Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00314


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 27. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, ohne Ausbildung, war seit dem 10. Februar 2020 arbeitslos gemeldet und arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Tätigkeiten (Küchenmitarbeiter, Kehrichtabfuhrmitarbeiter, Kurier) im Zwischenverdienst (Urk. 10/8-9). Am 29. Januar 2021 (Posteingang) meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in Rücken, Hals, Schultern sowie Beinen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer (Urk. 10/13) und erwerblicher Hinsicht getätigt und Akten der Unfallversicherung (Urk. 10/6) eingeholt hatte, kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2021 die Abweisung des Leistungsgesuchs an (Urk. 10/15). Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2021 Einwand (Urk. 10/19) und begründete diesen mit Eingabe vom 28. April 2021 (Urk. 10/22). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/27, 34, 36, 40), zog erneut die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/31) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 10/45/6-8). Am 3. Mai 2022 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 10/46 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Verfügung vom 3. Mai 2022 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Der Beschwerdeführer erstattete seine Replik mit Eingabe vom 23. August 2022 (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Letztere erstattete ihre Duplik mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, weshalb vorliegend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprüfung der medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass der Beschwerdeführer an chronischen Ganz-Wirbelsäulen-Schmerzen leide, welche in der Bevölkerung häufig vorkommen würden. Es bestünden keine langdauernden gesundheitlichen Einschränkungen. Sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastend, mit Heben und Tragen bis 5-10 kg, wobei diese Belastungsgrenze im weiteren Verlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zunehmen sollte) seien zu 100 % zumutbar. Somit bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Falls Unterstützung bei der Stellensuche gewünscht sei, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiter in der Küche und als Kurierfahrer im Lieferdienst gearbeitet, wobei in diesen Tätigkeiten regelmässig Gewichte von 10 kg zu heben seien. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei ihm aber nur noch das Heben von Gewichten von maximal 5 kg, allenfalls selten von 5-10 kg zumutbar. Damit sei er in seiner angestammten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig und somit arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG. Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig seien, hätten gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 1 S. 6).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, Dr. med. univ. Y.___, Praktische Ärztin, habe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung sei auch von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bestätigt worden. Dr. Z.___ habe auf dem Fragebogen Berufliche Integration/Rente zwar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit nur zu sechs Stunden täglich zumutbar sei, in ihrem früheren Sprechstundenbericht aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten. Diese Diskrepanz sei denn auch nicht näher begründet worden. Aufgrund der genannten Arztberichte sei auch der RAD-Arzt zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Belastungsprofil umfasse dabei wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5-10 kg. Demnach seien dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll zumutbar. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestünde nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann, wenn ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Probleme bei der Stellensuche zu attestieren wären. Solche seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich (Urk. 9).

2.4    Replicando führte der Beschwerdeführer aus, gemäss Dr. Z.___ sei ihm in einer angepassten Tätigkeit ein maximales Arbeitspensum von sechs Stunden täglich zumutbar. Die von derselben Ärztin bestätigte 100%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf einen früheren, nicht mehr aktuellen Zeitpunkt. Selbst wenn man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgehen würde, sei zu berücksichtigen, dass er lediglich für sehr leichte Hilfsarbeiten mit regelmässigem Heben und Tragen von Gegenständen von maximal 5 kg eingesetzt werden könne. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung greife aber nur, wenn der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, was vorliegend gerade nicht der Fall sei (Urk. 12).

2.5    Die Beschwerdegegnerin hielt duplicando vollumfänglich an ihren Ausführungen fest (Urk. 14).

2.6    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte. Nicht zu prüfen ist hingegen ein Rentenanspruch, da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Juni 2022 diesbezüglich nicht angefochten hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 7).


3.

3.1    In ihrem Bericht vom 2. März 2021 führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen Schmerzsyndrom in der Lendenwirbelsäule, wobei bislang kein längerdauernder Therapieerfolg habe erzielt werden können. Sie habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. November 2020 attestiert. Die Wiedereingliederung seitens des Patienten sei gewünscht, es bestehe aber nur eine geringe körperliche Belastbarkeit. Ideal wäre eine Tätigkeit mit wechselnder körperlicher Belastung ohne schweres Heben. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei eine 50-100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/13/3-6).

3.2    Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ führten in ihrem Sprechstundenbericht vom 26. April 2021 aus, der Beschwerdeführer leide an diffusen zervikothorakolumbalen Rückenschmerzen mit gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen. In der klinischen Untersuchung sei insbesondere eine muskuläre Dysbalance mit verkürzter ischiocruraler und Iliopsoasmuskulatur beidseits aufgefallen. Bei bislang weitgehend therapienaivem Patienten und weitestgehend fehlender pathomorphologischer Korrelation in der Bildgebung sei mit ihm die Fortführung der Physiotherapie mit Instruktion und Kontrolle eines Heimprogrammes besprochen worden. Auf passive Massnahmen sollte im weiteren Verlauf verzichtet werden. Gegebenenfalls könne eine ergänzende chiropraktische Behandlung diskutiert werden (Urk. 10/27/12).

    In ihrem Bericht vom 11. Juni 2021 zuhanden der IV-Stelle hielten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ sodann fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Belastbarkeit (Urk. 10/27/7-9).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, berichtete am 21. Juli 2021, bei langjährigem, linksbetontem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, welches anamnestisch seit einem Auffahrunfall am 3. Dezember 2020 verstärkt sei, und zusätzlich seither bestehendem, linksbetontem zervikospondylogenem Schmerzsyndrom hätten sich klinisch-neurologisch bis auf ein Zervikalsyndrom normale Befunde, das heisse keine neurologischen Ausfallsymptome, finden lassen (Urk. 10/31/8).

3.4    Dr. Z.___ führte in ihrem Sprechstundenbericht vom 3. September 2021 aus, da bei der klinischen Untersuchung nur ein paravertebraler muskulärer Hartspann des Schulter-/Nackengürtels vorgelegen habe und die Beweglichkeit in der Schulter und der Halswirbelsäule (HWS) komplett gegeben gewesen sei, sei in ihren Augen auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder gegeben. Aufgrund der vorbestehenden Krankengeschichte mit Lumbalgien empfehle sie, das Tragen von schweren Gegenständen über 5 kg zu vermeiden (Urk. 10/36/8). Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, nicht schwer körperlich anstrengenden Tätigkeit bestätigte sie auch in ihrem Sprechstundenbericht vom 22. Oktober 2021 (Urk. 10/36/9).

    In ihrem Bericht vom 12. Januar 2022 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. Z.___ sodann fest, dem Beschwerdeführer sei das Heben von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 5 kg nicht zumutbar. Die bisherige Tätigkeit sowie auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien ihm sechs Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 10/36/2-5).

3.5    Dr. A.___ hielt nach einer am 28. Januar 2022 erfolgten MR-Untersuchung des gesamten Rückens in ihrem Bericht vom 14. Februar 2022 fest, aktuell liege beim Beschwerdeführer ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Verspannung im M. Trapezius vor, ohne dass radiologisch Hinweise für eine Instabilität vorliegen würden. Es sei ein subakutes zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links denkbar, da neuroradiologisch eine Kompression der linken C6 Nervenwurzel vorliege. Hier sei neben Physiotherapie noch eine CT-gesteuerte Infiltration C6 links eine Option. Zusätzliche liege ein thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom vor, ohne dass in den weiteren Abklärungen eine mediane Wurzelkompression, eine axiale Spondylarthritis, eine ISG-Arthritis oder gar Frakturen dokumentiert worden seien. Die diskreten entzündlichen Veränderungen der linken Massa lateralis ossis am ISG entsprächen nicht den Kriterien für eine axiale Spondylarthritis und seien am ehesten mechanisch bedingt. Diesbezüglich erachtete Dr. A.___ Einzelphysiotherapie und die Gabe von Arcoxia als indiziert. Insgesamt sei sicher eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten von maximal 5-10 kg zu 100 % zumutbar. Im Verlauf sei mit einer Zunahme der Belastbarkeit zu rechnen (Urk. 10/40/7-8).

3.6    Am 9. März 2022 nahm Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin, für den RAD Stellung und hielt fest, zusammenfassend handle es sich um chronische Ganz-Wirbelsäulen-Schmerzen, wie sie in der Bevölkerung häufig seien. Die eingehenden Abklärungen (neurologisch und neurophysiologisch mit Elektrodiagnostik, wirbelsäulenchirurgisch, orthopädisch sowie auch physikalisch-medizinisch) hätten übereinstimmend übliche Befunde ergeben. Eine neue Standortbestimmung mit Magnetresonanztomografie der ganzen Wirbelsäule habe die bisherigen Befunde bestätigt und die klinischen Befunde hätten lediglich eine Uncovertebralarthrose mit Kontakt zur C6-Nervenwurzel rechts ergeben. Dementsprechend hätten auch die behandelnden Ärzte keine Einschränkung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit festgehalten. Die Orthopädin, welche im IV-Zeugnis keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, habe eine Seite später lediglich ein zumutbares Arbeitspensum von sechs Stunden am Tag beschrieben, dies jedoch nicht durch Befunde belegt oder begründet. In ihrem Bericht vom 3. September 2021 habe sie denn auch ausdrücklich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Insgesamt kam Dr. D.___ zum Schluss, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit längerfristig und dauerhaft einschränke (Urk. 10/45/8).


4.

4.1    Als Grundlage für ihre Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 2) diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die aktengestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 9. März 2022 (E. 3.6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (E. 1.5). Insbesondere in den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik B.___ (E. 3.2), von Dr. C.___ (E. 3.3) sowie Dr. A.___ (E. 3.5) sind die im Verlauf erhobenen Befunde ausführlich dokumentiert. Dr. D.___, welcher als Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügt, konnte sich anhand der ihm zu Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Seine Stellungnahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.

    In Anbetracht der weitestgehend unauffälligen Befunde erweist sich insbesondere die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers längerfristig und dauerhaft einschränke, als nachvollziehbar und steht denn auch im Einklang mit den Beurteilungen sämtlicher behandelnder Ärzte. So verneinten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ Einschränkungen der Belastbarkeit des Beschwerdeführers aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht gänzlich (Urk. 10/27/12, E. 3.2). Wenngleich Dr. Z.___ empfahl, das Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg zu vermeiden, schloss auch sie unter Bezugnahme auf die unauffälligen klinischen Befunde auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 10/36/8, E. 3.4). Schliesslich erachtete auch Dr. A.___ eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten von maximal 5-10 kg als zu 100 % zumutbar und wies ausdrücklich darauf hin, dass im Verlauf mit einer Zunahme der Belastbarkeit zu rechnen sei (Urk. 10/40/7-8, E. 3.5).

4.2    Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___, wonach ihm lediglich ein Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag zumutbar sein soll, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geltend macht (vgl. E. 2.4), kann ihm nicht gefolgt werden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ in ihrem Sprechstundenbericht vom 3. September 2021 ausdrücklich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schloss (Urk. 10/36/8, E. 3.4). Wie Dr. D.___ in seiner Stellungnahme sodann zurecht festhielt, vermochte Dr. Z.___ die Diskrepanz zur Einschätzung vom 3. September 2021 denn auch nicht mit entsprechenden Befunden zu belegen (Urk. 10/45/8). Insofern führt auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Bestätigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf einen früheren Zeitraum beziehe (vgl. E. 2.4), ins Leere.

    Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das von Dr. med E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, am 3. Mai 2022 ausgestellte und im Beschwerdeverfahren aufgelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 3/7) festzuhalten, dass die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2022 mangels medizinischer Begründung nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

4.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___ von keiner langandauernden gesundheitlichen Einschränkung ausging und den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils einer wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 5-10 kg sowie unter Annahme einer im Verlauf zunehmenden Belastungsgrenze sowohl in der angestammten wie auch in angepassten Tätigkeiten als vollumfänglich arbeitsfähig erachtete.

4.4    Vor diesem Hintergrund ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung verneinte. So bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand 1. Januar 2022, Rz 1807). Gesundheitliche Einschränkungen, welche den Beschwerdeführer in der Stellensuche einschränken würden, liegen hier gerade nicht vor.


5.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller