Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00276


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 31. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1996), arbeitete von September 1989 bis September 1992 im Reinigungsdienst des Y.___ Hotels in Z.___; anschliessend war sie nicht mehr arbeitstätig (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/6, Urk. 6/8). Am 14. Februar 2007 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2010 eine befristete ganze Invalidenrente von Dezember 2007 bis Juni 2008 zu (Urk. 6/67). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00568 in dem Sinne gut, dass die Rente ohne Befristung zugesprochen wurde (Urk. 6/75).

1.2    Nach Eingang eines am 17. Juli 2012 erstatteten Gutachtens (Urk. 6/104) und einem Bericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/106) stellte die IV-Stelle die bisher gewährte Rente mit Verfügung vom 23. April 2013 ein (Urk. 6/120). Dies wurde - nach Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 6/149/7-59) - mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. September 2014 (Urk. 6/151, Verfahren IV.2013.00466) bestätigt.

1.3    Am 1. September 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/174). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der A.___ GmbH ein Gutachten ein, welches am 23. August 2021 erstattet wurde (Urk. 6/199). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/205) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2021 (Urk. 6/206) und Ergänzung vom 30. November 2021 (Urk. 6/210) Einwand. In der Folge liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (vgl. Bericht vom 5. Januar 2022, Urk. 6/213) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. April 2022 (Urk. 6/218 = Urk. 2/1) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 19. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2022 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch unter gerichtlicher Feststellung der Qualifikation und des hypothetischen Valideneinkommens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihr mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Neuanmeldung eine Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2022 (Urk. 7) wurde der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht (Urk. 11) ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.8    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) weiterhin von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerbsbereich und zu 25 % im Haushalt tätig aus. Sie hielt fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die familiäre und finanzielle Situation habe sich eher verbessert und trotz der Einstellung der Rente im Jahr 2013 habe die Beschwerdeführerin seither keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen (S. 2 unten). Die Tochter der Beschwerdeführerin sei bereits bei den früheren Abklärungen tagsüber vollumfänglich fremdbetreut gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 1992 und somit vor der Geburt ihrer Tochter aufgegeben. Des Weiteren gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie die Tochter nach wie vor zu Terminen begleiten müsse und diese täglich auf Dritthilfe angewiesen sei (S. 3 oben). Das aktuelle psychiatrische Gutachten vom 30. August 2021 attestiere aus psychiatrischer Sicht eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden die Schmerzen. Die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft, der psychische Leidensdruck scheine nicht erheblich (S. 3 unten). Gestützt auf statistische Werte errechnete die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 22 % im Erwerbsbereich (S. 2 oben). Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Gemäss der aktuellen Haushaltsabklärung betrage die Einschränkung im Haushalt neu 8.4 %, somit erhöhe sich der IV-Grad auf 18 % (S. 3 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie heute als Gesunde jedenfalls Vollzeit arbeiten würde, was sie in den letzten beiden Haushaltsabklärungen bekräftigt habe. Die behinderte Tochter sei berufstätig und tagsüber ausser Haus und sehr selbständig; sie sei selbst für die Wahrung von Arztterminen nicht mehr auf Begleitung angewiesen (S. 6 lit. h). Das A.___-Gutachten genüge den hohen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Revisionsgutachten nicht. Insbesondere finde sich keine genügende Auseinandersetzung mit dem Verlauf seit der letzten gutachterlichen Beurteilung (S. 9 oben). Obwohl im Ergebnis in einer angepassten Tätigkeit neu eine 90%ige statt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werde, finde sich im A.___-Gutachten keine nachvollziehbare Begründung, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit April 2013 gebessert haben solle (S. 9 Mitte). Im A.___-Gutachten finde sich in der Gesamtbeurteilung nur eine sehr vage zeitliche Angabe, seit wann die neue Beurteilung gelte, ohne Angaben wann und welche Befunde sich inwiefern gebessert haben sollten (S. 9 unten). Zur Erhebung des medizinischen Sachverhaltes sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung unabdingbar (S. 13 Mitte). Des Weiteren seien nach der A.___-Begutachtung entzündliche Beschwerden an den Händen aufgetreten, die zu massiven Einschränkungen der Fein- und Grobmotorik geführt hätten (S. 11 oben). Es sei nicht zulässig, für das Valideneinkommen auf statistische Werte abzustellen (S. 12 oben). Ausgehend vom im Jahr 2013 auf Fr. 53'785.-- festgelegten Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung der seitherigen Nominallohnentwicklung von einem erheblich höheren hypothetischen Valideneinkommen auszugehen als in der angefochtenen Verfügung angenommen (S. 12 Mitte). Ausserdem sei der anlässlich der Rentenaufhebung vorgenommene Leidensabzug von 15 % auch heute noch angezeigt (S. 12 unten).


3.

3.1    Die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente (Verfügung vom 23. April 2013, Urk. 6/120) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. September 2014 (Urk. 6/151) bestätigt. In medizinischer Hinsicht stützte sich das hiesige Gericht auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der MEDAS B.___ vom 10. April 2014 (Urk. 6/149/7-59), welches auf einer rheumatologischen, einer orthopädischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten basiert.

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt, MEDAS B.___, nannte folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/149/7-59 S. 23 Ziff. 4.1):

- Restbeschwerden bei kongenitaler Hüftdysplasie mit hoher Luxation und Bildung einer Neoarthrose beidseits

- Status nach Implantation einer Total-Endoprothese und Trochanter-Osteotomie rechts am 21. März 2007

- Status nach Implantation einer Total-Endoprothese und Trochanter-Osteotomie links am 4. Oktober 2007

- Entfernung des Cerclage-Materials beidseits, Bursektomie Trochanter major beidseits und Tractus-Revision links am 30. Januar 2009

- muskuläre Glutealschwäche

- komplizierte protrahierte Trauerreaktion (ICD-10 F38.8), entsprechend einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Differentialdiagnose (DD): Fibromyalgie-Syndrom

    Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannte er unspezifische Rückenschmerzen, einen Hohlfuss und eine leichte Arthrose im Lisfranc-Gelenk links, einen Diabetes mellitus Typ II (bekannt seit 2007, eingestellt mit Diät und oralen Antidiabetika), anamnestisch eine arterielle Hypertonie, eine Nikotinabhängigkeit sowie Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (S. 23 Ziff. 4.2).

    Zur Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter aus somatischer Sicht folgendes Zumutbarkeitsprofil (S. 24 Ziff. 1f):

Die Versicherte ist ganztags arbeitsfähig für körperlich leichte Arbeiten, vorwiegend (aber nicht zwingend ausschliesslich) im Sitzen. Kurzzeitige Steh- und Gangphasen von 10 bis 15 Minuten auf ebenem Gelände sind zumutbar. Weitere Einschränkungen ergeben sich bezüglich regelmässiger Hebe- und Tragleistungen von über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen und hüftgelenksbelastenden Zwangshaltungen.

    Ferner führte er aus (S. 24 f.):

Aus psychiatrischer Sicht sollte Folgendes beachtet werden: Alles, was die Schmerzen verstärkt, ist ungünstig, da dies wiederum die depressive Symptomatik verstärken könnte. Sie sollte Kontakt haben, allerdings eher mit gesunden als mit kranken Menschen. Eine Stelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur ist ungünstig, da sie mit chronischen Konflikten nicht umgehen kann, da sie einen inneren Druck hat, es allen recht zu machen und perfekt zu arbeiten, was in einer solchen Konstellation nicht möglich ist. Sie braucht auch viel Anerkennung und Unterstützung. Wie dargelegt, verfügt Frau X.__ nicht über genügend Ressourcen, um ein volles Pensum in der freien Wirtschaft zu leisten, die geschätzte Arbeitsfähigkeit liegt bei 70%. Wir sind uns bewusst, dass die von uns gestellten psychiatrischen Diagnosen der bundesgerichtlichen „Überwindbarkeitspraxis" unterstehen und die Anerkennung der von uns aus medizinischer Sicht geschätzten Arbeitsunfähigkeit als Invalidität letztlich eine Rechtsfrage ist.

    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/149/44-56) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion - entsprechend einer leichten depressiven Episode - und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt (S. 4 Ziff. 4.1) sowie begründet, weshalb diese und nicht andere (teilweise in früheren Beurteilungen angeführte) Diagnosen gestellt wurden (S. 5 ff.).

    Ferner führte der Gutachter aus, aufgrund der Trauer/Depression und der Schmerzen sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (S. 9 f.); zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunhigkeit von etwa 30 % ausgegangen werden (S. 10 oben).

    Schliesslich nahm er zu den damals im Bereich der Schmerzstörungen für die Rechtsanwendung massgebenden Kriterien Stellung und führte aus, es fänden sich ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, chronische körperliche Begleiterkrankungen, die Stressfolgen sein dürften, mit Trauer und Essstörungen eine psychische Komorbidität von einer gewissen Dauer, Schwere und Ausprägung, ein gewisser sozialer Rückzug und trotz Wechsel der Therapeutin unbefriedigende Behandlungsergebnisse (S. 10 unten). Allerdings könne der Rückzug zumindest teilweise auch durch die geringe Integration erklärt werden und diese sei nicht sehr ausgeprägt, und der verfestigte, therapeutisch nicht mehr angehbare innerseelische Verlauf einer an sich missglückten, aber entlastenden Konfliktbewältigung lasse sich nicht herausarbeiten (S. 10 f.).

    Zusammenfassend scheine ihm eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in diesem Fall auch gemäss den Kriterien des Bundesgerichts gegeben, was die klinische Einschätzung bestätige (S. 11 oben).

    Im Hinblick auf allfällige medizinische Massnahmen führte der Gutachter unter anderem aus, der Serumspiegel des verordneten Antidepressivums liege unter dem unteren Normwert, während der Hauptmetabolit im unteren Bereich des Normwertes liege (S. 11 unten). Die Spiegel zeigten, dass die Beschwerdeführerin das Antidepressivum einnehme, aber auch, dass die Dosis erhöht oder ein Wechsel auf ein anderes Antidepressivum diskutiert werden könnte (S. 12 oben).

3.3    Das hiesige Gericht nahm im Urteil vom 5. September 2014 eine Prüfung der im Bereich der Schmerzstörungen damals massgebenden Kriterien vor und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen, um die durch das Schmerzleiden bedingte Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise als anspruchsrelevant einzustufen, nicht erfüllt sind und, abgesehen vom aus somatischen Gründen leicht eingeschränkten Belastungsprofil, keine für die Invaliditätsbemessung relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 6/151 S. 9 E. 4.4).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 1. September 2020 liegen folgende medizinische Berichte vor:

4.2    Die Ärzte der integrierten Psychiatrie D.___ berichteten am 17. Januar 2019 (Urk. 6/177/4-6) über die teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad I

- Status nach Hüft-Totalendoprothesen-Operation beidseits wegen kongenitaler Hüftdysplasie

    Die Beschwerdeführerin habe vom 28. September bis zum 28. Dezember 2018 ein integriertes psychiatrisch-psychotherapeutisches Behandlungsprogramm zu 50 % an fünf Tagen pro Woche absolviert. Trotz erhöhter Ermüdbarkeit und sprachlicher Schwierigkeiten habe sie zuverlässig und engagiert während der gesamten Behandlung am Programm teilgenommen (S. 2 Mitte). Klinisch bestünden nebst depressiven Symptomen auch wechselnde körperliche Beschwerden, die seit Jahren bestünden und vor allem in Stresssituationen an Intensität zunähmen. Die Schmerzen seien vor allem im gastrointestinalen Bereich, Rücken und in den Beinen vorherrschend. Zusätzlich würden starke Verspannungen im Nacken-Rücken-Bereich beklagt (S. 3 oben).

4.3    E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 5. Oktober 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/177/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2018 bei ihm in Behandlung stehe. Trotz therapeutischer und medikamentöser Bemühungen sei es zu einer Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes gekommen. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

- Erschöpfungsdepression (ICD-10 F48.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch die kognitiven Einbussen, die verminderte Energie und den verminderten Antrieb bei insgesamt verminderter Belastbarkeit beeinflusst. Formalgedanklich sei sie auf ihre aktuelle ungünstige krankheitsbedingte Situation eingeengt, inhaltlich bestehe ein Gedankenkreisen mit verringertem Selbstvertrauen und Gedanken über die eigene Wertlosigkeit. Von der Stimmung her zeige sich die Beschwerdeführerin deprimiert, die Psychomotorik sei verlangsamt. Sozial habe sie sich zurückgezogen (S. 2 unten). Es handle sich um eine chronische Erkrankung mit anhaltender Störung der Stimmung, des Affektes, des Antriebs und der kognitiven Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin leide unter schneller geistiger und körperlicher Erschöpfung. Aus psychiatrischer Sicht sei sie auf dem Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Mitte).

4.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, führte im Bericht vom 13. November 2020 (Urk. 6/181/4-5) aus, zusammenfassend liege eine aktivierte medial betonte Gonarthrose links, ein rezidivierendes Sinus tarsi Syndrom links sowie aktuell ein zervikal betontes Panvertebralsyndrom vor. Weder anamnestisch noch klinisch oder bildgebend fänden sich Hinweise für eine systemische Erkrankung aus dem entzündlichen rheumatologischen Formenkreis (S. 2 Mitte).

    Im Bericht vom 18. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/181/1-3) gab Dr. F.___ an, dass die Beschwerdeführerin seines Wissens als Hausfrau tätig sei. Dabei bestehe eine reduzierte Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 4.3). Es bestünden Funktionsstörungen des linken Kniegelenks, der beiden Hände und Daumen, des linken Fusses sowie im Nacken und im Lendenbereich. Dies wirke sich auf die Tätigkeit als Hausfrau ungünstig aus (S. 1 Ziff. 3.4). Im Haushalt sei sie bei den schweren Arbeiten eingeschränkt (S. 2 Ziff. 4.5). Die bisherige Tätigkeit wie auch eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin für vier Stunden pro Tag zumutbar, mit mehreren Pausen über den ganzen Tag verteilt (S. 2 Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2). Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei stationär (S. 1 Ziff. 2.7).

4.5    E.___ hielt im Bericht vom 7. Dezember 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/182/1-5) fest, dass die Beschwerdeführerin seit März 2018 bis auf weiteres für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.3 und Ziff. 4.1). Es bestehe eine Chronifizierung der psychischen und körperlichen Erkrankung (Ziff. 4.4). Die Beschwerdeführerin zeige nur wenig Ressourcen (Ziff. 3.5), die Prognose sei ungünstig (Ziff. 4.3).

4.6

4.6.1    Das A.___-Gutachten vom 23. August 2021 (Urk. 6/199) basiert auf einer internistischen, einer orthopädischen, einer psychiatrischen und einer neurologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 f. sowie S. 21 ff.). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 f. Ziff. 4.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig formal leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom

- chronische Becken-Beinbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung

- Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts am 21. März 2007 bei Neo-Arthrose bei kongenitaler hoher Hüftluxation

- Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 26. September 2007 bei Neo-Arthrose bei kongenitaler hoher Hüftluxation

- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials und Bursektomie am Trochanter major beidseits sowie Tractus-Revision links am 30. Januar 2009

- radiologisch regelrechter Befund im Hüftbereich und medial betonte Pangonarthrose links (Röntgen 21.06.21)

- klinisch gutes funktionelles Resultat im Hüftbereich und Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk; Beinverkürzung links

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

- klinisch Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens

- radiologisch keine höhergradige Veränderung der Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke (Röntgen 21.06.21)

- keine Radikulopathie

- chronische Fussbeschwerden beidseits

- klinisch Hohl-Spreizfuss beidseits und Hallux valgus rechts

- chronische Handgelenks- und Fingerbeschwerden beidseits

- klinische Zeichen der Fingerpolyarthrose beidseits

4.6.2    Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die konstanten Schmerzen im Vordergrund stünden. Sie leide hauptsächlich unter Kopf- und Schulterschmerzen, jedoch schmerze der ganze Körper (S. 38 Mitte). Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie um 7:30 Uhr aufstehe, ihre Medikamente nehme, Kaffee trinke und frühstücke. Danach gehe sie für 15 bis 20 Minuten spazieren. Mittags koche sie und ihre Tochter komme nach Hause zum Essen. Am Nachmittag räume sie die Küche auf, alleine oder mit Hilfe ihrer Nachbarin. Am Abend koche der Ehemann, danach würden sie gemeinsam aufräumen. Sie unterhalte sich mit Familienmitgliedern, schaue fern und verrichte Handarbeiten (Sticken). Zwischen 21:00 und 22:00 Uhr gehe sie zu Bett. Einmal im Monat komme eine Putzfrau für schwerere Putzarbeiten, die restlichen Arbeiten im Haushalt verrichte sie selber. Manchmal könne sie aufgrund der Schmerzen weder Hausarbeiten verrichten noch kochen. In der Regel koche sie jedoch zweimal pro Woche, räume täglich die Geschirrspülmaschine aus und sauge ein Zimmer pro Tag (S. 40 unten).

    Zu den psychiatrischen Untersuchungsbefunden gab die Gutachterin an, dass die Beschwerdeführerin affektiv leichtgradig niedergestimmt sei; die Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt, jedoch durchgehend gegeben. Es ergäben sich keine Hinweise für Störungen der Auffassung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses (S. 41 unten). Die Gutachterin hielt fest, dass sich die langjährig vorbestehenden Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Schmerzstörung bestätigen liessen. Bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung liege gegenwärtig eine maximal leichtgradige Symptomatik vor. Die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten wiesen auf keine relevante oder anhaltende depressive Beschwerdelast hin (S. 42 Mitte). Aufgrund der Laborkontrolle sei von einer unregelmässigen respektive fehlenden Einnahme der verordneten Medikation auszugehen, was wiederum auf einen vergleichsweise geringen Leidensdruck hinweise (S. 42 unten). Eine störungsspezifische Behandlung der Schmerzerkrankung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden respektive lediglich im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung. Diesbezüglich seien die Behandlungsmassnahmen nicht ausgeschöpft. Insgesamt sei festzustellen, dass im Vergleich zu den Vorgutachten, insbesondere der letzten Begutachtung 2014, kaum Veränderungen des psychopathologischen Zustandsbildes zu verzeichnen seien. Die psychosoziale Situation habe sich seither deutlich verbessert (S. 43 unten). Wie 2014 beschrieben, sei eine leichtgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 43 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum bei erhöhtem Pausenbedarf von 20 %, S. 44 unten). Für angepasste Tätigkeiten an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (volles Pensum bei erhöhtem Pausenbedarf von 10 %, S. 45 oben).

4.6.3    Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt mit inkonsistenten Befunden in unterschiedlichen Untersuchungssituationen. An den oberen und unteren Extremitäten habe gleichfalls eine freie Beweglichkeit mit deutlicher Ausnahme am linken Kniegelenk sowie den Kleinfingermittelgelenken vorgelegen. Der Zustand nach beidseitigem Hüftgelenksersatz sei regelrecht. Am linken Knie bestünden deutliche medial betonte degenerative Veränderungen im Sinne einer Pangonarthrose (S. 15 Mitte). Zusammenfassend lasse sich die letztlich ubiquitär präsentierte Symptomatik auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar begründen. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck unter höherer Belastung nach bei kongenitaler Hüftluxation beidseitig durchgeführtem Gelenksersatz, bei deutlicher linksseitiger Gonarthrose, Degeneration im Fingerbereich sowie angesichts der Fehlhaltung der Wirbelsäule. Die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich deutlicher Inkonsistenzen lasse aber an eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken (S. 54 unten). Aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst sowie für andere körperlich mittelschwere und schwere, überwiegend gehend und stehend zu verrichtende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Einnahme von knieenden und kauernden Positionen eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 57 Ziff. 8.1). Für angepasste, körperlich sehr leichte bis selten leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 8.2.1). Angesichts der erheblichen Degeneration des linken Kniegelenkes sei aus rein somatischer Sicht der endoprothetische Gelenksersatz indiziert (S. 58 Ziff. 8.3.2).

4.6.4    Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe sich eine leichte Hypalgesie an sämtlichen Fingerkuppen und auch eine Sensibilitätsverminderung an sämtlichen Zehen gezeigt. Der Befund spreche für das Vorliegen einer distal-symmetrischen sensiblen Polyneuropathie (S. 64 oben); neurographisch habe an den oberen Extremitäten keine Polyneuropathie nachgewiesen werden können. Es habe sich ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom gefunden. An den Beinen habe eine leichtgradige Polyneuropathie auch neurographisch bestätigt werden können, wobei auch eine leichte motorische Mitbeteiligung fassbar gewesen sei. Diesbezüglich sei von einer diabetischen Genese auszugehen. Die Beschwerdeführerin beschreibe ein Ganzkörperschmerzsyndrom, wie es auch aktenmässig dokumentiert sei (S. 64 Mitte). Es habe auch die Diagnose eines zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms gestellt werden können, wobei keine Anhaltspunkte in Richtung einer Radikulopathie bestünden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen, welche unter die Diagnose Ganzkörperschmerzsyndrom zu subsummieren seien (S. 64 unten). Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 65 Ziff. 8.1.1).

4.6.5    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, dass in der bisherigen Tätigkeit von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 1996 ausgegangen werden könne (S. 16 Mitte). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit handle es sich um eine körperlich sehr leichte bis selten leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Stehen und Gehen. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis selten 10 kg sollte ebenso wie das häufige Überwinden von Treppen und die Einnahme knieender und kauernder Positionen vermieden werden. Auch sollte es sich um eine Arbeit an einem ruhigen, klar strukturierten Arbeitsplatz mit genügend Pausenmöglichkeiten handeln. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es bestehe eine Leistungseinschränkung von 10 % bei erhöhtem Pausenbedarf (S. 16 unten). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit Jahren angenommen werden, somit sicher seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im September 2020 (S. 17 oben). Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin nicht empfohlen werden (S. 17 Mitte).

4.7    Der behandelnde Psychiater E.___ nannte im Bericht vom 14. September 2022 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 11) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung

- Erschöpfungsdepression

- Fibromyalgie mit anhaltenden therapieresistenten Schmerzen

    E.___ führte aus, dass trotz therapeutischer und medikamentöser Bemühungen eine anhaltende Beeinträchtigung des psychischen und körperlichen Zustandes bestehe. Eine Verbesserung respektive sichtliche Stabilisierung des Zustandes zeige die Beschwerdeführerin nicht (S. 1 unten). Auf eine Erhöhung des Antidepressivums sei aufgrund der schlechten Verträglichkeit verzichtet worden (S. 2).


5.

5.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1.2).

5.2    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/75) wurde festgehalten, dass eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit insbesondere angesichts des Zeitaufwandes für die Betreuung der körperlich behinderten Tochter nicht überwiegend wahrscheinlich sei. In den medizinischen Berichten werde ein erheblicher Betreuungsbedarf für die körperlich behinderte Tochter angegeben. Die Tochter der Beschwerdeführerin besuche zwar eine externe Tagesschule; diese dauere jedoch lediglich von 8:00 Uhr bis 15:45 Uhr. Bereits aufgrund dieser Zeitvorgaben sei ein Vollzeitpensum der Beschwerdeführerin kaum realistisch. Dazu kommt ein zusätzlicher Zeitaufwand für Arztbesuche und Therapien der Tochter. Vor diesem Hintergrund wurde die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haushaltsbereich tätig bestätigt (vgl. S. 12 f. E. 4.2).

5.3    Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. Oktober 2012 (vgl. Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/106) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit gerne wieder einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie könne sich vorstellen, im Rahmen von 100 % zu arbeiten. Sie fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig und führe keine Stellenbemühungen durch. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass die familiären Verhältnisse ähnlich seien wie bei der letzten Abklärung. Die Tochter G.___ werde weiterhin in der Schule H.___ betreut (S. 3 Ziff. 2.5). G.___ müsse zu sämtlichen ausserhäuslichen Terminen durch ihre Mutter begleitet werden (S. 7 Ziff. 6.6). Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation scheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie könne somit weiterhin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt tätig qualifiziert werden (S. 3 Ziff. 2.5).

    Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. April 2013 (Einstellung der Invalidenrente, vgl. Urk. 6/120) weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 75 % arbeitstätig wäre. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. September 2014 wurde die Statusfrage indessen explizit offengelassen (Urk. 6/151 S. 9 E. 4.5).

5.4    In der angefochtenen Verfügung qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haushalt tätig. Dabei stützte sie sich auf die Haushaltsabklärung vom 15. Dezember 2021. Im entsprechenden Bericht vom 5. Januar 2022 (Urk. 6/213) wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem Pensum zwischen 30 % und 50 % beim Sohn in der Firma arbeite; mehr sei aufgrund von psychischen Problemen nicht möglich. Der Sohn habe sich selbständig gemacht und betreibe einen Vertrieb von Dönerprodukten. Sie könne nicht sagen, was er verdiene und wisse auch nicht, wie viel er zu Hause abgebe; er komme einfach für viele Kosten auf. Die Tochter G.___ sei in einer Beschäftigungsgruppe in der Stiftung I.___ tätig. Sie verlasse die Wohnung täglich um 7:30 Uhr und kehre etwa um 17:00 Uhr wieder zurück (S. 4 Ziff. 2.2). Die Abklärungsperson hielt fest, dass sich die Situation im Bereich Betreuung von Kindern vollumfänglich verändert habe, da die Tochter viel selbständiger geworden sei. Sie brauche nur noch wenig Unterstützung (beispielsweise am Morgen beim Richten der Kleider und Anziehen der Hose). Sie könne selber zur Arbeit und zur Therapie fahren. Bei anderen Terminen werde sie begleitet, was ihr meistens möglich sei. Wenn der Ehemann anwesend sei, unterstütze er G.___, ansonsten übernehme die Beschwerdeführerin dies (S. 10 Ziff. 6.5). Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin heute einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die familiäre und finanzielle Situation habe sich eher verbessert und trotz Abweisung der Rente habe die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen, obwohl man lediglich von einem IV-Grad von 36 % ausgegangen sei (S. 5 Ziff. 3.5.1).

5.5    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im aktuellen Abklärungsbericht eine wesentliche Veränderung im Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter beschrieben wurde. Die körperlich behinderte Tochter der Beschwerdeführerin ist viel selbständiger geworden und kann selber zur Arbeit und zur Therapie fahren. Sie braucht nur noch wenig Unterstützung, welche teilweise auch vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleistet wird. Angesichts der maximal 50%igen Erwerbstätigkeit des Ehemannes ist es ihm auch zeitlich möglich und zumutbar, seine Tochter zu unterstützen. Des Weiteren steht die Begleitung der Tochter zu einigen Terminen einer vollen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Im Übrigen muss die Begleitung auch nicht zwingend durch die Beschwerdeführerin erfolgen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 1992 und somit vor der Geburt ihrer Tochter aufgegeben habe (vgl. vorstehend E. 2.1), ist darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin damals erst einjährig war. Die Abklärungsperson stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse von der finanziellen Situation der Familie hat (Urk. 6/213 S. 6 oben). Dennoch kann insbesondere angesichts der tiefprozentigen Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin kaum von einer komfortablen finanziellen Lage der Familie ausgegangen werden. Eine Verbesserung der finanziellen Situation, wie sie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2/1 S. 2 unten), ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der familiären und der finanziellen Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit der Einstellung der Rente im Jahr 2013 keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt hat (sie sei schon lange krank und hätte in ihrem Zustand ohnehin keine Stelle gefunden; Urk. 6/213 S. 5 Ziff. 3.4), steht vorliegend einer hypothetischen 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht entgegen.

    Dementsprechend ist bei der Invaliditätsbemessung die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG anwendbar. Damit liegt eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts vor und es besteht ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Folglich ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.5).


6.

6.1    In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf das A.___-Gutachten vom 23. August 2021 (vorstehend E. 4.6) abgestellt werden. Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Expertisen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.7). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zur Verfügung gestellten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die A.___-Gutachter im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte Episode), eine anhaltende Schmerzstörung, chronische Becken-Beinbeschwerden, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, chronische Fussbeschwerden beidseits sowie chronische Handgelenks- und Fingerbeschwerden beidseits (vgl. vorstehend E. 4.6.1). Sie attestierten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.6.5). Dieser Beurteilung stehen die Einschätzungen des Psychiaters E.___ sowie des Rheumatologen Dr. F.___ gegenüber.

6.2    E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, begründete diese indessen nicht näher (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.5 und E. 4.7). Zur Beurteilung des Psychiaters E.___ wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, dass die aufgeführte 100%ige Arbeitsunfähigkeit anhand der Angaben in den Berichten nicht nachvollziehbar sei. Die im Bericht vom Oktober 2020 angegebene Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes sei nicht nachvollziehbar; einerseits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und andererseits habe Dr. E.___ angegeben, dass die Schmerzproblematik in den letzten Jahren unverändert geblieben sei (Urk. 6/199 S. 44 Ziff. 7.3.3). Des Weiteren ist zu beachten, dass zwischen dem Psychiater E.___ und der Beschwerdeführerin eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. vorstehend E. 1.8). Seine Beurteilung vermag das A.___-Gutachten somit nicht in Zweifel zu ziehen.

    Der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___ hielt im November 2020 fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit vier Stunden pro Tag (mit Pausen über den ganzen Tag verteilt) zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.4). Im A.___-Gutachten wurde zur Beurteilung von Dr. F.___ ausgeführt, dass sich die Einschätzung einer hochgradig verminderten Arbeitsfähigkeit aus den durch Dr. F.___ dokumentierten klinischen und radiologischen Befunden nicht erschliesse. Auch unter Berücksichtigung der von ihm angeführten Befunde könnten der Beschwerdeführerin angepasste Verrichtungen zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zugemutet werden (Urk. 6/199 S. 56 f.). Die Einschätzung des Rheumatologen Dr. F.___ vermag das A.___-Gutachten ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal auch zwischen ihm und der Beschwerdeführerin eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. vorstehend E. 1.8). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass nach der Begutachtung entzündliche Beschwerden an den Händen aufgetreten seien, die zu massiven Einschränkungen der Fein- und Grobmotorik geführt hätten (vgl. vorstehend E. 2.2), findet dies in den Akten keine Stütze; ein aktueller medizinischer Bericht des Rheumatologen Dr. F.___ hierzu wurde – trotz Ankündigung (vgl. Urk. 1 S. 11 oben) – nicht eingereicht.

6.3    Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass sich das A.___-Gutachten nicht umfassend zum Verlauf äussere respektive sich aus diesem kein verbesserter Gesundheitszustand ergebe. Obwohl im Ergebnis in einer angepassten Tätigkeit neu eine 90%ige statt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werde, finde sich im A.___-Gutachten keine nachvollziehbare Begründung, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit April 2013 gebessert haben solle (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Entgegen der Beschwerdeführerin kann in Bezug auf den Sachverhalt im April 2013 (Einstellung der Invalidenrente) nicht von der Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die in der Verfügung vom 23. April 2013 angenommene lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/120 S. 2 oben) ist nicht massgebend. So wurde gegen die genannte Verfügung Beschwerde erhoben und das Sozialversicherungsgericht stützte sich mit Urteil vom 5. September 2014 auf das – neu eingeholte – Gutachten der MEDAS B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1). Das Gutachten der MEDAS B.___ bildet somit in medizinischer Hinsicht die Vergleichsbasis für die Prüfung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes.

    Die A.___-Gutachter gaben zum Verlauf an, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Jahren angenommen werden könne, somit sicher seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im September 2020 (vgl. vorstehend E. 4.6.5).

    Aus psychiatrischer Sicht wurden im Gutachten der MEDAS B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion - entsprechend einer leichten depressiven Episode - und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Trauer/Depression und der Schmerzen wurde mit 30 % beziffert (vgl. vorstehend E. 3.2), aus juristischer Sicht jedoch als überwindbar beurteilt (vgl. E. 3.3). Im A.___-Gutachten vom August 2021 wurde aus psychiatrischer Sicht zum Verlauf angegeben, dass seit der letzten Begutachtung im Jahr 2014 kaum Veränderungen des psychopathologischen Zustandsbildes zu verzeichnen seien. Die psychosoziale Situation habe sich seither jedoch deutlich verbessert (vgl. vorstehend E. 4.6.2). Insofern kann von einer Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse ausgegangen werden.

    Aus somatischer Sicht ergeben sich im Vergleich mit dem Gutachten der MEDAS B.___ vom April 2014 verschiedene Veränderungen. So werden im A.___-Gutachten neu ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Fehlhaltung der Wirbelsäule, chronische Handgelenks- und Fingerbeschwerden beidseits (mit Fingerpolyarthrose) sowie eine Pangonarthrose links beschrieben (vgl. vorstehend E. 4.6.1 und E. 4.6.3). Aufgrund der neuen Befunde ist von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht auszugehen, mit weiterer Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils.

    Ob nach dem Gesagten eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, ist nicht entscheidend, da bereits aufgrund der veränderten Qualifikation der Beschwerdeführerin Anlass zur Rentenrevision besteht (vgl. vorstehend E. 5.5).

6.4    Demzufolge kann auf das A.___-Gutachten abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Neuanmeldung im September 2020 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Der Arbeitsunfähigkeit von 10 % liegt eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht zugrunde. Die Einschränkungen aus somatischer Sicht wirken sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich auf das Zumutbarkeitsprofil aus.

7.

7.1    In Bezug auf die Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung bleibt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. vorstehend E. 1.6).

7.2    Die psychiatrische Gutachterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Insbesondere vermag die 10%ige Einschränkung aufgrund der Schmerzstörung und der depressiven Störung auch angesichts des Tagesablaufs (vgl. vorstehend E. 4.6) und der vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren zu überzeugen.

7.3    Vor diesem Hintergrund ist eine aus der Schmerzstörung und der rezidivierenden depressiven Störung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Aus polydisziplinärer Sicht ist demnach gestützt auf das A.___-Gutachten von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


8.

8.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

8.2    Anlässlich der (befristeten) Rentenzusprache im Mai 2010 (vgl. Urk. 6/67) ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Einkommensvergleiche in Urk. 6/40 und Urk. 6/63). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Y.___ in der Reinigung tätig gewesen. Eine genaue Tätigkeit könne nicht bestimmt werden; es sei vom Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten auszugehen. Das Valideneinkommen wurde mit Fr. 38'312.-- in einem 75%-Pensum beziffert (Urk. 6/40 S. 1).

    In der Verfügung vom 23. April 2013 (Rentenaufhebung, Urk. 6/120) nannte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 40'341.75 bei einem Pensum von 75 %. Dabei stützte sie sich auf das frühere Valideneinkommen von Fr. 38'312.-- und passte dieses an die Nominallohnentwicklung an (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 6/107). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. September 2014 wurde ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'789.-- angeführt (Umrechnung des genannten Valideneinkommens von knapp Fr. 40'342.-- auf ein 100%-Pensum; vgl. Urk. 6/151 S. 9 E. 4.5).

    Im vorliegend angefochtenen Entscheid vom April 2022 berechnete die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen neu, stützte sich jedoch wiederum auf Tabellenlöhne. Das Valideneinkommen ermittelte sie gestützt auf den Lohn für Reinigungsarbeiten, und für die Berechnung des Invalideneinkommens ging sie vom (höheren) Lohn für Hilfsarbeiten aus (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 6/203).

8.3    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

8.4    Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Invalidität während drei Jahren im Reinigungsdienst eines Hotels tätig. Da sie seit September 1992 nicht mehr arbeitstätig war und im Gesundheitsfall auch noch andere Hilfstätigkeiten denkbar wären, rechtfertigt es sich vorliegend, sowohl in Bezug auf das Valideneinkommen als auch in Bezug auf das Invalideneinkommen vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten auszugehen. Dies wirkt sich auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, da sowohl der Tabellenlohn für Reinigungsarbeiten (welchen die Beschwerdegegnerin anwendete) als auch der Tabellenlohn für das Gastgewerbe tiefer sind als der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass es nicht zulässig sei, für das Valideneinkommen auf statistische Werte abzustellen; es sei vom im Jahr 2013 auf Fr. 53'785.-- festgelegten Valideneinkommen auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 11 f.). Dazu ist festzuhalten, dass das im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. September 2014 mit Fr. 53'789.-- bezifferte Valideneinkommen ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne berechnet wurde (vgl. vorstehend E. 8.2).

    Nach dem Gesagten brauchen weder das Validen- noch das Invalideneinkommen genau beziffert zu werden. Da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 90 % zumutbar ist, ergäbe sich selbst unter Berücksichtigung des maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % - welcher vorliegend indessen nicht gerechtfertigt ist - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Die anspruchsverneinende Verfügung vom 12. April 2022 erweist sich deshalb als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensNeuenschwander-Erni