Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00303
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 22. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war seit dem Jahre 2008 bei Y.___, Z.___, als Gemüsegärtner und -rüster tätig gewesen (Urk. 10/24 Ziff. 2), als er sich am 1. November 2018 mit dem Hinweis auf einen Status nach Implantation einer Knieprothese links vom 25. Mai 2018 und auf eine Gonarthrose rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/9 Ziff. 6.1). Mit Mitteilung vom 10. Juli 2019 (Urk. 10/32) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vorerst berufliche Massnahmen der Arbeitsvermittlung im Sinne von Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt und mit Mitteilung vom 7. August 2019 (Urk. 10/36) solche der «Arbeitsvermittlung plus» zu. Mit Mitteilung vom 12. September 2019 (Urk. 10/44) stellte die IVStelle die «Arbeitsvermittlung plus» ein. Mit Mitteilung vom 25. Februar 2020 (Urk. 10/55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten erneut berufliche Massnahmen im Sinne der «Arbeitsvermittlung plus» zu, welche am 16. Mai (Urk. 10/71) und 22. Juli 2020 (Urk. 10/78) verlängert wurden. Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 10/86) schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/102, Urk. 10/109 und Urk. 10/114) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 25. April 2022 (Urk. 10/118 und Urk. 10/133 = Urk. 2/1) und vom 17. Mai 2022 (Urk. 10/145 und Urk. 10/157 = Urk. 2/2) für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente zu.
2. Gegen die Verfügungen vom 25. April und 17. Mai 2022 betreffend Zusprache einer Viertelsrente für die Zeit ab 1. August 2020 (Urk. 10/118, Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 26. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien teilweise aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2020 eine halbe Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (Urk. 11) Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht.
1.1.2 Mit Verfügungen vom 25. April und 17. Mai 2022 (Urk. 10/118, Urk. 10/133, Urk. 10/145 und Urk. 10/157) wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. August 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente zugesprochen. Da der am 1. August 1965 geborene Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, und da der Rentenanspruch, welcher per 1. August 2020 letztmals revidiert wurde, am 1. Mai 2019 entstanden ist, kommen die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Normen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den vorliegenden Fall zur Anwendung und werden im Folgenden in diesen Fassungen zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet in solchen Fällen in der Regel den zweiten Satz dieser Bestimmung an und gewährt oder bestätigt eine höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4). Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, wann diese Besserung eingetreten ist, kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt hin, in welchem sie festgestellt worden ist, herabzusetzen oder aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 25. April und 17. Mai 2022 (Urk. 2/1-2) davon aus, dass es im Mai 2020 zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen sei, und dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. Da ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere, sei die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente per August 2020 auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht nur ein Leidensabzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % für die neuropsychologischen Einschränkungen sondern auch ein Abzug wegen Teilzeittätigkeit in diesem Umfang vorzunehmen sei. Sodann sei ihm wegen mangelnder Flexibilität, Körperhygiene, eingeschränkter Feinmotorik und beeinträchtigtem körperlichen und psychischen Gesundheitszustand lediglich noch eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt zuzumuten (Urk. 1 S. 5 f.), und es sei ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).
3.2 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d).
Ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, ist aus den in BGE 125 V 413 dargelegten materiellrechtlichen Gründen daher unzulässig (BGE 131 V 164). Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen. Nur eine solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass umfasst (BGE 129 V 222 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 840/05 vom 27. September 2006 E. 2.1).
3.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 17. Mai 2022 betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 (Urk. 10/145) und betreffend den Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. März 2022 (Urk. 2/2) und mit der Verfügung vom 25. April 2022 betreffend die Zeit ab 1. April 2022 (Urk. 2/1) rückwirkend im Sinne einer abgestuften Rente für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente und ab 1. August 2020 eine Viertelsrente zugesprochen. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. Mai 2022 betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 (Urk. 10/145), worin ihm rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 eine ganze Rente zugesprochen wurde, beschwerdeweise nicht ausdrücklich angefochten hat (vgl. Urk. 1), gehört auch diese Verfügung zum Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) liegt bei einer Zusprache einer abgestuften Rente ein ganzes Rechtsverhältnis vor.
3.4 Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt nach dem Gesagten der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Zeitraum ab der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1. November 2018 (Urk. 10/9 Ziff. 6.1) bis zum Erlass der Verfügungen vom 17. Mai 2022 (Urk. 10/145 und Urk. 2/2) dar.
4.
4.1 Im Folgenden ist die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 17. Mai 2022 (vorstehend E. 3.4) massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.
4.2 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Operationsbericht vom 25. Mai 2018 (Urk. 10/50/43-44) die Diagnose einer posttraumatischen Instabilität und Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenks bei einem Zustand nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes und führte aus, dass gleichentags eine Knietotalendoprothese im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers implantiert worden sei (S. 1).
In seinem Bericht vom 2. April 2019 (Urk. 10/26) erwähnte Prof. A.___, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz als Arbeiter in der Landwirtschaft bei der Arbeit nach einer bis zwei Stunden unter Schmerzen im Bereich des linken Knies und des Rückens leide (Ziff. 2.2). Während der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Umfang von einer bis zwei Stunden im Tag ausüben könne, sei ihm die Ausübung einer angepassten, abwechselnd stehend und sitzend auszuübenden Tätigkeit in einem Umfang von vier bis fünf Stunden im Tag zuzumuten (Ziff. 4.1-4.2).
4.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erwähnte in ihrem zuhanden der Agrisano Versicherungen AG verfassten Bericht vom 28. Juni 2019 (Urk. 10/41/18-23), dass sie den Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 untersucht habe und attestierte ihm in Bezug auf die bisherige Tätigkeit ab dem 9. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 4) für die nächsten zwei bis vier Wochen. Danach sei von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 40 % bis 50 % auszugehen. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne Kniebelastung, ohne Knien, Hocken, Kriechen und ohne ausschliessliches Stehen oder langdauerndes Gehen, sei dem Beschwerdeführer ab sofort in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 5).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital D.___, E.___, stellte im Operationsbericht vom 9. Oktober 2019 (Urk. 10/51/2-3) die Diagnose einer medial betonten Gonarthrose mit medialer Femurkopfnekrose im Bereich des rechten Kniegelenks und erwähnte, dass am 25. September 2019 eine Knietotalprothese im Bereich des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers implantiert worden sei (S. 1).
4.5 Med. pract. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 6. April 2020 (Urk. 10/65) aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gemüsebau aus arbeitsmedizinischer Sicht dauerhaft nicht mehr zuzumuten sei (S. 1). Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Kniebelastung, ohne Verrichtungen in der Hocke, ohne kniende, kriechende oder ausschliesslich oder überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten im Umfang einer «höheren» Arbeitsfähigkeit (S. 1) zuzumuten (S. 2).
4.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2020 (Urk. 10/89/5-7) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 2):
- Gonarthrose mit Status nach Knietotalprothese beidseits
- rezidivierende Kniegelenksergüsse und periarthropatische Beschwerden an Knie und Hüften beidseits
- Störung des Lernverhaltens
Der Arzt führte aus, dass im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers im Mai 2018 eine Totalprothese implantiert worden sei. In der Folge sei es zu arthrotischen Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks gekommen, weshalb im September 2019 im Bereich des rechten Kniegelenks eine Totalprothese implantiert worden sei (S. 2). In der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gemüsebauer bestehe seit August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche weder ein Tragen von schweren Lasten, ein Stehen auf Leitern noch ein Gehen auf unebenem Boden beinhalte (S. 3), sei ihm jedoch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (S. 1). Es sei eine Abklärung der neuropsychologischen Defizite angezeigt (S. 2).
4.7 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. I.___, Psychologin, erwähnten in ihrem Bericht vom 17. Mai 2021 (Urk. 10/97/1-3), dass der Beschwerdeführer am Zentrum J.___ neuropsychologisch untersucht worden sei, und führten aus, dass sich ein grösstenteils homogenes Leistungsprofil gezeigt habe. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, eine generelle Verlangsamung mit Auswirkung auf die Merkfähigkeit, eine Störung der Aufmerksamkeitssteuerung sowie Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen der Handlungsplanung, Konzeptbildung und Flüssigkeit ergeben (S. 2). Im Arbeitsalltag könnte der Beschwerdeführer von einem gut strukturierten Arbeitsplatz mit klaren Aufgabenstellungen profitieren (S. 3).
4.8 Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, erwähnte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 14. Januar 2021 (Urk. 10/100/56), dass auf den Bericht von Dr. G.___ vom 10. Dezember 2020 abgestellt werden könne, und stellte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Zustand nach Knieendototalprothese beidseits (rechts im September 2019 und links im Mai 2018)
- Zustand nach Tibiavalgisationsosteotomie (im Februar 2016)
- Zustand nach diversen Knie-Arthroskopien mit progredienter Verschlechterung
- rezidivierende Kniegelenksergüsse und periarthropathische Beschwerden an Knie und Hüfte beidseits
Der RAD-Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gemüsebauer nicht mehr zuzumuten sei, und dass diesbezüglich ab dem 12. August 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei während der Zeit vom 12. August 2019 bis 5. April 2020 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht zuzumuten gewesen. Ab dem Zeitpunkt der arbeitsmedizinischen Beurteilung durch med. pract. F.___ vom 6. April 2020 sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, teilweise sitzend, ebenerdig gehend und stehend auszuführenden Tätigkeit mit sporadischem Heben und Tragen von mittelschweren Lasten von einem Gewicht von 10 bis 15 Kilogramm im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen (Urk. 10/100/6).
5.
5.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bereich seines linken Kniegelenks unter einer posttraumatischen Instabilität und Gonarthrose gelitten hatte, weshalb am 25. Mai 2018 eine Knietotalprothese an seinem linken Knie implantiert wurde (vorstehend E. 4.2). In der Folge litt der Beschwerdeführer im Bereich seines rechten Kniegelenks unter einer Gonarthrose mit medialer Femurkopfnekrose, weshalb am 25. September 2019 eine Knietotalprothese am rechten Knie implantiert wurde (vorstehend E. 4.4). Während Dr. G.___ in seinem Bericht vom 10. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.6) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gemüsebauer seit August 2019 nicht mehr, die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit hingegen im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei, vertrat med. pract. F.___ in seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 (vorstehend E. 4.5) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gemüsebau dauerhaft nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang einer «höheren» Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Med. pract. F.___ nahm indes zur Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht Stellung. Demgegenüber ging Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 (vorstehend E. 4.8) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. G.___ vom 10. Dezember 2020 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gemüsebauer seit dem 12. August 2019 nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihm in der Zeit vom 12. August 2019 bis 5. April 2020 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht zuzumuten gewesen sei. Dr. K.___ ging indes in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch med. pract. F.___ vom 6. April 2020 davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 6. April 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen sei.
5.2 Die Beurteilung durch Dr. K.___ vom 14. Januar 2021 (vorstehend E. 4.8) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.6). Insbesondere verfügte er als Facharzt für Chirurgie in somatischer Hinsicht über eine angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. Zudem hatte er Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich bei seiner Stellungnahme um einen Aktenbericht handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend bei der versicherungsmedizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung beziehungsweise bei der Beurteilung der Frage nach den Auswirkungen der funktionellen Ausfälle auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige und auf angepasste Tätigkeiten (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2) der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts entgegenstand.
In inhaltlicher Hinsicht erscheint als schlüssig, dass Dr. K.___ in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. G.___ vom 10. Dezember 2020 und med. pract. F.___ vom 6. April 2020 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gemüsebauer ab dem 12. August 2019 nicht mehr zuzumuten war, dass ihm in der Zeit vom 12. August 2019 bis 5. April 2020 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar war, und dass ihm indes in der Zeit ab 6. April 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war.
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. K.___ gilt es zwar zu beachten, dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. K.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 10. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.6) und durch med. pract. F.___ vom 6. April 2020 (vorstehend E. 4.5). Denn Dr. G.___ ging in Übereinstimmung mit Dr. K.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gemüsebauer seit August 2019 nicht mehr zuzumuten, und dass ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. Zudem steht die Beurteilung durch med. pract. F.___, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer «höheren» Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei, nicht in einem Widerspruch zu derjenigen durch Dr. K.___. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. K.___ kann demzufolge abgestellt werden.
5.3 Demgegenüber erscheint die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 10. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.6) zwar insoweit als schlüssig, als er darin seine Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise begründete. Auf seine Beurteilung kann indes nicht abschliessend abgestellt werden, da sich seiner Beurteilung nicht entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt seine Zumutbarkeitsbeurteilung gelten solle.
5.4 Des Gleichen erscheint die Beurteilung durch med. pract. F.___ vom 6. April 2020 (vorstehend E. 4.5), wonach dem Beschwerdeführer zumindest ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer «höheren» Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei, als nachvollziehbar. Da sich seiner Beurteilung indes keine Aussagen zum genauen Umfang der Einschränkung in der Ausübung angepasster Tätigkeiten im Sinne eines Prozentsatzes eines vollzeitlichen Arbeitspensums entnehmen lässt, kann auch darauf nicht abschliessend beziehungsweise nicht ausschliesslich abgestellt werden.
5.5 Nicht abgestellt werden kann sodann im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf die neuropsychologische Beurteilung von Prof. H.___ und Dr. phil. I.___ vom 17. Mai 2021 (vorstehend E. 4.7), da sich ihrem Bericht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf Grund neuropsychologischer Ausfälle entnehmen lassen.
5.6 Nicht zu überzeugen vermag die Beurteilung durch Frau Dr. B.___ vom 28. Juni 2019 (vorstehend E. 4.3), da sich dieser keine nachvollziehbare Begründung der darin postulierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkeiten entnehmen lässt. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, welche funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Beruf und Alltag resultieren, und inwiefern und aus welchen Gründen aus den festgestellten funktionellen Ausfällen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert oder nicht. Auf diese Beurteilung kann nicht abgestellt werden.
6.
6.1 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. K.___ vom 14. Januar 2021 (vorstehend E. 4.8) ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gemüsebauer ab dem 12. August 2019 nicht mehr zuzumuten war, dass ihm in der Zeit vom 12. August 2019 bis 5. April 2020 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar war, dass ihm indes die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, teilweise sitzend, ebenerdig gehend und stehend auszuführenden Tätigkeit mit nur sporadischem Heben und Tragen von mittelschweren Lasten von einem Gewicht von 10 bis 15 Kilogramm ab 6. April 2020 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war.
6.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist diesbezüglich von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Vom Beschwerdeführer wird denn auch zu Recht nicht bestritten, dass ihm ab 6. April 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 10/114 S. 1 f.).
7.
7.1 Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs.
7.2 Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Wartezeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bundesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.4).
7.3 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2; 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1).
7.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch am 1. November 2018 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht (Urk. 10/9), weshalb ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2019 entstehen konnte.
7.5
7.5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer durch die Ärzte des Spitals D.___ vom 15. bis 28. Januar 2018 (Urk. 10/13/16), durch Dr. G.___ vom 29. Januar bis 27. Februar 2018 (Urk. 10/13/15) und durch Dr. C.___ vom 27. Februar bis 15. April 2018 (Urk. 10/13/13-14) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer durch Dr. C.___ vom 16. bis 26. April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % sowie durch Prof. A.___ vom 27. April bis 23. Mai 2018 eine solche von 90 %, vom 24. Mai bis 8. Juli 2018 eine solche von 100 % (Urk. 10/13/11), vom 9. Juli 2018 bis 10. Januar 2019 eine solche von 70 % (Urk. 10/13/7-11 und Urk. 10/41/26), vom 11. Januar bis 16. April 2019 eine solche von 60 % (Urk. 10/41/28-32) und vom 17. April bis 30. Juni 2019 eine solche von 70 % (Urk. 10/41/32-33) attestiert. In der Folge attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 1. bis 31. Juli 2019 (Urk. 10/41/37) und eine solche von 100 % vom 12. bis 31. August 2019 (Urk. 10/41/35). Mit letzterer Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ übereinstimmend vertrat Dr. K.___ in seiner Beurteilung vom 14. Januar 2021 (vorstehend E. 4.8) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gemüsebauer ab dem 12. August 2019 dauerhaft nicht mehr zumutbar war. Dr. K.___ ging sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. August 2019 bis 5. April 2020 auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten war.
7.5.2 Demzufolge hat das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 15. Januar 2018 begonnen und endete am 14. Januar 2019. Wegen verspäteter Anmeldung vom 1. November 2018 steht ein Rentenanspruch frühestens am 1. Mai 2019 in Frage, wobei ein Anspruch auf eine ganze Rente in Betracht kommt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 70 % ausgewiesen wäre, was es im Folgenden zu prüfen gilt (vorstehend E. 7.3).
8.
8.1 Im Folgenden gilt es die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen.
8.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
8.3
8.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (vgl. Urk. 2/1, Verfügungsteil 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis April 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten war. Damit übereinstimmend machte auch der Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis April 2020 geltend (Urk. 1 S. 3).
8.3.2 Demgegenüber ging Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2021 (vorstehend E. 4.8) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom 12. August 2019 bis 5. April 2020 nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Zur Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Mai bis 11. August 2019 äusserten sich Dr. K.___ und die übrigen beteiligten Arztpersonen indes nicht ausdrücklich. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit attestierte Prof. A.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2019 (Urk. 10/41/3233) und Dr. G.___ für die Zeit 1. bis 31. Juli 2019 (Urk. 10/41/37; vgl. vorstehend E. 7.5.1) indes eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %.
8.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ab Juni 2019 durchgeführten Abklärung im Hinblick auf berufliche Massnahmen angegeben hat, dass er täglich unter Schmerzen leide, dass er nur noch vier Stunden im Tag schlafen könne und dass er Schwierigkeiten habe beim Treppensteigen (Urk. 10/45/3-4). Am 6. Juni 2019 hat der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sodann der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen leide (Urk. 10/45/5). Am 30. Juli 2019 teilte Dr. G.___ der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Arthrosebeschwerden krankgeschrieben sei (Urk. 10/45/6).
8.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht nur in der Zeit vom 12. August 2019 bis 5. April 2020, sondern bereits im Zeitraum vom 1. Mai bis 11. August 2019 nicht mehr zuzumuten war.
8.4 Da dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis 5. April 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht zuzumuten war, resultiert für diesen Zeitraum ein Invaliditätsgrad von 100 % (Prozentvergleich; vgl. vorstehend E. 8.2). Demzufolge ist für diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen.
9.
9.1 Da gestützt auf die Beurteilung durch Dr. K.___ vom 14. Januar 2021 (vorstehend E. 4.8) davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 6. April 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten war (vorstehend E. 6.1), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad ab 6. April 2020 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG), und ob die ganze Rente, auf welche der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2020 Anspruch hatte (Art. 88a Abs. 1 IVV), entsprechend herabzusetzen ist.
9.2 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich (vermutungsweise) anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Massgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist der Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2020 vom 22. März 2021 E. 2.2 und 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 8.2).
9.3 Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (vgl. zum Ganzen: BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.1.2, zur Publikation vorgesehen).
9.4 Nachdem das Bundesgericht in BGE 145 V 209 E. 5.4 die Frage, welches der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache sein soll, noch offengelassen hatte, erwog es in E. 7.3.2 des erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Urteils 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022, dass für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen sei (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2021 vom 25. März 2022 E. 7.3). Denn eine unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob mit der Zusprache der Invalidenrente zugleich deren Revision erfolge oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden Rentenanspruch beziehe, wäre kaum zu rechtfertigen. Vielmehr sei die Gleichbehandlung der Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG und der rückwirkend befristeten und/oder abgestuften Rentenzusprache anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E, 7.3.1, zur Publikation vorgesehen).
9.5 Die Aufhebung der bisherigen Rente kann nach dem Gesagten in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach der Durchführung von Massnahmen zur Eingliederung erfolgen, bis die versicherten Personen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (145 V 209 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2020 vom 22. März 2021 E. 2.1, 8C_789/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen beziehungsweise ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen ist daher bundesrechtswidrig (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.1.3, zur Publikation vorgesehen, 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E. 10.1 und 8C_798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Da die Rente nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder bei Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne vorherige Abklärung zur Notwendigkeit befähigender Massnahmen aufgehoben werden darf, ist diese Frage von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.1.4, zur Publikation vorgesehen).
10.
10.1 Der am 1. August 1965 geborene Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 25. April 2022 (Urk. 2/1) und vom 17. Mai 2022 (Urk. 10/145 und Urk. 2/2) das 56. Altersjahr bereits überschritten, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1 zur Anwendung gelangt.
10.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht geprüft und sich mit dieser Frage in den angefochtenen Verfügungen vom 25. April 2022 (Urk. 2/1) und vom 17. Mai 2022 (Urk. 10/145 und Urk. 2/2) nicht auseinandergesetzt. Entgegen der Annahme der Kundenberaterin genügte es nicht, dass die Beschwerdegegnerin bereits berufliche Massnahmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte (vgl. Urk. 10/100/7, Abschlussnotiz KB). Ein erster Eingliederungsversuch – Arbeitsvermittlung plus, Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die L.___ AG – musste nach fünf Wochen aus medizinischen Gründen (Einsetzen der Knietotalprothese rechts) im September 2019 abgebrochen werden (Urk. 10/36, 44). Die Ende Februar 2020 erneut gestartete Arbeitsvermittlung plus mit der L.___ AG (Urk. 10/55) musste zwei Mal verlängert werden bis im September 2020, auch wenn dies zumindest teilweise coronabedingt geschah (Urk. 10/71 und 78; 10/87/7 Eintrag vom 12.5.2020, 10/87/9 Eintrag vom 6.7.2020, 10/87/11 Eintrag vom 21.7.2020). Offenbar scheiterte die Eingliederung auch daran, dass unterschiedliche Vorstellungen der L.___ AG und des Beschwerdeführers bestanden, in welchen Tätigkeitsbereichen er noch einsetzbar ist (Urk. 10/62; 10/87/5-16). Bei den beiden Eingliederungsversuchen ging es einzig darum, einen Arbeitgeber für einen Arbeitsversuch unter aktiver Mitwirkung der L.___ AG zu finden (Urk. 10/85/1 Ziff. 4). Obschon der Beschwerdeführer engagiert und interessiert an der Suche eines Platzes für einen Arbeitsversuch mitwirkte, empfahl ihm die L.___ AG bei Abschluss der Massnahme, eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt zu suchen (Urk. 10/70, 10/85 Ziff. 10; vgl. auch 10/87/5-16).
Bereits die fruchtlosen zwei Eingliederungsversuche – teilweise unter Mithilfe des Stiefbruders des Beschwerdeführers (Urk. 10/72, 10/87/4) – lassen Zweifel an der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung aufkommen. Die neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen (Urk. 10/97), der fehlende Führerausweis und die fehlenden EDV-Kenntnisse (Urk. 10/24/5,10/89/7 Ziff. 3.6) dürften die berufliche Situation des Beschwerdeführers, dem noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit einschränkendem Belastungsprofil zuzumuten ist (E. 6.1 hiervor), nicht vereinfachen.
Da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend abgeklärt hat, ist die Sache in diesem Punkt an sie zurückzuweisen.
10.3 Da die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, können die Fragen, ob und in welchem Umfang sich der Invaliditätsgrad ab 6. April 2020 verändert hat, sowie die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nach dem Umfang des Abzugs vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 6) und nach der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 5), sowie die von der Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (Urk. 9 S. 2) aufgeworfenen Fragen nach einer Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens und nach einer Parallelisierung der Einkommen im Einkommensvergleich, offen gelassen werden. Die Beschwerdegegnerin wird den Sachverhalt auch diesbezüglich ergänzend abklären und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. August 2020 erneut verfügen.
Die Beschwerde ist daher im genannten Sinne gutzuheissen.
11.
11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
11.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
11.3 Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführer beziehungsweise seine unentgeltliche Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit hat, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. In der Folge hat es der Beschwerdeführer beziehungsweise seine unentgeltliche Rechtsvertretung unterlassen, dem hiesigen Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist.
11.4 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.--, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 25. April 2022 und 17. Mai 2022, insoweit darin die bisherige ganze Rente per 1. August 2020 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. August 2020 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Willi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelVolz