Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00332
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 3. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, ist ausgebildete Pharmaassistentin und Mutter dreier Kinder (geboren 2010, 2015 und 2017), leidet an einer angeborenen Hüftdysplasie (Geburtsgebrechen; vgl. Urk. 9/1) und meldete sich am 7. September 2012 unter Hinweis auf die Folgen eines Sturzes vom 30. März 2012 mit Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 9/4, Urk. 9/9). Vom 1. Dezember 2012 bis 6. November 2015 arbeitete die Versicherte bei der Y.___ als Sachbearbeiterin (Urk. 9/7, Urk. 9/38). Mit Mitteilung vom 24. April 2013 (Urk. 9/16) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zur Sachbearbeiterin Sozialversicherungen im Hinblick auf die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit. Mit Mitteilung vom 15. Mai 2013 (Urk. 9/20) schloss die IV-Stelle den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab und teilte der Versicherten mit, dass sie rentenausschliessend eingegliedert sei. Aufgrund zweimaliger Kursabsage seitens der Veranstalter teilte die IV-Stelle der Versicherten am 21. November 2014 mit, dass eine weitere Verschiebung des Kurses nicht möglich sei, da die Frühinterventionsphase abgeschlossen werden müsse. Ein Kurs im gleichen Kostenrahmen könnte nach dem Mutterschaftsurlaub aber über berufliche Massnahmen gewährt werden, wobei bei Bedarf zu gegebener Zeit ein Zusatzgesuch eingereicht werden könne (Urk. 9/24).
1.2 Am 7. August 2019 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf die angeborene Hüftdysplasie und sich seit 2012 verschlechternden Hüftbeschwerden sowie einer seit Dezember 2017 bestehenden schweren depressiven Episode bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32). Seit dem 27. April 2019 arbeitet die Versicherte zirka ein- bis zweimal pro Monat für zirka drei Stunden als Kurierfahrerin/Aushilfe für die Nobile Kurierdienste. Mit Mitteilung vom 10. September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, es sei zuerst die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation notwendig (Urk. 9/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/74, Urk. 9/78, Urk. 9/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2022 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente (Urk. 9/84 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 10. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Eingliederungsmassnamen in der Form von Integrationsmassnahmen, eine befristete Rente, eventuell eine Dauerrente (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2022 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 29. August 2022 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3, je mit Hinweisen). Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen, solange Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in Betracht fallen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1, 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben unter anderem Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind.
Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen liege keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Tätigkeit beeinträchtige (S. 1). Da zudem psychosoziale Belastungsfaktoren (konfliktbehaftete Ehe) im Vordergrund stünden und von keinem langandauernden psychischen Leiden auszugehen sei, bestehe kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Für die Unterstützung bei der Arbeitssuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungsamt zuständig (S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Symptomatik habe sich durch die Trennung vom Ehemann und die Behandlung stark verbessert, so dass bei Austritt aus der Tagesklinik nur noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen habe. Ausgehend davon sei eine Arbeitsunfähigkeit von 95 % nicht nachvollziehbar. Bezüglich der in der Erstanmeldung erwähnten Hüftprobleme sei keine fachärztliche Behandlung bekannt, so dass hier kein Abklärungsbedarf bestanden habe (Urk. 8 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1) die von den behandelnden Ärzten im Rahmen der depressiven Erkrankung attestierte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG stehe ausser Zweifel. Damit seien die leistungsspezifischen invalidenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen bestehe (S. 5). Aufgrund der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 96 % sei seit der Neuanmeldung beziehungsweise sechs Monate danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 6 Ziff. 27).
2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden zunächst, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und dabei insbesondere auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG hat.
3.
3.1 Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 29. Mai 2019 (Urk. 9/31/1-2) über die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin und nannten folgende Diagnose:
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Dezember 2017 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im Zentrum Z.___. Aufgrund der Chronifizierung der psychischen Erkrankung sei eine längere Behandlungsdauer nötig, um eine Stabilisierung und Besserung des Allgemeinzustandes erreichen zu können. Es sei zu hoffen, dass dies durch die Fortführung der begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung mittelfristig erreicht und die Arbeitsfähigkeit allmählich wiederhergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. März 2018 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie unternehme seit dem 27. April 2019 einen Arbeitsversuch im sehr geringen Pensum (1-2 Mal pro Monat maximal 3 Stunden, entsprechend knapp 4 %), ebenso seien Arbeiten im eigenen Haushalt mit Einschränkungen möglich. Bei einer verfrühten Steigerung sei mit einer zeitnahen Verschlechterung bis hin zur erneuten kompletten Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) respektive der Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes zu rechnen. Es bestehe somit eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 96 %.
3.2 Am 19. Februar 2020 berichteten die Ärzte des Zentrums Z.___ erneut (Urk. 9/42), nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und führten aus, es erfolgten psychotherapeutische Einzelsitzungen alle zwei Wochen mit intermittierenden Therapieunterbrüchen (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei für sämtliche Tätigkeiten ausgestellt worden. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nicht berufstätig sei, sei auf das Ausstellen weiterer Zeugnisse verzichtet worden. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch weiterhin nicht gegeben (S. 2 Ziff. 1.3). Die in der Kindheit aufgrund der vermuteten Parentifizierung erworbenen Verhaltensmuster würden sich auch in der Kinderbetreuung zeigen. Diese ohnehin schon anspruchsvolle Aufgabe werde durch die dysfunktionalen Muster sowie durch die Verfassung des Ehemannes, welcher aufgrund von Rückenproblemen seit gut 10 Jahren eine IV-Rente beziehe, noch weiter verstärkt. So könne die anhaltende psychosoziale Belastungssituation erklärt werden, welche wiederum die anhaltende schlechte psychische Verfassung und Arbeitsunfähigkeit bedinge (S. 3 Ziff. 2.1). Es bestünden starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die Beschwerdeführerin sei im Affekt bedrückt und der Antrieb sei reduziert (S. 3 Ziff. 2.2). Eine antidepressive Medikation sei empfohlen worden, werde aber von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht. Dies sei vor dem Hintergrund der beschriebenen Parentifizierung (Mühe, Hilfe anzunehmen) einzuordnen (S. 3 Ziff. 2.3). Im Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 einen Wert von 33 Punkten und am 19. Oktober 2018 einen Wert von 31 Punkten erzielt (S. 3 Ziff. 2.4). Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Prognose als ungünstig einzuschätzen. Sollte es gelingen, die dysfunktionalen Muster kognitiv umzustrukturieren, könnte sich dies positiv auswirken unter anderem auf die Fähigkeit, Hilfe anzunehmen. Dies könnte es der Beschwerdeführerin dann ermöglichen, sich auf eine medikamentöse Behandlung der depressiven Symptomatik einzulassen, womit die psychische Verfassung und die Arbeitsfähigkeit hoffentlich verbessert werden könnten (S. 4 Ziff. 2.7).
3.3 Mit Bericht vom 24. Juni 2020 führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus (Urk. 9/46), seit dem letzten Bericht von Februar 2020 hätten sich die klinische Einschätzung sowie die Lebenssituation geändert. Die Beschwerdeführerin habe erstmals von mehreren, teils massiven Konflikten mit dem Ehemann berichtet, in deren Rahmen es offenbar zu für sie traumatischen Ereignissen gekommen sei. Derartige Lebensereignisse könnten erst dann therapeutisch bearbeitet werden, wenn die betroffene Person sich nicht mehr in der Situation befinde, welche die Ereignisse ausgelöst beziehungsweise ermöglich habe. Dies sei inzwischen der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich getrennt und separate Wohnsitze bezogen hätten. Die neue Wohnsituation habe bereits zu einer partiellen Stabilisierung geführt, es könne mit der Aufarbeitung der oben erwähnten Lebensereignisse begonnen werden. Eine stationäre Behandlung sei aufgrund der partiellen Stabilisierung nicht indiziert und aktuell auch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin Mutter von drei Kindern sei. Zu einer teilstationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin bereit, diese werde voraussichtlich in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 1). Einer pharmakologischen antidepressiven Therapie stehe die Beschwerdeführerin gegenwärtig noch skeptisch gegenüber, durch fortgesetzte Psychoedukation werde weiter die Möglichkeit einer Pharmakotherapie erarbeitet. Ein Ansetzen einer Psychopharmakotherapie gegen die Überzeugung der Beschwerdeführerin führe erfahrungsgemäss selten zu einer Besserung des Zustandsbildes und gefährde die therapeutische Beziehung als massgeblicher Faktor für den Erfolg in der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin habe zudem erklärt, dass sie einer Medikation zustimmen werde, falls sich die psychische Verfassung durch die teilstationäre Behandlung nicht stabilisieren sollte (S. 2).
3.4 Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 3. Dezember 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/58) und führten aus, seit dem 15. Juli 2020 bestehe bis auf weiteres eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 1.3). In der Zwischenzeit habe sich gezeigt, dass vor der Bearbeitung der belastenden Lebensereignisse eine weitere psychische Stabilisierung unabdingbar sei, um eine Retraumatisierung und erneute Verschlechterung der psychischen Verfassung zu verhindern. Die Stabilisierung könne unter anderem durch die Ergänzung der Behandlung anhand der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ erfolgen (S. 3 Ziff. 2.1). Es bestehe aktuell weiterhin eine depressive Episode, gegenwärtig noch mittelgradig ausgeprägt. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und Wahrnehmung eigener Belastungsgrenzen sei weiterhin eingeschränkt (S. 3 Ziff. 2.2). Im Vergleich zum Bericht vom Februar 2020 sei die Prognose als leicht verbessert einzuschätzen. Durch die erwähnte Verbesserung von Krankheitseinsicht und Compliance könne sich die Beschwerdeführerin inzwischen eine antidepressive Medikation vorstellen, falls die teilstationäre Behandlung zu keiner ausreichenden Besserung führen sollte (S. 4 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei seit Ende Mai 2019 in geringem Pensum als Fahrerin im Kurierdienst für medizinische Labors tätig. Das Pensum liege bei 2-3 halben Tagen pro Monat, was einem Pensum von 4-5 % entspreche. Dies sei für die Beschwerdeführerin mit hoher Anstrengung und einer protrahierten Erholungsphase verbunden. Eine Tätigkeit in höherem Pensum sei derzeit nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.1).
3.5 Die Ärzte des Zentrums Z.___ berichteten am 29. Juli 2021 (Urk. 9/63/2-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.2):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Status nach wiederholten und anhaltenden traumatischen Erfahrungen
- Hüftprobleme
Sie führten aus, die depressive Symptomatik zeige sich seit der teilstationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ Tagesklinik deutlich rückläufig, so dass die Indikation für eine medikamentöse antidepressive Behandlung nicht mehr bestehe (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin im geringen Pensum von 5 % als Fahrerin im Kurierdienst tätig. Eine Tätigkeit im höheren Pensum sei weiterhin nicht möglich (S. 3 Ziff. 2.1). Derzeit fänden die Termine alle drei bis vier Wochen statt (S. 4 Ziff. 3.1). Die Prognose sei mittel- bis langfristig günstig. Im weiteren Verlauf könnte sich eine IV-gestützte Massnahme wie etwa ein Belastungs- und/oder Aufbautraining als hilfreich zur beruflichen Reintegration erweisen (S. 4 Ziff. 3.3).
3.6 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ berichteten am 14. September 2021 (Urk. 9/70 = Urk. 9/72) über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 bis 11. Juni 2021 und führten aus, die Beschwerdeführerin habe das tagesklinische Programm an drei halben Tagen pro Woche besucht (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Es seien keine Medikamente abgegeben worden und die Beschwerdeführerin habe keine psychopharmakologische Therapie installiert (S. 3 Ziff. 2.3). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- angeborenes Hüftleiden
Sie führten aus, mittel- beziehungsweise langfristig scheine die Beschwerdeführerin motiviert und traue sich eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu, mit einem zunächst niedrigen Pensum, welches sich im Verlauf kontinuierlich angepasst ans Leistungsniveau steigere, wobei die Erreichung einer hochprozentigen Arbeitsfähigkeit angezweifelt werde. Wichtig wäre ein wohlwollendes Arbeitsumfeld mit klar definierten Aufgabeninhalten, Arbeitszeiten und Anforderungen (S. 4 Ziff. 2.7). Es bestünden Einschränkungen einerseits im Rahmen der depressiven Erkrankung mit Minderung der Leistungsfähigkeit, begünstigt durch die starke Erschöpfung, Konzentrationsfähigkeit, verminderte Stresstoleranz, verminderte Belastbarkeit und Antriebsminderung. Zudem bestehe bei der Beschwerdeführerin die Schwierigkeit, in sozialen Interaktionen für ihre Bedürfnisse einzustehen. Andererseits bestünden körperliche Einschränkungen im Rahmen des angeborenen Hüftleidens. Es sei nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einem sehr niedrigen Arbeitspensum teils stark überfordert und belastet sei mit der Kinderbetreuung (S. 5 Ziff. 3.4). Das zumutbare Pensum sollte in einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme geprüft werden. Während des Behandlungszeitraums sei mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch erschienen (S. 6 Ziff. 4.1-4.2). Die Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg. Um die Kinderbetreuung zu gewährleisten, sei der Behandlungsumfang reduziert worden und es sei dennoch zu vielen Abwesenheiten gekommen, dies meist, weil eines der Kinder krank geworden sei oder der Ehemann aufgrund bekannter körperlicher Einschränkungen die Betreuung nicht habe gewährleisten können. Zu Ende der tagesklinischen Behandlung habe davon ausgegangen werden können, dass ein Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt zunächst mit einem niedrigen Pensum möglich sei. Hierbei wichtig scheine eine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach (S. 6 Ziff. 4.3). Hindernd sei die fehlende Gewährleistung einer verlässlichen Teilzeit-Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin keine Angst um ihre Kinder haben müsse. Dies könne eine weitere depressive Dekompensation stark begünstigen. Eine externe Betreuung sei für die Beschwerdeführerin kaum denkbar. Sie könne niemandem vertrauen aufgrund der Erlebnisse, die sie in ihrer eigenen Kindheit gemacht habe (S. 7 Ziff. 4.4-4.5). Zur Vermeidung von allzu grossen Leerzeiten und der Erhaltung und Ausbau der in der Tagesklinik erarbeiteten Ressourcen erscheine eine berufliche weitere Wiedereingliederung zeitnah sinnvoll. Zudem werde neben der niedrigen Erhöhung des Arbeitspensums ein Job-Coaching empfohlen, mit der Möglichkeit aktuelle konkrete Schwierigkeiten und eventuelle Überforderungen frühzeitig zu thematisieren, um so eine längerfristige Stabilität zu fördern und eine weitere Dekompensation zu vermeiden (S. 7 Ziff. 5).
3.7 Am 15. September 2021 (Urk. 9/69) führten die Ärzte des Zentrums Z.___ aus, die weitere Reduktion des Kontakts mit dem Ehemann habe sich positiv auf die psychische Verfassung und die allgemeine Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sowie anhand des klinischen Eindrucks liege nun eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch vor. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit könne aktuell die Belastbarkeit nicht exakt eingeschätzt werden, es sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen. Hier könnte eine Unterstützung durch die IV im Sinne eines Belastbarkeitstrainings oder Job Coachings wertvoll sein, um die Reintegration zu ermöglichen.
3.8 Dipl. med. B.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Dezember 2021 Stellung (Urk. 9/73/6-7) und führte aus, durch das Loslösen aus einer sehr konfliktbehafteten Ehe habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin weiter verbessert. Ursprünglich sei eine schwere depressive Episode berichtet worden, welche während der teilstationären Behandlung nur noch mittelschwer ausgeprägt gewesen sei. Nach Austritt aus der Tagesklinik sei sie nur noch leichtgradig gewesen. Es könne angenommen werden, dass die psychische Störung aufgrund der Ehekonflikte reaktiv entstanden sei und somit nicht von einer eigenständigen psychischen Störung auszugehen sei. Zudem habe sich die Symptomatik durch die Trennung und im Rahmen der Behandlung stark verbessert. Ein länger dauernder psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der Annahme, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sie in der Ausübung einer Tätigkeit beeinträchtige (Urk. 2 S. 1). In der Annahme, es liege kein langandauerndes psychisches Leiden vor, verneinte sie ebenfalls einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integrationsmassnahmen (Urk. 2 S. 2).
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind aber nicht identisch mit denjenigen für einen Rentenanspruch: Während letzterer eine nach zumutbarer Eingliederung verbleibende Erwerbsunfähigkeit bedingt, setzen die Integrationsmassnahmen eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG von mindestens 50 % während mindestens eines halben Jahres nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich voraus (Art. 14a Abs. 1 IVG; BGE 137 V 1 E. 7; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2.3). Ein Mindestinvaliditätsgrad ist dabei jedoch nicht vorausgesetzt (SVR 2010 IV Nr. 24). Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sind darauf gerichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, um Massnahmen beruflicher Art durchzuführen. Dabei soll die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration geschlossen werden durch gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. A., 2022, N 1 f. zu Art. 14a IVG).
Soweit die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt demnach im Hinblick darauf geprüft hat, ob eine Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität im Sinne von Art. 7, 8 und 16 ATSG vorliegt und der diagnostizierten psychischen Störung nicht die Bedeutung eines dauerhaften Gesundheitsschadens beimass, ist festzuhalten, dass ein solcher gerade nicht Anspruchsvoraussetzung für eine Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG bildet.
4.2 Indem die Ärzte des Zentrums Z.___ zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mindestens seit März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) ausgingen und sowohl die Ärzte des Zentrums Z.___ als auch diejenigen der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ schliesslich im September 2021 eine Wiedereingliederung empfahlen und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in jeglichen Tätigkeiten aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung attestierten (vgl. vorstehend E. 3.6-3.7), wird die Anspruchsvoraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens sechs Monaten bestätigt. Keiner der vorliegenden medizinischen Berichte stellt dies in Frage. Vielmehr ist sämtlichen ärztlichen Berichten auch im Verlauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst lediglich als zu 5 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (vgl. vorstehend E. 3.4-3.5). Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ gingen in der Folge im September 2021 davon aus, dass mittel- beziehungsweise langfristig eine angepasste Tätigkeit zu einem mittleren Pensum realistisch erscheine (vgl. vorstehend E. 3.6). Auch die Ärzte des Zentrums Z.___ erachteten im September 2021 anhand des klinischen Eindrucks explizit eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsversuch als vorhanden, wobei von einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von 20-30 % auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.7). Allfällige psychosoziale Anteile waren zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit rückläufig, so vor allem durch die Trennung vom Ehemann im April 2020 und der weiteren Reduktion des Kontakts zu ihm. Eine relevante Arbeitsfähigkeit in einer anderen zumutbaren Tätigkeit liegt gemäss obigen Ausführungen mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum von 4 % im Kurierdienst nicht vor. Es kann somit auch nicht die Rede davon sein, dass damit eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt wäre. Was die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine solche Massnahme anbelangt, sprechen sich sowohl die Ärzte des Zentrums Z.___ als auch die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ für eine IV-gestützte Massnahme wie etwa ein Belastungs- und/oder Aufbautraining zur beruflichen Reintegration der Beschwerdeführerin aus (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7). Zu Ende der tagesklinischen Behandlung bezeichneten sie die Prognose als gut. Die Beschwerdeführerin zeige sich interessiert und motiviert für einen beruflichen Wiedereinstieg, wobei das zumutbare Pensum in einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme geprüft werden sollte und eine engmaschige Unterstützung durch einen Jobcoach hilfreich erscheine (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Ärzte erachteten mithin die Eingliederungsfähigkeit für eine Integrationsmassnahme als gegeben und eine entsprechende Massnahme als geeignet und notwendig, um die berufliche Eingliederung beziehungsweise Reintegration zu fördern. Damit ist davon auszugehen, dass durch die Integrationsmassnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Zu bemerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin – wie schon im Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vermerkt – in diesem Rahmen eine zuverlässige Kinderbetreuung wird einrichten müssen.
4.3 Entsprechend ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a IVG zu bejahen und der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit er den Anspruch auf eine solche verneint, aufzuheben. Da Integrationsmassnahmen in Betracht fallen, erweist sich die Rentenprüfung als verfrüht. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der konkreten Massnahme zu überweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 11. Oktober 2022 (Urk. 12) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden 20 Minuten aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie einer Spesenpauschale von 3 % resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2'521.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Integrationsmassnahmen verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'521.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach