Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich des Kantons Zürich des Kantons Zürich |
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IV.2022.00267
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 30. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrzej Remin
Zugerstrasse 112, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war von Juli 2018 bis Mai 2019 bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und ist seit Dezember 2019 bei der A.___ GmbH in B.___ als Kosmetikerin Laserepilation tätig (Urk. 8/8; Urk. 8/13; Urk. 8/33). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Migräne meldete sie sich am 14. Dezember 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte im Dezember 2021 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/33).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/44 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete am 18. Oktober 2022 ihre Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 27. Oktober 2022 ihren Verzicht auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch den RAD davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezember 2019 in ihrer bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt. Ab Oktober 2020 sei ihr die bisherige Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 40 %, eine leidensangepasste Tätigkeit hingegen in einem Pensum von 80 % zumutbar (S. 1 f.). Gestützt auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes werde die Beschwerdeführerin als zu 40 % im Erwerb und zu 60 % im Haushalt tätig eingestuft (S. 2 oben). Entsprechend einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 20 % und der nicht vorhandenen Einschränkung im Haushalt ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 8 % (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Abklärungsperson habe 90 % der Zeit bei ihr damit zugebracht, ihre finanziellen Verhältnisse abzuklären, und habe sich nicht um die wohnungsbedingten Gegebenheiten gekümmert. Weiter hätten sich weder die Abklärungsperson noch die Beschwerdegegnerin mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt (S. 2 oben). Auf der Grundlage einer von den behandelnden Ärzten bescheinigten laufenden Arbeitsunfähigkeit von 60 % ergebe sich ein Rentenanspruch. Es sei falsch, eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 20 % anzunehmen. Auch im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung (S. 3).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) aus, die Beschwerdeführerin habe offenbar einen Rechtsvertreter mandatiert, der mit den hiesigen Gepflogenheiten des Abklärungsverfahrens der Invalidenversicherung nur unzureichend vertraut sei (S. 1 Ziff. 1). Der Aussendienstbericht sei äusserst differenziert, er handle sowohl die naturgemäss prominente Thematik der Qualifikation als auch über fünf Seiten die Einschränkungen im Haushalt genügend ab (S. 1 f. Ziff. 2). Der RAD habe sich sodann mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und sich einlässlich zur medizinischen Situation geäussert (S. 2 Ziff. 3).
2.4 Die Beschwerdeführerin replizierte (Urk. 13), ein Standortgespräch sei völlig ungeeignet zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben). Sie sei in einem wesentlich höheren Mass bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten eingeschränkt als mit 20 %. Es werde eine erneute medizinische Untersuchung beantragt, aufgrund welcher der Grad der Einschränkung und der Invaliditätsgrad festzustellen seien (S. 2 unten).
2.5 Strittig ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Qualifikation korrekt vorgenommen, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit richtig eingeschätzt und den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin geben die nachfolgenden Aktenstücke Aufschluss:
3.1.2 Die Beschwerdeführerin reiste am 13. Januar 2006 in die Schweiz ein (Urk. 8/5/1) und ist mittlerweile schweizerische Staatsangehörige (Urk. 8/5/3). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) war sie von 2006 bis 2018 nicht erwerbstätig. Von Juli 2018 bis Mai 2019 arbeitete sie für die Y.___ AG in Z.___ und erzielte dabei ein Einkommen von insgesamt Fr. 13'711.-- (Urk. 8/8). Seit Dezember 2019 arbeitet sie in einem Pensum von 40 % als Kosmetikerin Laserepilation bei der A.___ GmbH in B.___ (Urk. 8/13).
3.1.3 Im Standortgespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2021 (Urk. 8/7) gab die Beschwerdeführerin an, sie arbeite aktuell 40 %. Bei guter Gesundheit würde sie 60 bis 80 % arbeiten (S. 3 Mitte).
3.1.4 Am 9. Dezember 2021 erstattete die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin ihren Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1. Dezember 2021 (Urk. 8/33). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit 2017 gemeinsam mit ihrem 1997 geborenen Sohn in einer 2-Zimmerwohnung. Dieser beginne am 1. Januar 2022 als fester Angestellter bei der Bank K.___ mit einem monatlichen Nettoverdienst von Fr. 6'000.--. Er bezahle die Hälfte der Einkaufskosten und beteilige sich auch hälftig an der Wohnungsmiete und den Nebenkosten. Die Beschwerdeführerin werde seit September 2017 vom Sozialamt unterstützt. Zuvor habe sie vom Vermögen aus ihrer Scheidung gelebt (S. 2 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin könne heute nicht sagen, ob sie neben der Anstellung bei der Y.___ AG und später noch nach weiteren Stellen gesucht habe, um ihr Pensum zu erhöhen. Sicherlich habe sie in ihrem Freundeskreis Gespräche gehabt, dass sie auf Stellensuche sei, hierzu gebe es aber keine Unterlagen. Per 1. Dezember 2019 habe sie denn die 40%-Anstellung bei der A.___ GmbH erhalten. Aus gesundheitlichen Gründen fühle sie sich nicht in der Lage, weiter nach einer Anstellung mit höherem Pensum zu suchen (S. 3 Ziff. 3.3).
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie heute bei guter Gesundheit einer Anstellung zwischen 80 und 100 % nachgehen würde. Seit dem Standortgespräch vom 15. Januar 2021, wo sie angegeben habe, dass sie bei guter Gesundheit maximal 60 bis 80 % arbeiten würde, habe sich indes nichts verändert, die finanzielle Situation sei nach wie vor dieselbe (S. 4 Ziff. 3.4).
Die Beschwerdeführerin lebe seit 13. Januar 2006 in der Schweiz und sei bis Juli 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gelebt habe sie vom Vermögen aus der Scheidung, welche 2009 vollzogen worden sei. Bei der Firma Y.___ AG habe sie auf Stundenlohnbasis jeweils am Montag und Samstag gearbeitet. Umgerechnet ergäben sich im Jahr 2018 durchschnittlich 15.65 Stunden pro Woche (Pensum von 37.28 %) und im Jahr 2019 12.32 Stunden pro Woche (Pensum von 29.35 %). Gemäss den eingereichten Unterlagen habe sie neben dieser Tätigkeit lediglich von Juli bis November 2018 aktiv nach weiteren Verdienstmöglichkeiten gesucht, dies oft im Bereich von Teilzeitpensen zwischen 30 und 60 %. Anschliessend habe die Beschwerdeführerin keine Bemühungen mehr unternommen. Die finanzielle Situation habe sich verbessert, indem der bei ihr lebende Sohn seit zirka April 2021 einer Anstellung nachgehe und sich hälftig an den Wohnungskosten und den Einkäufen beteilige. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ihr 40 %-Pensum nicht erhöht hätte, weshalb sie zu 40 % im Erwerb und 60 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei (S. 4 Ziff. 3.5).
3.2 Zum Vornherein nicht abgestellt werden kann auf die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort, wonach sie im Gesundheitsfall 80 bis 100 % arbeiten würde. Denn diese Angabe steht mit der zeitlich früheren Aussage vom Januar 2021 in Widerspruch, wo die Beschwerdeführerin angegeben hatte, sie würde bei guter Gesundheit 60 bis 80 % arbeiten (E. 3.1.3; vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a betreffend „Aussagen der ersten Stunde“). Gründe für diese geänderte Angabe konnte sie weder im Beschwerdeverfahren noch anlässlich der Haushaltsabklärung nennen, vielmehr gab sie an, die Situation habe sich nicht verändert (E. 3.1.4).
Aktuell teilt sich die Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten mit ihrem erwachsenen Sohn, welcher seinerseits als Bankangestellter über ein solides Einkommen verfügt (E. 3.1.4). Indes reicht ihr aktuelles im 40%-Pensum erzieltes Einkommen offensichtlich und naheliegender Weise nicht zur Deckung ihres Bedarfs, andernfalls sie nicht weiterhin sozialhilfeabhängig wäre.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich zu 40 % erwerbstätig wäre. Insoweit erweist sich die Beurteilung durch die Abklärungsperson nicht als plausibel.
3.3 Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin insoweit, als die getätigten Suchbemühungen und die Berufsbiographie bei fehlender Erwerbstätigkeit von 2006 bis 2018 trotz Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes bereits im Jahr 2015 nicht auf eine hochprozentige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen lassen.
Indes bestand bis zum Jahr 2017 angesichts des von der Scheidung her offenbar noch vorhandenen Vermögens auch weniger wirtschaftlicher Druck als heute, wo dieses Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Entsprechend suchte die Beschwerdeführerin zwischen Juli und November 2018 denn auch nach Teilzeitpensen von bis zu 60 % (E. 3.1.4).
Im Verbund mit der ursprünglich getätigten Angabe, bei Gesundheit 60 bis 80 % zu arbeiten (E. 3.1.3) und der wirtschaftlichen Notwendigkeit eines höheren Pensums als 40 % erscheint es als angemessen, die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren.
4.
4.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie im Haushalt geben die nachfolgenden Aktenstücke Aufschluss:
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, Universitätsklinik D.___, beurteilte nach einer Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) und des ganzen Körpers vom 12. Juli 2019 (Urk. 8/16) eine S-förmige thorakolumbale Skoliose, eine progrediente lumbale Degeneration mit fortgeschrittener Osteochondrose und Reizzustand zwischen dem 2. und 3. Lendenwirbelkörper (LWK) und bilateralen nach kaudal fortschreitenden moderaten Spondylarthrosen lumbal, kleinvolumige breitbasige dorsale Diskusprotrusionen lumbal sowie keine spinale, rezessale oder foraminale Neurokompression (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 12. März 2020 (Urk. 8/17 = Urk. 3/10) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 oben):
- Torsionsskoliose adult thorakal linkskonvex zirka 25° (ICD-11 M41.84)
- Torsionsskoliose adult lumbal rechtskonvex zirka 25° (M41.86)
- zervikomuskuläres Schmerzsyndrom (Nackenschmerz) rechtsbetont (M54.82)
- thorakomuskuläres Schmerzsyndrom rechts (M54.84)
- Nebendiagnose: Hallux valgus um 30°beidseits (M20.1)
- Nebendiagnose: Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (M21.67)
- Nebendiagnose: Metatarsalgie Drucküberlastung plantar zwischen dem 2. und 3. Meta-Tarso-Phalangeal-Gelenk (MTP 2-3)
Im Vordergrund stehe ein überwiegend muskuläres Thorakalsyndrom bei mässiger Thorakal- und Lumbalskoliose. Das Problem sei einer aktiv-funktionellen Therapie gut zugänglich (S. 1 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe seit 5 Jahren Schmerzen, die Skoliose bestehe seit der Jugend. Lokalisation: untere und mittlere Brustwirbelsäule (BWS), gelegentlich Ausstrahlung in die rechte Hand. Charakter: belastungsabhängig, vor allem bei der Fehlbelastung bei der Arbeit. Intensität: 0-6/10 auf der Visuellen Analogskala (VAS; S. 2 oben). Am Arbeitsplatz führe sie Haarentfernung mit dem Laser durch im Pensum von 40 %, sie müsse in der Vorneige stehen, teilweise könne sie auch in der Vorneige sitzen (S. 2 unten).
4.4 PD Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesie und für Pharmazeutische Medizin, nannte in seinem Bericht vom 27. Januar 2021 (Urk. 8/19 = Urk. 3/14) als Diagnose einen chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerz assoziiert mit strukturellen Veränderungen (ICD-11 MG30.31). Es bestehe eine spondylogene Schmerzproblematik der Wirbelsäule bedingt durch die bekannte Skoliose. Es werde vorgeschlagen, eine Facettengelenksbehandlung der im Vordergrund stehenden Etagen thorakal durchzuführen, falls die im Vorfeld geplanten diagnostischen Infiltrationen der entsprechenden Medialbranches positiv ausfallen würden (S. 1 Mitte).
Am 22. Februar 2021 berichtete PD F.___ (Urk. 8/21 = Urk. 3/12), die Infiltration habe zu keinem Zeitpunkt zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt.
4.5 PD Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Radiologie, Universitätsspital H.___, beurteilte am 8. März 2021 nach einem MRI der Halswirbelsäule (HWS), BWS und LWS (Urk. 8/27/1-2 = Urk. 3/9) mehrsegmentale Osteochondrosen und Facettengelenksarthrosen, punctum maximum HWK 6-7 links mit hier Kompression der Wurzel C7 links, eine flachbogig thorakale Rotationsskoliose mit Linksschwung kranial, Rechtsschwung weiter kaudal mit Osteochondrose rechts betont im Segment BWK 2/3 und hier angrenzend ödematösen Endplattenveränderungen, mässiggradige Facettengelenksarthrosen der Segmente BWK 1-4 rechts sowie eine linkskonvexe lumbale Rotationsskoliose mit konsekutiv schwerer rechtsbetonter Osteochondrose und ödematösen Endplattenveränderungen im Segment LWK 2/3 (S. 1 unten).
4.6 Dr. med. Dr. rer. nat. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2021 (Urk. 8/25) aus, er habe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % für alle Tätigkeiten seit dem 26. Oktober 2020 bis auf Weiteres attestiert (Ziff. 1.3).
Es bestehe eine sukzessive Zunahme der Schmerzproblematik bei schwerer Skoliose, welche nicht mehr durch die Thoraxmuskulatur kompensiert werden könne (Ziff. 2.1). Die aktuelle Medikation bestehe in Ibuprofen 400 mg bis 3 Mal täglich (Ziff. 2.3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht, es sei eher mit einer langsamen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7).
Gegenwärtig arbeite die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin der Laserepilationsklinik, die Arbeit werde immer abwechselnd durchgeführt (meistens im Stehen, weniger auf einem Hocker). Es bestehe eine Belastung für den Rücken und die Arme (Ziff. 3.3). Die Schmerzproblematik setze praktisch nach den ersten 30 Minuten ein und werde nach 2 Stunden unerträglich (Ziff. 3.4). Die bisherige sowie eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien 2 bis 3 Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.1-2). Im Sitzen könne die Beschwerdeführerin wegen der Rückenschmerzen nicht länger als 30 Minuten bleiben. Sie benötige unbedingt eine wechselhafte Körperposition, lieber im Stehen (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).
4.7 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt im Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2021 (Urk. 8/33, vgl. vorstehend E. 3.1.4) fest, die nebst den von der Beschwerdeführerin selber vorgenommenen Verrichtungen geleistete Dritthilfe des Sohnes in den drei Bereichen Ernährung/Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung/Wäsche und Kleiderpflege sei in einem zumutbaren Rahmen und falle in seine Mitwirkungspflicht, womit keine Einschränkungen zu berücksichtigen seien (S. 6-8 Ziff. 6.1, Ziff. 6.2, Ziff. 6.4). Im vierten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen könne sie tägliche Einkäufe mit einem Handziehwagen alleine tätigen. Somit sei es ihr zumutbar, pro Woche mehrere kleine Einkäufe zu tätigen anstatt eines Grosseinkaufes. Somit bestünden auch in diesem Bereich keine Einschränkungen (S. 7 Ziff. 6.3). Im Haushaltsbereich bestehe insgesamt eine Einschränkung von 0 % (S. 8 Ziff. 7).
4.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 (Urk. 8/36 S. 4-5) aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Arztberichte ein somatischer Gesundheitsschaden in Form von chronischen muskulär bedingten Rückenschmerzen ausgewiesen, welcher seit März 2020 trotz durchgeführter konservativer Therapie stabil sei (S. 5 Ziff. 1).
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbewertung seien die Angaben von Dr. I.___ vom 15. Oktober 2021 aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, soweit sie die bisherige Tätigkeit beträfen, da es sich hierbei zwar um eine wechselnd im Stehen und Sitzen auszuübende Tätigkeit handle, welche aber offenbar doch immer wieder längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule beinhalte, zum Beispiel in vornübergebeugter Position. Insofern sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % beziehungsweise eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % ab Oktober 2020 plausibel (S. 5 Ziff. 2).
Nicht nachvollziehbar sei jedoch eine ebenfalls dauerhaft nur 40%ige Arbeitsfähigkeit selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit mit folgendem Belastungsprofil: körperlich leicht, wechselbelastend mit selbst von Zeitpunkt und Dauer her frei zu wählender Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und kurzen Gehstrecken (zum Beispiel Bürotätigkeit). Für eine solche, optimal angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht seit Oktober 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zumindest 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, resultierend aus einer ganztägigen Präsenz und einer geringen Leistungsminderung von etwa 20 % wegen der Notwendigkeit häufiger Arbeitsunterbrechung zwecks Positionswechsel und Auslockerung der Muskulatur (S. 5 Ziff. 3).
4.9 Dr. I.___ berichtete am 2. Februar 2022 (Urk. 8/39 = Urk. 3/3), die aktuelle Arbeitsstelle biete bereits die Möglichkeit, die Körperposition ständig zu wechseln, und dabei gehe es definitiv um eine leichte körperliche Arbeit. Bei aktueller 40%iger Präsenz/Arbeit komme die Beschwerdeführerin an ihre Grenze und bleibe noch knapp kompensiert. Der negative Vorbescheid vom 3. Januar 2022 habe bei der Beschwerdeführerin eine massive psychische Dekompensation ausgelöst, was absolut nachvollziehbar sei. Es bestünden momentan erhebliche Existenzängste, depressive Verstimmung und Antriebslosigkeit. Dr. I.___ habe bei ihr mehrere psychotherapeutisch-psychosomatische Interventionen durchführen müssen.
5.
5.1 Die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. J.___ vom 27. Oktober 2021 (E. 4.8) ist schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie ist daher grundsätzlich beweiskräftig. Da es sich bei Dr. J.___ indes um einen versicherungsinternen Arzt handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.6).
5.2 Die Beschwerdeführerin legte nicht substanziiert dar, inwiefern ihr eine angepasste Tätigkeit nicht zu 80% zumutbar sein sollte. Entgegen ihren Ausführungen basierte diese Einschätzung nicht auf einem Standortgespräch (E. 2.4), sondern auf einer Aktenbeurteilung des hierfür fachkompetenten Orthopäden Dr. J.___ (E. 4.8). Diesem lagen sämtliche wesentlichen Arztberichte (vgl. E. 4.2-6) vor (vgl. Urk. 8/36 S. 5 Mitte), mit welchen er sich entgegen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) denn auch in ersichtlicher Weise auseinandersetzte. Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. I.___ vom 15. Oktober 2021 (E. 4.6), notabene des einzigen Behandlers, der sich zur Arbeitsfähigkeit äusserte.
Auf dessen Einschätzung beruht denn auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte 60%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (E. 2.2).
5.3 Dr. I.___ begründete in seinem Bericht vom 15. Oktober 2021 nicht näher, weshalb die Arbeitsunfähigkeit von 60 % nicht nur für die bisherige, sondern für alle Tätigkeiten gelten solle, die Beschwerdeführerin mithin nicht mehr als 2 bis 3 Stunden täglich arbeiten könne (E. 4.6). Diese Angabe erscheint daher als wenig überzeugend. Erst am 2. Februar 2022 nach erfolgter Stellungnahme durch Dr. J.___ (vgl. E. 4.8) und ergangenem negativem Vorbescheid (vgl. Urk. 8/37) lieferte Dr. I.___ eine Begründung nach (E. 4.9), welcher zum Vornherein nur ein verminderter Beweiswert zukommen kann (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a).
Sie stammt sodann nicht von einem Orthopäden, sondern einem fachfremden Internisten, und vermag auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die 60%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit begründete der Hausarzt damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in der aktuellen leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit 40%iger Präsenz an ihre Grenzen stosse (E. 4.9). Eine Abweichung zur Einschätzung durch Dr. J.___ ist hierin nicht zu erblicken, der die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ebenfalls lediglich als zu 40 % arbeitsfähig erachtet. Entscheidend ist jedoch dessen schlüssiger Hinweis darauf, dass die aktuelle Tätigkeit der Laserepilation immer wieder längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule beinhalte (E. 4.8), was sich denn auch mit dem Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. E.___ (E. 4.3) deckt. Dass ein Wegfallen dieser Zwangshaltung zu weniger Schmerzen und somit einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde, liegt angesichts der bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden auf der Hand, auch wenn Dr. J.___ darauf verzichtete, das Erfordernis der fehlenden Zwangshaltungen bei der Formulierung des Belastungsprofils nochmals explizit zu wiederholen.
5.4 Im Ergebnis vermögen weder die Beschwerdeführerin noch der Hausarzt Dr. I.___ Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der durch Dr. J.___ getroffenen Feststellungen hinsichtlich der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.8) zu wecken.
Die beantragten ergänzenden Abklärungen (E. 2.4) erübrigen sich somit (vgl. E. 1.6). Dies gilt insbesondere auch für den Haushaltsbereich, wo es nicht nur gemäss dem plausiblen, begründeten, angemessen detaillierten, stimmigen und somit beweiswertigen (vgl. E. 1.5) Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2021 (E. 4.7), sondern selbst nach Einschätzung des Hausarztes (E. 4.6) an Einschränkungen fehlt.
5.5 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
6.
6.1 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
6.2 Angesichts der erst kürzlich aufgenommen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.1.2) hat die Beschwerdegegnerin den Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu Recht gestützt auf statistische Werte berechnet, wobei sie die Beschwerdeführerin richtiger Weise im Kompetenzniveau I (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors) eingeteilt hat (Urk. 8/36 S. 6). Diese Einteilung gilt sowohl für die Berechnung des Validen- wie des Invalideneinkommens. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich daher. Der Teilinvaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
6.3 In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa) erscheint angesichts des nur moderat eingeschränkten Belastungsprofils (vgl. E. 4.8; E. 5.4) mit Blick auf Vergleichsfälle (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 6.2) nicht angezeigt und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Teilinvaliditätsgrad liegt somit bei 20 %, der gewichtete Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu 60 % im Erwerbsbereich Tätige (E. 3.3) bei 12 % (0.6 x 20%; vgl. E. 6.1).
Mangels Einschränkungen im Haushaltsbereich beträgt der dortige gewichtete Teilinvaliditätsgrad 0 %. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 12 % besteht daher kein Rentenanspruch (vgl. E. 1.3).
6.4 Anzufügen bleibt, dass selbst dann kein Rentenanspruch bestünde, wenn die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht (E. 2.2) - in jeglicher Tätigkeit nur noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % verfügen würde. Diesfalls betrüge der ungewichtete Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 60 % und der mangels Einschränkungen im Haushaltsbereich dem Gesamtinvaliditätsgrad entsprechende gewichtete Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 36 % (0.6 x 60 %), was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründen würde (vgl. E. 1.3).
6.5 Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andrzej Remin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller