Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00331


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) am 8. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem ihm die IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention ein Job Coaching gewährt hatte (Urk. 7/16, 7/23, 7/26), wurde diese Massnahme mit Mitteilung vom 27. September 2018 abgeschlossen (Urk. 7/30).

1.2    Am 2. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine ADHS sowie eine Internetgebrauchsstörung abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37). Diese gewährte ihm erneut Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings (Urk. 7/47), leistete einen Beitrag an den Arbeitgeber (Urk. 7/77) und schloss die Massnahme mit Mitteilung vom 2. November 2020 ab (Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2September 2021 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Weiterführung der psychiatrischen Behandlung, vgl. Urk. 7/96) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Februar 2021 [Urk. 7/101]; Einwand vom 24. März 2021 [Urk. 7/106], vom 6. April 2021 [Urk. 7/114] sowie vom 11. Mai 2021 [Urk. 7/131]) mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/135 f.).

1.3    Am 6. April 2021 reichte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ein (Urk. 7/114). Nach Vornahme einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Januar 2022 [Urk. 7/144]; Einwand vom 10. Februar 2022 [Urk. 7/149]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2022 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 7/153]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorliegend allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sämtliche entscheidwesentlichen Punkte seien in dem mehr als eine Stunde dauernden Gespräch erfragt und im ausführlichen Abklärungsbericht notiert worden. Der Beschwerdeführer sei in den Lebensverrichtungen selbständig, weder bestehe eine medizinische Pflegebedürftigkeit noch eine Überwachungsbedürftigkeit. Er gehe einem Erwerb im Umfang von 40 % nach und nutze den öffentlichen Verkehr, kümmere sich um den Haushalt und werde wöchentlich von der Psychiatrie-Spitex-Hilfe unterstützt. Die Hilfestellung bei der Optimierung von Abläufen und Aufgaben sei berücksichtigt worden. Insgesamt erreiche der Hilfsbedarf unter Berücksichtigung der Eigenleistungen den Mindestbedarf von zwei Stunden pro Woche nicht. Daran ändere weder der Hinweis, aufgrund einer logorrhoischen Veranlagung sei der Mindestaufwand gegeben, noch die beigelegte Stellungnahme von Y.___ etwas, da in letzterer ausschliesslich die Defizite aufgeführt, die positiven Umstände, Kompetenzen und Fähigkeiten hingegen weitgehend ausgeblendet worden seien. Sowohl an den Arbeitstagen als auch an den arbeitsfreien Tagen sei beim Beschwerdeführer eine Struktur vorhanden; trotz des Hangs, nur das Nötigste in der Wohnungspflege zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst gesteuerten und nach aussen orientiertem Verhalten auszugehen, die gelebten Tatsachen zeugten von Kompetenz und schlössen die Gefahr einer Verwahrlosung aus. Auch bei einer Verdoppelung des zeitlichen lebenspraktischen Bedarfes auf 80 Minuten pro Woche würde dieser das erforderliche Mindestmass für eine Hilflosenentschädigung nicht erreichen. Schliesslich sei der geltend gemachte Begleitaufwand von zwei Stunden pro Woche weder ärztlich beschrieben noch aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort nachvollziehbar (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle könne nicht abgestellt werden, da die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, auch habe es die Abklärungsperson unterlassen, sich mit dem behandelnden Arzt oder der Psychiatrie-Spitex über Unstimmigkeiten zwischen den Angaben und der Situation vor Ort auszutauschen. So sei zunächst dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ vom 26. Oktober 2021 zu entnehmen, dass er bei der Tagesstrukturierung und bei der Haushaltsführung auf Hilfe angewiesen sei, angesichts der schwergradigen Beeinträchtigung in Bezug auf die Konzentrations- und Strukturierungsfähigkeit sowie wegen des Suchtverhaltens sei von einem grösseren Bedarf als im Abklärungsbericht angegeben auszugehen, zumal er wegen des Suchtverhaltens nicht mehr frei über seine Zeit verfügen und den Haushalt erledigen könne und überdies zu wenig schlafe. Die Abklärungsperson gebe weiter an, das Gespräch habe länger als üblich gedauert, und verkenne dabei, dass dies Auswirkungen seiner Logorrhö seien. Auch bleibe im Abklärungsbericht unerwähnt, dass seine Wohnung verwahrlost und ungeputzt sei, Rückfragen diesbezüglich seien unterblieben. Für das Suchen nach Hilfsmitteln hinsichtlich der Erleichterung der Zeiteinteilung seien 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, für die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung sei überdies ein zu geringer Zeitaufwand veranschlagt worden, da er nicht bloss beim Telefonieren hilfsbedürftig sei, sondern auch beim Schreiben von E-Mails. Entsprechend seien für die Unterstützung im administrativen Bereich, bei den Fragen zur Gesundheit und der allgemeinen Alltagsbewältigung 40 Minuten pro Woche zu veranschlagen, was umso mehr gelte, als er mittlerweile auch Defizite bei der Körperpflege habe, welche im Abklärungsbericht unerwähnt geblieben seien. Letzteres gelte auch für den Zustand der Wohnung; diese sei in einem verwahrlosten Zustand, da er schon lange keinen Besen oder Staubsauger mehr benutze. Entsprechend seien für die Wohnungspflege mindestens 20 Minuten zu veranschlagen, da er auch dabei auf mehr Unterstützung angewiesen sei. Dasselbe gelte für die Mahlzeitenzubereitung, da er sich bloss noch von Fertigprodukten ernähre, was angesichts seines inzwischen aufgetretenen Diabetes nicht förderlich für seine Gesundheit sei. Er habe überdies Probleme bei der Terminplanung und komme oftmals zu spät, auch unter diesem Aspekt sei ihm eine gewisse Zeit für die Unterstützung anzurechnen. Bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrs sei er ebenfalls auf Unterstützung angewiesen, da er dort in Kontakt mit Menschen ohne Maske komme und Angst vor gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen einer möglichen Ansteckung mit Covid habe. Schliesslich sei er bei der Kontaktpflege beeinträchtigt und auf die Hilfe seines Lebenspartners sowie der Spitex angewiesen. Zusammenfassend stehe er unter Dauerstress, da es ihm nicht gelinge, die an ihn gestellten Aufgaben zu bewältigen. Nur durch Unterstützung könne er Struktur in sein Leben bringen und die Gefahr einer Dekompensation verringert werden; entsprechend seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt (Urk. 1).


3.

3.1    Die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Kliniken A.___, in welcher der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2020 bis 3. April 2020 stationär behandelt wurde, hielten im Austrittsbericht vom 7. April 2020 (Urk. 7/62 S. 10-12) fest, der Patient verbringe seit 2016 vermehrt Zeit im Internet, teils verbringe er die ganze Nacht am Laptop. Aufgrund der daraus resultierenden Unpünktlichkeit habe er nach 20 Jahren seine Anstellung verloren. Im Rahmen der Therapie habe er eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch beenden wollen, um den kontrollierten Konsum auszuüben. Aus diesem Grund seien auf dem Laptop und dem Mobiltelefon Einschränkungen und Sicherungen programmiert worden, welche den Konsum auf eine Stunde pro Tag reduzieren sollten. Anlässlich des Hausbesuches sei klargeworden, dass der Patient mit der Räumung seiner vollen Wohnung überfordert sei, da er an vielen Orten Dinge staple, welche ihm emotional wichtig seien. Gemeinsam seien erste Dinge entsorgt und die Psychiatrie-Spitex organisiert worden, welche bei der Wohnungsräumung helfen sollte.

3.2    Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 27. August 2020 (Urk. 7/62 S. 1-6) die Diagnosen sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Online-Sucht mit Konsum von Pornographie (ICD-10: F63.8), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Er führte aus, Fokus der Behandlung seien die hauptsächlich durch die Verhaltenssucht hervorgerufenen Probleme bei der Alltagsbewältigung. Der Patient mache minime Fortschritte und zeige einen schwankenden Veränderungswillen bezüglich seiner Online-Sucht; dies immer dann, wenn arbeitsplatzbezogen akute Probleme aufträten respektive er Druck aufgesetzt bekomme und Fristen eingehalten werden müssten. Empfohlen werde eine alltagsnahe suchtspezifische Behandlung der Internet-Sucht mit konkreten Massnahmen zur Einschränkung der zur Verfügung stehenden Online-Zeit.

3.3    Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D.___, Psychologin, Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, führten im Bericht vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7/88) aus, der Patient stehe seit 20. Dezember 2019 in regelmässiger ambulanter Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___, zwischenzeitlich habe ein stationärer Aufenthalt stattgefunden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Patient leide an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), an sonstigen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle: Internetgebrauchsstörung (ICD-10: F63.8), an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Die Symptomatik setze seine Belastbarkeit massiv herab, durch die persistierenden Schlafstörungen bestehe eine häufige Tagesmüdigkeit. Die Verhaltenssucht sei stark ausgeprägt und führe dazu, dass der Patient teilweise ganze Nächte im Internet verbringe. Er installiere eigenhändig Software, welche den Konsum stark einschränke, dennoch falle es ihm schwer, die Zeiten einzuhalten. Er suche stundenlang nach neuen Möglichkeiten, die die Software nicht erfasse und verfalle diesen bei Gelingen, so dass er teilweise die ganze Nacht nicht schlafe. Hinsichtlich einer Einschränkung bei Aufgaben im Haushalt führten die Therapeuten aus, der Patient sei prinzipiell in der Lage, haushälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen. Aufgrund der symptomassoziierten Schwierigkeiten der Organisation/Struktur im Haushalt sowie des ausufernden Sammelns von Gegenständen sei bereits eine Hilfe durch die Psychiatrie-Spitex etabliert worden, welche beim Ausmisten und Strukturieren des Haushaltes und der Wohnung helfe.

3.4    Die IV-Stelle führte am 13. Dezember 2021 eine Abklärung vor Ort durch (Bericht vom 4. Januar 2022, Urk. 7/143). Zusammenfassend rechnete die Abklärungsperson in den Bereichen «Tages-Strukturierung/Wochenplanung», «Alltags-Bewältigung/Fragen zur Gesundheit/Administration» sowie «Wohnungspflege» insgesamt einen Mehraufwand von 40 Minuten pro Woche an und verneinte – mangels Erreichens des Mindestbedarfes von zwei Stunden pro Woche – eine Hilflosigkeit.

    Im Detail führte die Abklärungsperson aus, es sei anzuerkennen, dass der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes seit April 2020 bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltages im Umfang von 1.25 Stunden pro Woche Unterstützung durch die Psychiatrie-Spitex erhalte. Er sei grundsätzlich in der Lage, die Woche nach seinen Vorstellungen zu planen, allerdings beschäftige ihn das Zeit-Management, da die von ihm verfolgten verschiedenen Interessen in einem Zielkonflikt zueinander stünden. Er bewege sich grundsätzlich ohne Dritthilfe durch den Alltag, sei jedoch bei administrativen Aufgaben rasch überfordert und werde deshalb von der Psychiatrie-Spitex beim Telefonieren unterstützt. Er wohne seit 30 Jahren in seiner Wohnung, um deren Ordnung und Sauberkeit er sich selbst kümmere. Er benötige indes einen äusseren Anlass, um aufzuräumen, und habe auch schon mit der Psychiatrie-Spitex eine Aufräumaktion gestartet und nach Absprache Sachen entsorgt. Er benutze Besen oder Staubsauger und achte darauf, dass seine Nasszelle in Ordnung und sauber sei, da ihm dies wichtig erscheine. Angesichts seines Diabetes müsse er auf die Ernährung achten, könne indes einfache Speisen selber zubereiten. Er benutze sauberes Geschirr und Besteck so lange, bis es zur Neige gehe, dann wasche er es ab und trockne es. Es gelinge ihm zudem, seine Wäsche im Keller zu waschen, Hemden hänge er feucht am Bügel auf, er bügle jedoch nicht. Beim Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche komme es immer wieder zu Verzögerungen. Er benutze das Velo und den öffentlichen Verkehr und löse die Tickets über sein Mobiltelefon, überlege sich aber, ein Generalabonnement zu kaufen. Seine Einkäufe erledige er nach der Arbeit auf dem Heimweg, eine Liste benötige er nicht, auch gelinge der Umgang mit Geld. Die Kontaktpflege sei nicht einfach, gleichwohl sei er mit seinem langjährigen Freund zusammen, der in einer eigenen Wohnung lebe und mit dem er bald für zwei Wochen ins Tessin fahren würde. Auch mit seinem Bruder stehe er in Kontakt, mit den Arbeitskollegen könne er sich ebenfalls austauschen.


4.

4.1    Angesichts der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV; vgl. auch den Abklärungsbericht, Urk. 7/143 S. 2 f.) und weder einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) noch einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

    Somit bestünde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades bloss dann, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) angewiesen wäre.

4.2    Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei sowohl bei der Tagesstrukturierung als auch bei der Haushaltführung auf Hilfe angewiesen, ebenso bei der Alltagsbewältigung, bei Fragen zur Gesundheit sowie der Administration, bei der Mahlzeitenzubereitung, der Kleiderwäsche, der Terminplanung und der Kontaktpflege respektive der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, weshalb sein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen sei (vgl. E. 2.2).

4.3    Mit Blick auf die Aktenlage kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

    So vermögen zunächst die Ausführungen im Bericht der Psychiatrie-Spitex vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/148), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht wurde, nicht zu überzeugen. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der zuständigen Person der Psychiatrie-Spitex am Ende des Abklärungsgespräches Gelegenheit gegeben, sich zum Fall zu äussern und Ergänzungen anzubringen, allerdings habe diese keine inhaltlichen Ergänzungen angebracht, sondern sei vielmehr ebenfalls der Meinung gewesen, dass die Beschreibung des Beschwerdeführers adäquat sei (vgl. Urk. 7/152). Angesichts dieses Umstandes sind die stark davon abweichenden Ausführungen im Bericht vom 8. Februar 2022 ebenso wie diejenigen im Mail vom 8. Juni 2022 (Urk. 3), welches im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren verfasst wurde, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Abklärungsperson in Kenntnis des Berichtes vom 8. Februar 2022 ausdrücklich festhielt, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer ein eigenmotiviertes und aktives Leben führe und auch an arbeitsfreien Tagen eine Struktur vorhanden sei. Ungeachtet des Hangs, sich zu Hause zu verzetteln und in der Wohnungspflege bloss das Nötigste zu leisten, sei von einem aktiven, bewusst gesteuerten und nach aussen orientierten Verhalten auszugehen (Urk. 7/152).

    Damit übereinstimmend hielten sowohl die Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Klinik A.___ als auch diejenigen der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ einzig fest, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit der Struktur respektive der Organisation im Haushalt und insbesondere damit, gesammelte Dinge zu entsorgen, weshalb die Psychiatrie-Spitex aufgeboten worden sei, die ihn diesbezüglich unterstütze (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Dies wurde von der Abklärungsperson denn auch explizit so festgehalten und von der IV-Stelle anerkannt (Urk. 7/143 S. 2 f. und Urk. 2). Indes wurde dem Beschwerdeführer in keinem der aufgeführten Berichte eine Hilflosigkeit bescheinigt, vielmehr wurde im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ explizit ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, haushälterische und selbstfürsorgerische Tätigkeiten selbständig auszuführen (vgl. E. 3.3), was dieser im Abklärungsgespräch denn auch bestätigt hatte (vgl. Urk. 7/143 S. 4 f.).

    Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist und sowohl einen Lebenspartner hat, mit dem er in die Ferien fährt, als auch Kontakt zu seinem Bruder hält und wöchentlich jeweils montags einen Tanzkurs besucht (Urk. 7/143 S. 2 und S. 5), besteht überdies keine Gefahr, dass er sich dauerhaft von der Aussenwelt isolieren könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage ist, sich selbständig ausserhalb seiner Wohnung zu bewegen, sowohl das Fahrrad als auch den öffentlichen Verkehr zu benutzen und in der Migros und im Coop die von ihm bevorzugten Spezialprodukte einzukaufen (Urk. 7/143 S. 5).

    Soweit der Beschwerdeführer seinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung schliesslich mit seinem Suchtverhalten begründet, ist der Abklärungsperson insofern zuzustimmen, als das stundenlange Surfen im Internet allein noch keinen Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung zu begründen vermag. Auch ist aufgrund der Aktenlage unklar, ob der durch das Suchtverhalten subjektiv empfundene Leidensdruck beim Beschwerdeführer derart stark ist. So wurde der Beschwerdeführer bloss einmal stationär während rund drei Monaten behandelt, wobei die Therapeuten in diesem Zusammenhang ausführten, er habe hinsichtlich seiner Zeit im Internet zwar eine abstinente Phase einleiten können, diese jedoch beendet, um den kontrollierten Konsum auszuüben (vgl. E. 3.1). Auch der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers attestierte diesem einen schwankenden Veränderungswillen bezüglich seiner Online-Sucht und hielt fest, dieser liege bloss dann vor, wenn arbeitsplatzbezogen akute Probleme aufträten oder der Druck zunehme und Fristen eingehalten werden müssten (vgl. E. 3.2).

4.4    Somit ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein höherer als der von der Abklärungsperson festgestellte wöchentlich 40 respektive 80 Minuten umfassende Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen ist, mithin auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2022 abgestellt werden kann. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 1.4).

4.5    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass vorliegend fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet, der geeignet wäre, eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG zu begründen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle im Rahmen der Rentenprüfung ausschliesslich auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eignen sich solche Berichte jedoch nicht zur objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes, stehen die behandelnden Fachpersonen doch in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf deren Behandlung zu konzentrieren, weshalb sich denn auch eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum jemals rechtfertigt (BGE 135 V 465 E. 4.5).


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme