Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00340
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 14. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 16. November 1960, war nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit mehrheitlich als Serviceangestellte an verschiedenen Stellen erwerbstätig (Urk. 10/2). Wegen eines Bandscheibenvorfalls und chronisch starkem Zittern an beiden Händen meldete sie sich am 18. April 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ vom 20. Mai 2009 (Urk. 10/21) ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/43+46).
1.2 Am 8. August 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/55). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ GmbH vom 31. August 2017 (Urk. 10/58) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. September 2017 (Urk. 10/63) und des Kantonsspitals B.___ vom 18. Oktober 2017 (Urk. 10/65) ein. Am 30. Oktober nahm Dr. med. Dr. rer. pol. C.___, Facharzt Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 10/66/3). Mit Vorbescheid vom 1. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 10/67). Nachdem dagegen kein Einwand erfolgt war, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 ab (Urk. 10/68).
1.3 Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (Eingangsdatum: 25. Februar 2019) meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da sich ihr Gesundheitszustand seit 2017 verschlechtert habe (Urk. 10/70). Die IV-Stelle forderte sie am 22. Mai 2019 dazu auf, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Beweismittel glaubhaft zu machen (Urk. 10/71). Am 29. Mai 2019 (Urk. 10/73) reichte X.___ diverse Arztberichte ein (Urk. 10/74/1-44). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Spitals D.___ vom 6. Juni 2019 (Urk. 10/75), von Dr. A.___ vom 20. Juli 2019 (Urk. 10/78/7-9), des Kantonsspitals B.___ vom 13. Oktober 2019 (Urk. 10/84) und der Klinik E.___ vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/87) ein. Am 23. April 2020 nahm RAD-Arzt pract. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Stellung (Urk. 10/103/7-8). Am 23. Juli 2020 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 31. Juli 2020, Urk. 10/98). Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/104). Dagegen erhob X.___ am 24. August 2020 Einwand (Urk. 10/108). Mit Verfügung vom 4. November 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/112).
1.4 Am 18. Januar 2021 stellte die Versicherte das Gesuch, es seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 10/113). Am 30. März 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Arbeitsvermittlung (Betreuung durch die G.___ GmbH) als Frühintervention übernehme (Urk. 10/121). Am 9. Juni 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Versicherte sich derzeit nicht in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 10/123). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Kantonsspitals B.___, Klinik Hand- und Plastische Chirurgie, Oberärztin Dr. med. H.___, vom 29. Juli 2021 (Urk. 10/130) und des Kantonsspitals B.___, Innere Medizin, Leitender Arzt Dr. I.___, vom 14. September 2021 (Urk. 10/133) ein. Am 18. und am 25. Oktober 2021 nahm RAD-Arzt F.___ Stellung (Urk. 10/142/3-5). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie ihr ab Juli 2021 eine Viertelsrente zusprechen werde (Urk. 10/138). Am 16. Februar 2022 erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz dagegen Einwand (Urk. 10/143). Mit erneutem Vorbescheid vom 4. April 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Juli 2021 in Aussicht (Urk. 10/149). X.___ erklärte sich mit diesem Vorbescheid am 27. April 2022 einverstanden (Urk. 10/150). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 sprach die IV-Stelle X.___ ab Juli 2021 basierend auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 14. Juni 2022 durch Rechtsanwalt Lorentz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei die Verfügung vom 24.05.2022 aufzuheben.
2.Es sei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen.
3.Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Am 5. September 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 6. September 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.2). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2022 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 50 % zumutbar. Angepasst sei eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen. Weitere Limitierungen im Belastungsprofil bestünden nicht. Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 mit einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 51'534.60 erzielt. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin in einem langjährigen Arbeitsverhältnis gewesen sei. Das Einkommen betrage damit Fr. 24'781.40. Die Einkommenseinbusse belaufe sich auf Fr. 26'753.20 bzw. 52 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. Juni 2022 (Urk. 1) geltend, es verblieben ihr bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters lediglich noch ca. zwei Jahre. Die Rechtsprechung gehe in aller Regel von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab einem Alter von 62 Jahren aus. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer ganzen Berufskarriere im Service oder in der Reinigungsbranche gearbeitet. Andere Ressourcen habe sie nicht. Es sei vollkommen realitätsfern, dass ein Arbeitgeber sie für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit anstellen würde. Der Beschwerdeführerin sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Einkommenserzielung mehr möglich. Es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen, was zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe.
3.
3.1 Laut dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___, Klinik Hand- und Plastische Chirurgie, Oberärztin Dr. med. H.___, vom 29. Juli 2021 (Urk. 8/130) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Waterfalldeformity und eine schmerzhafte Deformation mit ausgeprägter Asymmetrie der Brust beidseits. Die Beschwerdeführerin sei einmal zur Konsultation gekommen, Folgebehandlungen seien ausstehend. Gegebenenfalls sei eine Entfernung der Prothesen im Rahmen einer Operation und je nach Wunsch der Beschwerdeführerin eine Neuimplantation durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht erwerbstätig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei in eingeschränktem Masse möglich, adaptiert an die Schmerzsituation. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr für 4 bis 6 Stunden pro Tag zumutbar. In Frage komme zum Beispiel eine Schreibtischtätigkeit.
3.2 Gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals B.___, Innere Medizin, Leitender Arzt Dr. I.___, vom 14. September 2021 (Urk. 10/133) besteht bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend ein komplexes internistisches Krankheitsbild, einerseits bei koronarer 1-Ast-Erkrankung, zerebrovaskulären Ereignissen, generalisiertem Schmerzsyndrom bei ausgeprägten Knocheninfarkten und postmenopausaler Osteoporose und wechselnden Polyarthralgien, aber vor allem auch eine progrediente schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV 1 von unter 50 % und zudem auch mittelschwer eingeschränkter Co-Diffusionskapazität. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit als Reinigungskraft gearbeitet mit jeweils akuten Exazerbationen bei Kontakt zu Allergien. Es bestehe seit längerem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte- bis schwere körperliche Arbeit entsprechend den Daten der Lungenfunktion. In sitzender Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig.
3.3
3.3.1 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt F.___ vom 18. Oktober 2021 (Urk. 10/142/3-4) übersteigen die Anforderungen der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit ca. November 2018. Eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar, dies spätestens seit September 2021. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei prognostisch nicht zu erwarten.
3.3.2 Am 25. Oktober 2021 (Urk. 10/142/5) führte RAD-Arzt F.___ ergänzend aus, in der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab November 2018 auszugehen, welche voraussichtlich dauerhaft sei. In angepasster Tätigkeit habe vor November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab November 2019 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Ab spätestens März 2021 sei von einer wahrscheinlich dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich aus den Berichten des Kantonsspitals B.___ vom 14. September 2021 und vom 29. Juli 2021.
4.
4.1 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen (vgl. E. 3), dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch in der Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen ist der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar, wobei sich ihr Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit nach der Verfügung vom 4. November 2020 insoweit verschlechtert hat, als der Beschwerdeführerin die Ausübung einer solchen Tätigkeit seit März 2021 nicht mehr zu 100 % zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei angesichts ihres vorgerückten Alters und der damit verbundenen kurzen noch verbleibenden Aktivitätsdauer nicht verwertbar.
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass RAD-Arzt F.___ am 18. Oktober 2021 (Urk. 10/142/3-4) zum Schluss gekommen ist, eine rein sitzende Tätigkeit ohne wesentliche körperliche Belastungen sei der Beschwerdeführerin ab März 2021 zu 50 % zumutbar. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin knapp 61 Jahre alt, womit ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund 3 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieben.
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11). Mithin bleibt «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).
4.4 Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten, rein sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Sie stand zwar bis 2018 im Arbeitsprozess, arbeitete aber in den letzten Jahren lediglich noch zu einem Pensum von maximal 50 % (Urk. 10/57, Urk. 10/58). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 23. Juli 2020 (Urk. 10/98) führte sie aus, bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % im Service erwerbstätig. Sie habe sich aber nie mehr richtig erholt und immer mehr körperliche Beschwerden gehabt. Sie würde gerne die räumliche Trennung von ihrem Ehemann – von welchem sie faktisch getrennt lebe - vollziehen und selbständig wohnen, könne sich das aber nicht leisten. Sie habe keine Betreuungsaufgaben und habe ihr Leben lang gearbeitet. Die Abklärungsperson beurteilte diese Aussagen als nachvollziehbar und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen und sie habe auch die Rückkehr in die Servicebranche nicht mehr geschafft. Die Arbeit als Reinigungsfrau habe die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen. In den letzten Jahren habe sie sich darum bemüht, eine leichtere Arbeit zu finden, um wieder in einem höheren Pensum zu arbeiten. Obwohl die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren darauf angewiesen wäre, eine leichte körperliche, möglichst sitzende Tätigkeit auszuüben, ist es ihr nicht gelungen, eine solche zu finden. Ihre ursprüngliche Tätigkeit im Service gab sie auf und war stattdessen als Reinigungsfrau erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin übte mithin stets Erwerbstätigkeiten aus, welche mit einer gewissen körperlichen Anstrengung verbunden waren und welche grösstenteils in stehender/gehender Position verrichtet werden. Über Erfahrungen in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit verfügt sie dagegen nicht. Sie verfügt zwar über erhebliche berufliche Erfahrung im Service und als Reinigungsfrau, hat aber keinen Beruf erlernt und auch nur wenige Weiterbildungskurse besucht. Aus ihrem Lebenslauf lässt sich nicht darauf schliessen, dass sie über eine grosse Flexibilität für eine berufliche Umstellung verfügt. Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-)Bildung ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann nicht von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären. Ausserdem kann sie lediglich noch ein Pensum von 50 % erfüllen. Dies führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, sodass aufgrund der konkreten Umstände praktisch keine Anstellungschancen bestehen (vgl. auch BGE 138 V 457 E.2.1 und E.3.5).
Unter den konkreten Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nachgefragt wird, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht verwertbar war bzw. ist.
4.5 Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin hat deshalb ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5. Zusammenfassend ist damit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger