Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00277
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 19. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, verfügt über keinen erlernten Beruf und war von 3. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2016 bei der Y.___ AG als Doppelbodenleger in einem 100 %-Pensum angestellt, wobei ihm das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 6/3 S. 1 und S. 5 f. und Urk. 6/67 S. 2 oben). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete sich der Versicherte am 10. November 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/4, Urk. 6/16, Urk. 6/32), der Unfallversicherung (Urk. 6/7) und der Pensionskasse (Urk. 6/17-20, Urk. 6/25-26) bei.
Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten am 21. Juni 2017 (Urk. 6/45) Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung, ein Assessment und die Suche für einen Trainingsplatz. Am 5. Oktober 2017 (Urk. 6/66) teilte sie ihm mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes nach einem medizinischen Eingriff aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Nachdem sich der Gesundheitszustand wieder stabilisiert hatte, erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 29. Mai 2018 (Urk. 6/87) Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der Stiftung Z.___ vom 25. Mai bis 24. November 2018 (Urk. 6/88). Am 17. Dezember 2018 (Urk. 6/110) teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Fortführung der Eingliederungsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung bei der A.___ AG mit (Arbeitsvermittlung Plus 1. Teil: Suche Trainingsplatz drei Monate) und erteilte ihm im Anschluss am 18. April 2019 (Urk. 6/119) Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch bei der B.___ AG vom 5. April bis 4. Oktober 2019. Am 10. Oktober 2019 (Urk. 6/129) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab. In der Folge ergänzte sie ihre Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht. Am 11. November 2019 trat der Versicherte bei der C.___ AG eine 50%-Stelle als Lagermitarbeiter an (vgl. Anstellungsvertrag vom 7. November 2019; Urk. 6/142). Die IV-Stelle holte bei der D.___ AG ein polydisziplinäres internistisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten ein, das am 18. Dezember 2020 (Urk. 6/186) erstattet und am 27. Januar 2022 (Urk. 6/213) auf Rückfrage ergänzt wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/192, Urk. 6/196, Urk. 6/215) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2022 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 19. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen. Zudem sei er durch das Gericht begutachten zu lassen; eventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer rentenverweigernden Verfügung vom 31. März 2022 (Urk. 2) fest, es seien verschiedene Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Mit Mitteilung vom 10. Oktober 2019 seien diese per 4. Oktober 2019 abgeschlossen worden. Während der Eingliederungsmassnahmen bestehe kein Rentenanspruch. Ein frühestmöglicher Rentenanspruch habe somit ab Ende der Eingliederungsmassnahmen per Oktober 2019 entstehen können. Gestützt auf ihre Abklärungen und das D.___-Gutachten vom 18. Dezember 2020 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Doppelbodenleger seit dem 4. April 2016 nicht mehr möglich. Damit werde das gesetzliche Wartejahr eröffnet. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung betrage das Einkommen als Doppelbodenleger im Jahr 2019 Fr. 66'309.70. Mit der Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit November 2019 im Pensum von 50 % werde die Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft. Aufgrund der medizinischen Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere angepasste Tätigkeit (bis 15 kg) bereits ab April 2016 in einem Arbeitspensum von 100 % zumutbar. Dies jedoch ohne Zwangspositionen von Rumpf und Nacken (vornüber gebeugt/rückwärts gebeugt/rotiert) sowie mit länger vorgehaltenen Armen. Ausserdem solle eine regelmässige Pause eingelegt werden. Gestützt auf die Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik könne er damit im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 68'105.50 erwirtschaften. Es resultiere keine Erwerbseinbusse, so dass kein Rentenanspruch entstehe (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2022 auf den Standpunkt (Urk. 1), das D.___-Gutachten vom 18. Dezember 2020 sei nicht beweiskräftig. So schweige sich dieses über die durchgeführten Eingliederungsmassnahen und deren Resultate aus. Die tatsächliche Arbeitsleistung stehe im Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Gutachten. Der Umstand, dass sich im Gutachten dazu keine Darlegung finde, verletze den Untersuchungsgrundsatz. Auch in der nachträglich eingeholten Stellungnahme zum Einwand würden sich die Gutachter über die Ergebnisse der tatsächlichen Arbeitsleistung im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen ausschweigen und stattdessen auf die Ergebnisse ihrer EFL verweisen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Gutachten genannten diversen quantitativen Einschränkungen in der Verweistätigkeit nicht zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führten. Sowohl im neurologischen als auch dem interdisziplinären Zumutbarkeitsprofil sei jeweils ein Pausenbedarf von 15 Minuten nach jeweils zwei Stunden festgehalten, gleichzeitig werde aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Weiter stehe die Einschätzung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ohne nachvollziehbare Angaben, wie die erhebliche Differenz zustande gekommen sei. Bevor definitiv über den Leistungsanspruch entschieden werde, sei er daher erneut polydisziplinär begutachten zu lassen (S. 5-10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf das D.___-Gutachten verneint hat.
3.
3.1 Oberärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (vgl. Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft), und Assistenzärztin Dr. med. F.___, von der Reha G.___, wo der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 9. Februar 2019 zur Rehabilitation hospitalisiert war, nannten in ihrem Bericht vom 9. Februar 2019 (Urk. 6/136) als Diagnosen unter anderem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie chronisch rezidivierende Zervikalgien und eine schmerzhafte C6 Radikulopathie rechts (S. 1). Die Ärztinnen schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf circa 20 % (S. 3 oben).
3.2 PD Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, von der Klinik I.___, welcher den Beschwerdeführer am 27. August 2019 im Sinne einer Second Opinion untersuchte, berichtete gleichentags (Urk. 6/133/9-10), bei dokumentierter Osteochondrose C5/6 ohne radikuläre Ausfälle und Status nach Spondylodese L2/3 im Sommer 2017 mit plurietagerer Spondylose der Nachbaretagen bestünden glaubwürdige Belastungseinschränkungen im Alltag für körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten. Floride radikuläre Ausfälle würden sich im heutigen Zeitpunkt nicht dokumentieren lassen. Der Beschwerdeführer sei in der beruflichen Exploration bei der B.___ jetzt mit einem 60%-Pensum tätig, was aktuell wahrscheinlich der Leistungsgrenze entspreche. Inwieweit bei optimaler Anpassung des Arbeitsumfeldes eine leichte Steigerung auf 70 % mittelfristig möglich sei, bleibe abzuwarten. Ein voller Einsatz sei mindestens für ein bis zwei Jahre kaum denkbar, wobei der Verlauf mit weiteren Eingewöhnungen bei diesem sonst gut motivierten Allrounder offenbleibe. Aktuell bestehe keine Veranlassung zu neuen Abklärungen. Der Verlauf der derzeitigen beruflichen Reintegrationsbemühungen könne abgewartet werden. Falls sich neue Aspekte ergäben, wäre die Situation neu zu beurteilen.
3.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2019 (Urk. 6/133/7-8) gestützt auf den Bericht von PD Dr. H.___ vom 27. August 2019 (E. 3.2 vorstehend) fest, nach einer durchgeführten operativen Spondylodese im Bereich der unteren Wirbelsäule bestünden noch Jahre danach deutliche Beschwerden im Sinne von belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im lumbalen Wirbelsäulenbereich. Eine leichte Arbeit, wie der Beschwerdeführer sie zuletzt als Hilfskraft in einer Garage der B.___-Gruppe ausgeführt habe, dies im Rahmen eines Einsatzes im Sinne einer zweiten Arbeitsplatzkategorie, könne er nur zu ungefähr 50 % und dies auch nur unter Schmerzen durchführen. Realistisch gesehen müsse, wie dies auch PD Dr. H.___ beschreibe, davon ausgegangen werden, dass zumindest im Hinblick auf die nächsten zwei Jahre in einer leichten Arbeit mit wechselbelastender Tätigkeit nur eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30-40 % erreicht werden könne.
3.4 K.___, Leiterin Berufliche Integration und Job-Coach, von der A.___ AG, welche das Arbeitstraining vom 5. April bis 4. Oktober 2019 und die Akquisitionsphase vom 5. Oktober bis 10. November 2019 (Arbeitsvermittlung Plus 2. Teil) des Beschwerdeführers organisiert hatte, notierte in ihrem Abschlussbericht vom 21. November 2019 (Urk. 6/160), es sei nicht leicht gewesen, eine Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu finden, bei der man seinen Einschränkungen habe gerecht werden können, die ihm trotzdem Spass gemacht habe und die vor allem eine reelle Aussicht auf eine künftige Festanstellung geboten habe. Ende März 2019 sei es gelungen, für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit bei der B.___ als Allrounder Kundendienst zu finden, wo er am 5. April 2019 gestartet sei. Das 50 %-Pensum habe erstmals Anfang Juni 2019 dank der guten Unterstützung auf 60 % erhöht werden können. Es habe sich aber rasch gezeigt, dass dies die absolute Obergrenze und auch nur mit viel Hilfe der Kollegen möglich gewesen sei. Der direkte Vorgesetzte sei mit den Leistungen des Beschwerdeführers sehr zufrieden gewesen. Leider habe die B.___ ihm dennoch nach dem Arbeitsversuch keine Festanstellung anbieten können.
3.5 Die D.___-Gutachter nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 18. Dezember 2020 (Urk. 6/186) in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/186/10-102 S. 1-10) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):
- Chronische Lumbalgie bei/mit:
- Status nach Spondylodese August 2017
- Facettenbelastung LWK1/2, LWK3/4
- Status nach schmerzhafter sensorischer L2-Radikulopathie rechts
- Status nach Segmentdegeneration, Osteochondrose und Diskushernie LWK2/3
- geringer Diskusprotrusion L5/S1 (MRI 15. Juli 2016)
- kleiner Erosion ISG links
- azetabulärer Retroversion beidseits
- Chronische Zervikalgie bei/mit:
- Aktenanamnestischer schmerzhafter C6-Radikulopathie rechts
- Osteochondrose C5/6
- neuroforaminaler Enge C5/6 rechts
- Intermittierend auftretendes C6-Reiz- und Schmerzsyndrom auf der rechten Seite
- in der aktuellen klinischen Untersuchung keine zervikoradikulären Schmerzen auslösbar und kein sensomotorisches Defizit C6 auf der rechten Seite
- im Halswirbelsäule (HWS)-MRI vom 20. September 2019 ausgeprägte Foraminalstenose HWK5/6 auf der rechten Seite
Die Gutachter gaben an, aus polydisziplinärer Sicht würden die orthopädischen und neurologischen Diagnosen zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, was die angestammte berufliche Tätigkeit angehe. Zudem ergäben sich hinsichtlich Verweistätigkeiten diverse quantitative Einschränkungen (Ziff. 4.3). Aus polydisziplinärer Sicht ergebe sich aufgrund der orthopädischen und neurologischen Diagnosen eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Bodenleger. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte ebenfalls für alle dauerhaft schweren und sehr schweren beruflichen Tätigkeiten. Bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit handle es sich um eine hauptsächlich stehende Tätigkeit, bei der schwere Wagen zum Weitertransport gezogen und geschoben werden müssten. Eine mehr als 50%ige Belastungsfähigkeit sei in dieser beruflichen Tätigkeit nicht gegeben. Die rein stehende Tätigkeit, das Ziehen und das Stossen von Lasten seien für die Situation im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund der Monotonie auf Dauer nicht als ideal zu betrachten. Die Anwesenheit als Bodenleger betrage somit 0 Stunden pro Tag, die Anwesenheit in der aktuell ausgeführten beruflichen Tätigkeit maximal vier Stunden pro Tag. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit dürfe seit dem Arbeitsunfall im April 2016 bestanden haben (Ziff. 4.7). Bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handeln, die teilweise gehend, teilweise stehend, teilweise sitzend, ohne die Notwendigkeit, Gewichte über 15 kg zu tragen oder heben zu müssen, in Zwangspositionen zu arbeiten, vornüber gebeugt zu arbeiten, rekliniert zu arbeiten und vermehrt mit vorgehaltenen Armen arbeiten zu müssen. Wiederholte Rotationsbewegungen im Bereich der HWS müssten vermieden werden. Zudem solle es dem Beschwerdeführer möglich sein, nach Arbeitsblöcken von ca. zwei Stunden jeweils eine viertelstündige Pause einlegen zu können. In einer derart optimal adaptierten beruflichen Verweistätigkeit sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, vollumfänglich (d.h. acht Stunden pro Tag) beruflich tätig zu werden. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem Betriebsunfall vom April 2016 100 % (Ziff. 4.8).
3.6 Ergänzend hielten die D.___-Gutachter auf Rückfrage am 27. Januar 2022 (Urk. 6/213) fest, bezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen und deren Resultate würden im Gutachten ausgeschwiegen, sei auf die EFL hingewiesen. Hier würden als arbeitsrelevante Probleme schweres Heben und Arbeiten in Zwangshaltungen definiert, welche in einer optimal adaptierten beruflichen Tätigkeit nicht vorkämen. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Zudem habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er sich vorstellen könne, in der jetzigen Arbeitsstelle als Lagerist sein Pensum stufenweise bis zur Vollbeschäftigung zu steigern. Hilfreich für die Umsetzung der Steigerung wären ein funktionelles Kraft- und Ausdauertraining zwei bis dreimal wöchentlich sowie die Entwicklung von Copingstrategien zur Schmerzmodulation. Diese Beobachtungen passten zu der gesamtmedizinischen Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer unter optimalen Bedingungen nach stufenweiser Steigerung auch ein Vollpensum möglich sein sollte (S. 2).
Der Beschwerdeführer bemängelte, dass zwar die orthopädischen und neurologischen Diagnosen zu relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führten, jedoch die quantitativen Einschränkungen in der gutachterlichen Schätzung keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Darauf entgegneten die Gutachter, die vom orthopädischen Gutachter postulierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unterliege einer Reihe von qualitativen Einschränkungen, die auch so im Gutachten festgehalten worden seien. So gelte die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nur für Tätigkeiten, die wechselseitig belastend seien, teilweise gehend, teilweise stehend, teilweise sitzend, ohne die Notwendigkeit, Gewichte über 15 kg tragen oder heben zu müssen, ohne die Notwendigkeit, in Zwangsposition vornübergebeugt, rekliniert, vermehrt mit vorgehaltenen Armen arbeiten zu müssen. Ähnliches gelte auch für den neurologischen Gutachter; auch hier gelte die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nur für Arbeiten die in Wechselbelastung stehend, gehend und sitzend durchgeführt werden könnten, keine Rotationsbewegungen im Bereich der HWS benötigten und wo nach Arbeitsblöcken von ca. zwei Stunden jeweils eine viertelstündige Pause eingelegt werden könne. Das heisse, die postulierte hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich isoliert auf die angestammte berufliche Tätigkeit sowie auf Tätigkeiten, welche die genannten Kriterien nicht erfüllten. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für eine nicht angepasste berufliche Tätigkeit, könne diese Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auf alle beruflichen Verweistätigkeiten ausgedehnt werden. Dieser Kritikpunkt sei daher zurückzuweisen (S. 3).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beurteilung der Gutachter stehe im Widerspruch zu derjenigen von PD Dr. H.___, führten diese schliesslich aus, die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit stehe nicht konträr zur Einschätzung der behandelnden Ärzte. So schreibe PD Dr. H.___ in seinem Bericht vom 27. August 2019 Folgendes: «Der Patient ist in der beruflichen Exploration bei der B.___ jetzt mit einem 60%igen Pensum tätig, was wahrscheinlich der Leistungsgrenze aktuell entspricht. Inwieweit bei optimaler Anpassung des Arbeitsumfeldes eine leichte Steigerung auf 70 % mittelfristig möglich ist, bleibt abzuwarten». Diese Einschätzung widerspreche nicht der Tatsache, dass in einer optimal angepassten beruflichen Tätigkeit nicht auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 3 f.).
4.
4.1 Das D.___-Gutachten vom 18. Dezember 2020 (E. 3.5) beinhaltet internistische, orthopädische und neurologische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen Explorationen - insbesondere auch einer EFL - und notwendigen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen - insbesondere auch eines EMG (vgl. Urk. 6/186/10-102 S. 21-23, S. 53-55,
S. 74-76 und S. 86-93). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 12-15, S. 29-48, S. 56 f., S. 65-70, S. 77-79) erstattet und auf Rückfrage – besonders im Hinblick auf die im Rahmen des Einwandverfahrens vorgebrachte Kritik (Urk. 6/196; vgl. dazu im Detail E. 4.2 nachstehend) – am 27. Januar 2022 ergänzt (E. 3.6). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 19, S. 23-25., S. 48 f., S. 56-59, S. 70-85). Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer und neurologischer Sicht und unter Berücksichtigung der Resultate der EFL einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die Gutachter legten schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer wegen der chronischen Lumbalgie, der chronischen Zervikalgie und des intermittierend auftretenden C6-Reizes und Schmerzsyndromes auf der rechten Seite in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sodass ihm die angestammte Arbeit als Doppelbodenleger seit April 2016 zwar nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit aber seither unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils und der Möglichkeit, nach Arbeitsblöcken von circa zwei Stunden jeweils 15 Minuten Pause einlegen zu können, vollzeitlich zumutbar ist (vgl. E. 3.5-6).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte das D.___-Gutachten aus dreierlei Gründen: Erstens beachte das Gutachten die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen und deren Resultate nicht, zweitens stehe es im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzten und drittens attestiere es trotz anerkannter quantitativer Einschränkungen in einer Verweistätigkeit (Pausenbedarf von
15 Minuten jeweils nach zwei Stunden) widersprüchlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 2.2).
4.2.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, das Gutachten stehe in Widerspruch zu den Erkenntnissen aus den Arbeitsversuchen und insbesondere zum Arbeitsversuch bei der B.___ (vgl. E. 3.4), ist zu entgegnen, dass die Arbeitsversuche allesamt Verrichtungen umfassten, welche nicht dem von den Gutachtern formulierten optimalen Belastungsprofil entsprachen. Ein Widerspruch zwischen dem von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit unter Beachtung des von ihnen formulierten Belastungsprofils und den Erkenntnissen aus dem Arbeitsversuch, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit bei der B.___ bei einem 50 %-Pensum an seine Belastungsgrenze gelangte (E. 3.4), besteht demnach nicht. Die Art der Tätigkeit bei der B.___ während des Arbeitsversuch war den Gutachtern bekannt (vgl. Urk. 6/186/10-102 S. 72 unten). Dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit nur in einem reduzierten Pensum arbeitsfähig war, steht der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von ihnen formulierten Belastungsprofils auch rückwirkend seit April 2016 nicht entgegen.
Der Arbeitsversuch bei der B.___ beinhaltete gemäss der Vereinbarung «Arbeitsversuch im Rahmen von Arbeitsvermittlung plus» der A.___ AG mit der B.___ vom 5. April 2019 (Urk. 6/127) als Hauptaufgaben die interne Verschiebung von Fahrzeugen, Shuttle Dienst für Kunden, Hol-Bring-Dienst von Fahrzeugen und Mithilfe Kundendienst (S. 2 Mitte) und damit vorwiegend sitzende Tätigkeiten (Fahrdienst). Mit der vorwiegend sitzenden Arbeit durch den Fahrdienst entspricht diese Tätigkeit gerade nicht dem formulierten Belastungsprofil der Gutachter, mit welchem diese ausdrücklich eine wechselbelastende, teilweise gehende, stehende und sitzende Tätigkeit als zumutbar beschrieben. Es erstaunt daher auch nicht, dass das Pensum bei einer fast ausschliesslich sitzenden Tätigkeit aufgrund der zunehmenden Schmerzen nicht über 50 % hinaus hatte gesteigert werden können. So gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Arbeitsversuch, den er vor demjenigen bei der B.___ absolviert und wo er als Kleinbusfahrer gearbeitet hatte, auch an, dass er diese Arbeit wegen der Schmerzen nicht habe weiterführen können (vgl. Urk. 6/186/10-102 S. 72).
Ein Widerspruch zwischen den Erkenntnissen aus den Arbeitsversuchen und der Beurteilung der D.___-Gutachter besteht nach dem Gesagten nicht.
4.2.3 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Verweis auf die in den Berichten der Behandler attestierten Arbeitsunfähigkeiten ist festzustellen, dass diese keinen Zweifel an der Beurteilung der Gutachter zu wecken vermögen.
Dr. E.___ und Dr. F.___ schätzten die damals aktuelle Arbeitsfähigkeit in ihrem Bericht vom 9. Februar 2020 auf circa 20 % (E. 3.1), ohne dies zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Einschätzung auf die damals zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Fahrdienst bei der Z.___ Stiftung (vgl. Urk. 6/106) bezogen hatten. Diese Tätigkeit wurde aufgrund der Schmerzentwicklung abgebrochen (vgl. Urk. 6/130 S. 15 unten, S. 16 unten und S. 17 oben). Wie oben ausgeführt, handelte es sich dabei praktisch um eine reine Fahrtätigkeit, die nicht dem von den Gutachern formulierten Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit entspricht. Es ist damit nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf reine Fahrtätigkeiten eingeschränkt ist, was aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch, sondern im Einklang zur gutachterlichen Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit entsprechend angepasstem Anforderungsprofil steht.
Auch die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. J.___ in seinem Bericht vom 26. Oktober 2019, worin er dem Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % attestiert, vermag die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal diese Einschätzung nicht näher begründet wird und zum Umstand im Widerspruch steht, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in der Lage war, in einem 50 %-Pensum bei der B.___ zu arbeiten. In Bezug auf das genannte Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin ist daher auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Von den Gutachtern unberücksichtigte Aspekte benannte Dr. J.___ jedenfalls nicht.
Ferner verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von PD Dr. H.___ vom 27. August 2019. Wie die Gutachter in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2022 (E. 3.6) schlüssig darlegten, besteht zwischen der Beurteilung von PD Dr. H.___ und ihnen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. PD Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer, wie sich aus der Formulierung seines Berichts ergibt, lediglich im Hinblick auf die damals als Allrounder bei der B.___ AG (Fahrdienst, vgl. dazu E. 4.2.2 vorstehend) ausgeübte Arbeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von noch 60 %. Dies lässt sich zweifelsfrei aus dem Hinweis von PD Dr. H.___ ablesen, dass zwar ein voller Einsatz - gemeint ist bei der B.___ - für ein bis zwei Jahre kaum denkbar sei, aber der Verlauf mit weiteren Eingewöhnungen - bei der B.___ - bei diesem sonst so guten motivierten Allrounder - Bezeichnung der Arbeitsstelle bei der B.___ - offenbleibe (vgl. E. 3.3). Zu einer Arbeitsfähigkeit in einer besser angepassten Tätigkeit äusserte sich PD Dr. H.___ nicht. Er stellte damit zwar nachvollziehbar fest, dass glaubwürdige Belastungseinschränkungen im Alltag für körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten wie für diejenige bei der B.___ bestehen (vgl. E. 3.3). Ein Widerspruch zu der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten besteht damit aber wie gezeigt nicht.
4.2.4 Schliesslich ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch keine Unstimmigkeit in der gutachterlichen Einschätzung im Umstand zu erblicken, dass die Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten unter dem Vorbehalt, dass es ihm dabei möglich sein muss, alle zwei Stunden eine Pause von 15 Minuten einlegen zu können. Die Gutachter beschrieben damit lediglich die Randbedingungen, unter denen ein volles Rendement im Sinne einer Anwesenheit von 100 % erreichbar ist. Diese Einschränkungen können sich aber allenfalls lohnmindernd auswirken, weshalb ihnen im Rahmen der Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens gegebenenfalls in der Form eines Abzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 5 nachstehend).
4.3 Zusammengefasst ist gestützt auf die beweiskräftige D.___-Expertise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar seit April 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Doppelbodenleger vollständig arbeitsunfähig, aber in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des durch die Gutachter formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.5 vorstehend). Der medizinische Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt und die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Abklärungen (E. 2.2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Im Folgenden sind damit die wirtschaftlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zu eruieren.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Zeit nach dem 10. Oktober 2019 (Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, Urk. 6/129) gestützt auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer in seiner vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Bodenleger erzielt hatte, ein Valideneinkommen von Fr. 66'309.70. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die entsprechenden Tabellenlöhne der Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 68'105.50 fest, da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in seiner 50%-Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht voll ausschöpfe. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bemängelt.
Wie oben dargelegt (E. 4.2.4) wäre dem gegebenenfalls lohnmindernden Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist, indessen alle zwei Stunden eine Pause von einer Viertelstunde benötigt, anhand eines Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Da aber selbst bei einem höchst zulässigen Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2), der vorliegend in dieser Höhe aber nicht gewährt werden könnte, bei der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (100 - [Fr. Fr. 68'105.50 x 0.75 / Fr. 66'309.70 x 100]) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % resultieren würde, kann die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist und bejahendenfalls in welcher Höhe, vorliegend offenbleiben. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller