Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00293
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes
zm rechtsanwaelte
Burgerstrasse 17, Postfach 7972, 6000 Luzern 7
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem am 1. Januar 1963 geborenen X.___ mit Einspracheentscheid vom 24. März 2004 ab 1. Februar 2003 eine ganze sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach (Urk. 9/56-57; vgl. auch Urk. 9/54-55),
dass die IV-Stelle die laufende Rente mit Verfügung vom 24. Januar 2018 aufhob mit der Begründung, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten inzwischen wesentlich verbessert habe (Urk. 9/232),
dass das Sozialversicherungsgericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/233/3) mit Urteil IV.2018.00210 vom 11. September 2019 in dem Sinne guthiess, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/240),
dass die IV-Stelle in der Folge das Gutachten des Zentrums Y.___vom 24. März 2021 einholte (Urk. 9/272),
dass sie die Gutachter Ergänzungsfragen beantworten liess (Urk. 9/275, Urk. 9/281/5-8) und das Dossier mit den Gutachtensergänzungen vom 16. August 2021 (Urk. 9/279) dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vorlegte;
nachdem die IV-Stelle die laufende Rente gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 8. September 2021 und 14. Januar 2022 (Urk. 9/281/8-11) mit Verfügung vom 14. April 2022 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Mai 2022, mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Marko Mrljes als unentgeltlicher Rechtsvertreter beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. Juli 2022 (Urk. 8),
nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht am 4. August 2022 (Urk. 11) den Bericht des Rheumatologen Dr. med. Z.___ vom 20. Juni 2022 eingereicht hat (Urk. 12/7),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2022 die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten sind,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) für Rentenbezügerinnen und –bezüger, wie den Beschwerdeführer, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht gilt (lit. c),
dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Rentenanspruch, zur revisionsweisen Anpassung einer Rente im Fall einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades und zum dafür massgeblichen Referenzzeitpunkt, wie sie in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00210 vom 11. September 2019 wiedergegeben wurden (Urk. 9/240/3-4), deshalb nach wie vor anwendbar sind, weshalb darauf verwiesen wird,
dass die IV-Stelle laut dem Rückweisungsurteil IV.2018.00210 vom 11. September 2019 ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen hatte, welches sich zu einer allfälligen erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den medizinischen Befunden bei der ursprünglichen Rentenzusprache äussert (Urk. 9/240/6 f., Urk. 9/240/16-18),
dass die Ärzte vor der ursprünglichen Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 24. März 2004 aus somatischer Sicht ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Osteochondrosen sowie mediane Diskushernien in den Segmenten L2/3 und L4/5 ohne Nervenwurzelkompression sowie Übergangsanomalie L5/S1) diagnostiziert und für den Beschwerdeführer deshalb nur noch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im Vollzeitpensum als zumutbar erachtet hatten (Urk. 9/7/1-4, Urk. 9/13/3-4, Urk. 9/24/4-6; vgl. auch Urk. 9/30/1-2),
dass der erstmaligen Rentenzusprechung zudem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ vom 14. Februar 2004 zugrunde lag, worin dem Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung nach körperlicher Erkrankung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bescheinigt worden war (9/49/6-7; vgl. auch Urk. 9/58),
dass die Y.___-Gutachter am 24. März 2021 aus orthopädisch-neurologischer Sicht ein chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit symptomatischen lumbosakralen Facettenarthrosen und perisakraler Ligamentopathie ohne radikuläre Reizsymptomatik bei möglichen residuellen sensiblen Defiziten S1 rechts sowie eine Polyarthrose beider Hände mit leichter Beweglichkeitseinschränkung diagnostizierten (Urk. 9/272/11),
dass sie dem Beschwerdeführer deshalb in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (Urk. 9/272/16),
dass damit – selbst wenn der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 8. September 2021 folgend davon ausgegangen wird, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei beziehungsweise bloss einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands entspreche (Urk. 9/281/9; vgl. auch Urk. 9/272/15-16, Urk. 9/272/19, Urk. 9/272/57) – in der Zwischenzeit aus somatischer Sicht jedenfalls keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist,
dass der psychiatrische Y.___-Gutachter am 24. März 2021 gestützt auf die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer chronifizierten depressiven Episode, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägt (ICD-10 F33.1; Urk. 9/272/11, Urk. 9/272/74), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestierte (Urk. 9/272/17, Urk. 9/272/77),
dass die Ausführungen des psychiatrischen Y.___-Gutachters zur Entwicklung des Gesundheitszustandes im zeitlichen Verlauf zumindest indirekt darauf schliessen lassen, dass er - entsprechend der attestierten gleichgebliebenen Arbeitsunfähigkeit - nicht von einer wesentlichen Verbesserung der psychisch beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. A.___ ausging (Urk. 9/272/9-10, Urk. 9/272/18, Urk. 9/272/75, Urk. 9/279/5-6),
dass der neuropsychologische Y.___-Gutachter feststellte, die eigenanamnestischen Angaben, die Aktenanamnese sowie die Untersuchungsbefunde ergäben kein in sich konsistentes und plausibles Bild, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen wirkten sich nur selektiv in seinem Alltag aus (Urk. 9/272/15-16, Urk. 9/272/88), die neuropsychologischen Testwerte bildeten nicht seine tatsächliche Leistungsfähigkeit ab und es sei von einer eingeschränkten Anstrengungsbereitschaft auszugehen (Urk. 9/272/83-84, Urk. 9/272/86-87),
dass deshalb aus neuropsychologischer Sicht nicht-authentische neuropsychologische Beeinträchtigungen bei einer Aggravation mit unbewussten Anteilen diagnostiziert wurden (Urk. 9/272/86) und die Arbeitsfähigkeit mangels Validität der Befunde nicht beurteilt werden konnte (Urk. 9/272/89),
dass im Übrigen auch der Y.___-Neurologe inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers beobachtete (Urk. 9/272/64, Urk. 9/272/67),
dass eine früher nicht gezeigte Aggravation unter Umständen eine rentenrevisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung darstellen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass sich der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Y.___ zwar entnehmen lässt, die Aggravation sei bei der Bemessung des Schweregrades der psychiatrischen Diagnosen berücksichtigt worden (Urk. 9/272/20-21),
dass in den psychiatrischen Ausführungen im Y.___-Gutachten (Urk. 9/272/11, Urk. 9/272, Urk. 9/272/14-16, Urk. 9/272/20-21, Urk. 9/272/72-73, Urk. 9/272/
75-76) und in der Gutachtensergänzung vom 16. August 2021 (Urk. 9/279/5-7) indes eine eingehende, nachvollziehbare, widerspruchslose Auseinandersetzung mit den vom neuropsychologischen Teilgutachter erhobenen Anzeichen für eine Aggravation von psychischen Beeinträchtigungen fehlt,
dass deshalb unklar bleibt, ob der psychiatrische Gutachter die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu funktionellen Beeinträchtigungen mit der angesichts der neuropsychologischen Testergebnisse als geboten erscheinenden Vorsicht gewürdigt hat und inwiefern er Inkonsistenzen bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert hat (vgl. Urk. 9/272/69-72, Urk. 9/272/75-76, Urk. 9/279/7),
dass deshalb die Beurteilung der RAD-Psychiaterin Dr. med. C.___ vom 14. Januar 2022, mangels Nachvollziehbarkeit könne nicht auf das psychiatrische Y.___-Gutachten abgestellt werden (Urk. 9/281/10), jedenfalls im Ergebnis als vertretbar erscheint,
dass die IV-Stelle, welche die Rente aufgrund der RAD-Stellungnahmen vom 8. September 2021 und vom 14. Januar 2022 nicht weiterausrichten wollte (Urk. 9/281/9-11), sich für eine Rentenrevision weder auf das Vorgutachten der D.___ vom 9. Juli 2014 (Urk. 9/115), welches laut Urteil IV.2018.00210 vom 11. September 2019 nicht beweiskräftig ist (Urk. 9/240/16), noch auf das Y.___-Gutachten vom 24. März 2021 (Urk. 9/272), das ebenfalls erhebliche Mängel aufweist (Urk. 9/281/8-11), stützen konnte,
dass die von der IV-Stelle angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht ausreichend belegt ist und auch in den RAD-Stellungnahmen vom 8. September 2021 und vom 14. Januar 2022 (Urk. 9/281/9-11) keine hinreichende Stütze findet,
dass zudem die Schlussfolgerung der IV-Stelle, es könne «weiterhin» auf die Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten abgestellt werden (Urk. 9/281/11), offenbar auf der falschen Annahme beruht, der aktuelle Gesundheitszustand sei mit der im D.___-Gutachten vom 9. Juli 2014 (Urk. 9/115) gewürdigten Situation ab April 2014 zu vergleichen (vgl. Urk. 9/143/6-7, Urk. 9/231/5, Urk. 9/231/12, Urk. 9/232/2, Urk. 9/281/1) und nicht mit dem Zustand vor der ursprünglichen Rentenzusprache,
dass im aktuellen Verfahrensstadium eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung (noch immer) nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, woran der nachgereichte Bericht des Rheumatologen Dr. Z.___ vom 20. Juni 2022 bereits deshalb nichts zu ändern vermag, weil darin nicht zur psychischen Entwicklung Stellung genommen wird (Urk. 12/7),
dass die IV-Stelle in dieser Situation eine erneute Begutachtung hätte anordnen müssen, bevor sie aufs Neue über die Weiterausrichtung oder Änderung der laufenden Rente hätte verfügen können,
dass die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang offen bleiben kann, ob die IV-Stelle vor der Rentenaufhebung wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hätte prüfen müssen,
dass ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Rügen in der Beschwerdeschrift bereits wegen einer schweren Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 11 f.) aufzuheben wäre,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten offensichtlich fehlerhaft ist, da er den im Rückweisungsurteil IV.2018.00210 vom 11. September 2019 als massgeblich bezeichneten revisionsrechtlich relevanten Vergleichszeitpunkt (Urk. 9/240/16-18) nicht berücksichtigt, eine Auseinandersetzung mit den Revisionsvoraussetzungen gänzlich vermissen lässt und insofern auch den formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verfügungsbegründung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) offensichtlich nicht zu genügen vermag (Urk. 2),
dass die IV-Stelle bei der von ihr zu erwartenden Sorgfalt hätte wissen müssen, dass die als Referenzwert massgebliche Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bei der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht 100 %, sondern bloss 50 % betrug, und aktuell keine beweiskräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, weshalb sich ihr Abweichen von diesem Sachverhalt und die Prüfung der Sach- und Rechtslage einzig unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Rentenzusprache als zweifelsfrei unzutreffend erweist, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen,
dass der Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die gestützt auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite des Entscheids ermittelten Gerichtskosten von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind, dass dem Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung zusteht, womit sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos erweist,
dass dem Beschwerdeführer nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Marko Mrljes vom 4. August 2022 unter Berücksichtigung des ausgewiesenen - in Anbetracht der in verschiedener Hinsicht fehlerhaften Verfügung gerade noch gerechtfertigten - Stundenaufwands von 16,42 Stunden beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 152.10 (Urk. 12/8) für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'054.35 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marko Mrljes, Luzern, eine Prozessentschädigung von Fr 4'054.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marko Mrljes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/7-8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt