Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00339


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 12. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1984 geborene X.___ absolvierte von 2004 bis 2008 eine Berufslehre als Dentalassistentin. In der Folge arbeitete sie von August bis November 2009 als Dentalassistentin (Urk. 7/29). Seit 15. September 2010 war sie als Mitarbeiterin Produktion bei der Y.___ AG tätig. Ab dem 22. Oktober 2013 war sie zu 100 % arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2014 gekündigt (Urk. 7/13). Am 8. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Ab 19. Dezember 2014 durchlief die Versicherte berufliche Massnahmen im Sinne eines Aufbautrainings (Urk. 7/32 ff.). Am 1. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 1. November 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/94). Am 5. November 2016 brachte die Versicherte ihr erstes Kind zur Welt (Urk. 7/98). Am 17. Mai 2021 kam ihr zweites Kind zur Welt. Am 18. Juni 2021 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 7/101 ff.). Am 14. Oktober 2021 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Oktober 2021, Urk. 7/110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/113 ff.) setzte die IV-Stelle die Rente der Versicherten samt Kinderrenten mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/120-122 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr nicht mehr als eine Viertelsrente zugesprochen werde und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme einer erneuten Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. September 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Bei Revisionsfällen ist entscheidend, wann die massgebende Änderung eingetreten ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der vorliegende Streit betrifft allerdings ein Rentenrevisionsverfahren, das aufgrund einer im Jahr 2021 eingetretenen Änderung (Statuswechsel) eingeleitet wurde. Demzufolge sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).     

    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2 mit Hinweisen). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

    Mit dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27bis IVV wird den Anforderungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) Genüge getan. Damit besteht kein Anlass mehr, einen Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig die Geburt des Kindes dafür verantwortlich ist. Das Bundesgericht qualifizierte die mit der Neufassung des Art. 27bis IVV verbleibenden Ungleichheiten als verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 147 V 124).

1.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, infolge der Geburt des zweiten Kindes und gestützt auf die Abklärung vom 14. Oktober 2021 liege ein Statuswechsel und damit ein Revisionsgrund vor. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 40 % erwerbstätig und die restlichen 60 % im Haushalt tätig wäre. Die gesundheitliche Situation habe sich seit 2016 nicht wesentlich verändert. Es sei ihr weiterhin eine angepasste Tätigkeit zu 20 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 79 % und im Haushaltsbereich sei sie zu 19.4 % eingeschränkt. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb sie Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, anlässlich der Haushaltsabklärung habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit der Frage, welches Pensum sie bei guter Gesundheit ausüben würde, vollkommen überfordert gewesen sei. Die Abklärungsperson habe die Qualifikation deshalb gestützt auf eine Budgetberechnung hypothetisch festgesetzt. Die Abklärungsperson habe ausgeführt, der Ehemann könnte in einem vollen Pensum arbeiten. Dabei dürfe allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass er erst 2013 in die Schweiz gekommen sei und es ihm seither nicht gelungen sei, eine stabile berufliche Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin verfüge hingegen über Ausbildungen, sei in der Schweiz aufgewachsen und spreche Deutsch. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie ein hohes Erwerbspensum ausüben müsste. Die Ausgaben seien auf mindestens Fr. 88'775.-- pro Jahr festzusetzen. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Ehemann mehr als Fr. 38'400.-- (12 x Fr. 3'200.--) verdienen würde, so zum Beispiel Fr. 50'000.-- pro Jahr, müsste die Beschwerdeführerin die restlichen Fr. 39'775.-- verdienen. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 46'410.-- pro Jahr wäre dies allerdings nur mit einem Pensum von 80 % möglich. Die Beschwerdegegnerin sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, obwohl die behandelnde Psychiaterin im Verlaufsbericht vom 14. September 2021 klar festgehalten habe, die Restarbeitsfähigkeit betrage auch in einer angepassten Tätigkeit 0 %. Auch der RAD sei in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Eine normale Unterstützung des Ehegatten im Haushalt könne unter die Schadenminderungspflicht subsumiert werden, nicht aber eine Reduktion des Arbeitspensums bei einer solch prekären finanziellen Situation. Auch die Unterstützung durch die Spitex, die Nachbarn und die Kirchgemeinde seien nicht unter die Schadenminderungspflicht zu subsumieren. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkung im Haushalt wesentlich höher ausfalle, als die Abklärung ergeben habe (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.    

3.1    Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt mit Verfügung vom 1. November 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/94). Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/83/5 f.).

    RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte darin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

    Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61), vor allem Zwangshandlungen. Sie hielt fest, es bestünden vereinzelt Flashbacks sowie Albträume und Dissoziationen, Affektlabilität, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und sozialer Rückzug. Diese Symptome würden in Stresssituationen verstärkt und bei Belastungssituationen auftreten. Seit dem 21. Oktober 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2016 bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Aktuell und mittelfristig liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 80 % einschränke (Urk. 7/83/5 f.).

3.2    Dem angefochtenen Entscheid liegen insbesondere die folgenden Unterlagen zugrunde:

3.2.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 14. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen:

- Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1)

- Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD10 F48.1)

- Zwanghaftigkeit bei Belastungssituationen

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD10 Z61)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.0)

- St. n. dissoziativer Störung, gemischt (ICD10 F44.7)

    Sie führte aus, die Konzentration sei in Belastungssituationen nach wie vor mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. In solchen Situationen könne es auch zu Depersonalisations- und Derealisationserleben mit Entfremdungsgefühlen und Loslösung vom eigenen Denken, vom Körper und von der Welt kommen. Deswegen werde neu die Diagnose Depersonalisations- und Derealisationssyndrom als eigenständige Diagnose gestellt. Es bestehe nach wie vor eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Die dissoziative Symptomatik habe sich reduziert, weswegen diese Diagnose nicht mehr gestellt werde. Die Beziehungsaufnahme zu anderen Menschen habe sich leicht verbessert. Sie nehme ihre Umgebung weniger feindselig wahr und habe neue, wenn auch wenige Bekanntschaften geschlossen. Die Kontaktaufnahme sei lebendiger und das Interesse an anderen Menschen grösser. Wenn sie sich aber in die Enge gedrängt fühle, habe sie die Tendenz, das Gegenüber nicht mehr als jemand mit eigenen Bedürfnissen wahrzunehmen. Ihr Einfühlungsvermögen sei dann deutlich reduziert. Es falle ihr dann sehr schwer, sich selbst zu beruhigen. Teilweise könne es dann zu aggressiven Durchbrüchen kommen (Störung in der Affekt- und Impulssteuerung und in der Selbstwertregulierung). Nach wie vor bestehe ein tendenzieller krankhafter Hang zum Perfektionismus (Putzzwang, Ordnung), insbesondere in Belastungssituationen. Es bestünden Insuffizienzgefühle und Schuldgefühle. Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe durch die psychiatrische Spitex (zwei Mal pro Woche), um den Alltag zu strukturieren. Die Spitex helfe beim Einüben von Bewältigungsstrategien im Alltag und leite die Beschwerdeführerin im Umgang mit Angst und Aggression an. Sie unterstütze sie in Krisensituationen und fördere die Gestaltung der sozialen Kontakte. Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/106).

3.2.2    Im Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Oktober 2021 wurde festgehalten, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Ehemann im Stundenlohn bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und stehe daneben noch für den Fahrservice B.___ als Taxifahrer im Einsatz. Er übe kein Vollzeitpensum aus. Sein Einsatz entspreche ca. zwei bis vier Arbeitstagen pro Woche. Welchen Lohn ihr Ehemann dabei erzielen würde, habe sie keine Ahnung. Sein letzter Monatslohn habe z.B. rund Fr. 3'200.-- betragen. Er habe seine Arbeit wegen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein Teilpensum reduziert. So könne er sie bei der Kinderbetreuung und den Haushaltsarbeiten besser unterstützen. Um die Organisation und Arbeitsabläufe im Haushalt gewährleisten zu können, werde sie zusätzlich zwei Mal pro Woche von der Spitex unterstützt. An ihren gesundheitlichen Beschwerden leide sie schon so lange, dass sie sich über ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden noch nie Gedanken gemacht habe. Deshalb sei sie mit dieser Frage auch völlig überfordert und habe keine Ahnung. Die jetzige Arbeitssituation ihres Ehemannes und die finanzielle Situation seien belastend. Sie habe sich auch nach Kindertagesstätten umgeschaut. Sie hätte keinerlei Probleme, wenn ihre Kinder zeitweise in einem Hort oder einer Tagesstätte betreut würden.

    Die Abklärungsperson hielt - unter Hinweis auf mit der Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden völlig überforderte Beschwerdeführerin - fest, die Qualifikation werde mit einer hypothetischen Einschätzung festgelegt. Dazu führte sie aus, aus rein finanziellen Gründen wäre ohne Gesundheitsschaden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angezeigt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann diesfalls einer Erwerbstätigkeit im Ausmass von 100 % nachgehen und somit auch ein etwas höheres Einkommen erzielen würde. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre für den Lebensunterhalt noch ein Zusatzeinkommen von ca. Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- pro Monat notwendig (Durchschnitt Fr. 1'750.-- x 12 = Fr. 21'000.-- pro Jahr). Dem aktuellen Feststellungsblatt könne entnommen werden, dass für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 46'410.-- pro Jahr festgelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung entspreche dies im Jahr 2021 einem Valideneinkommen von Fr. 48'537.30 pro Jahr. Somit könne bei dem hypothetisch angenommen Einkommen von rund Fr. 21'000.-- pro Jahr von einem Arbeitspensum von ca. 40 % ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin werde als Teilerwerbstätige (40 % Erwerbsbereich und 60 % Aufgabenbereich Haushalt) qualifiziert. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe insgesamt eine Einschränkung von 19.4 %. Die Arbeiten im Haushalt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden vom Ehemann, einer Nachbarin, der katholischen Kirchgemeinde und der psychosozialen Spitex (zwei Mal pro Woche) ausgeführt (Urk. 7/110).

3.2.3    RAD-Ärztin Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022 fest, die Ergebnisse des Haushaltsabklärungsberichts seien aus Sicht des RAD plausibel, da die Beschwerdeführerin viel Unterstützung im Haushalt durch ihren Ehemann und bezüglich der Organisation durch die psychiatrische Spitex erhalte. Der Ehemann arbeite nicht vollzeitig, sondern stundenweise bei zwei verschiedenen Arbeitgebern. Damit sei die Versicherte aber am Rande der Belastbarkeit und für eine Tätigkeit ausser Haus (im ersten Arbeitsmarkt) bestehe nun seit der Geburt des zweiten Kindes eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/118 S. 2).


4.    

4.1    Die revisionsweise Herabsetzung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 erfolgte aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Statusänderung. Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5. November 2016 und am 17. Mai 2021 zum zweiten Mal Mutter geworden ist, sind neue Fakten im Sinne von Art. 17 ATSG, welche die neue Basis darstellen für die Hypothese, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Haushalts- und im Erwerbsbereich tätig wäre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit als Revisionsgrund grundsätzlich zulässig, auch wenn einzig die Geburt eines Kindes Grund dafür ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente führen kann (vgl. vorne E. 1.2). Insoweit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Geburt des zweiten Kindes eingeleitete Rentenrevision als rechtskonform.

4.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig und ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer Einschränkung von insgesamt 19.4 % im Aufgabenbereich Haushalt resultierte ein Invaliditätsgrad von 43 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

4.3    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einem mutmasslichen 40%-Pensum im erwerblichen Bereich und 60 % im Aufgabenbereich Haushalt ausgegangen ist bzw. ob die Statusfrage gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann.

    Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass sie schon so lange an ihren gesundheitlichen Beschwerden leide, dass sie sich über ihre berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden noch nie Gedanken gemacht habe. Sie sei mit dieser Frage überfordert und habe keine Ahnung. Früher habe sie sich jeweils vorgestellt, dass sie sicher einmal Kinder haben werde und nur noch in einem kleinen Pensum von vielleicht 10 bis 20 % arbeiten werde. Sie könne aber jetzt nicht sagen, ob sie heute ohne Gesundheitsschaden tatsächlich nur in einem so geringen Ausmass erwerbstätig wäre. Sie sei manchmal auf Mütter neidisch, die trotz Kindern noch einer ansprechenden Erwerbstätigkeit nachgingen. Sie hätte auch keinerlei Probleme, wenn ihre Kinder zeitweise in einem Hort oder einer Tagesstätte betreut würden (Urk. 7/110/3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den hypothetischen Gesundheitsfall kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde tätig wäre, sind unter diesen Umständen praxisgemäss primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_247/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 5 und 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.1 je mit Hinweisen).

    Die Abklärungsperson ging nachvollziehbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen trotz der Betreuung von zwei Kindern (im Kleinkind- und Kindergartenalter) (teil)erwerbstätig wäre. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitstätig wäre, wie die Abklärungsperson annimmt, kann aufgrund der Akten indessen nicht beurteilt werden, zumal er aktuell lediglich zwei bis vier Arbeitstage pro Woche im Stundenlohn arbeitet und unklar ist, ob er jemals ein volles Pensum ausgeübt hat. So weist die Beschwerdeführerin denn auch darauf hin, dass es ihrem Ehemann, der 2013 in die Schweiz gekommen sei und über keine Berufsausbildung verfüge, bisher nicht gelungen sei, eine stabile berufliche Existenz aufzubauen (vgl. Urk. 1 S. 6). Im Übrigen ist die Statusfrage danach zu beurteilen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1), weshalb nicht unbesehen davon ausgegangen werden kann, der Ehemann wäre zu 100 % arbeitstätig, wenn sie gesund wäre. Ausserdem wurde die Höhe seines Einkommens nicht näher abgeklärt. Lediglich aufgrund eines einzigen Monatslohns, der sich gemäss Angabe der Beschwerdeführerin auf rund Fr. 3'200.-- beläuft, kann bei derart unregelmässigen Arbeitseinsätzen im Stundenlohn nicht auf ein Durchschnittseinkommen geschlossen werden. Das von der Abklärungsperson ohne hinreichende Erläuterung angenommene mutmassliche Familieneinkommen erscheint zudem sehr tief. Wenn das hypothetische Einkommen anhand der finanziellen Verhältnisse ermittelt wird, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, das Ehepaar würde sich mit einem Einkommen im Bereich des Existenzminimums begnügen.

    Insgesamt steht gestützt auf den Abklärungsbericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.

4.4    In Bezug auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich ist festzuhalten, dass der Haushalsabklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person – wie vorliegend - an psychischen Beschwerden leidet. Diesfalls ist den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. vorne E. 1.5). Den Berichten der behandelnden Psychiaterin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Kinder regelmässig überfordert ist und auf die psychiatrische Spitex angewiesen ist. Aus dem - nach Verfügungserlass datierenden - E-Mail-Schreiben der behandelnden Psychiaterin an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geht zudem hervor, dass auch eine Familienbegleitung durch die KESB in Erwägung gezogen wurde (Urk. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, einen Bericht der psychiatrischen Spitex sowie ärztliche Beurteilungen einzuholen, um die Einschränkungen im Haushalt und insbesondere in der Kinderbetreuung zu beurteilen. RAD-Ärztin Z.___ hielt zwar fest, die Ergebnisse des Abklärungsberichtes seien plausibel, da die Beschwerdeführerin viel Unterstützung im Haushalt durch ihren Ehemann und die psychiatrische Spitex erhalte, äusserte sich aber nicht zu den konkreten gesundheitsbedingten Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Unterstützung durch die Spitex sowie allenfalls auch diejenige durch den Ehemann, soweit dieser sein Pensum reduziert und ihm dadurch eine Erwerbseinbusse entsteht, nicht mehr unter die Schadenminderungspflicht fallen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Insofern kann die umfangreiche Unterstützung auch nicht als Begründung für die Plausibilität des Abklärungsberichts herangezogen werden. So wies denn auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es nicht schlüssig erscheine, dass die Beschwerdeführerin auf die Spitex angewiesen sei, aber nur eine Einschränkung von 19.4 % bestehe (Urk. 7/118/2). Die Aktenlage erweist sich somit auch in Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt als unvollständig und es drängen sich weitere Abklärungen auf.

4.5    Bezüglich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnde Psychiaterin ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorne E. 3.2.1). In Übereinstimmung damit hielt RAD-Ärztin Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei am Rande der Belastbarkeit und für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe seit der Geburt des zweiten Kindes eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorne E. 3.2.3). Diese Einschätzung vermag zwar nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch weiterhin von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus - was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt (Urk. 1 S. 7 f.) - ohne sich mit den medizinischen Beurteilungen auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu tätigen. Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt somit auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungenügend festgestellt.

4.6    Insgesamt erweist sich die Aktenlage als unzureichend. Es sind weitere Abklärungen erforderlich, um die Qualifikation der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich Haushalt, ihre Einschränkungen im Haushalt sowie ihre Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht