Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00282
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 11. April 2012 unter Hinweis auf psychische Probleme, insbesondere eine Depression, zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Gespräch (Urk. 10/8). Die Früherfassung wurde am 18. Juli 2012 abgeschlossen (Urk. 10/14). Nach Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 10/9) meldete sich der Versicherte am 20. Juli 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 10/17). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen betreffend die Behandlung des Versicherten (Urk. 10/24, 10/27, 10/31-32). Am 19. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) notwendig (Urk. 10/34). Am 9. November 2013 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten (Urk. 10/39). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Pflicht, sich einer stationären und ambulanten Therapie zu unterziehen. Sobald die Therapie umgesetzt worden sei und sich der Gesundheitszustand verbessert habe, könnten allenfalls berufliche Massnahmen geprüft werden (Urk. 10/40). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten betreffend berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/46). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 10/48/3). Mit Verfügung vom 6. März 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 18. Dezember 2013 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, es werde nach Abschluss weiterer Abklärungen eine neue Verfügung erlassen (Urk. 10/49). Daraufhin verfügte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 17. März 2014, der Prozess werde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 10/52).
1.2 Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische (Urk. 10/62) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 10/63-66) Abklärungen. Am 27. August 2014 teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 28. November 2014; während der Dauer der Massnahme erhalte er ein Taggeld (Urk. 10/69). Am 4. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme auch die Kosten für ein Aufbautraining vom 1. Dezember 2014 bis 29. Mai 2015; während der Dauer der Massnahme erhalte er weiterhin ein Taggeld (Urk. 10/82). Mit Mitteilung vom 14. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien; die Durchführung beruflicher Massnahmen könnte bei nachweislich verbessertem gesundheitlichem Zustand erneut geprüft werden (Urk. 10/103).
1.3 Am 2. Februar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zur Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei der IV-Stelle an (Urk. 10/105). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte (Urk. 10/108), teilte sie dem Versicherten am 8. April 2016 mit, es sei eine Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit notwendig; sie übernehme die Kosten für die vom 2. Mai 2016 bis am 1. August 2016 dauernde Abklärung (Urk. 10/114). Mit Schreiben vom 23. August 2016 informierte sie den Versicherten darüber, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining vom 2. August 2016 bis 1. Februar 2017 übernehme (Urk. 10/130). Am 21. Februar 2017 teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Verlängerung des Arbeitstrainings vom 2. Februar 2017 bis 28. Februar 2017 sowie eines Praktikums vom 1. März 2017 bis 30. Juni 2018 (Urk. 10/148). Mit Schreiben vom 18. September 2018 erteilte sie sodann Kostengutsprache für ein Praktikum vom 24. September 2018 bis 30. Juni 2019 (Urk. 10/188). Am 12. Juni 2019 informierte sie den Versicherten darüber, dass die laufende Massnahme aus gesundheitlichen Gründen per 17. April 2019 abgebrochen werde (Urk. 10/211).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/215, 10/217, 10/222) und stellte dem Versicherten zuerst mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2019 ab 1. April 2019 eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 10/226), hob den Vorbescheid am 9. Dezember 2019 jedoch wieder auf (Urk. 10/232). Am 10. und 23. Juni 2020 wurde der Versicherte von den Gutachtern des Z.___ (A.___ AG) bidisziplinär (Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) begutachtet (Urk. 10/249). Die A.___ AG erstattete ihr Gutachten am 22. Juli 2020 (Urk. 10/250). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 10/260, 10/265, 10/271, 10/277, 10/279-280, 10/283-286) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2021 ab dem 1. April 2019 eine Viertelsrente, ab 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. April 2020 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 10/290). Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2021 Einwand (Urk. 10/300; ergänzende Begründung durch die Sozialbehörden der Stadt Illnau-Effretikon vom 5. November 2021, Urk. 10/301). Am 6. April 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und sprach dem Versicherten ab dem 1. April 2019 eine Viertelsrente, ab 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. April 2020 eine unbefristete Viertelsrente zu (Urk. 2 [= Urk. 10/312]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 23. Mai 2022 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. April 2019 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Mit Beschluss vom 24. März 2023 stellte das Gericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht (Urk. 13) und setzte den Parteien mit Verfügung vom 11. April 2023 eine Frist von 20 Tagen an, um dem Gericht allfällige Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht genommenen Experten zu nennen sowie Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen (Urk. 15). Nachdem die Parteien nichts einzuwenden hatten, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 14. Juni 2023 die psychiatrische Begutachtung bei Dr. B.___ an (Urk. 21). Diesem wurde der Auftrag mit Schreiben vom 28. August 2023 erteilt (Urk. 23). Die Gutachtenserstellung verzögerte sich erheblich (vgl. Urk. 34 ff.), und das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Februar 2025 ging erst am 4. März 2025 beim Gericht ein (Urk. 43). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2025 Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 44). Der Beschwerdeführer nahm am 27. März 2025 Stellung (Urk. 48) und die Beschwerdegegnerin am 31. März 2025 (Urk. 50), unter Auflage der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. März 2025 (Urk. 51).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der zunächst durchgeführten beruflichen Massnahmen mit Taggeldanspruch könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab 1. April 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
2. Dr. B.___ führte am 17. und 25. September 2024, am 3. Oktober 2024 und 4. November 2024 fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen (inkl. eine testpsychologische Untersuchung) von insgesamt 558 Minuten Gesamtdauer durch, veranlasste eine laborchemische Analyse und holte fremdanamnestische Auskünfte bei der behandelnden Psychotherapeutin des Beschwerdeführers ein (Urk. 43 S. 1 und S. 3). In seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2025 nannte er die folgenden Diagnosen (Urk. 43 S. 52):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10: F12.7)
- Dysthymie (ICD-10: F34.1) bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und ängstlichen Zügen (ICD-10: F61.0)
Dr. B.___ hielt zusammengefasst fest, es sei evident, dass es beim Beschwerdeführer bereits in der Kindheit zum Auftreten einer relevanten psychiatrischen Symptomatik gekommen sei. Darunter seien seine emotionalen Instabilitäten, sozialen Unsicherheiten sowie ein Spannungsverhältnis zwischen überhöhten Selbstansprüchen und Vermeidungsverhalten gefallen. Die Ambivalenz zwischen dem überhöhten Selbstbild mit latentem Anspruch auf Besonderheit und einer tiefsitzenden Angst vor Misserfolg und Kritik habe neben anhaltender Frustration und Unzufriedenheit zu einer Beeinträchtigung bei der Sozialisierung und Erarbeitung von wirksamen Coping-Strategien geführt. Diese habe den Beschwerdeführer im Hinblick auf Substanzkonsum besonders vulnerabel gemacht. Der Cannabiskonsum habe sich über die Jahre hinweg zu einem Faktor entwickelt, der die bestehende Antriebslosigkeit, die kognitiven Defizite sowie die emotionalen Rückzugstendenzen und anderen problematischen Verhaltensweisen weiter verstärkt habe. Auch nach erreichter Cannabis-Abstinenz würden die Beeinträchtigungen persistieren. Der Beschwerdeführer zeige erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Fähigkeit, selbstbestimmt Ziele zu verfolgen, Entscheidungen zu treffen und Aufgaben mit einer langfristigen Perspektive zu planen. Infolge von bisherigen therapeutischen Bemühungen sei es zu einer gewissen Verbesserung der Selbstakzeptanz gekommen, dennoch weise der Beschwerdeführer immer noch eine verringerte intrinsische Veränderungsmotivation auf (Urk. 43 S. 52 f.). Zum Begutachtungszeitpunkt liege keine manifeste depressive Episode vor, dies ändere jedoch nichts an der Feststellung, dass die grundlegende Stimmung des Exploranden durch anhaltende Hoffnungslosigkeit, negative Erwartungshaltung und ein persistentes Gefühl der Unzulänglichkeit geprägt sei und durch Phasen massiver depressiver Verschlechterung verstärkt werde. Entscheidend sei, dass diese Phasen nicht als klar voneinander abgegrenzte Episoden aufträten, sondern auf einer konstanten depressiven Grundstimmung aufbauten, die durch situative Belastungen verstärkt werde. Die narzisstischen Züge der Persönlichkeitsstörung äusserten sich sodann in einem übermässigen Bedürfnis nach Anerkennung bei gleichzeitig stark erhöhter Kränkbarkeit, was zu sozialem Rückzug führe, wenn das erhoffte Mass an Bestätigung ausbleibe. Gleichzeitig bestünden übersteigerte Selbstansprüche, die jedoch nicht mit tatsächlicher Leistungsfähigkeit oder Beharrlichkeit in Einklang stünden. Dies führe zu einem zyklischen Muster aus grossem Erwartungsdruck an sich selbst, rascher Enttäuschung bei ausbleibendem Erfolg und einem anschliessenden Rückzug aus Anforderungen. Ergänzt werde dieses Bild durch ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsmerkmale, die sich in einer hohen Sensibilität für Ablehnung, starker Unsicherheit in sozialen Interaktionen und der Tendenz, Herausforderungen aus Angst vor Versagen zu vermeiden, manifestierten. Dadurch entstehe eine komplexe ungünstige Wechselwirkung zwischen Selbstüberschätzung und Vermeidung, die sich auf alle relevanten Lebensbereiche auswirke. Diese Auswirkungen seien erheblich (insbesondere stark verminderte Stresstoleranz, stark verminderte Fähigkeit, aus eigenem Antrieb Ziele zu setzen und zu verfolgen, stark eingeschränkte Selbstregulation, Meidung von Situationen mit hohem Leistungsdruck, ausgeprägte Erschöpfbarkeit bereits bei kurz andauernder kognitiver und sozialer Belastung). Infolge von stark ausgeprägten, spätestens seit der Adoleszenz in diesem Ausmass bestehenden zahlreichen Funktionsbeeinträchtigungen sei festzuhalten, dass eine Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer objektiv gesehen nie vorgelegen habe. Es bestünden zudem keine realistischen Aussichten auf einen Behandlungserfolg. Die inzwischen etablierte, langfristig ausgerichtete kognitive Verhaltenstherapie sei jedoch unbedingt fortzusetzen, primär zum Zwecke der Aufrechterhaltung der erreichten Stabilisierung auf sehr tiefem Niveau. Eine kurative Perspektive bestehe nicht (Urk. 43 S. 54-56).
Der Gutachter gelangte zum Schluss, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei dauerhaft aufgehoben beziehungsweise dieser sei nicht arbeitsfähig (Urk. 43 S. 82).
3.
3.1 Das Gerichtsgutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, welche an vier Untersuchungsterminen stattfanden und wobei sich jeweils keine Unterschiede hinsichtlich der Verhaltensbeobachtungen ergaben (Urk. 43 S. 50 f.). Es berücksichtigt die beklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Der Gutachter holte sodann Auskünfte bei der behandelnden Psychotherapeutin ein (Urk. 43 S. 52), setzte sich eingehend mit den Einschätzungen des Vorgutachters sowie der behandelnden Fachpersonen auseinander und zeigte auf, weshalb diesen nicht zu folgen ist. Seine Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Gutachten in allen Teilen zu überzeugen vermag. Den Anforderungen in Bezug auf das strukturierte Beweisverfahren wurde hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit der Behandlungsresistenz, der wechselseitigen Wirkung der Komorbiditäten, der Persönlichkeit, dem sozialen Kontext sowie der Konsistenz, unter Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen und der einschränkten Ressourcen. Dem Gerichtsgutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2025 unter Verweis auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2025 geltend, das Gutachten sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht schlüssig, weshalb es nicht verwertbar sei (Urk. 50). Die RAD-Ärztin führte im Einzelnen aus, ein irreversibles amotivationales Syndrom (F12.72) durch Cannabiskonsum nach über 10-jähriger Cannabisabstinenz sei aus der medizinischen Literatur nicht bekannt und daher nicht nachvollziehbar. Bezüglich kognitiver Störungen bei chronischen Konsumenten (F12.72; Dauer des fast täglichen Konsums länger als 10 Jahre) fänden sich in der Literatur Hinweise für eingeschränkte kognitive Funktionen (Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit) in den ersten ca. 3 Wochen der Abstinenz. Inwieweit diese Störungen persistierten, sei bisher unklar (AWMF-Leitlinie: Cannabis-bezogene Störungen). Im vorliegenden Fall seien das Gedächtnis, die Konzentration und die Aufmerksamkeit erhalten. Daher treffe dies für den Versicherten nicht zu. Der Diagnose könne somit nicht gefolgt werden. Im Befund würden keine klinisch eindeutigen kognitiven Defizite aufgeführt, weshalb solche nicht nachvollziehbar seien (Urk. 51 S. 3). Widersprüchlich seien die Feststellungen des Gutachters zur rezidivierenden Depression. Obwohl dieser festgehalten habe, in keinem der Berichte sei ein Nachweis von mehreren, voneinander durch Remissionen getrennten depressiven Episoden erbracht worden, stelle er selbst die Diagnose einer rezidivierenden Depression, gegenwärtig remittiert (Urk. 51 S. 4). Erhebliche interaktionelle Einschränkungen in privaten Beziehungen (seit 9 Jahren stabile Partnerschaft, familiäre Kontakte, drei gute Freunde mit regelmässigen Kontakten) seien nicht nachvollziehbar. Sozial unverträgliche pathologische Reaktions- und Verhaltensmuster bestünden nicht. Eine starke Ausprägung der Persönlichkeitsstörung sei nicht erkennbar. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar hergeleitet, warum bei objektivem Befund mit leichtgradig deprimierter, dysphorischer Affektivität und leichtgradig reduzierter Konzentrationsfähigkeit das funktionelle Leistungsvermögen derart erheblich einschränkt sein solle. Es bestünden durchaus auch Ressourcen. Insgesamt sei der Gutachter zu einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gekommen, und es könne nicht empfohlen werden, auf das Gutachten abzustellen (Urk. 51 S. 5).
3.2.2 Der Beschwerdeführer demgegenüber beantragte, es sei auf das Gutachten abzustellen, und es sei ihm ab dem 1. April 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 48).
3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat, und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4 mit Hinweisen). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Wie bereits gesagt (E. 3.1), erfolgten die Anamneseerhebung, die Symptomerfassung und die Verhaltensbeobachtung durch Dr. B.___ sehr eingehend. Er untersuchte den Beschwerdeführer an vier Untersuchungsterminen, wobei sich jeweils keine Unterschiede hinsichtlich der Verhaltensbeobachtungen ergaben. Übereinstimmend mit dem Vorgutachter Dr. med. D.___ gelangte Dr. B.___ zum Schluss, es liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und ängstlichen Zügen vor, was von der RAD-Ärztin denn auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 51 S. 5). Hinsichtlich der Diagnose einer depressiven Störung ergeben sich in der Beurteilung der beiden Gutachter zwar Unterschiede (Dr. med. D.___ stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0; Urk. 10/250/6], während Dr. B.___ die Diagnose einer Dysthymie [ICD-10: F34.1] bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert [ICD-10: F33.4; E. 3], stellte), was zum einen einer veränderten Situation geschuldet ist; Dr. B.___ konnte zum Begutachtungszeitpunkt keine manifeste depressive Episode mehr feststellen. Zum anderen handelt es sich bei den beiden Beurteilungen jedoch bloss um graduelle Nuancen. Hierbei ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei – wie hier – lege artis vorgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4 mit Hinweisen).
Dr. B.___ nahm sodann Rücksprache mit der behandelnden Psychotherapeutin, deren Einschätzung betreffend die starken Funktionsbeeinträchtigungen sich mit der gutachterlichen Einschätzung vollständig deckte (Urk. 43 S. 52). Ob diese Funktionsbeeinträchtigungen letztlich durch einen Restzustand nach Cannabiskonsum mitverursacht wurden oder nicht, steht dabei nicht im Vordergrund. Wesentlich erscheint, dass beim Beschwerdeführer eine strukturelle motivational-affektive Dysfunktion besteht, welche nachvollziehbar als krankheitsimmanent beurteilt wurde und zu ausgewiesenen Beeinträchtigungen führt (Urk. 43 S. 53). Die Beziehung des Beschwerdeführers kann entgegen der RAD-Ärztin sodann nicht als eine nutzbare Ressource im Hinblick auf eine Arbeitstätigkeit ausgelegt werden, sondern dient dem Beschwerdeführer als Stütze bei der Bewältigung des Alltags auf tiefem Niveau.
3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, vom Gerichtsgutachten abzuweichen (E. 1.5). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde sowie – bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (ein Einkommensvergleich erübrigt sich, da die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht als aufgehoben beurteilt wurde) – zur Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. April 2019.
Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers erscheint es sinnvoll, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dazu anhält, die langfristig ausgerichtete kognitive Verhaltenstherapie fortzusetzen. Auch wenn Dr. B.___ diese Therapie primär zum Zwecke der Aufrechterhaltung der erreichten Stabilisierung auf sehr tiefem Niveau empfahl, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie irgendwann soweit greift, dass zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erlangt werden könnte, was die Beschwerdegegnerin zu überprüfen haben wird.
4.
4.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers gegenstandslos.
4.2 Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Gericht gelangte zur Auffassung, die Einschätzung des psychiatrischen A.___-Gutachters Dr. D.___ vermöge nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 13). Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Gesamtbetrag von Fr. 10'286.65 (Urk. 40 [Fr. 296.40 für Laboruntersuchungen] und Urk. 53 [Fr. 9'990.25 für die psychiatrische Begutachtung]) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
4.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zufolge Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen, womit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos wird.
Rechtsanwalt Lorenz Ineichen machte mit seiner Honorarnote vom 27. März 2025 (Urk. 49), welche die Honorarnote vom 14. Juli 2022 (Urk. 12) ersetzte, einen Aufwand von total 945 Minuten, Portospesen von Fr. 21.40 sowie Kopierkosten von Fr. 66.50, total Fr. 3'552.90 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf einen Betrag von Fr. 2'230.70 und 8.1 % Mehrwertsteuer auf einen Betrag von Fr. 1'322.20, mithin total Fr. 3'831.75, geltend. Dieser Aufwand erscheint vor dem Hintergrund, dass nach Erlass des Beschlusses vom 14. Juni 2023, mit welchem die Anordnung eines Gerichtsgutachtens in Aussicht gestellt wurde, und in Anbetracht des Umstands, dass dem Beschwerdeführer darin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, als übersetzt.
Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie der zu konsultierenden Akten, den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instruktion, der Nachbearbeitung und dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Rechtsanwalt Lorenz Ineichen bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (gültig für den geltend gemachten Aufwand bis zum 19. Juni 2023) auf Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 7.7 % bis 31. Dezember 2023 und Barauslagen) sowie bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280.-- (gültig für den geltend gemachten Aufwand ab dem 24. Juli 2024) auf Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8.1 % ab dem 1. Januar 2024 und Barauslagen) festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 10'286.65 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 50 und 51
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 48
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro