Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00300


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 12. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian von Graffenried

Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat

Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1986, leidet an einer inkompletten Tetraplegie bei angeborener Myelomeningozele (MMC) mit Arnold-Chiari-Missbildung Typ II, Hydrozephalus internus und Syringohydromyelie C5-L3 (im Detail: Urk. 3/1 und 3/10). Von August 1991 bis Juli 2006 besuchte er die Schule Z.___ der Stadt A.___ (etwa Urk. 10/20/2 und 10/73/2). In diesem Zusammenhang leistete die Invalidenversicherung Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (etwa Urk. 10/31, 10/42 und 10/47, 10/51, 10/60, 10/71 und 10/98). Anschliessend trat der Versicherte nach Prüfung diverser Angebote von geschützten Werkstätten (vgl. Urk. 10/168 und 10/145) per August 2006 als Tagesaufenthalter in die Lernwerkstatt (Beschäftigung, dazu Urk. 10/242) des B.___ ein (Urk. 10/149; 10/184-186) und bezieht seither neben der Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (vgl. Urk. 10/117 und 10/440) eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 10/199 und 10/189 sowie 10/436). Im März 2015 nahm er eine Tätigkeit als Mitarbeiter an einem Integrations-Arbeitsplatz in der Abteilung Telefondienste der Stiftung C.___ auf (vgl. Urk. 10/426).

1.2    Hinsichtlich beruflicher Massnahmen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle – auf explizites Gesuch der sorgeberechtigten Mutter (Urk. 10/109) vom 5. Juli 2006 (Urk. 10/157/7) sowie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/164) mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 erstmals einen entsprechenden Anspruch des Versicherten (vgl. Urk. 10/190; abermals betitelt als «Vorbescheid»). Am 5. Januar 2022 (Urk. 3/2) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle alsdann konkret um Kostenübernahme für eine Erstausbildung zum Büroassistenten nach INSOS PrA im Office der sozialtherapeutischen Institution D.___ (zum Ausbildungsprogramm, Urk. 3/7). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2022 kündigte ihm diese an, einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Büroassistenten nach INSOS PrA, zu verneinen (Urk. 3/3). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 3/4). Am 27. April 2022 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess die Beiständin (Urk. 7) des Versicherten – in seinem Namen und vertreten durch Rechtsanwalt von Graffenriedmit Eingabe vom 25. Mai 2022 Beschwerde erheben (Urk.1) mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zugunsten des Versicherten Kostengutsprache für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine zweijährige Ausbildung zum Büroassistenten nach INSOS PrA, zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen verfüge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde Rechtsanwalt Graffenried mit Verfügung vom 29. August 2022 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1), sind vorliegend die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil, wobei er bereits heute in der Lage sei, einfache Büroarbeiten zu erledigen. Die Ausbildung zum Büroassistenten nach INSOS PrA werde seine Erwerbsfähigkeit bzw. seine Einsatzmöglichkeit im geschützten Rahmen daher nicht massgeblich verbessern, während eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei. Die verlangte Massnahme sei daher nicht zweckmässig bzw. verhältnismässig (Urk. 2).

3.2    Dem entgegnete der Beschwerdeführer, bei den Arbeitseinsätzen sei festgestellt worden, dass er fähig sei, eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren und er schon über etwas Know-how verfüge, das ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstütze; es würden ihm jedoch noch die Routine und das nötige Fachwissen fehlen. Beides könne er sich im Rahmen der fraglichen Ausbildung aneignen und hernach einfache Büroarbeiten selbständig erledigen. Die Fachkompetenzen würden ihm dabei auch Sicherheit geben, so dass die Tätigkeit ihn mental weniger anstrengen würde. Zudem würden ihm danach mehr Einsatzmöglichkeiten offenstehen, zumal Büropersonal auf dem Schweizer Arbeitsmarkt gefragt sei. Sein bisheriger Werdegang lasse deutlich werden, dass er motiviert sei und gerne arbeite (Urk. 1, insbesondere Art. 6).


4.

4.1    Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichstellt ist unter anderem (neben hier nicht weiter interessierenden Tätigkeiten) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 3 lit. c IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG), der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule sowie die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Letztere Ausbildung wird vom nationalen Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung (INSOS) angeboten und untersteht nicht dem BBG (vgl. BGE 142 V 523 E. 2.2).

    Dass darunter auch die hier in Frage stehende Ausbildung im Bürobereich fällt, wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 2). Angesichts des eingangs geschilderten Sachverhalts zu Recht keinen Anlass zu Diskussionen in den Rechtsschriften gab zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geburtsgebrechen bis anhin invaliditätsbedingt keine Ausbildung absolvieren konnte.

4.2    Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass gemäss Rechtsprechung eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente, Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.3.1). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage hat zu unterbleiben, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 17 Abs. 1 ATSG ist bei einer Neuanmeldung alsdann analog anwendbar (etwa Urteil 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 3).

    In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen materiell geprüft, ohne dabei Bezug auf die Verfügung vom 17. Oktober 2006 (Urk. 10/190) zu nehmen. Diese wurde – zumal identisch mit dem Vorbescheid vom 26. Juli 2006 (Urk. 10/164) und ohne Hinweis darauf, diesen ersetzen zu wollen – offensichtlich bloss aus Versehen nochmals als Vorbescheid bezeichnet. Jener Entscheid wurde unmittelbar im Zusammenhang mit dem Antritt der ersten Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte und der Berentung gefällt (vgl. Sachverhalt E. 1.1). Die fehlende Eingliederungsfähigkeit wurde dabei unspezifisch mit dem Gesundheitszustand begründet (vgl. Urk. 10/190/1) und im Rentenbescheid gar in fragwürdiger Weise festgehalten, dass behinderungsbedingt nur eine körperlich sehr leichte Tätigkeit in Frage komme, weshalb eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich sei (vgl. Urk. 10/189/1). Inzwischen konnte der Beschwerdeführer, wie im Sachverhalt erörtert, über mehrere Jahre Erfahrungen in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen sammeln und seine Fähigkeiten weiterentwickeln. Dies rechtfertigt es, trotz soweit unverändertem (aber stabilem) Gesundheitszustand (Urk. 3/10), nach mehr als 15 Jahren einen Revisionsgrund zu bejahen und den Anspruch auf berufliche Massnahmen allseitig neu zu prüfen.

4.3    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung wie erwähnt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (vgl. BGE 142 V 523 E. 2.3).

    Das Erfordernis der Notwendigkeit ergibt sich aus dem allgemein für Eingliederungsmassnahmen geltenden Grundsatz, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Motivation, Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit etc.) gehört (vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3).

    Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Als sachlich angemessen gilt eine Massnahme, wenn sie prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweist. Bei der Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ist dieses Erfordernis minimalisiert. Praxisgemäss gilt eine in diesem Bereich angestrebte Tätigkeit bereits als wirtschaftlich verwertbar, wenn sie mit mindestens Fr. 2.60 pro Stunde entschädigt wird (Rz. 1312 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]). Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass oder auch nur auf eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt müssen nicht bestehen. In zeitlicher Hinsicht muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist. Dabei dürfte es sich regelmässig so verhalten, dass die wegen des jugendlichen Alters noch bevorstehende, sehr lange Erwerbsdauer im Sinne einer hohen zeitlichen Eingliederungswirksamkeit eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleicht. Mit anderen Worten erhöht eine bevorstehende lange Aktivitätsdauer die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme. Des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Massnahme einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck bzw. deren voraussichtlichem Nutzen andererseits eine finanzielle Unangemessenheit zu begründen. Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. dazu im Detail BGE 142 V 523 E. 2.3 und 5.2-5.4).

4.4    Gemäss der Rückmeldung der D.___ vom 15. Dezember 2021 betreffend den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers im Office/Administration, Buchhaltung vom 6. bis 8. Dezember 2021 ist der Beschwerdeführer für eine Stelle im Bürobereich sehr gut geeignet. Er verfüge bereits über etwas Know-how, das er einbringen könne und das ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstütze, jedoch fehle ihm noch die Routine und das nötige Fachwissen. Er kenne seine eigenen Lernfelder und habe ein klares Ziel vor Augen, dass er verfolgen wolle. Eine Pra-Ausbildung wäre daher sinnvoll (Urk. 3/8).

    Im Detail wurde festgehalten, dass sich bei gewissen Arbeiten im System kleinere Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen hätten, die jedoch im Rahmen des Erwarteten gelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe jeweils eine kurze Anlaufphase benötigt, nach ein paar gemeinsamen Beispielen habe er jedoch sehr schnell in einen sehr guten Arbeitsfluss gefunden und verstanden, was gefordert gewesen sei. Man merke, dass er bereits eine gewisse Berufserfahrung mit sich bringe. Man habe ihn ohne Weiteres selbständig arbeiten lassen können, wobei er von sich aus bei Unklarheiten nachgefragt habe. Die im Vorfeld mitgeteilte Mühe mit Zahlen habe sich vereinzelt in den buchhalterischen Aufgaben gezeigt, die Auftragserfüllung jedoch nur minim eingeschränkt und werde deshalb als Lernfeld und nicht als Ausschlusskriterium betrachtet (vgl. Urk. 3/8).

    Die behandelnde Neurologin Dr. med. E.___ bestätigte alsdann mit Schreiben vom 23. Dezember 2021, dass der Beschwerdeführer – auch wenn sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe – absolut in der Lage sei, einfache Büroarbeiten zu erledigen, auch wenn die Chance, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne, sehr gering sei (vgl. Urk. 3/10)

    Der Beschwerdeführerin selbst legte zudem dar, dass die fehlende Ausbildung ihn bei der Entwicklung seiner Arbeit einschränkte, da ihm das Wissen fehle, was ihn auch emotional beeinträchtigte (vgl. Urk. 3/2).

4.5    Demnach konnte der Beschwerdeführer im Bürobereich bereits einige Erfahrungen sammeln (dazu auch Urk. 1 Art. 3: Herstellung von Papeterieartikeln, wie Weihnachtskarten, mittels Computerprogramm, Verteilung der Postsendungen im Haus, Entgegennahme von Bestellungen im Callcenter sowie Verpacken von Briefen und Paketen), die ihm bei der Ausbildung zugutekommen. Gleichzeitig benötigt er gemäss Einschätzung der beruflichen Fachleute für die Ausübung allgemeiner einfacher Büroarbeiten aber noch mehr Routine und insbesondere ein gewisses Fachwissen. Als konkretes Lernfeld wurde dabei auch die Buchhaltung genannt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Erstausbildung ist in Anbetracht des vorgelegten Ausbildungsprogramms (Urk. 3/7) sowohl geeignet, als nach dem soeben Ausgeführten auch notwendig, um den Beschwerdeführer in den angestrebten Tätigkeitsbereich genügend einzugliedern.

    Weiter trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Büro beschäftigt war, die Chancen auf eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gering sind und kein Anspruch auf die bestmögliche Eingliederung besteht. Dies schliesst indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die sachliche Angemessenheit einer Erstausbildung im Bürobereich nicht per se aus. Kann der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit und Vielseitigkeit durch die Ausbildung steigern und dadurch anhaltend einen besseren Lohn erzielen (sei es durch einen besseren Leistungslohn in einer geschützten Werkstatt oder gar einer Hilfstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt) hat diese als sachlich angemessen zu gelten. Diesbezügliche Abklärungen fehlen in den Akten. Würde man indessen der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, wäre allen Frühinvaliden, die zunächst in einer geschützten Werkstätte beschäftigt werden – sei es, weil sie noch nicht für eine Erstausbildung bereit sind oder aktuell keinen geeigneten Ausbildungsplatz finden (zu entsprechenden Problemen auch beim Beschwerdeführer, vgl. Urk. 10/168/5) eine spätere Erstausbildung stets verwehrt. Bei der Angemessenheit besonders ins Gewicht fällt beim noch relativ jungen Beschwerdeführer (mit soweit stabilem Gesundheitszustand) zudem die noch lange Erwerbsdauer. Dass im Falle einer entsprechenden IV-Anlehre invaliditätsbedingte Mehrkosten (Art. 5bis IVV) entstehen würden, ist sehr wahrscheinlich, jedoch ist über deren konkreten Umfang nichts bekannt. In persönlicher Hinsicht bestätigten sowohl die Fachleute der beruflichen Eingliederung als auch die behandelnde Neurologin, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich dazu in der Lage ist, die Ausbildung erfolgreich zu absolvieren und einfache Büroarbeiten zu erledigen. Darüber hinaus war er seit Abschluss der Schule immer in einer geschützten Werkstatt tätig (vgl. Urk. 10/431 und Urk. 1 Art. 3) und konnte dabei auch über mehrere Jahre ein Einkommen von Fr. 3.50 pro Stunde erzielen (Urk. 10/426/1). Ferner legte er nachvollziehbar dar, dass es ihn emotional beeinträchtigt, aufgrund des fehlenden Fachwissens nur eingeschränkt arbeiten zu können und er das Arbeiten in der anspruchsvolleren Tätigkeit im Callcenter unter diesen Umständen auch als anstrengend empfand (vgl. auch Urk. 1 Art. 3). An seiner Motivation bestehen daher ebenfalls keine Zweifel.


5.    Zusammenfassend erweist sich die Ausbildung zum Büroassistenten nach INSOS Pra als geeignet und erforderlich, um den Beschwerdeführer in den Bereich der einfachen Bürotätigkeiten genügend einzugliedern. Eine solche Ausbildung erscheint auch in zeitlicher und persönlicher Hinsicht durchaus als angemessen, während sich deren sachliche und finanzielle Angemessenheit anhand der Akten (noch) nicht abschliessend beurteilen lässt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechenden Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). Unter Berücksichtigung der wenigen relevanten Unterlagen und angemessen kurzen Eingaben ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, vorab eine Ausbildung zum Büroassistenten nach INSOS Pra, neu verfügt.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian von Graffenried

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti