Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00326
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969 und Inhaberin einer Wäscherei (Urk. 6/1/1-5; vgl. auch Urk. 6/19), wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2012 wegen psychischen Beschwerden (Urk. 6/26/2-5) ab 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/58; vgl. auch Urk. 6/43).
Im Rahmen einer im Juni 2013 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/65) holte die IV-Stelle ein internistisch-psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 6/101, Urk. 6/106). Ferner verlangte sie von der Versicherten die Herausgabe der Geschäftsunterlagen für die Jahre 2011 und 2012 (Urk. 6/66, Urk. 6/74) und liess deren Arbeitsfähigkeit als Selbständigerwerbende vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 21. August 2015 [Urk. 6/117]; vgl. auch Urk. 6/90, Urk. 6/113). Mit Vorbescheid vom 21. August 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die rückwirkende Einstellung der Rente per Januar 2013 in Aussicht, da der Einkommensvergleich auf Basis der eingeholten Geschäftsunterlagen wegen einer Erhöhung des Invalideneinkommens für das Jahr 2011 einen Invaliditätsgrad von 0 %, für 2012 von 44 % und ab Januar 2013 von 35 % ergeben habe und die Versicherte seit dem Jahr 2011 ihre Meldepflicht verletzt habe. Die im Jahr 2011 zu Unrecht bezogene Rente werde ebenfalls rückwirkend aufgehoben, und die 2012 ausgerichteten Rentenbetreffnisse würden rückwirkend angepasst (Urk. 6/120; vgl. auch Urk. 6/119). Am 18. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle trotz Einwänden der Beschwerdeführerin (Urk. 6/121, Urk. 6/128) wie angekündigt (Urk. 6/139/15; vgl. auch Urk. 6/134-135). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/139/3-14) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00159 vom 21. Februar 2018 abgewiesen (Urk. 6/150). Dieser Entscheid wurde, nachdem die Versicherte ihn weitergezogen hatte (Urk. 6/151/2-18), vom Bundesgericht mit dem Urteil 9C_297/2018 vom 9. August 2018 bestätigt (Urk. 6/152).
1.2 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/140, Urk. 7/146) forderte die IV-Stelle von der Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2021 zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse des Zeitraums vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2015 von total Fr. 100'308.-- zurück. Gleichzeitig verrechnete sie eine Nachzahlungsforderung der Versicherten des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 über Fr. 11'832.-- mit der besagten Rückforderung, so dass Fr. 88'476.-- verblieben, die die IV-Stelle von der Versicherten zurückverlangte (Urk. 6/162; vgl. auch Urk. 6/167). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/168).
1.3 Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 ersuchte die Versicherte um Teilerlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 37'158.-- und Gewährung einer ratenweisen Rückzahlung des Restbetrags (Urk. 6/170). Am 29. September 2021 teilte ihr die IVStelle mit, sie beabsichtige, das Gesuch abzuweisen, weil die Voraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei (Urk. 6/173). Nachdem sich die Versicherte am 10. Dezember 2021 hierzu geäussert hatte (Urk. 6/184), erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Mai 2022, womit sie das Erlassgesuch abwies (Urk. 2 = Urk. 6/186).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für die im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2013 erhaltenen Rentenleistungen im Gesamtumfang von Fr. 37'158.-- ein Teilerlass zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Prüfung der grossen Härte als (kumulative) Voraussetzung für den beantragten Teilerlass (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon die Beschwerdeführerin am 29. August 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Deshalb sind vorliegend – strittig ist der Erlass einer Rückforderung von für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2015 ausgezahlten Rentenbetreffnissen - die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
1.3
1.3.1 In Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass es für die Annahme des guten Glaubens nicht genügt, dass der Bezüger unrechtmässiger Leistungen den Rechtsmangel nicht kennt. Erforderlich ist vielmehr, dass er den Rechtsmangel bei der gebotenen Aufmerksamkeit, die von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, auch nicht hätte kennen sollen. Der gute Glaube entfällt daher, wenn der Bezüger unrechtmässiger Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Bei einer bloss leichten Fahrlässigkeit ist der gute Glaube dagegen möglich, was im Einzelfall zu prüfen ist (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 176 E. 3c-d).
1.3.2 Grobe Fahrlässigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 176 E. 3c-d). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1).
Für eine Meldepflichtverletzung reicht nach ständiger Rechtsprechung auch ein bloss leichtfahrlässiges Fehlverhalten aus. Deshalb kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre Unterlassung bloss eine leichte Verletzung der Meldepflicht darstellt (BGE 110 V 176 E. 3c; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 30 Rz 152 ff. mit Hinweisen).
1.3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Erlassgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung hätten ihr die relevanten aktuellsten Geschäftsunterlagen noch nicht vorgelegen. Das Valideneinkommen sei deshalb anhand des Geschäftsabschlusses für das Jahr 2008 ermittelt worden; darauf habe in der Verfügung vom 9. Mai 2012 die Zusprechung der halben Rente ab 1. Juni 2011 basiert. Erst im Rahmen des im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens habe sie aufgrund der erhaltenen neusten Geschäftsunterlagen festgestellt, dass die Einnahmen der Beschwerdeführerin in den relevanten Jahren 2011 bis 2013 höher gewesen seien. Dadurch habe sich der Invaliditätsgrad im Jahr 2011 auf 0 %, im Jahr 2012 auf 44 % und im Jahr 2013 auf 35 % reduziert. Dementsprechend sei die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 für die Jahre 2011 und 2013 rückwirkend aufgehoben sowie für das Jahr 2012 rückwirkend angepasst worden, und die zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse seien anschliessend mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 zurückgefordert worden (Urk. 2 S. 1 f.). In den Verfügungen sei die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden, namentlich die Verpflichtung zur Meldung jeder Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne. Sie habe um die Folgen der Erzielung eines höheren Invalideneinkommens auf ihren Anspruch gewusst (Urk. 2 S. 2). Sie hätte umgehend melden müssen, dass ihr Einkommen im fraglichen Zeitraum höher gewesen sei, was ihr spätestens anlässlich des Geschäftsabschlusses (der Jahre 2011 und 2012) hätte bewusst sein müssen (Urk. 2 S. 2 f.). Dies habe sie nicht getan. Sie, die IV-Stelle, habe die fraglichen Geschäftsabschlüsse erst im Rahmen der 2013 eingeleiteten Rentenrevision erhalten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei sowohl als Meldepflichtverletzung als auch als grobfahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung einzustufen. Damit sei die Erlassvoraussetzung, dass die rückerstattungspflichtigen Rentenbetreffnisse gutgläubig bezogen worden seien, nicht erfüllt. Ob eine grosse Härte vorliege, brauche nicht mehr geprüft zu werden, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin hält der Argumentation der IV-Stelle insbesondere entgegen, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe sich im Urteil vom 21. Februar 2018 zur Frage geäussert, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Es habe den Umstand, dass sie nicht unverzüglich nach Vorliegen der Geschäftszahlen des Jahres 2011 gemerkt und gemeldet habe, dass ihr tatsächliches Einkommen bereits im Jahr 2011 das angenommene Invalideneinkommen übertroffen habe, als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert. Demnach liege kein grobfahrlässiges, zum Ausschluss des guten Glaubens führendes Verhalten vor. Vor Einleitung des Revisionsverfahrens im Juni 2013 sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihr tatsächliches Einkommen bereits im Jahr 2011 das angenommene hypothetische Invalideneinkommen übertroffen haben könnte. Deshalb dürfe ihr bis mindestens Juni 2013 der gutgläubige Bezug der Rentenleistungen nicht abgesprochen werden; andernfalls würde der Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts widersprochen (Urk. 1 S. 4 f.). Damit bleibe als weitere Voraussetzung für einen Erlass zu prüfen, ob eine grosse Härte vorliege. Dies sei zu bejahen (Urk. 1 S. 7, Urk. 6/170/3, Urk. 6/184/3-4); eventualiter sei die Sache zwecks Prüfung der grossen Härte an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1
3.1.1 Bei der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich stellte die IV-Stelle bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Geschäftsabschluss 2008 ab und passte das entsprechende Einkommen an die seitherige Nominallohnentwicklung an. Daraus resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 60’446.--. Das Invalideneinkommen in der im Rahmen eines reduzierten Pensums von 50 % weiterhin zumutbaren selbständigen Tätigkeit als Wäschereiinhaberin ermittelte die IV-Stelle anhand statistischer Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Anlass dafür war, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Wäschereiunternehmen Ende 2009 aufgegeben hatte und damals noch keine Geschäftszahlen des von ihr Ende 2010 neu eröffneten Wäschereibetriebs vorlagen. Auf diese Weise setzte die IV-Stelle das Invalideneinkommen im noch zumutbaren 50%igen Beschäftigungspensum auf Fr. 28'957.-- fest (Urk. 6/19/7, Urk. 6/19/26).
Im Vorbescheid vom 27. Januar 2012 und in der Rentenverfügung vom 9. Mai 2012 wies die IV-Stelle unter der Überschrift «Wichtige Hinweise» darauf hin, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei. Beispielhaft führte die IV-Stelle insbesondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen als meldepflichtig auf (Urk. 6/28/2, Urk. 6/43/2; vgl. auch Urk. 6/58).
3.1.2 Im Rahmen des im Juni 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 6/65) verlangte die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin mehrmals die Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen ihres Wäschereibetriebs für die Jahre 2011 und 2012 (Urk. 6/65/3, Urk. 6/66). Ferner liess sie die betrieblichen Verhältnisse der Selbständigerwerbenden vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 21. August 2015 [Urk. 6/117]; vgl. auch Urk. 6/113). Gestützt auf die Geschäftsabschlüsse für 2011 (Urk. 6/113/1-6) und 2012 (Urk. 6/113/14-19) sowie die Steuererklärung für das Jahr 2013 (Urk. 6/113/53, Urk. 6/113/59; vgl. auch Urk. 6/117/9) ermittelte die IV-Stelle für 2011 ein effektiv verdientes Invalideneinkommen von Fr. 62'132.--, für 2012 ein solches von Fr. 34'122.-- und für 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 39'064.-- (Urk. 6/117/8-9, Urk. 6/118, Urk. 6/119/5-6). Diese der rentenaufhebenden beziehungsweise herabsetzenden Verfügung vom 18. Dezember 2015 zugrunde gelegten (Urk. 6/139/15-17), von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Zahlen wurden vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2016.00159 vom 21. Februar 2018 E. 3.1 bestätigt (Urk. 6/150/8-10), ebenso vom Bundesgericht im Urteil 9C_297/2018 vom 9. August 2018 E. 4 (Urk. 6/152/4).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 21. Februar 2018, womit die am 18. Dezember 2015 verfügte rückwirkende Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (Urk. 6/139/15) bestätigt wurde (Urk. 6/150), in E. 4.2 Folgendes fest:
«Tatsache ist, dass sowohl im Vorbescheid vom 27. Januar 2012 (Urk. 5/47) als auch in der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 darauf hingewiesen wurde, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen, unverzüglich mitzuteilen sei (Urk. 5/51/4). Trotzdem wies die Versicherte die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Geschäftszahlen des Jahres 2011 von sich aus nicht darauf hin, dass ihr tatsächliches Einkommen bereits im Jahr 2011 das angenommene hypothetische Invalideneinkommen, das ihr seit dem Vorbescheid vom 27. Januar 2012 bekannt war – und gegen den sie keine Einwände erhoben hatte - erheblich grösser war. Erst im Zusammenhang mit der 2013 eingeleiteten Revision von Amtes wegen und der mehrfachen Aufforderung, die Geschäftsunterlagen der Jahre 2011 und 2012 einzureichen (Urk. 5/65-67), schickte die Versicherte der Beschwerdegegnerin den Geschäftsabschluss 2011. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Versicherte aufgrund der ausgelagerten Buchhaltung die Geschäftsabschlüsse jeweils mit Verspätung erhalten hatte, so ist davon auszugehen, dass es ihr aufgrund ihrer Rechnungsstellungen unter dem Jahr und ihren Kontoabschlüssen Ende Jahr bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass sie mehr als Fr. 28'975.-- Einkommen erzielt hatte, was sie bereits der Beschwerdegegnerin jeweils während des Folgejahres hätte melden können und sollen, was ihr als leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist.»
3.3 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener (vgl. Urk. 6/168) Verfügung vom 19. Februar 2021 forderte die IV-Stelle die in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2015 zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse von total Fr. 100’308.-- zurück (Urk. 6/162; vgl. auch Urk. 6/167).
4.
4.1 Unbestrittenermassen liegt keine vorsätzliche Nichtdeklaration der höheren Jahreseinkommen 2011 und 2012 vor; in den Akten fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin der Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs bewusst gewesen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang aber mindestens von einer leichtfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszugehen (vgl. vorstehend E. 2 und 3.2).
4.2 Da für die Frage der rückwirkenden Änderung der Revisionsverfügung, die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 21. Februar 2018 zu klären war, für die Annahme einer Verletzung der Meldepflicht eine nur leichte Fahrlässigkeit erforderlich war (vorstehend E. 1.3), musste das Sozialversicherungsgericht damals nicht weiter prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch als grob-fahrlässig zu qualifizieren sei. Die sinngemässe Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, das Sozialversicherungsgericht habe damals nicht nur das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit bejaht, sondern gleichzeitig ein grobfahrlässiges Verhalten ausgeschlossen (Urk. 1 S. 4), findet in der vorstehend wiedergegebenen E. 4.2 des Urteils keine Stütze und ist unzutreffend.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin bei der Nichtdeklaration ihrer Einkommen in den Jahren 2011 und 2012, welche das bei der Invaliditätsbemessung herangezogene hypothetische Invalideneinkommen übersteigen, grobfahrlässig gehandelt hat, oder ob ihr Verhalten bloss als leichte Nachlässigkeit einzustufen ist.
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen beziehungsweise es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, den Inhalt der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 (und des dieser vorangegangenen Vorbescheids vom 27. Januar 2012) mit dem Hinweis auf ihre Meldepflicht bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen (Urk. 6/28/2, Urk. 6/43/2; vgl. auch Urk. 6/58) zu verstehen und danach zu handeln. Zwar gab sie der IVAbklärungsperson am 23. Juni 2015 anlässlich der Abklärung als Selbständigerwerbende in ihrem Geschäftslokal an, die deutsche Sprache, insbesondere schriftlich, nicht sehr gut zu beherrschen (Bericht vom 21. August 2015 [Urk. 6/117/5]). Sollte sie den Hinweis auf ihre Meldepflicht nicht verstanden haben – was sie im Übrigen nicht geltend macht -, wäre es ihr aber ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich diesbezüglich etwa bei der IV-Stelle zu erkundigen.
In den Akten bestehen Hinweise für eine gewisse Unbedarftheit der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Angelegenheiten: Der IV-Abklärungsperson gab sie am 23. Juni 2015 an, über den Meldestatus ihres Wäschereibetriebs im Handelsregister nicht Bescheid gewusst zu haben (Urk. 6/117/4); zudem erledigte ein Treuhänder für sie die meisten administrativen Arbeiten, insbesondere die Rechnungsstellung, die Kreditoren/Debitoren- und Lohnbuchhaltung sowie die Geschäfts- und Steuerabschlüsse, da sie nicht an einem Computer arbeiten könne und die deutsche Sprache, insbesondere schriftlich, nicht sehr gut beherrsche (Urk. 6/117/5-6, Urk. 6/117/8; vgl. auch Urk. 6/105/10). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass dies das Mass der ihr zumutbaren Sorgfalt herabsetzt (vorstehend E. 1.3.2), so ist doch Folgendes zu beachten: Der Abklärungsperson schilderte sie, dass sie und ihr im Betrieb mitarbeitender Ehemann sich vor dem Jahr 2013 keinen regelmässigen Lohn auf das gemeinsame Konto ausbezahlt, sondern einfach vom Gewinn gelebt hätten (Urk. 6/117/5). Deshalb musste ihr bei zumutbarer Aufmerksamkeit jedenfalls aufgefallen sein, dass ihre Einkünfte von Jahr zu Jahr erheblich schwankten und im Verlauf der Jahre 2011 und 2012 - auch nach Abzug des Lohns des Ehemanns - erheblich mehr Geld auf ihr Konto überwiesen wurde (vgl. auch vorstehend E. 3.1.2) als der Betrag, den ihr die IV-Stelle gemäss Begründung der Rentenverfügung vom 9. Mai 2012 für diese Zeit als Invalideneinkommen angerechnet hatte (Fr. 28'975.--; Urk. 6/43/1). Die Mehreinnahmen (und auch die schwankenden Einkommen) mussten der Beschwerdeführerin umso mehr auffallen, da ihre finanzielle Situation in der Vergangenheit laut eigenen Angaben angespannt war (Urk. 6/117/2, Urk. 6/117/9). Sie hätte diese Unstimmigkeit deshalb schon bei Erhalt des Vorbescheids vom 27. Januar 2012 erkennen müssen, zumal sie nicht geltend macht, aufgrund ihres psychischen Leidens in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage nicht urteilsfähig gewesen zu sein (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.3).
Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4 betreffend einen Invalidenrentenbezüger, der einen markanten Anstieg seines Einkommens im Jahr 2013 erst anlässlich einer Rentenrevision im Jahr 2016 gemeldet hatte, auf ein grobfahrlässiges Verhalten geschlossen, das den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesse. Im Lichte dieser Rechtsprechung steht aufgrund der vorstehenden Überlegungen fest, dass die Beschwerdeführerin das ausser Acht gelassen hat, was einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Mithin hat sie grobfahrlässig gehandelt, was einen gutgläubigen Bezug der zurückgeforderten Rentenbetreffnisse ausschliesst.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr vor Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Juni 2013, als die Geschäftsergebnisse der Jahre 2011 und 2012 für sie ein Thema geworden seien, nicht bewusst gewesen, dass ihr tatsächliches Einkommen im Jahr 2011 das angenommene hypothetische Invalideneinkommen übertroffen haben könnte. Dieses Argument vermag nach dem Gesagten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) nicht zur Bejahung des guten Glaubens bis Juni 2013 und einem entsprechenden Teilerlass der Rückforderung zu führen. Da es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt, kommt auch kein teilweiser Erlass in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2015 vom 5. März 2015 E. 3.3 sowie vorstehend E. 1.2).
4.5 Da die Beschwerdeführerin die zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse nicht in gutem Glauben empfangen hat, fehlt es bereits an der ersten der zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungsforderung (vorstehend E. 2.1). Die IV-Stelle hat das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war (BGE 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (vgl. Art. 69
Abs. 1bis IVG e contrario).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt