Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00275
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 24. Mai 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Probst Partner AG Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 21. April 2010 unter Hinweis auf eine im Juni 2009 erlittene dislozierte, distale, mehrfragmentäre intraartikuläre Humerusfraktur links sowie eine Partialruptur der Rotatorenmanschette links bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug sowie für Massnahmen der beruflichen Eingliederung an (Urk. 9/5). Das Leiden geht auf einen am 30. Juni 2009 erlittenen Unfall zurück (vgl. Urk. 9/16/87). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Gestützt darauf (vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 9/63) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Juli 2012 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/65) und verfügte am 19. Juli 2013 auch im angekündigten Sinne (Urk. 9/124). Bezüglich der beantragten Massnahmen der beruflichen Eingliederung erteilte sie der Versicherten mit Mitteilung vom 17. Dezember 2013 Kostengutsprache für die bereits absolvierte Umschulung zur Mediatorin (Urk. 9/174).
Nachdem die Versicherte gegen die Verfügung vom 19. Juli 2013 betreffend den Rentenanspruch Beschwerde erhoben hatte (Urk. 9/183/11-32), hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung mit Urteil IV.2014.00204 vom 15. August 2015 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 9/204/25). Auf die dagegen am 28. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/205/2-36) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_701/2015 vom 27. Oktober 2015 nicht ein (Urk. 9/206).
Nach weiteren Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2017 eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2015 zu (Urk. 9/302). In der Folge wurden der Versicherten die fälligen Rentenbetreffnisse für die Zeit von Oktober 2010 bis Ende Dezember 2015 zuzüglich Verzugszinsen ausgerichtet, was den Totalbetrag von Fr. 175'367.-- ergab (Urk. 11/16-17).
Gegen die Verfügung vom 3. August 2017 erhob die Versicherte am 13. September 2017 Beschwerde (Urk. 9/314/9 ff.), welches Verfahren unter der Prozessnummer IV.2017.00985 geführt wurde. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Versicherten mit Beschluss vom 25. Juni 2018 Gelegenheit gegeben hatte, zu einer möglichen Schlechterstellung im Vergleich zur angefochtenen Verfügung (reformatio in peius) Stellung zu nehmen (Urk. 9/321), stellte es mit Urteil vom 23. Januar 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und für die Zeit davor keinen Rentenanspruch habe (Urk. 9/331/20) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_150/2019 vom 19. August 2019 ab (Urk. 9/338/12).
1.2 In Umsetzung der Rechtsmittelentscheide setzte die IV-Stelle die halbe Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2020 fest auf monatlich Fr. 1'175.-- für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis Ende Dezember 2018 sowie auf monatlich Fr. 1'185.-- für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis Ende Februar 2020 (Urk. 9/353/1), da die Versicherte ab 1. März 2020 Bezügerin einer AHV-Rente wurde (Urk. 9/348/2 und Urk. 11/42). Mit der entsprechenden Nachzahlung in der Höhe von Fr. 65'940.-- (42 x Fr. 1'175.-- + 14 x Fr. 1'185.--) zuzüglich Verzugszinsen im Betrag von Fr. 7'476.--, mithin total Fr. 73'416.--, verrechnete sie die Rückforderung für die in der Zeit von Juli bis und mit Dezember 2015 ausbezahlten ganzen Rente in der Höhe von Fr. 14'100.-- (6 x Fr. 2'350.--) und verfügte dementsprechend in besagter Verfügung vom 30. November 2020 die Auszahlung von Fr. 59'316.-- (Urk. 9/353/2).
Mit Vorbescheid vom 9. März 2022 sodann stellte die IV-Stelle der Versicherten die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. Juni 2015 ausgerichteten ganzen Invalidenrente in der Höhe von insgesamt Fr. 132'780.-- sowie der akzessorisch dazu ausgerichteten Verzugszinsen im Betrag von Fr. 27'165.--, entsprechend total Fr. 159'945.--, in Aussicht (Urk. 11/59). Dagegen erhob die Versicherte am 7. April 2022 Einwand (Urk. 11/60). Mit Verfügung vom 29. April 2022 forderte die IV-Stelle von der Versicherten wie angekündigt den Betrag von total Fr. 159'945.-- zurück (Urk. 11/65 = Urk. 2).
2. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 29. April 2022 erhob die Versicherte am 19. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 sowie unter Beilage der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 20./21. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 und Urk. 10). Im Rahmen ihrer Replik vom 14. Oktober 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. November 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2022 im Wesentlichen aus, sie habe der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis Ende Juni 2015 zu Unrecht eine ganze Invalidenrente ausgerichtet. Diese habe sie mit der Verfügung vom 30. November 2020 noch nicht zurückgefordert. Diese ganze Invalidenrente sowie die akzessorisch dazu ausgerichteten Vergütungszinsen habe sie mit Verfügung vom 3. August 2017 ausbezahlt, weshalb die absolute fünfjährige Frist noch nicht abgelaufen sei (Urk. 2 S. 1). Bei der Rentenanpassung vom 30. November 2020 habe sie fälschlicherweise die für Oktober 2010 bis Juni 2015 ausgerichteten Leistungen nicht zurückgefordert. Gemäss Rechtsprechung sei indes erst der zweite Anlass, sobald das Dossier erneut anhand genommen werde, fristauslösend. Daher sei die einjährige relative Frist ebenfalls gewahrt. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 159'945.-- setze sich zusammen aus 3 x Fr. 2'280.-- (Oktober bis Dezember 2010), 24 x Fr. 2'320.-- (Januar 2011 bis Dezember 2012), 24 x Fr. 2'340.-- (Januar 2013 bis Dezember 2014), 6 x Fr. 2'350.-- (Januar bis Juni 2015) sowie Vergütungszinsen in der Höhe von Fr. 27'165.-- (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2022 zusammengefasst ein, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Rückforderungsverfügung bis am 18. November 2020 zu erlassen, damit sie mittels Beschwerdeerhebung vor Inkrafttreten des neuen ATSG am 1. Januar 2021 gemäss Art. 82a ATSG die Anwendbarkeit des bis dahin geltenden Art. 25 Abs. 2 ATSG hätte erreichen können. Dann wäre der Rückforderungsanspruch ein Jahr, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hatte, verwirkt gewesen (Urk. 1 S. 4). Das erstmalige unrichtige Handeln der Beschwerdegegnerin habe darin bestanden, dass sie die Rente im August 2017 ausbezahlt habe, obwohl die zugrundeliegende Verfügung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Der zweite - für den Beginn des Fristenlaufs massgebende - Anlass, bei welchem die Beschwerdegegnerin den zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler hätte erkennen müssen, sei der Eingang des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 23. Januar 2019 gewesen. Demnach sei der Rückforderungsanspruch Ende Januar 2020 verwirkt (Urk. 1 S. 5). Nach dem Eingang des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. August 2019 am 23. August 2019 hätte die Beschwerdegegnerin ihren Fehler sodann erneut bemerken müssen, sodass der Rückforderungsanspruch eventualiter Ende August 2020 verwirkt gewesen sei. Anwendbar sei die einjährige relative Verwirkungsfrist. Dies ergebe sich zusätzlich aus dem Rückwirkungsverbot. Dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht zur Frage der Anwendbarkeit des alten oder neuen Rechts geäussert habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, was bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse (Urk. 1 S. 6). Auch indem sie sich nicht zum Eingang des Urteils des Bundesgerichts vom 19. August 2019 als Anlass zur Fristauslösung geäussert habe, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 7).
2.3 Der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 20./21. Juni 2022, auf die in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 verwiesen wird (Urk. 8), ist zu entnehmen, der erste Fehler sei bei der Urteilsumsetzung mit Verfügung vom 30. November 2020 geschehen, indem die Rentenleistungen dann nicht zurückgefordert worden seien. Die relative Verjährungsfrist habe daher nicht vor dem 30. November 2020 zu laufen beginnen können. Da sie daher am 1. Januar 2021 noch nicht abgelaufen gewesen sei, betrage sie nach der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG drei Jahre (Urk. 10 S. 1). Am 26. Januar 2022 sei der Fehler bemerkt worden, womit die dreijährige Frist zu laufen begonnen habe und daher noch nicht abgelaufen sei. Da die Rentenleistungen kurz nach dem 3. August 2017 ausbezahlt worden seien, sei auch die absolute Frist von fünf Jahren gewahrt (Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 8 S. 2).
2.4 Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 14. Oktober 2022 dahingehend, dass nicht ersichtlich sei, wie die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2022 ihren Fehler bemerkt habe. Die Beschwerdegegnerin habe nicht zu ihrem Vorbringen Stellung genommen, dass bereits die Auszahlung einer nicht rechtskräftig verfügten Rente den ersten Fehler dargestellt habe. Jedenfalls habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis gehabt von der Auszahlung (Urk. 15 S. 4). Spätestens als ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 18. September 2017 im Verfahren IV.2017.000985 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin um die Anfechtung ihrer Verfügung vom 3. August 2017 gewusst. Sie hätte bereits dann wissen müssen, dass die Auszahlung der Rente vor Eintritt der Rechtskraft und somit ohne Rechtsgrundlage sowie unzulässigerweise ausbezahlt worden sei. Nachdem das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich am 23. Januar 2019 ergangen sei, hätte ihr dies ein weiteres Mal klar werden müssen. Zudem habe sie damit von der materiellen Unrichtigkeit der Rentenausrichtung erfahren, was sie bereits der vorgängig am 25. Juni 2018 erfolgten Androhung der reformatio in peius habe entnehmen können (Urk. 15 S. 5). Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2019 vom 19. August 2019 habe festgestanden, dass die Rentenauszahlung materiell zu Unrecht erfolgt sei. Die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen sei bereits nach Eingang der gerichtlichen Verfügung vom 18. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin feststellbar gewesen, womit die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den Beginn des Fristenlaufs erfüllt gewesen seien (Urk. 15 S. 6). Selbst falls dies erst nach dem Feststehen der materiellen Unrichtigkeit der Rentenauszahlung beziehungsweise nach Eingang des Urteils des Bundesgerichts am 23. August 2019 der Fall gewesen sei, sei die relative einjährige Verwirkungsfrist im November 2020 bereits abgelaufen gewesen, zumal diese gemäss BGE 148 V 217 E. 5.2.2 sofort zu laufen beginne, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergebe (Urk. 16 S. 6-7). Falls der Beschwerdegegnerin die Fehlerhaftigkeit ihrer Auszahlung bereits von Anfang an bewusst gewesen sei, sei die Frist gar bereits im August 2018 abgelaufen (Urk. 15 S. 7).
3.
3.1 Fest steht unbestrittenermassen, dass die für die Zeit von Oktober 2010 bis Ende Juni 2015 inklusive Zinsen ausgerichteten Leistungen als unrechtmässig bezogene Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren sind. Dies sieht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor für Fälle, in welchen Rentenleistungen ausgerichtet wurden trotz nicht rechtskräftiger Bestätigung und hernach eine reformatio in peius durch das kantonale Gericht erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1), wie es sich vorliegend zugetragen hat (vgl. vorstehender Sachverhalt E. 1.1 sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00985 vom 23. Januar 2019 in Sachen der Parteien [Urk. 9/331], bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2019 vom 19. August 2019 [Urk. 9/338]).
Des Weiteren ist unbestritten geblieben und ergibt sich aus den Akten, dass die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten worden ist. Die am 3. August 2017 verfügte Rentenzusprechung wurde mit am 9. August 2017 auf dem Konto der Beschwerdeführerin eingegangener Zahlung umgesetzt (Urk. 1 S. 3). Dieser Auszahlungszeitpunkt respektive wann die Leistung effektiv erbracht worden ist, ist für den Beginn der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist der Rückforderung massgebend. Der Erlass des Vorbescheids vom 9. März 2022 (Urk. 11/59) gilt dabei als fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2).
3.2 Zu prüfen bleibt, ob die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs mit Vorbescheid vom 9. März 2022 eingehalten war, wobei sich zunächst die Frage stellt, wann diese Frist zu laufen begonnen hat.
Rechtsprechungsgemäss ist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis der leistungsausrichtenden Behörde über den zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalt für die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist ausschlaggebend. Um die den Versicherungsträgern eingeräumte Möglichkeit, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern, falls die Rückerstattung auf einem Irrtum der Verwaltung beruht, nicht illusorisch werden zu lassen, ist der Fristbeginn nicht der Zeitpunkt, zu welchem sich der Fehler ereignete. Vielmehr ist der Moment massgebend, in dem die Verwaltung zu einem späteren Zeitpunkt mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt von der unrichtigen Leistungsausrichtung hätte Kenntnis erlangen müssen (BGE 148 V 217 E. 4.2 mit Hinweisen).
Bezogen auf Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG ist somit zweierlei zu beachten: Einerseits ist unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so wird andererseits die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sogenannten «zweiten Anlasses». Danach ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1-2 mit Hinweisen).
Was das Verhältnis dieser beiden Grundsätze betrifft, so verschob sich die Gewichtung zusehends zum Prinzip des «zweiten Anlasses» hin, welches in der Folge zum Regelfall wurde. Dem liegt die Entwicklung zugrunde, dass es der verfügenden Amtsstelle mit Blick auf die zunehmende Masse der von ihr vorzunehmenden Verwaltungshandlungen immer weniger zumutbar ist, jeden einzelnen ihrer Schritte im Detail zu überprüfen und ihre Fehler zeitnah erkennen zu können. Im hier interessierenden Kontext ist eine Privilegierung der Verwaltung in diesem Sinne insbesondere dort anzunehmen, wo die unrichtige Leistungsausrichtung zwar aus den Akten ersehen werden kann oder könnte, eine Rückforderung aber daran scheitert, dass hinsichtlich deren Umfang oder anderer relevanter Aspekte nähere Abklärungen notwendig sind. Demnach genügt es für den Beginn der relativen Verwirkungsfrist nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Die Frist beginnt vielmehr erst dann, wenn der Versicherungsträger über sämtliche für die Ermittlung der Rückforderung wesentlichen Umstände Kenntnis hat beziehungsweise unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit haben müsste («zweiter Anlass»), indem vor allem die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bereits vor Erlass der Rückerstattungsverfügung feststellbar ist (BGE 148 V 217 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Parallel dazu hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass die relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme einsetzen kann. Die Verwaltung soll zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt. Unterlässt sie dies, so ist der Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginnt die einjährige Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass es keines «zweiten Anlasses» bedarf, wenn hinsichtlich des Rückforderungstatbestands keine ungeklärten Aspekte (mehr) vorhanden sind (BGE 148 V 217 Regeste und E. 5-6).
3.3 Das Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2019 vom 19. August 2019 in Sachen der Parteien wurde der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsvermerk am 23. August 2019 zugestellt (Urk. 9/338/1). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin definitive Gewissheit bezüglich der Rückerstattungspflicht als solcher (Urk. 9/349/1; vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2014 vom 26. August 2014 E. 2.2-2.3). Als rückerstattungspflichtige Person kam sodann einzig die heutige Beschwerdeführerin in Betracht. Auch die Höhe der Rückerstattungsforderung war der Beschwerdegegnerin bekannt oder hätte sich zumindest bei der für die Auszahlung zuständigen Ausgleichskasse innert kürzester Zeit genauer eruieren lassen (Urk. 11/16), da sich sämtliche für die Zeit von Oktober 2010 bis Ende Juni 2015 ausgerichteten Leistungen als unrechtmässig erfolgt erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund war mit Blick auf die Rechtsprechung (vorstehende E. 3.2 am Ende) kein «zweiter Anlass» erforderlich, sondern die Verwirkungsfrist hat sofort zu laufen begonnen. Daher war die - nach der damals geltenden Rechtslage einjährige (vgl. E. 1 vorstehend) - Verwirkungsfrist am 23. August 2020 abgelaufen.
Angesichts dessen trifft das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der erste Fehler sei bei der Urteilsumsetzung mit Verfügung vom 30. November 2020 passiert (Urk. 10 S. 1), nicht zu, war es doch auch ein Fehler, bereits zuvor die Rückforderung verwirken zu lassen.
Ist eine Forderung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, das heisst der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Version des ATSG, bereits verwirkt, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (IV-Rundschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Prüfung der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 6-7) sowie der übrigen Argumente der Beschwerdeführerin entbehrlich.
4.
4.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht (vgl. Urk. 15 S. 8). Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zustehende Prozessentschädigung daher ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. April 2022 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer