Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00335
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 24. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, Mutter zweier 2005 und 2010 geborener Kinder, teilzeitlich tätige Reinigungsmitarbeiterin bei mehreren Arbeitgebern (vgl. Urk. 6/6 S. 6 Ziff. 5.4; Urk. 6/9), meldete sich am 23. Oktober 2020 unter Hinweis auf eine Encephalomyelitis disseminata bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 S. 7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 12. November 2020 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/10). Sodann tätigte sie weitere Abklärungen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28-29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2022 (Urk. 6/34 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 13. Juni 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene (Teil-)Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2022 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, welche einen langandauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Beschwerdeführerin sei nicht regelmässig in Behandlung, weshalb davon auszugehen sei, dass kein hoher Leidensdruck vorliege (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass gestützt auf die RAD-Stellungnahme aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, da in qualitativer Hinsicht keine Einschränkungen bestünden. Sodann handle es sich seit dem Jahr 2018 um einen klinisch und bildmorphologisch stabilen Befund. Hinsichtlich der fachfremd geäusserten psychiatrischen Verdachtsdiagnose sei eine vollständige Remission zu erwarten und es sei bis zum jetzigen Zeitpunkt keine fachpsychiatrische Behandlung aufgenommen worden. Schliesslich sei die Diagnostik nicht nachvollziehbar. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass im Jahr 2008 eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert worden sei. Bisher seien fünf Schübe dokumentiert worden. Seit einigen Jahren nehme die Fatigue zu und die Kopfschmerzen träten immer häufiger auf. Der verschlechterte Gesundheitszustand führe dazu, dass es ihr immer schwerer falle, ihrer Arbeit nachzugehen und sich angemessen um die beiden Kinder zu kümmern. Ausserdem sei der Verdacht auf eine depressive Störung geäussert worden. Obwohl die Beschwerdegegnerin gemäss den Akten beabsichtigt habe, sie zu einer ambulanten Psychotherapie aufzubieten, sei ein solches Aufgebot nie erfolgt. Die behandelnden Ärzte hätten die Diagnosen nach erfolgter eigener Untersuchung gestellt und bestätigt, dass sie nicht mehr in vollem Umfang arbeiten könne. Auf die RAD-Stellungnahme könne dagegen nicht abgestellt werden, da sich die Ärztin ebenfalls fachfremd geäussert und keine eigene Untersuchung vorgenommen habe. Mangels anderslautender Berichte sei auf die Berichte des Hausarztes sowie der Ärzte des Kantonsspitals Y.___ abzustellen und somit von einer 50%igen Invalidität auszugehen. Ansonsten seien weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Am 15. Oktober 2020 ersuchte med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Beschwerdegegnerin um Prüfung eines (Teil)Rentenanspruchs. Als Diagnose nannte er eine MS mit schubartigem Verlauf. Die Erstdiagnose (ED) sei im Jahr 2008 erfolgt. Anamnestisch seien bisher fünf Schübe dokumentiert worden. Die Beschwerdeführerin erhalte einmal pro Monat Natalizumab (Tysabri) 300 mg intravenös (i.v.). Aktuell bestünden eine vermehrte Fatigue und vermehrte Cephalgien, was der Beschwerdeführerin bei ihrer Teilzeittätigkeit als Reinigungskraft zunehmend Mühe bereite (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2020, Urk. 6/3 S. 1 = Urk. 6/16 S. 15).
3.2 Dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals Y.___ vom 12. November 2020 (Urk. 6/11/1-8) ist keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird eine seit dem Jahr 2008 bestehende MS aufgelistet (S. 4 Ziff. 2.5-2.6). Die Beschwerdeführerin erhalte monatlich eine Tysabri-Infusion. Zudem erfolge zirka alle drei bis fünf Monate eine neurologische klinische Konsultation (S. 3 Ziff. 1.2). Bisher seien keine Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (S. 3 Ziff. 1.3). Seit dem Jahr 2014 bestehe ein schubfreier Verlauf unter monatlicher Infusion mit Tysabri (Natalizumab). Der Befund der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 8. September 2020 zeige keine eindeutigen neuen oder progredienten Demyelinisierungen infratentoriell, supratentoriell und spinal gegenüber dem Befund aus dem Jahr 2018. Es liege eine neue mögliche diskrete Rückenmarksatrophie auf Niveau C6/7 vor (S. 3 Ziff. 2.1). Die aktuelle medizinische Symptomatik bestehe in einer Fatigue (S. 4 Ziff. 2.2). Der somatische Neurostatus sei unauffällig (S. 4 Ziff. 2.4). Bei einer chronischen neurologischen Erkrankung sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit längerfristig nicht einschätzbar (S. 4 Ziff. 2.7).
3.3 Mit Bericht vom 2. Februar 2021 (Urk. 6/16/1-5) nannte med. pract. Z.___ eine Encephalomyelitis disseminata als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5). Es bestehe eine Progredienz der Fatigue sowie der Cephalgien (S. 2 Ziff. 2.1). Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch deutlich limitiert. Die Belastbarkeit sei abnehmend. Seit dem Jahr 2014 liege eine Schubfreiheit vor, wobei einmal pro Monat Tysabri i.v. verabreicht werde (S. 3 Ziff. 2.7-2.8). Das wöchentliche Arbeitspensum von zirka 16 Stunden bereite der Beschwerdeführerin immer mehr Mühe. Die ausgeprägte Fatigue beeinträchtige die Erholung. Nebenbei kümmere sie sich um den Haushalt und versorge die zwei Schulkinder (S. 4 Ziff. 3.2, 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu zirka vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1-4.2).
3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, Kantonsspital Y.___, nannte mit Bericht vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/19/5-6) folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnose (S. 1):
- Encephalomyelitis disseminata mit/bei:
- Krankheitsbeginn 2008
- schubartig remittierendem Verlauf mit bislang fünf Krankheitsschüben vorwiegend spinaler Semiologie, zuletzt März 2014 mit Hirnstammsymptomatik (Doppeltsehen)
- Expanded Disability Status Scale (EDSS) 1
- MRI Schädel/Halswirbelsäule (HWS) vom September 2018: kein Nachweis einer Krankheitsaktivität gegenüber den Voruntersuchungen von 2015
- MRI Schädel/HWS vom 8. September 2020: keine eindeutigen neuen oder progredienten Demyelinisierungen infratentoriell, supratentoriell und spinal. Neue mögliche diskrete Rückenmarksatrophie auf Niveau C6/7
- Therapie: seit Juni 2014 Natalizumab (Tysabri) Monatsinfusion; JC-Virus-Antikörper (AK) negativ (Februar 2021)
Seit der letzten Konsultation seien keine neuen Beschwerden aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe auf gezielte Nachfrage hin jedoch angegeben, dass sie kaum noch Appetit habe, unter Einschlafstörungen leide und auch häufig weine (S. 1). In Bezug auf die MS lägen keine Hinweise auf eine Krankheitsaktivitätszunahme vor. Unter Natalizumab werde weder klinisch noch bildgebend eine Krankheitsaktivität nachgewiesen (No Evidence of Disease Activity, NEDA). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und dem klinischen Aspekt vermute sie, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Verstimmung leide, weshalb eine Überweisung zu einem Psychiater dringend empfohlen werde (S. 2).
3.5 Mit Bericht vom 16. Juni 2021 (Urk. 6/19/1-4) erwähnte Dr. A.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, bestätigte die bisher gestellte Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata und äusserte ausserdem den Verdacht auf eine depressive Stimmungslage (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). Aufgrund der letzten Konsultation bestehe der Verdacht auf eine depressive Entwicklung, weswegen eine psychiatrische Evaluation empfohlen werde (S. 2 Ziff. 1.3). Aus neurologischer Sicht lägen qualitativ keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit vor. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 2 Ziff. 2.1-2.2). Es handle sich um eine chronische neurologische Erkrankung ohne derzeitigen Nachweis einer Krankheitsaktivität, was nicht bedeute, dass dies auch in den nächsten Jahren so bleibe (S. 3 Ziff. 3.3). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 4.1).
3.6 Auch med. pract. Z.___ informierte mit Bericht vom 4. September 2021 (Urk. 6/22/2-4) über einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Juli 2021 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.01) mit Schlafstörungen. Das Fatigue-Syndrom habe sich verschlechtert (S. 2 Ziff. 1.2-1.3). Es liege eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von zirka 30 bis 40 % vor (S. 3 Ziff. 2.2). Die Prognose sei offen und abhängig von der MS-Grunderkrankung (S. 3 Ziff. 3.3).
3.7 RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, hielt mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 fest, dass bei der Beschwerdeführerin psychiatrische und somatische Diagnosen vorlägen. Eine abschliessende Stellungnahme sei nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt sei unklar. Die medizinischen Berichte würden Inkonsistenzen aufweisen. Es würden unterschiedliche Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit bei gleichem medizinischen Sachverhalt beschrieben. Eine psychiatrische Beurteilung fehle. Die seit Mai 2021 dringend empfohlene fachspezifische Behandlung sei noch nicht umgesetzt worden, weshalb bei med. pract. Z.___ Rückfragen zu stellen seien (vgl. Urk. 6/27 S. 4 f.).
3.8 Mit Bericht vom 18. November 2021 (Urk. 6/25) beantwortete med. pract. Z.___ die durch den RAD gestellten Fragen und äusserte dabei als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2). Die psychiatrische Diagnose sei durch Dr. A.___ sowie durch ihn selbst gestellt worden. Es sei ihm nicht bekannt, seit wann und in welcher Frequenz eine psychotherapeutische Behandlung erfolge. Die Beschwerdeführerin sei bisher keinem Psychiater zugewiesen worden. Sie habe es sich überlegen und sich melden wollen. Er werde die Beschwerdeführerin nochmals kontaktieren (S. 1). Er schätze, dass die Beschwerdeführerin die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit zu zirka 50 % ausüben könne (S. 2 Ziff. 2.1).
3.9 Eine erneute RAD-Stellungnahme durch Dr. B.___ erfolgte am 25. Januar 2022. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Einschätzung von med. pract. Z.___ könne nicht gefolgt werden. Die Diagnosen sowie die Einschränkungen und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit würden nicht ausreichend validiert. Die durch den RAD gestellten Fragen seien wenig fundiert und teilweise gar nicht beantwortet worden. Eine Diagnostik fehle. Dies sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Med. pract. Z.___ nenne eine Verdachtsdiagnose (ICD-10 F43.2). Dieses Störungsbild dauere gemäss ICD-10 Kriterien maximal sechs Monate an, wobei eine vollständige Remission zu erwarten sei. Es bestünden Behandlungsoptionen. Gesamthaft sei keine längerdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Trotz Empfehlung sei bis heute keine fachpsychiatrische Behandlung aufgenommen worden, was gegen einen hohen Leidensdruck und relevante Einschränkungen spreche. Ein längerdauernder Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 6/27 S. 7).
3.10 Mit Schreiben vom 5. März 2022 (Urk. 6/32) nahm med. pract. Z.___ zum leistungsabweisenden Vorbescheid Stellung und gab an, dass er die Einschätzung aus medizinischer Sicht nicht teilen könne. Die Beschwerdeführerin erhalte zur Stabilisierung der MS monatlich eine Tysabri-Infusion. Sie bekomme diese Infusionen seit zirka acht Jahren. Seit nunmehr zwei Jahren liege sie in der Regel bis vier Tage nach der erfolgten Infusion flach. Seit zirka sechs Monaten fühle sich ihr rechtes Bein schwerer an und die Oberflächensensibilität sei vermindert. Aufgrund von Koordinationsproblemen stürze sie gelegentlich. In der Untersuchung zeige sich eine verminderte oberflächliche Sensibilität rechtsbetont (Arm und Bein), nicht Dermatom bezogen. Die Kraft des rechten Beines und des rechten Fusses sei im Vergleich zur Gegenseite vermindert. Die Positionsversuche würden eine Abweich- beziehungsweise Falltendenz nach rechts vorne zeigen. Als weiteres Symptom würden häufige Spannungskopfschmerzen beschrieben. Die Beschwerdeführerin versuche ihr wöchentliches Pensum von 14 Stunden als Reinigungskraft zu bewältigen. Daneben sei sie für die Erziehung der schulpflichtigen Kinder und die Führung des Haushaltes zuständig. Diese Arbeitslast bewältige sie seit nunmehr einem Jahr nicht mehr im gewohnten Ausmass. Als grösstes Problem werde die Fatigue hervorgehoben. Eine mittlerweile eingetretene depressive Entwicklung (Differentialdiagnose, DD: reaktiv, organisch) erscheine auch möglich (S. 1 f.).
3.11 Am 5. Mai 2022 erfolgte eine weitere RAD-Stellungnahme durch Dr. B.___. Dabei hielt sie fest, dass es sich beim durch med. pract. Z.___ am 5. März 2022 erstellten Bericht um eine fachfremde Beurteilung handle. Neue Diagnosen seien nicht ausgewiesen. Eine fachpsychiatrische Beurteilung fehle weiterhin. Gesamthaft könne dem Einwand nicht gefolgt werden. Es liege eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. An der Stellungnahme vom 25. Januar 2022 könne festgehalten werden (vgl. Urk. 6/33 S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7, E. 3.9 und E. 3.11), wonach ein Gesundheitsschaden mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Diese Einschätzung wurde schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und vermag vollumfänglich zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2 Aus neurologischer Sicht steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 an einer Encephalomyelitis disseminata respektive an einer schubförmig verlaufenden MS mit bisher fünf dokumentierten Schüben leidet. Bereits seit dem Jahr 2014 kann unter monatlicher Tysabri-Infusion allerdings ein schubfreier Verlauf verzeichnet werden. Das im September 2020 erfolgte MRI zeigte keine eindeutigen neuen oder progredienten Demyelinisierungen infratentoriell, supratentoriell und spinal gegenüber dem im Jahr 2018 erhobenen Vorbefund. Es ergab sich einzig eine mögliche Rückenmarksatrophie auf dem Niveau C6/7. Sodann hielt Dr. A.___ einen unauffälligen somatischen Neurostatus und einen EDSS-Score von 1 fest (vgl. Urk. 6/11/1-8 S. 3 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.4-2.6; Urk. 6/19/5-6 S. 1). Dieser Wert entspricht keiner Behinderung, einzig einer geringfügigen Störung in einem funktionellen System (Kurtzke-Skala, EDSS [expanded disability status scale], welche von 0,0 [keine neurologischen Defizite] bis 10 [Tod durch MS] reicht; https://www.multiplesklerose.ch/de/ueber-ms/multiple-sklerose/diagnose/#tab-t-bewertungsskalen, zuletzt besucht am 7. November 2022). Gestützt auf die klinischen sowie bildgebenden Untersuchungen führte Dr. A.___ schliesslich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass derzeit keine Krankheitsaktivität nachgewiesen werden könne. Entsprechend hielt sie einen NEDA-3-Zustand (keine Krankheitsschübe, keine nachweisbare Krankheitsaktivität in der Bildgebung, keine Verschlechterung des EDSS) fest (vgl. Urk. 6/19/7-8 S. 2). In Kenntnis dieses Befundes und unter Berücksichtigung der geklagten Fatigue überzeugt auch die fachärztlich durch Dr. A.___ getroffene Feststellung, wonach sich aus neurologischer Sicht derzeit keine MS-bedingte Arbeitsunfähigkeit begründen lasse und keine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 6/11/1-8 S. 4 Ziff. 2.5; Urk. 6/19/1-4 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 4.1).
Dies erkannte auch RAD-Ärztin Dr. B.___ und verneinte gestützt darauf nachvollziehbar einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aus somatischer Sicht (vgl. Urk. 6/27 S. 7). Dass, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die RAD-Beurteilung ohne persönliche Untersuchung erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 3), schmälert deren Beweiswert nicht. So handelt es sich bei der RAD-Stellungnahme zwar um eine reine Aktenbeurteilung. Einer solchen kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4). Dies ist vorliegend in Bezug auf den neurologischen Gesundheitsschaden der Fall. Soweit med. pract. Z.___ im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. B.___ über eine deutlich limitierte Arbeitsfähigkeit infolge einer Progredienz der Fatigue und der Cephalgien berichtete (vgl. Urk. 6/3 S. 1; Urk. 6/16/1-5 S. 2 ff. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 3.2, Ziff. 3.4; Urk. 6/22/2-4 S. 1 Ziff. 1.3; Urk. 6/32 S. 1 f.), lässt sich eine solche Progredienz der geklagten Symptome in Kenntnis der durch Dr. A.___ erhobenen Befunde nicht aus neurologischer Sicht begründen.
4.3 In Bezug auf ein allfälliges psychisches Leiden der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass durch Dr. A.___ zwar der Verdacht auf eine depressive Stimmungslage geäussert wurde, habe die Beschwerdeführerin über Appetitlosigkeit, Einschlafstörungen und häufiges Weinen geklagt. Entsprechend empfahl sie auch eine psychiatrische Evaluation (vgl. Urk. 6/19/5-6 S. 1 f.; Urk. 6/19/1-4 S. 1 f. Ziff. 1.2-1.3). Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin bisher allerdings keinen psychiatrischen Facharzt aufgesucht und machte dies auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Als Grund für die bisher unterbliebene Zuweisung zu einem psychiatrischen Facharzt gab med. pract. Z.___ an, dass es sich die Beschwerdeführerin habe überlegen wollen. Er werde sie erneut kontaktieren (vgl. Urk. 6/25 S. 1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nie ein Aufgebot von der Beschwerdegegnerin zur ambulanten Psychotherapie erhalten habe (vgl. Urk. 1 S. 3), erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als ein Aufgebot zum Gespräch über die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern durch med. pract. Z.___ hätte erfolgen sollen. Die Tatsache, dass vorliegend eine leitliniengerechte Behandlung eines allfälligen psychischen Leidens komplett fehlt respektive überhaupt nie eine Konsultation bei einem psychiatrischen Facharzt erfolgt ist, steht einem ausgewiesenen Leidensdruck entgegen.
Weiter ist festzuhalten, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Eine solch verlässliche Beurteilung durch einen psychiatrischen Facharzt fehlt vorliegend. Soweit med. pract. Z.___ fachfremd eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.01) diagnostizierte respektive anschliessend den Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit leicht- bis mittelgradiger depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) äusserte (vgl. Urk. 6/22/2-4 S. 1 Ziff. 1.2; Urk. 6/25 S. 1 Ziff. 1.2), ist festzuhalten, dass die gestellten psychiatrischen (Verdachts-)Diagnosen weder in irgendeiner Weise begründet noch nach den ICD-10 Kriterien hergeleitet wurden, womit diese nicht nachvollzogen werden können. Eine eingehende psychopathologische Befunderhebung erfolgte nicht. Der fachfremden Einschätzung von med. pract. Z.___ kann somit – wie dies auch RAD-Ärztin Dr. B.___ bereits zutreffend festhielt (vgl. Urk. 6/27 S. 7) – nicht gefolgt werden. Ferner wird die Diagnose einer Anpassungsstörung nur im Zusammenhang mit einem Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung gestellt, die während des Anpassungsprozesses und damit nicht langanhaltend auftreten (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 209 f.). Entsprechend vermag die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. B.___, wonach auch aus psychiatrischer Sicht kein längerdauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. Urk. 6/27 S. 7), zu überzeugen. Dass es sich bei Dr. B.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, wie dies die Beschwerdeführerin monierte (vgl. Urk. 1 S. 3), vermag daran nichts zu ändern. So liegen doch vorliegend überhaupt keine Berichte eines psychiatrischen Facharztes vor, welche aus psychiatrischer Sicht zu würdigen wären. Insgesamt besteht daher entgegen der im Eventualantrag geltend gemachten Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1) auch keine Veranlassung für ergänzende medizinische Abklärungen, weshalb darauf im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichten ist. Unter den Gesamtumständen war die Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht gehalten, selbst eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen.
4.4 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass zurzeit kein Gesundheitsschaden mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans