Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00285


I. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 7. September 2022

in Sachen

X.___, geb. 2013

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 2013, wurde am 26. Juni 2019 von seiner Mutter unter Hinweis auf die Diagnose POS gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen, namentlich Ergotherapie, angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Urk. 7/5/5-6), sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/6) ein. Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2019 erteilte sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 11. Juni 2019 bis 30. April 2027 (Urk. 7/8). Mit Schreiben gleichen Datums teilte die IV-Stelle ausserdem mit, die Kosten für Ergotherapie einmal pro Woche nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen zu übernehmen (Urk. 7/9).

1.2    Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 ersuchte Dr. A.___ um Kostengutsprache für vom Versicherten benötigte Nachtwindeln (Urk. 7/10). Nach Eingang medizinischer Unterlagen (Urk. 7/14, 7/16/3) und einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. Januar 2022 (Urk. 7/17/2) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/18). Nachdem die Mutter des Versicherten sowie ihre Vertretung dagegen Einwand erhoben hatten (Urk. 7/19, 7/26), gelangte die IV-Stelle erneut an Dr. A.___ (Urk. 7/28). Nach Eingang von deren Rückmeldung vom 12. April 2022 (Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33) und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Urk. 7/31/3) verfügte die IV-Stelle am 29. April 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/32).


2.    Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Mutter und diese vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 23. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die Kosten für benötigte Inkontinenzprodukte (Windeln) von der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 404 zu übernehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 8. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Der Entscheid über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 146 V 364 E. 7.1 sowie BGE 148 V 70 E. 5.3.2).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurden medizinische Massnahmen in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen bereits vor 2022 zugesprochen und eingeleitet und das vorliegend strittige Zusatzgesuch wurde ebenfalls für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 gestellt. Damit sind vorab die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.3    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV sind Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind.

1.4    Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2022 fest, Inkontinenzprodukte (Windeln) könnten von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einem anerkannten Geburtsgebrechen stünden. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe kein Zusammenhang zwischen der Enuresis nocturna und dem Geburtsgebrechen Ziffer 404. Es gebe auch keine Studien, welche eine Komorbidität von Enuresis nocturna und dem genannten Geburtsgebrechen nachweisen würden. Die Enuresis nocturna sei eher auf ein möglicherweise globales Entwicklungsdefizit zurückzuführen. Aus diesen Gründen könnten die Kosten für die Windeln von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (Urk. 2 S. 1). Bezugnehmend auf die mit dem Einwand eingereichten Unterlagen merkte die Beschwerdegegnerin des Weiteren an, es bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Gemäss den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurückzuführen (Urk. 2 S. 2).

2.2    In der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2022 machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, die Verwendung von Inkontinenzmitteln (Windeln) stelle vorliegend eine Leidensbehandlung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV-Anhang dar. Der Gebrauch der Windeln diene vorliegend zwar nicht der direkten Heilung des Gebrechens, verhindere aber das Auftreten neuer zusätzlicher Komponenten, beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen. Insofern könnten die Windeln als Behandlungsgeräte im Dienste der medizinischen Behandlung des Geburtsgebrechens gelten. Windeln könnten spätestens dann als Behandlungsgeräte betrachtet werden, wenn ein gleichaltriges Kind nicht mehr darauf angewiesen sei. Der Versicherte sei nun neun Jahre alt und ohne Behinderung wäre er spätestens mit ungefähr fünf Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf Windeln angewiesen gewesen. Da kein einfacheres, kostengünstigeres und dem gleichen Zweck dienendes Mittel vorhanden sei und die Windeln dem Zweck der Verhinderung weiterer Leidenskomponenten dienlich seien, seien sie einfach und zweckmässig (Urk. 1 S. 4 f.). Darüber hinaus sei die Enuresis im Alter von acht (gemeint wohl: neun) Jahren nicht mehr altersentsprechend und stehe gemäss den Untersuchungen, den Diagnosen sowie einer Studie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen. Es sei in fachmedizinischer Hinsicht nicht festgestellt worden, dass psychosoziale Umstände für die Enuresis verantwortlich wären (Urk. 2 S. 5).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, rechtsprechungsgemäss könnten sich Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG in seltenen Fällen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden erstrecken, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens seien. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden müsse demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Daran seien strenge Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall bestehe gerade kein medizinisch begründeter Zusammenhang zwischen der Harninkontinenz und dem Geburtsgebrechen Ziffer 404. Die behandelnde Ärztin habe zudem in ihrem Bericht festgestellt, dass die psychosoziale Belastung immens sei und aus ihrer Sicht eine genügende Erklärung für das Einnässen darstelle (Urk. 6).


3.

3.1    In ihrem Kostengutsprachegesuch für Nachtwindeln vom 1. Oktober 2021 führte die behandelnde Ärztin Dr. A.___ aus, der Versicherte leide an einem POS mit starker motorischer Unruhe. Kinder mit einer deutlichen Hyperaktivität litten häufiger auch an einer Enuresis nocturna primaria, wie sie beim Versicherten vorliege. Eine Abklärung sei bereits in der Urologie des Kinderspitals C.___ erfolgt; diese habe keine Hinweise für eine Pathologie ergeben (Urk. 7/10).

    Den entsprechenden Bericht vom 25. Mai 2016 reichte Dr. A.___ am 2. November 2021 nach (vgl. Urk. 13). Als Diagnose wurde eine primäre Inkontinenz tagsüber aufgeführt, am ehesten im Rahmen einer altersentsprechenden physiologischen Blasenunreife. Sowohl die Nieren als auch die ableitenden Harnwege seien sonografisch unauffällig (Urk. 7/14/1). Bis zum Alter von mindestens fünf Jahren werde keine weitere Diagnostik und Therapie empfohlen, sondern es seien dem Versicherten für eine bestimmte Zeit nochmals Windeln anzuziehen (Urk. 7/14/2).

3.2    Mit Stellungnahme vom 29. November 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. B.___ fest, eine Komorbidität von primärer Enuresis und Encopresis sei nur in einer Studie konsequent nachgewiesen worden. Korrekt sei, dass Komorbiditäten wie Tics, Sprach- und umschriebene Entwicklungsstörungen, Depression, Suchterkrankung und Krampfanfälle bei ADHS bestehen könnten. Es sei nachzufragen, wie die bisherige Therapie der Enuresis verlaufen sei, welche Einnässfrequenz pro Monat vorliege und ob eine Encopresis primär oder sekundär bestehe. Zudem sollten Angaben zum aktuellen Entwicklungsstatus erfragt werden (Urk. 7/17/1-2).

    Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15/1) teilte Dr. A.___ mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 mit, dass die Enuresis nocturna in 7 von 7 Nächten auftrete. Zu einer Enuresis diurna komme es bei unterschiedlicher Menge täglich. Eine Encopresis liege aktuell nicht vor (Urk. 7/16/3). Die übrigen Fragen liess Dr. A.___ unbeantwortet.

3.3    Mit RAD-Stellungnahme vom 5. Januar 2022 hielt Dr. B.___ fest, auch dem neuen Arztbericht könne kein medizinisch begründeter Zusammenhang zum Geburtsgebrechen entnommen werden. Eher scheine möglicherweise ein globales Entwicklungsdefizit vorzuliegen. Ausserdem seien keine Behandlungen der Enuresis diurna et nocturna angegeben worden. Es werde keine Kostenübernahme mit Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziffer 404 empfohlen (Urk. 7/17/2).

3.4    Nach Rücksprache mit Dr. B.___ vom RAD (Stellungnahme vom 2. März 2022, Urk. 7/31/2) teilte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ mit Schreiben vom 15. März 2022 mit, dass weitere Informationen und Unterlagen benötigt würden. Erforderlich sei einerseits ein aktueller urologischer Befund, damit eine organische Ursache definitiv ausgeschlossen werden könne. Andererseits sollte eine neurologische Ursache der primären Enuresis ausgeschlossen sein wie beispielsweise tethered cord oder eine Sphinkter-Dyskoordination. Darüber hinaus seien die gezielt durchgeführten Therapien der Enuresis mitzuteilen (Urk. 7/28/1).

    Mit E-Mail vom 12. April 2022 äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass der Versicherte bereits abgeklärt sei und zudem unter einer ausgeprägten Form von ADHS leide, die auch mit oppositionellem Verhalten einhergehe. Die psychosoziale Belastung sei immens; aus ihrer Sicht genüge dies als Erklärung für das Einnässen. Deshalb werde sie zum Schutz des Kindes und auch aus Kostengründen keine weiteren spezialärztlichen Abklärungen veranlassen (Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33).

3.5    Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 12. April 2022 fest, die Antwort von Dr. A.___ sei nicht nachvollziehbar. Zudem mangle es noch immer an einer Stellungnahme zur Prognose. Dem Feststellungsblatt ist überdies zu entnehmen, dass eine Besprechung zwischen der Kundenberatung, dem RAD und der Fachexpertin stattgefunden habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Laut den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurückzuführen (Urk. 7/31/3).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Kosten der vom Versicherten verwendeten Inkontinenzprodukte (Windeln) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie fraglich, ob die Inkontinenz beziehungsweise das Einnässen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Beschwerdegegnerin bereits mit Kostengutsprache vom 21. Oktober 2019 (Urk. 7/8) anerkannte Geburtsgebrechen Ziffer 404 des GgV-Anhangs zurückzuführen ist.

4.2    Der damals dreijährige Versicherte wurde aufgrund der Inkontinenz im Mai 2016 im Kinderspital C.___ untersucht, wobei sonografisch keine Auffälligkeiten in der Anatomie festgestellt werden konnten. Die primäre Inkontinenz tagsüber wurde am ehesten auf eine altersentsprechende physiologische Blasenunreife zurückgeführt. Weitere Abklärungen wurden vor diesem Hintergrund frühestens im Alter von fünf Jahren empfohlen (Urk. 7/14/1-2). Dr. B.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 2. März 2022 einerseits einen aktuellen urologischen Befund für notwendig, um eine organische Ursache in Bezug auf das Einnässen definitiv ausschliessen und gegebenenfalls einen Therapievorschlag erstellen zu können. Andererseits sollte eine neurologische Ursache ausgeschlossen werden (Urk. 7/31/2).

    Die behandelnde Kinderärztin Dr. A.___ nahm in der Folge jedoch keine zusätzlichen Abklärungen vor, wobei sie auf den Schutz des Versicherten sowie Kostengründe hinwies (Urk. 7/29, 7/33). Dies ist zwar an und für sich verständlich, vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die vom RAD für entscheidrelevant erachteten Fragestellungen nicht beantwortet wurden. Anhand der derzeitigen Aktenlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Enuresis mit einem organischen Leiden zusammenhängt. Zudem ist der Versicherte mittlerweile neunjährig, weshalb auch mit Blick auf den Bericht des Kinderspitals C.___ vom 25. Mai 2016 eine nochmalige Untersuchung angezeigt zu sein scheint.

    In Nachachtung des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) wird die Beschwerdegegnerin daher für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Dies muss umso mehr gelten, da die ihrerseits für die Enuresis nocturna vermutete Ursache eines globalen Entwicklungsdefizits (Urk. 2 S. 1) nicht hinreichend belegt ist. Gemäss Stellungnahme von Dr. B.___ vom 5. Januar 2022 scheine ein solches bloss «möglicherweise» vorzuliegen (Urk. 7/17/2). Auch den übrigen medizinischen Unterlagen können keine eindeutigen Anhaltspunkte für ein Defizit entnommen werden, zumal sich Dr. A.___ trotz entsprechender Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15/1) insbesondere mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 nicht zum aktuellen Entwicklungsstatus des Versicherten äusserte (Urk. 7/16/3). Unzutreffend ist im Übrigen die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach keine Studien vorlägen, welche eine Komorbidität der Enuresis nocturna und dem vorliegenden Geburtsgebrechen nachgewiesen hätten. So wies Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 29. November 2021 immerhin auf eine (allerdings nicht näher bezeichnete) Studie hin, welche die Komorbidität von primärer Enuresis und Encopresis konsequent nachgewiesen habe (Urk. 7/17/1). Vor diesem Hintergrund ist denn auch keineswegs erstellt, dass kein medizinisch begründeter Zusammenhang zwischen der Harninkontinenz und dem diagnostizierten Geburtsgebrechen besteht (vgl. Urk. 6).

4.3    Zusammenfassend sind weitere medizinische Abklärungen unumgänglich, bevor mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über den Leistungsanspruch des Versicherten entschieden werden kann.     Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 29. April 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.

    Festzuhalten bleibt, dass sich die versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ärztlichen und fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dabei ist nur, aber immerhin die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht massgebend, die nicht auf die Ärztin, sondern auf die leistungsbeanspruchende Person zurückgeht. Bei einer zumutbaren Abklärung kann das Nichtbefolgen der Anordnungen der IV-Stelle - nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren - aufgrund der Akten verfügt oder ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch beschlossen werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei einer Verweigerung der Auskunftspflicht durch die Ärztin müsste die Sachlage mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen angestrebt werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 100 zu Art. 43).


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. April 2022 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch