Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00317
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 31. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 4. Februar 2002 geborene X.___ reiste im Alter von drei Jahren von Y.___ in die Schweiz ein und besuchte ab August 2006 die obligatorische Schule in Volketswil. Am 17. Juli 2007 wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine zentrale Spracherwerbsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen den Anspruch des Versicherten auf eine Kostengutsprache für Logopädie (Urk. 8/9).
1.2 Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit im Jahr 2018 absolvierte der Versicherte ein zehntes Schuljahr in der Z.___ (Urk. 8/27/23 f.) und nahm in der Folge am 1. August 2020 eine Ausbildung zum Montage-Elektriker EFZ bei der A.___ AG auf (Urk. 8/12). Der Lehrvertrag wurde am 24. März 2021 aufgelöst (Urk. 8/10), worauf der Versicherte, der inzwischen in eine betreute Wohnform der Sozialen Dienste B.___ eingetreten war (Urk. 8/14), vom 26. April bis am 31. Juli 2021 einen befristeten praktischen Arbeitseinsatz in einem Brockenhaus der Stiftung C.___ leistete (Urk. 8/27/19) und sich am 17. August 2021 unter Hinweis auf eine mittelgradige kognitive Störung und eine Sprachentwicklungsstörung für Massnahmen der beruflichen Eingliederung bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/15). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Januar 2022 die Abweisung der Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Aussicht (Urk. 8/30). Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2022 Einwand (Urk. 8/34), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2022 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 8/39 = Urk. 2).
%1. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, am 2. Juni 2022 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 29. April 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu übernehmen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen und / oder Integrationsmassnahmen nach Gesetz zuzusprechen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2022 Kenntnis erteilt. Mit derselben Verfügung wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, weshalb vorliegend die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. lbis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG);
b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.4 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung damit, dass die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt sei. Da somit keine entsprechenden Mehrkosten anfallen würden, seien die Voraussetzungen für eine Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht gegeben (Urk. 2 S. 1). Bei den vorliegenden Diagnosen seien die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft. Das kognitive Leistungsvermögen liege im durchschnittlichen Bereich. Im Arztbericht des Hausarztes seien keine Einschränkungen im Fähigkeitsprofil angegeben worden. Weiter sei der Cannabiskonsum zu überdenken und anzupassen, da dieser neben den motivationalen und emotionalen Auswirkungen auch die Gedächtnisleistungen betreffen könnte (Urk. 2 S. 2).
Gemäss den vorliegenden Unterlagen stünden Motivationsprobleme im Vordergrund. Der Beschwerdeführer habe in der Oberstufe von der Sekundarstufe C in die Sekundarstufe B wechseln können. Die Lehrstelle habe er verloren, weil er keine Hausaufgaben erledigt habe, das Arbeitsbuch nicht nachgeführt habe und kein Interesse gezeigt habe. Dass er in den administrativen Belangen und im selbständigen Wohnen noch Unterstützung benötige, sei in diesem Alter nicht in dem Sinne ungewöhnlich, dass dies einen Unterstützungsansprach rechtfertige. Üblicherweise werde diese Aufgabe von den Eltern übernommen (Urk. 2 S. 2).
Zusammenfassend lägen gemäss den Akten trotz der bestehenden Schwierigkeiten keine Diagnosen vor, welche die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränken würden. Deshalb seien die Voraussetzungen weder für Eingliederungsmassnahmen noch für eine Rente erfüllt (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, der Lehrabbruch sei überwiegend wahrscheinlich aus mangelnder Motivation erfolgt. Dies deute nicht auf eine Invalidität im Sinne des Gesetzes hin. Hinzu komme die Tendenz einer Prokrastination, die sich limitierend auf den Ausbildungserfolg auswirken könne. Hiermit hätten aber wohl junge Erwachsene im Alter des Beschwerdeführers regelmässig zu kämpfen. Im Weiteren könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über gute Schulnoten verfüge und auch in den Stellwerktests gut abgeschnitten habe. Das von der Klinik D.___ vorgeschlagene gestufte Vorgehen (einfache EFZ-Lehre und anschliessend komplexere Ausbildung) sei zwar ratsam, jedoch keine ungewöhnliche Situation, die einen Anspruch auf IV- Leistungen rechtfertige. Zudem lege der Bericht der Klinik D.___, wonach zur langfristigen Aufrechterhaltung der Motivation die persönlichen Präferenzen und Stärken bei der Schul- und Berufswahl berücksichtigt werden sollten, die Vermutung nahe, dass es sich bei der Ausbildung zum Elektroinstallateur möglicherweise nicht um den Wunschberuf handle (Urk. 7 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei am 13. Juli 2021 in der Klinik D.___ einer neuropsychologischen Untersuchung unterzogen worden, wobei eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit einer mittelgradigen kognitiven Störung, residuale Beeinträchtigungen durch die Sprachentwicklungsstörung sowie eine Dyslexie festgestellt worden seien. Aufgrund dieser Diagnosen hätten die untersuchenden Ärzte seine Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit als beeinträchtigt beurteilt und dringend zu einer Unterstützung im schulischen Bereich geraten. Ferner hätten sie festgehalten, dass es ihm aufgrund der sprachlichen Defizite nicht möglich sein werde, eine EFZ-Lehre zu bestehen (Urk. 1 S. 4 f.). Der Umstand, dass er eine erste Lehre aufgrund von mangelhaften Leistungen verloren habe, belege die von den Ärzten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ebenfalls. Auch wenn er den praktischen Teil der Lehre habe meistern können, seien die Schulleistungen derart ungenügend gewesen, dass der Lehrvertrag aufgelöst worden sei. Die Beschwerdegegnerin vertrete die Meinung, dass seine schulischen Probleme alleine auf mangelnde Motivation zurückzuführen seien. Dabei habe sie jedoch keine Stellung dazu genommen, inwiefern sich das ADHS und die mittelschweren kognitiven Einschränkungen allenfalls auf seine schulischen Fertigkeiten auswirken könnten und habe nicht begründet, inwiefern diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 1 S. 5 f.).
Der Umstand, dass noch Behandlungsoptionen offen stünden, sei für sich alleine genommen noch kein Grund, den Leistungsanspruch abzuweisen. Diesbezüglich hätten zunächst eine Auflage sowie allenfalls ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 6).
Insgesamt habe sich die Beschwerdegegnerin weder ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er aus gesundheitlichen Gründen in der Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, noch begründet, weshalb er auf den ersten Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, um eine Ausbildung durchzuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweise sich daher als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 6).
2.%1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung - trotz des insoweit irreführenden Titels «kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung» - über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen an sich sowie auf eine Invalidenrente entschieden (Urk. 2 S. 2), wobei die Verneinung eines Rentenanspruchs unbeanstandet blieb. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde durch den Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, mit der Frage nach dem Vorliegen von allfälligen neuropsycho- logischen Teilleistungsstörungen an die Klinik D.___ überwiesen, wo er am 13. Juli 2021 von Prof. Dr. rer. nat, F.___ und lic. phil G.___, beide Fachpsychologen für Neuropsychologie, neuropsychologisch untersucht wurde. Die untersuchenden Fachpersonen führten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2021 aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsvermögen mit einem heterogenen Profil. Die Untersuchung habe Beeinträchtigungen der verbalen mnestischen und sprachlichen Funktionen, im Arbeitsgedächtnis sowie den attentionalen Funktionen ergeben (Urk. 8/11/5). Sie kamen zum Schluss, das vorliegende neuropsychologische Profil, einhergehend mit den anamnestisch berichteten Schwierigkeiten und den auffälligen Fragebogenwerten, sei mit dem Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0) zu vereinbaren. Es handle sich dabei um eine mittelgradige kognitive Störung mit Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit. Die Defizite im sprachlichen Bereich würden auf Residuen einer Sprachentwicklungsstörung (ICD-10 F80) hinweisen. Aufgrund der aktuell bestehenden Defizite im Lesen könne auch die Diagnose einer Dyslexie (ICD-10 F81.0) vergeben werden (Urk. 8/11/6).
Die beschriebenen Defizite würden den Schul- und Ausbildungserfolg des Beschwerdeführers beeinflussen und eine adäquate Umsetzung seines Leistungspotentials erschweren. Dies wirke sich auch auf sein Erleben und Verhalten aus. Die Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit erforderten kognitive und motivationale Ressourcen. Oft sei es hilfreich, wenn Jugendliche mit einer Aufmerksamkeitsstörung neben einem therapeutischen Setting medikamentös unterstützt würden, dies müsse von einem Facharzt beurteilt werden. Allenfalls könne auch eine Nahrungsergänzung mit Omega 3 hilfreich sein. Empfehlenswert sei auch das Buch «Clever lernen» sowie ein kurzes tägliches Lesetraining. Bezüglich der sprachlichen Schwierigkeiten sei zudem eine logopädische Therapie empfehlenswert (Urk. 8/11/6 f).
Aufgrund der neurokognitiven Schwierigkeiten sei bei der Berufsausbildung von Beginn an eine Unterstützung im schulischen Bereich wichtig. Aufgrund des neuropsychologischen Leistungsprofils sei eine berufliche Ausbildung auf dem Niveau einer EFZ-Lehre theoretisch möglich. Allerdings seien die sprachlichen Defizite sowie die motivationalen Schwierigkeiten vermutlich limitierend. Auch die Rückmeldungen des Lehrbetriebs betreffend vermindertem Arbeitstempo, Mühe mit vernetztem Denken und starkem Aufschieben würden zeigen, dass die neurokognitiven Defizite den Ausbildungserfolg beträchtlich limitieren könnten. Eventuell sei ein gestuftes Vorgehen unter Berücksichtigung der attentionalen Schwierigkeiten besser geeignet, um die Ziele des Beschwerdeführers zu erreichen (Attestlehre oder einfache EFZ-Lehre und anschliessend erst komplexere Ausbildung). Da eine optimal angepasste Berufswahl die Erfolgschancen für einen Abschluss erhöhe, sei eine fundierte Berufsberatung ratsam. Auch der Cannabiskonsum sei zu überdenken und anzupassen. Ein langjähriger regelmässiger Konsum könne neben den motivationalen, emotionalen Auswirkungen auch Auswirkungen auf die Kognition haben (Urk. 8/11/7). Falls sich bei der Berufswahl und -ausbildung Schwierigkeiten ergäben, seien zudem auch berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung zu erwägen (Urk. 8/11/7).
3.2 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2021 die Diagnosen einer ADHS, einer Dyslexie und von Defiziten im sprachlichen Bereich. Die Fragen zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten konnte er nicht beantworten (Urk. 8/22/1). Er behandle den Beschwerdeführer nur sehr sporadisch aufgrund von Infekten oder Schmerzen (Urk. 8/22/3).
3.3 Gemäss Aktennotiz gelangte die Sachbearbeiterin nach einer internen Besprechung mit Dr. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom regionalärztlichen Dienst (RAD), am 1. Dezember 2021 zum Schluss, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/29/2).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 15. März 2022 legte Dr. I.___ dar, die medizinischen Befunde und Diagnosen seien intern besprochen und bewertet worden. Da im Bericht der Klinik D.___ auch ausführlich über Behandlungsoptionen zu Besserung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung referiert worden sei, sei davon auszugehen, dass kein dauerhafter invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, zumal ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsvermögen beschrieben werde. Weitere Empfehlungen der Klinik D.___ sowie der Hinweis auf die Prokrastinationstendenzen des Beschwerdeführers, die zusätzlich die schulischen und beruflichen Ausbildungsoptionen behindern würden, Hessen den Eindruck entstehen, dass bisher noch nicht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft worden seien. Dies habe auch in der gemeinsamen Diskussion, die sich auch auf den Bericht von Dr. H.___ gestützt habe, der keine Einschränkungen im Fähigkeitsprofil angebe, zur Empfehlung der Abweisung von Leistungen und Durchführung von Therapien geführt (Urk. 8/38/2).
4.
4.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen - neben einem Bericht des Hausarztes Dr. H.___, der zu allfälligen Einschränkungen des Ressourcenprofils des Beschwerdeführers keine Stellung nehmen konnte (Urk. 8/22/1) und der daher nicht für die Beurteilung einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit herangezogen werden kann - einzig die Ergebnisse der am 13. Juli 2021 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 8/11) vor. Letztere ergab ein neuropsychologisches Profil, das, einhergehend mit den anamnestisch berichteten Schwierigkeiten und auffälligen spezifischen Fragebogenwerten, gemäss den untersuchenden Fachpsychologen für Neuropsychologie mit dem Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) zu vereinbaren ist. Der festgestellten mittelgradigen kognitiven Störung schrieben die untersuchenden Fachpersonen Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/11/6) und hielten insbesondere eine enge Begleitung in der Berufsschule und eine fundierte Berufsberatung für erforderlich (Urk. 8/11/7). Die Beschwerdegegnerin geht dagegen gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. I.___ vom 15. März 2022 (Urk. 8/38/2) davon aus, dass die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt ist und somit bei der beruflichen Ausbildung keine Mehrkosten anfallen, so dass keine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliege (Urk. 2 S. 1).
4.2
4.2.1 Gemäss Dr. I.___ stellt die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgehaltene einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung keinen dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, da noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz ausgeschlossen werden (BGE 143 V 409 E. 5.1). Der Umstand, dass gemäss dem Bericht betreffend die neuropsychologische Untersuchung noch Behandlungsmöglichkeiten offenstehen, reicht daher nicht aus, um eine Verneinung eines die Arbeits- beziehungsweise die Ausbildungsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens zu begründen. Darüber hinaus lassen sich dem erwähnten Bericht keine Hinweise dafür entnehmen, dass es sich bei der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei Durchführung der entsprechenden Therapiemassnahmen um einen die Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsfähigkeit nur vorübergehend - im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung somit nicht während der gesamten oder mindestens während eines voraussichtlich längeren Teils derselben (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 4 zu Art. 16, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) - beeinflussenden Gesundheitsschaden handelt, werden doch lediglich Massnahmen erwähnt, die potentiell zu einer Besserung des Gesundheitszustands beziehungsweise von dessen funktionellen Auswirkungen beitragen könnten.
4.2.2 Weiter hob Dr. I.___ hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss der neuropsychologischen Untersuchung über ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsvermögen mit einem Gesamt-Intelligenzquotienten von 91 verfügt (Urk. 8/11/5). Dies ist zwar zutreffend, indessen ergab die Untersuchung dennoch Teilleistungsschwächen in einzelnen Bereichen, insbesondere Beeinträchtigungen in den verbalen mnestischen und sprachlichen Funktionen, im Arbeitsgedächtnis und den attentionalen Funktionen, die nach Einschätzung der untersuchenden Fachpersonen einer mittelgradigen kognitiven Störung entsprechen und Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit zeitigen (Urk. 8/11/5). Diese kognitiven Schwierigkeiten berücksichtigte Dr. I.___ bei seiner Einschätzung jedoch nicht. Es erweist sich nicht als schlüssig, eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Ausbildungsfähigkeit bereits gestützt auf das festgestellte durchschnittliche kognitive Leistungsvermögen auszuschliessen.
4.2.3 Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der reinen Aktenbeurteilung vom 15. März 2022 durch Dr. I.___ (Urk. 8/38/2). Sie erfüllt daher die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne ärztliche Feststellungen nicht (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis) und es kommt ihr kein hinreichender Beweiswert zu.
4.3
4.3.1 Bei der aktuellen Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ff. IVG gegeben oder dass der Beschwerdeführer zumindest davon bedroht ist, was für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hinreichend ist (Art. 8 Abs. 1 IVG). Vielmehr liegen gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung vom 13. Juli 2021 (Urk. 8/11) gewichtige Hinweise für das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens vor. Es greift daher zu kurz, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers alleine auf fehlende Motivation beziehungsweise altersentsprechende Unterstützungsbedürftigkeit und Prokrastinationstendenzen zurückzuführen, zumal die neurokognitiven Defizite gemäss dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht auch den bisherigen Ausbildungserfolg wohl beträchtlich limitiert hätten (Urk. 8/11/7) und bisher ungeklärt ist, ob und inwiefern die motivationalen Schwierigkeiten mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusammenhängen. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer die begonnene Ausbildung zum Elektroinstallateur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gesundheitsfremden Gründen abgebrochen hat, erscheint vor diesem Hintergrund daher zumindest als fraglich. Auf rein motivationale Probleme lässt sich zudem auch nicht ohne Weiteres aus den guten Schulnoten des Beschwerdeführers schliessen, unterscheidet sich doch das schulische Umfeld hinsichtlich der erwarteten Selbständigkeit und der gewährten Betreuung erheblich von demjenigen auf dem ersten Arbeitsmarkt.
4.3.2 Indessen bedarf es zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig fest- gestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2; vgl. Silvia Bücher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 94). Insbesondere hat der Arzt auch im Zusammenhang mit beruflichen Ausbildungsschritten im Sinne von Art. 16 IVG den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht angepasst sind (Meyer/Reichmuth, a.a.O, Rn 5 zu Art. 16). Eine solche umfassende Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie liegt derzeit nicht vor, erweist sich indessen als unerlässlich, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Ausbildungsfähigkeit - unter Ausklammerung allfälliger nicht gesundheitsbedingter motivationaler Schwierigkeiten - rechtsgenüglich beurteilen zu können. Es fehlt daher an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.
4.4 Des Weiteren lässt die pauschale Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin jegliche Bezugnahme auf die Anforderungen einer konkreten Ausbildung vermissen. So hat die Beschwerdegegnerin bisher keinerlei Abklärungen dazu getätigt, ob der Beschwerdeführer seine Berufswahl bereits abschliessend getroffen hat und ob der Beruf als Elektroinstallateur seinen Fähigkeiten entspricht, wie dies für einen Anspruch auf Übernahme von gesundheitsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG vorausgesetzt wird. Allenfalls fällt sodann auch der Zugang zu weiteren Eingliederungsmassnahmen wie etwa Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG - für die bei nicht erwerbstätigen Jugendlichen vor Vollendung des 25. Lebensjahrs nach neuem Recht ebenfalls nur eine drohende Invalidität vorausgesetzt wird (Art. 14a Abs. 1 lit. b IVG) - oder auch Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG in Betracht. Indem die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen pauschal verneint hat, hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, in welcher Form der Beschwerdeführer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung benötigt und welche weiteren Leistungen er hierfür beanspruchen könnte. Dies wird sie allenfalls - bei entsprechendem Resultat der medizinischen Abklärungen - nachzuholen haben.
4.%1 Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2022 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache zur Durchführung von medizinischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Untersuchung, sowie gegebenenfalls zur Prüfung geeigneter beruflicher Massnahmen und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. lbis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGB 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Rechtsanwältin Stephanie C. Elms machte als unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 12 Dispositiv- Ziffer 3), keinen Gebrauch, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdeführers zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
6.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser