Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00281


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 13. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1995 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden am 29. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; Unfallbericht Urk. 7/18 S. 5 f.). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Urk. 7/7), teilte sie der Versicherten am 20. Juli 2020 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/8). In der Folge tätigte sie medizinische (Urk. 7/9, 7/12, 7/27, 7/29, 7/53-58) sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/19) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/17 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. März 2022 [Urk. 7/61]; Einwand vom 1. April 2022 [Urk. 7/71]) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 7/75]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Dezember 2020 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.4

1.4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4.2     Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, seit Oktober 2020 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Vor diesem Zeitpunkt könne aufgrund der medizinischen Akten von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ausgegangen werden. Die im Kontext der Rentenprüfung von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, zumal eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen worden sei. Ob die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich ausgeschöpft werde, sei für die Bemessung des Invaliditätsgrades unerheblich. Bei einer Einschränkung von 20 % bezogen auf die Tätigkeit als Lehrperson Kindergarten liege somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, verschiedene Ärzte hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % attestiert und das nicht erst im Kontext der Rentenprüfung. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % gelte hingegen bloss für den Zeitraum vom 22. Juni bis 20. Juli 2021 und beziehe sich auf das gesundheitsbedingt reduzierte Teilzeitpensum von 53 %, was auch aus einem telefonischen Gespräch mit der Case Managerin des Unfallversicherers hervorgehe. Obwohl die IV-Stelle ihrem Antrag, sie als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren, entsprochen habe, habe sie den IV-Grad nicht korrigiert, weshalb vorliegend ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'986.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'193.70 würde die Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 53 % ergeben, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 7/27 S. 48-50) die Diagnosen Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 26. Februar 2016 bei Snowboard-Selbstunfall mit sehr kurzer Bewusstlosigkeit, postcommotionellem Kopf- und Nackenschmerz-Syndrom und partiell regredientem vegetativem Syndrom sowie Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 2007 mit prolongiertem posttraumatischem Schmerzsyndrom.

    Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals A.___ vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/27 S. 22 f.) ist die Diagnose Hydrozephalus bei Aquäduktstenose zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin würden die Kopfschmerzen unter Anstrengung sofort stärker und einzig in Ruhe sei es etwas besser; die Situation sei insgesamt seit zehn Monaten konstant und so massiv, dass viele Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Der Beschwerdeführerin wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Februar 2017 bis 15. Februar 2017 attestiert.

3.3    Lic. phil. B.___ und Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, hielten im Bericht vom 7. Juli 2017 (Urk. 7/9 S. 14-16) fest, anlässlich der neuropsychologisch-verhaltensneurologischen Untersuchung hätten sich bei der etwas indifferent wirkenden, psychomotorisch sowie kognitiv verlangsamten, antriebsgeminderten und wenig belastbaren Patientin mit teilweise dysprosodischer Spontansprache und verminderter Schwingungsfähigkeit folgende kognitive Befunde gezeigt: Lern- sowie Abrufstörung in der verbalen beziehungsweise nonverbalen Modalität, ein attentional-dysexekutives Syndrom mit deutlich verminderter formal-lexikalischer Ideenproduktion, verminderter Fehlerkontrolle, visuo-verbaler Interferenzfestigkeit, mittelschweren bis schweren Defiziten in der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie in der Reaktionsgeschwindigkeit. Zudem zeigten sich diskrete orthografische Unsicherheiten. Diese Befunde seien gut vereinbar mit einer mittelschweren und teilweise sogar schweren Funktionsstörung fronto subkortikaler und fronto-limbischer Hirnareale, die klinisch phänomenologisch und unter Berücksichtigung der Anamnese am ehesten multifaktoriell zu beurteilen seien. So dürften einerseits residuelle Auswirkungen des chronischen Hydrocephalus okklusivus mit Status nach Ventrikulozisternostomie eine Rolle spielen, zusätzlich ergäben sich Hinweise auf gewisse vorbestehende (frühkindlich erworbene), bisher aber gut kompensierte kognitive Teilleistungsschwächen mit Beeinträchtigung vorwiegend der sprachdominanten Hemisphäre als Folgen einer zerebralen Entwicklungsstörung, in deren Kontext wahrscheinlich auch die Entwicklung des Hydrocephalus okklusivus zu werten sei. Durch das leichte Schädel-Hirn-Trauma und das entwickelte posttraumatische Schmerzsyndrom sei es wahrscheinlich zur kognitiven Dekompensation infolge verminderter kognitiver Ressourcen gekommen, wodurch auch der protrahierte posttraumatische Verlauf hinreichend erklärt sei.

3.4    Dipl. Psych. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/29 S. 4-7) die Diagnosen Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie neu aufgetretener täglicher Kopfschmerz, Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017), Status nach Commotio cerebri 2016 und Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS) auf. Sie attestierten der Beschwerdeführerin seit März 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/18 S. 2 f.) die Diagnosen neu aufgetretener täglicher Kopfschmerz, Differentialdiagnose chronische Migräne ohne Aura, Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017), Status nach Commotio cerebri 2016, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (MÜKS) durch nicht steroidale Antirheumatika (NSAR), latente Eisenmangelepisoden, latente depressive Episoden und Status nach chronischem Opiatgebrauch auf.

    Im Bericht vom 14. November 2020 (Urk. 7/27 S. 1-6) attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von rund viereinhalb Stunden pro Tag an drei Tagen pro Woche in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit.

    Am 3. Oktober 2021 führte Dr. F.___ aus, seit der Pensenreduktion auf derzeit 20 Stunden pro Woche zeigten sich die täglichen Schmerzen beherrschbar, wenn die Beschwerdeführerin nicht arbeite oder während den Ferien seien die Kopfschmerzen ohne Opiate beherrschbar, auch die unspezifischen Schwindelepisoden seien dann geringer. Das ursprünglich angestrebte Pensum von 50 % sei derzeit nicht realistisch. Er legte weiter dar, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit während maximal fünf Stunden täglich respektive während ungefähr 20 Stunden pro Woche zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei ihr während vier bis fünf Stunden täglich respektive während 20 Stunden pro Woche zumutbar. Vom 22. Juni 2021 bis 20. Juli 2021 attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 7/53). Überdies merkte er am 12. November 2021 an, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei die Schmerzsituation progredient, unspezifische Drehschwindelattacken würden auch ohne direkte Kopfschmerzassoziation auftreten, auch komme es häufiger zu intermittierend auftretenden Abwesenheitsphasen. Sie gebe vereinzelt sensible intermittierend auftretende Ausfälle beinbetont links an, so dass eine Abklärung, ob es sich um eine mögliche Absonderungsepilepsie handeln könnte, wichtig sei; alternativ könnte es sich um eine atypische Aurasymptomatik handeln (Urk. 7/55).

3.6    Med. pract. G.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/9 S. 1-6) die Diagnose chronische Kopfschmerzen, attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % und führte aus, die bisherige Tätigkeit sei ihr – ebenso wie eine angepasste Tätigkeit – während vier bis sechs Stunden zumutbar, allerdings nicht täglich.

3.7    Dem Notfallbericht des Spitals K.___ vom 24. November 2020 (Urk. 7/39 S. 2-4) sind die Diagnosen selbstlimitierende Schwankschwindelepisode unklarer Ätiologie sowie chronische Kopfschmerzen zu entnehmen. Die Ärzte legten dar, es hätten sich keine Hinweise auf eine kardiale Genese des Schwindels ergeben, eine Mobilisierung im Verlauf habe keine Falltendenz oder neurologische Auffälligkeiten gezeigt. Im CT des Schädels hätten sich keine Hinweise für eine erneute Abflussstörung im Aquädukt gezeigt, die Liquorräume seien nicht erweitert, sondern stationär gleich weit.

3.8    Med. pract. H.___ hielt im Bericht vom 3. Dezember 2020 (Urk. 7/29 S. 9-13) die Diagnosen chronische Kopfschmerzen sowie Übelkeit, teilweise medikamenteninduziert, fest und legte dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit an drei Tagen pro Woche arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit während sechs Stunden an zwei Tagen pro Woche; eine Verbesserung sei durch eine Reduktion ihres Arbeitspensums zu erwarten.

3.9    Dem Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom 31. Januar 2022 (Urk. 7/57) ist die Diagnose chronischer Kopfschmerz bei Status nach Ventrikulostomie bei Aquäduktstenose 2016 (recte: 2017) sowie Status nach Commotio cerebri 2016 zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, die Patientin gebe an, unter täglichen Kopfschmerzen zu leiden, Episoden mit einer Schmerzintensität von 8/10 auf der VAS könnten einige Tage andauern und träten fast 25 Mal pro Monat auf. Neurologisch hätten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten gezeigt. Der Beschwerdeführerin wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Januar 2022 bis 4. Februar 2022 attestiert und angemerkt, sie werde nach den Sportferien ihre Tätigkeit als Kindergartenlehrerin im Umfang von 45 % wieder aufnehmen.


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 2. Februar 2022 (Urk. 7/60 S. 8 f.). Dieser führte aus, seit dem Snowboardsturz am 26. Februar 2016 würden Kopfschmerzen und verschiedene Befindlichkeitsstörungen berichtet, seit der am 2. Februar 2017 durchgeführten Drittventrikulozisternostomie bestehe ein in der Bildgebung geringfügig supratentoriell dilatiertes Ventrikelsystem bei im Übrigen cerebralmorphologisch unauffälligem Befund ohne Hinweis auf eine Liquorzirkulationsstörung. Der Neurostatus sei aktuell unauffällig. Die in der neuropsychologischen Testung im Jahr 2017 gezeigten kognitiven Funktionsstörungen seien als multifaktoriell bedingt und kausal dem Unfall nicht attribuierbar eingeschätzt worden. Aktuell bestehe eine Polypharmazie, welche behandlerseitig als korrekturbedürftig bezeichnet werde. Hierin bestehe Therapieoptimierungspotential, darüber hinaus auch betreffend die Etablierung einer ambulanten, allenfalls auch teil- oder stationären Psychotherapie. In den letzten beiden Jahren seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden oder bloss im minimalen Bereich von 20 %, erst im Kontext der Berentung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % postuliert worden, ohne eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich zu machen. Ein Gesundheitsschaden mit einer längerdauernden und höhergradigen Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar ausgewiesen.

4.2    Den vorstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.2-3.9) ist demgegenüber zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin nicht – wie von der IV-Stelle dargelegt (vgl. E. 2.1) – seit Oktober 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war. Vielmehr attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % (vgl. E. 3.5), nachdem er ihr bereits im November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von rund 60 % bescheinigt hatte (vgl. E. 3.5). Dies wurde im Dezember 2020 von med. pract. H.___ bestätigt, welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % attestierte und ausführte, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine Reduktion des Pensums zu erwarten (vgl. E. 3.8). Schliesslich hatte bereits med. pract. G.___ der Beschwerdeführerin im Juli 2020 eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt (vgl. E. 3.6).

    Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. E. 2.1) ist den Akten überdies zu entnehmen, dass sich die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die Zeit vom 22. Juni 2020 bis 20. Juli 2021 auf das von ihr ausgeübte Pensum bezog, nicht jedoch auf ein vollschichtiges Pensum (vgl. die Gesprächsnotiz vom 5. Februar 2021, Urk. 7/35), mithin das von ihr damals ausgeübte Pensum von 53 % um weitere 20 % reduziert wurde (vgl. auch Urk. 3).

    Weiter greift die Auffassung von PD Dr. J.___, wonach erst im Kontext der Rentenprüfung eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. E. 4.1), zu kurz. Zwar trifft zu, dass diese Arbeitsunfähigkeiten erst in den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten bescheinigt wurden, allerdings ist angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium erst im Juni 2020 abschloss (Urk. 7/3 S. 5) und sie zwar ab 1. August 2019 als Lehrperson Kindergarten angestellt war, ihr Pensum im Umfang von 53 % indes erst ab 1. August 2020 ausübte (Urk. 7/19 S. 1 und S. 3), fraglich, ob entsprechende Bescheinigungen bereits in einem früheren Zeitraum hätten ausgestellt werden müssen.

    Schliesslich vermögen die Ausführungen von PD Dr. J.___ zu den neuropsychologischen Befunden nicht zu überzeugen (vgl. E. 4.1), zumal er zu den festgestellten kognitiven Funktionsstörungen einzig ausführte, diese seien als multifaktoriell bedingt und kausal dem Unfall nicht attribuierbar eingeschätzt worden, sich im vorliegenden Verfahren die Kausalitätsfrage hingegen nicht stellt, sondern vielmehr, ob sich diese kognitiven Funktionsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, was im Übrigen auch für die Polypharmazie respektive den von Dr. F.___ diagnostizierten Verdacht auf MÜKS gilt.

4.3    Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt, mithin sind ergänzende Abklärungen angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.

5.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme