Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00308
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 19. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1984 geborene X.___, ohne Ausbildung und bis März 2015 vollzeitlich als selbständige Raumpflegerin tätig, meldete sich am 31. März respektive am 22. April 2015 unter Hinweis auf Allergien, Rückenschmerzen und Muskelentzündungen bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise zum Rentenbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/6). Am 17. Mai 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 29. Februar 2016, Urk. 7/30) einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/39).
1.2 Am 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) meldete sich die Versicherte - welche mittlerweile vollzeitlich als Lageristin/Logistikspringerin bei der Y.___ AG angestellt war - mit Verweis auf seit einem Arbeitsunfall am 3. Februar 2020 – bei welchem ein Paket mit einem Fernsehgerät kippte und ihr seitlich auf den Kopf gefallen war (vgl. Urk. 7/54/19-21 S. 1) – bestehende Nacken-, Rücken- und Armschmerzen (rechts) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/46, Urk. 7/51, Urk. 7/54) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/106) bei. Letzterer hatte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht und die Versicherte am 12. Oktober 2021 über die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2021 informiert (Urk. 6/106). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 1. Februar 2021 Einwand (Urk. 7/65, Urk. 7/77) erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) bei der Z.___ AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (Z.___; Expertise vom 9. November 2021 [Urk. 7/120]). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 18. Januar 2022 (Urk. 7/125) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 21. Februar 2022 Einwand (Urk. 7/130) erhob. Am 2. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Mai 2022 aufzuheben und es seien ihr eine Invalidenrente nach IVG sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. August 2022 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin zwei neue Arztberichte (Urk. 10/1-2) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2022 auf eine entsprechende Stellungnahme verzichtete (Urk. 12). Am 31. Oktober 2022 (Urk. 13) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) vor, was der Beschwerdegegnerin am 14. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 #Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen weder in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin/Logistikerin noch in einer angepassten Tätigkeit eine länger andauernde respektive dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Die durch die Behandler attestierte Arbeitsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 lasse sich aus medizinischer Sicht aktuell nicht mehr nachvollziehen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Experten von einer falschen angestammten Tätigkeit ausgegangen seien, ihre Abweichungen zu den Einschätzungen der Behandler nur unzureichend begründet und den Widerspruch zwischen ihrer Einschätzung und derjenigen des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2021 nicht erklärt hätten (S. 5 f. Ziff. 4.2). Entsprechend sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2021 für schlüssig gehalten habe, eine Rente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 4.3, S. 7 Ziff. 5). Im Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, dass, selbst wenn aktuell kein Anspruch auf eine Rente bestehen sollte, auf jeden Fall ein Anspruch auf eine zeitlich befristete Rente geprüft werden müsse, nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss Vorbescheid vom 18. Januar 2022 davon ausgegangen sei, nach dem Unfall vom 3. Februar 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche nun nicht mehr bestehen solle. Somit sei zumindest ab Februar 2021 bis mindestens nach einer dreimonatigen Übergangszeit nach der Begutachtung im August 2021 von einem Rentenanspruch auszugehen (S. 7 f. Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner die Höhe des von der Beschwerdegegnerin postulierten Valideneinkommens (S. 8 f. Ziff. 7). Schliesslich liege bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % vor, weshalb berufliche Massnahmen zu gewähren seien (S. 9 Ziff. 8). Am 26. August 2022 (Urk. 9) präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sich die in den Berichten von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2) genannten Diagnosen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten (Urk. 9 S. 2).
3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 7/39) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV) und entsprechend die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen waren (E. 1.5). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, wonach im Rahmen der ersten IV-Anmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit allergischer Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln im Vordergrund stand (vgl. Urk. 7/11/6-7, Urk. 7/39 S. 2). Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) wurden im Nachgang zum Unfall vom 3. Februar 2020 im Wesentlichen eine Panvertebralgie mit Ausstrahlungen in den rechten Arm, die rechte Brust und das rechte Bein, Nackenschmerzen, Durchschlafstörungen sowie psychische Beschwerden beklagt (Urk. 7/120 S. 21, S. 33, S. 49, S. 78). Strittig ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Während die Beschwerdegegnerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 2), ist die Beschwerdeführerin gemäss eigener Auffassung nicht mehr oder höchstens noch eingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5 f.).
4.
4.1
4.1.1 Die Z.___-Gutachter Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/3-14) folgende Diagnosen (S. 9):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Präadipositas
- mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit
- Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Die Z.___-Experten gingen sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit allesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 10).
4.1.2 Gutachter Dr. C.___ diagnostizierte in seiner internistischen Expertise vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/19-46) eine Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit und verneinte einen ausreichenden Anhalt für eine die Belastbarkeit in der letzten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische Diagnose (S. 37).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte der Experte aus, dass sich im internistischen Fachgebiet aufgrund des Aktenkapitels, der Anamnese und Befunderhebung keine Hinweise auf Erkrankungen ergäben, welche in der bisherigen Tätigkeit eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingen würden. Dies gelte auch rückblickend, wobei anderslautende internistische Berichte mit internistisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten nicht vorlägen. Eine Anpassung der Tätigkeit sei aus internistischer Sicht nicht erforderlich (S. 41 f.).
4.1.3 Gutachter Prof. Dr. D.___ wies in seinem neurologischen Gutachten vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/47-75) auf eine Präadipositas hin und führte aus, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine nervale Läsion mit Einfluss auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit (S. 66).
Der Experte hielt fest, dass im Rahmen der neurologischen Untersuchung kein namhaft neurologisches Defizit feststellbar gewesen sei. Ein namhaft objektivierbares Syndrom habe nicht bestanden, wobei die fehlenden Paresen, der normale Muskeltonus, die erhaltenen seitengleich mittellebhaften Muskeleigenreflexe sowie die fehlenden Pyramidenzeichen gegen ein entsprechendes Syndrom sprechen würden. Ein zentraler neurologischer Ausfall als Folge des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Unfalls vom 3. Februar 2020 sei nicht objektivierbar gewesen. Die hiesige Zusatzdiagnostik mittels MRI des Gehirns, der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) habe unter Berücksichtigung der klinischen Befunde ein unauffälliges Ergebnis ergeben. Die Laboruntersuchung habe einen Tizanidin- und Duloxetin-Spiegel unterhalb der Nachweisgrenze gezeigt, was eher gegen eine regelmässige Eingabe der entsprechenden Medikamente spreche. Im Weiteren hätten keine namhafte Bewegungseinschränkung bei HWS-Drehung und kein namhaft objektivierbares spinales Syndrom bestanden. Ebenso wenig seien Zeichen für eine zentrale oder periphere namhafte objektivierbare Nervenschädigung aufgrund des berichteten Unfalls feststellbar gewesen. Der in der Begutachtung erhobene neurologische Untersuchungsstatus und die aktuell erhobenen MRI-Befunde sprächen gegen eine objektivierbare Schädigung aufgrund des Unfalls vom Februar 2020. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht schmerzgeplagt gewirkt und der Unfallhergang selbst sowie die nachfolgenden Dokumente würden weder für eine Distorsion (ein Schleudertrauma sei nicht anzunehmen) noch eine Kontusion (eine Verletzung der HWS oder der zervikalen Strukturen sei nicht objektiviert worden und es seien keine Hämatome respektive knöcherne spinale Verletzungen beschrieben worden) sprechen. Es beständen keine namhaft objektivierbaren Befunde für ein erhebliches spinales Syndrom oder ein namhaft objektivierbares Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin habe entgegen ihren Angaben nicht schmerzgeplagt und in der Mobilität nicht wesentlich limitiert gewirkt. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung der Anamnese, der Aktendaten, der aktuellen neurologischen Untersuchung sowie der Zusatzdiagnostik festzuhalten, dass kein hinreichender Anhalt für eine neurologisch begründete invalidisierende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit festzustellen sei (S. 68).
In der bisherigen Tätigkeit ging Prof. Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und erachtete eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht als nicht notwendig. Dies gelte sowohl aktuell als auch rückblickend (S. 71 f.).
4.1.4 Der orthopädische Gutachter Dr. E.___ verneinte in seiner Expertise vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/76-106) Anzeichen für eine die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit dauerhaft mindernde orthopädische Diagnose (S. 97).
Er führte weiter aus, dass sich in der aktuellen Untersuchung weder eine namhafte Rotationsbeschränkung der HWS noch der Nachweis aktiver myofaszialer Triggerpunkte im Bereich der Nacken-Schultermuskulatur gefunden hätten. Die angefertigte Bildgebung der HWS und BWS beschreibe eine unauffällige Darstellung ohne Anhaltspunkte für degenerative oder traumatische Veränderungen, so dass keine Erklärung für die geklagten cervicocephalen und cervicobrachialen Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet erbracht werden könne. Hinsichtlich der geklagten rechtsseitigen Hüft- und Kniebeschwerden fänden sich in der klinischen Untersuchung die Angabe von Druckdolenzen an der rechten Hüfte und am rechten Kniegelenk, dies jedoch ohne namhafte Funktionseinschränkung bei symmetrisch ermittelten Bewegungsausmassen. Die angefertigte Bildgebung beschreibe einen altersentsprechenden Befund ohne Nachweis relevanter degenerativer Veränderungen im Bereich der Knie- und Hüftgelenke, so dass auch hier kein Störungsbefund auf orthopädischem Gebiet zur Erklärung der geklagten Beschwerden herausgearbeitet werden könne (S. 97 f.).
Bei aktuell fehlenden namhaften klinischen und bildmorphologischen Störungsbefunden lasse sich eine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründen. Entsprechend liege keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten respektive jeglicher vergleichbaren Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit vor (S. 100 f.).
4.1.5 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. November 2021 (Urk. 7/120/107-135) eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (S. 126).
Er führte aus, dass sich im aktuellen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund eine meist bedrückte Stimmung mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit, Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen und eine zeitweise Grübelneigung gefunden hätten. Insgesamt erreichten diese Befunde unter Berücksichtigung der Angaben zur Alltagsgestaltung (Tagesstruktur, soziale Kontakte, Arbeiten im Haushalt) und der Verhaltensbeobachtung nicht das Niveau einer leichtgradigen depressiven Episode im Sinne der ICD-10. Bei weitgehend unauffälliger psychiatrischer Vorgeschichte und vor dem Hintergrund der aktuellen sozialen Belastungssituation (Verlust des Arbeitsplatzes) spreche die Konstellation für eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion. Die Prognose einer Anpassungsstörung sei per se günstig und die Störung bilde sich bedarfsweise unter leitliniengerechter Behandlung zeitnah zurück, was sich auch im hier überschaubaren Längsschnitt bestätige (initiale Besserung unter ambulanter Psychotherapie). Aufgrund der definitionsgemässen Leichtgradigkeit der Anpassungsstörung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht als hierdurch beeinträchtigt ansehen (S. 127 f.).
Die geklagten chronischen Schmerzen im Bewegungsapparat seien keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Es fehle im klinischen Eindruck ein schwerer und quälender Dauerschmerz. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Schmerzentstehung keine psychosoziale oder emotionale Belastungssituation bestanden, vor dessen Hintergrund sich der chronische Schmerz hätte entwickeln können. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei nicht zu diagnostizieren, da alle Diagnosen gemäss ICD-10 F45.4 bei der gleichzeitig bestehenden affektiven Störung (hier Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion) nach den ICD-10-Regeln nicht zu kodieren seien (die Schmerzangaben gingen in der affektiven Störungsdiagnose bereits auf; S. 128).
Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, es finde sich eine Diskrepanz zwischen den teilweise hohen Schmerzangaben und dem blanden klinischen Eindruck. Ansonsten fänden sich keine auffälligen Abweichungen zwischen dem klinischen Befund und den Beschwerdeangaben. Die zur Behandlung der Schmerzen verabreichten Medikamente Tizanidin und Duloxetin seien jedoch im Blut nicht nachweisbar und es bestünden deshalb Zweifel an einem authentischen Leidensdruck, was die Hinweise auf eine Beschwerdeverdeutlichung der Schmerzangaben stütze. Zusammenfassend bestehe keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, vielmehr sei aus therapeutischer Sicht eine Arbeitstätigkeit eher zu befürworten (S. 128).
Dr. F.___ ging in der angestammten Tätigkeit als Paketbotin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Seitens der behandelnden Psychologin (Dezember 2020) sei eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Symptomatik angegeben und aufgrund vermeintlich starker Schmerzen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit angenommen worden. Eine Anpassungsstörung habe aber per se eine günstige Prognose und könne insbesondere bei guter Ressourcenlage aktuell und rückblickend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Entsprechend sei auch rückblickend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit auszugehen, was sich auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin decke. Die angestammte Tätigkeit als Paketbotin sei aus psychiatrischer Sicht weiter geeignet, weshalb eine angepasste Tätigkeit nicht notwendig sei (S. 131 f.).
4.2 Die Neurologin Dr. A.___ stellte am 8. Juli 2022 gestützt auf ihre Untersuchung vom 8. Juli 2022 folgende Diagnose (Urk. 10/1 S. 1):
Status nach HWS-Distorsions- und Kontusionstrauma rechts am 3. Februar 2020 mit/bei
- chronischem zerviko-spondylogenem und thorako-spondylogenem Schmerzsyndrom
- chronischem posttraumatischem Kopfschmerz
Die Ärztin führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten sich vordergründig schmerzhafte Myogelosen zervikal, thorakal sowie im Bereich des Schultergürtels rechts und ansonsten keine fokalen manifesten sensiblen oder motorischen Ausfälle gezeigt. Ebenso wenig lägen Anzeichen für eine zentrale Läsion zervikal oder eine manifeste Radikulopathie vor. Betreffend die geklagten positionsabhängigen Sensibilitätsstörungen der rechten Hand sei ein Karpaltunnelsyndrom auszuschliessen. Der geklagte Kopfschmerz entspreche semiologisch einer Mischung aus Kopfschmerz vom Spannungstyp und Migränekopfschmerz (S. 2 f.).
Therapeutisch sei ergänzend zum Duloxetin eine schmerzdistanzierende Medikation mit trizyklischem Antidepressiva zu empfehlen. Als Akutmedizin bei Kopfschmerzen habe sie probatorisch eine Medikation mit Triptanen mitgegeben. Im Hinblick auf den migräneformen Kopfschmerz mit einer Chronifizierungstendenz wäre ein Behandlungsversuch mit Botulinumtoxin zu erwägen (S. 3).
4.3 Im Bericht des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/2) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung nach okzipital und gluteal sowie in die Extremitäten rechts bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und Schädelkontusion Februar 2020 (ICD-10 M54.80)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Verdacht auf mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (belastende Arbeitsunfähigkeit, ICD-10 Z56)
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hochchronifizierte Schmerzsymptomatik mit zwischenzeitlicher Entwicklung einer deutlichen psychogenen Belastungskomponente. Aus schmerztherapeutischer Sicht sollte zunächst führend die psychische Situation stabilisiert werden. In der physiotherapeutischen Untersuchung dominierten chronifizierte Beschwerden vorwiegend im Bereich der rechten Körperhälfte, wobei Kopf-, Schulter- und Handgelenksschmerzen im Vordergrund ständen. Zudem lägen Schmerzbilder entlang der BWS, der Lendenwirbelsäule, der Hüfte, des Knies und Fusses vor. Es zeige sich hier ein Bild einer stark zentralisierten Schmerzverarbeitung bei einem Hemisyndrom rechts. Zudem beständen eine Dekonditionierung des Bewegungsapparates und eine ausgeprägte Sensibilisierung der Nozizeption (S. 1). Von schmerzpsychologischer Seite schienen psychosoziale Belastungsfaktoren, vor allem die berufliche sowie finanzielle Situation, die Chronifizierung begünstigt zu haben. Das Angst-Vermeidungs-Verhalten scheine die Symptomatik ebenfalls mit zu beeinflussen (S. 2).
5.
5.1 Das Z.___-Gutachten vom 9. November 2021 (vgl. E. 4.1 hievor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/120/3-135 S. 5, S. 33, S. 49, S. 78, S. 121 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 5 ff., S. 13 ff., S. 38 f., S. 67 ff., S. 98 f., S. 121 f., S. 129 f.). Die Experten schälten insbesondere die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin heraus (S. 128, S. 130) und würdigten diese in einleuchtender Weise. Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne diagnostizierte der internistische Gutachter Dr. C.___ nachvollziehbar eine Präadipositas sowie eine mögliche gastroösophageale Refluxkrankheit, welchen er indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/120/3-135 S. 37, S. 41 ff.). Der neurologische Experte Prof. Dr. D.___ verneinte in schlüssiger Weise eine nervale Läsion mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 66). Dr. E.___ ging unter Hinweis auf das Fehlen orthopädischer Diagnosen nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (S. 97, S. 100 f.). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte Dr. F.___ einleuchtend eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, welche ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (S. 126, S. 131 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
5.2
5.2.1 An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien von einer falschen angestammten Tätigkeit als Paketbotin anstelle von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche ausgegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.2a), nichts zu ändern. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin zur polydisziplinären Abklärung vom 28. Juni 2021 (Urk. 7/95 S. 3) wurden die angestammten respektive zuletzt ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin inklusive deren zeitlichen Rahmen aufgeführt. Diese Aufzählung wurde von den Z.___-Experten in ihre Gutachten aufgenommen (Urk. 7/120/3-135 S. 19 f., S. 47 f., S. 76 f., S. 107 f.) und die Tätigkeiten somit den entsprechenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt. Vor der Neuanmeldung vom 31. Juli 2020 (Urk. 7/41) war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 als Mitarbeiterin Zustellung Pakete bei der G.___ AG (Urk. 7/48/1-7) respektive vom 1. bis 28. Mai 2020 (letzter effektiver Arbeitstag) als Lageristin und im Bereich Logistik/Warentransport bei der Y.___ AG (Urk. 7/49/1-6) tätig (vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 22. April 2015 (Urk. 7/6) ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) gab sie im März 2015 aufgrund einer vermuteten Allergie gegen Reinigungsmittel auf (Urk. 7/5 S. 2, Urk. 7/13 S. 1). Ärztlicherseits stand dannzumal erst der Verdacht auf eine allergische Reaktion auf Reinigungsmittel im Raum (Urk. 7/11/6-8). Die berufliche Neuorientierung erfolgte demgemäss, ohne dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit in der Reinigung abschliessend geklärt und der Wechsel auf eine neue Tätigkeit gesundheitsbedingt zwingend ausgewiesen war. In der Verfügung vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/39) wurde zwar von einem Gesundheitsschaden mit einer allergischen Reaktion der Haut bei der Benutzung von Reinigungsmitteln ausgegangen, angesichts der ohnehin vorliegenden rentenausschliessenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aber auf Weiterungen zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit verzichtet. Gemäss IK-Auszug vom 10. August 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin denn auch von Januar bis August 2017 neuerlich in der Reinigung (Urk. 7/47/1).
Vor diesem Hintergrund ist im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Neuanmeldung vom 31. Juli 2020 auf die Tätigkeit als Paketbotin respektive Lageristin/Warenauslieferin als angestammte Tätigkeit abzustellen. Dies scheint auch mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit wechselnden Tätigkeiten im Verkauf, als Zimmermädchen, als Haushaltshilfe und Kindermädchen wie auch in der Reinigung (vgl. Urk. 7/13/1) und auf den in der Tätigkeit als Lagermitarbeiterin zuletzt erzielten Lohn von jährlich Fr. 65'000.-- (Urk. 7/49/4), welcher sämtliche bisherigen Einkünfte überstieg (Urk. 7/47), gerechtfertigt.
Gleichermassen zielt der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Z.___-Experten hätten ihre Abweichungen zu den Einschätzungen der Behandler unzureichend begründet, indem sie letztendlich behaupteten, deren Beurteilungen beruhten einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4.2b), ins Leere. Die Gutachter kommentierten die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise, wobei sie sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf den pauschalen Hinweis betreffend subjektive Angaben beschränkten. Vielmehr verwiesen sie unter anderem auf das Fehlen einer wesentlichen HWS-Rotationseinschränkung, eines spinalen Syndroms, einer objektivierbaren Nervenschädigung respektive einer nervalen Läsion, von namhaften myofaszialen Triggerpunkten im Bereich der Nacken-Schultermuskulatur sowie auf eine unauffällige Bildgebung von HWS, BWS und der Knie-/Hüftgelenke (Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 97 ff., S. 103, S. 132).
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten den Widerspruch zwischen ihrer eigenen Einschätzung und jener des RAD-Arztes - welcher eine Arbeitsunfähigkeit aus dem Jahre 2020 erkannt habe - vom 18. Januar 2021 nicht erklärt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.2c), ist Folgendes festzuhalten: Die Experten legten gestützt auf die Arztberichte sowie die übrigen den Unfall vom 3. Februar 2020 betreffenden Unterlagen einleuchtend dar, weshalb auch für die Zeit vor der gutachterlichen Exploration von keiner invalidisierenden Gesundheitsstörung auszugehen ist (Urk. 7/120/3-135 S. 67 ff., S. 103 f., S. 132). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt, welcher – im Gegensatz zu den Z.___-Gutachtern – die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einschätzung vom 18. Januar 2021 nicht persönlich untersucht hat, im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2021 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) lediglich in der angestammten Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit (ab 22. September 2020) und in einer angepassten Tätigkeit seit jeher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging (vgl. Urk. 7/63/5).
5.2.2 Betreffend den Schlussbericht Praxis H.___ vom 17. Januar bis 11. Februar 2022 der Integrationsstelle I.___ vom 11. Februar 2022 (Urk. 7/129/1-5) ist Folgendes zu bemerken: Hierbei handelt es sich um eine arbeitsmarktliche Abklärung, welche durch eine Abklärungsfachperson und nicht durch einen Arzt oder eine Ärztin durchgeführt wurde und bei welcher als Abklärungsziel einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Dauer von zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig ist, zu beurteilen war (S. 1). Es liegt diesbezüglich somit keine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor - entsprechend empfahl die Abklärungsperson die Einschätzung der massgebenden Arbeitsfähigkeit durch eine Arztperson mit detaillierten Aussagen zur Zumutbarkeit/Belastbarkeit (S. 1) –, weshalb sie nicht geeignet ist, die gutachterlichen Feststellungen der Z.___-Fachärzte umzustossen (vgl. auch Urk. 7/132/5). Sodann vermag die Einschätzung der Berufsfachleute, wonach eine Steigerung der Anwesenheit über 20 % ihres Erachtens unmöglich sei, ohne eine gesundheitliche Verschlechterung zu riskieren (Urk. 7/129/1), keine ernsthaften Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen, welche das Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme bedingten (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis). Die für den Schlussbericht verantwortlich zeichnenden Fachpersonen erklärten selber, dass der Bericht verkürzt und seine Aussagekraft beschränkt sei (Urk. 7/129/1). Zudem legten sie ihrer Einschätzung medizinische Rahmenbedingungen zugrunde, welche sich ihrer Fachkenntnis entzogen und offensichtlich auf Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, ohne dass sich hierfür eine Basis in den medizinischen Akten finden liesse («zeigten sich bereits Neuropathien»: Urk. 7/129/4).
Was die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. A.___ vom 8. Juli 2022 und des Zentrums B.___ vom 22. August 2022 (Urk. 10/1-2) angeht, ist festzuhalten, dass sich die Z.___-Gutachter mit den darin erwähnten Beschwerden und Diagnosen bereits auseinandersetzten und insbesondere darlegten, weshalb von keiner HWS-Distorsion, keiner relevanten Nervenschädigung, keinem panvertebralen Schmerzsyndrom, keiner (leichtgradigen) depressiven Episode und von keiner Schmerzstörung auszugehen ist (Urk. 7/120/3-135 S. 68 f., S. 97, S. 127 f.). Hinsichtlich der im Bericht des Zentrums B.___ erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt und der Unfall vom 3. Februar 2020 kaum ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses im Sinne von ICD-10 F43.1 darstellen dürfte, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Dilling/ Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 207 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.1 und E. 5.2.2). In den genannten Berichten finden sich sodann keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Z.___-Begutachtung im August 2021 wesentlich verändert hat, was im Übrigen auch nicht seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.
Schliesslich vermag auch der Bericht des Spitals J.___ vom 19. Oktober 2022 (Urk. 14) nichts zu ändern, da aufgrund der am 17. Oktober 2022 durchgeführten Mammareduktionsplastik nicht auf das Vorliegen eines länger andauernden invalidisierenden Gesundheitsschadens geschlossen werden kann. Dies deckt sich mit den Angaben des behandelnden Arztes, welcher lediglich das Heben schwerer Lasten sowie oberkörperbeanspruchende Tätigkeiten für eine befristete Dauer von sechs Wochen ausschloss (S. 2).
5.3
5.3.1 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
5.3.2 Der psychiatrische Gutachter ging von einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aus – unter Verneinung insbesondere des Vorliegens einer leichten depressiven Episode –, welcher er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/120/3-135 S. 127 f., S. 131 f.). Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre psychische Störung aus ihrer Sicht kein Hindernis bei der Wiederaufnahme einer Arbeit darstelle (S. 127). Im Weiteren liegen keine gegenteiligen Einschätzungen von in Psychiatrie spezialisierten Arztpersonen vor.
5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin zumindest seit Februar 2021 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2022 (Urk. 2) zu Recht verneinte. Entsprechend ist seitens der Beschwerdegegnerin korrekterweise kein Einkommensvergleich vorgenommen worden, weshalb sich Ausführungen zum diesbezüglich gemachten Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7.2) erübrigen. Gleichermassen zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Eingliederungsmassnahmen ins Leere (S. 9 Ziff. 8), nachdem vorliegend von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen ist. Darüber hinaus sind - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - von weiteren Abklärungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais