Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00306
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 10. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war seit 1999 Geschäftsführer/Werkstattchef in der eigenen Firma (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Am 14. Januar 2006 erlitt er einen Autounfall (vgl. Urk. 7/5/130), und am 25. Januar 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 12. und 16. August 2013 von Januar 2007 bis April 2009 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/88), von Mai 2009 bis Juni 2011 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/95), von Juli 2011 bis August 2012 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/102), von September 2012 bis Juli 2013 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/109) und ab August 2013 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/81) zu. Diese Verfügungen hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00821 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/123).
Die IV-Stelle holte ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Y.___ am 17. August 2015 erstattet wurde (Urk. 7/176), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 2016 ab 1. Juli 2011 eine ganze Rente bis September 2012 zu (Urk. 7/194). Nach Rückzug (Urk. 7/209/4) der dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 7/197) wurde das Verfahren Nr. IV.2016.00283 vom hiesigen Gericht am 4. Oktober 2016 abgeschrieben (Urk. 7/209/1-3).
1.2 Am 5. Mai 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Oktober 2017 behandelte Polyarthritis erneut an (Urk. 7/235 Ziff. 6.2-3).
Die IV-Stelle teilte ihm am 18. Mai 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/245).
Am 21. Mai 2018 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Urk. 7/260/116117).
1.3 Nach erneuter Anmeldung vom 13. November 2018 (Urk. 7/254) und (unter anderem) Beizug der Akten der Suva (Urk. 7/260) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/267, Urk. 7/273) mit Verfügung vom 21. Mai 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/280). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2019 Beschwerde mit Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 7/282). Das hiesige Gericht hob die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 25. Mai 2020 im Verfahren Nr. IV.2019.00457 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/293).
Die IV-Stelle aktualisierte ihre beigezogenen Akten von der Suva (Urk. 7/299), holte diverse medizinischen Berichte ein (Urk. 7/300) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2. August 2021 erstattet wurde (Urk. 7/317). Nach durchgeführter Abklärung für Selbständigerwerbende (Abklärungsbericht vom 19. November 2021, Urk. 7/322) stellte sie mit Vorbescheid vom 25. Januar 2022 (Urk. 7/326) eine Abweisung des Rentengesuches in Aussicht. Der dagegen vom Versicherten am 24. Februar 2022 erhobene Einwand (Urk. 7/329) wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2022 abgewiesen (Urk. 7/341 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 30. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2022 (Urk. 2) mit dem Antrag (Urk. 1 S. 2), diese sei kosten- und entschädigungspflichtig aufzuheben (Ziff. 1 und Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2013 eine Invalidenrente ab Oktober 2013 entsprechend einer Erwerbseinbusse von 54 % zu (Urk. 7/120), die sie mit Verfügung vom 13. April 2017 revisionsweise aufhob (Urk. 7/227), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 (Urk. 7/230). Das hiesige Gericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2019 im Verfahren Nr. UV.2017.00193 ab.
Am 21. Mai 2018 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Sturz in eine Bootskabine, Urk. 7/260/116117 = Urk. 7/299/208-209). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie per 15. Januar 2019 einstellte (vgl. Urk. 7/299/7; Urk. 7/299/16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 29. April 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
1.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3, je mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenzusprechung im Jahr 2016 verändert, weshalb ein Revisionsgrund vorliege, welcher einer umfassenden neuen Prüfung ohne Bindung an vorherige Entscheide bedürfe (S. 3 oben). Mit der gesundheitlichen Einschränkung sei in einer angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich, für welchen für das Valideneinkommen auf das ausgeübte 75%-Pensum und aufgerechnet auf ein volles Pensum abgestellt und hinsichtlich Invalideneinkommen die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen worden seien, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den Berichten der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___ sei seit Oktober 2017 dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % aufgrund der Polyarthritis ausgewiesen. Zudem sei er nach dem Unfall vom Mai 2018 zeitweilig zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 5 Mitte). Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit von 70 % gestützt auf das Z.___-Gutachten überzeuge nicht. Insbesondere, da aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, weshalb in einer angepassten Tätigkeit im Gegensatz zur ursprünglichen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte, nachdem die Leistungsprofile beider Tätigkeiten ziemlich ähnlich seien. Grundsätzlich könne deshalb nur auf eine 50%ige Leistungsfähigkeit abgestellt werden, ebenso in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 6 oben). Für das Valideneinkommen müsse auf ein Einkommen ohne Einschränkungen abgestellt werden. Deshalb müsse für die Invaliditätsbemessung das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2005/2006 von Fr. 100'650.-- hochgerechnet werden (S. 7). Im Weiteren sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 15-20 % zu gewähren (S. 8).
2.3 Strittig ist, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die 2017 aufgetretene Polyarthritis und allenfalls die Folgen eines im Mai 2018 erlittenen Unfalls beeinträchtigt ist, und wie es sich mit einer allfälligen Einschränkung in zeitlicher Hinsicht verhält sowie die Invaliditätsbemessung.
3. Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 17. August 2015 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/176/2-48).
Sie nannten die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 f. Ziff. 5.1):
- Harninkontinenz
- leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit
- Tinnitus beidseits
- intermittierende Schwindelsymptomatik
Ferner nannten sie die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 5.2):
- Zustand nach Verkehrsunfall Januar 2006 mit wahrscheinlicher Commotio cerebri
- leichte kognitive Störung, multifaktoriell bedingt
- rezidivierende Diarrhoe
- chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten linken Seite
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aufgrund der Harninkontinenz bestehe aus urologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 %. Interdisziplinär beurteilt bestehe in der angestammten Tätigkeit des Exploranden als Werkstattchef wie auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten, welche nicht unter erhöhtem Störlärm ausgeübt werden müssten und nicht sturzgefährdet seien, eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % (S. 44 Ziff. 6.2 am Ende). Aus urologischer Sicht sei von Juli 2011 bis Juni 2012 retrospektiv eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, seither sei wahrscheinlich von der aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 44 Ziff. 6.3).
4.
4.1 In ihrem Bericht vom 13. November 2017 (Urk. 7/247/30-31) über die vom 2. Oktober bis 13. November 2017 erfolgten Untersuchungen nannten Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. C.___, Leitende Ärztin, Klinik für Rheumatologie, A.___, die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- undifferenzierte Polyarthritis (Erstdiagnose Oktober 2017)
- Status nach Fräsenverletzung am 8. Dezember 2016
- Status nach Blasenkarzinom (zirka 2011)
- chronischer Tinnitus, aktuell (November 2017) erneut dekompensiert
- zervikozephales Schmerzsyndrom
Sie attestierten vom 2. bis 30. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eine solche von 50 % für Bürotätigkeit, vom 30. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 13. November bis 11. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3 oben).
4.2 In ihrem Bericht vom 29. Dezember 2017 (Urk. 7/247/17-18 = Urk. 7/247/21-22) nannten Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) und Dr. med. D.___, A.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit die bereits erwähnte undifferenzierte Polyarthritis (S. 1 Ziff. 1).
Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. Oktober bis 10. November 2017 und eine solche von 50 % vom 13. November 2017 bis 5. Januar 2018 (S. 2 Ziff. 10). Die Prognose zur Arbeitsunfähigkeit sei derzeit schwierig abzuschätzen. Bezüglich der rheumatologisch bedingten Gelenkbeschwerden sei drei Monate nach Beginn der medikamentösen Behandlung eine Beurteilung bezüglich des therapeutischen Ansprechens möglich, dies wäre Ende Februar 2018 der Fall (S. 2 Ziff. 11).
4.3 Im Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 7/250 = Urk. 7/251/9-11) führten Dr. B.___ und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.2), A.___, aus, die Behandlung sei am 2. Oktober 2017 aufgenommen worden und die letzte Kontrolle am 29. Mai 2018 erfolgt (Ziff. 1.1). Der Patient sei alle 2-3 Monate in Behandlung (Ziff. 1.2). Letztmals sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 2. Juni (richtig wohl: Oktober) 2017 bis 7. Januar 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Ein grosser Teil der Tätigkeiten des Patienten erfordere manuelle Tätigkeiten, diese seien aufgrund der Polysynovitiden eingeschränkt, eine Bürotätigkeit sei aber zu 50 % zumutbar (Ziff. 3.2). Die bisherige Tätigkeit sei 3-4 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2), eine Bürotätigkeit 5-6 Stunden (Ziff. 4.2). Die weitere Prognose sei abhängig vom weiteren Ansprechen, grundsätzlich aber günstig (Ziff. 4.3).
4.4 Im Bericht vom 12. September 2018 über ein im Auftrag der Suva in der Rehaklinik E.___ am 8. September 2018 erfolgtes ambulantes Assessment (Urk. 7/260/42-50) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):
- Unfall vom 21. Mai 2018: Sturz von einem Bootsdach auf den Kopf / Nacken
- Status nach Verkehrsunfall am 14. Januar 2006 mit leichter traumatischer Hirnverletzung
- laut eigenen Angaben des Patienten rheumatoide Arthritis Finger Dig. IIV beidseits, in Behandlung in der Rheumapoliklinik A.___
- Status nach Urethelkarzinom der Harnblase
Nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach dem Unfall vom 21. Mai 2018 arbeite der Patient seit dem 6. Juni 2018 wieder 50 %. Aus heutiger Sicht wäre eine weitere Steigerung der Arbeitsleistung auf höchstens 75 % frühestens in 5-6 Wochen anzusteuern (S. 4 Mitte).
4.5 Dr. B.___ und Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.2), führten im Bericht vom 4. Dezember 2018 (Urk. 7/258/5-8 = Urk. 7/263) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei eine Kombination aus Büro- und Werkstattarbeit, eine angepasste Tätigkeit wäre Büroarbeit (Ziff. 2.1). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 50 % (Ziff. 2.2).
4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/266 S. 5 Mitte) aus, es sei wegen der undifferenzierten Polyarthritis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2. Oktober beziehungsweise 50 % vom 13. November 2017 bis 5. Januar 2018 in der angestammten Tätigkeit gekommen. Unter der eingeleiteten Therapie habe sich die Situation mit zuletzt 5-6 Stunden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit weiter verbessert. Durch den Unfall vom 21. Mai 2018 sei es zur erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit anfangs 100%iger Arbeitsunfähigkeit gekommen. Danach habe sich der Zustand ebenfalls gebessert, eine abschliessende Beurteilung der Suva liege noch nicht vor. Zusammengefasst sei es seit 2017 zu vorübergehenden Veränderungen des Gesundheitszustands gekommen, eine massgebliche dauerhafte Verschlechterung sei in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen.
4.7 Seitens der Klinik für Rheumatologie des A.___ wurde am 9. Mai 2019 telefonisch mitgeteilt, es könne kein Verlaufsbericht erstattet werden. Es habe seit dem letzten Bericht vom 4. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5) keine Konsultation mehr stattgefunden, zu einem Termin im Februar 2019 sei der Patient nicht erschienen (Urk. 7/276).
4.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 28. Juli 2019 (Urk. 7/287/6-8) aus, der Beschwerdeführer stehe seit 26. Januar 2019 in seiner Behandlung (Ziff. 1). Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 2):
- periphere Psoriasisarthritis, ES zirka 2006
- anfallsweise auftretender Schwindel, chronischer Tinnitus
- chronisch rezidivierendes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach Blasenkarzinom 2011 mit Operation und Anlage einer Neoblase
- Status nach Verletzung des Strecksehnenapparates Digitus rechts Dezember 2016
- intermittierendes spondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Aufgrund der Polyarthritis seien die peripheren Gelenke im Alltag und bei der Arbeit nur eingeschränkt belastbar, und manuelle Arbeiten unter vermehrter Last könnten nicht ausgeführt werden (Ziff. 3).
Seit Behandlungsbeginn sei der Versicherte für die administrativen Tätigkeiten in der Autowerkstatt sowie allenfalls ganz leichte manuelle Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig, für die rein manuelle Tätigkeit als Automechaniker sei er aufgrund der fehlenden Belastbarkeit der peripheren Gelenke aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. G.___ aus, für eine rein wechselbelastende Tätigkeit ohne Hantieren von Lasten über 3 kg körpernah oder körperfern und ohne Überkopfarbeiten sei der Patient bezüglich der Polyarthritis und des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms zirka 80 % arbeitsfähig, dies ohne Berücksichtigung der Schwindelsymptomatik und möglicher neuropsychologischer Defizite, bezüglich welcher er keine Stellung beziehen könne (Ziff. 5).
Die gesundheitliche Situation könne voraussichtlich durch weitere Therapiemassnahmen verbessert werden (Ziff. 7).
4.9 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 10. April (richtig wohl Mai) 2019 (Urk. 7/300/26-29) und objektivierte gestützt auf ihre am 29. April 2019 durchgeführte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung ein leichtes (für verbal mnestische Prozesse mittelschweres) kognitives Ausfallmuster, aus welchem sich leichte Einschränkungen an die im angestammten Beruf des Beschwerdeführers gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten liessen (S. 3 Mitte). Aus neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht bestehe eine zirka 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst (S. 4 oben).
4.10 Dem Bericht von Dr. G.___ vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/300/20-22) lässt sich bei bekannter Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.8) entnehmen, dass beim Beschwerdeführer erneut eine ausgeprägte Schwindelattacke aufgetreten sei, welche ihn stark bei der Arbeit einschränke. Der Schwindel könne einerseits von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehen, oder es liege ein Innenohrproblem vor (S. 2).
Am 23. Dezember 2020 (Urk. 7/303) hielt Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund einer Psoriasisarthritis, welche mit Cosentyx zwischenzeitlich erfolgreich behandelt werde, in Behandlung. Es habe eine erneute Beschwerdeexazerbation während der Intervallverlängerung von Cosentyx aufgrund der COVID-19-Pandemie stattgefunden (S. 3 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei im administrativen Bereich zirka 4-5 Stunden in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der Gelenkssituation in einer leichten Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 5).
4.11
4.11.1 Die Z.___-Gutachter erstatteten am 2. August 2021 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/317). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):
- unspezifisches hirnorganisches Psychosyndrom
- undifferenzierte Arthritis, Differentialdiagnose (DD): Psoriasisarthritis (Erstdiagnose Oktober 2017)
- Zustand nach Harnblasenkarzinom 2011 mit
- TUR-Blase Juli und August 2011
- Zustand nach 4 Zyklen Cisplatin/Etopophos zwischen Oktober und Dezember 2011
- Cystoprostatovesikulektomie und Anlage einer Neoblase 2012
- Harninkontinenz
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nannten die Gutachter einen Zustand nach Rektosigmoidresektion Januar 2012 und Gelegenheitsappendektomie bei Sigmadivertikulitis, Reizdarmbeschwerden, ein chronisch rezidivierendes cervicocephales- und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach konservativ behandelter Scapularfraktur links und Distorsion der HWS vom 14. Januar 2006 (Verkehrsunfall) mit Spondylarthrosen, ein degenerativ bedingt verschmälertes STT-Gelenk rechts, einen Status nach Verletzung des Streckensehnenapparates Digitus II rechts vom Dezember 2016 mit Sehnennaht, einen Sturz von einem Bootsdach auf den Kopf/Nacken am 21. Mai 2018 mit Commotio cerebri und HWS-Kontusion, eine Contusio cerebri von 1976, eine Ulna- und Tibiafraktur rechts aus dem Jahr 1978, ein intermittierendes spondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Beckenfraktur von 1995, eine Kniefraktur links im 2002, myofasziale Dysbalancen sowie ein inzidentelles Prostatakarzinom (S. 9 Ziff. 4.2).
4.11.2 Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, im Jahr 2011 sei beim Beschwerdeführer aufgrund eines Harnblasen-Karzinoms eine TUR-Blase durchgeführt worden. Anfang 2012 sei schliesslich die Cystoprostatovesikulektomie mit Anlage einer Ileum-Neoblase (20. Januar 2012) erfolgt. Es bestehe hierdurch de facto eine Harninkontinenz, welche dazu führe, dass der Beschwerdeführer sämtliche Toilettengänge im Vorfeld planen und gleichzeitig mit Einlagen bezüglich spontaner Urinabgänge vorsorgen müsse. Gleichzeitig sei damals aufgrund einer Sigmadivertikulitis eine Rektosigmoidresektion sowie eine Gelegenheitsappendektomie durchgeführt worden. Zudem sei ein inzidentelles Prostatakarzinom festgestellt worden. Die urologisch-onkologischen Nachkontrollen seien unauffällig gewesen. Seit der Darm-Operation klage der Beschwerdeführer über Durchfälle, die allerdings unterschiedlich ausgeprägt und auch vegetativ mitbestimmt seien (S. 6 Mitte).
4.11.3 Von neurologischer Seite bestünden beim Beschwerdeführer kognitive Defizite in den Bereichen Gedächtnis und Aufmerksamkeitsleistungen, die mentale Ausdauer sei reduziert. Es sei von einem unspezifischen hirnorganischen Psychosyndrom auszugehen. Es gelinge der konsistente Nachweis einer Behinderung. Nach zusätzlicher Berücksichtigung aller Ressourcen und Belastungen sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter beziehungsweise von 70 % in angepasster Tätigkeit aus neurologischer Sicht plausibel und begründbar (S. 6 Mitte; S. 86 und S. 88).
4.11.4 Die psychiatrische Vorgeschichte sei unauffällig. Bei einer subjektiv angegebenen psychischen Stabilität präsentiere sich der Beschwerdeführer in ausgeglichener affektiver Stimmungslage. Er sei in der Lage, differenziert seine aktuellen Schwierigkeiten und Probleme zu beschreiben. Dabei sei die emotionale Ausdehnbarkeit erhalten. Antrieb und psychomotorisches Denken seien lebhaft. Bedeutsame Einbussen der kognitiven Funktionen, unter anderem Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit liessen sich auf der klinischen Ebene nicht nachweisen. Die Auffassungsgabe sowie Urteilsbildung und Kritikfähigkeit seien im Rahmen der Exploration ungestört gewesen. Depressive Äquivalente seien nicht feststellbar. Auf der Symptomebene seien auch keine psychopathologischen Auffälligkeiten, die auf eine Angststörung oder eine andere relevante psychische Störung hindeuten könnten, zu erkennen. In der Objektivierung mittels Hamilton-Scale seien auch keine depressiv-ängstlichen Komponenten zu identifizieren. Das Vorliegen einer Anhedonie sei nach Snaith-Hamilton-Scale von Freude und Genuss nicht festzustellen. Es liessen sich auch keine psychisch bedingten Beeinträchtigungen von Alltagsfunktionen feststellen, unter anderem bezüglich der Fähigkeit zur Selbstversorgung, zur Planung, Strukturierung des Alltags, der Gestaltung, der sozialen Kontakte und zur Organisation von Freizeitaktivitäten und Hobbys. Es bestünden keine Hinweise für eine psychosoziale Desintegration des Beschwerdeführers. Dieser zeige eine adäquate Auskunftsbereitschaft, in einem gut einstellbaren interaktionalen Rapport zeigten sich keine motivationalen, kognitiven oder emotionalen Defizite. Es sei eine ausreichende Anpassungsfähigkeit mit Ressourcen zur Adaption an die jeweilige Lebenssituation anzunehmen (S. 6 f.).
4.11.5 Der rheumatologische Gutachter führte aus, seit dem letzten Gutachten vom 17. August 2015 sei eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung diagnostiziert worden. Sowohl das A.___ als auch der aktuell behandelnde Rheumatologe Dr. G.___ gingen von einer Polyarthritis aus, die vermutlich in Zusammenhang mit der Psoriasis vulgaris stehe. Unter der aktuellen Therapie mit Cosentyx sei die entzündliche Aktivität gut eingestellt. Keines der Gelenke weise eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung auf. Die aktuellen Laborwerte zeigten keine entzündliche Aktivität. Im bildgebenden Befund Lendenwirbelsäule/Iliosakralgelenk vom November 2017 hätten keine akut entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen an der Wirbelsäule nachgewiesen werden können.
Das Achsenorgan sowie die kleinen und grossen Gelenke seien beidseits frei beweglich und ohne Funktionseinschränkung und ohne Funktionsschmerzangabe. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, sodass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es bestehe kein Hinweis auf eine neuroradikuläre Ausfalls-Symptomatik. Ein Fibromyalgiesyndrom gemäss den Kriterien des ACR liege zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Es fehle eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit oder nicht erholtes Aufwachen. Myofasziale Dysbalancen seien zu objektivieren. Es bestehe keine generelle myofasziale Insuffizienz wie sich anhand der Griffkraft demonstriere.
In den aktuellen Röntgenbildern vom 2. Juni 2021 zeigten sich mässige Spondylarthrosen der HWS und ein degenerativ bedingt verschmälertes STT-Gelenk rechts bei ansonsten unauffälligem Handstatus beidseits. Der Calcaneus links sei unauffällig (S. 7).
4.11.6 Hinsichtlich Persönlichkeitsaspekte hielten die Gutachter in ihrer Gesamtschau fest, dass keine Merkmale einer relevanten Persönlichkeitsstörung nach den Kriterien des ICD-10 festzustellen seien (S. 10 Ziff. 4.4). Als Ressourcen seien die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers und das Zusammenleben in einer intakten Ehe zu nennen, ebenso seine Leidenschaft für seine Tätigkeit. Intakte soziale Kontakte, Spontan- und Freizeitaktivitäten, Verkehrsfähigkeit gehörten ebenfalls zu gewissen Ressourcen genauso wie die bestehende Fähigkeit zur Strukturierung und Organisation von Alltagsabläufen und zu selbständiger Lebensführung. Als Belastung seien die finanziellen Einbussen, die diversen somatischen Erkrankungen mit zum Teil erheblicher Alltagsrelevanz und die Handicaps bei der Arbeit zu nennen (S. 10 Ziff. 4.5). Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien interdisziplinär konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Es seien nur von psychiatrischer Seite die Verdeutlichungstendenzen beim Memorieren von drei Begriffen mit Sicherheit nicht auszuschliessen (S. 10 Ziff. 4.6).
4.11.7 In der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker/Werkstattleiter sei der Beschwerdeführer zu 50 % (8.5 Stunden pro Tag, Leistungsfähigkeit 50 %) arbeitsfähig. Seit der letzten Verfügung vom 2. Februar 2016 habe zunächst eine Reduktion auf 75 % aus internistischen Gründen bestanden. Ab Oktober 2017 gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rheumatologischen Gründen, später auch aus neurologischen Gründen (S. 11 Ziff. 4.7).
Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 70 % (8.5 Stunden pro Tag, Leistungsfähigkeit 70 %). Seit der letzten Verfügung vom 2. Februar 2016 habe eine Reduktion auf 75 % aus internistischen Gründen gegolten. Seit dem Unfall vom Mai 2018 gelte die nun attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen (S. 11 Ziff. 4.8).
4.11.8 In Beantwortung der gestellten Zusatzfragen führten die Gutachter aus, dass im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der massgeblichen Verfügung vom 2. Februar 2016 zugrunde gelegen habe, eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 12 Ziff. 1). Hinsichtlich Befund- und Diagnoseveränderungen stellten die Gutachter fest, dass in der Verfügung vom 21. Mai 2019 keine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse festgestellt worden sei. Allerdings sei es durch den Unfall im Jahre 2018 zu einer Zunahme der vorbestehenden, bis dahin versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigenden kognitiven und mentalen Beeinträchtigungen gekommen. Das wahrscheinlich bereits vorbestehende hirnorganische Psychosyndrom sei nunmehr für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevant – bis anhin anhaltend. Die dabei relevanten Funktionsstörungen würden namentlich die Bereiche Gedächtnis und attentionale Funktionen (Aufmerksamkeit, Fokussierung, Daueraufmerksamkeit) betreffen (S. 12 Ziff. 2a). Die Veränderung des Gesundheitszustandes sei aus rheumatologischer Sicht seit Oktober 2017 und aus neurologischer Sicht seit dem Unfall im Mai 2018 anzunehmen (S. 12 Ziff. 3).
4.12 RAD-Arzt Dr. med. F.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 9. August 2021 (Urk. 7/325 S. 5) das polydisziplinäre Gutachten als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Ab 2. Februar 2016 (letzte Verfügung) habe demnach eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % in der bisherigen Tätigkeit und von 50 % ab Oktober 2017 bestanden. In einer angepassten Tätigkeit könne zunächst auch von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit und seit dem Unfall vom Mai 2018 von einer solchen von 30 % ausgegangen werden.
5.
5.1 Der zeitliche Referenzpunkt für die Revision/Neuanmeldung bildet die Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/194), mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis September 2012 bejaht wurde. Damit ist zu prüfen, ob sich seit 2. Februar 2016 bis zur - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 29. April 2022 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.2 Die mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/194) zugesprochene befristete ganze Invalidenrente fusste hauptsächlich auf dem Y.___-Gutachten vom 17. August 2015, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer Harninkontinenz, einer leichtgradigen Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit, einem Tinnitus beidseits und an einer intermittierenden Schwindelsymptomatik leide. Aus medizinischer Sicht bestehe zuletzt eine ganztags verwertbare 75%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3).
5.3
5.3.1 Eine seither veränderte Befundlage und damit einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG legen die neu aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der undifferenzierten Polyarthritis (vgl. vorstehend E. 4.1-2, E. 4.8, E. 4.10) sowie aufgrund der Hirnverletzung (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.9, E. 4.11) unbestrittenermassen dar. Die IV-Neuanmeldung erfolgte denn auch unter Hinweis auf das somatische Leiden. Diesbezüglich vermag das Z.___-Gutachten vom 2. August 2021 (vgl. vorstehend E. 4.11) zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.6).
5.3.2 Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass für die die bisherige ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker/Werkstattleiter seit Oktober 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Einschätzung stimmt mit den von behandelnder Seite abgegebenen Beurteilungen weitgehend überein beziehungsweise lässt sich mit diesen vereinbaren. So wurde in den A.___-Berichten im November und Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 13. November 2017 angegeben (vgl. vorstehend E. 4.1-2). Im Juni 2018 wurde ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei 3-4 Stunden zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.3), was bezogen auf die in solchen Berichten üblicherweise für eine volle Arbeitsfähigkeit angenommenen 8 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von 38-50 % entspricht. Im Dezember 2018 wurde die Leistungsfähigkeit wiederum als um 50 % vermindert angegeben (vgl. vorstehend E. 4.5). Der behandelnde Rheumatologe bezifferte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Ergebnis ebenfalls mit 50 % (vgl. vorstehend E. 4.8 und E. 4.10).
5.3.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erachteten die Z.___-Gutachter die zuvor bestehende Arbeitsfähigkeit von 75 % wegen der neurologischen Beeinträchtigung ab Mai 2018 auf 70 % nachvollziehbar herabgesetzt (vgl. vorstehend E. 4.11.7). Betreffend die ausschlaggebende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ging auch RAD-Arzt Dr. F.___ von dieser gutachterlichen Einschätzung aus (vgl. vorstehend E. 4.12). Dies ist auch vereinbar mit der Einschätzung durch Dr. G.___, welcher im Juli 2019 eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Belastungsprofil aufgrund der Polyarthritis und des cervicospondylogenen Schmerzsyndroms von 80 % attestierte (vgl. vorstehend E. 4.8). Dass der behandelnde Rheumatologe im Bericht vom 23. Dezember 2020 aufgrund der Gelenkssituation lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 4.10), ist wohl im Zusammenhang mit der geschilderten Beschwerdeexazerbation aufgrund der COVID-19-Pandemie zu sehen beziehungsweise auch dem Umstand geschuldet, wonach die Beurteilung aus der Perspektive des Behandlers erfolgte, weshalb ihr mit Zurückhaltung zu begegnen ist (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.4 Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Leistungsprofile beider Tätigkeiten, also die angestammte Tätigkeit als Werkstattleiter/Garageninhaber und diejenige in einer angepassten Tätigkeit, praktisch gleich sein sollen und deshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 6), vermag mit Blick auf die attestierten Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit (wegen des mechanischen Arbeitens und Arbeiten an Fahrzeugen sowie aufgrund des Tragens von Lasten bis und über
25 kg; vgl. Urk. 7/317 S. 58 Ziff. 7.4) von vorneherein nicht zu überzeugen. Dies besonders auch mit Blick darauf, dass der rheumatologische Gutachter in einer angepassten Tätigkeit (keine Nässe, Kälte, Temperaturschwankungen, wiederholtes Drehen in den Handgelenken) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 7/317 S. 59). Ausserdem resultiert in einer angepassten Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Diskrepanz zum Wert in der angestammten Tätigkeit begründete der neurologische Gutachter nachvollziehbar damit, dass in der angestammten Tätigkeit die Einschränkungen der Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistungen zu einer verminderten Produktivität führten, die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der eingeschränkten Aufmerksamkeit und Ausdauer bei Tätigkeiten ohne Multitasking, ohne hohe Kaderpositionen und ohne Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, indes geringer ausfalle (Urk. 7/317 S. 86).
5.5 Nach dem Gesagten ist von einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/194) auszugehen, wobei nunmehr ab Oktober 2017 in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (statt 75 %) vorliegt und in angepasster Tätigkeit ab Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (statt 75 %) resultiert.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn des Wartejahrs auf Oktober 2017 fest (Urk. 7/325/7) und ermittelte gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) für das Valideneinkommen und gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE für das Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2; Urk. 7/324).
6.2
6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom 9. Dezember 2020 mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
6.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.3 Der Beschwerdeführer war seit 1999 Geschäftsführer/Werkstattchef in den eigenen Firmen (I.___ GmbH, Konkurseröffnung 2. Mai 2017, und ab 31. August 2016 J.___ AG; vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/322). Diese Funktion übte er auch nach den Unfällen und Erkrankungen weiterhin in reduziertem Pensum aus, und es ist aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall seine selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte, andere Tätigkeit aufgenommen hätte. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer das seit Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 laut IK-Auszug abgerechnete - im Vergleich zu dem in einem Anstellungsverhältnis als Automechaniker unterdurchschnittliche Einkommen - nicht aus freien Stücken hingenommen hätte, obwohl es ihm ohne Weiteres frei gestanden wäre, in ein Anstellungsverhältnis zurück zu wechseln.
Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden ist daher auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 6.2.2). Zwar ist im vorliegenden Fall besonders, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2006 in seiner Gesundheit eingeschränkt war, womit grundsätzlich für die Bestimmung des Valideneinkommens die IK-Löhne davor massgebend wären. Nur stellt die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer relativ kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers dar, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.2 und 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2). So resultierten auch gemäss den Jahresrechnungen 2005-2010 der I.___ GmbH hauptsächlich Verluste (Urk. 7/119/123-130). Mit Blick auf den IK-Auszug rechnete der Beschwerdeführer zwischen 1999 und 2006 denn auch lediglich Kleinstbeträge ab (Urk. 7/290-291). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die abgerechneten Einkommen gemäss IK-Auszug aus den letzten Jahren heranzuziehen und diese auf ein volles Pensum aufzurechnen.
Da das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein abgerechnetes Einkommen von Fr. 38'490.--, im Jahr 2014 ein solches von Fr. 36'800.--, im Jahr 2015 von Fr. 36'800.--, im Jahr 2016 von Fr. 33'118.-- und im Jahr 2017 von Fr. 60'423.-- (Urk. 7/292), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nur zu 75 % arbeitsfähig gewesen war (vgl. vorstehend E. 4.11.7) und zusätzlich noch eine Invalidenrente der Unfallversicherung bezog (Urk. 7/324). Aufgrund der ausgewiesenen erheblichen Schwankungen der dargestellten Löhne ist daher mit der Beschwerdegegnerin auf den Durchschnitt der letzten Jahre und die seitherige Lohnentwicklung abzustellen (ermittelter Durchschnitt: Fr. 41'685.--) sowie auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen. Somit resultiert für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 55'580.-- (Fr. 41'685.-- : 75 x 100; vgl. auch Urk. 7/324).
6.4 Dass der Beschwerdeführer im individuellen Konto (Urk. 7/290-292) tiefere Einkommen abgerechnet hat als in den Steuererklärungen beziehungsweise Lohnausweisen jeweils angegeben (vgl. Urk. 7/335), ist ihm selbst anzulasten, zumal es ihm offen gestanden hätte, seine selbständige Erwerbstätigkeit schon früher aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom 9. Dezember 2020 mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Auch sagen die eingereichten Lohnausweise nichts aus über den erwirtschafteten Umsatz und Gewinn seines Unternehmens. Aus den Jahresrechnungen 2005 bis 2010 der I.___ GmbH lässt sich – wie bereits erwähnt - entnehmen, dass die GmbH Verluste schrieb (Urk. 7/119/123-130). Aktuelle Jahresrechnungen der J.___ AG liegen zudem nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer auf das in den vorangegangenen Verfahren ermittelte Valideneinkommen abstellen möchte (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass bei gegebenem Anlass zur Neuanmeldung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG der Rentenanspruch von der Beschwerdegegnerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») geprüft werden durfte (BGE 141 V 9 E. 2.3), mithin auch die Bemessung der relevanten Vergleichseinkommen. Eine Bindungswirkung an frühere herangezogene Einkommen besteht somit nicht. Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten, dass das damalige Valideneinkommen für das Jahr 2012 basierend auf Tabellenlöhne falsch berechnet worden sei (Urk. 7/322 S. 2 Ziff. 2). Ebenso beruhte das vom Beschwerdeführer vorgebrachte ermittelte Einkommen seitens der Suva von Fr. 86'581.-- (Urk. 1 S. 7 f.) lediglich auf den übernommenen Angaben der Invalidenversicherung (Urk. 7/120).
6.6 Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3).
Gemäss dem im Z.___-Gutachten vom 2. August 2021 angegebenen Belastungsprofil sind leichte, gelegentlich leicht-mittelschwere Tätigkeiten ohne Nässe, Kälte und Temperaturschwankungen, vollzeitig möglich. Das hirnorganische Psychosyndrom schränke die Bereiche Gedächtnis und attentionale Funktionen ein (vgl. vorstehend E. 4.11.8). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2).
Die Beschwerdegegnerin errechnete, ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 5'340.-- gemäss LSE 2018 TA 1, Kompetenzniveau eins, Zeile «Total Privater Sektor», einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46’762.-- (Fr. 5’340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.7; Urk. 7/324), was – abgesehen vom Umfang der Restarbeitsfähigkeit – grundsätzlich unbestritten blieb (Urk. 1 S. 8).
Der Beschwerdeführer beantragte indes einen Leidensabzug in der Höhe von 15 bis 20 % (Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben der von ärztlicher Seite attestierten Einschränkung von 30 % entsprechend einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Weitere Gründe für einen Abzug (vgl. vorstehend E. 6.2.4) erachtete die Beschwerdegegnerin im Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Blasenkarzinom-Erkrankung ein dauernder Toilettenzugang gewährleistet werden müsse, was auch zu vermehrten Pausen führe, sowie angesichts der langjährigen Tätigkeit als selbständig erwerbender Inhaber einer Autowerkstatt. So sei ein Abzug von 10 % gerechtfertigt (Urk. 2; Urk. 7/324/2). Für das Gericht besteht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn ist nicht zu gewähren.
Das mögliche Einkommen mit der gesundheitlichen Einschränkung beläuft sich damit auf rund Fr. 42'086.-- (Fr. 46'762.-- x 0.9).
6.7 Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 55’580.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42'086.--, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13’494.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 24 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch. Anzumerken bleibt, dass selbst bei Gewährung eines – vorliegend nicht gerechtfertigten - maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % im Ergebnis kein Rentenanspruch resultierte.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 24 % zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 29. April 2022 (Urk. 2) erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler