Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00290


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 26. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem 15. September 2008 in einem Pensum von 100 % als Supervisor Fuhrpark für die Y.___ AG (Urk. 8/3 Ziff. 5.4), wobei das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. Mai 2019 per 31. August 2019 gekündigt wurde (Urk. 8/9/8-9). Am 31. Januar 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit einem im Jahre 2011 erlittenen Arbeitsunfall bestehende, bis zur Brust und in den Arm ausstrahlende Schmerzen im linksseitigen Schulter-/Nackenbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1-2). Der zuständige Unfallversicherer hatte mit Verfügung vom 12. April 2012 die Leistungen für Heilbehandlungen sowie Taggelder per 29. Februar 2012 eingestellt (Urk. 8/37/6-10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/19) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/6, Urk. 8/9), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 8/7) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/36-43). Mit Schreiben vom 27. September 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 8/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/46, Urk. 8/48, Urk. 8/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2022 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/52 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 23. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2022 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, subeventuell zur Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zog der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 zurück (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2022 fest, auf Wunsch des Beschwerdeführers sei die Rentenprüfung eingeleitet worden, Eingliederungsmassnahmen habe er sich gesundheitsbedingt nicht zugetraut (Urk. 2 S. 1). Eine schwere körperliche Arbeit, wie es bei der letzten Anstellung teilweise gefordert worden sei, sei dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung und der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sei dem Beschwerdeführer jedoch in einem Pensum von 100 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dieselbe Verdienstmöglichkeit wie bei der letzten Tätigkeit. Ein Leistungsanspruch sei damit nicht entstanden (S. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, das dem Beschwerdeführer zumutbare Belastungsprofil entspreche ohne Weiteres dem Anforderungsniveau von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreich vorhandenen leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Prüf- und Überwachungstätigkeiten, administrative Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Verkauf, welche wechselbelastend seien und auch sitzend ausgeübt werden könnten (Urk. 7 S. 1).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an starken Schmerzen in der Schulter und im Nacken, welche bis zur Brust und in die Arme ausstrahlten. Die Beschwerdegegnerin anerkenne die gesundheitlichen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit in einem erheblichen Mass einschränkten und es ihm verunmöglichten, körperliche Arbeiten auszuführen, nicht im Umfang seiner tatsächlichen Einschränkungen. Sein tatsächlicher Gesundheitszustand widerspreche den Feststellungen der Beschwerdegegnerin. Er sei nicht nur nicht in der Lage, seine bisherige oder eine ähnliche Arbeit auszuführen, er könne auch keine leichten oder mittelschweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung ausführen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.3). Die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand zudem nicht genügend abgeklärt, ihren Behauptungen lägen keine objektiven Befunde zu Grunde. Es sei daher ein umfassendes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 7 oben). Allenfalls wäre es ihm möglich, sitzende Tätigkeiten ohne Belastung auszuführen, beispielsweise Büroarbeiten oder ähnliches. Hierfür fehlten ihm jedoch die notwendigen Kenntnisse. Er sei daher auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen (S. 7 Ziff. 3.5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.


3.

3.1    Nach einer Standortbestimmung bei Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion am 24. März 2011 führte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2011 (Urk. 8/43/2-3) aus, die Anamneseerhebung sei schwierig bei wenig präzisen und ungenauen Angaben. Der Beschwerdeführer wirke etwas depressiv verstimmt und belastet durch die derzeitige Situation. Die Beweglichkeit der HWS sei nicht eingeschränkt. Es bestehe ein protrahierter Verlauf, wobei sich die fehlende Erholung im Verlauf von neurologischer Seite her jedoch nicht begründen lasse. Insbesondere ergäben sich anamnestisch auch keine Hinweise auf eine im Rahmen des Unfalles erlittene Commotio cerebri. Klinisch-neurologisch fänden sich zudem durchwegs unauffällige Befunde ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und ohne Anhalt für eine sonstige Läsion des peripheren oder zentralen Nervensystems. Auf der Verhaltensebene imponiere eine gewisse depressive Komponente, die interagierend auf die fehlende Erholung im Verlauf Einfluss nehmen dürfte. Aus neurologischer Sicht seien keine zusätzlichen Abklärungen notwendig. Es werde jedoch eine Schmerzbehandlung in einem Schmerzzentrum mit psychologischer Betreuung empfohlen (S. 2).

3.2    Am 1. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Unfallversicherers durch Ärzte der A.___ AG orthopädisch sowie neurologisch begutachtet (Urk. 8/43/10-31). In ihrem Gutachten vom 22. Februar 2012 nannten Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 3):

- kraniozervikales Beschleunigungstrauma am 24. März 2011

- ausgeprägte Hohlfüsse beidseits

- fremdanamnestisch Hinweise für depressive Komponente

    Der Beschwerdeführer habe sich vor knapp einem Jahr ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma QTF II zugezogen. Bei diesem Traumatisierungsgrad werde in der Regel mit einem raschen Abklingen der initialen Symptome gerechnet. Der zeitliche Rahmen überschreite dabei kaum die Dreimonatsgrenze. Beim Beschwerdeführer sei die initiale Symptomatik offenbar nicht sehr eindrücklich gewesen, erst am Abend, mithin nach mehreren Stunden, hätten Symptome im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und Halswirbelsäule (HWS) begonnen, die sich in den nächsten Tagen auf andere Regionen im Nacken- und Schulterbereich ausgedehnt hätten. Verschiedentliche Versuche, nach mehreren Wochen wieder an seinen Arbeitsplatz, welchen er sehr schätze, zurückzukehren, seien fehlgeschlagen. Seit Oktober 2011 arbeite er nicht mehr. Die Neurologin Dr. Z.___ weise in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2011 auf eine depressive Komponente hin, die aufgrund der anlässlich der Begutachtung präsentierten Niedergestimmtheit zwar im Sinne der Unfallkausalität nicht relevant sein dürfte, jedoch hausärztlich weiter verfolgt werden solle. Bei der klinischen Untersuchung hätten sowohl orthopädisch wie auch neurologisch keine Befunde erhoben werden können, welche auf eine strukturelle Läsion anlässlich des Unfalles vom 24. März 2011 hinweisen könnten. Insofern lasse sich die im Laufe der Wochen und Monate eingetretene Verschlimmerung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal definieren. Anlässlich der Untersuchung habe kein aggravatorisches Verhalten beobachtet werden können. Auch die Neurologin Dr. Z.___ habe in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2011 klinisch-neurologisch durchwegs unauffällige Befunde bestätigt (S. 10 Ziff. 4). Die Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdehaftigkeit und mangelndem klinischen Korrelat (keine strukturellen pathologischen Unfallfolgen) liessen sich nur erklären, wenn andere Gesundheitsstörungen Bedeutung erlangten (S. 11 Ziff. 3). Hinweise für eine nachhaltige Funktionsstörung im Bereich der HWS und der oberen Extremitäten seien nicht zu finden (S. 11 Ziff. 4). Die derzeit geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht mehr auf den Unfall insgesamt oder als Teilursache zurückzuführen (S. 12 Ziff. 6.1). Unfallfremde Ursachen im Sinne einer Gewebeläsion der HWS oder andere Strukturen, welche als symptomatisch angegeben würden, seien nicht auszumachen. Der im Arztbericht von Dr. Z.___ erhobene Verdacht einer depressiven Komponente müsse fachärztlich weiter abgeklärt werden, eine Unfallkausalität sei nicht anzunehmen (S. 12 Ziff. 6.2.1). Spätestens drei Monate nach dem Unfall sei der Status quo erreicht worden. Am 24. Mai 2011 sei eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert worden. Dies bedeute bis auf geringe Restbeschwerden ein Rendement, welches auf die Funktionsfähigkeit eines nicht mehr nachweisbar geschädigten Bewegungsapparates hinweise (S. 12 Ziff. 6.2.2).

3.3    In seinem Bericht vom 1. Mai 2020 (Urk. 8/17/5-6) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Verdacht auf ein vertebrogenes posttraumatisches Schmerzsyndrom (zervikobrachial/thorakobrachial) bei Status nach Auffahrunfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma (S. 1). Die klinische Untersuchung der linken Schulter ergebe einen normalen Befund. Ebenso seien die Röntgenbilder unauffällig. Auffallend sei eine relativ rigide skoliotische Fehlhaltung im Bereich der BWS mit Gegenkrümmung im Bereich der HWS. Eine chiropraktische Behandlung sei sicher zu empfehlen, gleichzeitig jedoch auch die Beurteilung und Behandlung bei einem versierten Schmerztherapeuten (S. 2).

3.4    Der Schmerzspezialist Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Mai 2020 ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion im Jahre 2011 (Urk. 8/19 S. 1). Es bestehe eine sekundäre myofasziale Ausweitung. Solche Beschwerden, meist zentrale Hypersensitivitäten, könnten durch einen peripheren Fokus aufrechterhalten werden. Neben der physiotherapeutischen Behandlung der sekundären Schmerzkomponente im Bewegungsapparat seien ein Therapieversuch mit einer Neuraltherapie oder eine medikamentöse Einstellung eine Option. In den Vordergrund rücke auch die psychosoziale Situation mit der Arbeitslosigkeit und den schlechten Chancen auf dem momentanen Arbeitsmarkt, was ihrerseits durch die Sympathikusaktivierung die Schmerzsituation verschlechtern könne (S. 2).

3.5    Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 25. Februar 2021 (Urk. 8/17/1-4) bezüglich der Diagnosen auf den Bericht von Dr. D.___ (Ziff. 2.5) und führte aus, der Beschwerdeführer klage aktuell über Kopf- und Nackenschmerzen (Ziff. 2.2). Die aktuelle Tätigkeit sei körperlich streng, wechselbelastend und repetitiv mit Kundenkontakt und könne ihm nicht mehr zugemutet werden (Ziff. 3.3 und 4.1). Wie viele Stunden ihm eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden könne, sei schwierig abzuschätzen. An einem guten Tag sei alles in Ordnung, andernfalls gehe es eben nicht (Ziff. 4.2). Die Prognose sei schwierig und richte sich je nach Beschwerden (Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer sei auch in der Haushaltsführung, bei der Wohnungspflege sowie dem Einkauf etwas eingeschränkt (Ziff. 4.5). Für nähere Angaben verwies Dr. F.___ auf den Bericht von Dr. D.___ (Ziff. 2.4-5, Ziff. 3.4).

    In diversen Attesten bescheinigte Dr. F.___ sodann folgende Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/2, Urk. 8/13):

6. - 12. Juni 2019    100 %

25. September - 4. Oktober 2019    100 %

29. Oktober - 1. November 2019    100 %

18. - 20. Dezember 2019    100 %

22. - 24. Januar 2020    100 %

1. Februar - 11. März 2020    100 %

12. - 31. März 2020    50 %

1. April - 30. November 2020    100 %

1. - 31. Dezember 2020    50 %

1. Januar - 28. Februar 2021    100 %

1. März - 30. Mai 2021    80 %

3.6    RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, hielt am 18. Januar 2022 fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer habe bei einem Auffahrunfall im März 2011 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma erlitten, Hinweise für eine strukturelle Läsion hätten sich gemäss den Angaben des im Februar 2012 erstellten Gutachtens jedoch nicht gefunden. Es sei zu einem protrahierten Verlauf mit Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm und neurokognitiven Beschwerden gekommen, welche bis März 2012 zu einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Gemäss Gutachten sei bei fehlenden neurologischen Folgen das Wiedererreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit erwartet worden. Über den weiteren Verlauf lägen nur spärliche ärztliche Berichte vor. Im Mai 2018 sei ein Schmerzspezialist beigezogen worden. Damals seien intermittierende Phasen mit wenig Beschwerden beschrieben worden, welche von länger dauernden Zuständen mit starken Schmerzen, Schwindel und Kopfschmerzen abgelöst worden seien. Bei im Vordergrund stehender psychosozialer Situation sei ein Therapieversuch mit Neuraltherapie empfohlen, jedoch nicht umgesetzt worden. Seit Juni 2019 bestehe gemäss den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine Exazerbation der Schmerzen. Eine Ursache für die Verschlechterung und seither bestehender Arbeitsunfähigkeit gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Gemäss den Angaben des Hausarztes komme es weiterhin zu Tagen mit gutem Befinden, während welchen einer Tätigkeit nachgegangen werden könne, wie auch zu Phasen, in welchen der Beschwerdeführer über 14 Tage nur liegen könne. Im Mai 2020 sei eine sportmedizinische Untersuchung erfolgt, wobei eine relativ rigide rechtskonvexe Thorakalskoliose aufgefallen sei, bei ansonsten unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden. Es sei eine erneute Schmerztherapie empfohlen worden. Weitere Massnahmen seien auch aus Rücksicht auf Ängste des Beschwerdeführers nicht umgesetzt worden.

    Insgesamt könne aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht davon ausgegangen werden, dass eine schwere körperliche Arbeit, wie sie teilweise bei der angestammten Tätigkeit gefordert worden sei, nicht mehr erfüllt werden könne. Es bestehe damit für die angestammte Tätigkeit eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine optimal angepasste Tätigkeit könne jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erwartet werden beziehungsweise es bestehe eine solche seit März 2012 (Urk. 8/45 S. 6). Das Belastungsprofil umfasse dabei körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung, Möglichkeiten zu Pausen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie ohne körperfernes Heben (S. 5).

3.7    Dr. F.___ berichtete am 8. April 2022, der Beschwerdeführer stehe seit dem Autounfall im Jahre 2011 mit anschliessenden nuchalen Beschwerden in regelmässiger Behandlung. Trotz diverser Interventionen von Spezialisten und Physiotherapeuten sei der Erfolg wechselnd. Eine Zeitlang sei der Beschwerdeführer glücklicherweise schmerzfrei oder schmerzarm gewesen, im Verlauf seien die Beschwerden aber wieder zurückgekommen (Urk. 3).


4.

4.1    Was zunächst die somatischen Beschwerden betrifft, machte der Beschwerdeführer insbesondere starke Schulter- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen bis zur Brust und in die Arme geltend. Die Beschwerdegegnerin verkenne den Umfang der tatsächlichen Einschränkungen und habe seinen Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt (E. 2.2). Hierzu ist festzuhalten, dass anlässlich der nach dem Unfall im Jahre 2011 durch den Unfallversicherer veranlassten Begutachtung keine strukturellen Läsionen festgestellt werden konnten. Die Ärzte hielten im Gutachten vom 22. Februar 2012 ausdrücklich fest, in der klinischen Untersuchung seien sowohl orthopädisch wie auch neurologisch keine Befunde erhoben worden (E. 3.2). Bereits die Neurologin Dr. Z.___ hatte im Dezember 2011 klinisch-neurologisch durchwegs unauffällige Befunde ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und ohne Anhalt für eine sonstige Läsion des peripheren oder zentralen Nervensystems bestätigt (E. 3.1). Gemäss seinen eigenen Ausführungen anlässlich des Standortgesprächs am 16. Februar 2021 war es dem Beschwerdeführer nach dem Unfall denn auch wieder möglich zu arbeiten (vgl. Urk. 8/7 S. 2). Auch der frühere Arbeitgeber hielt am 23. Februar 2021 fest, es sei kein Gesundheitsschaden bekannt und führte lediglich eine vom 21. bis 25. Februar 2020 dauernde Arbeitsunfähigkeit auf (Urk. 8/9 Ziff. 2.2 und 7.1).

    Auch aus den aktuellen medizinischen Berichten ergeben sich keine Befunde oder Diagnosen, welche weitergehende medizinische Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Die klinische wie auch röntgenologische Untersuchung insbesondere der linken Schulter durch den orthopädischen Chirurgen Dr. D.___ fiel normal beziehungsweise unauffällig aus, in seinem Bericht vom 1. Mai 2020 stellte Dr. D.___ lediglich eine ausgeprägte Fehlhaltung fest (E. 3.3). Der Schmerzspezialist Dr. E.___ sodann diagnostizierte ausschliesslich ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion und beschrieb eine myofasziale Ausweitung (E. 3.4). Weder Dr. D.___ noch Dr. E.___ attestierten jedoch eine Arbeitsunfähigkeit, Dr. E.___ verwies vielmehr auf die schwierige psychosoziale Situation mit Arbeitslosigkeit und schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt (E. 3.3-4). Einzig der Hausarzt Dr. F.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine seit Juni 2019 - und damit kurz nach der Mitte Mai 2019 erfolgten Kündigung (vgl. Urk. 8/9/8-9) eingetretene - praktisch durchgehend bestehende, vollständige Arbeitsunfähigkeit, ohne dies jedoch mit konkreten Befunden oder Diagnosen zu begründen. Vielmehr verwies er auf den Bericht von Dr. D.___ sowie die Angaben des Beschwerdeführers (E. 3.5).

    RAD-Ärztin Dr. G.___ hielt gestützt auf das im Zusammenhang mit dem Unfall aus dem Jahren 2011 erstellte Gutachten (E. 3.2) das Fehlen struktureller Läsionen und neurologischer Folgen fest. In Kenntnis der aktuellen Arztberichte, insbesondere jener orthopädisch-chirurgischen und schmerzmedizinischen Untersuchung, welche eine skoliotische Fehlhaltung und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion bei im Übrigen bildgebend unauffälligen Befunden festgestellt hatten, ging die Neurologin ferner von einer chronifizierten Schmerzsymptomatik aus. Daraus schloss sie auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei einem näher definierten Anforderungsprofil, während sie eine schwere körperliche Arbeit, wie dies bei der angestammten Tätigkeit zum Teil gefordert gewesen war, für nicht mehr zumutbar hielt (E. 3.6).

4.2    Was sodann den psychischen Gesundheitszustand betrifft, so erwähnte Dr. Z.___ im Jahre 2011, der Beschwerdeführer wirke etwas depressiv verstimmt (E. 3.1). Dr. E.___ wies in seinem Bericht vom 12. Mai 2020 sodann darauf hin, dass die psychosoziale Situation in den Vordergrund rücke (E. 3.4). Weitere Hinweise auf eine versicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes liegen nicht vor, insbesondere steht der Beschwerdeführer aktuell auch nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 6.3, Urk. 8/7 S. 2 Mitte).

4.3    Damit genügt die Beurteilung der Neurologin des RAD, welche sich auf die relevanten medizinischen Akten stützt, den praxisgemässen Anforderungen und ist beweiskräftig. Da ein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt bei einem lückenlos feststehenden Befund zu beurteilen war, erweist sich auch das vorgenommene Aktengutachten als zulässig. Dass der medizinische Verlauf nicht bis zurück zum Unfallzeitpunkt dokumentiert ist, schadet dabei nicht, lagen doch gemäss dem im Februar 2012 erstellten Gutachten keine Unfallfolgen mehr vor und war angesichts der im Januar 2021 erfolgten Anmeldung der aktuelle medizinische Gesundheitszustand zu beurteilen. Entgegenstehende fachärztliche Berichte, welche Zweifel an der Einschätzung erwecken könnten, liegen nicht vor, weshalb auf die Beurteilung der Ärztin des RAD abzustellen ist.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt und ihren Behauptungen lägen keine objektiven Befunde zu Grunde (E. 2.2), ist damit festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Berichten keine Hinweise auf über die Fehlhaltung sowie den Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben. Selbst der Beschwerdeführer machte keine weiteren Ausführungen dazu, ob beziehungsweise bei welchen Fachärzten er neben dem Hausarzt in Behandlung steht (Urk. 8/3 Ziff. 6.3, Urk. 8/7 S. 2 Mitte). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Auf weitergehende Abklärungen ist damit zu verzichten.

4.4    Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist der medizinische Sachverhalt damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik die bisherige Tätigkeit, bei welcher teilweise Lasten über 10 kg wie auch solche über 25 kg getragen werden müssen (Urk. 8/9 Ziff. 3), nicht mehr zumutbar ist. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Überkopfarbeiten, ohne das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie ohne körperfernes Heben, bei welcher die Möglichkeit zu Pausen besteht, können dem Beschwerdeführer jedoch in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch Dr. G.___ (vgl. E. 3.6) seit März 2012 uneingeschränkt zugemutet werden.


5.

5.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkung mittels Einkommensvergleich.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2021, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde durch die Arbeitgeberin am 13. Mai per Ende August 2019 – und damit noch vor Eintritt der hausärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5) - unter Hinweis auf eine aus wirtschaftlichen Gründen notwendige Umstrukturierung gekündigt (Urk. 8/9/8-9). Damit hätte der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht weiter ausgeübt und das Valideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen, wobei den relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/3 Ziff. 5.3) und die Anstellung bei der Y.___ AG war das erste längerdauernde Arbeitsverhältnis (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/6), wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen für die Reinigung der Fahrzeuge zuständig war (Urk. 8/9/3). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen und den Lohn für Hilfsarbeiten heranzuziehen. Andere Tätigkeiten übte der Beschwerdeführer im Übrigen nur selten aus (Schadenkontrolle, Transferfahrten, Durchführung von Kleinstreparaturen, Überprüfung der Verkehrssicherheit, Ermittlung Bestellbedarf), wobei sich der Lohn in diesen Bereichen als tiefer oder nur unwesentlich höher erweisen würde (Grosshandel; Handel und Reparatur von Kleinfahrzeugen, Ziff. 45-46; Post-, Kurier- und Expressdienste, Ziff. 53). Der mittlere Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen, belief sich im Jahre 2018 auf monatlich Fr. 5’417.-- (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 65'004.-- im Jahr (Fr. 5'417.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2021: 2281; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'396.-- (Fr. 65'004.-- : 40 x 41.7 : 2260 x 2281).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nachdem der Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr ausübt und ihm aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gemäss näher definiertem Belastungsprofil zumutbar sind, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Auszugehen ist dabei ebenfalls vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen, und damit insgesamt von Fr. 68'396.-- (vgl. vorstehend E. 5.3).

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Die Beschwerdegegnerin nahm keinen leidensbedingten Abzug vor (vgl. Urk. 8/44 S. 1), was aufgrund des dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Belastungsprofils mit nur wenigen über die zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten hinausgehenden Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 4.4) nicht zu beanstanden ist. Selbst der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde keinen leidensbedingten Abzug geltend (Urk. 1).

5.6    Nachdem sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Fr. 68'396.- festzusetzen ist, ergibt sich keine Einkommenseinbusse und auch kein Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin hat damit in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.


6.    In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung beruflicher Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2 und S. 7 Ziff. 3.5), ist zunächst zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer bereits am 27. September 2021 mitgeteilt worden war, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 8/25), worauf der Beschwerdeführer nicht reagierte. Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2022 liegt kein Anfechtungsobjekt vor, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat und – mangels eines entsprechenden Antrags im Einwand (vgl. Urk. 8/48, Urk. 8/51) - auch nicht verfügen musste. Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Offen bleiben kann, wie es sich mit dem Eingliederungswillen des Beschwerdeführers verhält, welcher anlässlich des Standortgespräches am 16. Februar 2021 der Beschwerdegegnerin mitteilte, er würde zwar sehr gerne arbeiten, es sei ihm aber einfach nicht mehr möglich (Urk. 8/7 S. 5 Ziff. 6) und sich dem Hausarzt gegenüber ähnlich äusserte (E. 3.5). Ebenso kann offen gelassen werden, inwiefern die in Bezug auf die Arbeitsvermittlung bei einem zumutbaren vollen Pensum für leichte Tätigkeiten vorausgesetzte leistungsspezifische Invalidität in dem Sinne vorliegt, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursachen oder spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz stellen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKübler-Zillig