Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00299
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 20. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi
HAK Rechtsanwälte
Vadianstrasse 40, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ (verheiratet, Vater von zwei erwachsenen Söhnen) war in der Türkei gelernter Automechaniker, reiste 1992 in die Schweiz ein und arbeitet seit 1993 bei der Genossenschaft Y.___ als Koch bei einem 100%-Pensum. Am 25. September 2020 wurde der Versicherte durch seinen behandelnden Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, auf Initiative von Dr. med. (TR) A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/6-7) und reichte - im Nachgang zur telefonischen Besprechung auf deren entsprechende Aufforderung hin (Urk. 7/89) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Eingangsdatum: 24. November 2020, Urk. 7/10). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte ihm mit Schreiben vom 27. April 2021 mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/28). Bei den von X.___ (Urk. 7/30) angegebenen Behandlern holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein. Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 26. November 2021 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/44 S. 5 f.) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid 18. Januar 2022 die Verneinung seines Rentenanspruchs an (Urk. 7/45). Dagegen erhob X.___ am 7. Februar respektive 4. April 2022 Einwand (Urk. 7/46 und Urk. 7/62-63, unter Beilagen insbesondere des von der Krankentaggeldversicherung C.___ in Auftrag gegebenen orthopädisch-unfallchirurgischen und des neurologischen Gutachtens des D.___, Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung, vom 7. und 20. Dezember 2021, Urk. 7/56-61). Mit E-Mail vom 10. März 2022 liess die C.___ der IV-Stelle ihren abgelehnten Einwand betreffend Krankentaggeld vom selbigen Tag sowie die Stellungnahmen der D.___-Gutachter vom 26. Januar und vom 4. März 2022 zum von Dr. A.___ am 14. Januar 2022 erhobenen Einwand zukommen (Urk. 7/50 und Urk. 7/60). Nachdem der RAD am 11. April 2022 eine versicherungsmedizinische Beurteilung abgegeben hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand, Urk. 7/64 S. 3 f.), verfügte die IV-Stelle am 12. April 2022 die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 24. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2022 (bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %) mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten im Bereich Neurologie, Orthopädie sowie Rheumatologie einzuholen, subeventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65), was dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer - nachdem er seit März 2020 (Beginn des Wartejahres) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei - aktuell in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch wieder zu 80 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne repetitive Bewegungen mit den Händen liege seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass bezüglich der Befunde/Diagnosen sowie der Arbeitsfähigkeit erhebliche divergierende Meinungen beständen. Die Gutachten des D.___ vom 7. und 20. Dezember 2021 seien unvollständig und berücksichtigten die aktuellsten Befunde nicht. Daher erscheine es angezeigt, ein gerichtliches Gutachten einzuholen; allenfalls sei die Vorinstanz zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt nochmals abzuklären (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Arzt in Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer vom 3. April bis 27. Mai 2020 psychiatrisch behandelte, nannte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2020 (Urk. 7/18) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0 seit 3. April 2020)
- Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0 bis 27. Mai 2020)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Rückenschmerzen. Weder die aktuelle medizinische Symptomatik noch die Prognose könnten beurteilt werden, da der Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 2020 nicht mehr bei ihm in Behandlung sei. Allfällige Arbeitsunfähigkeiten habe Dr. A.___ attestiert.
3.2
3.2.1 Im Bericht von Dr. A.___ vom 29. Januar 2021 (Urk. 7/23 S. 7-12) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Morbus Bechterew
- chronische Rückenschmerzen vom entzündlichen Charakter
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- keine humorale Aktivität
- Chlamydien IgG 2.8 und Chlamydien IgA 3.3
- Röntgen LWS a.p./lateral vom 19. Oktober 2018: rechtskonvexe Skoliose, vermehrte Lordose, Romanusläsionen LWK 2-4, vermehrte Sklerose ISG links
- MRI der LWS vom 17. Oktober 2018: diskrete Syndesmophyten LWK2/3 und LWK 5, vermehrte Sklerose und irreguläre Kortikalis im oberen Abschnitt des linken ISG, Hyperintesität mit Kontrastmittelaufnahme iliakal seitig links auf Höhe SWK2/3. Diskretes Knochenmarksödem und Kontrastmittelaufnahme iliakalseits im kaudalen Abschnitt der ISG beidseits. In den supraspinalen Alterationen mit Kontrastmittelaufnahme LWK4/5, hinweisend auf entzündliche Veränderungen
- Ganzkörperskelettszintigrafie vom 7. Januar 2020: diskret entzündlich verändertes STT-Gelenk Hand rechts, eher degenerativ bedingte Veränderungen des Os pisiforme Hand rechts. Ausgeprägte aktivierte Gelenksveränderung des Facettengelenks der mittleren beziehungsweise vor allem der unteren HWS am zervikothorakalen Übergang links. Geringe Retropatellararthose Knie beidseits linksbetont
- Status nach Therapie mit Simponi für drei Monate, abgesetzt wegen ausbleibender Wirkung
- Status nach Therapie mit Salazopyrin, gestoppt wegen ausbleibender Wirkung
- Chronisches therapieresistentes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links
- Schwere distalbetonte LWS-Degeneration
- Rezessusstenose L4/5 beidseits, links symptomatisch
- MRI der LWS/ISG vom 14. April 2020: leicht progrediente linksbetonte Protrusion L4/L5 in deutlichem Kontakt zur L5- Nervenwurzel links. Anulusriss und Protrusion L5/S1 stationär zur Voruntersuchung. Unverändert Kontakt besteht recessal auch zur L5-Nervewurzel rechts und den S1-Nervenwurzeln beidseits. Leichte bis mässige Spinalkanalstenose L4-S1. Mittelschwere Foraminalstenose L5/S1 rechts sowie leicht bis mässig in den restlichen Foramina L4-S1. Keine aktiv entzündlichen Veränderungen der unteren BWS, LWS und ISG. Mögliche diskrete postentzündliche Veränderung des linken ISG
- Status nach epiduraler Infiltration ohne Erfolg
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgende Diagnosen:
- Chronische intermittierende Schulterschmerzen rechts
- - differentialdiagnostisch Tendinitis Musculus supraspinats
- Status nach subakromialer Steroidinfiltration am 12. März 2019
- Chronische Epicondylitis humeri radialis rechts
- differentialdiagnostisch: durch Überbeanspruchung bei der Arbeit
- differentialdiagnostisch: Enthesitiden bei Diagnose 2
- Leichte depressive Episode
- Somatisierungsstörung
- Hypochrome mikrozytäre Anämie
- differentialdiagnostisch: Substanzmangel, Entzündungsanämie, Thalassämie minor
- Adenoma-Karzinom des Colon ascendens pT2 pN1 (Januar 2019, G3)
- Status nach laparoskopischer Hemikolektomie rechts im Dezember 2011
Der Beschwerdeführer klage über stark immobilisierende Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein und Schmerzen am Ellenbogen beidseits sowie im Schulterbereich beidseits. Es komme zu einer Beschwerdezunahme durch Belastung und Bewegung sowie beim Gehen. Er leide auch an Müdigkeit, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Der Untersuchungsbefund vom 8. Januar 2021 zeige einen stabilen Allgemeinzustand, afebril und kardiopulmonal kompensiert. Der Beschwerdeführer habe einen Flachrücken der BWS, eine Streckhaltung der LWS und schmerzhafte sowie in alle Richtungen um ein bis zwei drittel eingeschränkte Beweglichkeit der LWS mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein dorsolateral aufgewiesen. Zudem habe er Druckschmerzen am Epicondylus humeri radialis beidseits, links mehr als rechts, und am Handgelenk links lateral gezeigt. Der Neurostatus sei unauffällig gewesen bis auf ein positives Lasègue-Zeichen links um 50°. Das Gangbild sei hinkend gewesen. Bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Koch handle es sich um eine körperlich mittelschwere stehende Arbeit mit Belastung von Händen, Armen und dem Rücken. Aufgrund des aktuellen Zustandes beständen Einschränkungen beim Stehen und bei Arbeiten über Schulterebene und bei repetitiven Bewegungen der Arme sowie in Inklinationsstellung der LWS sowie beim Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 Kilogramm. Als für die Eingliederung hilfreiche Ressourcen verfüge der Beschwerdeführer über Sprachkenntnisse. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht die Prognose zur Eingliederung für eine leichte Tätigkeit gut.
3.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2021 gestellten Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie zu den Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 7/24) beantwortete Dr. A.___ mit Schreiben vom 12. März 2021 (Urk. 7/26) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer für eine leichte und leidensangepasste sowie wechselbelastende Tätigkeit arbeitsfähig sei. Am 16. Februar 2021 sei eine mikrochirurgische Dekompression durchgeführt worden, weshalb die Arbeitsfähigkeit je nach postoperativem Verlauf erneut zu beurteilen sei.
3.3 Dr. A.___ gab in seinem Verlaufsbericht vom 19. Juli 2021 (Urk. 7/33) zuhanden der Beschwerdegegnerin bei einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nebst dem im Bericht vom 29. Januar 2021 aufgeführten Morbus Bechterew als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicondylitis humeri radialis beidseits an und verwies auf das MRI des Ellenbogen links vom 24. April 2021, wonach eine Partialläsion der gemeinsamen Extensoreninsertion bestehe. Der Beschwerdeführer könne vier Stunden pro Tag als Koch arbeiten und sei entsprechend in der angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine gute Prognose zur Eingliederung für eine leichte Tätigkeit.
3.4 Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 7/40) teilte Dr. A.___ das negative Laborresultat für das HLA-B27 vom 16. November 2021 mit (Urk. 7/41).
3.5 Am 26. November 2021 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ Stellung (Urk. 7/44 S. 5 f.) und hielt unter Verweis auf die vorliegenden Arztberichte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicondylitis humeri radialis beidseits fest. Die von der Rheumatologin gestellte Diagnose eines Morbus Bechterews sei aufgrund des negativen HLA-B27 und nicht entzündlichen MRs ISG inklusive Skelettszintigrafie, des Alters sowie des Verlaufs ohne Ansprechen auf Medikamente unwahrscheinlich (ASA-Kriterien nicht erfüllt) und entspreche nicht den international gültigen Diagnosekriterien. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen ein Status nach mikrochirurgischer lumbaler Dekompression am 16. Februar 2021 sowie ein Status nach Adenoma-Karzinom Magen 2011. Bei chronischer Epicondylitis humeri radialis beidseits und Status nach lumbaler Dekompression seien körperliche Schwerarbeiten nicht empfohlen. Die Rheumatologin Dr. A.___ habe am 21. Juli 2021 (5 Monate nach der Rückenoperation) - zusammen mit einer unwahrscheinlichen Diagnose Morbus Bechterew - eine Einsatzfähigkeit von 40 % mit guter Prognose dokumentiert. Dies müsste anhand eines präzisen Stellenbeschriebs geklärt werden. Bei der Angabe von «selten Heben und Tragen mittelschwer» sowie «manchmal Reinigen» im Arbeitgeberfragebogen vom 27. Januar 2021 werde heute - in Übereinstimmung mit der vorausgesagten guten Prognose seitens Dr. A.___ - die Einschränkung um 20 % für angemessen erachtet, entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Koch. Das Belastungsprofil sehe kein schweres Heben und Tragen sowie keine repetitiven Bewegungen mit den Händen vor; in solchen angepassten Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit zeige sich im Verlauf folgendermassen: zu 100 % arbeitsunfähig vom 18. März bis 24. Mai 2020, zu 50 % arbeitsunfähig vom 25. Mai bis 14. Juni 2020 und vom 15. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021, zu 100 % arbeitsunfähig vom 11. Januar bis 1. Februar 2021. Anschliessend habe nach der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei unklar sei bis wann. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer gemäss Dr. A.___ am 21. Juli 2021 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Es handle sich um eine mittelschwere Erkrankung, diese werde therapiert, wobei eine teilweise Therapieresistenz bestehe. Es seien keine Persönlichkeitsänderungen bekannt. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung verhindere schweres Heben und Tragen. Die Konsistenz sei überwiegend gegeben.
3.6 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Berichte ein, so insbesondere auch die auftrags der C.___ erstellten beiden Gutachten des D.___ (vgl. Urk. 7/63 sowie Urk. 7/56-61).
3.6.1 Im neurologischen Teilgutachten des D.___ vom 7. Dezember 2021 (Urk. 7/61) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, zertifizierter Medizinischer Gutachter (SIM), Medizinischer Sachverständiger (cpu), Vertrauensarzt (SGV) und Verkehrsmedizinischer Gutachter Stufe 3, folgende Diagnosen und Funktionsstörungen auf:
- Chronische Kreuz-Bein-Schmerzen links, bei bekannten degenerativen Veränderungen der LWS, mit Diskushernie LWK4/LWK5 links, mikrochirurgisch am 16. Februar 2021 operiert, aktuell ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese
- Ellbogenschmerzen linksbetont, bei aktenanamnestisch bekannter Epicondylitis lateralis, derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese
- Chronische Bauchschmerzen rechts stärker als links im Anschluss an eine Hemikolektomie vor etwa 10 Jahren bei Adeno-Karzinom des Kolons (Status nach laparoskopischer Hemikolektomie rechts im Dezember 2011)
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung verwies Dr. F.___ auf die von Dr. A.___ im Bericht vom 29. September 2021 erwähnte Diagnose Morbus Bechterew mit chronischen Rückenschmerzen vom entzündlichen Charakter. Auf demselben Blatt sei allerdings vermerkt, dass in der MRI-Untersuchung der unteren BWS, LWS und ISG «keine entzündlichen Veränderungen» diagnostiziert worden seien. Insofern sei unklar, was Dr. A.___ mit der Diagnose Morbus Bechterew aussagen möchte. Es sei auch dokumentiert, dass keine humorale Aktivität im Serum nachweisbar gewesen sei. Bezüglich dieser diagnostischen Entität sei auf das unfallchirurgische-orthopädische Gutachten zur weiteren Einschätzung verwiesen. In der vorgenommenen Exploration habe der Beschwerdeführer als Hauptbeschwerden einerseits chronische Kreuz-Bein-Schmerzen links, andererseits seine Ellbogenschmerzen linksbetont angegeben. Die berichtete Schmerzsymptomatik am Rücken und am Bein links entspreche keiner typisch radikulär einschiessenden Schmerzsymptomatik. Am ehesten handle es sich um einen unspezifischen chronischen Rückenschmerz mit Ausstrahlung in das linke Bein. Die geschilderten Ellbogenschmerzen entsprächen ebenfalls keinem typischen radikulären oder nervalen Schmerzsyndrom. Es habe sich ein im Wesentlichen normaler Neurostatus gezeigt. Ein sensomotorisches Defizit sei nicht feststellbar gewesen. Die in der Vergangenheit vom behandelnden Neurochirurgen berichtete diskrete L5-Parese links habe sich somit im Verlauf vollständig zurückgebildet. In der körperlichen Untersuchung habe sich ebenfalls keine lumbale Wurzelreizung auslösen lasen. Insofern ergebe sich auch auf Befundebene kein Anhalt für eine Radikulopathie als Ursache der beklagten Schmerzen. Es habe sich eine leichte Druckschmerzsymptomatik an beiden Ellenbogen gezeigt, ähnlich wie bei Epicondylitis humeri lateralis. Unter Ablenkung habe sich allerdings kein wesentlicher Druckschmerz in diesem Bereich gezeigt. Ein Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzsymptomatik am Ellbogen bestehe nicht. In der elektrophysiologischen Diagnostik mittels Tibialis-SEP habe sich ein normaler Befund gezeigt und somit kein Anhalt für eine lumbale Radikulopathie. Zur Konsistenz führte der Gutachter aus, dass die hier beklagten Rückenschmerzen am ehesten einem unspezifischen Schmerzsyndrom entsprächen. Weder die Schmerzschilderung noch die Untersuchungsbefunde seien hinweisend für eine radikuläre Schmerzgenese gewesen. Auch für die beklagten Schmerzen am Ellbogen beidseits habe sich kein erklärender neurologischer Befund ergeben. Auffallend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer neben den Kreuzschmerzen und den Ellbogenschmerzen auch Schmerzen im rechten wie im linken Unterbauch vorgetragen habe. Diese Unterbauchschmerzen seien in keinem der vorliegenden Arztberichte der Versicherungsakte dokumentiert. Es sei pathophysiologisch auch unklar, wie eine erfolgreich durchgeführte Hemikolektomie vor 11 Jahren nun plötzlich belastungsabhängige Bauchschmerzen verursachen sollte. Auffällig sei auch die deutliche Diskrepanz zwischen der während der Exploration angegebenen erheblichen Intensität der Kreuzschmerzen (VAS 8-9/10) sowie der Bauchschmerzen rechts (VAS 10/10), obwohl weder im psychomotorischen Verhalten noch im sonstigen Ausdrucksverhalten ein Schmerz- oder Schonverhalten beobachtbar gewesen sei. Die Serumspiegelbestimmung von Paracetamol habe ergeben, dass dieses Analgetikum nicht nachweisbar gewesen sei. Auch dies stelle das beklagte Schmerzausmass in Frage. Ebenso sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungsstation sich deutlich langsamer mit einem auffälligen Schonhinken links bewegt habe, während er ausserhalb der Untersuchungssituation die Treppe vor dem Gebäude freihändig im Wechselschritt habe gehen können, sich deutlich schneller bewegt habe und kein Nachziehen des linken Beines beobachtbar gewesen sei. Auch das Einsteigen ins Auto sei zügig und problemlos gelungen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die vorgenannten Diagnosen und Funktionsstörungen beständen. Weder für die beklagten chronischen Rücken-Bein-Schmerzen links, noch für die beklagten Schmerzen am Ellbogen beidseits sei eine erklärende neurologische Diagnose im eigentlichen Sinn zu diagnostizieren. Inwieweit die Schmerzen durch Erkrankungen am Bewegungsapparat plausibilisiert seien, sei im unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten zu beurteilen. Rein neurologisch lasse sich keine arbeitsrelevante Diagnose stellen. Entsprechend bestehe beim Beschwerdeführer aus rein neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (100%-Pensum, 100 % Leistung) sowohl in er angestammten Tätigkeit (als Koch) als auch in denkbaren Verweistätigkeiten, die den Ausbildungsgrad und die allgemeine körperliche Konstitution berücksichtigten. Der Behandlungsverlauf sei bisher protrahiert gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen eine so lange Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, aber keine suffiziente Analgesie implementiert worden sei. Aus rein neurologischer Sicht sei die Prognose prinzipiell gut, da sich keine Schädigung am Nervensystem mehr nachweisen lasse. Die leichte Fussheberschwäche habe sich postoperativ im Verlauf vollständig zurückgebildet. Es hätten sich keine nichtmedizinischen Probleme als beeinträchtigende Faktoren der Arbeitsfähigkeit ergeben.
3.6.2 Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, stellte in ihrem orthopädischen Teil-Gutachten vom 20. Dezember 2021 (Urk. 7/57) zuhanden der C.___ folgende Diagnosen betreffend den Bewegungsapparat:
- Wiederkehrende unspezifische Schmerzen in der LWS nach mikrochirur gischer Dekompression L4/5 links
- Wiederkehrende unspezifische Schmerzen in beiden Ellenbogen
Arbeitsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten des Bewegungsapparates seien nicht erkennbar und es werde bereits zu einem 30%-Pensum gearbeitet. Es seien auch keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Alltag erkennbar. Der Beschwerdeführer könne von Seiten des Bewegungsapparates eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ab sofort vollschichtig (volle Leistung und volles Pensum) ausüben. Die geklagten Beschwerden seien nur wenig mit dem organischen Befund in Übereinstimmung zu bringen. Eine Besserung der Beschwerden sei bereits eingetreten, eine weitere Besserung sei möglich. Der Beschwerdeführer sollte das Hausübungsprogramm intensivieren und weiter täglich absolvieren, ausserdem sei eine Kräftigung der Rückenmuskulatur und der rumpfstabilisierenden Muskulatur - im Sinne eines Krafttrainings - sinnvoll. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion und in allen anderen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer der sofort in vollem Pensum ausführen. Nichtmedizinische Probleme seien nicht ersichtlich.
3.6.3 Nachdem die C.___ gestützt auf die Beurteilungen des D.___ ihre Krankentaggeld-Leistungen eingestellt hatte (vgl. hierzu Urk. 7/50), erhob Dr. A.___ am 14. Januar 2022 Einwand dagegen (Urk. 7/60). Darin nannte sie folgende Befunde und Diagnosen.
- Chronische Epicondylitis humeri radialis beideseits linksbetont:
- MRT Ellbogen vom 24. April 2021: Partieller Abriss an der gemeinsamen Extensoreninsertion am Epicondylus radialis humeri mit zentraler bis artikularseitiger Defektzone und begleitend Mehranreicherung. Diskrete Anreicherung der angrenzend humeralen Insertion des ansonsten intakten Kollateralbandapparates fortgesetzt, differentialdiagnostisch: allfällige Partialläsion
- Status nach Steroidinfiltrationen ohne Erfolg
- Chronisches therapieresistentes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links
- Schwere distalbetonte LWS-Degeneration
- Rezessusstenose L4/5 beidseits, links symptomatisch
- MRI der LWS/ISG vom 14. April 2020: leicht progrediente linksbetonte Protrusion L4/L5 in deutlichem Kontakt zur L5- Nervenwurzel links. Anulusriss und Protrusion L5/S1 stationär zur Voruntersuchung. Unverändert Kontakt besteht recessal auch zur L5-Nervenwurzel rechts und den S1-Nervenwurzeln beidseits. Leichte bis mässige Spinalkanalstenose L4-S1. Mittelschwere Foraminalstenose L5/S1 rechts sowie leicht bis mässig in den restlichen Foramina L4-S1. Keine aktiv entzündlichen Veränderungen der unteren BWS, LWS und ISG. Mögliche diskrete postentzündliche Veränderung des linken ISG
- Status nach epiduraler Infiltration ohne Erfolg
- Morbus Bechterew
- chronische Rückenschmerzen vom entzündlichen Charakter
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- keine humorale Aktivität
- Chlamydien IgG 2.8 und Chlamydien IgA 3.3
- Röntgen LWS a.p./lateral vom 19. Oktober 2018: rechtskonvexe Skoliose, vermehrte Lordose, Romanusläsionen LWK 2-4, vermehrte Sklerose ISG links
- MRI der LWS vom 17. Oktober 2018: diskrete Syndesmophyten LWK2/3 und LWK 5, vermehrte Sklerose und irreguläre Kortikalis im oberen Abschnitt des linken ISG, Hyperintesität mit Kontrastmittelaufnahme iliakal seitig links auf Höhe SWK2/3. Diskretes Knochenmarksödem und Kontrastmittelaufnahme iliakalseits im kaudalen Abschnitt der ISG beidseits. In den supraspinalen Alterationen mit Kontrastmittelaufnahme LWK4/5, hinweisend auf entzündliche Veränderungen
- Ganzkörperskelettszintigrafie vom 7. Januar 2020: diskret entzündlich verändertes STT-Gelenk Hand rechts, eher degenerativ bedingte Veränderungen des Os pisiforme Hand rechts. Ausgeprägte aktivierte Gelenksveränderung des Facettengelenks der mittleren beziehungsweise vor allem der unteren HWS am zervikothorakalen Übergang links. Geringe Retropatellararthose Knie beidseits linksbetont
- Status nach Therapie mit Simponi für drei Monate, abgesetzt wegen ausbleibender Wirkung
- Status nach Therapie mit Salazopyrin, gestoppt wegen ausbleibender Wirkung
- Chronische Schulterschmerzen rechts
- Bursitis subacromialis
- Sono Schultergelenk rechts vom 24. September 2021: wenig Flüssigkeit in der Bursa subacrominalis vereinbar mit leichter Bursitis. Degenerative Veränderungen der Subscapularissehne kranial Ansatz. Mässiggradige AC-Gelenksarthrose
- Status nach subacromialer Steroidinfiltration im März 2019
- Adeno-Karzinom des Colon ascendens pT2 pN1
- Status nach laparoskopischer Hemikolektomie rechts im Dezember 2011
- Verdacht auf depressive Störung
Der Beschwerdeführer klage weiterhin über stark immobilisierende Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins Bein. Bei persistierenden Beschwerden beim chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom L5 links sei am 16. Februar 2021 eine mikrochirurgische Dekompression erfolgt. Initial sei es zu einer wesentlichen Verbesserung der Beinschmerzen gekommen. Im Verlauf klage der Beschwerdeführer über eine erneute Zunahme der Symptomatik. Nach einer Verlaufskontrolle durch den Operateur sei die Symptomatik im Rahmen von myofaszialen Komponenten beurteilt und die Durchführung einer ambulanten problemorientierten Psychotherapie empfohlen worden. Am 4. Januar 2022 habe sich der Beschwerdeführer aufgrund von deutlicher Zunahme der Rückenschmerzen gestellt, weswegen eine erneute neurochirurgische Beurteilung durch den Operateur empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer leide auch an stark immobilisierenden Schmerzen am Ellenbogen beidseits linksbetont. Bei anhaltenden Schmerzen trotz der durchgeführten konservativen Therapien sei eine MRI-Untersuchung vom Ellenbogen links erfolgt, welche eine Partialläsion der gemeinsamen Extensoreninsertion zeige. Deswegen sei eine Überweisung in die Schulter-Ellbogenchirurgie der H.___klinik erfolgt. Bisher seien mehrere Therapieversuche inklusive ambulanter Physiotherapie und aktuell PRP-Infiltrationen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer werde auch orthopädisch betreut und es sei noch eine PRP-Infiltration geplant. Je nach Verlauf seien weitere Massnahmen zu entscheiden. Der Beschwerdeführer klage zudem über intermittierende Schulterschmerzen rechts. Klinisch zeige sich ein Verdacht auf eine Tendinitis Musculus supraspinatus, weswegen eine subacromiale Steroidinfiltration im März 2019 erfolgt sei. Darunter sei es zu einer vorübergehenden Verbesserung der Beschwerden, nun aber im Verlauf wieder zu einer Zunahme der Schulterschmerzen gekommen. Deswegen sei eine Sonografie des Schultergelenks veranlasst worden, welche eine Bursitis subacromialis und AC-Gelenkarthrose gezeigt habe. Entsprechend sei eine ambulante problemorientierte Physiotherapie veranlasst worden. Medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht sei die Prognose der genannten Diagnosen günstig. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des aktuellen Zustandsbildes mit therapieresistenter Epicondylitis humeri radialis beidseits und Schulterschmerzen rechts für die angestammte Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig. Je nach Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit erneut zu beurteilen.
3.6.4 Am 26. Januar 2022 nahm die orthopädisch-unfallchirurgische Gutachterin Dr. G.___ Stellung zum Einwand betreffend Krankentaggeld (Urk. 7/50 S. 3 f.) und hielt fest, dass sich keine neuen Befundtatsachen, die die im Gutachten getroffene Einschätzung ändern würden, ergäben.
Dr. F.___ vom D.___ nahm am 4. März 2022 Stellung (Urk. 7/50 S. 8 ff.) und hielt zusammenfassend fest, dass in den eingereichten Unterlagen keine medizinisch relevanten neuen Befunde vorgelegt worden seien, die eine Änderung der gutachterlichen Einschätzung des Gutachtens vom 7. Dezember 2021 begründen könnten. Es seien auch keine relevanten Gegenargumente gegen die Darstellung der zahlreichen Inkonsistenzen und der Tatsache, dass kein Schmerzmittel im Serum nachweisbar sei, vorgebracht worden. Insofern sei an der gutachterlichen Einschätzung aus neurologischer Sicht festzuhalten.
3.6.5 Im Bericht der I.___ vom 10. Februar 2022 (Urk. 7/56) zuhanden Dr. A.___ wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Schwere LWS-Degeneration, leichte entzündliche LWS-Alteration - Rezidiv-Diskushernie L4/5 rezessal links
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links Sequesterentfernung am 16. Februar 2021
- bei Rezessusstenose L4/5 links mit kaudalem Luxat
- gebessertes postoperatives Resultat bei chronifizierter Lumboischialgie seit 2019
- keine sensomotorischen Defizite, myofasziale Komponente
- leichte lumbale Fazettengelenksarthrosen ohne Aktivierung
- leichte Enthesitis im Lig. interspinosum L3-L5
- unverändert mögliche leichte postentzündliche Veränderungen des linken ISG
Am 16. Februar 2021 sei beim Beschwerdeführer eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 links mit Sequesterentfernung (ohne Diskektomie) vorgenommen worden bei einer Rezessusstenose L4/5 links mit kaudalem Luxat. Der peri- und postoperative Verlauf sei initial gebessert gewesen bei aber persistierender Lumboischialgie mit myofaszialer Komponente und insbesondere auch chronifiziertem Beschwerdebild seit 2019. Im Herbst 2021 sei es zu einer Beschwerdeexazerbation mit einer Lumbogluteoischialgie linksbetont in Ausbreitung des Dermatoms L5 links mit klinisch beginnender glutealer Schwäche mit positivem Trendelenburgzeichen links sowie positivem Lasègue links bei 50° gekommen. Konkordant habe sich in der Bildgebung eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 mit kompressiver Rezessusstenose links gezeigt. Aufgrund der Befunde sei dem Beschwerdeführer eine Re-Dekompression L4/5 angeboten worden mit voraussichtlicher Besserung wiederum des Beinschmerzes, aber unsicherer Prognose bezüglich des Rückenschmerzes.
3.6.6 Im Bericht der H.___klinik, Schulter- und Ellbogenchirurgie, vom 9. März 2022 (Urk. 7/59) zuhanden Dr. A.___ wurde als Hauptdiagnose eine Epicondylitis humeri radialis beidseits aktuell rechtsbetont mit/bei MRI-Nachweis der Partialläsion der gemeinsamen Exzision Sehneninsertion links (MRI vom 24. April 2021) genannt. Die konservativen Therapiemassnahmen bezüglich des Epicondylus humeri radialis seien praktisch ausgeschöpft, leider habe der Beschwerdeführer auf die Eigenbluttherapie nicht mit dem gewünschten Effekt reagiert. Es sei besprochen worden, dass operative Massnahmen bei dieser Erkrankung nicht immer den gewünschten Effekt zeigten. Zudem benötige es vorher noch eine Abklärung des rechten Ellbogens mittels MRI-Untersuchung. Am Untersuchungstag hätten sich auch zervikale Beschwerden provozieren lassen, passend zu einer Reizung des C6-Segments. Der Beschwerdeführer werde sich diesbezüglich beim behandelnden Wirbelsäulenchirurgen nochmals vorstellen zur weiteren auch zervikalen Abklärung.
3.6.7 Im MRI der HWS des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 12. März 2022 (Urk. 7/58) zuhanden Dr. A.___ sind die Befunde beurteilt worden. So liege eine fortgeschrittene Segmentdegeneration C5/C6 mit Diskusprotrusion und Unkarthrose, eine zentrale Spinalkanalstenose C5/C6 mit leichter Abflachung des Myelons rechts ohne Myelopathie sowie hochgradige Foramenstenosen C5/C6 beidseits rechtsbetont mit Kompression der Wurzeln C6 beidseits rechtsbetont vor.
3.7 RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2022 aus, dass es nach seiner letzten Stellungnahme vom 26. November 2021 im Dezember zu zwei Begutachtungen im Auftrag der C.___ gekommen sei. Der neurologische Gutachter erkenne, ähnlich wie er selbst, keine Hinweise für die von Dr. A.___ aufgeschriebene Diagnose Morbus Bechterew. Die neurologische ebenso wie die unfallchirurgisch-orthopädischen Befunde seien bland. Beide Gutachter kämen unabhängig voneinander zur Beurteilung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Im Brief vom 14. Januar 2022 verweise Dr. A.___ auf ihre früheren Berichte, ohne die Diagnose Morbus Bechterew zu relativieren oder den Befund «HLA-B27 negativ» anzuführen, obwohl sie diesbezüglich vom RAD hingewiesen worden sei. Neu finde sich ein Bericht der I.___, worin eine lumbale Reoperation nach dem 16. Februar 2021 erwogen werde. Die H.___klinik halte eine ungenügende Therapie der Epicondylopathie fest und es finde sich ein MRI-Befund der HWS. Die entsprechenden Beschwerden seien den Gutachtern des D.___ bekannt (siehe auch Nachberichte vom 26. Januar und vom 4. März 2022) und seien - mit Ausnahme des MRI der HWS - bereits für die Stellungnahme vom 26. November 2021 berücksichtigt worden. Eine lumbale Operation, allenfalls auch eine Operation am Epicondylus, führe zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall und stelle keinen bleibenden Gesundheitszustand dar. Zum MRI der HWS sei einschränkend zu bemerken, dass die klinisch-neurologische sowie klinisch-orthopädische Untersuchung in den Gutachten vom 7. und 20. Dezember 2021 unauffällig gewesen seien, was gegenüber einem MRI-Befund stärker zu gewichten sei. Zusammengefasst fänden sich keine neuen Befunde, welche die RAD-Stellungnahme vom 26. November 2021 in Frage stellten. Im Gegenteil werde diese durch die zwei Gutachten vom Dezember 2021 mit Beantwortung von Nachfragen anfangs 2022 vollumfänglich gestützt. Die Veranlassung eines weiteren Gutachtens erscheine in dieser Situation unverhältnismässig (Urk. 7/64/3).
3.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 3/1-8).
3.8.1 Im Arztbericht vom 27. September 2021 (Urk. 3/4) zuhanden der C.___ führte Dr. A.___ - bei im Wesentlichen gleichen Befunden und Diagnosen zu ihren Vorberichten - aus, dass der Beschwerdeführer medikamentös mit Analgetika behandelt werde und eine ambulante Physiotherapie erfolge. Je nach Sonobefund erfolge gegebenenfalls eine subacromiale Steroidinfiltration. Für die Schmerzen im Ellenbogen befinde sich der Beschwerdeführer in orthopädischer Behandlung. Durch diese Behandlungen könne mit einer Besserung der Schmerzsymptomatik gerechnet werden. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht die Prognose der aktuellen Diagnosen günstig. Aufgrund der Beschwerden sei der Beschwerdeführer aktuell für die angestammte Tätigkeit als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
3.8.2 In der rheumatologischen Stellungnahme von Dr. A.___ vom 26. April 2022 (Urk. 3/6) wurden folgende, teils zum Bericht vom 14. Januar 2022 (vgl. E. 3.6.3) ergänzte respektive geänderte, Diagnosen gestellt:
- Chronische Epicondylitis humeri radialis beideseits linksbetont:
- Aktuell Schmerzzunahme Ellenbogen rechts
- MRT Ellbogen vom 24. April 2021: Partieller Abriss an der gemeinsamen Extensoreninsertion am Epicondylus radialis humeri mit zentraler bis artikularseitiger Defektzone und begleitend Mehranreicherung. Diskrete Anreicherung der angrenzend humeralen Insertion des ansonsten intakten Kollateralbandapparates fortgesetzt, differentialdiagnostisch: allfällige Partialläsion
- MRI Ellenbogen rechts vom 13. April 2022: leichte Tendinopathie der gemeinsamen Extensorensehneninsertion am Epicondylus humeri radialis mit unklarer Signalalteration kurz vor dem Footprint, differentialdiagnostisch: Verkalkung, Artefact. Unspezifische subchondrale Stressreaktion von 3 Millimetern am Radiusköpfchen, differentialdiagnostisch: kleine beginnende osteochondrale Läsion
- Status nach Steroidinfiltrationen ohne Erfolg
- Status nach PRP Infiltrationen links (H.___klinik)
- Chronisches therapieresistentes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links
- MRI der LWS/ISG vom 14. April 2020: leicht progrediente linksbetonte Protrusion L4/L5 in deutlichem Kontakt zur L5- Nervenwurzel links. Anulusriss und Protrusion L5/S1 stationär zur Voruntersuchung. Unverändert Kontakt besteht recessal auch zur L5-Nervenwurzel rechts und den S1-Nervenwurzeln beidseits. Leichte bis mässige Spinalkanalstenose L4-S1. Mittelschwere Foraminalstenose L5/S1 rechts sowie leicht bis mässig in den restlichen Foramina L4-S1. Keine aktiv entzündlichen Veränderungen der unteren BWS, LWS und ISG. Mögliche diskrete postentzündliche Veränderung des linken ISG
- MRI LWS/ISG vom 13. Dezember 2021: Mittelgrosse Rezidivdiskushernie betont mediolateral links L4/L5 mit Dislokation der L3 Nervenwurzel links. Flache Protrusion der restlichen Bandscheiben L2-S1 rezessal nur in Kontakt zur Nervenwurzel. Leichte lumbale Facettengelenksarthrosen ohne Aktivierung. Leichte Enthesitis im Lig. interspinosum L3-L5. Geringe alte Scheuermann-Veränderungen der unteren BWS. Unverändert mögliche leichte postentzündliche Veränderungen des linken ISG
- Status nach epiduraler Infiltration ohne Erfolg
- Chronische Schulterschmerzen rechts
- Bursitis subacromialis
- Sono Schultergelenk rechts vom 24. September 2021: wenig Flüssigkeit in der Bursa subacromialis vereinbar mit leichter Bursitis. Degenerative Veränderungen der Subscapularissehne kranial Ansatz. Mässiggradige AC-Gelenksarthrose
- Status nach subacrominaler Steroidinfiltration im März 2019
- Cerviko-radikuläres Schmerzsyndrom C6 rechts
- MRI der HWS vom 12. März 2022: fortgeschrittene Segmentdegeneration C5/6 mit Diskusprotrusion und Unkarthrose. Zentrale Spinalkanalstenose C5/6 mit leichter Abflachung des Myelons rechts ohne Myeloathie. Hochgradige Foramenstenosen C5/6 beidseits rechtsbetont mit Kompression der Wurzeln C6 beidseits rechtsbetont.
- CT-gesteuerte Nervenwurzel-Infiltration C6 rechts am 11. April 2022
- Morbus Bechterew
- chronische Rückenschmerzen vom entzündliche Charakter
- Verdacht auf intermittierende Reizung der Nervenwurzel L5 links
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- keine humorale Aktivität
- Chlamydien IgG 2.8 und Chlamydien IgA 3.3
- Röntgen LWS a.p./lateral vom 19. Oktober 2018: rechtskonvexe Skoliose, vermehrte Lordose, Romanusläsionen LWK 2-4, vermehrte Sklerose ISG links
- MRI der LWS vom 17. Oktober 2018: diskrete Syndesmophyten LWK2/3 und LWK 5, vermehrte Sklerose und irreguläre Kortikalis im oberen Abschnitt des linken ISG, Hyperintesität mit Kontrastmittelaufnahme iliakal seitig links auf Höhe SWK2/3. Diskretes Knochenmarksödem und Kontrastmittelaufnahme iliakalseits im kaudalen Abschnitt der ISG beidseits. In den supraspinalen Alterationen mit Kontrastmittelaufnahme LWK4/5, hinweisend auf entzündliche Veränderungen
- Status nach Therapie mit Simponi für drei Monate, abgesetzt wegen ausbleibender Wirkung
- Adeno-Karzinom des Colon ascendens pT2 pN1
- Status nach laparoskopischer Hemikolektomie rechts im Dezember 2011
- Verdacht auf depressive Störung
Dr. A.___ hielt zur Aussage von Dr. F.___, wonach sie in ihrer Beurteilung Details (Blutwerte und Resultate) ausgelassen hätten fest, dass ihre Meinungen jeweils auf Daten basierten, die ihr zum Zeitpunkt der Berichterstattung vorlägen. Ausserdem beurteile sie die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht und Dr. F.___ aus neurologischer Sicht. Der Beschwerdeführer arbeite als Koch und müsse beim Kochen mit Drehbewegungen des Armes/Ellbogens arbeiten und schwere Gegenstände heben und tragen. Seit Behandlungsbeginn klage der Beschwerdeführer wiederholt je nach Belastung über Schmerzzunahme. Initial seien diese Schmerzen an der linken Seite intensiv gewesen, nun auch rechts. Dies sei durch die H.___klinik auch aus orthopädischer Sicht dokumentiert. Bei persistierenden Beschwerden trotz Therapieversuchen sei am 13. April 2022 eine MRI-Untersuchung erfolgt, welche die aufgeführten Befunde ergeben habe. Eine Epicondylithis humeri radialis sei eine schmerzhafte Erkrankung und könne die Person bei den täglichen Aktivitäten einschränken. Die Schmerzen würden bei Belastung zunehmen; entsprechend sei eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Dabei sei in früheren Berichten (auch der H.___klinik) eine beidseitige Epicondylithis humeri radialis diagnostiziert worden. Zudem leide der Beschwerdeführer an chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein mit unterschiedliche Schmerzintensitäten bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links am 16. Februar 2021. Nach der Operation sei es zunächst zu einer Besserung gekommen, im Verlauf aber wieder zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik. Aufgrund eines positiven Lasègue-Zeichens links und diskreten Trendelenburg-Zeichens links sowie typischer Schmerzausstrahlung ins Dermatom L5 links sei bei Verdacht auf eine Rezidiv-Diskushernie eine MRI-Untersuchung der LWS erfolgt, welche die Diagnose bestätigt habe. Deswegen sei am 17. Januar 2022 und am 9. Februar 2022 eine erneute (neurochirurgische und rheumatologische) Beurteilung durch Dr. J.___ erfolgt. Er habe eine erneute Mikrodiskektomie LWK4/5 empfohlen und ihn als Koch zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Besserung der Beinschmerzen gekommen. Gemäss dem Neurochirurgie-Bericht vom 31. März 2022 zeige eine neue MRI-Untersuchung eine spontane Resorption der Rezidiv-Diskushernie L4/5 rezessal, weshalb auf eine Operation verzichtet worden sei. Der Beschwerdeführer klage überdies über Schulterschmerzen rechts und eine Bursitis subacromialis sei sonografisch bestätigt worden. Eine solche Bursitis subacromialis sei eine der häufigsten Ursachen der Schulterschmerzen auch ohne Rotatorenmanschettenläsionen und Tendinopathien. In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine stark schmerzhafte und nicht eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks bei einem positiven Impingement gehabt. Aufgrund der Tätigkeit als Koch sei er deswegen bei der Arbeit eingeschränkt, da er repetitive Bewegungen des Armes und des Schultergelenkes machen müsse. Die Arbeitsunfähigkeit dafür sei nicht nur aus dem Ultraschallbefund, sondern zusammen mit den klinischen Befunden beurteilt worden. Bei persistierenden Schulter- und Armschmerzen rechts mit positivem Spurling-Test rechts sei bei einem Verdacht auf eine CRS C6 eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt worden, welche diese bestätigt habe. Deshalb sei am 11. April 2022 eine CT-gesteuerte Nervenwurzel-Infiltration C4 rechts vorgenommen worden. Eine Verlaufskontrolle sei für drei Wochen nach der Infiltration vorgesehen. Beim Beschwerdeführer bestehe auch ein Morbus Bechterew, aktuell jedoch ohne Krankheitsaktivität und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ablehnenden Verfügung 12. April 2022 (Urk. 2) auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___, namentlich auf die Stellungnahmen vom 26. November 2021 (vgl. E. 3.5) und vom 11. April 2022 (vgl. E. 3.7). Dabei ist fraglich, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit - verhält.
4.2 RAD-Arzt Dr. B.___ kam in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. November 2021 gestützt auf die ihm vorliegende medizinische Aktenlage zum Schluss, dass sich die diagnostizierte chronische Epicondylitis humeri radialis beidseits auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. So erachtete er eine Einschränkung um 20 % für die bisherige Tätigkeit als Koch als angemessen und begründete dies unter anderem mit der Einschätzung der behandelnden Rheumatologin Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer - bei einer guten Prognose - als zu 40 % arbeitsfähig als Koch und in einer angepassten Verweistätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. E. 3.3). Aufgrund dieser Ellenbogen-Symptomatik sowie dem Status nach lumbaler L5-Dekompression vom 16. Februar 2021 formulierte Dr. B.___ ein entsprechendes Belastungsprofil für eine solche angepasste Tätigkeit, wonach kein schweres Heben und Tragen sowie keine repetitiven Bewegungen mit den Händen auszuüben seien. Dies erscheint plausibel und nachvollziehbar.
Ob die von Dr. A.___ gestellte Diagnose eines Morbus Bechterews mit einer entzündlichen Genese tatsächlich vorliegt, bedarf keiner weiteren Diskussion, da Dr. A.___ selbst bei einem negativen HLA-B27-Wert und nicht-befundenen Entzündungen letztlich dessen Bestehen zwar bejahte, aber explizit festhielt, dass dieser ohne Krankheitsaktivität sei und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe (vgl. E. 3.8).
Nachdem im Einwandverfahren diverse weitere Unterlagen eingingen (vgl. E. 3.6), zog RAD-Arzt Dr. B.___ diese ebenfalls in seine Beurteilung mit ein (vgl. E. 3.7). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11) ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht direkt auf die beiden Gutachten des D.___ abstellte, sondern auf die einlässliche Beurteilung des RAD, welcher auch die späteren weiteren Befunde bis zum Verfügungserlass mitberücksichtigte (vgl. Urk. 77/64 S. 3 unter Angabe der für die Beurteilung zur Kenntnis genommenen ärztlichen Unterlagen). Er sah sich aber insbesondere durch die im Auftrag der C.___ erstellten Gutachten (vgl. E. 3.6.1-2 und E. 3.6.4) in seiner Einschätzung bestätigt, da nach fachärztlicher und einlässlicher gutachterlicher Abklärung weder aus neurologischer noch aus orthopädischer Sicht eine arbeitsrelevante Funktionsbeeinträchtigung festgestellt werden konnte und dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Bestätigt wurden aus neurologischer Sicht zwar eine Schmerz-Problematik an der LWS und an beiden Ellenbogen, explizit verneint wurde dabei aber eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese, sowohl hinsichtlich der Ellenbogen als auch der Kreuz-Bein-Schmerzen mit vollständig zurückgebildeter diskreter L5-Parese. Wenn die behandelnde Rheumatologin Dr. A.___ dem Beschwerdeführer im Januar 2022 eine (zwischenzeitlich gebesserte) 30%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit attestierte (vgl. E. 3.6.3), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb diese mit Vorsicht zu würdigen sind. Doch basiert ihre Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 30 % als Koch insbesondere auf den von ihr befundenen Ellenbogenschmerzen (vgl. hierzu E. 3.8). In ihren Berichten vom 12. März 2021 (vgl. E. 3.2.2) und vom 19. Juli 2021 (vgl. E. 3.3) ging sie aber - in Übereinstimmung mit der RAD-Beurteilung - ebenfalls von einer seit jeher weiterbestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer seinen somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit aus. Ohne weitere Begründung oder Erläuterung kam Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 27. September 2021 (vgl. E. 3.8.1) zuhanden der C.___ nun abweichend zum Schluss, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe, was nicht plausibel erscheint. In ihren späteren Berichten vom 14. Januar 2022 (vgl. E. 3.6.3) und vom 26. April 2022 (vgl. E. 3.8.2) äusserte sie sich nicht mehr zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Kurz nach der Begutachtung im Dezember 2021 wurde eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 objektiviert und eine lumbale Re-Dekompression als operative Massnahme empfohlen (vgl. E. 3.6.5). Dieser Befund wurde von Dr. F.___ in seiner zusätzlichen neurologischen Stellungnahme vom 4. März 2022 berücksichtigt, indem er nachvollziehbar darlegte, dass bei der kurz zuvor am 30. November 2021 vorgenommenen Exploration keine radikuläre Symptomatik beklagt worden sei oder habe befundet werden können, weshalb es sich um einen strukturellen Befund ohne relevantes funktionelles Korrelat handle (vgl. Urk. 7/50 S. 8-11). Nachdem es im weiteren Verlauf - gemäss erneuter MRI-Untersuchung vom 31. März 2022 - zu einer spontanen Resorption der Diskushernie L4/5 rezessal gekommen und entsprechend kein operativer Eingriff notwendig war, ergab sich aus der lumbalen Schmerzsymptomatik zum Verfügungszeitpunkt keine relevante Einschränkung mehr. Eine andernfalls nötige lumbale Operation hätte wohl - entsprechend der Feststellung von RAD-Arzt Dr. B.___ - nur zu einem vorübergehenden und invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Arbeitsausfall geführt (vgl. E. 3.7).
In den medizinischen Akten fehlen Anhaltspunkte auf eine beeinträchtigende zervikale Schmerzsymptomatik bis zur entsprechenden Provokation in einer Untersuchungssituation im Februar 2022 (vgl. E. 3.6.6). Eine zervikale Diskushernie C6 beidseits rechtsbetont konnte im MRI der HWS vom 12. März 2022 (vgl. E. 3.6.7) zwar bestätigt werden. Nachdem am 11. April 2022 eine CT-gesteuerte Nervenwurzel-Infiltration vorgenommen wurde, kann bei gegenteiligen Hinweisen von einer Linderung ausgegangen werden. Eine daraus resultierende funktionelle Beeinträchtigung wurde überdies bis anhin nicht attestiert.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 ff.) erfolgten die RAD-Stellungnahmen - insbesondere diejenige vom 11. April 2022 - in Würdigung sämtlicher bis zum Verfügungszeitpunkt relevanter Befunde. Zugunsten des Beschwerdeführers - abweichend von den Feststellungen in den beiden Gutachten des D.___ - ist dabei der überzeugenden Darlegung von RAD-Arzt Dr. B.___ folgend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Epicondylitis humeri radialis beidseits sowie der erfolgten lumbalen Dekompression für seine angestammte Tätigkeit als Koch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und er in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (kein schweres Tragen und Heben, keine repetitiven Bewegungen mit den Händen) zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.3 Hieran vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände (Urk. 1) nichts zu ändern. So ist darauf hinzuweisen, dass Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums die angefochtene Verfügung vom 12. April 2022 ist und seither allenfalls neu eingetretene Tatsachen Gegenstand einer neuen Verfügung bilden sollen (BGE 121 V 362). Sollte sich die gesundheitliche Situation im weiteren Verlauf verschlechtern, steht dem Beschwerdeführer entsprechend eine Neuanmeldung frei.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen verlangt (Urk. 1 S. 12), ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten hinreichend abgeklärt sind.
Anzumerken bleibt, dass sich keine Hinweise auf eine mögliche invalidisierende Erkrankung des Beschwerdeführers finden und solche (unberücksichtigten) psychischen Beschwerden bloss beschwerdeweise erwähnt wurden (vgl. Urk. 1 S. 12). Der vertretene Beschwerdeführer verlangt zwar weitere Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung, jedoch ohne die Fachdisziplin Psychiatrie zu nennen, woraus zu folgern ist, dass er einem solchen psychischen Leiden ebenfalls kein ausreichendes Gewicht beimisst.
4.5 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch wieder zu 80 % arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne repetitive Bewegungen mit den Händen liegt seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor.
5. Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren (vgl. Einkommensvergleich vom 18. Januar 2022, Urk. 7/43) werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Verneinung eines Rentenanspruchs und zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Atakan Özçelebi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger