Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00288
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 31. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, ist diplomierte Pflegefachfrau HF (Urk. 6/9/9 f.) und war in dieser Funktion ab November 2018 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/22, 6/27). Am 20. Januar 2019 verunfallte sie beim Skifahren und zog sich eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu (Urk. 6/23/152), worauf die Suva die gesetzlichen Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 6/23/92, 6/23/135 und 6/42/8-9).
Nach am 6. Mai 2020 erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 6/10, 6/14) meldete sich die Versicherte am 22. Mai 2020 unter Hinweis auf die Verletzung am rechten Knie sowie eine seit Januar 2020 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht das Arbeitsverhältnis war per 15. Juni 2020 aufgelöst worden (Urk. 6/27) insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/32, 6/44) sowie jene der Suva ein (Urk. 6/23, 6/42). Diese stellte ihre Taggeldleistungen am 24. September 2020 per 1. Oktober 2020 ein (Urk. 6/45/2). Mit Schreiben vom 5. November 2020 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/46). Zudem tätigte sie Abklärungen in Bezug auf die von der Versicherten ab Januar 2020 absolvierte Ausbildung zur Yoga-Lehrerin (vgl. Urk. 6/47, 6/59). Nachdem die IV-Stelle über den Therapieplan der Versicherten orientiert worden war (Urk. 6/67), teilte sie ihr mit Schreiben vom 31. März 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/68). Nach Eingang eines Berichtes der behandelnden Fachpersonen (Urk. 6/79 [= Urk. 6/81]) nahm die IV-Stelle mit Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Rücksprache (Stellungnahme vom 1. Dezember 2021, Urk. 6/82/9) und stellte mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/83). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/87, 6/93), verfügte die IV-Stelle am 13. April 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/95).
2. Dagegen erhob X.___ am 23. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 die vollständigen Akten der Krankentaggeldversicherung vorlegte und ihren diesbezüglichen, in der Beschwerde gestellten Editionsantrag (vgl. Urk. 1 S. 4) für hinfällig geworden erachtete (Urk. 8, Urk. 9/1-71). Mit Verfügung vom 26. August 2022 wurde die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Ambulatoriums A.___ vom 7. Dezember 2022 zu den Akten (Urk. 12), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 orientiert wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2022 zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei als Pflegefachfrau in einem 70%-Pensum tätig gewesen. Am 21. Januar 2019 habe sie einen Unfall erlitten und habe deshalb ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Im weiteren Verlauf habe sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert, weswegen sie sich weiterhin nicht in der Lage gefühlt habe, ihre bisherige Arbeit aufzunehmen. Das Anstellungsverhältnis sei vom Arbeitgeber per 15. Juni 2020 aufgelöst worden (Urk. 2 S. 1). Da die medizinische Behandlung im Vordergrund gestanden habe, seien keine beruflichen Massnahmen durchgeführt worden, weshalb der Rentenanspruch geprüft worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Februar 2021 in regelmässiger fachärztlicher Behandlung, habe inzwischen eine Ausbildung zur Yogalehrerin absolviert und sei nebenberuflich im Gastgewerbe tätig gewesen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit begründeten. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
Bezugnehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin hielt die Beschwerdegegnerin des Weiteren fest, aus dessen Begründung gingen keine neuen medizinischen Tatsachen hervor, welche zu einem anderen Entscheid führen würden. Was die reinen Unfallfolgen in Bezug auf das rechte Kniegelenk anbelange, sei die Unfallversicherung bereits ab 1. Oktober 2020 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die spätere Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei lange Zeit fachfremd attestiert worden; eine fachärztliche Behandlung habe die Beschwerdeführerin erst nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin aufgenommen. Es sei nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in der Pflege aufgrund der körperlichen und psychischen Belastung nicht sinnvoll sei. Die Ausübung einer Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG ausgeübt habe, sei jedoch weiterhin zumutbar. Mit der zeitintensiven Ausbildung zur Yogalehrerin und der zusätzlichen nebenberuflichen Tätigkeit im Gastgewerbe habe die Beschwerdeführerin das Vorhandensein von Ressourcen bewiesen. Sie könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2022 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Ausrichtung von Leistungen unrechtmässig verweigert. Im Dossier finde sich keine einlässliche Erklärung für ihre Sichtweise, wonach die gesundheitlichen Beschwerden keine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit begründen würden. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der objektivierten und nachvollziehbar dargelegten psychiatrischen Diagnosen erheblich eingeschränkt. Was der RAD dagegen auf wenigen Zeilen vorbringe, sei unbrauchbar und in keiner Weise verwertbar. Hinsichtlich des somatischen Leidens habe die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen getätigt. Immerhin gehe aus den Unfallakten hervor, dass die Ausübung des erlernten Berufes nicht mehr möglich sei. Es sei weder zutreffend noch dokumentiert, dass sich dies im Verlauf geändert hätte. Darüber hinaus habe die Krankentaggeldversicherung während der vertraglichen Maximaldauer von zwei Jahren die vollen Leistungen erbracht. Dem von ihr in Auftrag gegebenen fachpsychiatrischen Gutachten sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt nicht zu entnehmen, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. Im Gutachten sei vielmehr von einer somatischen und psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit von 75 % ausgegangen worden, wobei dieser Gesundheitsschaden nach wie vor persistiere. Es stehe somit fest, dass Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen bestehe (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Sichtweise fest, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsschädigung ausgewiesen sei, die Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung zur Folge hätte. Aus somatischer Sicht sei überwiegend wahrscheinlich eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar. Auch in psychiatrischer Hinsicht sei von einem invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Der fachlich kompetente RAD habe seine Einschätzung in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 5 S. 2 f.).
2.4 Mit Eingaben vom 22. August und 20. Dezember 2022 hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen implizit an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 8, Urk. 11).
3.
3.1
3.1.1 Am 20. Januar 2019 stürzte die Beschwerdeführerin beim Skifahren und verletzte sich dabei am rechten Knie, insbesondere am vorderen Kreuzband (Urk. 6/23/122, 6/23/152). Nach zunächst konservativer Behandlung mittels Physiotherapie (vgl. Urk. 6/23/109, 6/23/113) nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 20. September 2019 eine Knie-Arthroskopie vor (Urk. 6/23/72 f.). Nachdem er bis 9. März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 6/23/51, 6/23/60 und 6/23/65), attestierte Dr. C.___ ab 10. März 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/23/41). Im Bericht vom 19. Juni 2020 hielt er sodann fest, es bestünden persistierende Knieschmerzen rechts retropatellär mit Klick (ohne Chondropathie) sowie ein medialer Gelenkschmerz entlang des Pes anserius respektive der Hamstrings. Es sei ihm jedoch nicht möglich, Befunde und Bildgebung übereinzubringen, weshalb er nicht beurteilen könne, was wirklich vorliege (Urk. 6/33).
3.1.2 Aufgrund des störenden Klickens peripatellär begab sich die Beschwerdeführerin am 28. August 2020 in die Klinik D.___ zur klinischen Kontrolle. Vom durchgeführten Training habe sie profitiert; aktuell seien moderate Belastungen wie Wandern wieder möglich. Ein relevantes Instabilitätsgefühl oder Blockadeereignisse empfinde sie nicht. Eine Beschwerdefreiheit sei weiterhin nicht erreicht, da sie das Gefühl habe, im Training durch das störende Klicken bei extensionsnaher Flexion behindert zu werden (Urk. 6/42/19). Aus ärztlicher Sicht sei im Rahmen der komplexen Knietestung eine Seitendifferenz bezüglich der Stabilität und der Kraft zu Ungunsten der rechten Seite festgestellt worden. Das störende Klicken sei aktuell nicht schmerzhaft, sodass keine Indikation für ein operatives Vorgehen bestehe. Es sei die Weiterführung des Trainings im Sinne einer isokinetischen Trainingstherapie vereinbart worden (Urk. 6/42/20).
3.1.3 Med. pract. E.___, Facharzt für Chirurgie, äusserte sich in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 10. September 2020 dahingehend, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Pflegefachperson nicht mehr gerechtfertigt sei; diese sei vielmehr voll zumutbar (Urk. 6/42/16).
3.2
3.2.1 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin vom 10. Januar bis 30. April 2020 eine 100%ige und danach ab 1. Mai 2020 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/56 f., 9/63 f., 9/66 und 9/68-71). Ausgehend von der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; vgl. auch den Bericht der G.___ AG vom 17. März 2020, Urk. 6/36) bescheinigte Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 3. August 2020 (Eingangsdatum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau. Für einen «Büro-Job» ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 % aus (Urk. 6/37).
3.2.2 Zuhanden der Krankentaggeldversicherung legte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. August 2020 seinen vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht vor, wobei er folgende Diagnosen stellte (Urk. 6/44/10):
- leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- berufliche Überlastung (ICD-10 Z56)
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch den Vater (ICD-10 Z61.4).
Demgegenüber könne die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Störung nicht bestätigt werden, welche sich in der bis Ende 2021 als Referenz geltenden ICD-10 nicht finden lasse. Hiervon abgesehen habe die Beschwerdeführerin zwar traumatisierende Erlebnisse mit dem Vater durchgemacht, habe diese aber nicht zuletzt dank einer stationären Therapie überwinden können. Es sei jedoch vermutlich anzunehmen, die misslichen Jugendverhältnisse hätten die Persönlichkeitsentwicklung gestört. Die Persönlichkeit sei nämlich sehr leistungsbewusst, was bei Arbeitsstellen zu Schwierigkeiten geführt habe. Bis Januar 2019 habe die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ein grösstenteils unauffälliges Leben geführt. Zuvor sei sie allerdings mehrmals an ihre Grenzen gelangt, habe Stellen aufgeben müssen und habe sich eine Auszeit von sechs Monaten genommen. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht zuletzt wegen der sehr hohen Arbeitsbelastung und der leistungswilligen Persönlichkeit mehrmals in die Nähe einer Erschöpfungsdepression geraten sei (Urk. 6/44/9).
Der Skiunfall belaste die Beschwerdeführerin bis heute. Der Verlauf sei komplikationsreich und ungünstig gewesen; während langer Zeit soll es im rechten Knie eine chronische Entzündung gegeben haben. Sie leide bis heute an Schmerzen, wenngleich diese abgenommen hätten. Die erzwungene Aufgabe der Arbeitstätigkeit, die vermutete Erschöpfung und die misslichen Zukunftsaussichten hätten bei ihr mit der Zeit zu einer depressiven Episode geführt. Bis heute habe sie psychisch eher Mühe, habe bei der Untersuchung geweint, zweifle an sich selbst und zeige Verstimmungen sowie Ängste. Momentan dürfte eine leicht- bis knapp mittelgradige depressive Episode bestehen. Die psychotherapeutischen Bemühungen seien genügend (Urk. 6/44/9 f.).
Durch die depressive Symptomatik werde die Beschwerdeführerin daran gehindert, die 50%ige Restarbeitsfähigkeit voll zu verwerten. Aus psychiatrischer Sicht sollte sie etwa die Hälfte davon leisten können. In Bezug auf eine 100%ige Arbeitstätigkeit betrage der psychiatrische Anteil 25 %. Bis ungefähr Anfang Oktober 2020 sollte sie ein 100%-Pensum bewältigen können, sofern aus orthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es seien leidensangepasste Tätigkeiten anzustreben, unter anderem ähnliche Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin bereits ausgeübt habe (Produkt Manager usw.). Für Arbeiten im Pflegebereich sei davon auszugehen, dass diese langfristig zu einer Depression führen könnten (Urk. 6/44/10 f.).
3.2.3 Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 widersprach Dr. F.___ der Einschätzung von Dr. H.___ in zahlreichen Punkten. Namentlich treffe es nicht zu, dass sie die Erlebnisse mit ihrem Vater verarbeitet habe. Sie leide bis heute darunter und es seien verschiedene Symptome in Richtung einer PTBS vorhanden (Urk. 9/2). Absolut nicht nachvollziehbar sei ferner die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 %; die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/5).
3.2.4 Dem unter anderem von Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, visierten Bericht vom 26. Oktober 2021 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/81/5):
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS], gemischtes Erscheinungsbild (ICD-10 F90.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung (vorbestehende Diagnose; ICD-10 F43.1).
Die aktuelle medizinische Situation stelle sich aktuell so dar, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen von Hochsensibilität, einer ADHS sowie einer PTBS leide. Unter bestimmten Voraussetzungen führten diese zu einer nicht willentlich kontrollierbaren bio-psychischen Überlastung vorwiegend exekutiver Funktionen. In der Folge nähmen Insuffizienzgefühle, Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängste sowie Schlafstörungen übermässig zu. Die Leistungsbereitschaft, trotzdem zu genügen, nehme ebenfalls zu, was schliesslich mehrmals zu psychisch-emotionalen Zusammenbrüchen geführt habe (Urk. 6/81/3). Im angestammten Beruf als Pflegefachfrau bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei der aktuellen Arbeit als ungelernte Hilfskraft im Gastgewerbe handle es sich um Arbeitsversuche zwecks Steigerung der Belastbarkeit sowie Förderung und Erhaltung einer stabilen Tagesstruktur. Bedingt durch die hektische und unruhige Umgebung in einem Restaurant habe bisher eine Leistungsfähigkeit von maximal 10 % festgestellt werden können. Nach vier bis sechs Stunden sei eine zunehmende und nachhaltige Erschöpfung eingetreten. Für die Tätigkeit als Yogalehrerin respektive -therapeutin könne zum heutigen Zeitpunkt eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit (vier bis sechs Stunden pro Tag) angenommen werden (Urk. 6/81/6 f.).
3.2.5 In seiner RAD-Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 hielt Dr. Z.___ aus psychiatrischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin habe eine zeit- und kostenintensive Ausbildung zur Yogalehrerin absolviert und sei nebenberuflich im Gastgewerbe tätig. Die Diagnosen hätten im zeitlichen Verlauf gewechselt und seien unbelegt geblieben. Die aktuellen Diagnosen seien nicht anhand objektiver Befunde oder anhand zu erfüllender Kriterien belegt worden. Eine ADHS sei unter Zuhilfenahme wissenschaftlich nicht anerkannter Verfahren (EEG) diagnostiziert worden. Unklar bleibe, weshalb die Beschwerdeführerin langjährig im erlernten Beruf arbeitsfähig gewesen sei, obwohl die vermeintlichen Beschwerden seit der Kindheit respektive Jugend bestanden haben sollten. Mit den vorliegenden Angaben sei ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu attestieren (Urk. 6/82/9).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat (vgl. vorstehende E. 2.1-2.4).
4.2 In somatischer Hinsicht ergibt sich sowohl aus der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) als auch aus der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2 Ziff. 2), dass die Beschwerdegegnerin der Beurteilung des Kreisarztes med. pract. E.___ vom 10. September 2020 gefolgt ist. Dieser war zum Schluss gelangt, die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau sei der Beschwerdeführerin wieder voll zumutbar (Urk. 6/42/16). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin selbst keine Abklärungen in Bezug auf den körperlichen Gesundheitszustand und in diesem Zusammenhang lediglich eine Würdigung der von der Suva beigezogenen Akten vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin legt ihrerseits jedoch nicht dar, aus welchen Unterlagen der Unfallversicherung sie herleitet, ihren erlernten Beruf aufgrund der Knieproblematik dauerhaft nicht mehr ausüben zu können (vgl. Urk. 1 S. 4). Soweit ersichtlich war ihr von Dr. C.___ bis zum 9. März 2020 eine vollständige und danach noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/23/41, 6/23/51, 6/23/60 und 6/23/65). Seinem letzten aktenkundigen Bericht vom 19. Juni 2020 kann sodann keine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 6/33). Auch die Fachärzte der Klinik D.___ äusserten sich dazu in ihrem Bericht vom 28. August 2020 nicht. Sie verneinten die Indikation für ein (weiteres) operatives Vorgehen angesichts des persistierenden und im Vordergrund stehenden störenden, aber nicht schmerzhaften Klickens im rechten Kniegelenk bei Flexion. Die Beschwerdeführerin habe selbst berichtet, weder ein relevantes Instabilitätsgefühl noch Blockadeereignisse zu verspüren. Zudem sei sie wieder in der Lage, moderate Belastungen wie Wandern durchzuführen (Urk. 6/42/19 f.). Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal auch sonst keine widersprechenden fachärztlichen Einschätzungen vorliegen.
Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. E.___ vom 10. September 2020 als beweiskräftig qualifiziert hat und auf dieser Basis davon ausging, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau aus somatischer Sicht wieder vollständig zumutbar.
4.3
4.3.1 Massgebliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht bildete die RAD-Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1. Dezember 2021 (Urk. 6/82/9). Reine Aktenbeurteilungen sind rechtsprechungsgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
4.3.2 Von einem lückenlosen Befund beziehungsweise einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt kann mit Blick auf die psychischen Leiden nicht gesprochen werden, was sich auch in der uneinheitlichen diagnostischen Einordnung widerspiegelt. Während die Hausärztin Dr. F.___ auf der Grundlage des Berichtes der G.___ AG vom 17. März 2020 (Urk. 6/32/24-26) von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ausging (Urk. 6/37, Urk. 9/4), diagnostizierte Dr. I.___ im Bericht vom 26. Oktober 2021 zusätzlich eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (Urk. 6/81/5). Der beratende Psychiater der Krankentaggeldversicherung, Dr. H.___, ging derweil in seinem Untersuchungsbericht vom 14. August 2020 in erster Linie von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode aus (Urk. 6/44/10).
Es ist angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Praxis zur Beweiskraft von medizinischen Aktenbeurteilungen nur schon vor diesem Hintergrund fraglich, ob auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden kann. Diese fiel des Weiteren insgesamt rudimentär aus. Einerseits fand keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorakten statt, wobei auch Zweifel an deren Vollständigkeit bestehen. So befand sich die Beschwerdeführerin ab dem 14. Oktober 2020 für mehrere Wochen in stationärer ärztlicher Behandlung in der Klinik J.___, was sich unter anderem aus Telefonnotizen ergibt (Urk. 6/48, 6/51). Ein Bericht dieser Klinik ist jedoch nicht aktenkundig. Soweit Dr. Z.___ andererseits festhielt, die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Yogalehrerin absolviert und sei nebenberuflich im Gastgewerbe tätig, mag dies zwar grundsätzlich zutreffen (vgl. Urk. 6/59 [Ausbildungszertifikat vom 20. respektive 23. September 2020], 6/81/6). Insofern mögen gewisse Indizien für persönliche Ressourcen vorhanden sein, worauf der RAD wohl aufmerksam machen wollte. Eindeutige Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich daraus allerdings nicht unmittelbar ziehen. So kann den Akten insbesondere nicht entnommen werden, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gastgewerbe beschäftigt war. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung im September 2020 allenfalls zusätzlich einer Tätigkeit als Yogalehrerin nachging und falls ja, in welchem Beschäftigungsgrad.
4.3.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als auf die RAD-Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 aufgrund mindestens geringer Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehende E. 1.5). Weitere medizinische Abklärungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unumgänglich, bevor über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden kann, zumal im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Mit Blick auf die gegebene Aktenlage wird die Beschwerdegegnerin vorderhand lediglich eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen haben, welche sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben wird, die grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). Allfällige Weiterungen hinsichtlich zusätzlicher Fachrichtungen bleiben bei fachärztlich begründetem Bedarf vorbehalten, namentlich für den Fall, dass sich der somatische Gesundheitszustand zwischenzeitlich verändert haben sollte.
Ergänzend bleibt zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl im Feststellungsblatt als auch in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Arbeitgeberbericht (Urk. 6/27/2) davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2 S. 1, Urk. 6/82/1). Gleichzeitig findet sich im Feststellungsblatt jedoch der Vermerk «Anforderungsprofil/Pensum: 90-100 %» (Urk. 6/82/1). Aktenkundig sind ferner vor dem Skiunfall im Januar 2019 ausgestellte Einsatzverträge, welche einen Beschäftigungsgrad zwischen 70 und 90 % ausweisen (Urk. 6/23/140, 6/23/145), sowie eine Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) K.___ vom 24. April 2020 mit dem Eintrag «Arbeitszeit: 90 %, ganztags» (Urk. 6/32/18). Die Frage, welches Erwerbspensum die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall bekleiden würde, erscheint vor diesem Hintergrund nicht hinreichend geklärt beziehungsweise nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellbar. Im Falle einer hypothetischen Teilerwerbstätigkeit wäre je nach Ergebnis der medizinischen Untersuchungen allenfalls eine Haushaltsabklärung ins Auge zu fassen.
Zum anderen fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch die Auffassung vertrat, eine Tätigkeit in der Pflege sei aufgrund der körperlichen und psychischen Belastung nicht sinnvoll (Urk. 2 S. 2). Es bleibt daran zu erinnern, dass grundsätzlich ein Einkommensvergleich durchzuführen ist, falls die angestammte Tätigkeit für (teilweise) nicht mehr zumutbar erachtet wird. Allein der Hinweis auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit vergleichbar derjenigen, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bei der B.___ AG ausgeübt hat (Account-Managerin; vgl. Urk. 6/44/7, 6/62/1), genügt nicht. Es wäre ohnehin zunächst zu klären, ob diese Tätigkeit dem medizinischen Belastungsprofil entspricht und ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, in Ausübung derselben Funktion bei einem anderen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen wie bei der B.___ AG zu erzielen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend erweist. Weiterer Abklärungsbedarf besteht des Weiteren in Bezug auf die Statusfrage. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. April 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien und des Umstands, dass die rund fünfseitige Beschwerdeschrift teilweise wörtlich dem Einwand vom 1. März 2022 entspricht (vgl. Urk. 1 S. 3-5, Urk. 6/93/2-3), hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. April 2022 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch