2.2    Die neurologische Exploration fand am 13. April 2021 bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, statt (Urk. 7/148/65-75). Dr. E.___ äusserte, der Beschwerdeführer habe über permanente Schmerzen im mittleren BWS Bereich und im Kreuzbereich geklagt. Die Schmerzen im Brustwirbelbereich würden bei Rotation und Seitwärtsneigung deutlich zunehmen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit angegeben. Der klinisch neurologische Untersuchungsbefund habe zunächst keine Einschränkung der Hirnfunktionen gezeigt. Diese stellten sich regelrecht dar, ebenso die koordinativen Funktionen. Manifeste oder latente Paresen würden nicht vorliegen. Die Muskeleigenreflexe seien auf mittellebhaftem Niveau seitengleich auslösbar gewesen und zeigten die Intaktheit der Reflexbögen an. Hinweise auf eine Rückenmarksschädigung gebe es keine. Bei der Überprüfung der Sensibilität habe der Beschwerdeführer für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben. Auch in vegetativer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Auffälligkeiten. Nervale Dehnungszeichen hätten sich weder zervikal noch lumbal gezeigt. Dr. E.___ konstatierte, aus neurologischer Sicht würden sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und der Untersuchungsbefunde keine Belege für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung mit Auswirkung auf die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers ergeben, einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation (Urk. 7/148/71).

4.2.3    Prof. Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie und Facharzt für Kardiologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. April 2021 internistisch (Urk. 7/148/76-87). Er verwies auf eine Thrombopenie in der Kindheit, die aber erfolgreich behandelt worden sei und nun nicht mehr vorliege. Weiter hielt Prof. Dr. F.___ fest, es sei ein Heuschnupfen bekannt sowie eine Allergie auf Wespen. Für die geklagte Müdigkeit und die Konzentrationsstörungen bestehe keine internistische Erklärung. Die im Labor grenzwertig erhöhten antinukleären Antikörper müssten in sechs Monaten kontrolliert werden, würden jedoch nicht die geklagten Beschwerden erklären und hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/148/83).

4.2.4    Am 20. April 2021 fand die psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 7/148/88-101). Sie hielt fest, im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eine Schmerzsymptomatik im Bereich des Rückens. Unter Zugrundelegung der diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch dem Verlauf der Schmerzen von einer solchen Diagnose ausgegangen werden. Die Schmerzen bestünden länger als sechs Monate und den psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Gemäss ICD-10 müsse der Schmerz in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursachen. Anhand der vom Beschwerdeführer angegebenen Aktiviten im Tagesablauf und den Hobbys bleibe jedoch fraglich, inwieweit dieses Kriterium erfüllt sei. Die Diagnose bleibe daher ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine affektive Symptomatik in Form von gedrückter Stimmung, einem erhöhten Erschöpfungsgefühl, einem leichten Antriebsmangel und schmerzbedingten Schlafstörungen. Diese Symptome würden in unterschiedlicher Intensität seit etwa 2014 phasenweise auftreten. Insofern könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) gestellt werden (Urk. 7/148/94). Dr. G.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz seiner körperlichen Beschwerden im beruflichen Bereich weitergebildet und eine anspruchsvolle Position im Bereich Marketing gefunden, wo er aufgrund seiner Schmerzen überfordert gewesen sei und unter einer gesteigerten Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörung gelitten habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Leistungsminderung von 20 % aufgrund der zum Teil auch emotional belastenden Anteile im Umgang mit Mitarbeitern in der bisherigen Tätigkeit. Die Einschränkung bestehe aufgrund eines leichten Antriebsmangels und einer Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen der leichten depressiven Episode. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an emotionale Belastbarkeit, mit einer abwechslungsreichen und rückenschonenden Tätigkeit liege eine Einschränkung von 10 % aufgrund des Antriebsmangels vor (Urk. 7/148/97).

4.2.5    Im Rahmen der Konsensbeurteilungen hielten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, (ICD-10: F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die (Urk. 7/148/11):

- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Belastungsabhängiges Zervikobrachialsyndrom beidseits und Thorakalsyndrom bei Rundrücken

- knöchern konsolidierte Kompressionsfraktur BWK 7 mit geringer Keilwirbelbildung und Frakturen BWK 11 und BWK 12 vom 2. April 1999

- Retropatellare Chondromalazie links

- Grenzwertige Osteopenie

- Belastungsabhängige Metatarsalgie D I/II bei Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits, links stärker als rechts

- Zustand nach Thrombopenie in der Kindheit

- Heuschnupfen

- Allergie auf Wespengift

- Grenzwertig erhöhte antinukleäre Antikörper

    Aus psychiatrischer Sicht würden Einschränkungen bei unstrukturierten einseitigen Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck und mit erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und mit Führungsfunktion bestehen. Ausserdem bestehe aufgrund der vorhandenen gering- bis mässiggradigen degenerativen und erworbenen Veränderungen eine Verminderung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers für körperlich mittelschwere Tätigkeiten sowie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Brustwirbelsäule. Betreffend die Konsistenz äusserten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer sich in der zuletzt ausgeübten oder einer vergleichbaren Tätigkeit lediglich ein Pensum von maximal 30 % vorstellen könne, sei diskrepant zu den angegebenen Aktivitätenniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt. Der Beschwerdeführer sei körperlich in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, einkaufen zu gehen, Verkehrsmittel zu benutzen, auch Auto zu fahren, regelmässig anspruchsvollen sportlichen Aktivitäten nachzugehen und in den Urlaub zu fahren beziehungsweise zu fliegen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nur zum geringen Teil nachvollziehbar. Im Zuge der Exploration seien zwar keine Verdeutlichungstendenzen ersichtlich gewesen, jedoch Inkonsistenzen bei der Angabe zur letzten Ferienreise und zwischen der Art und dem Ausmass der angegebenen Beschwerden zur lediglich bedarfsweisen, ca. 1-2 Mal pro Jahr erfolgten Analgetika-Einnahme. Hinzu komme, dass die subjektive Angabe von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche in der Begutachtung objektiv nicht habe bestätigt werden können. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei er vollzeitlich arbeiten könne bei einer Leistungsminderung von 20 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils betrage die Leistungsminderung 10 %, damit sei der Beschwerdeführer 90 % arbeitsfähig (Urk. 7/148/12 f.).

4.3    Die behandelnde Ärztin, med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54). Ausserdem hielt sie ein chronisches thorakovertebrales/costales Schmerzsyndrom beidseits fest. Der Beschwerdeführer leide vor allem unter Stimmungstiefs, mangelnder Energie, Reizbarkeit, Ein- und Durchschlafproblemen sowie existenziellen Zukunftsängsten (finanzielle Versorgung der Familie, sozialer Abstieg). Die unfallbedingten Schmerzen würden den Beschwerdeführer ermüden, sodass er im Alltag signifikante Einschränkungen in Konzentration und Aufmerksamkeit erlebe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte med. pract. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und damit einhergehender Konzentrationsprobleme - er könne pro Tag ca. drei bis vier Stunden konzentriert arbeiten - regelmässige Pausen einlegen müsse. Durch die verminderte Konzentrationsfähigkeit sei das Arbeitstempo reduziert. Vor dem Hintergrund der komplexen, reziproken Beziehung zwischen der somatischen, unfallbedingten Beeinträchtigung und der Schmerzmodulation sowie der psychischen Verarbeitung sei die Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres in allen Tätigkeiten deutlich eingeschränkt und betrage seit dem 24. März 2020 30 %. Bezugnehmend auf das Gutachten konstatierte med. pract. H.___, darin werde nicht genügend berücksichtigt, dass es sich um chronische Erkrankungen handle, welche auch nach jahrelanger ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung nur wenig positiv beeinflusst werden könnten. Der Beschwerdeführer sei motiviert und gewillt, seinen Beitrag für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu leisten. Trotz Umsetzen erlernter Strategien im Umgang mit seinen Beeinträchtigungen sei eine vermehrte Stabilisierung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen. Soweit im Gutachten darauf hingewiesen worden sei, dass die Freizeitgestaltung aktiv sei, sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer viel dafür tun müsse, um den aktuellen Gesundheitszustand aufrecht erhalten zu können. Dazu gehörten unter anderem körperliche Bewegung, Einhalten einer regelmässigen Tagesstruktur, sowie die Verfolgung von Aktivitäten trotz körperlicher und psychischer Erschöpfung (vgl. Arztberichte vom 26. Mai 2021 [Urk. 7/143] und 10. September 2021 [Urk. 7/163]).


5.

5.1    Unbestritten respektive von der Beschwerdegegnerin nicht näher thematisiert ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung im Oktober 2008 eher verschlechtert hat. In medizinischer Hinsicht ist in Würdigung der vorhandenen Arztberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben dem chronischen thorakovertebralen Schmerzsyndrom BWK 6/7 und 7/8 bei Status nach Kompressionsfraktur BWK 7, 11 und 12 (vgl. vorstehend E. 3.2) neu auch an einer depressiven Symptomatik leidet (vgl. vorstehend E. 4.2.4-4.2.5). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 28. Oktober 2008 in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der A.___-Gutachter (vgl. E. 4.2).

    Das A.___-Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/148) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6 vorstehend). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 7/148/44 f., 66, 77, 89) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/148/16-41) abgegeben. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 7/148/49 ff., 68 ff., 81 f., 92 f.) und den medizinischen Vorakten auseinander. Das Gutachten der A.___ AG erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

5.3    Vorliegend steht der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin insbesondere diejenige der behandelnden Psychiaterin entgegen, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.3). Med. pract. H.___ erachtete den Beschwerdeführer in erster Linie aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und der dadurch bedingten Konzentrationsprobleme in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ebenso verwies auch die psychiatrische Gutachterin auf ein erhöhtes Erschöpfungsgefühl und bewertete die von ihr festgehaltene 20%ige Leistungsminderung aufgrund des Antriebsmangels und der verminderten psychophysischen Belastbarkeit für begründet (E. 4.2.4). Insofern beschrieben die Ärztinnen eine übereinstimmende Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Wenn med. pract. H.___ ein anderes Ausmass der Arbeitsfähigkeit als die psychiatrische Gutachterin der A.___ AG einschätzt, so ist dies einerseits auf ihre Rolle als behandelnde Fachärztin zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurteilungsspielraum, was bei der materiellen Prüfung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen jedoch irrelevant zu bleiben hat. Inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Konzentrationsprobleme und Erschöpfung erheblich mehr als 20 % in seiner Funktion eingeschränkt sein soll, geht aus dem Bericht von med. pract. H.___ nicht hervor. Mit Blick auf die aktive Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers - er gab an, viel Zeit mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin zu verbringen, spazieren und wandern zu gehen, im Meer zu surfen und Tiefschnee zu fahren - sowie die tägliche Erledigung von Administrativ- und Haushaltsaufgaben (vgl. Urk. 7/148/91) ist eine erhebliche Einschränkung denn auch nicht nachvollziehbar. Dass sich der Beschwerdeführer - wie von med. pract. H.___ festgehalten - nur zwischen 30 und 90 Minuten konzentrieren könne und danach wieder eine Pause benötige (vgl. Urk. 7/163), steht seinen Angaben im Rahmen der Begutachtung entgegen, wonach er morgens jeweils zwei bis drei Stunden Administratives erledige (vgl. Urk. 7/148/91). Überdies konnte von den Gutachtern weder eine erhöhte Erschöpfung noch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit ausgemacht werden (vgl. E. 4.2.5). Soweit med. pract. H.___ den Schweregrad der aktuellen rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an den Beschwerdeführer nach der Geburt des Sohnes im Dezember 2019 als erhöht resp. mittelgradig klassifizierte (vgl. Urk. 7/163), ist darauf hinzuweisen, dass private und soziale Belastungen bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung auszuklammern sind (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte hauptsächlich somatische Beschwerden dokumentierten (vgl. Arztberichte vom 28. April 2020 [Urk. 7/95] und 23. Dezember 2020 [Urk. 7/121]), der Behandlungsrhythmus (einmal pro Monat) des Beschwerdeführers offenbar seit Behandlungsbeginn unverändert geblieben bzw. sogar niedriger geworden ist und er keine Psychopharmaka mehr einnimmt (vgl. Urk. 7/148/87), ist eine mittelschwere Ausprägung der depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan. Überdies war der Beschwerdeführer offenbar in der Lage, eine selbständige Tätigkeit in Frankreich (touristische Angebote) aufzubauen (vgl. Urk. 7/143). Die A.___-Gutachter gingen aufgrund der vorliegenden Akten medizinisch-theoretisch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 4.2.5), worauf abzustellen ist. Daran vermag auch die noch vor Verfügungserlass am 1. März 2022 bei einem Surfunfall erlittene BWK10 Bodenplattenimpressionsfraktur nichts zu ändern (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Mai 2022, Urk. 7/204/2). Dem Bericht der Klinik I.___ vom 16. März 2022 (Urk. 7/192) sind keine neuen Einschränkungen zu entnehmen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits eine Woche posttraumatisch über eine besser werdende Beschwerdesymptomatik berichtet. Hinweise auf sensomotorische Ausfälle gebe es keine. Ebenso seien neu aufgetretene Sensibilitätsstörungen oder Kraftdefizite verneint worden. Die Ärzte der Klinik I.___ empfahlen eine körperliche Schonung für fünf Wochen, wobei eine maximale Wirbelsäulenextension und -flexion sowie körperfernes Heben von Lasten über 5 kg vermieden werden sollten, und attestierten dem Beschwerdeführer bis 15. März 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 7/204/10). Insofern handelte es sich dabei um eine lediglich vorübergehende somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit, die spätestens fünf Wochen nach dem Surfunfall keine zusätzlichen Einschränkungen in einer körperlich angepassten Tätigkeit mehr verursacht. Die von den Ärzten im Bericht vom 2. Mai 2022 erwähnten chronischen Schmerzen, die den Beschwerdeführer massiv einschränken würden (vgl. Urk. 3/4), waren bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ AG bekannt und wurden von Dr. D.___ im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigt (vgl. E. 4.2.1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch betreffend die neu diagnostizierte Osteoporose nichts zu seinen Gunsten ableiten. Laut behandelnder Ärzte der Klinik I.___ dränge sich eine Osteoporose-spezifische Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf (vgl. Urk. 3/4). Eine körperliche Einschränkung aufgrund dessen ist im Erwerbsbereich des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ausgewiesen.


6.

6.1    Uneinigkeit besteht überdies über die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit aus und nahm entsprechend einen Prozentvergleich vor, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne und entsprechend ein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse (Urk. 1. S. 4-6).

6.2    Aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 7/125 und Urk. 7/30) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1996 eine Ausbildung zum Bahnbetriebsdisponenten abgeschlossen hat und bis Ende März 1999 bei den Y.___ angestellt war. Nach dem Unfall ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zunächst einer saisonalen Arbeit in Frankreich nachgegangen und hat in der Folge von September 1999 bis Mai 2000 als kaufmännischer Angestellter in einem Sportartikelgeschäft gearbeitet, bevor er einen Sprachkurs in Neuseeland absolvierte (vgl. Urk. 7/148/46, 67, 78 f., 90). Danach arbeitete er saisonal bei der J.___ SA (2002-2003), der K.___ GmbH (2006-2007) sowie der L.___ GmbH (2001-2009) und rechnete Beiträge als Selbständigerwerbender ab (2004-2006). Währenddessen bildete er sich zum diplomierten Marketingleiter weiter (vgl. Management-Diplom BIPH 2003, Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis 2008, diplomierter Marketingleiter 2013) und war zwischen Juli 2009 und Februar 2014 bei der M.___ AG als Marketingleiter in einem 90%-Pensum tätig (vgl. auch Urk. 7/148/27). Im März 2014 wechselte er zur N.___ AG und war fortan als Head of Marketing Communications tätig - zunächst auf schweizerischer, dann internationaler Ebene (vgl. Urk. 7/148/79) -, bis ihm - nach anfänglich schmerzbedingter Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % im Mai 2016 (vgl. Urk. 7/94/25) - im Juli 2018 «unfallunabhängig» gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/51/14, Urk. 7/75/145). Ende August 2018 wurde ein Arbeitsversuch durchgeführt, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer ab Juli 2019 bei der O.___ GmbH im Bereich Eventmarketing eine Festanstellung in einem 30%-Pensum erlangte (vgl. Urk. 7/73/2, Urk. 7/75/85 ff.). Infolge schlechter Auftragslage wurde der Arbeitsvertrag Ende August 2020 in eine Freelancer-Vereinbarung umgewandelt (vgl. Urk. 7/105, Urk. 7/148/39). Seit September 2020 geht der Beschwerdeführer ausserdem einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Frankreich im Bereich Tourismus nach (vgl. Urk. 7/121/3, Urk. 7/148/41). Zusätzlich ist er seit November 2021 als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der P.___ AG in einem 10%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/204/28).

6.3    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.4    

6.4.1    Die A.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit Februar 2018 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Head of Marketing (vgl. vorstehend E. 4.2.5). Angesichts dessen kann im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden (vgl. E. 6.3). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Da die gutachterliche Einschätzung sämtliche Einschränkungen bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz berücksichtigt, bleibt kein Raum mehr für einen sogenannten Leidensabzug. Hieraus folgt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.4).

6.4.2    Der Beschwerdeführer monierte, die letzte Stelle sei nur in Vollzeit zu bewältigen und lasse eine Teilzeittätigkeit nicht zu (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3).

    Selbst wenn jedoch für die Bemessung des Invaliditätsgrades das Invaliditätseinkommen gestützt auf das zu Beginn bei der N.___ AG erzielte Einkommen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung berechnet werden würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - bevor er in seiner Anstellung als Head of Marketing Communications auf globaler Ebene ab November 2017 massiv überfordert war (vgl. dazu auch Urk. 7/121) - anfänglich Fr. 7'500.--, ab Juni 2015 Fr. 8'200.-- und ab Dezember 2015 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 8'400.-- monatlich verdient hat (vgl. Urk. 7/75/187 ff.). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer von seiner internationalen Führungsrolle zurückgetreten und hat sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert (vgl. Urk. 7/148/79). Insofern ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der N.___ AG abzustellen, als er noch nicht überfordert war und worin er sich «zurückversetzen» liess und offensichtlich teilzeitlich zu 50 % arbeiten konnte. Ausgehend vom früheren Lohn von Fr. 8'200.-- ist das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, 77-82 sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten; Stand 2015: 103.2, Stand 2018: 104.0) und einer Leistungsbeschränkung von 10 % auf ein Jahreseinkommen von Fr. 96'683.72 (Fr. 8’200.-- x 13 : 103.2 x 104.0 x 0.9) hochzurechnen. Würde dieses anzurechnende Invalideneinkommen dem maximalen Valideneinkommen von Fr. 139'750.-- (Fr. 10'750.-- x 13; vgl. Urk. 7/75/192, Urk. 7/75/168 f.) gegenübergestellt werden, resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'066.28 oder ein Invaliditätsgrad von 31 %. Selbst bei Annahme einer 20%igen Einschränkung im weniger verantwortungsvollen Bereich, läge der Invaliditätsgrad von 38 % (Fr. 85'941.08 / Fr. 139'750.--) immer noch unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für eine Rente (vgl. E. 1.4 hiervor).


7.    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der A.___ AG vom 5. Juli 2021 abgestellt und das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler