Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00307
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 23. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, war letztmals vom 1. Dezember 2018 (Urk. 11/18/1-6 Ziff. 2.1) bis 30. April 2020 (Urk. 11/18/7) beim Y.___, beziehungsweise bei der Z.___ (vgl. Urk. 11/33/17), im teilzeitlichen Umfang eines Beschäftigungsgrades von 40 % als Allrounder (Fahrer, Küchenhilfe, Gebäudereiniger; Urk. 11/18/1-6 Ziff. 3) erwerbstätig, als er sich am 27. November 2019 unter Hinweis auf eine psychische und somatische Erkrankung (Urk. 11/18/1-6 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die den Versicherten betreffenden Akten beim Krankentaggeldversicherer des Y.___, der A.___, bei (Urk. 11/32/1-43 und Urk. 11/33/1-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/72, Urk. 11/75/1-2 und Urk. 11/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 11/83 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen.
2. Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
30. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab August 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über seinen Leistungsanspruch neu zu verfügen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2022 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer davon Kenntnis gegeben und es wurden ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.6 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.7 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 2) davon aus, dass die von den behandelnden psychiatrischen Fachärzten gestellten Diagnosen nicht plausibel nachvollziehbar seien (S. 2), und dass eine gesundheitliche Einschränkung, welche geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit längerfristig beziehungsweise dauerhaft zu beeinträchtigen, nicht erstellt sei, weshalb ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen sei (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass es im Mai 2019 zu einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei, und dass er ab dem 8. August 2019 nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 1 S. 4). Gemäss der Beurteilung seiner behandelnden psychiatrischen Fachärzte sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch in einem Umfang von drei Stunden im Tag zuzumuten, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 70 % bestehe. Dies entspreche einer Restarbeitsfähigkeit von einer Stunde im Tag, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 (Urk. 11/6/20-21), dass der Beschwerdeführer unter den folgenden psychischen Symptomen leide: niedergeschlagene Stimmung, Antriebs- und Motivationsmangel, Affektlabilität, Rat- und Perspektivenlosigkeit, mangelnder Selbstwert, Ängste und mangelnde Impulskontrolle, und führte aus, dass eine Fortsetzung der Psychotherapie angezeigt sei (S. 2). Er stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- leicht bis mittelgradige depressive Episode
- abhängige Persönlichkeitsstörung
3.3 Die Ärzte des C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnten im Austrittsbericht vom 27. November 2019 (Urk. 11/8/3-6), dass der Beschwerdeführer vom 8. August bis 30. Oktober 2019 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
Diagnosen nach ICD-10:
Hauptdiagnose:
- F32.1: mittelgradige depressive Episode (Differentialdiagnose: bipolar II bei Status nach am ehesten medikamenteninduzierter submanischer Episode im August 2019)
Nebendiagnose:
- F90.0: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS)
X-, Y- und Z-Diagnose:
- Z73.1: emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt deprimiert, hoffnungslos und von innerlicher Unruhe und Gereiztheit geprägt gewesen sei, und dass er einen sozialen Rückzug, Schlafstörungen sowie unkontrollierte Essattacken angegeben habe. Im stationären Rahmen sei die depressive Symptomatik zunehmend in den Hintergrund getreten. Auf Grund des impulsiven Verhaltens des Beschwerdeführers sei es indes zu gruppendynamischen Spannungen und Konflikten gekommen. Die Ursache für die Zustandsänderung in Richtung Submanie sei durch die Umstellung der antidepressiven Therapie und möglicherweise zusätzlich durch ein bestehendes Schlafdefizit verursacht worden (S. 2). Es hätten sich Hinweise auf das Vorliegen einer ADHS-Störung sowie auf eine emotional instabile Persönlichkeit gezeigt. Nach Stabilisierung des Zustandsbildes und Ausschleichen der Neuroleptika und Benzodiazepine sei eine medikamentöse Behandlung mit Methylphenidat begonnen worden. Die antidepressive Therapie mit Duloxetin sei weitergeführt worden. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer bisherige Verhaltensmuster erfolgreich ändern können. Somatisch seien keine relevanten Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Nach Klinikaustritt sei eine ambulante psychiatrische Behandlung weitergeführt worden (S. 3).
3.4 Med. pract. D.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 11/6/7-10) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)
- abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Hypästhesien im Bereich der Arme beidseits, unklarer Aetiologie
- intermittierende Spinalkanalstenosen im Thorakalbereich (TSS) und im Lumbalbereich (LSS)
- rezidivierende Hämorrhoidalknoten
- Verdacht auf leichtgradige Gonarthrosen und Retropatellararthrosen beidseits
Der Arzt führte aus, dass es im Monat Mai 2019 zu einer deutlichen psychischen Verschlechterung gekommen sei, und dass der Beschwerdeführer nach einem Versagen der ambulanten Massnahmen im C.___ stationär behandelt worden sei. Anschliessend sei er ambulant behandelt worden. Gegenwärtig sei eine erneute stationäre Psychotherapie im Sinne einer dialektischen Verhaltenstherapie (DBT) geplant (Ziff. 1.4).
3.5 Med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 11/11) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- mittelgradige depressive Episode
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ
- Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (post-traumatic stress disorder; PTSD)
Die Ärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer im Affekt deprimiert, innerlich leer, hilflos, hoffnungslos, impulsiv und unruhig sei und unter einem Minderwertigkeitsgefühl, Freudlosigkeit, Interessenverlust, vermindertem Antrieb, Ein-, und Durchschlafstörungen sowie unter einem sozialen Rückzug leide (Ziff. 2.4). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer dem Leiden angepassten Tätigkeit in einem Umfang von drei Stunden im Tag zuzumuten (Ziff. 4.2), wobei es je nach Verlauf möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch die Verarbeitung der traumatischen Erfahrungen innerhalb von drei Jahren eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichen könne (Ziff. 2.7).
3.6 In ihrem Austrittsbericht vom 16. April 2020 (Urk. 11/66) erwähnten die Ärzte der Klinik F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführer vom 6. Februar bis 16. April 2020 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
psychiatrische Diagnosen:
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10: F90.0)
somatische Diagnosen:
- pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, lumbal, rechts betont
- Raucherhusten, chronisch
- Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad II (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter (BMI 36)
- chronische Virushepatitis B, ohne Delta-Virus
- mehrere kleine, leicht dislozierte, schalenförmige ossäre Fragmente lateral des Os cuboideum des linken Fusses nach Supinationstrauma vom 4. März 2020 (Differentialdiagnose: Avulsion)
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer während der Hospitalisation erste Schritte bei der Bearbeitung von Hilflosigkeits- und Ohnmachtsgefühlen aus der Kindheit und daraus resultierter Wut, welche ihrerseits auch viel Scham und Schuld nach sich gezogen habe, unternommen und regelmässig alternative oder modifizierte Verhaltensweisen eingeübt habe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine breite Palette an Ressourcen (Intelligenz, handwerkliches Geschick, Kreativität, und Anderes), sei jedoch bei bestehender ungenügender struktureller Integration in administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen (S. 5).
In somatischer Hinsicht sei eine Behandlung der chronischen Hepatitis B indiziert. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. März 2020 ein Supinationstrauma des linken Fusses erlitten habe, sei er notfallmässig an das Spital G.___ überwiesen worden. Dort sei eine Verletzung mit mehreren, leicht dislozierten, schalenförmigen ossären Fragmenten lateral des Os cuboideum festgestellt und ein Unterschenkelliegegips für 2 Wochen appliziert worden (S. 6).
3.7 Im Austrittsbericht vom 8. Juli 2020 (Urk. 11/68/1) erwähnten die Ärzte der Klinik F.___, dass der Beschwerdeführer vom 23. April bis 8. Mai 2020 erneut hospitalisiert worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
psychiatrische Diagnosen:
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10: F90.0)
somatische Diagnosen:
- pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, lumbal, rechts betont
- Raucherhusten, chronisch
- chronische Virushepatitis B, ohne Delta-Virus
- mehrere kleine, leicht dislozierte, schalenförmige ossäre Fragmente lateral des Os cuboideum des linken Fusses vom 4. März 2020
Die Ärzte nahmen im Vergleich zur erstmaligen Hospitalisation, abgesehen vom Umstand, dass sie die Diagnose einer depressiven Episode nicht mehr stellten, eine grundsätzlich unveränderte diagnostische Einschätzung vor (S. 1), und gingen davon aus, dass nach Klinikaustritt eine Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung angezeigt sei (S. 4).
3.8 Med. pract. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2020 (Urk. 11/40) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- mittelgradige depressive Episode
- ADHS
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ
- Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: KPTBS)
Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker sowie die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, worunter die Tätigkeit als Automechaniker in einer freundlichen Atmosphäre zu verstehen sei, im Umfang von drei Stunden im Tag (Ziff. 2.1), bei einer Verminderung der Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 30 % beziehungsweise bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % (Ziff. 2.2), zuzumuten. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Verarbeitung der traumatischen Erfahrungen nach ungefähr drei Jahren wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichen werde (Ziff. 3.3).
In ihrem Bericht vom 3. August 2021 (Urk. 11/49) stellte med. pract. E.___ eine schlechte Prognose und erwähnte, dass prognostisch höchstens mit dem Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei.
3.9 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 (Urk. 11/71/8-9) aus, dass sich dem Austrittsbericht der Ärzte der Klinik F.___ vom 16. April 2020 nicht entnehmen lasse, wie es zur gestellten Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ, gekommen sei, und dass eine Herleitung der Diagnose gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien nicht stattgefunden habe. Sodann seien die entsprechenden Kriterien kaum erfüllt. Die von den Ärzten der Klinik F.___ gestellte Diagnose einer ADHS sei sodann offensichtlich lediglich auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers gestellt worden. Zudem lasse der erhobene psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Insgesamt sei daher keine der von den Ärzten der Klinik F.___ am 16. April 2020 gestellten Diagnosen plausibel nachzuvollziehen, es sei zu vermuten, dass die Diagnosen aus anderen Arztberichten übernommen worden seien.
Auch die Beurteilung durch med. pract. E.___ hinsichtlich der in ihrem Bericht vom 3. August 2021 gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer ADHS, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer komplexen PTSD seien nicht nachvollziehbar. Denn der erhobene psychopathologische Befund lasse nicht auf eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien schliessen (S. 1).
Demzufolge seien die erwähnten medizinischen Akten weder in diagnostischer Hinsicht noch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ein langanhaltender Gesundheitsschaden daher nicht ausgewiesen (S. 2).
3.10 Med. pract. E.___ stellte in dem zuhanden des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 2. Mai 2022 (Urk. 3) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- ADHS
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11: KPTBS)
Die Ärztin führte aus, dass die Diagnose einer ADHS gestellt worden sei, weil beim Beschwerdeführer, welcher als unruhig erschienen sei, eine psychomotorische Hyperaktivität festzustellen gewesen sei. Zudem habe er Aufgaben vorzeitig abgebrochen und Tätigkeiten nicht beenden können und habe häufig von einer Aktivität zur anderen gewechselt. Er sei auch leicht abzulenken gewesen und habe nicht lange aufmerksam sein können. Insgesamt sei daher auf eine Aufmerksamkeitsstörung zu schliessen gewesen.
Eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei diagnostiziert worden, weil der Beschwerdeführer im Verhalten impulsiv und aggressiv erschienen sei. So habe er angegeben, im Rahmen je eines Gewaltausbruches seinen Vater und seinen Partner geschlagen zu haben, wobei sein Partner deswegen in einem Spital habe behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem einen seiner früheren Vorgesetzten angegriffen, was zu einer fristlosen Kündigung geführt habe. Er sei emotional instabil und sein explosives Verhalten werde bereits durch Kritik schnell ausgelöst. Seine Stimmung sei instabil und schnell wechselnd und er könne bei seinem Handeln nur bedingt dessen Konsequenzen berücksichtigen (S. 1).
Eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (KPTBS) gemäss ICD-11 sei diagnostiziert worden, weil gemäss der Anamnese und dem erhobenen Befund die folgenden diesbezüglichen Diagnosekriterien erfüllt gewesen seien: Wiedererleben des Traumas, Vermeidung und Hyperarrousal, affektive Dysregulation, negatives Selbstkonzept, problematische Beziehungen und funktionelle Beeinträchtigung.
Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von drei Stunden pro Tag bei einer verbleibenden, verminderten Leistung im Umfang von 70 % zuzumuten (S. 2). Dabei nahm die Ärztin ergänzend Stellung zu den Einschränkungen in 11 Fähigkeiten gemäss der von der WHO verfassten ICF (Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen, Mini-ICF-APP; vgl. BGE 143 V 418 E. 5.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2021 vom 10. Juni 2022 E. 5.2.3).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass Dr. B.___ erstmals in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.2) Symptome, welche auf eine psychische Störung hinweisen, erwähnte und (fachfremd) eine leicht bis mittelgradige depressive Episode sowie abhängige Persönlichkeitsstörung feststellte. In der Folge diagnostizierten die Ärzte des C.___ in ihrem Bericht vom 27. November 2019 (vorstehend E. 3.3) eine mittelgradige depressive Episode, eine ADHS und eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung. Während med. pract. E.___ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.5) in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradigen depressiven Episode, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und einem Verdacht auf eine PTBS ausging, diagnostizierte sie in ihrem Bericht 8. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.8) eine mittelgradige depressive Episode, eine ADHS, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und eine KPTBS. Demgegenüber ging sie in ihrem Bericht vom 2. Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) von einer remittierten (rezidivierenden) depressiven Störung, einer ADHS, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und einer KPTBS aus. Die Ärzte der Klinik F.___ diagnostizierten am 16. April 2020 (vorstehend E. 3.6) und am 8. Juli 2020 (vorstehend E. 3.7) in psychischer Hinsicht eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Typs und eine ADHS. Zusätzlich diagnostizierten sie am 16. April 2020 (vorstehend E. 3.6) eine mittelgradige depressive Episode. Am 8. Juli 2020 (vorstehend E. 3.7) sahen sie indes von der Stellung einer solchen Diagnose ab und gingen folglich davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unter einer Depression leide beziehungsweise, dass dieses Leiden remittiert sei. Damit übereinstimmend ging auch med. pract. E.___ in ihrem Bericht vom 2. Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) von einer remittierten (rezidivierenden) depressiven Störung aus. Schliesslich vertrat Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht, dass die von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten gestellten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer ADHS, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer KPTBS nicht nachvollziehbar seien, weshalb ein langanhaltender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei.
4.2
4.2.1 Während med. pract. E.___ in ihren Berichten vom 13. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.5) und vom 8. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.8) in diagnostischer Hinsicht nicht ausdrücklich zu den einzelnen Diagnosekriterien Stellung bezog, nahm sie in ihrem Bericht vom 2. Mai 2022 (Urk. 3) ausdrücklich zu einzelnen Diagnosekriterien Stellung und führte aus, aus welchen Gründen sie die Diagnosen stellte. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nahm sie zudem Stellung zu den Einschränkungen in 11 Fähigkeiten gemäss dem ICF: nämlich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kompetenz- und Wissensanwendung, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Der Beurteilung durch med. pract. E.___ lässt sich indes nicht entnehmen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in Bezug auf die einzelnen Fähigkeiten eingeschränkt sein sollte. Vorliegend gilt es ausserdem zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist, und dass dem erwähnten Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4; 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3).
4.2.2 Obwohl med. pract. E.___ als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers angezeigte fachärztliche Weiterbildung verfügte, lässt sich ihrem Bericht vom 2. Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) nicht entnehmen, inwiefern und aus welchen objektiven Gründen dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit lediglich noch im Umfang von drei Stunden im Tag bei einer Leistungsminderung im Umfang von 70 % zuzumuten sei sollte. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung aus einer ärztlichen Beurteilung ersichtlich zu sein hat, inwiefern sich bei objektivierter Betrachtung aus funktionellen Ausfällen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben soll (Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281). Dies ist bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract. E.___ vom 2. Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) nicht der Fall. Daran ändert nichts, dass sie darin zu Einschränkungen in 11 Fähigkeiten gemäss der von der WHO verfassten ICF Stellung nahm. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2.1), kommt selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass med. pract. E.___ ein Testverfahren gemäss ICF durchgeführt hätte, diesem höchstens eine ergänzende Funktion zu. Insgesamt kann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract. E.___ daher nicht nachvollzogen werden und vermag inhaltlich nicht zu überzeugen, weshalb nicht abschliessend darauf abgestellt werden kann.
4.3 Auch auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 27. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.9) kann nicht abschliessend abgestellt werden, weil sich ihrer Stellungnahme keine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entnehmen lässt. Des Weiteren hatte Dr. H.___ beim Verfassen ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 noch keine Kenntnis des Berichts von med. pract. E.___ vom 2. Mai 2022, weshalb ihre Beurteilung auch aus diesem Grunde nicht zu überzeugen vermag. Der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 27. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.9) kommt überdies lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Obwohl auf die Beurteilungen durch med. pract. E.___ vom 2. Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) aus den erwähnten Gründen (vorstehend E. 4.2) vorliegend nicht abgestellt werden kann, sind sie indes immerhin geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. H.___ hervorzurufen. Demzufolge kann auf deren Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.9) vorliegend nicht alleine abgestellt werden.
5. Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract. E.___ vom 2. Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) aus den erwähnten Gründen (vorstehend E. 4.2) nicht zu überzeugen vermag, enthält sie dennoch gewisse Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht allenfalls in anspruchserheblicher Weise beeinträchtigt sein könnte. Bei der gegenwärtigen Aktenlage ist ein solcher Gesundheitsschaden jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb der Sachverhalt weiterer Abklärung bedarf.
6.
6.1 Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
6.2 Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.7). Vorliegend fehlt es an einer umfassenden Beurteilung nach Massgabe der bei beim Beschwerdeführer anamnestisch, aktuell und prognostisch relevanten Indikatoren.
6.3 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einem im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.5) beauftragen.
6.4
6.4.1 Zudem vermag vorliegend auch die Beurteilung der Statusfrage durch die Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen. Denn die Beschwerdegegnerin, welche diesbezüglich keine entsprechenden Abklärungen vor Ort vorgenommen hatte, ging im Feststellungsblatt für den Beschluss davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher bisher in einem Arbeitspensum von 40 % gearbeitet hat, als vollzeitlich Erwerbstätiger zu qualifizieren sei, weil er keine Kinder habe, weil er nicht verheiratet sei und weil er vom Sozialamt unterstützt werde (Urk. 11/71/9). Diese Beurteilung stellt keine nachvollziehbare Begründung der Qualifikation des Beschwerdeführers dar, und vermag deshalb nicht zu überzeugen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_487/2021 E. 4.2.2).
6.4.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG anwendbar. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität nach Art. 28a Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demgegenüber ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 290 E. 7.3).
6.4.3 Das Gesetz regelt nicht, welche Beschäftigungen unter den Begriff der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 ATSG) fallen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVV gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Nicht dazu gehören reine Freizeitbeschäftigungen (BGE 142 V 290 E. 5; 141 V 15 E. 4.4; 131 V 51 E. 5.2). Ist ein Aufgabenbereich Haushalt vorhanden, so wird dessen Anteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt; vielmehr entspricht er grundsätzlich der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem Pensum von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_487/2021 vom 8. März 2022 E. 4.2.1 und 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.4).
6.5 Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache ohnehin zur Ergänzung der medizinischen Akten zurückzuweisen ist, wird daher gegebenenfalls den Sachverhalt auch in Bezug auf die Statusfrage ergänzend abzuklären haben.
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.
8.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer).
8.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Kostennote vom 7. Oktober 2022 (Urk. 15) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Kern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Kern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelVolz