Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00271


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt als selbständig erwerbender Autohändler (vgl. Urk. 7/6). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. August 1996 einen Leistungsanspruch wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen verneint hatte (Urk. 7/1), meldete er sich am 6. März 2013 unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Gestützt auf das von ihr im Laufe des Einwandverfahrens (vgl. Urk. 7/19 und Urk. 7/22) eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/61).

    Am 14. Juli 2020 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 7/77), kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 gestützt auf ihre medizinischen - unter anderem holte sie bei der Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/91) ein - sowie erwerblichen Abklärungen an, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/95). Dagegen erhob der Versicherte am 5. August, 30. August und 30. September 2021 Einwände (Urk. 7/102, Urk. 7/108 und Urk. 7/113) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/121). Nachdem der Regionale Ärztlich Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/126 S. 6), verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 7/128 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Am 27. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht (Urk. 13) nach (Urk. 12). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (vgl. Urk. 2). Aufgrund der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung im Juli 2020 (vgl. Urk. 7/70) nach der rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 7/61) kann die Rente frühestens am 1. Januar 2021 beginnen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), womit die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.5    Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Autohändler weiterhin eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung könne seit Januar 2015 angenommen werden (S. 1). Daran änderten auch die neu aufgelegten medizinischen Berichte nichts. Der stationäre Aufenthalt vom 20. April bis 21. Mai 2020 begründe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden (S. 2 oben).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), trotz bisheriger Therapie zeige er weiterhin eine klinische sowie radiologische Krankheitsaktivität in den Hand- und Fingergelenken, weshalb er weiterhin 100 % arbeitsunfähig sei (S. 5 unten). Die Z.___-Gutachter schienen die Fakten, Tatsachen, MRI-Bildgebung und eindeutigen Befunde nicht berücksichtigt zu haben (S. 6 Mitte). Wie die Z.___-Gutachter zum Schluss kämen, dass seine ausgewiesene psychische Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, könne nicht nachvollzogen werden (S. 8 Mitte).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 7/61) relevant verändert hat. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/70) materiell eingetreten ist. Letztmals beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 9. April 2015 (Abweisung des Rentenanspruchs; Urk. 7/61). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 9. April 2015 und der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.


3.

3.1    Massgebend für die Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 7/61) war das Gutachten des Y.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 7/49; vgl. Feststellungsblatt vom 18. Februar 2015, Urk. 7/51 S. 3 unten), welches die Disziplinen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie umfasst und worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S. 21 Ziff. 5.1):

- seropositive rheumatoide Arthritis (1997)

- unter Basistherapie klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität

- radiologisch seit Jahren unveränderte Zyste Caput Ulnae links und subchondrale Zysten im Metatarsophalangealgelenk (MTP) am 5. Finger beidseits

- Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

    Weiter nannten die Ärzte folgende - hier verkürzt dargestellte - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.2):

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgien beidseits

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- chronische Bronchitis

- kontrollbedürftiger Blutdruck

- Verdacht auf leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom

    Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer über konstant verspürte brennende Schmerzen im Bereich beider Hüften rechtsbetont mit intermittierender Ausstrahlung in beide Oberschenkel, konstant stechend verspürte Schmerzen im Bereich der linken Schulter und intermittierende Schmerzen im Bereich der Handgelenke sowie im Bereich der Vorfüsse geklagt. Er habe angegeben, dass es zwischendurch zu einem Anschwellen der Gelenke gekommen sei und er auf subkutane Injektionen mit Methotrexat angesprochen habe. Weiter habe er über täglichen Husten mit etwas gelblichem Auswurf und Atemnot beim Bergaufgehen sowie Blähungsgefühle abdominal, einen gestörten Schlaf mit häufig auftretenden Albträumen, Ängste und eine Tendenz zur sozialen Isolation geklagt. Aufgrund seiner Beschwerden vermöge er sich keine berufliche Tätigkeit vorzustellen (S. 22 Ziff. 6.1).

    Aus Sicht des Bewegungsapparates könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diejenige einer seropositiven rheumatoiden Arthritis genannt werden, welche sich aktuell unter Basistherapie klinisch und labortechnisch (wohl eher: laborchemisch) ohne Entzündungsaktivität zeige. Auch aus den im Februar 2013 durchgeführten Röntgenaufnahmen und der Kernspintomographie der Halswirbelsäule (HWS) liessen sich keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen als Ursache für die vom Beschwerdeführer angegebenen multilokulären Beschwerden feststellen. Aufgrund der rheumatoiden Arthritis seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler könnten ihm aber ohne Einschränkung zugemutet werden. Weder das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen noch das chronische zervikospondylogene Schmerzsyndrom führten bei fehlenden Hinweisen auf eine entzündliche oder radikuläre Symptomatik und unauffälliger Radiologie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Angst und depressive Störung gemischt vor, was zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % führe (S. 22 Ziff. 6.2).

    Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten nicht zugemutet werden. In leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 90 %, wobei das Pensum vollschichtig mit leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könnte (S. 23 oben).

3.2    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden Berichten:

3.2.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 7. Mai 2020 (Urk. 7/67/18-19) folgende Diagnosen:

- mittelgradige depressive Episode

- chronisches cervikobrachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- rheumatoide Arthritis

- nicht insulinpflichtiger Diabetes

- Hypercholesterinämie

- asthmoide Bronchitis

Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit gedrückter Stimmung, Traurigkeit, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen. Er klage über multiple muskoloskelettale Schmerzen besonderes über cervikobrachiale und lumbale Rückenschmerzen, die durch rheumatische entzündliche Veränderungen verursacht würden durch die unglücklichen Lebensumstände mit Mobbing am Arbeitsplatz 1997 und anschliessender Trennung von seiner Frau verstärkt worden seien. Bedingt durch die invalidisierenden Schmerzen und die depressive Verstimmung sei er nicht voll arbeitsfähig und lebe ständig mit existentiellen Nöten. Aufgrund der chronifizierten depressiven Verstimmung und der persistierenden muskoloskelettalen und therapieresistenten Schmerzen sei er bestenfalls zu 30 % in leichten Tätigkeiten einsetzbar.

3.2.2    Vom 20. April bis 21. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer stationär in der Klinik B.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/67/8-12 = Urk. 7/107/1-5) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode (F32.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- rheumatoide Arthritis

- chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II

- Dyslipidämie

- diastolische Dysfunktion Grad II der Trikuspidalklappe

- Asthma bronchiale, DD: asthmoide Bronchitis

- Verdacht auf mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS)

- Nikotinabusus

    Die Zuweisung sei vor dem Hintergrund einer depressiven Störung bei Zunahme der Symptomatik trotz ambulanter Psychotherapie und antidepressiver Behandlung erfolgt. Zusätzlich bestehe eine rheumatoide Arthritis mit aktueller Krankheitsaktivität mit Arthritiden an den Fingergrund (MCP)- und Handgelenken beidseits (S. 1 unten). Im Verlauf habe eine mässige Stabilisierung des psychischen/physischen Zustandsbildes erzielt werden können. Besonders die finanzielle Belastung und die chronische Schmerzerkrankung hätten einen deutlichen Einfluss auf den psychischen Zustand, welcher sich nur in einem gewissen Rahmen beeinflussen lasse (S. 2 unten). Die körperliche Belastung und auch die psychischen Beschwerden schränkten den Beschwerdeführer in seinem Alltag stark ein, weshalb vor allem aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % gegeben sei (S. 6 unten). Es sei vom 20. April bis 4. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 4 oben).

3.2.3    Mit Verlaufsbericht vom 10. August 2020 (Urk. 7/67/1-3) an Dr. A.___ stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, folgende - vorliegend verkürzt dargestellten - Diagnosen (S. 1):

- rheumatoide Arthritis

- chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (f32.1)

- chronische Müdigkeit

- chronische Insomnie

- chronische Cephalgien

- nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II

    Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit Synovitiden in den Händen und einer depressiven Störung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).

3.2.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Oktober 2020 (Urk. 7/76) Angst und Depression reaktiv gemischt (F. 43.21; S. 3 Ziff. 2.5). Die Schmerzen aufgrund der Arthritis schränkten den Beschwerdeführer bei der Arbeit ein (S. 5 Ziff. 4.3). In welchem Umfang der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ausüben könne, könne nicht beantwortet werden, wie viele Stunden eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar (S. 5 Ziff. 4.1-2).

3.2.5    Am 27. April 2021 (Urk. 7/107/11) berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer zeige im Bereich der Hand links geschwollene Fingergelenke und ein geschwollenes Handgelenk bei bekannter rheumatischer Gelenkserkrankung. Im Weiteren lägen entzündliche Veränderungen im Bereich der Fussgelenke vor.

3.2.6    Am 16. Juni 2021 erstatteten Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, ihr polydisziplinäres Gutachten. Darin stellten sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):

- Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 9):

- Diabestes mellitus Typ 2

- oral eingestellt

- seropositive rheumatoide Arthritis

- unter Basistherapie

- radiologisch seit Jahren unveränderter Status ohne Progression

- Adipositas (BMI 30.5 kg/m2)

- gemischte Hyperlipoproteinämie

- Hyperurikämie

- chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie

- asymptomatische Mikrohämaturie

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgien beidseits

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- myostatische Insuffizienz mit Myogelosen

- Spreizfussfehlstellung beidseits

    Auf internistischem Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 5 Mitte).

    Im Vordergrund des psychiatrischen Beschwerdebildes stehe eine Schmerzsymptomatik aufgrund einer rheumatischen Erkrankung. Unter Zugrundelegung der diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch des Verlaufs der Schmerzen von einer solchen Diagnose ausgegangen werden: Die Schmerzen bestünden länger als sechs Monate und psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer berichte, dass er aufgrund der Schmerzen im Rahmen seiner rheumatischen Erkrankung häufig am Arbeitsplatz gefehlt und zweimal selber gekündigt habe. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung werde vergeben, da der Beschwerdeführer auffällig auf körperliche Symptome fixiert sei und im Umgang mit körperlichen Beschwerden über verminderte regulatorische Mechanismen zu verfügen scheine (S. 6 unten).

    Unter Zugrundelegung der diagnostischen Kriterien könne von der Diagnose einer Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren unter Phasen von gedrückter Stimmung und gesteigerter Ängstlichkeit (S. 7 oben).

    In rheumatologischer Hinsicht bestehe seit 1997 eine seropositive rheumatoide Arthritis. Es werde RoActemra als monatliche Infusionstherapie verabreicht. Aktuell finde sich keine laborchemische Entzündungsaktivität. Klinisch gebe es auch keine sicheren Synovitiden oder Ergüsse an den vom Beschwerdeführer angegebenen druckempfindlichen Hand-, Finger-, Schulter (AC)-, oberen Sprung (OSG)- und MTP-Gelenken beidseits (S. 7 oben). Die bereits in der Vergangenheit mehrfach radiologisch beschriebene Zyste im Caput Ulnae links werde auch in den aktuellen Röntgenbildern der Hände vom 21. April 2021 als fragliche zystoide Veränderung an der distalen Ulna links, ca. 4-5 mm subchondral, beschrieben. Die vorbekannten zystoiden Veränderungen der MTP-Gelenke am fünften Finger beidseits würden aktuell als zystoide Veränderung am rechten Caput MTP V subchondral und an der Basis der rechten proximalen Phalanx MTP V mit fraglicher Aufhellungszone medialseits subchondral angegeben. Das heisse, es sei radiologisch schon seit Jahren kein Fortschreiten der Grunderkrankung zu objektivieren. Die Beckenaufnahme vom 26. November 2014 sei unauffällig (S. 7 Mitte).

    Ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikobrachialgien beidseits sei bekannt. Aktuell gebe es klinisch keine Hinweise für eine entzündliche oder radikuläre Symptomatik der HWS. In den aktuellen Röntgenbildern der HWS kämen Unkarthrosen C4-7 und degenerative Veränderungen der Intervertebralgelenke der unteren HWS zur Darstellung. Im am 18. Februar 2019 (Urk. 7/67/5) durchgeführten MRI der HWS werde jeweils eine kleine flachbogige mediane Diskushernie C3/4 und C4/5 mit geringgradiger Impression des Duralsackes von anterior sowie eine ebenfalls kleine median bis paramedian linksseitige flachbogige Diskushernie C5/6 mit leichter Abflachung des Myelons und Impression des Duralsackes von anterior linksbetont ohne foraminale Engstellung dargestellt. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/67/4) zeige sich eine leichte Facettengelenkshypertrophie L3/4 mit geringgradiger konzentrischer Engstellung des Spinalkanals, eine Diskopathie L4/5 mit diffus dehydrierter Bandscheibe und flachbogiger median bis paramedian linksseitig leicht gegen kaudal sich ausdehnender Diskushernie mit mässiggradiger Impression des Duralsackes und Einengung des linksseitigen Recessus, jedoch keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen in der LWS. Im Iliosakralgelenk (ISG) sei eine kleine solitäre juxtaartikuläre Erosion rechts sakral beschrieben. Es gebe aber aktuell klinisch keine Hinweiszeichen für eine radikuläre Ausfalls- oder Wurzelkompressionssymptomatik, weder cervical noch lumbal (S. 7 Mitte).

    Wie bereits im Y.___-Gutachten (vgl. vorstehende E. 3.1) gebe der Beschwerdeführer auch aktuell Schulterschmerzen links an. Die Impingement-Tests seien jedoch erneut negativ. Die aktenanamnestisch diesbezüglich mehrfach durchgeführten Röntgenaufnahmen der Schulter seien immer unauffällig gewesen. Es liessen sich positive Triggerpunkte/Myogelosen tasten, die die angegebenen Schulterschmerzen links erklären könnten. Hinweise für eine eigenständige Schulterpathologie fänden sich bei der klinischen Untersuchung wiederum nicht (S. 7 unten).

    Optimal adaptiert sei eine gut strukturierte Tätigkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten seien aufgrund der rheumatoiden Arthritis nicht zumutbar. In leichten Tätigkeiten - wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler - bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei Nässe, Kälte und Temperaturschwankungen vermieden werden sollten. Sicherheitshalber sollten auch Tätigkeiten mit potentiellen Nephrotoxinen (z.B. Schwermetalle, Lösungsmittel, Tetrachlorkohlenstoffe, Herbizide etc.) vermieden werden (S. 10 Ziff. 4.5).

    Es gebe Hinweise auf Aggravation, was sich zum Beispiel bei der Griffkrafttestung, aber auch bei den angeblich bis in den Unterarm ausstrahlenden Schmerzen bei Dorsalextension/Palmarflexion beidseits zeige. Auch dass der Beschwerdeführer beim Einbeinstand über Schmerzen im Schulter-, Ellbogen- und Handbereich sowie im Bereich der Sprunggelenke klage, sei somatisch nicht nachvollziehbar. Es fehle ausserdem eine gleichmässige Einschränkung der Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer fahre in den Libanon, erledige den Haushalt gemeinsam mit der Tochter, gehe spazieren und sehe fern, recherchiere im Internet, nehme an Facebook-Chats teil und lese (S. 10 Ziff. 4.6).

    Als Autohändler sei der Beschwerdeführer während 8.5 Stunden täglich zu 90 % leistungsfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit der Y.___-Begutachtung um 10 % reduziert gewesen sei (S. 10 Ziff. 4.7). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies gelte seit der Y.___-Begutachtung (S. 11 Ziff. 4.8). Während des stationären Aufenthalts sei die Arbeitsfähigkeit vom 20. April bis 21. Mai 2020 aufgehoben gewesen. Da die rheumatoide Arthritis Schubcharakter habe, könne es vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Krankheitsschubes kommen (S. 10 Ziff. 4.7 und S. 11 Ziff. 4.8).

3.2.7    Am 22. Oktober 2021 (Urk. 7/122/1-2) berichtete Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 3.2.1), der Beschwerdeführer leide an einer rheumatoiden Arthritis. Während der systematischen Steroid-Therapien sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, weshalb im Bericht vom 6. Juli 2020 keine objektivierbare Synovitiden und Tendovaginitiden aufgeführt worden seien. Nach Absetzen der Therapie klage der Beschwerdeführer über erneute Beschwerdezunahme mit klinisch objektivierbaren Arthritiden in den Hand- und Fingergelenken, weswegen im Verlauf diskrete Synovitiden erwähnt worden seien. Diese Krankheitsaktivität mit Synovitiden in den Hand- und Fingergelenken hätten am 24. November 2020 mittels MRI-Untersuchung der Hände bestätigt werden können (vgl. Urk. 7/122/5). Eine Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 30. August 2021 (vgl. Urk. 7/122/7) habe ebenfalls mässiggradige aktive Arthritiden/Synovitiden beider Hand- und diverser Fingergelenke gezeigt. Trotz der bisherigen Therapie zeige der Beschwerdeführer weiterhin eine klinische sowie radiologische Krankheitsaktivität in den Hand- und Fingergelenken, weshalb erneut eine systemische Steroidtherapie eingeleitet worden sei und eine Therapieumstellung geplant sei. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit Befall von Hand- und Fingergelenken bleibe der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

3.2.8    Mit Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7/122/8-9 = Urk. 7/124) hielt Dr. D.___ (vgl. vorstehende E. 3.2.3) fest, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2014 in seiner Behandlung befinde. Trotz der psychiatrischen und psychologischen Betreuung habe sich sein psychisches Leiden sichtbar verschlechtert. Die Verschlechterung zeige sich in der belastenden Schmerstörung (F45.41) sowie in der paranoiden Wirkung der Schmerzen auf das psychische Leiden. Die Angst und depressive Störung gemischt (F41.2), welche sich reaktiv aus der posttraumatischen Belastungssituation entwickelt habe, gründe auf der Angst und Unsicherheit vor der eigenen Zukunft. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner alten Arbeit (Autobranche) zu 20 % arbeitsfähig. Jedoch sei der Kontext dieser Arbeit sehr wichtig, dabei sei darauf zu achten, dass Nässe, Kälte, Temperaturschwankungen sowie mittelschwere bis schwere Tätigkeiten vermieden würden. Die Einschränkung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die paranoide Ängstlichkeit in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit stark reduziert sei. Zusätzlich müsse er in der Lage sein, sich zurückziehen zu können, ohne zusätzlich Angst zu haben, seinen Job zu verlieren oder kein Geld für seinen Lebensunterhalt verdienen zu können.

3.2.9    Am 16. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Verhaltensneurologin, und Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht. Laut Bericht vom 16. Dezember 2021 (Urk. 7/125) liege eine aktuell nicht valide quantifizierbare neurokognitive Störung, assoziiert an die vordergründige depressive Symptomatik vor (S. 1 unten). Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Untersuchung erwartet habe. Nach Klärung der Situation habe er aber dennoch an dieser teilgenommen, wobei er die Aufgaben schliesslich durchwegs stark verlangsamt bearbeitet habe und dabei unaufmerksam und wenig motiviert mit eher schwankender Anstrengungsbereitschaft gewirkt habe (S. 3 unten). Auf Verhaltens- und testpsychologischer Ebene fänden sich wiederholt Hinweise auf eine schwankende beziehungsweise nicht durchwegs stabile Anstrengungsbereitschaft. Auch im Performanzvalidierungsverfahren fänden sich Auffälligkeiten. Dementsprechend sei eine negative Antwortverzerrung nicht ausgeschlossen (S. 4 oben).

3.2.10    Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, RAD, stellte am 28. März 2022 fest (Feststellungsblatt, Urk. 7/126), zusammenfassend sei es zu einer Aktivierung der rheumatoiden Arthritis mit wahrscheinlich nur vorübergehend erhöhter Arbeitsunfähigkeit gekommen. Solche Schwankungen im Krankheitsverlauf seien nicht ungewöhnlich und könnten eine Anpassung der Therapie erforderlich machen, wie dies auch vorliegend geplant sei. Dies könne vorübergehend zu einer weiteren Verschlechterung führen, bevor das Medikament greife und eine Besserung bewirke. Insgesamt ergäben sich keine neuen richtungsweisenden Aspekte. Auf die Schubkrankheit sei im Z.___-Gutachten hingewiesen worden, und es könne mit einer Besserung durch das neue Medikament gerechnet werden (S. 6 unten).

3.2.11    Mit Bericht vom 11. Juli 2022 (Urk. 13) stellten Dr. H.___ (vgl. vorstehende E. 3.2.9) und lic. phil. K.___, Psychologin FSP/Assistentin Neuropsychologie folgende Diagnose aus neurokognitiver Sicht (S. 2 Mitte):

- leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung (gemäss Konsensuskriterien nach Frei et al., 2016) fronto-limbischer Regelkreise mit linkshemisphärischer Akzentuierung

- im Rahmen der depressiven Symptomatik mit der dafür typischen Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre

- Aggravation durch niedriges Bildungsniveau sowie die bereits seit mehreren Jahren bestehende Schmerzsymptomatik (rheumatoide Arthritis, chronisches Schmerzsyndrom, chronische Cephalgien) als zusätzliche ressourcen- und leistungsmindernde Faktoren

- unauffälliges Schädel-MRI (Mai 2019)

    Auf der Basis einer leichten bis mittelschweren neurokognitiven Funktionsstörung sei rein inhaltlich von einer Einschränkung der beruflichen Funktionsfähigkeit für Arbeiten mit einfachem bis mittlerem kognitivem Anforderungsprofil zwischen 30 und 50 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund der verminderten kognitiven Ressourcen im Rahmen der Depressivität und chronischen Schmerzsymptomatik auf eine gut strukturierte und stressfreie Arbeitsumgebung angewiesen. Infolge der mnestischen Limitationen dürfte er zudem Schwierigkeiten beim Erlernen und Umsetzen neuer Arbeitsinhalte haben beziehungsweise hierfür einen deutlich erhöhten Zeitaufwand benötigen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es bei Zunahme externer Anforderungen und auch im weiteren Tagesverlauf aufgrund der Befunde, der limitierten kognitiven Flexibilität, den beobachtbaren Schwierigkeiten in der Handlungsplanung, Strukturierung und Überblickgewinnung sowie unter Berücksichtigung eingeschränkter kognitiver Ressourcen relativ rasch zu einer Abnahme der allgemeinen Leistungsfähigkeit mit dann deutlich erhöhtem Zeitbedarf bei der Ausübung jeglicher Aufgaben sowie erhöhter Fehlerneigung kommen dürfte. Aufgrund der Gesamtsituation dürfte die geschätzte Arbeitsfähigkeit daher aus neurokognitiver Sicht derzeit bei höchstens 50 % liegen (S. 2 unten f.)


4.

4.1    Aus dem Y.___-Gutachten (E. 3.1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 9. April 2015 in somatischer Hinsicht an einer seropositiven rheumatoiden Arthritis litt. Im Untersuchungszeitpunkt durch die Y.___-Gutachter zeigte sich diese unter Basistherapie klinisch und laborchemisch ohne Entzündungsaktivität. In Bezug auf die angegebenen multilokulären Beschwerden konnten diese mittels Röntgen und MRI nicht objektiviert werden, fanden sich doch keine Hinweise auf eine entzündliche oder radikuläre Symptomatik.

    Auch die Expertinnen und der Experte des Z.___ (E. 3.2.6) diagnostizierten eine seropositive rheumatoide Arthritis. Auch sie fanden keine laborchemische Entzündungsaktivität und klinisch ergaben sich keine Synovitiden oder Ergüsse. Radiologisch konnten sie kein Fortschreiten der Grunderkrankung objektivieren.

    Insoweit der Beschwerdeführer monierte, die Gutachterinnen und der Gutachter des Z.___ hätten sich über die Krankheitsaktivität mit Synovitiden in den Hand- und Fingergelenken, welche mittels MRI vom 24. November 2020 (vgl. Urk. 7/122/5) und einer Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 30. August 2020 (richtig: 2021, vgl. Urk. 7/122/7) bestätigt worden sei, hinweggesetzt (Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Begutachtung zwischen den bildgebenden Verfahren, nämlich im April 2021 stattfand, weshalb den Gutachterinnen und Gutachtern nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten diese Tatsachen einfach ausgeblendet (vgl. Urk. 1 S. 6 oben). Vielmehr stützten sie sich auf die Ergebnisse ihrer klinischen Untersuchung sowie der von ihnen in Auftrag gegebenen laborchemischen und Röntgenuntersuchung (vgl. Urk. 7/91 S. 30), durch welche im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine aktive laborchemische Entzündungsaktivität noch eine Progression der Grunderkrankung festgestellt werden konnte. Bei der seropositiven rheumatoiden Arthritis handelt es sich um eine Schubkrankheit, bei welcher Schwankungen im Krankheitsverlauf nicht ungewöhnlich sind (vgl. E. 3.2.10). Darauf wies sinngemäss auch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ (E. 3.2.7) hin, indem sie darlegte, dass es während der systemischen Steroid-Therapien zu einer Besserung der Symptomatik gekommen sei, weshalb sie in einem Bericht vom 6. Juli 2020 keine Synovitiden und Tendovaginitiden erwähnt habe und auch mit Bericht vom 10. August 2020 (E. 3.2.3) eine rheumatoide Arthritis aktuell ohne objektivierbare Synovitiden und Tendovaginitiden diagnostizierte. Damit kann den Z.___-Gutachter nicht vorgeworfen werden, sie hätten massgebende Berichte nicht berücksichtigt, sondern es ist offenbar nach der Begutachtung wieder zu einer Aktivierung der Krankheit gekommen. Sowohl die Z.___-Rheumatologin (Urk. 7/91 S. 33 unten) als auch RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 3.2.10) wiesen darauf hin, dass die rheumatoide Arthritis durch ihren Schubcharakter vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Krankheitsschubes führen könne, weshalb allein dadurch, dass ein erneuter Schub eingetreten ist, nicht ohne weiteres auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann.

    Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im Oktober 2021 (E. 3.2.7) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und begründete dies mit dem aktuellen Zustandsbild mit Befall von Hand- und Fingergelenken. Unter Berücksichtigung, dass sie ihm bereits im Zustand ohne objektivierbare Synovitiden und Tendovaginitiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dabei neben dem Zustand an Hand- und Fingergelenken eine depressive Störung in ihre Beurteilung miteingeschlossen hatte (E. 3.2.3), muss davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Beurteilung mehr auf subjektive Befindlichkeit des Beschwerdeführers denn auf objektive Befunde gestützt hat. Ausserdem fehlt ihrer Einschätzung eine Aussage darüber, in welchen Funktionen der Beschwerdeführer eingeschränkt ist, weshalb die durch sie attestierte längerfristige vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Damit vermag ihr Bericht die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ (E. 3.2.10), wonach sich insgesamt keine neuen richtungsweisenden Aspekte ergeben hätten und auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne, nicht in Zweifel zu ziehen.

4.2    Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die psychiatrische Beurteilung im Z.___-Gutachten sei angesichts der übereinstimmenden Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ (E. 3.2.8) nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 8), verkennt er, dass vorliegend die Frage zu klären ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Y.___, verschlechtert hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik und deren Auswirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1)

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer die Schmerzen im Vordergrund stehen. Während Dr. D.___ noch im Oktober 2020 (E. 3.2.4) die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und in einer angepassten Tätigkeit nicht beziffern konnte, jedoch festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen durch die Arthritis eingeschränkt sei, kam er im Bericht vom 17. November 2021 (E. 3.2.8) zum Schluss, dass höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % gegeben sei, was auf eine durch die paranoide Ängstlichkeit hervorgerufene stark reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit zurückzuführen sei, wohingegen die psychiatrische Gutachterin des Z.___ konstatierte, dass die Konzentration nicht beeinträchtig sei, auch nicht gegen Ende der Untersuchung, und Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis im klinischen Befund unbeeinträchtigt wirkten (Urk. 7/91 S. 56 Ziff. 4.3). Anlässlich der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ (E. 3.2.9) zeigte der Beschwerdeführer eine schwankende beziehungsweise nicht durchwegs stabile Anstrengungsbereitschaft. Nach der neuropsychologischen Untersuchung vom 11. Juli 2022 (E. 3.2.11) sodann wiesen Dr. H.___ und lic. phil. K.___ auf eine Aggravation hin, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen aggravierendem Verhalten und objektiver Leistungsfähigkeit unterschieden haben. Jedenfalls aber konnten auch sie nur eine leichte Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsfluktuation sowie eine leicht verminderte Auffassungsgabe (differentialdiagnostisch: bedingt durch die Fremdsprache) feststellen. Die von Dr. D.___ für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sind damit im geltend gemachten Ausmass nicht nachvollziehbar, und sein Bericht vermag daher die Einschätzung der Z.___-Psychiaterin nicht in Zweifel zu ziehen.

    Insoweit die Psychiaterin des Z.___ in einer behinderungsangepassten, mithin gut strukturierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte, ist darin allerdings keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erblicken, sondern eine andere Einschätzung des seit der Y.___-Begutachtung gleich gebliebenen Sachverhalts, deckt sich doch der von ihr erhobene Psychostatus (Urk. 7/91 S. 56 f. Ziff. 4) im Wesentlichen mit demjenigen des Y.___-Gutachters (Urk. 7/49 S. 10 Ziff. 4.1.2).

4.3    Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Rentengesuchs im April 2015 nicht wesentlich verschlechtert hat und er weiterhin in seiner ursprünglichen Tätigkeit, welche einer körperlich angepassten entspricht, aus psychiatrischen Gründen zu 10 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Daran ändert der Umstand, dass es aufgrund der Schubkrankheit zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kommen kann, nichts. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

    Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

5.2    Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 9), worin er erwähnte, dass er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, wobei er die Frage, ob diese die Kostenübernahme abgelehnt habe, unbeantwortet liess (S. 2). Nach Lage der Akten war diese im Verwaltungsverfahren aktiv (vgl. Urk. 7/102), weshalb davon auszugehen ist, dass der vorliegende Fall grundsätzlich durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Demnach fehlt es an den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

5.3    Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher