Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00272


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 15. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich am 2. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 13. September 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/86), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Februar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00939 bestätigt wurde (Urk. 7/91 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Am 28. März 2021 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf seit etwa acht Jahren bestehende starke körperliche Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/100 Ziff. 6.1). Mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (Urk. 7/106) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nachdem die Versicherte dagegen am 27. April und am 12. Mai 2021 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/107, Urk. 7/112), nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen der medizinischen Situation vor und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129; Urk. 7/131, Urk. 7/134) mit Verfügung vom 14. April 2022 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/154 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die volle Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Prüfung zurückzusenden. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Weiter wurde ihr Gesuch vom 16. Mai 2022 um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

    Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.8    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 30. März 2021 aus den damaligen Unterlagen keine relevante Veränderung habe entnommen werden können, weshalb ihr mit Vorbescheid vom 13. April 2021 mitgeteilt worden sei, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde. Aufgrund der dann neu eingereichten medizinischen Berichte seien weitere Abklärungen getätigt worden. Diese hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies sei auch der Zeitpunkt, ab dem die einjährige Wartezeit begonnen habe. Seit Ende der Wartezeit im September 2021 bestehe für körperlich schwere Tätigkeiten eine Einschränkung von 50 %. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei ihr ein Arbeitspensum von 70 % zumutbar. Für die Herleitung des möglichen Einkommens werde auf die statistischen Werte für diverse Hilfsarbeiten abgestützt. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %. Aus den neu eingereichten Unterlagen gingen keine neuen medizinischen Tatsachen hervor (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei (S. 4 Mitte, S. 6 oben). Sie leide an körperlichen und psychischen Beschwerden. Sie habe als Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet und keine Ausbildung. Die Beschwerdegegnerin habe nicht präzisiert, welche Tätigkeit sie mit ihrem Arbeitspensum von 70 % leisten könne. Die angepasste Tätigkeit mit wenigen Kräften benötige eine Ausbildung oder Erfahrung, was sie nicht habe (S. 5 oben). Die ärztlichen Berichte müssten genügend berücksichtigt werden. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es wäre wichtig ein Gutachten einzuholen, welches sich konkret dazu äussere, welche Tätigkeiten sie noch ausüben könne (S. 5 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 7/86) eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.78).


3.    Mit Urteil vom 17. Februar 2014 bestätigte das hiesige Gericht die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 7/86). In somatischer Hinsicht wurde auf die Einschätzung der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 aufgrund des Morbus Bechterew (seronegative Spondyloarthropathie) behandelnden Ärzte des Z.___ abgestellt, welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 für leichte Arbeiten mit maximalem Heben von 5 bis 10 kg als zu 100 % arbeitsfähig befanden (E. 3.1). In psychischer Hinsicht wurde aufgrund der vorliegenden Berichte festgehalten, dass kein Leiden vorliege, welches eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Zusammenfassend schloss das Gericht darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 5 bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/91 E. 4.1-2).


4.    

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 28. März 2021 (Urk. 7/100) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie und für Nephrologie, stellte in seinem Bericht vom 7. September 2021 (Urk. 7/125/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Wundheilungsstörung mit Serombauch

- Spondyloarthritis, Erstdiagnose 2008

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Ziff. 2.6). Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2020 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Konsultation am 31. August 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Reinigungskraft sei vom 3. September 2020 bis 1. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, vom 2. April bis 2. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und vom 16. bis 29. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (Ziff. 1.3).

    Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft in einem Pensum von 20 % bis 30 % tätig (Ziff. 3.1). Muskuläre und vertebrale Schmerzen behinderten die Beweglichkeit (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei zwischen drei und vier Stunden zumutbar und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zwischen fünf und sechs Stunden am Tag möglich (Ziff. 4.1-2).

    Dr. A.___ führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seitens der Spondyloarthritis stabil sei, jedoch Komplikationen bei der Wundheilung nach einer Bauch-Operation aufgetreten seien (Ziff. 2.2). Das weitere Vorgehen sei eine Reoperation der Bauchwand und eine weitere antirheumatische Immunsuppression (Ziff. 2.8).

4.3    Pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (Urk. 7/128/45) aus, dass bei einer chronisch fortschreitenden rheumatologischen Erkrankung aus arbeitsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Kundin im Vergleich zum Jahr 2012 ausgewiesen sei. Eine veränderte Belastbarkeit sei plausibel nachvollziehbar. Bezüglich einer längerfristigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit seien die Angaben von Dr. A.___ aus arbeitsmedizinischer Sicht plausibel, und es könne darauf abgestellt werden. Als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Spondyloarthritis, Erstdiagnose 2008, vor. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine Wundheilungsstörung mit Abszess im Unterbauch und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4) vor. Pract. med. B.___ führte aus, dass manche Aufgaben/Tätigkeiten der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin die körperliche Belastbarkeit der Kundin überstiegen. Das Belastungsprofil bestehe in körperlich leichten Tätigkeiten ohne hohe Konzentrationsanforderungen und ohne Nacht- und Schichtarbeit. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin stellte pract. med. B.___ auf die Angaben von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) ab. Weiter führte pract. med. B.___ aus, dass bei fehlenden Angaben vom 3. Juli bis 15. August 2021 von einer etwa 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Vom 16. bis 29. August 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 30. August 2021 liege die Arbeitsunfähigkeit wohl bei etwa 50 %, im Längsschnittverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 70 % auszugehen (fünf bis sechs Stunden täglich). Abschliessend führte pract. med. B.___ aus, dass eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung nicht mehr stattzufinden scheine, zumal der Bericht vom Mai 2020 datiere. Die damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch vergleichbar mit der aktuellen Einschätzung durch den behandelnden Rheumatologen und könne plausibel nachvollzogen werden.

4.4    Die Ärzte der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. November 2021 (Urk. 7/137/7-8) folgende Diagnose (S. 1):

- Serom der Bauchdecke bei

- Status nach Liposuktion der Bauchdecke und dem Rücken mit Bauchdeckenstraffung am 3. August 2021 in C.___

- postoperative Anämie mit EC-Transfusion

- anamnestisch postoperatives Serom mit incomplianter Antibiotika-Einnahme

- Status nach siebenmaliger Serompunktion August bis September 2021

    Die Ärzte führten aus, sie hätten die Patientin am 12. November 2021 in der Sprechstunde zur geplanten klinischen Verlaufskontrolle zwei Monate nach der letztmaligen Serompunktion gesehen. Die Patientin berichte über einen regelrechten Verlauf. Bezüglich des Abdomens und Rückens habe sie aktuell keine Beschwerden. Sie habe berichtet, dass ihre Tochter inzwischen aufgrund eines neu aufgetretenen Lymphdrüsenkrebses in stationärer Behandlung sei, was sie stark belaste (S. 1 unten). Die Ärzte hielten fest, dass sich gut drei Monate postoperativ ein regelrechter Verlauf ohne erneut aufgetretenes Serom zeige. Die Behandlung könne aus chirurgischer Sicht abgeschlossen werden (S. 2 oben).

4.5    Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Januar 2022 (Urk. 7/148) folgende Diagnosen (S. 1):

- undifferenzierte Spondyloarthritis, Erstdiagnose 2008, Erstmanifestation (EM) 25. Lebensjahr, HLA B27 negativ

- starke entzündliche Rückenschmerzen September 2019, aktive Romanus-Läsion Th11/12

- Myogelosen Schulter/Nacken beidseits

- Therapie: Humira über sechs Jahre bis 2015 gut wirksam, beendet aus Kostengründen und Remission, Wiederbeginn mit Adalimumab Biosimilar (Hyrimoz) ab Februar 2020, Pause August bis Oktober 2021 wegen Bauchinfekt

- depressive Anpassungsstörung

- psychosoziale Belastungssituation

- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- breitbasige Diskushernie C2/3 rechts

- Status nach Serom der Bauchdecke nach

- Liposuction der Bauchdecke und des Rückens mit Bauchdeckenstraffung am 3. August 2021 in C.___

- Status nach latenter Tuberkulose

- Rimifon-Behandlung Juli 2008 bis April 2009

- Status nach Hepatitis B

- nicht replizierend (HBV DNS/PCR Reaktion Oktober 2012)

- Status nach Abszess im Unterbauch rechts, Inzision am 2. Oktober 2020

- Status nach girlandenförmigem Exanthem April 2020

- auffälliger Nävuszellnävus (NZN) Scapula links

    Dr. A.___ führte aus, dass die letzte Konsultation der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 stattgefunden habe (S. 1). Sie leide langjährig an einer Spondyloarthritis. Die im Januar 2020 begonnene Biologika-Therapie habe im Verlauf ein gutes Therapieansprechen gezeigt (S. 2 oben). Nach dem Eingriff am 3. August 2021 in C.___ und der in der Folge aufgetretenen Wundheilungsstörung habe allgemein ein sehr schlechter Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin bestanden, und die Therapie mit Hyrimoz habe zwischen August und Oktober 2021 pausiert werden müssen. Unter Wiederbeginn mit Hyrimoz hätten die aufkommenden Schmerzen der Wirbelsäule wieder suffizient behandelt werden können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin wegen der Krebserkrankung ihrer Tochter psychisch belastet. Zudem habe sie berichtet, dass gynäkologisch eine Absenkung des Uterus und der Blase festgestellt worden seien, weshalb zwischenzeitlich dysurische Beschwerden bestünden (S. 2 Mitte). Dr. A.___ führte aus, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von derzeit wieder 80 % bestehe. Von August bis Dezember 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Eine Verbesserung könne aufgrund der Chronizität und wechselnden Krankheitsaktivität nicht prognostiziert werden. Angestrebt werde eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (S. 2 unten).

4.6    Dr. med. D.___, Arzt am E.___ in F.___, nannte in seinem Bericht vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/141/4-9) als Diagnose eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4; Ziff. 2.5). Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2019 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 30. November 2021 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Er habe für die Patientin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Die jetzigen psychischen Beschwerden wären kein Stolperstein für ihre gesamte Arbeitsfähigkeit. Die somatischen Störungen der Patientin spielten da eine wichtigere Rolle (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei derzeit arbeitslos. Aus psychiatrischer Sicht bestünden zeitweilig eine verminderte Stimmung und Konzentrationsstörungen, welche Auswirkungen haben könnten (Ziff. 3.4).

    Die letzte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin bis zu fünf Stunden am Tag möglich. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ebenfalls bis zu fünf Stunden am Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin zeige wenig Motivation zur Eingliederung. Das Alter (56) und die körperlichen Beschwerden seien weitere Hürden (Ziff. 4.1-3). Einer Eingliederung stünden die somatischen Beschwerden, relativ wenige Ressourcen und wenige Deutschkenntnisse im Wege (Ziff. 4.4).

4.7    Pract. med. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 28. März 2022 (Urk. 7/153/4-5) aus, dass dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Januar 2022 zu entnehmen sei, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit eher die somatischen gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigend seien. Hinsichtlich des Arztberichtes von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 könne die kurzfristige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Behandlungsverlaufes nachvollzogen werden. Im Längsschnittverlauf würden sich jedoch bezüglich der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Angaben im Arztbericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 keine neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben. Es bestünden keine medizinischen Fakten/Tatsachen, warum sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Bericht von Dr. A.___ vom 7. September 2021 langanhaltend/dauerhaft verschlechtert haben solle. Es könne damit weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 festgehalten werden.


5.    

5.1    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich, wenn man von der gesundheitlichen Situation ausgeht, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 7/86) präsentierte (vorstehend E. 3), durch das Fortschreiten der chronischen rheumatologischen Erkrankung dahingehend verändert, als selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. vorstehend E. 4.3). Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1.7-8). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes pract. med. B.___ vom 7. Oktober 2021 und vom 28. März 2022 (vorstehend E. 4.3 und E. 4.7) ab, wonach die Beschwerdeführerin in körperlich belastenden Tätigkeiten seit Ende der Wartezeit im September 2021 zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1).

5.2    Die versicherungsinternen Stellungnahmen von RAD-Arzt pract. med. B.___ (vorstehend E. 4.3 und E. 4.7) erweisen sich als nachvollziehbar und schlüssig. So stimmen sie insbesondere überein mit den Ausführungen des die Beschwerdeführerin aufgrund der Spondyloarthritis seit Januar 2020 behandelnden Arztes Dr. A.___. Dr. A.___ bestätigte in seinem Bericht vom 7. September 2021 (vorstehend E. 4.2) hinsichtlich der Spondyloarthritis einen stabilen Zustand. Im Vordergrund der Untersuchung vom 31. August 2021 stand die am Z.___ behandelte Wundheilungsstörung mit Serombauch. Die bisherige Reinigungstätigkeit befand Dr. A.___ zwischen drei bis vier Stunden für zumutbar, eine angepasste Tätigkeit dagegen zwischen fünf und sechs Stunden. Diese Einschätzung übernahm dann RAD-Arzt pract. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.3). Soweit RAD-Arzt pract. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2022 (vorstehend E. 4.7) aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 (vorstehend E. 4.5) nicht auf eine weitergehende dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als sie im Vorbericht festgehalten wurde, schloss, ist dem beizupflichten. So lässt sich dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Januar 2022 (vorstehend E. 4.5) ein grundsätzlich gutes Ansprechen der Spondyloarthritis auf die im Januar 2020 begonnene Therapie mit Hyrimoz entnehmen, welche jedoch aufgrund der im August 2021 aufgetretenen Wundheilungsstörung hat pausiert werden müssen. Hinsichtlich der Wundheilungsstörung bestätigten die Ärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4.4) sodann einen guten Verlauf nach mehrfacher Punktion des Seroms und den Behandlungsabschluss. Lediglich vorübergehend wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis 17. September 2021 attestiert (Urk. 7/133/1-2). In dieser Zeit musste gemäss Dr. A.___ die Behandlung mit den Biologika pausiert werden, jedoch hätten die aufkommenden Schmerzen an der Wirbelsäule mit Wiedereinsetzen der Biologika wieder suffizient behandelt werden können (vorstehend E. 4.5). Demnach kam es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Absetzen der Medikation.

    In psychischer Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2019 (Urk. 7/111/3-4 Ziff. 1) behandelnden Dr. D.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Am 1. Juli 2021 äusserte Dr. D.___ sodann gegenüber der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin seit neun Monaten nicht mehr gesehen zu haben (Urk. 7/118). In seinem Bericht vom 27. Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, dass er der Beschwerdeführerin bei diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4), keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die psychischen Beschwerden befand er sodann für die Arbeitsfähigkeit als nicht relevant, indem er ausdrücklich die somatischen Beschwerden als im Vordergrund stehend erachtete. Soweit er dann dennoch aus psychiatrischer Sicht ohne nähere Begründung und trotz wenig auffälligem psychopathologischem Befund (Ziff. 2.4) eine generell eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von fünf Stunden attestierte, erweist sich das nicht als nachvollziehbar. Dr. D.___ führte jedoch auch aus, dass die Beschwerdeführerin für die Eingliederung wenig Motivation zeige und auch ihr Alter und die körperlichen Beschwerden weitere Hürden darstellten. Bei der verschiedentlich in den Akten erwähnten, nachvollziehbaren psychischen Belastung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Krebserkrankung der Tochter (vorstehend E. 4.4-5, Urk. 7/141/4-9 Ziff. 2.2), handelt es sich nicht um eine psychische Erkrankung, sondern um eine hiervon abzugrenzende psychosoziale Belastungssituation, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich zu bleiben hat (vorstehend E. 1.4). Eine solche Abgrenzung nahm Dr. D.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht vor. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass RAD-Arzt pract. med. B.___ aus den Ausführungen von Dr. D.___ darauf schloss, dass aus psychischer Sicht zumindest keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlägen, als dass sie bereits aus somatischer Sicht attestiert worden seien.

5.3    Für das vorliegende Verfahren ist der Sachverhalt massgebend, welcher der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 2) zugrunde lag, weshalb die ärztlichen Zeugnisse von Dr. A.___ vom 5. Mai 2022 (Urk. 3) und vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/3) sowie sein Bericht vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/4) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Soweit die Arztzeugnisse vom 23. Juni 2022 (Urk. 10/1-2) den Zeitraum vor der angefochtenen Verfügung beschlagen, geben diese im Wesentlichen die bereits in den Arztberichten attestierte Arbeitsunfähigkeit wieder (E. 4.2 und 4.5, E. 5.2). Demnach bleiben auch die Blasenabsenkung, welche am 3. Juni 2022 eine Operation erforderte, und die in diesem Zusammenhang attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/5) für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.

    Abschliessend ist zu erwähnen, dass sich in den Akten keine Hinweise für den in der Beschwerdeschrift genannten Unfall (Urk. 1 S. 5 Mitte) gefunden haben. In Anbetracht dessen, dass im folgenden Text dann von einem Beschwerdeführer und damit von einem Mann sowie von einem für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbaren Jahreseinkommen von Fr. 71‘052.-- und einem Invaliditätsgrad von 4 % gesprochen wird, muss davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Textpassage handelt, die nichts mit dem vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin zu tun hat.

    Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

5.4    Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsverfahren hinreichend festgestellt. Die versicherungsinterne ärztliche Feststellung ist zuverlässig und schlüssig. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Reinigungstätigkeit zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.


6.    In erwerblicher Hinsicht bleibt es bei den bereits im Urteil vom 17. Februar 2014 getroffenen Feststellungen zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens (Urk. 7/91 E. 5). Ausgeführt wurde, dass weder Valideneinkommen noch Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden könnten. So sei die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig gewesen, respektive habe letztmals in den Jahren 1997 und 1998 ein (geringes) Einkommen erzielt. An diesem Umstand ändert sich auch im vorliegenden Verfahren nichts.

    Hinsichtlich des Invalideneinkommens mangelt es, wie bereits im Rahmen der Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 7/86), an einem tatsächlich erzielten Einkommen, welches einer vollen Ausschöpfung der der Beschwerdeführerin verbleibenden Arbeitsfähigkeit entspricht. Mit ihren verschiedenen Hilfs- und Reinigungsarbeiten (vgl. Urk. 7/100 Ziff. 5.4, Urk. 7/102 Ziff. 5.5) erzielte die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kein relevantes Einkommen und schöpfte damit die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht aus (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IKAuszug; Urk. 7/126).

    Demnach bleibt es dabei, dass beide Einkommensgrössen vom gleichen Tabellenlohn (Durchschnittslohn für Frauen für sämtliche Hilfsarbeiten) zu ermitteln sind. Diese Tätigkeiten setzen keine Ausbildung voraus, weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie für solche Tätigkeiten über keine Ausbildung verfüge, sich als unbehelflich erweist. Anhaltspunkte dafür, dass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt wäre, ergeben sich vorliegend keine und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 1.6).

    Aufgrund des Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

7.2    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 6) ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der mit «MLaw» unterzeichnende Rechtsvertreter die Voraussetzungen erfüllt, um sich im Anwaltsregister eintragen zu lassen, und ein solcher Eintrag auch nicht ersichtlich ist.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan