Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00295


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 26. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene X.___, gelernter Kaufmann, arbeitete vom 1. November 2009 bis am 31. März 2011 als Pizza-Kurierfahrer und war danach arbeitslos. Am 13. April 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Mitwirkung seiner Beiständin und unter Hinweis auf eine psychophysische Erschöpfung durch eine traumatische Erfahrung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/8). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 14/13) und forderte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 14/24). Ausgehend von fehlenden medizinischen Nachweisen für eine gesundheitliche Beeinträchtigung verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wie vorbeschieden einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 14/46).

    Am 31. Mai 2019 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 14/47). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 14/52), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 14/53) und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 16. August 2019 folgende Mitwirkungspflicht: Besuch eines Beschäftigungsprogramms in einem Pensum von mindestens 50 % während sechs Monaten (Urk. 14/54). Am 10. September 2019 liess der Versicherte über seine Beiständin mitteilen, dass er die geforderte Massnahme (Beschäftigungsprogramm) im Garten vom Y.___ in Z.___ starten werde (Urk. 14/57). Mit Mitteilung vom 17. September 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 14/58). Am 27. März 2020 reichte A.___ den Austrittsbericht vom 24. März 2020 der Stiftung Y.___ zu den Akten (Urk. 14/61-62). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 14/66, Urk. 14/72 und Urk. 14/75) liess die IV-Stelle den Versicherten am 19. Juli 2021 bei Dr. sc. hum. Dipl. Psych. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, sowie am 28. Juli 2021 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 23. September 2021, Urk. 14/86). Mit Verfügung vom 13. April 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine vom 1. November 2019 bis am 31. Juli 2021 befristete halbe Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, ihm seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen gewährt (Urk. 5). Dieser reichte mit Eingabe vom 20. Juni 2022 eine Beschwerdeergänzung ein und konkretisierte, in Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2022 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm ab dem 1. November 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei ihm in der Zeitspanne vom 1. November 2019 bis am 31. Juli 2021 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75 % und ab dem 1. August 2021 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 % auszurichten, subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 beantragte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 14/119) eine reformatio in peius (Urk. 13). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren gewährt (Urk. 15). Mit Replik vom 14. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2023 auf eine Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 23). Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gestützt auf die medizinische Abklärung im Juli 2021 sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Pizzakurier nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer jedoch seit dem 29. Mai 2018 in einem 60 % Pensum mit insgesamt 30 % Leistungsfähigkeit ausüben. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ab November 2019 ein Invaliditätsgrad von 59 % und seit der Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation ab Ende Juli 2021 ein Invaliditätsgrad von 31 %. Daher bestehe ab August 2021 kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Standpunkt, im Austrittsbericht der Stiftung Y.___ vom 24. März 2020 werde festgehalten, dass er unter anderem wegen seiner Rückenschmerzen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch beide Gutachter hätten die Rückenprobleme erwähnt. Angesichts der Tatsache, dass sich diese offenbar auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Rückenbeschwerden abklären zulassen. Ferner liege gemäss den Gutachtern aktuell eine unverwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vor. Dementsprechend sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen und es sei ihm deshalb eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Des Weiteren könne bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht auf den statistischen Wert für die Gastronomie abgestellt werden, da er zuletzt im Jahre 2009 bis 2011 als Pizzakurier tätig gewesen sei und das Arbeitsverhältnis ohnehin durch den Arbeitgeber per Ende Juli 2011 aufgelöst worden sei. Somit sei viel mehr der statistische Mittelwert der Sparte Hilfstätigkeit heranzuziehen. Beim Invalideneinkommen sei überdies ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin ohnehin dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend zuerst berufliche Massnahmen zu prüfen, was sie unterlassen habe (Urk. 7).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius, welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 zwar nachvollzogen werden könne, dass die aktuelle Tätigkeit, die der Beschwerdeführer bei der Stiftung Y.___ ausgeübt habe, als am besten angepasst beurteilt werden könne. Die neuropsychologischen Einschränkungen seien jedoch zu gering, als dass lediglich eine Tätigkeit im geschützten Bereich möglich wäre. Aufgrund der eben genannten Gründe sei eine angepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils, zu 100% möglich, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 13)

2.4    Mit Replik vom 14. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die RAD-Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und überdies widersprüchlich. Sie sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und deswegen keineswegs geeignet, das Gutachten von Dr. med. C.___ in Zweifel zu ziehen. Betreffend die Arbeitsunfähigkeit, den Invaliditätsgrad und die beruflichen Massnahmen werde auf die Ausführungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung verwiesen (Urk. 17 S. 3-4).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 23. September 2021 von Dr. C.___ sowie von Dr. B.___ (Urk. 14/86) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte soweit vorhanden zusammengefasst (Urk. 14/86/6-19 und Urk. 14/86/84-85), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    Im bidisziplinären Gutachten vom 23. September 2021 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt (Urk. 14/86/74):

- Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit/bei:

- leichten bis mittelschweren Einbussen bei der Aufmerksamkeit

- mittelschweren Einbussen bei der Visuokonstruktion mit/bei differenzialdiagnostisch einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0), Psychische- und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: Cannabinoide, schädlicher Gebrauch/differenzialdiagnostisch Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F12.10/F12.24)

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:

- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1)

- Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

- Psychische- und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10: F17.24)

3.3    Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter interdisziplinär fest, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im kaufmännischen Bereich als Business Travel Consultant sowie als Pizzakurier sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (100%ige Arbeitsfähigkeit bei um 50 % reduzierter Leistungsfähigkeit). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des fortgesetzten Konsums von Cannabinoiden nicht abschliessend beurteilt werden. Sollten im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung objektivierbare kognitive Defizite Folge einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter respektive einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sein, sei mit Verweis auf die Leitlinien neben einer intensiven störungsspezifischen psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung eine Behandlung mit Methylphenidat zu erwägen. Zusammenfassend werde dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einem Setting von mindestens alle sieben Tage sowie neben dem Verzicht auf den Konsum von Cannabinoiden eine evidenzbasierte Behandlung der Dysthymie und gegebenenfalls der ADHS empfohlen (Urk. 12/86/77-78).

3.4    Der psychiatrische Teilgutachter führte im Einzelnen aus, beim Beschwerdeführer lasse sich die Diagnose einer depressiven Episode nicht stellen. Es liege eine Dysthymie vor. Die dysthyme Störung sei eine anhaltende affektive Störung, die durch eine andauernde leichtgradige depressive Verstimmung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu charakterisieren sei (Urk. 14/86/54). Inwieweit zusätzlich die gegenwärtig objektivierbare phasenweise gedrückte, dysphorische sowie labile Stimmung durch den Konsum von Cannabinoiden verstärkt werde, könne, solange der Konsum von Cannabinoiden fortgesetzt werde, abschliessend nicht beurteilt werden (Urk. 14/86/56). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer spätestens seit der letzten Anmeldung bei der IV-Stelle mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Darüber hinaus sei eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund mangelnder Informationen in der Versicherungsakte nicht plausibel möglich. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer seit der letzten Anmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zu 60 % arbeitsfähig bei einem um 50 % reduzierten Rendement und spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung zu 100 % arbeitsfähig bei einem um 50 % reduzierten Rendement. Die Merkmale einer optimal angepassten Tätigkeit umfassten sämtliche Tätigkeiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit sich zurückzuziehen und ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit, Kreativität sowie Flexibilität vorsausetzten. Vorzugsweise angepasst seien klar strukturierte Aufgaben mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen. Seit September 2019 sei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in einem 60%-Pensum bei der Stiftung Y.___ tätig. Die aktuelle Tätigkeit sei am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst (Urk. 7/86/65-66).

3.5    Zur Arbeitsfähigkeit wurde im neuropsychologischen Teilgutachten festgehalten, das zumutbare Arbeitspensum als kaufmännischer Angestellter sei um 50 % und das zumutbare Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt (Urk. 14/86/94). Ferner ergänzte die neuropsychologische Teilgutachterin im Einzelnen, aufgrund der guten Ergebnisse bei der gerichteten Aufmerksamkeit, der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie der kognitiven Flexibilität könne davon ausgegangen werden, dass die Fahrtüchtigkeit bei Abstinenz von Cannabis nicht eingeschränkt sei (Urk. 14/86/95).


4.

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten vom 23. September 2021 wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk. 14/86/6-19 und Urk. 14/86/84-85) und es wurden detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben (Urk. 14/32-56). Indessen legt es jedoch die Leistungsfähigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar dar.

4.2    Aus psychiatrischer Sicht erhellt nicht, weshalb sich der erhobene klinische Befund (Urk. 14/86/32-33) im umschriebenen Ausmass auf die Leistungsfähigkeit auswirken soll (E. 3.3), obwohl eine Einschränkung der Leistungsunfähigkeit gerade bei einer diagnostizierten Dysthymie umso einlässlicher durch funktionelle Defizite nachvollziehbar und konkludent begründet sein muss. Des Weiteren fehlen im psychiatrischen Gutachten schlüssige Ausführungen, worin die medizinische Verbesserung im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit trotz des fortgesetzten Konsums von Cannabinoiden bestehen soll. Im Übrigen lässt dieses auch eine Auseinandersetzung vermissen, weshalb als optimal angepasste Tätigkeit – vermutungsweise - nur die effektiv ausgeübte im 2. Arbeitsmarkt und nicht auch eine Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt zumutbar sein soll, was in Anbetracht der guten neuropsychologischen Ergebnisse des Beschwerdeführers bei der gerichteten Aufmerksamkeit, der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, der kognitiven Flexibilität und der dadurch uneingeschränkten Fahrtüchtigkeit bei Abstinenz von Cannabis (E. 3.5) sowie der regelmässigen Benutzung des Motorrads (Urk. 14/86/31-32 und Urk. 14/86/87), umso mehr einer schlüssigen und widerspruchsfreien Begründung bedürfte.

    Aus neuropsychologischer Sicht leuchtet vor dem Hintergrund der von Dr. B.___ diagnostizierten leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer gleich in allen kaufmännischen Tätigkeiten 50 % arbeitsunfähig sein soll (Urk. 14/86/94), zumal gerade im kaufmännischen Bereich Tätigkeiten existieren, welche die Merkmale des psychiatrisch umschriebenen Belastungsprofils einer optimal angepassten Tätigkeit erfüllen würden (Urk. 14/86/65).

    Nachdem der RAD anfänglich auf das bidsziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ abgestellt hatte, erachtete dieser in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 (Urk. 14/119) die im Gutachten begründete Arbeitsunfähigkeit ebenfalls für nicht schlüssig, unterliess es jedoch, eine nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 14/119).

4.3    Zusammengefasst stellt das bidisziplinäre Gutachten vom 23. September 2021 keine beweiskräftige Entscheidgrundlage dar (vgl. E. 1.6). Sodann liegen auch keine weiteren medizinischen Berichte vor, welche den invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers allumfassend beurteilen liessen. Dadurch erübrigen sich weitere Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius (Urk. 13).


5.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu prüfen habe (Urk. 7 S. 10). Zu einem allfälligen Anspruch hat die Beschwerdegegnerin jedoch keine Stellung genommen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2022 (Urk. 2) bildet allein der Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

7.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Mit Honorarnote vom 25. Januar 2023 (Urk. 22) machte die mit Verfügung vom 8. November 2022 (Urk. 15) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Nicole Breitenmoser einen Gesamtaufwand von 15.60 Stunden plus Fr. 32.20 Barauslagen geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand für die Kommunikation (E-Mail, Telefon) mit dem Beschwerdeführer und mit dessen Beiständin als ausufernd bzw. überhöht. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von zwölf Stunden anzurechnen. Somit ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie eines Anteils für Barauslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2’900.- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. April 2022 (Urk. 2) aufgehoben wird und die Sache an Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser, eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz