Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00273
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 9. März 2023
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ ist studierter Geologe und reiste 1991 aus dem Kosovo in die Schweiz ein, wo er als Flüchtling Asyl erhielt (zwischenzeitlich besitzt er die Niederlassungsbewilligung C, Urk. 6/7). Seither ging er kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht seit 1999 Sozialhilfe. Am 27. März 2001 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach getätigten medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Rente) mit Verfügung vom 21. August 2001 ab (Urk. 6/19). Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2001.00595 vom 28. März 2002 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen zurück (Urk. 6/31). Nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten der Medas A.___ vom 1. September 2003, Urk. 6/42) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2003 das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/45).
1.2 Am 19. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51, vgl. auch Urk. 6/59). Nachdem bei den vom Versicherten angegeben Ärzten - trotz Nachfragen, Erinnerungsschreiben und Fristansetzungen - keine Berichte eingeholt werden konnten (Urk. 6/60-84), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da eine Prüfung des medizinischen Sachverhaltes so nicht möglich sei (Urk. 6/86).
1.3 Am 29. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/89). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin, Beweismittel zur Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes nachzureichen (Urk. 6/93), reichte seine ihn behandelnde Hausärztin Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, einen Bericht vom 16. September 2019 ein (Urk. 6/94 unter Beilage diverser weiterer medizinischer Unterlagen). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. September 2019 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Oktober 2019, Urk. 6/95 S. 2 f.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2019 an, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/96). Der Versicherte ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung von weiteren Unterlagen zur Begründung seines Einwands, welche ihm bis 20. Dezember 2019 gewährt wurde (Urk. 6/99-100). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 reichte Dr. B.___ die rheumatologische Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 4. Dezember 2019 (Urk. 6/101 ) ein. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 (Urk. 6/107) trat die IV-Stelle wie vorbeschieden auf das Leistungsbegehren nicht ein. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Januar 2020 die am 20. Dezember 2019 von Dr. B.___ eingegangenen Unterlagen nochmals ein (Urk. 6/108-110). Eine Nachfrage des Sozialdienstes des Bezirkes Affoltern vom 5. März 2020 (Eingangsdatum), weshalb die im Rahmen des Einwands eingereichten Arztberichte über neue Leiden nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 6/113), ergab, dass die IV-Stelle von einer verspäteten Einreichung der medizinischen Unterlagen erst am 24. Januar 2020 ausgegangen war und diese deshalb gar nicht hatte prüfen können (Urk. 6/114).
Die IV-Stelle betrachtete daher das Schreiben des Sozialdienstes als Zusatzgesuch (Urk. 6/114-115) und holte bei Dr. B.___ einen Arztbericht ein (Urk. 6/116). Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD nahm am 23. Juli 2020 Stellung zum Gesuch und bejahte eine Veränderung des Gesundheitszustandes. In der Folge liess die IV-Stelle X.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) begutachten (Gutachten der E.___ AG vom 30. Juni 2021, Urk. 6/130). Nachdem RAD-Arzt Dr. D.___ zum Gutachten Stellung genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Oktober 2021, Urk. 6/131 S. 4 f.) und eine Ressourcenprüfung vorgenommen worden war (Urk. 6/132), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 6/133). Nachdem X.___ provisorisch Einwand erhoben hatte (Urk. 6/139 und Urk. 6/145), aber innert der erstreckten Frist weder eine ergänzende Begründung noch etwaige Beweismittel einreichte, verfügte die IV-Stelle am 13. April 2022 wie vorbeschieden die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 13. April 2022 sei aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
30. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-151). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu (Urk. 7). Innert angesetzter und auf sein Ersuchen hin erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein, wovon Vormerk genommen wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass in einer Gesamtwürdigung - entgegen der gutachterlichen psychiatrischen Beurteilung - kein stimmiges Bild für ein erhebliches psychisches Leiden bestehe. Es lägen nur wenige und geringe objektive Befunde vor. Bei fehlender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung (samt leitliniengerechter Psychopharmakatherapie) sei ein ausgeprägter Leidensdruck nicht ersichtlich. Zudem weise der Beschwerdeführer durchaus Ressourcen auf und es zeigten sich psychosoziale Belastungsfaktoren (finanzielle Situation, Arbeitslosigkeit und somatische Schmerzen). Folglich könnten die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der körperlichen Befunde liege eine Einschränkung vor. Zumutbar seien nur noch leichte und sehr leichte Tätigkeiten zu 100 %. Folglich sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz vorliegenden Beschwerden einer Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 und Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend (Urk. 1), dass sich sein Gesundheitszustand seit 2001 verschlechtert habe und er maximal 3 bis 4 Stunden pro Tag arbeiten könne. Entsprechend sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.
2.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen), vorliegend die Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2003 (Urk. 6/45).
3. Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil IV.2001.00595 vom 28. März 2002 in Gutheissung der gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 21. August 2001 erhobenen Beschwerde die Sache wegen Hinweisen auf psychiatrisch bedingte Einschränkungen zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen hatte (Urk. 6/31), basierte die rentenablehnende Verfügung vom 18. September 2003 (Urk. 6/45) auf dem polydisziplinären (allgemein-internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Medas-Gutachten vom 1. September 2003. Darin wurde als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein zervikozephales und intermittierendes rechtsseitiges Zervikobrachialsyndrom mit fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit kleiner medianer Diskushernie und bei Verdacht auf Somatisierungsstörung/deutliche Aggravation genannt. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert beständen folgende Diagnosen:
- Übermässiger Alkoholkonsum mit Verdacht auf Alkoholabhängigkeit
- Hypertensive Blutdruckwerte, kontrollbedürftig
- Übergewicht (BMI 25.8 kg/m2)
Als Nebenbefunde wurden ein Status nach Appendektomie und ein Status nach oberflächlicher Phlebitis Unterarm rechts aufgeführt. Der 1991 als Asylbewerber in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer klage vor allem über psychische Probleme, so leide er an einer Depression und plötzlich auftretenden Panikgefühlen; im Weiteren leide er an chronischen Kopf-, Nacken-, Schulter-, Arm- und Rückenschmerzen. Seine gesundheitlichen Probleme beständen seit August 2000. Trotz diverser Abklärungs- und Therapiemassnahmen sei bisher keine wesentliche Besserung eingetreten. Seine angestammte Tätigkeit als Geologe/Lehrer habe er in der Schweiz nie ausüben können. Er habe hier seit August 2000 an diversen befristeten Arbeitsprojekten teilgenommen, jeweils zu 50 %, wobei er die letzte Tätigkeit im pflanzenwissenschaftlichen Institut des Zentrums F.___ nach rund zwei Monaten im Januar 2003 schmerzbedingt habe abbrechen müssen. Zukünftig könne er sich eine erneute Projekttätigkeit vorstellen im Umfang von 30-40 %; mehr ginge nicht, da er keine Geduld und keine Kondition mehr habe. Anlässlich der jetzigen Abklärungsuntersuchungen hätten die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers wohl nur zu einem Teil objektiviert werden können. Gemäss psychiatrischer Beurteilung ständen im Vordergrund ein übermässiger Alkoholkonsum mit Verdacht auf Alkoholabhängigkeit sowie ein Verdacht auf Somatisierungsstörung beziehungsweise deutliche Aggravation. Der Beschwerdeführer sei insgesamt in seinen Aussagen schlecht fassbar, oft widersprüchlich und wirke auch nicht immer glaubhaft. Die festgestellten psychischen Auffälligkeiten erreichten - auch unter zusätzlicher Berücksichtigung einer möglichen leichten saisonalen Depression - aufgrund ihrer Ausprägung kein die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinflussendes Ausmass. Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Betreffend somatischer Beschwerden leide der Beschwerdeführer gemäss fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung vor allem an einem zervikozephalen und intermittierenden Zervikobrachialsyndrom rechts bei fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit kleiner medianer Diskushernie. Betreffend diese objektivierbaren Veränderungen am Bewegungsapparat sei der Beschwerdeführer bezüglich einer körperlich schweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Jede körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Zwangshaltungen sei ihm aber zu 100 % der Norm zumutbar. Der guten Ordnung halber sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den Termin für eine erneute MRI-Untersuchung ohne Rückmeldung habe verstreichen lassen, wobei sich diese Tatsache auch mit der aktuellen psychiatrischen Beurteilung decke. Ab dem 18. Juli 2003 (Datum der Schlussbesprechung) sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am pflanzenwissenschaftlichen Institut des Zentrums F.___ - wie auch jede andere körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Zwangshaltungen - zu 100 % der Norm zumutbar. Nicht geeignet bei einer 0%igen Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für körperliche Schwerarbeiten, wobei sich vor allem die rheumatologischen Befunde auswirkten.
Ergänzend zum Medas-Gutachten hielten die Gutachter am 11. September 2003 (Urk. 6/43) fest, dass sich der Beschwerdeführer doch noch zum MRI der HWS gemeldet habe. Diese Untersuchung habe als Befunde eine deutlich verschmälerte Bandscheibe C5/6 mit ventraler osteophytärer Randausziehung an HWK5 und gering auch HWK6, relative Enge des Foramens C5/6 links ergeben, wobei sich eindeutige Bandscheibenhernienanteile gegenüber den ossären Veränderungen nicht abgrenzen liessen. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation und der Arbeitsfähigkeit werde dadurch nichts verändert.
4.
4.1 Die Verfügung vom 13. April 2022 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
4.2 Die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ hielt in ihrem Schreiben vom 16. September 2019 (Urk. 6/94 S. 1 f., unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, S. 3-18) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich seit der letzten Rentenprüfung die bekannten zervikobrachialen Schmerzen verdreifacht hätten. Neu aufgetreten und puncto Arbeit absolut limitierend hätten sich Schulterschmerzen rechts bei Verdacht auf intermittierendem subacrominalem Impingement und muskulärer Dysbalance herausgestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie, mögliche genetische Prädisposition zur vorzeitigen Entstehung von Gefäss-Sklerosen (Herz/Gehirn), rezidivierende Hyperazidität
Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch des Sozialamtes mit leichten Arbeiten getätigt, doch seien weder 100 % noch 50 % für ihn zu bewältigen gewesen wegen immer schlimmer werdenden Schulterschmerzen. Zurzeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
4.3 In der RAD-Stellungnahme vom 26. September 2019 (Urk. 6/95 S. 2 f.) wurde festgehalten, dass den aktuell vorliegenden Berichten eine subjektiv angegebene Schmerzverstärkung im Bereich der HWS und der rechten Schulter zu entnehmen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei empfohlen, von keiner dauerhaft vorliegenden Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen und für die angepasste (entspreche der bisherigen) Tätigkeit eine ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit von 100 % unter Weiterführung der adäquaten Therapien und Beachtung des Belastungsprofils auszugehen.
4.4 Im Rahmen des Einwandverfahrens ging die rheumatologische Beurteilung von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2019 ein (Urk. 6/101 S. 3 f.). Darin wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10: F45.41) mit/bei:
- chronischen Schmerzen mit Stadium 3 nach Gerbershagen
- Schmerzgeneralisierung und schmerzbedingte Selbstlimitierung bei fibromyalgieformer Schmerzausweitung
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit/bei:
- MRI der HWS von November 2019: Multisegmentale degenerative Osteochondrosen, deutlich rechtsseitige Spondylarthrosen C2-4, keine signifikante zentrale Spinalkanalstenose, bei C3/4 mässiggradige neuroforaminale Stenose rechts, stationär, Befund der degenerativen Veränderungen jedoch gesamthaft gegenüber 2013 progredient
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung mit betonter thorakaler Kyphose, Schulterprotrusion und Kopfprotraktion bei hochgradigem Verdacht auf ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung
- Chronische PHS Schulter rechts mit/bei:
- Arthro-MRI vom 26. November 2019: Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, geringgradige Atrophie des Supraspintusmuskels, Läsion des Pulley der langen Bizepssehne mit nach medial subluxierter Sehne, Teilruptur der Subscapularissehne, erosive und hypertrophe AC-Gelenkarthrose
Zweifelsohne bestehe beim Beschwerdeführer eine stark dominante funktionelle Schmerzerkrankung, welche im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen zusammenzufassen sei. Die bestehende fibromyalgieforme Schmerzproblematik zeige dabei aber eindeutige Schwerpunkte auf die initial schon seit Jahren dominant vorhandenen Probleme der HWS sowie der rechten Schulter. Obwohl in der Untersuchung nicht ganz einfach zu diskriminieren, sei anzunehmen, dass relevante strukturelle Veränderungen vorhanden seien, welche aktenmässig auch vorbeschrieben seien. Die strukturelle Problematik der rechten Schulter sei sogar wesentlich stärker zu gewichten als in der Sonografie von Juli 2019 vermutet. Auch die HWS-Veränderungen schienen progredient, auch wenn es nicht zu einer bildgebenden zentralen Spinalkanalstenose gekommen sei. Die beschriebene leichte neuroforaminale Einengung C3/4 mit möglicher Nervenwurzelbeeinträchtigung sei klinisch nicht relevant. Dieser strukturelle Untergrund, überlagert durch die schwere funktionelle Schmerzproblematik, lasse zudem nachvollziehbar sekundäre myofasziale/myotendinotische Probleme vor allem im Nacken-Schultergürtelbereich entstehen. Daher sei auch auf den somatischen Kern des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Die kurativ/therapeutische Situation sollte nochmals überprüft werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit dürfe damit nicht nur auf die funktionelle Schmerzerkrankung geachtet werden, sondern es sei auch dieser strukturelle Kern mit zu berücksichtigen. Aufgrund der schweren Veränderungen im Bereich der rechten Schulter und ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS, welche intermittierend immer wieder zu Schmerzschüben führen könnten, kombiniert mit den dadurch bedingten und nachvollziehbaren sekundären myofaszialen und myotendinotischen Problemen bestehe ganz sicher eine qualitative Arbeitseinschränkung. Es sei nur eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit möglich mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 10 Kilogramm, nur selten/intermittierend bis 20 Kilogramm. Es sollten zudem Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten vermieden werden. Aufgrund der strukturell nachvollziehbaren Problematik sei unabhängig von der funktionellen Schmerzerkrankung ein erhöhter Erholungsbedarf plausibel, welcher auch die quantitative Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Jedoch sei der Beschwerdeführer für eine solche Arbeit sicherlich zumindest 60-70 % arbeitsfähig. Letztlich könne aber erst nach Abschluss zu prüfender kurativ-schmerzreduzierender Massnahmen über die Arbeitsunfähigkeit definitiv entschieden werden.
4.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2020 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten war (Urk. 6/107), gelangte der Sozialdienst des Bezirkes Affoltern mit Schreiben vom 4. März 2020 (Eingangsdatum: 5. März 2020. Urk. 6/113) an die IV-Stelle - dieses Schreiben wurde als Zusatzgesuch entgegengenommen (Urk. 6/114-115) - und reichte zusätzlich den Bericht von Priv.-Doz. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. März 2020 (Urk. 6/112 S. 1) zuhanden Dr. B.___ ein. Darin führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit über zervikobrachialgieforme Beschwerden beidseits und HWS-Beschwerden berichte. Die Beschwerden seien zum Teil sehr stark und invalidisierend. Zudem klage er ebenfalls über zeitweilige Schulterbeschwerden rechtsseitig, wobei die HWS-Beschwerden im Vordergrund ständen. Am Untersuchungstag habe der Beschwerdeführer auch über eine ausstrahlende Symptomatik in beiden oberen Extremitäten berichtet, wobei alle Finger betroffen seien. Es bestehe dort auch eine intermittierende Sensibilitätsstörung. Vom Befund her seien die Bewegungsausmasse der HWS massiv eingeschränkt. Es bestehe ein Druckschmerz über der mittleren und unteren HWS. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich eine leichtgradige Abschwächung der Sensibilität im Bereich aller Phalangen und eine Abschwächung des Faustschlusses beider oberer Extremitäten gezeigt. Der Röntgenbefund der HWS zeige deutliche osteochondrische Veränderungen bei C3/4, C4/5 und C5/6. In der Inklinationsbewegung zeige sich bei C2/3 und C6/7 jeweils eine leichtgradige Anterolisthese. Da der Beschwerdeführer unter den Beschwerden sehr stark leide, sei mit ihm die Möglichkeit einer schmerztherapeutischen Interventionsbehandlung besprochen worden.
4.6 Dr. B.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht (undatiert, eingegangen am 20. Juli 2020, Urk. 6/116) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der Gesundheitszustand stationär sei, der Beschwerdeführer diesen aber als subjektiv verschlechtert wahrnehme. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie folgende Diagnosen auf:
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit/bei:
- Spondylarthrose C2/3 und C3/4
- Foraminaler Stenose C3/4 und C4/5
- Spinalkanalstenose (leicht) C3/4 und C4/5
- PHS rechts mit:
- Ruptur Supraspinatus und Subscapularissehne
- Subluxation lange Bicepssehne
- Mässiggradige Degeneration AC-Gelenk
- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen
Der Beschwerdeführer übe seit acht Jahren keine Berufsarbeit aus; ein Arbeitsversuch des Sozialamtes sei gescheitert. Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei schwer vorstellbar, da der rechte Arm respektive die rechte Hand für fast alle Tätigkeiten gebraucht werde. Es bestehe eine 100%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit. Prognostisch sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Vorgeschichte und Psyche auszugehen. Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern.
4.7 RAD-Arzt Dr. D.___ kam in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. Juli 2020 (Urk. 6/131 S. 2 f.) zum Schluss, dass eine Veränderung vorliege und dass beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden aktuellen Arztberichte die von Dr. G.___ und von Dr. B.___ gestellten Diagnosen ausgewiesen seien, welche medizintheoretisch aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus eine Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes begründen könnte. Der Gesundheitszustand habe sich damit gegenüber dem Zeitpunkt der letztmassgeblichen RAD-Stellungnahme vom 18. September 2003 respektive des polydisziplinären Gutachtens vom Juni 2003 insgesamt medizintheoretisch verschlechtert durch die - schicksalhafte - Progredienz der degenerativen Veränderungen der HWS sowie die neu aufgetretenen - oder zumindest neu festgestellten - degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenks. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung seien aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht die Angaben des Rheumatologen Dr. C.___ gut nachvollziehbar, dass nämlich für eine adäquate angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes auf jeden Fall eine zumindest 60-70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, unabhängig von der funktionellen Schmerzerkrankung beziehungsweise somatoformen Schmerzstörung, welche die gesamte somatische Problematik zweifellos erheblich überlagere und damit eine exakte Beurteilung extrem erschwere. Genau deshalb sei die von der Hausärztin Dr. B.___ angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit nicht beziehungsweise nicht ohne Weiteres plausibel. Eine solche «Schmerzgeneralisierung und fibromyalgieforme Schmerzausweitung» sei nämlich aus der versicherungsmedizinischen Sicht der IV nicht geeignet, eine längerdauernde beziehungsweise wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Aufgrund der divergierenden Arbeitsunfähigkeits-Bewertungen und da der Beschwerdeführer ja ohnehin seit Jahren ein Rentenbegehren zeige, bedürfe es einer polydisziplinären Begutachtung.
4.8 Im polydisziplinären (allgemein-medizinischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) E.___-Gutachten vom 30. Juni 2021 (Urk. 6/130) wurden folgende - interdisziplinär beurteilte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17 f.):
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
(ICD-10: M54.02)
- MRI der HWS von November 2019: Multisegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen, deutliche rechtsseitige Spondylarthrose C2 bis C4, mässiggradige neuroforaminale Stenose C3/4 rechts, keine zentrale Spinalkanalstenose, insgesamt seien die degenerativen Veränderungen progredient gegenüber 2013
- Chronische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10: M79)
- Arthro-MRI vom November 2019: Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, geringe Atropathie des Supraspinatusmuskels, Polyläsion mit nach medial subluxierter Bicepssehne, Teilruptur der Subscapularissehne, erosive und hypertrophe AC-Gelenksarthrose
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10: M54)
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1, Erstdiagnose 2002) gemäss klinischem Bild und Aktenlage
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gemäss klinischem Bild und Aktenlage
- Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden Zügen (ICD-10: Z73) gemäss klinischem Bild und Aktenlage
- Anhaltender Alkoholüberkonsum (Erstdiagnose 2003 im Medas- Gutachten) mit Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) gemäss klinischem Bild und Aktenlage.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.0, aktuell unzureichend eingestellt) sowie eine Dyslipidämie (ICD-10: E78.2, aktuell unzureichend eingestellt, S. 18).
Aus somatisch-rheumatologischer Sicht fänden sich auf Basis der MRI-Untersuchung der HWS von 2019 multiple degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und deutlich rechtsseitigen Spondylarthrosen sowie mässiggradiger neuroforaminaler Stenose C3/4 rechts. Im Falle des Beschwerdeführers generierten diese Befunde auch klinische Symptome infolge von chronischen behandlungswürdigen zervikospondylogenen Schmerzen rechtsbetont. Diese seien belastungsabhängig und könnten auch eine myofasziale Begleitsymptomatik beinhalten. Insgesamt seien diese degenerativen Prozesse beim Beschwerdeführer gegenüber dem MRI der HWS von 2013 progredient. Die Diagnosestellung sei hier relativ klar, sodass sich keine differentialdiagnostischen Überlegungen ergäben. Insgesamt handle es sich um ein nicht heilbares chronisches progredientes Leiden, wobei der Ausprägungsgrad mässig sei. Des Weiteren beständen auch Schulterbeschwerden rechts; diese ergäben sich aus der aktuellen rheumatologischen Untersuchung und den im MRI von 2019 festgestellten Befunden einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne mit geringer Atrophie des Supraspinatusmuskels. Insgesamt seien die Rotatorenmanschettenschädigungen als mässig bis schwergradig zu beurteilen. Hinsichtlich der Schmerzen der LWS lägen keine aktualisierten bildgebenden Befunde vor. Da radikuläre Ausstrahlungsphänomene nicht ausgeschlossen werden könnten, sei ein MRI veranlasst worden. Hierbei zeige sich bei LWK3 eine Diskushernie mit möglicher Tangierung der rechten L4-Wurzel im Rezessus. Insgesamt sei die rheumatologische Untersuchung durch eine sehr starke Symptomverdeutlichung vonseiten des Beschwerdeführers etwas verzerrt gewesen (S. 18 f.). In einer schweren bis mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 2003 zu 0 % arbeitsfähig. In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer wegen der monotonen Bewegungsabläufe und den progredienten Befunden an der Wirbelsäule eine reduzierte Präsenzzeit von drei Stunden mit Pausen gearbeitet. Die Leistungsfähigkeit sei dabei nicht eingeschränkt. Bezogen auf ein 100%-Pensum auf dem Arbeitsmarkt betrage die Arbeitsfähigkeit 35 %. In einer Verweistätigkeit mit den formulierten Belastungsangaben sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 62 f.).
Aus somatisch-neurologischer Sicht hätten im Rahmen der aktuellen Begutachtung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.
Aus neuropsychologischer Sicht zeige sich in der vorgenommenen Untersuchung eine teilweise neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion. Darauf wiesen unter anderem auffällige Leistungen in zwei Symptomvalidierungsverfahren hin. Es handle sich dabei um Symptomvalidierungsaufgaben einerseits mit Anforderungen an einfache Wahrnehmungsleistungen und andererseits mit Anforderungen an die verbale Merkspanne und das verbale Arbeitsgedächtnis. Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Leistungen habe der Beschwerdeführer auch in anderen kognitiven Aufgaben gezeigt; beispielsweise sei eine lediglich sehr knapp normgemässe Leistung im logischen Denken mit visuellem Material vor dem Hintergrund, dass er ein abgeschlossenes Universitätsstudium in Geologie verfüge, nicht nachvollziehbar gewesen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar seien auch teilweise schwere Einschränkungen in der Bearbeitungsgeschwindigkeit bei normgemässer Geschwindigkeit bei anderen Aufgaben sowie Einschränkungen in einer Aufgabe zur Wortfindung bei unauffälliger Spontansprache gewesen. Wegen der teilweise neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion seien die verminderten Testwerte nicht mit genügender Sicherheit als gültig zu werten. Es lasse sich daher keine gesicherte Aussage über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten.
Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer bereits gemäss den Akten an einer dokumentierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Passend dazu beklage der Beschwerdeführer Schmerzen in Schulter, Hals, Nacken und Kopfbereich, die er im Untersuchungsgespräch ausgeweitet angegeben habe. Auch leide er unter einer depressiven Symptomatik, diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Die vorliegende depressive Episode sei gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude, Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit und Insuffizienzgedanken sowie Appetitminderung. Auf eine mittelgradige depressive Episode weise auch die erreichte Punktzahl der Hamilton Depression Scale-Testung hin. Aus den Akten sei zudem zu entnehmen, dass es zu interaktionellen Schwierigkeiten gekommen sei. Eine Achse-II-Diagnose könne deshalb und auch, da im Querschnittsbefund auffällige Persönlichkeitsmerkmale beständen, gestellt werden. Im klinischen Interview und in der Untersuchung liessen sich klinisch bedeutsame Merkmale einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur finden, wobei die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien der ICD-10 hingegen nicht erfüllt seien. Zudem beständen Hinweise auf einen anhaltenden Alkoholüberkonsum, zu finden in der Anamnese, der Aktenlage und im Verlauf. Die Kriterien der ICD-10 für ein Alkoholabhängigkeitssyndrom seien jedoch nicht erfüllt (S. 20). Die bestehende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und die Depression würden vom Beschwerdeführer in einen Kontext eines invalidisierenden Leidens gerückt. Diese und die aktuelle mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung vermöchten durchaus die bestehenden Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu erklären. Auch wenn vor allem bei Männern, die zu Depressionen neigten, ein vermehrter Substanzkonsum nicht selten sei, bestehe beim Beschwerdeführer auch ein erhöhter anhaltender Konsum von Alkohol seit September 2000 und es beständen Hinweise für einen schädlichen Gebrauch. Auch wenn die Anamnese früher psychiatrisch wenig auffällig mit normaler Sozialisation erscheine und vor allem scheinbar voller Leistungsfähigkeit sei, könne dies durchaus mit einer Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vereinbar sein. Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung sollten gemäss den Beurteilungskriterien früh auffallen, da sich die Störung seit Kindheit entwickle und im frühen Erwachsenenalter auf Dauer manifestieren soll. Dennoch könnten sich, kontextabhängig, Auffälligkeiten erst später manifestieren. Die schizoide Persönlichkeitsstörung rangiere - wie andere Persönlichkeitsstörungen auch - von einem leichten Stil bis zu einer schweren Störung. Schwere schizoide Störungen seien jedoch selten und diese Ausprägungsform sei beim Beschwerdeführer auch nicht anzutreffen. Beim Beschwerdeführer liessen sich durchaus ein Mangel an Bindung an andere Personen aufweisen, er zeige wenig Engagement im Hinblick auf soziale Kontakte, er zeige oft mangelnde soziale Kompetenzen und mangelnde Fähigkeiten, das Verhalten oder die Emotionen anderer zu verstehen, und weise ein hohes Ausmass an Anhedonie auf und habe Schwierigkeiten, Freude zu empfinden. Der Beschwerdeführer weise dennoch auch eine starke Sehnsucht nach Nähe, wie sich in den wenigen Beziehungen zu den Söhnen und teils auch der Ex-Partnerin zeige, auf und weise, wie so oft bei der schizoiden Persönlichkeitsstruktur, eine erhöhte Komorbidität mit Depressionen auf. Seit dem Aufenthalt in der Schweiz liessen sich aufgrund der durch die schizoide Persönlichkeitsstruktur bedingten verminderten Konfliktfähigkeit beim Beschwerdeführer immer wieder Beziehungsabbrüche im beruflichen und aber auch im privaten Bereich nachweisen und seien nicht nur durch die Depression erklärbar. Für die Zeiten in seiner Heimat lägen nur wenig belastbare Anhaltspunkte für das frühe Vorliegen der Störung vor. Das Verhaltensmuster sei oft bei ihm beharrlich und nicht immer nur auf Episoden der psychischen Krankheit der Depression begrenzt gewesen. Auch sei das Verhaltensmuster entsprechend verwurzelt, es sei aber nicht in allen persönlichen wie sozialen Situationen mit starren Reaktionen eindeutig unpassend. Gemäss der ICD-10 müssten in Kindheit/Jugend die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung situationsübergreifend aufgetreten sein und zu deutlichen Funktionsbeeinträchtigungen führen. Die eindeutige Manifestation habe sich beim Beschwerdeführer erst im späteren Erwachsenenalter gezeigt und ein deutliches subjektives Leiden sei nicht zu erkennen, da ihm bisher die interaktionellen Schwierigkeiten nicht aufgezeigt worden seien (S. 117 f.). Aufgrund der durch die Depression, die Ängste, den Alkoholkonsum bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit und unter einer Arbeit auch vermehrten Konzentrationsstörungen und Rückzugsverhalten bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aktuell sowie retrospektiv seit September 2019 eine schwerwiegende Leistungseinschränkung von geschätzt 75 %. Es bestehe vermehrter Pausen- beziehungsweise Erholungsbedarf. Aufgrund der interaktionellen Schwierigkeiten (hinsichtlich der Fähigkeit zur Kommunikation, zur Unterordnung und zur Anpassung) sei bei der Stellensuche auf ein Arbeitsumfeld zu achten, welches wenige soziale Kontakte zu Kollegen und Kunden erfordere und in denen gegebenenfalls eine gewisse Zurückgezogenheit akzeptiert werde. (S. 121 ff.).
Aus polydisziplinärer Sicht folge aus den rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen eine relevante funktionelle Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zu eventuell relevanten Persönlichkeitsaspekten wurde festgehalten, dass es im Vorfeld beim Beschwerdeführer zu interaktionellen Schwierigkeiten gekommen sei und sich Merkmale einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur zeigten. Belastend für den Beschwerdeführer seien Verluste von ihm engen Bezugspersonen (früher Tod des Vaters nach Herzinfarkt) und schwere cerebrovaskuläre und vaskuläre Erkrankungen innerhalb der Bezugsfamilie. Hinzu kämen die Flucht aus politischen Gründen aus seiner Heimat und die Jahre des Kriegs in Ex-Jugoslawien mit Sorgen um seine Bezugsfamilie. Nach zunächst gelingend erscheinender Integration in der Schweiz als anerkannter politischer Flüchtling sei es dem an sich gut ausgebildeten Beschwerdeführer in der Schweiz nicht gelungen, sich beruflich zu etablieren. Auch die langjährige Partnerschaft zu einer Landsfrau, mit welcher er 1991 in die Schweiz geflüchtet sei und zwei Söhne habe, sei gescheitert. Zudem beständen sei 2000 gesundheitliche Probleme, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert hätten. Dadurch komme es psychisch zur Verunsicherung und Enttäuschung, es könnten regressive Tendenzen bezüglich einer Erwerbstätigkeit entstehen. Dazu trage auch die ärztlich attestierte anhaltende Arbeitsunfähigkeit bei. Der Beschwerdeführer leide unter Motivationslosigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen und Ängsten. Er habe schon seit längerer Zeit nur noch zu seiner Herkunftsfamilie, der Ex-Partnerin und den Söhnen Kontakt; andere soziale Kontakte beständen nicht mehr. Ressourcen beständen beim Beschwerdeführer nur wenige. Zwar sei der Beschwerdeführer bezüglich der Lebensführung selbständig und er könne sich auch durchaus in Einkaufsläden begeben und die öffentlichen Verkehrsmittel alleine benützen, doch verlasse er das Haus nur für wenige Zeit, um nochmal spazieren zu gehen. Grössere Anstrengungen gelängen ihm nicht. Die vorliegenden Störungen beeinträchtigten den Beschwerdeführer schwer in der Arbeitsfähigkeit, wenn man die Lebenskapazität mit den ihm noch möglichen täglichen Aktivitäten genau in Betracht ziehe. Dem Beschwerdeführer könne derzeit keine höhere Willensanstrengung zugemutet werden. Aus neuropsychologischer Sicht habe der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Untersuchung eine teilweise neuropsychologisch unplausible und inkonsistente Symptomproduktion gezeigt. Eine Aussage zur Konsistenz und Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers aus neuropsychologischer Sicht könne daher nicht getroffen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Beschwerden präzise zu schildern und habe auch Beispiele nennen können. Auch habe er ein gleichmässiges Aktivitätsniveau in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen gezeigt. Auch gemäss Aktenlage sei der Leidensdruck ersichtlich. Gesamthaft gesehen, seien die Beschwerden im Schultergürtel-/HWS-Bereich rheumatologisch nachvollziehbar, wobei dies jedoch nicht für die Beschwerden im unteren Rücken gelte. Hierbei beständen Widersprüche, die nicht nachvollziehbar miteinander in Einklang gebracht werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht auffallend sei die Tatsache, dass in den Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werde aufgrund der chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen, ohne dass ein Bezug auf eine Depression oder den Alkoholkonsum beziehungsweise eine Persönlichkeitsakzentuierung genommen worden sei. Die Depression und die Angstsymptome seien mittlerweile schwer ausgeprägt, der Alkoholüberkonsum anhaltend beziehungsweise der Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch bestehe. Im Rahmen dieser Exploration habe jedoch die ebenfalls vorliegende Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden Anteilen erstmals dargestellt werden können. Bei subjektiv wahrgenommener höherer Arbeitsunfähigkeit erschienen die Einschränkungen im Berufsleben und Privatleben gleichwertig, was sich auch Mini-ICF-APP abbilden lasse (S. 20 ff.).
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe aufgrund der führenden psychiatrischen Diagnosen eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in adaptierten beruflichen Verweistätigkeiten. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer wegen der monotonen Bewegungsabläufe und den progredienten Befunden an der Wirbelsäule eine reduzierte Präsenzzeit von drei Stunden pro Tag mit Pausen gearbeitet. Die Leistungsfähigkeit sei bei dieser Anwesenheit ebenfalls eingeschränkt aufgrund der psychiatrischen Diagnosen. Aufgrund der durch die Depression, die Ängste sowie den Alkoholkonsum bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit sowie auch den unter einer Arbeit auftretenden vermehrten Konzentrationsstörungen und des Rückzugsverhaltens bestehe eine deutliche Leistungseinschränkung. Zudem bestehe vermehrter Pausen- beziehungsweise Erholungsbedarf. Die Gesamtarbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit könne aus polydisziplinärer Sicht auf etwa 25 % festgelegt werden. Zudem bestehe eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit für alle dauerhaft schweren und mittelschweren Tätigkeiten. Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit gelte seit September 2019. Auch für alle adaptierten beruflichen Verweistätigkeiten bestehe aufgrund der dominanten psychiatrischen Diagnosen eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei uneingeschränkter zeitlicher Anwesenheit. Zudem sollte es sich um eine dauerhaft leichte berufliche Tätigkeit handeln, die diversen qualitativen Richtlinien aus dem rheumatologischen Formenkreis entspreche. Bei einer Präsenzzeit von 8 Stunden täglich bestehe eine Leistungseinschränkung von 75 %. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Verweistätigkeit betrage 25 %, seit September 2019. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen eine hochgradige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nur noch eingeschränkt anwesend sein und dabei nur ein sehr kleines Pensum bewerkstelligen. Für adaptierte berufliche Verweistätigkeiten bestehe ebenfalls nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 25 %. Aus somatischer Sicht seien interventionelle schmerztherapeutische Massnahmen an der Wirbelsäule, Osteopathie oder Kraniosakraltherapie empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine konsequente, zumindest ambulante, eventuell auch stationäre psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung auf der Basis einer vertrauensvollen Beziehung des Beschwerdeführers zum Therapeuten empfohlen. Dazu gehöre bei der vorliegenden mittelgradigen depressiven Episode mit schweren Schlafstörungen und Ängsten eine leitliniengerechte Psychopharmakatherapie. Eine konsequente Therapie des Alkoholüberkonsums habe langfristig einen Einfluss auf die Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie auf die Depression. Ebenfalls wichtig seien aber die soziorehabilitativen Massnahmen mit der Hilfe bei der Stellensuche, einem Coaching bei der Wiederaufnahme der Arbeit oder allenfalls einem schrittweisen Arbeitstraining zum Realisieren der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Die Therapie sei langfristig und komplex, erfahrungsgemäss sei der Ausbau eines richtigen Arzt-Patienten-Verhältnisses schwierig. Der Therapieprozess, gerade bei Menschen mit interaktionellen Schwierigkeiten wie einer schizoiden Persönlichkeitsakzentuierung, weise charakteristische Probleme auf: Sie hielten Therapeuten auf Distanz, öffneten sich nur langsam, wiesen kaum Änderungsmotivation auf und zeigten oft starke soziale Kompetenzdefizite. Die Psychotherapie beinhalte daher psychoedukative und soziotherapeutische Komponenten. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe die festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit von 25 % seit September 2019.
4.9 In der abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 20. Juli 2021 (Urk. 6/131 S. 4 f.) hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass das umfangreiche E.___-Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei. Die Gutachter kämen nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auf dieses Gutachten sei daher abzustellen, was konkret bedeute, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren doch erheblich verschlechtert habe mit retrospektiv seit September 2019 geltend folgender Arbeitsunfähigkeit: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, resultierend aus einer maximal dreistündigen Präsenz mit zusätzlicher Leistungsminderung. In einer angepassten Verweistätigkeit des freien Arbeitsmarktes bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit, resultierend aus einer vollschichtigen Präsenz von 8 Stunden pro Tag und einer Leistungsminderung von 75 %. Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit sehe körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten selten bis manchmal von maximal 5-10 Kilogramm, feinmotorisch und beim leichten Greifen uneingeschränkt, ohne regelmässiges Bücken/Aufrichten beziehungsweise vorgeneigtes Stehen/Sitzen, vorwiegend sitzend oder gehend, ohne regelmässiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Einfluss von Hitze und Kälte mit der Notwendigkeit vermehrter Pausen respektive erhöhtem Erholungsbedarf vor.
5.
5.1 Das polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 30. Juni 2021 (Urk. 6/130) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.6).
Auch die Beschwerdegegnerin geht gestützt darauf von einer gesundheitlichen Einschränkung aus, verweist aber auf ihre vorgenommene Ressourcenprüfung (Urk. 2 und Urk. 5).
5.2 Wie bereits unter E. 2.3 dargelegt, stellt sich vorliegend die Frage, ob sich die gesundheitlichen Einschränkungen oder deren Auswirkungen seit dem Medas-Gutachten vom 1. September 2003 (vgl. Urk. 6/42) wesentlich und entsprechend rentenrelevant geändert haben.
Festzuhalten ist dabei, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als leicht zu qualifizieren ist. So arbeitete der Beschwerdeführer bei der H.___ mit, war angestellt im I.___ und in einem Labor an des Zentrums F.___, wobei er sich die Wiederaufnahme einer solchen vergleichbaren Tätigkeit wünschen würde (Urk. 6/130 S.52 und S. 54, S. 75 f. und S. 108). Seinen Angaben entsprechend (Urk. 6/130 S. 75) hat er diese Tätigkeit durchgehend zu 50 % ausgeübt, was aber gemäss Auszug aus dem individuellen Konto fraglich ist (vgl. Urk. 6/124); bei der Stadt J.___ hat er jährlich Fr. 656.-- (2000), Fr. 954.-- (2001) und Fr. 2'140.-- (2002) verdient, was einigen wenigen Stunden pro Monat entsprechen dürfte, bei der F.___ Fr. 1'365.-- im Jahr 2008 und jeweils Fr. 10'625.-- in den Jahren 2009 und 2010. Hinsichtlich seiner Vorstellung, diese Tätigkeiten zu 40 % maximal ausüben zu können, hat sich seit 2003 nichts geändert (Urk. 6/42 S. 12), was bereits gegen eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts spricht.
5.3 Aus rheumatologischer Sicht ist eine Verschlechterung klinisch nicht feststellbar (Urk. 6/130 S. 54 f.): «Prinzipiell waren klinisch keine Auffälligkeit, keine Fehlhaltungen objektivierbar, es bestand Beckengeradstand, Wirbelsäule im Lot, Schultergeradstand, normale Achsenstellung der Knie, Muskulaturverteilung altersentsprechend, keine Hinweise einer Atrophie an der oberen oder an der unteren Extremität, keine Hinweise von Gelenkschwellungen, keine Fehlstellung oder Gelenkdeviationen.» Dabei sei die rheumatologische Untersuchung durch eine sehr starke Symptomverdeutlichung verzerrt gewesen und valide Aussagen seien nicht möglich gewesen (Urk. 6/130 S. 59). Bildgebend mögen die degenerativen Veränderungen zugenommen haben, diese bestimmen ja auch die rheumatologische Diagnosestellung - wobei diese eventuell altersentsprechend sind -, diese bestimmen aber nicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; allenfalls schränken sie in qualitativer Hinsicht ein, wobei die angestammte Tätigkeit aber als leicht zu taxieren ist (vgl. zuvor E. 5.2). Die AC-Gelenksarthrose mit mässig- bis schwergradiger Rotatorenmanschettenläsion beeinträchtigt sicherlich die Qualität der Leistungsfähigkeit, wobei nicht aktenkundig ist, ob im Museum/Labor Überkopfarbeiten zu tätigen sind. In jeder leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopfhöhe wurde der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht als vollschichtig arbeitsfähig erachtet (Urk. 6/130 S. 62 f.).
Neurologisch betrachtet hätten die Auffälligkeiten in den klinischen Gang- und Standproben kein Korrelat im normalen Leben; insgesamt könne kein fokal-neurologisches Defizit, das plausibel auf eine zentrale oder periphere Nervenschädigung zurückgeführt werden könne, identifiziert werden (Urk. 6/130 S. 78). Die Kopfschmerzen könnten nicht sicher eingeordnet werden, wahrscheinlich bestehe ein myofaszial bedingtes Problem. Die rechtsseitige Sensibilitätsstörung sei neuroanatomisch-somatisch nicht erklärbar, wahrscheinlich handle es sich um ein Nondermatomal somatosensory deficit (Urk. 6/130 S. 78 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde neurologischerseits nicht attestiert.
Entsprechend ist in somatischer Hinsicht eine rentenanspruchsrelevante Änderung des massgeblichen Sachverhalts und damit ein Revisionsgrund nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. So wurde bereits im Medas-Gutachten von 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne monotone Zwangshaltung attestiert (vgl. auch Urk. 6/42 S. 14).
Da der Beschwerdeführer bei der vorgenommenen neuropsychologischen Untersuchung eine teilweise neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt habe, konnte gutachterlicherseits keine gesicherte Aussage über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden, weshalb die neuropsychologische Untersuchung als unverwertbar zu betrachten ist.
Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2004 je drei bis vier Mal in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Er leide unter Motivationslosigkeit, Interessenlosigkeit, Antriebsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen, Ängsten, wobei gutachterlicherseits kein Bezug zur Klinik und keine Auseinandersetzung mit der neuropsychologischen Abklärung erfolgte. Attestiert wurde, dass aufgrund der durch die Depression und die Ängste sowie den Alkoholkonsum bestehende erhöhte Ermüdbarkeit und unter einer Arbeit auch vermehrten Konzentrationsstörungen und Rückzugsverhalten aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aktuell sowie retrospektiv seit September 2019 eine schwerwiegende Leistungseinschränkung von geschätzt 75 % bestehe, wobei vermehrter Pausen- beziehungsweise Erholungsbedarf zu berücksichtigen sei. Ohne weiteren quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit formulierte der psychiatrische Gutachter aufgrund der interaktionellen Schwierigkeiten (hinsichtlich der Fähigkeit zur Kommunikation, zur Unterordnung und zur Anpassung) im Rahmen der erstmals dargestellten Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden Anteilen nach ICD-10: Z73 qualitative Bedingungen; so sei bei der Stellensuche auf ein Arbeitsumfeld zu achten, welches wenige soziale Kontakte zu Kollegen und Kunden erfordere und in denen gegebenenfalls eine gewisse Zurückgezogenheit akzeptiert werde (Urk. 6/130 S. 121 ff.).
Die gutachterlich festgestellte, seit 2019 bestehende Verschlechterung stimmt zwar mit dem subjektiven Vorbringen des Beschwerdeführers überein, worauf aber mit Blick auf die sehr starke Symptomverdeutlichung anlässlich der rheumatologischen Untersuchung, auf die aus neurologischer Sicht bestehenden Auffälligkeiten in den klinischen Gang- und Standproben ohne Korrelat im normalen Leben sowie auf die teilweise unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung nicht abgestellt werden kann. Vielmehr können aufgrund dieser zahlreichen Inkonsistenzen anlässlich der anderen Untersuchungen die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Untersuchung nicht zum Nennwert genommen werden, sondern muss bzw. müsste eine Verschlechterung des psychischen Status objektivierbar sein, um sie als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen betrachten zu können.
Anlässlich der Medas-Begutachtung im Jahre 2003 hatte der Beschwerdeführer folgenden Psychostatus aufgezeigt (Urk. 6/42 S. 23): Er erschien als mittelgross, normalgewichtig und äusserlich korrekt gekleidet mit geruchsmässig ungenügender Körperpflege. Er sprach gut Deutsch, so dass keine Übersetzung notwendig war, sowie flüssig und gut artikuliert. Seine Sprache war moduliert im Ausdruck differenziert und er wirkte freundlich im Gespräch. Affektiv machte er einen normal modulierten Eindruck, wirkte nicht affektlabil und auch nicht überaus ängstlich und bedrückt. Er zeigte keine nennenswerten Insuffizienzgefühle. Im Denken wirkte er formal wie inhaltlich unauffällig. In seinen Schilderungen wirkte er oft ungenau. Während der ganzen zweistündigen Untersuchung wirkte er zu keiner Zeit schmerzgeplagt. Im Widerspruch dazu standen Schmerzen, die massiv aggraviert wirkten.
Anlässlich der polydisziplinären E.___-Begutachtung von 2019 wurde folgender Befund erhoben (Urk. 6/130 S. 108 ff.): Der Beschwerdeführer sei die ganze Zeit seltsam steif, ungelenk gesessen ohne Zeichen einer Schmerzwahrnehmung, mit normaler Stimme: Mimik und Gestik und affektive Modulation hätten einen eingeschränkten Ausdruck von Emotionen in der Interaktion gezeigt. In gewisser Weise habe er distanziert, introvertiert gewirkt und keine Wärme ausstrahlt. Es habe keine Unfreundlichkeit, sondern eher eine eigentümliche Unberührtheit dominiert, insbesondere in emotionalen Fragestellungen. Der Status im AMDP habe den Beschwerdeführer im Denken eingeengt auf Schmerzen, finanzielle Situation, das Gefühl, nichts zu sein, versagt zu haben, verbunden mit starken Selbstzweifeln und ruminativem Grübeln gezeigt. Er sei deprimiert, verbunden mit Hoffnungslosigkeit, Zukunfts- und Existenzängsten und Insuffizienzgefühlen sowie mit innerer Unruhe, mittelgradig ausgeprägten Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug. Es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten und keine Anhaltspunkte für Zwänge. Der Appetit sei reduziert, es beständen Schlafstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen und Früherwachen. Bei der HAMD (Fremdbeurteilungsskalen gestützt auf ein kurzes Interview) habe er 23 Punkte, entsprechend einer mittelgradigen depressive Episode gezeigt. Im
D2-Test seien die Konzentrationsfähigkeit und das Arbeitstempo sehr niedrig gewesen, er habe unterdurchschnittlich sorgfältig gearbeitet und Schwierigkeiten gehabt, Instruktion zu verstehen. Gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen sei der Beschwerdeführer stark beeinträchtigt bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, wegen Schmerzen, Antriebsstörung und Motivationslosigkeit; er sei stark beeinträchtigt bei Anwendung fachlicher Kompetenzen, weil er schon lange nicht mehr im erlernten Beruf tätig gewesen sei; er sei mittelschwer beeinträchtigt bei der Durchhaltefähigkeit, weil er längere Pausen wegen Schmerzen und Depression brauche; er sei mittelschwer beeinträchtigt bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, weil er zu Intellektualisierung und betont abstraktem Denken neige. Er habe wenig Kontakte und wirkte wenig herzlich; dasselbe gelte für die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit (schwer beeinträchtigt) und die Spontanaktivität.
Die Verhaltungsbeobachtungen und die äussere Erscheinung des Beschwerdeführers schlugen sich in einem - im Wesentlichen - blanden Befund nieder, woran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer sich in emotionaler Hinsicht reserviert zeigte und - trotz anlässlich der somatischen Untersuchungen geklagter Schmerzen - ohne Zeichen einer Schmerzwahrnehmung die ganze Zeit seltsam steif und ungelenk dasass. Sowohl die Aufnahme des Status im AMPD als auch die Befundung nach HAMD beruhten zu wesentlichen Teilen auf Angaben des Beschwerdeführers, weshalb darauf aus bereits erwähnten Gründen nicht abzustellen ist. Hinzu kommt, dass die im D2-Test zur Abbildung gebrachten, vom psychiatrischen Gutachter nicht hinterfragten, Schwierigkeiten, Instruktionen zu verstehen und sich konzentrieren zu können, unplausibel erscheinen angesichts des Umstands, dass die neuropsychologische Untersuchung aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen keine verwertbaren Resultate hervorbrachte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, was gegen einen Leidensdruck spricht. Damit ist in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt des Gutachtens aus dem Jahre 2003 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan.
5.4 Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger