Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00328
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 8. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, absolvierte eine zweijährige kaufmännische Lehre (Gross- und Aussenhandel) sowie eine zweijährige Y.___-Ausbildung zum Busfahrer in Deutschland und war ab dem 1. Februar 2009 in einem 100 %-Pensum als Buschauffeur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/20 S. 5, Urk. 6/31). Unter Hinweis auf seit dem 6. April 2016 bestehende gesundheitliche Beschwerden mit Bypass-Operation, koronarer Herzkrankheit und offenem Brustkorb meldete er sich am 29. Juni 2016 (Urk. 6/20) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/89). Am 3. Oktober 2018 wurde der Versicherte am Universitätsspital A.___ operiert (Platten-Osteosynthese bei Sternumdehiszenz und mediane Oberbauchlaparotomie; vgl. Urk. 6/109/14-16). Die gegen die Verfügung vom 28. Mai 2018 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00580 vom 21. Oktober 2019 (Urk. 6/116) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückwies.
1.2 In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Am 22. Juli 2020 war der Versicherte in einen Arbeitsplatzkonflikt involviert, woraufhin er freigestellt und das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/143, Urk. 6/148 S. 12 f., Urk. 6/149 S. 12 Mitte und S. 13 unten, Urk. 6/182 S. 7 oben). Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten beim B.___ ein, welches dieses am 15. Januar 2021 (Urk. 6/148-153) erstattete.
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten am 5. Januar 2022 (Urk. 6/176) eine Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne einer Arbeitsvermittlung durch die C.___ AG. Mit Mitteilung vom 4. Mai 2022 (Urk. 6/180) schloss sie diese ab, nachdem der Versicherte ihr mitgeteilt hatte, dieses Dienstleistungsangebot nicht mehr nutzen zu wollen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/158-159, Urk. 6/165) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2022 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 16. Mai 2022 aufzuheben, und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung in gesetzlicher Höhe spätestens ab 1. April 2017 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2022 (Urk. 5) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer rentenverneinenden Verfügung vom 16. Mai 2022 (Urk. 2) fest, im Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei festgehalten worden, dass das gesetzliche Wartejahr am 5. April 2017 abgelaufen sei und damit ein Rentenanspruch per 1. April 2017 zu prüfen sei (S. 1). Das polydisziplinäre Gutachten sei bei ihr am 15. Januar 2021 eingetroffen. Für die angestammte Tätigkeit werde mit Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgewiesen. Ab dem 15. Januar 2012 [wohl: 2021] bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als Buschauffeur. Für angepasste Tätigkeiten habe vom 3. Januar 2019 bis zum 14. Januar 2021 keine gesundheitliche Einschränkung bestanden. Gehe man anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) in dieser Zeit von einem Einkommen für eine angepasste Tätigkeit von Fr. 67'418.-- aus, so ergebe das einen Invaliditätsgrad von 14 % (Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung: Fr. 78'818.--; Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung: Fr. 67'418.--; Erwerbseinbusse: Fr. 11'400.--). Dieser Einkommensvergleich diene lediglich der Veranschaulichung, da der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % als Buschauffeur habe arbeiten können und nachfolgend die gesamtheitlichen Veränderungen jeweils nur von vorübergehender Natur gewesen seien.
Mit der Arbeitsfähigkeit von 60 % als Buschauffeur ab dem 15. Januar 2021 bestehe Anlass für einen weiteren Einkommensvergleich. Insbesondere, weil ab diesem Zeitpunkt auch für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Ab dem 15. Januar 2021 sei damit von einem Invaliditätsgrad von 32 % auszugehen (Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung: Fr. 79'608.-- Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung: Fr. 54'475.--; Erwerbseinbusse: Fr. 25'133.--). Damit sei seit Ablauf des Wartejahres zu keinem Zeitpunkt über die Dauer von mehr als drei Monaten ein Invaliditätsgrad vorhanden gewesen, der zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung berechtige (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2022 (Urk. 1) auf den Standpunkt, soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, er sei nach Ablauf des Wartejahres als Buschauffeur zu 70 % arbeitsfähig gewesen und die nachfolgenden gesundheitlichen Veränderungen seien nur vorübergehender Natur gewesen, stehe dies im Widerspruch zum B.___-Gutachten. Tatsächlich bestehe in der angestammten Tätigkeit selbst gemäss B.___-Gutachten aus rheumatologischer Sicht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (S. 5 f.). Der psychiatrische Gutachter sei in seinem Teilgutachten davon ausgegangen, dass wie in der angestammten Tätigkeit ab Anfang 2017 bis Mitte 2020 aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der interdisziplinären Begutachtung folgend sei daher ab Anfang 2017 von einer 30%igen und ab Juli 2020 von einer 20%igen Einschränkung in angepasster Tätigkeit auszugehen. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, es habe für eine angepasste Tätigkeit vom 3. Januar 2019 bis 14. Januar 2021 keine gesundheitliche Einschränkung bestanden, sei dies aktenwidrig (S. 7). Zutreffend habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, ein Rentenanspruch sei ab 1. April 2017 zu prüfen, sie sei jedoch per diesem Zeitpunkt - entgegen ihrem eigenen Gutachten - von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % ausgegangen und habe deswegen einen Rentenanspruch verneint. Soweit er in einem Pensum über 60 % tätig gewesen sei, habe er seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit überstiegen. Er habe denn auch nicht tatsächlich dieses höhere Pensum geleistet. Vielmehr sei es zu Absenzen und Arbeitsunterbrüchen gekommen. Das erzielte Einkommen habe somit weder seiner Arbeitsleistung noch dem Gesundheitszustand entsprochen und könne deshalb nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % respektive einem Rentenanspruch von mindestens einer Viertelsrente ab 1. April 2017. Auch bei einer angepassten Tätigkeit würde bei einem Einkommensvergleich ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierten (S. 8 f.). Per 1. Juli 2020 sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % auf 80 % gestiegen, was ab dem 1. Oktober 2020 zu berücksichtigen sei. Bereits infolge des Ausschlusses von körperlich schweren Tätigkeiten sei beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn von rund 15 % vorzunehmen zuzüglich eines Abzuges für die zusätzlichen qualitativen Einschränkungen in einer Hilfstätigkeit sowie die persönlichen Umstände. Bei einem geltend gemachten Abzug von mindestens 20 % ergebe sich wiederum auch nach Oktober 2020 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 9-13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und dabei namentlich der Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit im Verlauf sowie die Höhe des zu berücksichtigenden Invalideneinkommens.
3. Die B.___-Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 15. Januar 2021 (Urk. 6/148-153) - neben diversen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 f.) - in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/152 S. 9-11; gekürzt):
- Koronare 3-Gefässerkrankung
- Status nach vierfachem aortokoronarem Bypass 2. Juni 2016
- Status nach Sternum-Plattenosteosynthese und Revision einer subxiphoidalen, nicht inkarzerierten Narbenhernie am 3. Oktober 2018
- Chronische, belastungsabhängige Schmerzen parasternal und thorakal rechtsbetont mit Ausstrahlung in die Schulterkuppen
- Symptomatische Akromioklavikulargelenksarthrose links
- Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit am ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits
- Atypische Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)
Die Gutachter hielten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur fest, rein aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer ab drei Monate nach dem autokoronaren Bypass am 2. Juni 2016 als Busfahrer wieder voll einsetzbar gewesen, sofern trotz der diabetischen Stoffwechsellage diese Tätigkeit aus verkehrsmedizinischer Sicht weiterhin ausgeübt werden könne. Die aktuelle Tätigkeit sei gemäss Angaben des Arbeitgebers praktisch ausschliesslich sitzend, leicht bis mittelschwer. Aus rheumatologischer Sicht ungünstig sei sicher auch die grosse Belastung der Arme und der Schultergürtelmuskulatur, inklusive Pectoralis aufgrund der Notwendigkeit, das Steuerrad zu bedienen. Seit 2010 sollte der Beschwerdeführer eigentlich aus rheumatologischer Sicht nur noch eine wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit ausüben. Seit der Sternotomie 2016 sollten zudem stark den Schultergürtel belastende Tätigkeiten, vor allem Arbeiten mit dauernden oder wiederholten Arbeiten in und über der Horizontalen, Arbeiten die einen sicheren Griff voraussetzen, vermieden werden. Das heisse, die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitstätigkeit) sei aus rheumatologischer Sicht gesehen ungünstig. Der Beschwerdeführer habe in dieser Tätigkeit einen deutlich erhöhten Pausenbedarf, was seine Leistung um 40 % reduziere. Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitstätigkeit) solle zudem auf einen Arbeitstag verteilt werden mit einer längeren Mittagspause. Selbstredend habe nach den verschiedenen operativen Eingriffen (Sternotomie für aortokoronaren Bypass sowie Revisionsoperation) jeweils eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit als Buschauffeur bestanden. Aus rein psychiatrischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur weiterhin zumutbar unter der Voraussetzung, dass er sich bei Auftreten von panikartigen Ängsten herauslösen und durch einen anderen Chauffeur ersetzen lassen könne. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers und fehlender Angaben bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den vorliegenden psychiatrischen Akten, könnten keine verlässlichen Aussagen betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Approximativ könne davon ausgegangen werden, dass seit Anfang 2017 bis etwa Mitte 2020 eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben dürfte. Seither sei von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führten die Gutachter aus, ab dem 6. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer aus rein internistischer Sicht in einer leichten, maximal intermittierend mittelschweren Arbeit unter Ausschluss von wechselnden Arbeitsschichten und Nachtarbeit voll arbeitsfähig. Von rheumatologischer Seite sei er seit 2016 in einer leichten bis maximal mittelschweren, rückenadaptierten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig. Seit der Sternotomie für den aortokoronaren Bypass im Juni 2016 müssten aufgrund der Komplikationen (Sternum-Dehiszenz) sowie der später diagnostizierten Akromioklavikulargelenksarthrose links alle stark Schultergürtel belastenden Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten mit repetitiven Arbeiten in und über der Horizontalen mit den Armen, besonders der linken, ausgeschlossen werden. Nach den beiden Eingriffen (ACB und Revisionsoperation Sternum) habe jeweils drei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer bei jeder Tätigkeit die Möglichkeit haben, sich bei Auftreten von panikartigen Ängsten von der Arbeit entfernen zu dürfen. Eine maximale Präsenz wäre in einer solchen Tätigkeit 6,5 Stunden pro Tag möglich beziehungsweise es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 16 f.).
Zusammenfassend erklärten die Gutachter, in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur liege gesamtmedizinisch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor, sofern aus verkehrsmedizinischer Sicht trotz des Diabetes diese Arbeit weiterhin möglich sei. In einer den somatischen Bedingungen angepassten Tätigkeit liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die prozentualen Einschränkungen aus psychiatrischer und somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit addierten sich nicht (S. 17).
4.
4.1 Das Gutachten des B.___ vom 15. Januar 2021 (E. 3) beinhaltet internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und notwendigen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen (vgl. Urk. 6/148 S. 12-23, Urk. 6/149 S. 16-18, Urk. 6/151, Urk. 6/153 S. 4-11). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 6/148 S. 7-12 und S. 26-29, Urk. 6/149 S. 4-6 und S. 25 f., Urk. 6/150, Urk. 6/152 S. 6 f. und S. 15-17, Urk. 6/153 S. 3 und S. 10). Es berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 6/148 S. 14-16, S. 21-23 und S. 26-29, Urk. 6/149 S. 8-10, S. 15-17 und S. 21-26, Urk. 6/152 S. 12-17 und Urk. 6/153 S. 4-7 und S. 11-23).
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsaspekte (Urk. 6/152 S. 13 mit Verweis auf das psychiatrische Teilgutachten [Urk. 6/153]) und der Konsistenz (Urk. 6/152 S. 13-15) sowie unter Würdigung der Belastungsfaktoren und Ressourcen des Beschwerdeführers (S. 13) legten die Gutachter im Prinzip schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer wegen der koronaren 3-Gefässerkrankung, der chronischen, belastungsabhängigen Schmerzen parasternal und thorakal rechtsbetont mit Ausstrahlung in die Schulterkuppen, der symptomatischen Akromioklavikulargelenksarthrose links, des intermittierenden Lumbovertebral-syndroms, der atypischen Panikstörung und der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sodass ihm die angestammte Arbeit als Buschauffeur, sofern eine solche aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen des Diabetes überhaupt noch möglich sein sollte, gesamtmedizinisch zu 60 % (vgl. dazu aber auch sogleich E. 4.2 nachstehend) und eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils noch zu 80 % zumutbar ist. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter unter Berücksichtigung der ihnen vorliegenden medizinischen Unterlagen schlüssig dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus internistischer Sicht ab 6. Juli 2016 wieder zumutbar gewesen war, aus rheumatologischer Sicht seit 2010, insbesondere aber seit 2016 als ungünstig zu betrachten und von einer grundsätzlich 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen war und aus psychiatrischer Sicht approximativ seit Anfang 2017 bis Mitte 2020 eine 30%ige Einschränkung diesbezüglich bestanden hatte (vgl. E. 3).
Das B.___-Gutachten entspricht damit grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise, weshalb im Wesentlichen darauf abzustellen ist (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Damit stimmen auch die Parteien überein (vgl. Urk. 1, Urk. 6/157/5 ff.).
4.2
4.2.1 Auch wenn grundsätzlich für die medizintheoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das beweiskräftige B.___-Gutachten abgestellt werden kann, ist dazu noch das Folgende anzumerken.
4.2.2 Was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur bei der Z.___ in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer tatsächlich noch bei der Z.___ gearbeitet hatte (bis Juli 2020; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 vorstehend), angeht, gehen die Ansichten der Parteien auseinander.
Die Gutachter gingen grundsätzlich auch rückwirkend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2016 (Reduktion der Leistungsfähigkeit aufgrund eines Pausenbedarfs wegen der rheumatologischen Beschwerden; neben einer ab 2017 bestehenden, nicht additiven Reduktion des Rendements aus psychischen Gründen) aus (E. 3). Der Beschwerdeführer stellte sich dementsprechend auf den Standpunkt, dass für seine angestammte Tätigkeit auch rückwirkend von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wenngleich er zwar ein höheres Pensum geleistet habe, aber dies nur mit gesundheitsbedingten Absenzen und Arbeitsunterbrüchen (E. 2.2). Demgegenüber nahm die Beschwerdegegnerin an, es habe zumindest rückwirkend gemäss Gutachten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, welcher Wert aber auf eine falsche Lesart des Gutachtens zurückzuführen sein muss (E. 2.1, Urk. 6/157/6-8).
Insbesondere was die rückwirkende Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeit betrifft, als der Beschwerdeführer effektiv noch bei der Z.___ gearbeitet hatte, bestehen trotz der diesbezüglichen interdisziplinären Annahme der Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit Unklarheiten. Im Vordergrund bei der Rendementsreduktion von 40 % steht die rheumatologische Beurteilung (vgl. E. 3). Ein Blick in das rheumatologische B.___-Teilgutachten von Dr. D.___ gibt Aufschluss darüber, dass die von Dr. D.___ rückwirkend postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % lediglich als «wahrscheinlich» erachtet wurde. Dabei berücksichtigte Dr. D.___ - ausgehend von seinen eigenen Untersuchungen im Zeitpunkt der Begutachtung - neben den medizinischen echtzeitlichen Unterlagen die Aussagen des Beschwerdeführers, sein Rendement von zunächst 50 % auf 70 % und schliesslich auf 100 % - bei aber häufigen Ablösungen während des Arbeitseinsatzes aufgrund der Zunahme der Schmerzen - gesteigert zu haben. Dr. D.___ legte jedoch auch offen, dass er seine Beurteilung ohne Angaben des Arbeitgebers vorgenommen hatte, da diese fehlten (Urk. 6/149 S. 25). Über die tatsächlichen Verhältnisse bei der Arbeit (effektives Arbeitspensum, Anzahl und Ausmass der Arbeitsausfälle, Häufigkeit der Ablösungen, etc.) war Dr. D.___ demnach nicht informiert und er konnte so die tatsächlichen faktischen Gegebenheiten in seine Beurteilung nicht miteinbeziehen. Dies wäre jedoch durch eine der Begutachtung vorgängige Befragung der Arbeitgeberin durch die Beschwerdegegnerin zu vermeiden gewesen. Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2018.00580 vom 21. Oktober 2019 (Urk. 6/116) war denn die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit ab März/April 2017 explizit darauf hingewiesen worden, abzuklären, ob vorgängig zur Begutachtung vom Arbeitgeber ein aktueller Bericht einzuholen wäre (vgl. E. 4.1.3 in fine und E. 4.4). Weshalb sie dies angesichts der vorliegenden Verhältnisse - arbeitete der Beschwerdeführer doch bis im Juli 2020 bei vollem Lohn (Urk. 6/149 S. 12) und den bekannten gesundheitlichen Beschwerden weiterhin bei der Z.___ - nicht getan hat, ist nicht nachvollziehbar.
4.2.3 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist - wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt (E. 2.2) - festzuhalten, dass die Feststellung der Beschwerdegegnerin (E. 2.1), vom 9. Januar 2019 bis zum 14. Januar 2021 hätten für angepasste Tätigkeiten keine Einschränkungen bestanden, nicht korrekt ist. Das Gutachten ist diesbezüglich eindeutig. So bestanden ab dem Jahr 2016 dauerhafte somatische und ab Anfang 2017 psychische Einschränkungen (E. 3). Zutreffend ist auch die Beobachtung des Beschwerdeführers (E. 2.2), dass in der Zeit von Anfang 2017 bis Mitte 2020 aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes nicht nur in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur, sondern auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung des Rendements von approximativ 30 % auszugehen ist, wie sich unschwer dem psychiatrischen Teilgutachten entnehmen lässt (vgl. E. 2.2, E. 3 und Urk. 6/153 S. 21 Mitte, S. 22 oben). Dies hat ebenso Auswirkungen auf den von der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 9. Januar 2019 subsidiär vorgenommenen Einkommensvergleich (E. 2.1).
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Für den Rentenbeginn bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt für die relevante Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der daraus errechnete Invaliditätsgrad). Dem gegenüber spielt in der Folgezeit bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit die Schadenminderungspflicht in dem Sinne eine erhebliche Rolle, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 130 V 97 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2).
Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2018.00580 vom 21. Oktober 2019 (Urk. 6/116) festgehalten, hätte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im April 2017 entstehen können (vgl. E. 4.1.3 in fine). Es sind daher im Folgenden die wirtschaftlichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten funktionellen Einschränkungen ab April 2017 zu prüfen.
5.2 Vorweg ist zu einer Abstufung eines allfälligen Rentenanspruches aufgrund einer möglichen wesentlichen Veränderung (Revisionsgrund) Folgendes festzuhalten.
Die Beschwerdegegnerin nahm als Basis eine Unterteilung in eine Periode von April 2017 bis 14. Januar 2021 - mit einem subsidiären Einkommensvergleich für die Zeit vom 3. Januar 2019 bis 14. Januar 2021 - und in eine zweite Periode ab 15. Januar 2021 vor (vgl. E. 2.1 und Urk. 6/156). Wenngleich das Gutachten am 15. Januar 2021 erstattet worden ist, ist für den 15. Januar 2021 weder aus erwerblicher noch aus gesundheitlicher Sicht (vgl. dazu das Gutachten, E. 3) eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen, welche eine Abstufung zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen würde. Die von der Beschwerdegegnerin bei ihren Einkommensvergleichen vorgenommene zeitliche Unterteilung ist daher nicht nachvollziehbar und ist auf eine fehlerhafte Lesart der sich aus dem Gutachten ergebenden Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 6/157/58) zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer verwies (E. 2.2) auf die gesundheitliche Verbesserung in psychischer Hinsicht ab Juli 2020 für eine allfällige Anpassung. Dies ist grundsätzlich korrekt. Da für die Festsetzung des Invalideneinkommens sodann primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3), ist jedenfalls aufgrund des nicht gesundheitsbedingten Verlustes der Arbeitsstelle (Konflikt mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses) des Beschwerdeführers bei der Z.___ im Juli 2020 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) - praktisch zeitgleich mit der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes - von einer wesentlichen Änderung in erwerblicher Hinsicht auszugehen.
5.3 In der Zeit von April 2017 bis Juli 2020 war der Beschwerdeführer bei der Z.___ in einem Vollpensum angestellt und bezog trotz gesundheitsbedingter Ausfälle einen vollen «Lohn» (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 und Urk. 6/148 S. 18). Die Gutachter erachteten ihn in dieser Zeit in seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur - unter dem Vorbehalt, dass ihnen aus dieser Zeit keine Angaben des Arbeitgebers vorlägen (vgl. E. 4.2.1 vorstehend sowie E. 5.3.3 nachstehend) - als zu 60 % arbeitsfähig, was im Umkehrschluss einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und somit einem zu einer Viertelsrente berechtigenden Invaliditätsgrad von 40 % (Gegenüberstellung des vollen Lohnes und des zumutbar erzielbaren Lohnes von nur 60 % davon) entsprechen würde. Wie bereits aufgezeigt (E. 4.2.2 vorstehend), bestehen zu dieser Beurteilung gewisse Vorbehalte.
In einer angepassten Tätigkeit würde in dieser Zeit bei einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund der psychischen Einschränkung (vgl. E. 3 und E. 4.2.3 vorstehend) ebenso ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad resultieren. Ausgehend vom im Jahr 2015 erzielten Einkommen von Fr. 77'261.-- (Einkommen im Jahr 2015 bei der Z.___ gemäss IK-Auszug; Urk. 6/23) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 78'035.46 für das Jahr 2017 (Urk. 6/156 S. 2). Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Einkommen von Fr. 66'748.93 und ausgehend von einem 70 %-Pensum resultierte ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 46'724.25. Dies führte zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
Da somit auch in einer angepassten Tätigkeit keine wirtschaftlich bessere Verwertung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre (Schadenminderungspflicht), ist mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch entscheidend, wie es sich mit der Arbeitsleistung in der angestammten Tätigkeit in der Zeit ab April 2017 tatsächlich verhalten hat.
Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer spätestens ab Anfang August 2017 wieder zu 100 % als Buschauffeur bei der Z.___ (vgl. Urk. 6/64/1-3 S. 2). Weiter gab er an, von März/April 2019 bis zur Freistellung im Juli 2020 zu 100 % bei vollem Lohn gearbeitet zu haben. Bei 100%iger Tätigkeit als Buschauffeur und 100%igen Lohnzahlungen besteht grundsätzlich kein Raum für einen Rentenanspruch. Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung nämlich primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Im Hinblick darauf wird die Beschwerdegegnerin Versäumtes nachzuholen und beim damaligen Arbeitgeber (Z.___) einen Arbeitgeberbericht einzuholen haben, welcher insbesondere Aufschluss über das vom Beschwerdeführer in der Zeit von April 2017 bis zu seiner Freistellung im Juli 2020 geleistete Arbeitspensum, die Lohn- und davon zu unterscheiden die Lohnersatzzahlungen sowie die Anzahl und den Umfang der krankheitsbedingten Absenzen gibt (Urk. 6/153 S. 5). Im Nachgang wird sie zu prüfen haben, ob der tatsächlich erzielte Lohn für die Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehen ist.
5.4
5.4.1 Nachdem für die Periode von April 2017 bis Juli 2020 (befristete) Rentenansprüche weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können, bleibt zu prüfen, wie es sich für die Zeit ab Juli 2020 verhält.
5.4.2 Ausgehend vom im Jahr 2015 erzielten Einkommen von Fr. 77'261.-- (vgl. dazu E. 5.3 vorstehend) angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 würde das Valideneinkommen Fr. 78'092.60 betragen (Fr. 77'261.--: 102.2 [Index 2015] x 103.3 [Nominallohnindex Männer, BFS, Tabelle T 1.1.10, Ziff. H 49-53, Verkehr und Lagerei]).
Ab Juli 2020 war der Beschwerdeführer nach dem auf den Arbeitskonflikt zurückgehenden Stellenverlust bei der Z.___ beschäftigungslos. Für das Invalideneinkommen ab Juli 2020 ist daher - wie vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 1 Ziff. 21) - auf die LSE-Tabellenlöhne für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) zurückzugreifen, sodass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 105.1 (2018) auf Indexstand 106.8 (2020; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, Total) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2020 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und unter Berücksichtigung der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % (E. 3) ein Invalideneinkommen von Fr. 55'090.25 resultieren würde (Fr. 5'417.-- x 12 / 105.1 x 106.8 / 40 x 41.7 x 0.8). Damit steht dem Valideneinkommen von Fr. 78'092.60 grundsätzlich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 55'090.25 gegenüber, was zu einem gerundeten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % führt.
5.4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm bei der Bemessung des Invalideneinkommens allein infolge des Ausschlusses von körperlich schweren Tätigkeiten ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn zu gewähren zuzüglich eines Abzuges für die zusätzlichen qualitativen Einschränkungen in einer Hilfstätigkeit und aufgrund seiner persönlichen Umstände, sodass insgesamt mindestens ein Abzug von 20 % zu gewähren sei (E. 2.2).
Mit einer entsprechenden Kürzung des LSE-Tabellenlohns soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.4.4 Unter Hinweis auf diverse Abhandlungen (Urk. 1 9 f.) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass, weil ihm keine schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien, ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu gewähren sei. Er führte dazu aus, die Studie von Gächter habe gezeigt, dass erwerbstätige IV-Rentnerinnen und Rentner rund 14-17 % weniger verdienen würden, als die auf der LSE basierenden Medianlöhne. Und die Abhandlung von Riemer-Kafka und Schwegler habe gezeigt, dass Männer, welche bloss noch leichte körperlich belastende Tätigkeiten ausübten, im Vergleich zu Männern, welche schwere bis sehr schwere körperlich belastende Tätigkeiten ausübten, rund 14 % weniger verdienen würden. Im Leitentscheid BGE 148 V 174 habe das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass der Korrektur der Medianlöhne mittels Abzugs «überragende» Bedeutung zu komme. Mit dem Abzug werde sinngemäss das bestehende System dem besagten Problem gerecht. Aus dieser Begründung des Bundesgerichts ergebe sich zwangsläufig, dass der Ausschluss körperlich schwerer Tätigkeiten, welche in Hilfstätigkeiten bei Männern zu einem statistischen Mehrverdienst von 15 % führten, mit einem Abzug vom tabellarischen Einkommen zu korrigieren sei (Urk. 1 S. 9 f.). Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht fehl. In BGE 148 V 174 bestätigte das Bundesgericht unter Berücksichtigung der genannten Studien, dass kein ernsthafter sachlicher Grund dafür besteht, vom Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte, grundsätzlich der LSE-Werte, abzuweichen - was denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 21) - und ganz allgemein, dass als Korrekturinstrument für eine einzelfallgerechte Betrachtung hinsichtlich persönlicher und beruflicher Merkmale (Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) die Möglichkeit eines Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von maximal 25 % besteht. Dass aufgrund der Tatsache, dass bei einem versicherten Mann nur noch leichte körperlich belastende Tätigkeiten zumutbar seien, ein leidensbedingter Abzug angezeigt wäre, lässt sich aus BGE 148 V 174 nicht ableiten. Vielmehr ist nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darauf zu verweisen, dass der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen, umfasst. Angesichts des von den B.___-Gutachtern formulierten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, so dass grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden können, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4). Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte (bis maximal mittelschwere) Arbeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis).
Auch besteht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10 f.) - aufgrund der Tatsache, dass bei den LSE-Tabellenlöhne für Hilfstätigkeiten der Anteil der leichten Tätigkeiten bei den Frauen höher sei und ihnen ein geringeres Einkommen als Männern angerechnet werde, und diese nach seiner Ansicht aufgrund des geringeren Invalideneinkommens eher einen zur Rente berechtigenden Invaliditätsgrad erreichen würden, keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes aufgrund des Geschlechts. Die LSE beruhen auf einer alle zwei Jahre bei den Unternehmen in der Schweiz durchgeführten Befragung, stützen sich mithin auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt und bilden die Gesamtheit der Löhne in der Schweiz ab (BGE 148 V 174 E. 9.2.1). Die LSE-Tabellenlöhne bilden also die faktischen Gegebenheiten ab und erlauben so eine möglichst akkurate Bemessung des Invaliditätsgrades bei Rückgriff auf statistische Werte. Die nach wie vor in allen Kompetenzniveaus bestehenden Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen sind zudem nicht namentlich durch das Element schwere beziehungsweise leichte Arbeiten begründet und wirken sich zudem sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen aus.
5.4.5 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsstatus (Urk. 1 S. 12), ist darauf zu verweisen, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 2018, Tabelle TA12), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert (LSE 2018, Tabelle TA1). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist daher nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 23. Juni 2021 E. 6.3 mit Hinweis).
5.4.6 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, der Umstand, dass er sich bei Auftreten von panikartigen Ängsten von der Arbeit entfernen können müsse, sei quantitativ noch nicht gewürdigt worden (Urk. 1 S. 12 Ziff. 28). Dies trifft zu: Gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten führen die diagnostizierten Leiden – Panikstörung und rezidivierende depressive Störung - zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit und dadurch auch zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer müsse sich (zusätzlich) bei Auftreten von panikartigen Ängsten von der Arbeit entfernen können (Urk. 6/153 S. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe oder etwa Panikattacken verursacht werden, können demgegenüber einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.5 und E. 4.5.1) Aufgrund der auftretenden Panikattacken fallen vorliegend Tätigkeiten, die eine durchgehende Aufmerksamkeit bedingen oder die aus sonstigen betrieblichen Gründen nicht unterbrochen werden können, ausser Betracht. Angesichts dessen, und da diese Attacken seit dem Jahr 2019 drei- bis viermal monatlich aufgetreten seien und nach der sofortigen Einnahme einer Tablette Novalgin nach jeweils einer halben Stunde aufgehört hätten (Urk. 6/153 S. 14 unten), und diese damit nicht allzu häufig und nicht langandauernd sind, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 5 %.
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 vor, ihm sei auch aufgrund der neben den ihm zumutbaren körperlich leichten, maximal intermittierend mittelschweren Tätigkeiten wegen der zusätzlichen Einschränkungen (wechselbelastend, rückenadaptiert, unter der Horizontalen, wechselnde Arbeitsschichten und Ausschluss von Nachtarbeit) ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 11 f.). Dem Versicherten im besagten Urteil waren leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Für die daneben bestehenden Einschränkungen (Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und/oder Gerüsten, mit repetitivem Treppensteigen unter Gewichtsbelastung, mit Schlägen und/oder Vibrationen für das Becken) wurde ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 5 % als angemessen erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_323 vom 14. April 2020 E. 7.2.3). Dem Beschwerdeführer sind im Gegensatz zum Versicherten im besagten Urteil sogar noch intermittierend mittelschwere statt nur leichte Arbeiten zumutbar. Der Ausschluss von allen stark die Schultergürtel belastenden Tätigkeiten, (insbesondere Arbeiten mit repetitiven Tätigkeiten in und über der Horizontalen mit den Armen) ist lediglich eine nähere Umschreibung dafür, dass nur leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind und beinhaltet keine wesentlichen weiterreichenden Einschränkungen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit rückenadaptierter Tätigkeiten. Was den von internistischer Seite formulierten Ausschluss von wechselnden Arbeitsschichten und von Nachtarbeit angeht, ist festzuhalten, dass aus internistischer Sicht demgegenüber die Tätigkeit als Buschauffeur grundsätzlich uneingeschränkt als zumutbar erachtet wurde, obwohl diese auch unregelmässig und in Schichtarbeit ausgeführt wird (Urk. 6/152 S. 15). Die Unzumutbarkeit von Schichtarbeit ist damit nicht hinreichend erstellt. Zudem umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Hilfsarbeitertätigkeiten, welche weder wechselnde Arbeitsschichten noch Nachtarbeit beinhalten, sodass auch diesbezüglich von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen ist.
Nach dem Gesagten ist gesamthaft betrachtet (vgl. oben) jedenfalls kein 10 % übersteigender Abzug vom Tabellenlohn angezeigt.
5.4.7 Einem Valideneinkommen von Fr. 78'092.60 (E. 5.4.2) steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 49'581.20 (Fr. 5'417.-- x 12 / 105.1 x 106.8 / 40 x 41.7 x 0.8 x 0.90; vgl. E. 5.4.2) gegenüber, was bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 28'511.40 einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspricht.
5.4.8 Damit ist für die Zeit ab Juli 2020 festzustellen, dass, selbst, wenn von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % und somit einem Invaliditätsgrad von 40 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen würde, in einer angepassten ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt für die Zeit von April 2017 bis Juli 2020 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Buschauffeur bei der Z.___ ungenügend abgeklärt ist und zur Durchführung der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (E. 5.3) und, dass für die Zeit ab Juli 2020 (gesundheitliche Verbesserung per Mitte 2020 sowie Verlust der Arbeitsstelle ab 22. Juli 2020) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ein Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2020 jedenfalls ausgeschlossen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer unbefristeten Rente ab 1. April 2017 (Urk. 1 S. 2). Dieses Begehren erwies sich als ungerechtfertigt, ist zumindest in der Zeit nach dem 1. Oktober 2020 kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad ausgewiesen. Mit heutigem Urteil wird einzig für die Prüfung allfälliger befristeter Rentenansprüche vor Oktober 2020 zurückgewiesen. Damit obsiegt er in geringerem Ausmass. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat er die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 480.— (3/5) und die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 320.— (2/5) zu tragen.
6.2 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Rentenanspruch vor dem 1. Oktober 2020 verneint. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Prüfung und Festsetzung allfälliger befristeter Rentenansprüche vor dem 1. Oktober 2020 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 480.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 320.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller