Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00330
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 29. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 ursprünglich als Mädchen geborene und seit der Geschlechtsumwandlung 2017 (Urk. 9/8) als Mann lebende Y.___ (in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit Jahrgang 2000 und 2001) leidet seit dem 10. Lebensjahr an Anorexia nervosa und erlernte nach Abbruch des Gymnasiums ein halbes Jahr vor der Matura keinen Beruf. Hernach war er während einigen Jahren als Verkäufer tätig, holte 1995 seine Matura nach und begann zu studieren ohne erfolgreichen Abschluss (vgl. Urk. 9/6-7) und war seither nicht oder lediglich in einem Kleinstpensum erwerbstätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Juli 2020, Urk. 9/12). Am 5. Juni 2020 meldete sich der Versicherte - auf Anraten der Berufsberatung BIZ - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 9/1) und reichte nach durchgeführtem Früherfassungsgespräch auf deren entsprechende Aufforderung hin (Urk. 9/3-4) - seine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Eingangsdatum: 14. Juli 2020, Urk. 9/9). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nachdem X.___ die IV-Stelle am 2. September 2020 über seinen aktuellen achtwöchigen Aufenthalt in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums Y.___ der Klinik Z.___ AG informiert hatte (Urk. 9/17), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2020 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/18). Daraufhin aktualisierte die IV-Stelle ihre medizinischen Abklärungen und liess den Versicherten gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 27. Juli 2021 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. Januar 2022, Urk. 9/44 S. 5) bidisziplinär begutachten. Das psychiatrisch-neurologische Gutachten wurde am 25. Januar 2022 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, erstattet (Urk. 9/42). Nachdem RAD-Ärztin Dr. A.___ am 26. Januar 2022 Stellung zum bidisziplinären Gutachten genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. Januar 2022, Urk. 9/44 S. 5 ff.), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Januar 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 9/45). Dagegen erhob X.___ am 17. Februar respektive 29. April 2022 Einwand (Urk. 9/49 und Urk. 9/65, samt Arztbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022, Urk. 9/64). Der RAD prüfte diese Einwendungen (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 9. Mai 2022, Urk. 9/67 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Leistungsbegehren (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022 - ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu veranlassen und hernach seien ihm eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort 11. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/172 sowie der CD mit Tonaufnahme der Begutachtung vom 12. Januar 2022, Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere das bidisziplinäre psychiatrische und neurologische Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/42) - davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Sowohl im Haushaltsbereich als auch in einem Gelegenheitsjob im kaufmännischen Bereich bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und damit allfällig verbundene Schwierigkeiten bei einem Wiedereinstieg könne ohne Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens nicht berücksichtigt werden. Anorexie und die Migräne hätten in der Vergangenheit nicht zu massgeblichen funktionalen Einschränkungen geführt. Vordiagnostizierte psychiatrische Erkrankungen könnten nicht bestätigt werden. Dem bidiszplinären Gutachten komme Beweiskraft zu; so sei eine sehr gründliche und umfassende strukturierte Anamnese mit zahlreichen Nachfragen sowie eine gründliche gutachterliche Auseinandersetzung mit den früheren Berichten erfolgt. Daher bestehe weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen. Durch das Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen erübrigten sich weitere Abklärungen zur Qualifikation.
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es nicht beweiskräftig sei; so seien die Schlussfolgerungen des Gutachtens diagnostisch nicht ausreichend begründet und auch nicht schlüssig. Es fehlten insbesondere vertiefende Nachfragen zu Kindheitserfahrungen, Essstörung, Schwangerschaftspsychose, Transition, Ängsten und Zwängen. Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unvollständig, zumal ihm bezogen auf Gelegenheitsjobs im Sinne einer angepassten Tätigkeit ein nicht-quantifiziertes Restleistungsvermögen attestiert werde. Nichtthematisiert worden sei überdies, dass er gerade aus gesundheitlichen Gründen nie eine berufliche Ausbildung habe abschliessen oder im Arbeitsmarkt habe Fuss fassen habe können. Deshalb sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen und hernach über seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und/oder Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 2).
3.
3.1 Der den Beschwerdeführer seit 1990 behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 28. Juli 2020 (Urk. 9/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Migräne ohne Aura (seit Jahren)
- rezidivierende Depressionen
- Rezidivierende Essstörungen
- Status nach Geschlechtsumwandlung
Als Nebendiagnose verbleibe ein Asthma bronchiale. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Therapie für Testosteronapplikationen. Die Migräne werde im Kopfwehzentrum therapiert. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befinde er sich im Moment auch in psychiatrischer Abklärung in der Klinik Y.___, da es ihm wegen der Gesamtsituation schlecht gehe. Er nehme auch seit Jahren Antidepressiva ein. Eine Arbeit habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine gehabt, deshalb sei auch nie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Aktuell möchte der Beschwerdeführer eine Teilzeit-Arbeit annehmen, finde aber aufgrund der Gesamtsituation keinen Job, was die psychische Situation verschlechtere. Wegen der Migräne mit diversen schlimmen Phasen wäre eine volle Arbeitsfähigkeit nie möglich gewesen. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nie gearbeitet habe. Auch zum Eingliederungspotenzial könnten keine Angaben gemacht werden.
3.2 Im Bericht des Kopfwehzentrums der Klinik D.___ vom 24. August 2020 (Urk. 9/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0)
- Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F33.9)
- Einschlaf- und Durchschlafstörung ICD-10: G47.0)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen eine Anorexia nervosa, eine REM-Schlaf-Parasomnie, ein Asthma bronchiale, eine chronische Sinusitis und ein nicht Puls-synchroner Tinnitus. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 4. Februar 2020 einmonatlich in Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden.
3.3 Dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 3. November 2020 (Urk. 9/19), wo sich der Beschwerdeführer vom 25. August bis 15. Oktober 2020 in tagesklinischer Behandlung befand, sind folgende Zuweisungsdiagnosen zu entnehmen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Anorexia nervosa, restriktiver Typ (ICD-10: F50.00)
- Transsexualismus (ICD-10: F64.0)
Der Beschwerdeführer sei ohne Eigen- oder Fremdgefährdung in deutlich gebessertem Zustand mit depressiver Restsymptomatik (beispielsweise Erschöpfung und Zukunftsängsten) in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten.
3.4 Im Bericht des Zentrums für Essstörungen vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/26) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, dass beim sich am 8. und 24. September 2021 dort in Behandlung befundenen Beschwerdeführer folgende Diagnosen vorlägen:
- Anorexia nervosa
- Genderdysphorie Frau-zu-Mann, Umwandlung vor drei Jahren
- Rezidivierende depressive Episoden
Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch aktuell nicht gut. Er esse sehr restriktiv und sei untergewichtig. Er leide unter der gesamten komplexen psychiatrischen Situation und sei depressiv; so berichte er auch von Stimmungsschwankungen und Unwohlfühlen im eigenen Körper. Für akute Selbst- oder Fremdgefährdung beständen keine Anhaltspunkte. Im Moment der Konsultation sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit und das Potenzial für die Eingliederung seien bei den aktuellen Behandlern zu erfragen.
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in ihrem Bericht vom 22. März 2021 (Urk. 9/27), dass sie den Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2020 bis 10. Februar 2021 in 15 ambulanten Sitzungen behandelt habe. Die Thematik habe die Essstörung mit Anorexie, depressive Verstimmungen und eine Geschlechtsinkongruenz mit Unwohlsein nach erfolgter Angleichung ans männliche Geschlecht bei weiblichem Geburtsgeschlecht betroffen. Dr. E.___ führte dabei folgende Diagnosen auf:
- Anorexie, jahrzehntelanger Verlauf
- Schwere Migräne
- Depressive Verstimmungen bei Traumafolgestörung; schwere Kindheitserlebnisse
- Geschlechtsinkongruenz
Als Medikation sei einmalig eine Tablette Zyprexa 2.5 mg abends verschrieben worden. Wegen der dadurch eingetretenen Nebenwirkung einer massiven Sedation über zwei bis drei Tage sei diese nach einmaliger Einnahme umgehend gestoppt worden. Der Beschwerdeführer habe die Therapie nach 15 Sitzungen beenden wollen, da es ihm bei unbestritten grossem Leidensdruck an einer Besserung der Symptomatik gefehlt habe.
3.6 Im Verlaufsbericht des Kopfwehzentrums (undatiert, eingegangen am 27. April 2021, Urk. 9/30) wurden bei einem stationär gebliebenen Gesundheitszustand folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Migräne ohne Aura (seit Jahren)
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1)
- Essstörung, Bulimie und Magersucht (ICD-10: F50)
Die episodischen Kopfschmerzen seien unverändert. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Prognostisch sei eine Heilung der Migräne möglich, wobei von einer anhaltenden Besserung unter Ajovy auszugehen sei. Die psychiatrische Prognose sei offen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Fortführung der Migräne- und der psychiatrischen Behandlung verbessert werden. Eine Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmassnahmen bestehe nicht. Die Motivation des Beschwerdeführers liege bei 8 von 10. Die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren seien nicht bekannt.
3.7 RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 (Urk. 9/44 S. 5) unter Würdigung der in den Akten liegenden Berichte fest, dass aufgrund von fehlenden ausführlichen psychopathologischen Befunden die psychiatrischen Diagnosen nicht sicher nachvollzogen werden könnten. Unklar sei auch, ob und inwieweit die neurologischen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, aktuell und im Verlauf. Es fehlten noch wichtige Informationen bezüglich der funktionalen Einschränkungen, der aktuellen psychosozialen Faktoren, der vorhandenen Ressourcen sowie der Handlungsoptionen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der angestammten Tätigkeit als Hausmann nicht ausgestellt worden. Eine bidisziplinäre psychiatrische und neurologische Begutachtung sei daher zu empfehlen.
3.8 Dr. B.___ kam in seinem psychiatrischen-neurologischen Gutachten vom 25. Januar 2022 (Urk. 9/42) zu folgender diagnostischer Einordnung (S. 43):
- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33)
- Transsexualität Frau-zu-Mann (ICD-10: F64.0)
- Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0)
- Migräne ohne Aura (ICD-10: E43.0)
Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, die Eltern seien anthroposophisch orientiert gewesen; der Beschwerdeführer habe einen Bruder, das Verhältnis zu diesem sei schwierig. Das Verhältnis zu den Eltern sei schlecht gewesen, der Vater sei jähzornig gewesen, die Mutter habe Epilepsie und Depressionen gehabt. Das Verhältnis zum Vater sei immer noch schlecht, er habe Angst vor dem Vater. Er habe bereits als Kind eine ausgeprägte Essstörung entwickelt und habe bereits damals Psychotherapie gehabt und sei im Spital gewesen mit einem sehr niedrigem BMI; er habe Zähne verloren und es seien Haare ausgefallen. Die Anorexie habe ihn lebenslang begleitet und sei auch jetzt noch da. Der Beschwerdeführer habe die Primarschule besucht und sei in der Schule Aussenseiter gewesen. Er habe das Gymnasium vor Beendigung abgebrochen, keine Matura gemacht, keine Ausbildung gemacht, aber einige Gelegenheitsjobs gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann geheiratet, es habe nach kurzer Zeit die Scheidung und Wiederheirat gefolgt. Eine Tochter sei 2000 geboren worden, der Sohn 2001 - es seien keine Wunschkinder gewesen; so habe er keine Kinder gewollt, auch abtreiben wollen. Der Mann habe aber Kinder gewollt. Nach der Geburt der Tochter sei eine Schwangerschaftspsychose aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Tochter töten gewollt zu haben und damals in stationärer Behandlung gewesen zu sein, aber keine Medikamente eingenommen zu haben. Die Geburt des Sohnes sei problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe seit der zweiten Heirat nicht gearbeitet, sei immer Hausfrau und Mutter (jetzt Hausmann und Vater) gewesen. Der Beschwerdeführer leide seit dem 9. Lebensjahr an einer Migräne, die regelmässig neurologisch behandelt werde - seit vielen Jahren mit Triptanen und zusätzlich sei der Beschwerdeführer auf das neue Medikament Ajovy eingestellt worden; hierunter habe er weniger Attacken und die Attacken seien auch weniger ausgeprägt. Bezüglich seiner Geschlechtsidentität habe der Beschwerdeführer angegeben, schon seit langer Zeit den Wunsch gehabt zu haben, ein Mann zu sein. Dies habe er auch seinem Ehemann vor langer Zeit bereits mitgeteilt. Vor einigen Jahren sei dann eine hormonelle Geschlechtsumwandlung zum Mann erfolgt. Der Beschwerdeführer beschreibe sich selbst als eher zurückgezogen und einzelgängerisch, abgesehen von den sozialen Kontakten in der Familie habe er sonst kaum soziale Kontakte. Er sei nicht in Clubs oder Vereinen und habe keine Hobbys. An Ressourcen beständen eine gymnasiale Schulausbildung (nicht ganz abgeschlossen), gute deutsche Sprachkenntnisse, der Beschwerdeführer sei redegewandt, es bestehe ein stabiles familiäres Umfeld. Gravierende Belastungsfaktoren wie Schuldbetreibungen, Verlustscheine sowie Gerichtsprozesse seien verneint worden. Früher habe es Nachbarschaftsstreitigkeiten gegeben, seit dem Umzug nicht mehr. Die Angaben des Beschwerdeführers seien konsistent und plausibel, divergente Akteninformationen lägen nicht vor.
Zur Herleitung der Diagnosen führte Dr. B.___ aus, dass auf neurologischem Fachgebiet beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Migräne ohne Aura zu stellen sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer in langjähriger neurologischer Behandlung, er habe lange Triptane eingenommen und werde jetzt mit dem Medikament Ajovy behandelt, worunter er eine Besserung der Migräne beschreibe. Die seit dem 9. Lebensjahr bestehende Migräne habe beim Beschwerdeführer nicht zu behindernden Funktionseinschränkungen im Alltag geführt; der Beschwerdeführer habe zwei Kinder bekommen und der Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann sowie Mutter/Vater nachgehen können. Beim Beschwerdeführer sei REM-Schlaf-Parasomnie vordiagnostiziert unter der Medikation von Fluoxetin; diese sei nach Absetzen von Fluoxetin remittiert. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es keine sicheren Belege für eine REM-Schlaf-Parasomnie. In einer Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin vom Juni 2021 hätten sich keine Hinweise für eine Epilepsie, eine Narkolepsie, relevante schlafbezogene Atmungs-, Beinbewegungsstörungen oder andere Parasomnien gezeigt. Ein vordiagnostizierter intermittierender Haltetremor der Hände, der sich laut Akten wohl im Jahre 2000 manifestiert gehabt habe, habe sich in der aktuellen neurologischen Untersuchung nicht gezeigt. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei die Diagnose eines Transsexualismus zu stellen. Der Beschwerdeführer habe eine Transition von Frau-zu-Mann 2017/2018 durchlaufen. In der Vergangenheit sei nah der Geburt der Tochter eine psychotische Episode aufgetreten, die laut Angaben des Beschwerdeführers ohne neuroleptische Behandlung remittiert sei. Unterlagen lägen diesbezüglich nicht vor, doch scheine es sich um eine akute Wochenbettpsychose gehandelt zu haben; ohne Kenntnis der Aktenlage sei dies aus gutachterlicher Sicht ICD-10-konform am ehesten als akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10: F23) einzuordnen. Weitere psychotische Episoden seien beim Beschwerdeführer nicht aktenkundig und seien auch vom Beschwerdeführer selbst nicht berichtet worden. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer Schizophrenie oder einer bipolaren Psychose. Vordiagnostiziert sei eine Anorexia nervosa, die angesichts der Eigenanamnese und der Aktenlage plausibel sei, allerdings lägen über die - nach Angaben des Beschwerdeführers - gravierend ausgeprägte Anorexie in der Kindheit ab dem 9. Lebensjahr keine Akten vor. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er immer noch anorektische Symptome habe und sein Gewicht sehr genau kontrolliere, wenig und ungern esse. Vordiagnostiziert seien rezidivierende depressive Episoden, wobei sich diese anamnestisch nicht klar abgrenzen liessen. In der Untersuchung sei der Beschwerdeführer nicht depressiv gewesen, der Affekt sei euthym gewesen, die Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol erhalten gewesen, der Beschwerdeführer habe auch lachen oder eine sarkastische Bemerkung machen können. Eigenanamnestisch hätten Durchschlafstörungen sowie eine Freudminderung und sozial-phobische Ängste bestanden; was aber nicht ausreiche, um die Diagnose einer depressiven Episode zu stellen. Nicht auszuschliessen sei, dass in der Vergangenheit depressive Episoden vorgelegen hätten, jedoch gebe es hierüber wenig ärztliche, insbesondere wenig fachärztliche Dokumentation; auch würden vom Beschwerdeführer keine klar abgrenzbaren depressiven Episoden in der Vergangenheit beschrieben. In der Aktenlage werde wiederholt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, beginnend 2013 mit dem Zusatz «anamnestisch». Auch habe keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung stattgefunden. Die Kinderpsychiaterin habe im Jahre 2018 über eine Anpassungsstörung im Rahmen der Transition berichtet, es läge jedoch kein ausführlicher psychopathologischer Befund vor. Das Psychiatriezentrum Y.___ habe im Herbst 2020 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, der in den Akten liegende Bericht enthalte jedoch weder einen Befund noch eine ausführliche psychiatrische Anamnese. Auch im Bericht des Zentrums für Essstörungen vom Februar 2021 fehle bei einer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung ein ausführlicher aktueller Befund und eine psychiatrische Anamnese. Beim Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit - soweit bekannt - auch keine psychiatrische Behandlung einer Depression stattgefunden, auch nicht psychotherapeutisch; das Antidepressivum Fluoxetin sei wegen der Anorexie verordnet worden. Auf der anderen Seite sei eine Depression als Komorbidität bei Anorexie häufig, ebenso bei Transsexualismus und nicht zuletzt auch überdurchschnittlich häufig bei Migräne. In der Summe sei eine rezidivierende depressive Erkrankung in der Vergangenheit nicht auszuschliessen, weswegen diese als Verdachtsdiagnose formuliert werde. Zum Untersuchungszeitpunkt habe keine relevante depressive Symptomatik vorgelegen. Hinweise auf eine separat zu codierende Zwangserkrankung gebe es nicht; die leichtgradigen, vom Beschwerdeführer berichteten zwanghaften Symptome seien im Wesentlichen der Essstörung zuzuschreiben, nämlich das beschriebene sehr genaue kontrollieren von Essen, Nahrungsmengen, Gewicht etc. Eigenanamnestisch beschreibe der Beschwerdeführer sozial-phobische Ängste und das Gefühl, bewertet und falsch eingeschätzt zu werden; es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die Diagnose einer sozialen Phobie zu stellen wäre. Für ein ADHS/ADS gebe es beim Beschwerdeführer keine klaren eigenanamnestischen oder solche fremdanamnestischen Hinweise und auch er selbst sehe bei sich kein ADHS oder ADS, wobei der Beschwerdeführer mit der Diagnose vertraut sei, da nach seinen Angaben beide Kinder an einem ADHS/ADS litten. Von Seiten des Beschwerdeführers sei das kommentiert worden mit «bei jedem Psychiater gebe es eine neue Diagnose». Hinweise auf eine Suchterkrankung gebe es nicht. Für die wohl auswärts vermutete Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeit habe es keinen Anhalt, ebenso wenig für eine vermutete Borderline-Persönlichkeitsstörung (dabei abgesehen vom Kriterium der Geschlechtsidentitäts-Störung). Für die vom Psychiatriezentrum Y.___ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) gebe es keine Hinweise. Eingangskriterien dieser Diagnose, die gelegentlich fachfremd als «Ausschwitz-Diagnose» bezeichnet werde, seien Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter oder Katstrophen mit andauernd lebensbedrohlichen Situationen (wie beispielsweise langandauernde Gefangenschaft mit drohender Todesgefahr, landandauernde Geiselhaft etc.). Somit sei bereits das Eingangskriterium nicht erfüllt. Auch seien die weiteren diagnostischen Kriterien wie feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber nicht erfüllt. Die Diagnose einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (kPBTS) gebe es im ICD-10 nicht; im ICD-11 sei diese Diagnose ab 2022 vorgesehen, wobei auch hier gelte, dass dafür wiederkehrende extreme Traumatisierungen erforderlich seien.
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung stellte Dr. B.___ fest, dass bisher beim Beschwerdeführer keine Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten. Die bisherigen Behandlungen seien auf neurologischem Fachgebiet sehr adäquat und lege artis gewesen. Das psychiatrische Fachgebiet betreffend sei die bisherige Therapie unvollständig. So habe keine störungsspezifische Richtlinien-Psychotherapie der Anorexie stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nur intermittierend in Psychotherapie gewesen. Auch habe in der Vergangenheit keine konsequente leitliniengerechte psychiatrische Behandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer mache keine Psychotherapie, diese sei erst geplant. Der Beschwerdeführer nehme das Antidepressivum Sertralin in der Dosierung 75 mg ein, die Plasmaspiegel seien im erwarteten Bereich gewesen und belegten eine entsprechende Einnahme. Rehabilitative Massnahmen hätten bisher nicht stattgefunden. Die Anorexie - abgestützt auf die Eigenanamnese - habe beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zu relevanten funktionalen Einschränkungen in der Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann geführt. Die bisherigen Behandlungen seien nicht angemessen und ausgeschöpft gewesen. Beim Beschwerdeführer sei ein Eingliederungspotenzial auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden; so möchte er gerne auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig werden und wünsche sich eine diesbezügliche Unterstützung von der Invalidenversicherung. An Behandlungsoptionen bestehe die Möglichkeit einer störungsspezifischen Richtlinien-Psychotherapie der vorbestehenden Anorexie und Aufnahme einer konsequenten ambulanten psychiatrischen Behandlung. Beim Beschwerdeführer beständen an Ressourcen muttersprachliche Deutschkenntnisse, gute Redegewandtheit und eine höhere Schulbildung, allerdings mit Abbruch kurz vor der Matura. Das soziale und familiäre Umfeld werde als stabil beschrieben und es gebe keine gravierenden Belastungsfaktoren. Die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei gut. Einschränkungen lägen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer sich selbst zu wenig zutraue und ein schlechtes Selbstbild habe. Er habe seit circa 20 Jahren (abgesehen von einer kurzen Arbeit als Prospektverteiler) auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gearbeitet, habe wenig Vertrauen in die eigenen Ressourcen und Fähigkeiten und ein schlechtes Selbstbild. Bei der bisherigen Tätigkeit als Hausmann sei der Beschwerdeführer vollschichtig, das heisse 8.5 Stunden pro Tag arbeitsfähig und es bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entfalle daher. Bezogen auf die Frage nach «Gelegenheitsjobs» bestehe beim Beschwerdeführer ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so zum Beispiel leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohen Leistungs- und Erfolgsdruck und ohne schwierigen oder konfrontativen Publikumsverkehr. Des Weiteren bestehe ein Restleistungsvermögen für «Gelegenheitsjobs» im kaufmännischen Bürobereich für einfache Büro- und Computertätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit für Gelegenheitsjobs könne verbessert werden durch Aufnahme einer störungsspezifischen Richtlinien-Psychotherapie und Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung einer leitliniengerechten ambulanten psychiatrischen Behandlung. Medizintheoretisch sei im Rahmen einer solchen Behandlung innerhalb eines Jahres zu erwarten, dass das Restleistungsvermögen für Gelegenheitsjobs deutlich verbessert werden könne. Medizinische Risiken, die gegen die vorgeschlagene Therapie sprächen, gebe es nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich aus medizinischer Sicht nicht auf die Haushaltstätigkeiten aus, sodass der Beschwerdeführer diese vollschichtig ohne Leistungseinbusse ausüben könne.
3.9 RAD-Ärztin Dr. A.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2022 (Urk. 9/44 S. 5 ff.) zum Schluss, dass das psychiatrische und neurologische Gutachten von Dr. B.___ vom 25. Januar 2022 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. So sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit einschränkt, nicht ausgewiesen.
3.10 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022 ein (Urk. 9/64), worin folgende psychiatrische Diagnosen gestellt wurden:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Anorexia nervosa, restriktiver Typ
- Status nach Bulimia nervosa
- Soziale Phobien (ICD-10: F40.1)
- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F452.1)
- Transsexualismus (ICD-10: F64.0)
- Änderung von Namen und amtlichen Geschlecht bereits erfolgt
- Mastektomie in 2018
- aktenanamnestisch: Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0)
Aufgrund des psychopathologischen Befundes und der geschilderten Symptomatik bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Die ICD-10-Kriterien seien erfüllt. Die BDI-Testung weise 35 Punkte auf, was auf eine schwere depressive Episode hinweise. Die Items verwiesen jedoch stark auf den Selbstwert, Insuffizienzgefühle, sozialen Rückzug und verminderten Appetit, was eher als Symptome der sozialen Phobie und der Anorexie gewertet werden könne. Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die ICD-10-Kriterien einer sozialen Phobie und einer Zwangsstörung seien erfüllt. Des Weiteren bestehe die Diagnose Transsexualismus. Aktenanamnestisch bestehe zudem eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit finden sich im Bericht nicht.
3.11 RAD-Ärztin Dr. A.___ nahm am 7. Mai 2022 Stellung (Urk. 9/67 S. 3 ff.) zu den vorgebrachten Einwänden und hielt unter anderem fest, dass das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ beweiswertig sei, die gutachterlichen Schlussfolgerungen medizinisch vollumfänglich nachvollziehbar seien und daran festgehalten werden könne. So sei darin eine sehr gründliche und umfassend strukturierte Anamnese - mit über 50 Nachfragen - erhoben worden, weshalb aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit weiterer Nachfragen bestehe. Zudem sei eine gründliche Auseinandersetzung mit früheren Berichten erfolgt und es habe eine Diskussion mit vorberichteten Diagnosen stattgefunden. Auch aus dem Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 1. April 2022 ergäben sich keine neuen medizinischen Tatsachen, die nicht schon zum Gutachtenszeitpunkt bekannt gewesen seien. Das im Gutachten beschriebene stabile soziale und familiäre Umfeld bestehe aus einer Ehe seit 1997 und zwei erwachsenen Kindern, die noch zuhause wohnten. Auch im vorgenannten Bericht vom 1. April 2022 werde eine gute Beziehung zu Ehemann und Schwiegermutter aufgeführt. Trotz familiärer Spannungen seien die Beziehungen weiterhin stabil. Ohne gravierende Belastungsfaktoren würden Einschränkungen hinsichtlich des geringen Zutrauens in sich selbst und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschrieben. Es sei die angestammte Tätigkeit als Hausmann beurteilt worden und ein Leistungsvermögen im allgemeinen Arbeitsmarkt (für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Leistungs- und Erfolgsdruck und ohne schwierigen oder konfrontativen Publikumsverkehr für einfache Büro- oder Computertätigkeiten) attestiert worden. Entsprechend könne an der RAD-Stellungnahme vom 26. Januar 2022 festgehalten werden.
4. Der Beschwerdeführer ist Mutter/Vater zweier Kinder (Jahrgänge 2000 und 2001) und war bis zur Geburt des ersten Kindes in diversen Jobs tätig, holte 1995 die Matura nach und studierte zeitweise ohne Studienabschluss (vgl. Urk. 9/6-7). Seit 2000 ist er als Hausfrau/Hausmann im Aufgabenbereich tätig. Der Beschwerdeführer meldete sich im Juni 2020 zum Leistungsbezug an und beantragte Unterstützung in Form von beruflicher Eingliederung und machte geltend, dass er gerne wieder zu 50 % arbeiten möchte (Urk. 9/9).
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - welcher 2017/2018 eine Transition Frau-zu-Mann hatte - zwischenzeitlich erwachsene Kinder und keinen zu betreuenden Aufgabenbereich hat, und in Anbetracht seiner weiteren persönlichen, familiären und erwerblichen Situation erscheint nicht unplausibel, dass er bei guter Gesundheit einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde. Letztlich kann die Qualifikation des Beschwerdeführers aber mangels invaliditätsbegründender gesundheitlicher Einschränkung offengelassen werden (vgl. nachfolgend E. 5).
5.
5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 25. Januar 2022 (Urk. 9/40) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären (psychiatrischen-neurologischen) Gutachten kommt demnach - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.) - grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6).
5.2 Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen-neurologischen Gutachten vom 25. Januar 2022 (vgl. E. 3.8) aus, dass die beim Beschwerdeführer seit dem 9. Lebensjahr bestehende Migräne ohne Aura nicht zu behindernden Funktionseinschränkungen im Alltag geführt habe; so habe er zwei Kinder bekommen und der Tätigkeit als Mutter/Vater und Hausfrau/Hausmann nachgehen können. Die Migräne sei langjährig neurologisch behandelt worden. Die gutachterlich festgestellte Besserung der Migräne ohne Aura unter dem Medikament Ajovy deckt sich mit der eigenanamnestischen Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/42 S. 21) sowie mit der durch das Kopfwehzentrum noch vor der Begutachtung festgestellten anhaltenden Besserung (vgl. E. 3.6). Die Transsexualität des Beschwerdeführers ist allseits unbestritten, so hat er eine Transition von Frau-zu-Mann im Jahre 2017/2018 vollzogen samt Mastektomie und Änderung von Namen und amtlichem Geschlecht. Auch bestätigte Dr. B.___ die vordiagnostizierte Anorexia nervosa (seit dem 9. Lebensjahr), welche er angesichts der Eigenanamnese und der Aktenlage als plausibel erachtete. So lägen anorektische Symptome beim untergewichtigen Beschwerdeführer zwar weiterhin vor (wie das Gewicht sehr genau kontrollieren, wenig und ungern essen), doch offenbar ist die Situation soweit stabil, dass er dieser Essstörung keinen leistungsfähigkeitsmindernden Effekt zusprach. Zudem habe die Anorexie - gestützt auf die Eigenanamnese des Beschwerdeführers - in der Vergangenheit nicht zu relevanten funktionalen Einschränkungen geführt. Der Gutachter hielt weiter überzeugend fest, dass eine zurückliegende rezidivierende depressive Störung nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch nur unzulängliche Arztberichte ohne ausführlich dargelegte Anamnese und Befundlage in den Akten lägen. Auch habe keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung der Depression stattgefunden. Zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls habe Dr. B.___ keine depressive Symptomatik feststellen können, sodass er eine rezidivierende depressive Störung als Verdachtsdiagnose - aber aktuell remittiert - kodierte. Tatsächlich wurden in den weiteren sich in den Akten befindlichen Berichten eine entsprechende Depression diagnostiziert, aber ohne aussagekräftige Angaben zur Psychopathologie (vgl. E. 3). Es überzeugt daher vielmehr die Darlegung des Gutachters, dass eine (allenfalls früher zeitweise festgestellte) Depression als komorbide Erscheinung zu den bestehenden Diagnosen Anorexie, Transsexualität und auch Migräne zu betrachten sei. Die aufgeführten beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen überzeugen dabei gänzlich; so muttersprachliche Deutschkenntnisse, gute Redegewandtheit und eine höhere Schulbildung, ein stabiles soziales und familiäres Umfeld. Zugleich gebe es keine gravierenden Belastungsfaktoren. Als Einschränkungen wurde gutachterlicherseits hingegen nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich selbst zu wenig zutraue und ein schlechtes Selbstbild habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er seit circa 20 Jahren nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und daher wenig Vertrauen in die eigenen Ressourcen und Fähigkeiten und ein schlechtes Selbstbild habe.
Aus dem Dargelegten folgerte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hausmann zu 100 % arbeitsfähig sei ohne Leistungseinbusse. Die Arbeitsfähigkeit in einer (anderen) angepassten Tätigkeit prüfte er daher nicht. Bei seiner Einschätzung, dass der Beschwerdeführer für «Gelegenheitsjobs» ein Restleistungsvermögen für einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besitze, ging der Gutachter offensichtlich irrtümlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar eine gymnasiale Schulausbildung, aber keine Matura abgeschlossen habe (vgl. so Urk. 9/42 S. 27 und S. 44). Dem ist aber nicht so; so hat der Beschwerdeführer 1995 seine Matura nachgeholt (vgl. Urk. 9/6-7) und hernach studiert, aber ohne Studienabschluss. In den Akten befinden sich zwar keine früheren Arztberichte, aber es ist unbestrittenermassen plausibel, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Lebensjahr an Anorexie sowie an Migräne ohne Aura leidet und es wahrscheinlich in diesem Zusammenhang zu depressiven Episoden kam. Dennoch konnte der Beschwerdeführer 1995 seine Matura abschliessen. Ab 2000 und der Geburt des ersten Kindes entschied sich der Beschwerdeführer für die Mutter- respektive Vaterrolle und übernahm den Aufgabenbereich. Nebst der Transsexualität liegen demnach aktuell die gleichen Diagnosen wie vor über 20 Jahren vor, als der Beschwerdeführer Hausmann wurde und aus dem Arbeitsmarkt ausschied. Die gesundheitliche Situation hat sich offenbar sogar gebessert, da unter dem Medikament Ajovy eine Besserung der Migräne ohne Aura erzielt werden konnte und auch die (allfällig früher vorhandene) depressive Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt vom Gutachter nicht mehr beobachtet werden konnte, sodass diese als remittiert gilt. Die vom Gutachter geschilderten Einschränkungen des mangelnden Zutrauens und des schlechten Selbstbilds sind dabei als mangelnde Angewöhnung an den Arbeitsmarkt zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme der Prospektverteilung und der Spielgruppenunterstützung) mehr nachging und ist nicht krankheitsbedingt. Dass sich dieses Restleistungsvermögen für Gelegenheitsjobs durch psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung verbessern könne, ist dahingehend zu verstehen, dass das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers für die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gesteigert werden könne. Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für jegliche ihm aufgrund seiner Bildung offenstehende Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
5.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ff.) nichts zu ändern:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Anamnese sowie Befunderhebung mangels fundierter Nachfrage ungenügend sei (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.), ergibt sich aus dem bidisziplinären Gutachten ohne Weiteres, dass der fachärztliche Gutachter im Rahmen der umfassenden und strukturierten Anamnese und Befunderhebung zahlreiche und diverse Nachfragen der für die Diagnostik und Beurteilung relevanten Themen stellte (vgl. Urk. 9/42 S. 20 ff. mit Hervorhebungen), sodass er daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen ziehen konnte. Auch mit den in früheren Berichten vordiagnostizierten Diagnosen hat sich Dr. B.___ ausführlich auseinandergesetzt, wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte (vgl. Urk. 2 S. 2).
5.4 Auch RAD-Ärztin Dr. A.___ erachtete das psychiatrische-neurologische Gutachten im Rahmen ihrer Beurteilung als valide (Urk. 9/44 S. 5 ff.) - auch nach einer einlässlichen Prüfung der im Einwand vorgebrachten Kritik (Urk. 9/67 S. 3 ff.) - und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab.
5.5 Auf weitere medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des psychiatrischen und neurologischen Gutachtens von Dr. B.___ (Urk. 9/42) - hinreichend abgeklärt sind.
5.6 Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären Gutachten (Urk. 9/42) davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist daher für die bisherige Tätigkeit als Hausmann, aber auch für sämtliche ihm aufgrund seiner sehr guten Schulausbildung offenstehenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
6. Damit besteht weder Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 1.5) noch auf berufliche Massnahmen (vgl. E. 1.6). Für die Stellensuche sei er auf die Beratung durch die Arbeitslosenversicherung verwiesen, da keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art vorliegen.
Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger