Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00320


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 28. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1964 geborene X.___ (in 2. Ehe verheiratet und Vater von 5 Kindern, geboren 1992, 2006, 2007, 2009 und 2011) war 1989 aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina in die Schweiz eingereist (vgl. Urk. 11/22) und hatte seither - ab 29. Mai 1995 in gekündigtem Arbeitsverhältnis - als Bauhandlanger gearbeitet. Am 4. Juli 1995 hatte er seinem Arbeitgeber einen - von niemandem beobachteten (Urk. 11/8) - Arbeitsunfall vom 23. Juni 1995 gemeldet, bei dem ihm nach einem Sturz in eine etwa 2,5 Meter tiefe Baugrube ein „Stein von gut Menschenkopfgrösse“ (Urk. 11/7/1) beziehungsweise „kleinkindsgrosser Stein“ (Urk. 11/181 S. 5) auf den (durch einen Helm geschützten) Kopf gefallen war. Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld bis zum 31. Juli 1995.

    Am 12. April 1996 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/22-23). Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 14. August 1998 für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 30. November 1997 eine ganze Rente sowie für die Zeit ab dem 1. Dezember 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 11/41 in Verbindung mit Urk. 11/44-47). Gegen die Rentenherabsetzung per 1. Dezember 1997 erhob der Versicherte am 27. August 1998 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm über den 30. November 1997 hinaus bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Zusatzrenten auszurichten (Urk. 11/48). Mit Urteil IV.1998.00510 vom 17. März 2000 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August 1998 bezüglich der Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese – nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in stationärem Rahmen) – über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 1997 neu verfüge).

1.2    Vom 18. bis zum 22. März 2002 wurde der Versicherte im Zentrum Y.___, in Z.___, stationär abgeklärt (vgl. Y.___-Gutachten vom 23. April 2002, Urk. 11/81). Gestützt auf das Y.___-Gutachten (vgl. Urk. 11/82-83) sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 1997 zu (Urk. 11/95).

1.3    Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/100) aktualisierte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Akten. Mit Mitteilung vom 16. respektive 20. März 2007 wurde der Anspruch auf eine unveränderte ganze Invalidenrente bestätigt (Invaliditätsgrad: 100 %, Urk. 11/120-121).

1.4    Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle wiederum eine Rentenrevision ein und liess X.___ durch die Abklärungsstelle Zentrum A.___ interdisziplinär begutachten (A.___-Gutachten vom 4. Dezember 2010, Urk. 11/158, samt ergänzender Stellungnahme vom 17. März 2011, Urk. 11/162). Mit Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 11/179) hob die IV-Stelle die Rente per Ende April 2012 auf. Die dagegen am 23. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/181) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00435 vom 29. November 2013 ab (Urk. 11/187). Auf die gegen dieses Urteil am 20. Januar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 11/191) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_57/2014 vom 3. März 2014 nicht ein (Urk. 11/192).

1.5    Am 18. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/200, unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. respektive 13. November 2015, Urk. 11/198). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht (Urk. 11/204), auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 18. Februar 2016 unter Beilage diverser Arztberichte Einwand (Urk. 11/212). Mit Verfügung vom 1. November 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/238). Mit Urteil IV.2016.01344 vom 26. Februar 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen am 1. Dezember 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 11/239 S. 3 ff.) ab (Urk. 11/256). Auf die gegen dieses Urteil am 8. Mai 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 11/257) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2018 vom 1. Juni 2018 nicht ein (Urk. 11/258).

1.6    Am 20. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/267). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 11/268) reichte er Beweismittel nach (Urk. 11/270-274), wozu der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung nahm (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. Juli 2020, Urk. 11/275 S. 2 f.). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten ein Nichteintreten an (Urk. 11/277), wogegen er schliesslich am 19. Februar 2021 Einwand erhob (Urk. 11/301). Daraufhin aktualisierte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Aktenlage und zog die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürichs bei (Urk. 11/304). Mit Verfügung vom 11. März 2020 stufte das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Versicherten auf eine jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zurück (Urk. 11/304 S. 372-377), was mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. Juli 2020 (Urk. 11/304 S. 419427) und hernach mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2020 (Urk. 11/304 S. 462-477) bestätigt wurde.

    Die IV-Stelle trat - gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 6. Mai 2021 (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 3. März 2022, Urk. 11/359 S. 4) - auf die Neuanmeldung ein und teilte dem anwaltlich vertretenen X.___ mit Schreiben vom 23. August 2021 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachtet werde (Urk. 11/308). Weiter wurde ihm am 19. Oktober 2021 eröffnet, dass die Begutachtung durch das (per Zufallsprinzip ausgeloste) Zentrum C.___ AG erfolgen soll, und die Namen der Gutachter in den jeweiligen Fachdisziplinen wurden bekanntgegeben (Urk. 11/311-315). Nachdem dagegen Einwand erhoben worden war (Urk. 11/319), erfolgte eine Neuauslosung des Begutachtungsauftrages an die D.___ AG (Urk. 11/320-322), was dem Versicherten mit Schreiben vom 11. November 2021 samt Namen der Gutachter mitgeteilt wurde (Urk. 11/324-325). Der erste Begutachtungstermin war am 20. Januar 2022 vorgesehen mit der internistischen Untersuchung (vgl. Aufgebot, Urk. 11/327). Mit handschriftlicher Mitteilung vom 2. Januar 2022 verzichtete X.___ auf die Aufzeichnung von Tonaufnahmen des gutachterlichen Interviews (Urk. 11/331). Nachdem der Versicherte von seiner Ehefrau zur Untersuchung begleitet werden wollte und sie darüber informiert worden war, dass dies nicht gestattet sei, brach er die Begutachtung ab (Urk. 11/334). Mit Einschreiben vom 21. Januar 2022 wurde X.___ letztmals zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht und zur Bestätigung seiner Bereitschaft, sich der Begutachtung zu unterziehen, aufgefordert. Andernfalls sei die IV-Stelle gezwungen, dies als Verweigerung der Begutachtung zu verstehen und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Dies könnte zur Folge haben, dass sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen oder eingestellt werden müsste oder darauf nicht eingetreten werden könnte (Urk. 11/335). Die vom Versicherten unterzeichnete Bereitschaftserklärung datiert vom 24. Januar 2022 (Urk. 11/336 samt Beilagen, Urk. 11/337-339). Am 7. Februar 2022 hätte die psychiatrische Exploration stattfinden sollen, welche erneut durch den Versicherten und seine auf Anwesenheit an der Untersuchung bestehende Ehefrau verhindert wurde (vgl. Urk. 11/351). Da die D.___ AG nicht mehr an der Begutachtung von X.___ interessiert war (Urk. 11/353), wurde der Begutachtungsauftrag aufgrund fehlender Mitwirkung storniert und dies dem Versicherten mitgeteilt (Urk. 11/352). Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 bat der (zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene, vgl. hierzu Urk. 11/346 und Urk. 11/355) Versicherte um einen neuen "Beurteilungstermin", den er aus gesundheitlichen Gründen mit seiner Ehefrau wahrnehmen wolle (Urk. 11/357). Mit Vorbescheid vom 3. März 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens an, da infolge verhinderter Abklärung ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen sei (Urk. 11/360). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2022 Einwand (Urk. 11/362). Wie angekündigt wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2022 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 30. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/2) bestätigte der Beschwerdeführer, dass das von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle gerichtete Begleitschreiben vom 3. Juni 2022 (Urk. 8/1) als Beschwerde an das hiesige Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten und nicht als "Verschlechterungsgesuch" zu betrachten sei (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-372). Mit Verfügung vom 22. August 2022 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellt dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu (Urk. 12). Die vom Beschwerdeführer beantragte Fristerstreckung für die Erstattung der Replik vom 28. August 2022 von mindestens drei Monaten wurde erstmals bis zum 7. November 2022 bewilligt (Urk. 14). Am 6. Oktober 2022 (Datum des Poststempels, Urk. 15) ging eine Stellungnahme von Dr. E.___ ein. Die mit Schreiben vom 7. November 2022 beantragte weitere Fristerstreckung von wiederum mindestens drei Monaten wurde letztmals bis zum 7. Dezember 2020 (Urk. 18) gewährt. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, ohne bisher vertreten zu sein und ohne einen solchen zu benennen (Urk. 20).

4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

    Verfahrensrechtliche Neuerungen sind demgegenüber grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2). Für die Frage der Korrektheit des der Verfügung vom 29. Juni 2022 vorangegangenen Verwaltungsverfahrens kommen daher ab 1. Januar 2022 (und mithin für die Anordnung der Begutachtung) die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus-setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.6    Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die vorhandene Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht ausreichend gewesen sei. Aus diesem Grund sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in die Wege geleitet worden. Trotz durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren habe sich der Beschwerdeführer ohne gerechtfertigten Grund ohne Anwesenheit seiner Ehefrau nicht gutachterlich untersuchen lassen. Folglich habe ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen werden können, wobei der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Aufgrund fehlender Mitwirkung werde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 2 und Urk. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, wegen Kopfschmerzen sowie Angst- und Schwindelzuständen die Begleitung seiner Ehefrau an den Begutachtungsterminen gewünscht zu haben. Ihm sei in der Folge kein neuer Termin für die Untersuchung gegeben worden. Er sei aber bereit, unter besseren gesundheitlichen Umständen, die Untersuchung alleine zu bestreiten (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Entscheid aufgrund der Akten fällen durfte und sie deswegen einen Leistungsanspruch zu Recht verneinte.


3.

3.1    Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

3.2    Im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den ein Nichteintreten ankündigenden Vorbescheid vom 28. Juli 2020 (Urk. 11/277) reichte der Beschwerdeführer den Bericht über ein psychosomatisches Konsilium vom 22. Januar 2021 (Urk. 11/300) ein, worin folgende Hauptdiagnosen aufgeführt wurden:

-    Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit psychisch unverarbeitetem Unfalltod von Vater und Bruder sowie Arbeitsunfall im Jahre 1995 als aktivierendes Ereignis (Arbeitsunfähigkeit seit diesem eigenen Unfall

-    Differentialdiagnostische Vordiagnose: Schizophrenes Residuum (ICD-10: F20.5)

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-0: F33.1).

    Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, eine psychotherapeutische, auf die Traumatisierungen fokussierte und vor allem auch auf die Reintegration gerichtete gesprächstherapeutische Therapie zu beginnen. Eine Prognose könne angesichts der schwergradigen Chronifizierung nicht gestellt werden.

3.3    RAD-Arzt Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV und DAS Versicherungsmedizin, verwies in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 (Urk. 11/359 S. 4) auf die im Dossier liegenden medizinischen Unterlagen und hielt fest, dass im gegenwärtigen Einwand neu die Diagnose einer PTBS gestellt werde. Auf der anderen Seite werde weiter das Vorliegen einer schweren chronischen Schizophrenie dargelegt. Zusätzlich bestünden chronische Kopfschmerzen und ein panvertebrales Schmerzsyndrom. Im Jahre 2010 sei eine Medas-Begutachtung durch das A.___ durchgeführt worden und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wodurch es zur Aufhebung einer seit 1997 bestehenden IV-Rente gekommen sei. Anhand der Akten sei bei den dermassen widersprüchlichen diagnostischen Einordnungen eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Daher werde eine erneute polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Medas-Begutachtung empfohlen.

3.4    Mit Schreiben vom 23. August 2021 (Urk. 11/308) teilte die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachtet werde. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip, die Fragen an die Gutachterstelle seien der Beilage zu entnehmen und es bestehe die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.

    Weiter wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2021 eröffnet, dass die Begutachtung durch das (per Zufallsprinzip ausgeloste) Zentrum C.___AG erfolgen soll. Gleichzeitig wurden die Namen der Gutachter in den jeweiligen Fachdisziplinen bekanntgegeben (Urk. 11/311-315). Bereits mit dieser Gutachtensanordnung machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie bei unentschuldbarem Nichtnachkommen seiner Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten verfügen kann (Urk. 11/314 S. 2).

3.5    Nachdem dagegen der Einwand der Befangenheit eines Gutachters erhoben worden war (Urk. 11/319), erfolgte eine Stornierung und eine Neuauslosung des Begutachtungsauftrages an die D.___ AG (Urk. 11/320-322), was dem Versicherten mit Schreiben vom 11. November 2021 samt Namen der Gutachter mitgeteilt wurde (Urk. 11/324-325). Wiederum wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Beschwerdegegnerin bei unentschuldbarem Nichtnachkommen seiner Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten verfügen kann (Urk. 11/325 S. 2).

3.6    Der erste Begutachtungstermin war mit der internistischen Untersuchung am 20. Januar 2022 vorgesehen (vgl. Aufgebot, Urk. 11/327). Mit handschriftlicher Mitteilung vom 2. Januar 2022 verzichtete der Beschwerdeführer sodann auf Tonaufnahmen des gutachterlichen Interviews (Urk. 11/331,).

    Mit E-Mail vom 20. Januar 2022 (Urk. 11/334) berichtete die D.___ AG, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag zur (allgemein-internistischen) Begutachtung vorgesehen gewesen sei. Zuerst sei er mit seiner Ehefrau ohne Maske in die Räumlichkeiten gekommen und habe auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht werden müssen. Dann habe die Ehefrau mit in das Untersuchungszimmer gewollt und darauf bestanden. Sie sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass dies nicht gehe, auch unter Hinweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid. Schliesslich seien sie darauf hingewiesen worden, dass nun die Untersuchung durchzuführen sei oder dass es ihnen freistände, die Untersuchung abzubrechen. Während des Gesprächs habe nur die Ehefrau gesprochen, der Beschwerdeführer habe nichts gesagt. Erst als der Beschwerdeführer direkt angesprochen worden sei, habe er etwas gemurmelt. Die Ehefrau habe dann den Bundesgerichtsentscheid sehen wollen und habe mit dem Anwalt des Beschwerdeführers telefoniert. Nachdem sie im Wartebereich erneut ihre Maske abgenommen hatte, habe sie wieder auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht werden müssen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auf die Toilette gegangen und dann seien sie gegangen. Dies sei als No Show zu betrachten, da sich der Beschwerdeführer einer regelrechten Untersuchung verweigert habe.

3.7    Mit Einschreiben vom 21. Januar 2021 (Urk. 11/335) wurde der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die verhinderte Begutachtung am 20. Januar 2022 - letztmals zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert. Obwohl kein Anrecht auf Anwesenheit einer Drittperson während der Begutachtung bestehe, habe die Ehefrau darauf bestanden. Es liege alleine im Ermessen der einzelnen Gutachterperson den Beizug einer Drittperson ausnahmsweise zu bewilligen. Dadurch habe er seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Ein Leistungsanspruch könne aber nur abgeklärt werden, wenn ein genauer ärztlicher Untersuch stattgefunden habe. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer letztmalig dazu auf, die Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen, mit der er unter anderem bestätige, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen. Dies erfolgte unter Androhung der Säumnisfolgen, nämlich dass als Folge einer Verweigerung der Begutachtung aufgrund der Akten entschieden würde, was dazu führen könnte, dass sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen oder eingestellt werden müsste oder darauf nicht eingetreten werden könnte.

3.8    Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Bereitschaftserklärung datiert vom 24. Januar 2022 (Urk. 11/336 samt Beilagen, Urk. 11/337-339). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, sich bis 4. Februar 2022 bei der D.___ AG zu melden, um einen neuen Termin zu vereinbaren und bestätigte, deren Räumlichkeiten nur mit einer Maske zu betreten und sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

3.9    Am 7. Februar 2022 hätte die psychiatrische Exploration stattfinden sollen. Gemäss E-Mail der D.___ AG vom selbigen Tag (Urk. 11/353) - im Nachgang zum zuvor telefonisch berichteten Vorfall (vgl. Urk. 11/351) -, hätten der Beschwerdeführer und seine - trotz fehlendem Anrecht darauf - auf Anwesenheit bei der Untersuchung bestehende Ehefrau die Begutachtung wiederum verhindert. Die Ehefrau sei erneut auf den entsprechenden Bundesgerichtsentscheid hingewiesen worden, was diese überhaupt nicht beeindruckt habe. Zudem habe die Ehefrau versucht, sich Zugang zu den Büroräumlichkeiten zu verschaffen und habe einen Tumult veranstaltet, den auch andere Exploranden mitbekommen hätten. Nachdem die Eheleute zum zweiten Mal die Begutachtung verweigert hätten, erklärte die Gutachterstelle D.___ AG, kein Interesse mehr an einer Untersuchung des Beschwerdeführers zu haben. Auch die zweite verunmöglichte Untersuchung gelte als No show und sei zu verrechnen.

    In der Folge wurde der Begutachtungsauftrag aufgrund fehlender Mitwirkung storniert und dies dem Versicherten mitgeteilt (Urk. 11/352).

3.10    Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 bat der (zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene, vgl. hierzu Urk. 11/346 und Urk. 11/355) Beschwerde-führer um einen neuen Beurteilungstermin, den er aus gesundheitlichen Gründen mit seiner Ehefrau wahrnehmen wolle (Urk. 11/357).

3.11    Mit Vorbescheid vom 3. März 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens an, da er die Abklärung verhindert habe und ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen sei (Urk. 11/360).

3.12     Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2022 Einwand (Urk. 11/362) und machte geltend, dass er beide Male wegen starker Kopfschmerzen seine Ehefrau bei den Untersuchungen habe dabeihaben wollen. Zudem beantragte er eine neu anzusetzende Untersuchung und versicherte, dass er sich einer solchen Begutachtung alleine unterziehen werde.

3.13    Wie angekündigt, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2022 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2, vgl. E. 2.1).



4.    

4.1    Vorweg festzuhalten ist, dass - gestützt auf die plausible Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 6. Mai 2021 zu den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten, wonach widersprüchliche diagnostische Einordnungen vorlägen (vgl. E. 3.3) - von einer in medizinischer Hinsicht mangelhaften Aktenlage auszugehen ist, weshalb für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung eine umfassende polydisziplinäre Exploration notwendig ist. Dies ist denn auch zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (E. 2.1.-2.2). Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche an sich unzumutbar sein könnte, wovon auch der Beschwerdeführer selber ausgeht, macht er doch geltend, sich einer erneuten Begutachtung unterziehen zu wollen (vgl. E. 2.2, E. 3.8 und E. 3.12). Demnach ist eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Hinblick auf einen allfälligen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowohl als notwendig als auch zumutbar zu erachten, womit die Voraussetzungen für die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung grundsätzlich erfüllt sind.

4.2    Die Vergabe des Begutachtungsauftrages an die D.___ AG - nach der Neuauslosung über die medap-Plattform (vgl. E. 3.5) - erfolgte korrekt nach den dafür vorgesehenen Regeln gemäss Art. 44 ATSG. Namentlich wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. November 2021 darauf hin, dass sie bei unentschuldbarem Nichtnachkommen seiner Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten entscheiden kann.

    Der Beschwerdeführer erhob innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Einwände gegen eine Begutachtung durch die D.___ AG, woraufhin das Aufgebot für die polydisziplinäre Begutachtung erfolgte (Urk. 11/327). Der Beschwerdeführer sollte am 20. Januar 2022 allgemein-internistisch, am 7. Februar 2022 psychiatrisch, am 2. März 2022 rheumatologisch und am 15. März 2022 neurologisch untersucht werden. Damit entspricht die Vergabe des Gutachtensauftrages an die D.___ AG den gesetzlichen Voraussetzungen. Zudem kann aus dem Verlauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbehalte und namentlich keine Ausstandsgründe gegen die ihm namentlich angegebenen Gutachter des D.___ AG an sich hat, womit für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass bestand, noch nachträglich eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Demnach war der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten, bei einer Begutachtung durch die per Zufallsprinzip beauftragte Gutachterstelle D.___ AG mitzuwirken.

4.3    Die auf den 20. Januar 2022 angesetzte allgemein-internistische Begutachtung konnte unbestrittenermassen nicht durchgeführt werden, nachdem die Ehefrau - ohne entsprechendes Anrecht darauf, zumal es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine im Ermessen der einzelnen Gutachterperson liegt, den Beizug einer Drittperson ausnahmsweise zu bewilligen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3) - darauf beharrte, bei der Untersuchung im Untersuchungszimmer anwesend zu sein. Schliesslich verliessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Gutachterstelle ohne entsprechende Untersuchung.

    Nachdem sich der Beschwerdeführer der allgemein-internistischen Begutachtung vom 20. Januar 2022 verweigert hatte, forderte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 21. Januar 2021 letztmalig auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und eine unterzeichnete Bereitschaftserklärung betreffend Begutachtung zu retournieren (vgl. E. 3.7). Andernfalls sehe sie sich gezwungen, dies als Verweigerung der Begutachtung zu verstehen und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Dies werde zur Folge haben, dass sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen werde. Die Beschwerdegegnerin hat somit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchgeführt.

    Obwohl der Beschwerdeführer mit der unterzeichneten Bereitschaftserklärung vom 24. Januar 2022 (E. 3.8) unter anderem bestätigt hatte, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, scheiterte auch die zweite (psychiatrische) Begutachtung vom 7. Februar 2022. Trotz mehrmaligen münd-lichen Hinweises der Gutachter (vgl. E. 3.6 und E. 3.9) sowie dem schriftlichen Hinweis im Schreiben vom 21. Januar 2022 betreffend «letzte Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht» auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein Anrecht auf Teilhabe einer Drittperson an der gutachterlichen Exploration besteht (vgl. Urk. 11/335), beharrte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau erneut auf eine solche Anwesenheit im Untersuchungszimmer und veranstaltete sogar einen Tumult vor Ort und verhinderte dadurch die Untersuchung.

4.4    Der Beschwerdeführer machte im Einwandverfahren geltend, dass er bei beiden Begutachtungsterminen (am 20. Januar und am 7. Februar 2022) seine Ehefrau bei den Untersuchungen habe dabeihaben wollen, da er starke Kopfschmerzen gehabt habe (vgl. E. 3.12). Beschwerdeweise bringt er nun auch vor, auch Angst- und Schwindelzustände gehabt zu haben (vgl. E. 2.2).

    Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Untersuchungstermine vor Ort oder allenfalls sogleich im Nachhinein Kopfschmerzen oder Angst- und Schwindelzustände geäussert hat, weshalb dieses nachträgliche Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu würdigen ist. Falls er sich tatsächlich wegen gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage gefühlt haben sollte, an der Begutachtung teilzunehmen, hätte er dies rechtzeitig mitteilen und um eine Termin-Verschiebung bitten können und müssen, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 10 S. 2). Festzuhalten ist aber, dass gesundheitliche Beschwerden, wenn Sie denn vorhanden gewesen wären, das unangebrachte Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei der Gutachterstelle (Verletzung der geltenden Maskenpflicht und versuchte unbefugte Zutrittsbeschaffung) nicht entschuldigen würde. Eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit und damit ein entschuldbarer Grund ergeben sich daraus nicht. Somit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden.

    Auch wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, eine solche Begutachtung (alleine) bestreiten zu wollen (vgl. E. 2.2), dürfte die Beschwerdegegnerin auf eine nochmalige Anordnung einer polydisziplinären Untersuchung verzichten. Denn der Beschwerdeführer verweigerte trotz ordnungsgemäss durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren ungerechtfertigerweise zwei Mal eine Exploration, was überdies zu Kostenfolgen zu Lasten der mit der Abklärung betrauten Beschwerdegegnerin führte.

4.5    Zusammenfassend lässt sich eine anspruchsrelevante Invalidität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.4 sowie BGE 142 V 106 E. 4.4, vgl. hierzu auch E. 1.6-7). Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) und ersuchte zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, ohne bisher vertreten zu sein und ohne einen solchen zu benennen (Urk. 20).

5.2    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3    Bei gänzlich ungerechtfertigter Verweigerung der Teilnahme an den beiden angesetzten Begutachtungsterminen vom 20. Januar und vom 7. Februar 2022 trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung unter mehrmaligem mündlichen und schriftlichen Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein Anrecht auf Teilhabe einer Drittperson an der gutachterlichen Exploration besteht, waren die Prozesschancen sehr gering, sodass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.

5.4    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2022 respektive 6. Dezember 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger