Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00286
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Beschluss vom 15. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation
lic. iur. Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1973, meldete sich am 30. März 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2 S. 1). Nach durchgeführten Abklärungen sowie nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 2) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weil kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe (Urk. 2 S. 2).
1.2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2022 sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad 25 % betrage (Urk. 1 S. 2).
2. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 2 ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Zur Begründung ihres Rechtsbegehrens lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass ihr Arbeitgeber sie nach Abschluss des (ab 1. Mai 2021 durchgeführten, Urk. 1 S. 3) Arbeitsversuches im gleichen Team bei einer Präsenz von 100 % und einer Leistung von 75 % weiterbeschäftigt habe. Ein Einkommensvergleich ergebe daher einen IV-Grad von 25 %. Die Ermittlung des IV-Grads durch die Beschwerdegegnerin sei notwendig, da der Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse davon abhänge und letztere an den von der Beschwerdegegnerin ermittelten IV-Grad gebunden sei, nachdem ihr die Verfügung vom 22. April 2022 ebenfalls eröffnet worden sei (Urk. 1 S. 11).
3.2 Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht wohl ein schützenswertes Feststellungsinteresse auf eine genaue Bemessung des IV-Grades in einem Fall, in welchem je nach exakt erhobenen Valideneinkommen ein Anspruch auf eine Viertels-, halbe oder Dreiviertelsinvalidenrente denkbar war und die Vorsorgeeinrichtung an den von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad gebunden war, bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.4). Mit einem später gefällten Urteil erkannte das Bundesgericht jedoch, dass es auch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht dann an einem schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung der Verfügung der IV-Stelle fehle, wenn nach der Rechtsprechung der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfalte. Dies gelte dann, wenn er nicht genau («präzis») bestimmt werden müsse, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genüge (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3.2). Im vorliegenden Fall schloss die die Beschwerdegegnerin ihre beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 12. Mai 2021 ab (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1) und prüfte hernach den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 1). Der angefochtenen Verfügung ist ferner zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 30. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 2 S. 1). Anderseits blieb im angefochtenen Entscheid aber unerwähnt, wann das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) begann und endete. Deshalb lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend eruieren, über welche Zeitperiode die Beschwerdegegnerin verfügt hat, was wiederum für die Bestimmung des anwendbaren Rechts massgebend ist (vgl. E. 3.2.1 des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022). Die Frage, ob hier das IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, oder aber die Normen ab 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen, kann hier jedoch offen bleiben. Beide Fassungen von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG setzen für die Zusprache einer Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. In invalidenversicherungsrechtlicher Sicht konnte sich die Beschwerdegegnerin für die von ihr verfügte Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin somit auf die Feststellung beschränken, dass kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe (Urk. 2 S. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht in diesem Fall mangels Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge auch aus berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht kein schützenswertes Interesse an der beantragten Feststellung eines IV-Grades von 25 % durch das Sozialversicherungsgericht.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2022 (Urk. 1) nicht einzutreten.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Hübscher