Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00342
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 2. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit dem 20. November 2001 bei der Y.___ AG, Z.___, als Hauswart angestellt (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Urk. 7/11 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7), als er sich am 8. März 2016 unter Hinweis auf eine chronische Erschöpfung, eine Schlafstörung, Panikattacken mit Atemnot, Angststörungen, schnelle Überforderung, Antriebslosigkeit, eine Sinnlosigkeit und Depressionen mit wiederkehrenden Suizidgedanken, zum Teil seit der frühesten Kindheit bestehend, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und auferlegte dem Versicherten am 15. März 2017 eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung eines Entzuges von suchterzeugenden Substanzen mit Haaranalyse zum Abstinenznachweis (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Nachdem der Versicherte dagegen am 30. Mai und am 3. September 2018 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/46, Urk. 7/51), veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 3. April 2021 erstattet wurde (Urk. 7/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/83; Urk. 7/88, Urk. 7/106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2022 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 7/109 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 15. Juni 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab 1. November 2016 eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventuell sei ein neutrales psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 14. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
1.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart weiterhin im Rahmen von 60 % zumutbar sei. Eine den gesundheitlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit sei in einem Pensum von 70 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %. Für die Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle könne sich der Beschwerdeführer direkt beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden. Die neuen eingereichten Unterlagen seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden und änderten nichts an der gutachterlichen Beurteilung (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass das Gutachten von Dr. A.___ nicht beweiswertig sei, da es nicht der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Verbindung mit BGE 143 V 409 entspreche. Dr. A.___ habe die Indikatoren nicht abgehandelt, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Indikatoren- und Ressourcenprüfung habe durchführen können (S. 8 f. Rz. 5.14.1, S. 10 f. Rz. 5.15). Dr. A.___ habe in seinem Gutachten immer noch an der alten Rechtsprechung, wonach nur bei sekundären Suchtleiden ein Rentenanspruch bestanden habe, festgehalten, weshalb das Gutachten überholt sei (S. 9 Rz. 5.14.3). Die Umschreibung von Dr. A.___ eines angepassten Arbeitsplatzes entspreche derjenigen eines Arbeitsplatzes im zweiten Arbeitsmarkt (S. 10 Rz. 5.14.6). Sodann sei er - der Beschwerdeführer - im Zeitpunkt der Begutachtung bereits 61 Jahre alt gewesen, weshalb er allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei (S. 11 Rz. 5.16). Gemäss den behandelnden Ärzten bestehe aufgrund seiner Erkrankungen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 11 Rz. 5.17, S. 12 Rz. 5.19, S. 12 Rz. 5.21). Er benötige auch die Unterstützung der Spitex bei der Alltagsbewältigung (S. 11 f. Rz. 5.18). Es bestehe weder in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (S. 13 Rz. 5.22). Spätestens ab dem 1. November 2016 bestehe daher ein Rentenanspruch (S. 14 Rz. 6.5).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin unter näher dargelegten Gründen daran fest, dass das Gutachten von Dr. A.___ beweiswertig sei, indem er unter anderem unter der Zusammenschau aller objektiven Befunde und damit ohne Ausklammerung funktioneller Leistungseinbussen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, inwiefern keine Indikatorenprüfung durchgeführt worden sei. Zu bemerken bleibe, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2016 trotz Suchtmittelerkrankung und Methadonsubstitution jahrzehntelang beruflich leistungsfähig gewesen sei (S. 1 ff.).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Die Fachpersonen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen, Psychiatrische Universitätsklinik B.___, stellten in ihrem Bericht vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/21/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, zwanghaften und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61.0
- Abhängigkeitsstörung durch Kokain, gegenwärtiger Substanzgebrauch, ICD-10 F14.24
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Abhängigkeitsstörung durch Opioide, im Substitutionsprogramm, ICD-10 F11.22, einen Status nach chronischer Hepatitis C sowie eine Adipositas (Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2004 bei ihnen in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 6. Januar 2017 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe sich nach mehreren früheren depressiven Episoden und emotionalen Krisen mit Substanzkonsum (und einer IV- Anmeldung) im Jahr 2003 und 2004 stabilisieren können und eine Anstellung als Hauswart gefunden. In dieser Arbeit habe er sich aufgrund einer sehr auf seine Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Störung passenden Struktur lange halten können. Mit dem Zusammenfallen von weiter ansteigenden Arbeitsbelastungen und der zweiten Hepatitis C Behandlung habe sich sein psychischer Zustand zunehmend verschlechtert. Mit seiner prämorbiden langjährigen psychischen Vorbelastung sei diese längerdauernde Verschlechterung weitreichend. Die Fachpersonen hielten fest, dass nach ihrer Einschätzung der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf dem ersten Arbeitsmarkt weiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 6, S. 6 Ziff. 1.7).
3.2 Die Fachpersonen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen, Psychiatrische Universitätsklinik B.___, führten in ihrem Schreiben an den Rechtvertreter des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2018 (Urk. 7/50) aus, dass gemäss der Anamnese und dem Verlauf der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers die Kokainabhängigkeit ihrer Einschätzung nach eine sekundäre Erkrankung sei, die als Selbstmedikation der vorliegenden primären psychischen Erkrankungen zu werten sei. Damit sei die auferlegte Schadenminderungspflicht ihrer Ansicht nach nicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber dennoch eine massive Verminderung seines Kokainkonsumes erreicht. Diese habe jedoch wie erwartet nicht zu einer signifikanten Verbesserung von Funktionsniveau oder Arbeitsfähigkeit geführt (S. 1).
3.3 Die Fachpersonen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen, Psychiatrische Universitätsklinik B.___, stellten in ihrem Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 7/60) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, zwanghaften und narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61.0
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ICD-10 F90.0
- Abhängigkeitsstörung durch Kokain, seltener Substanzgebrauch, ICD- 10 F14.24
- Diabetes mellitus, Erstdiagnose Juni 2019
Die Fachpersonen führten aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 25. September 2019 stattgefunden habe (Ziff. 3.1). Seit dem 1. Juli 2016 sei die Tätigkeit als Hauswart aufgrund der Erkrankung nicht mehr möglich. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer habe seinen Kokainkonsum massiv reduzieren können und konsumiere seit Anfang 2019 nur noch sporadisch. Die Reduktion vom Kokainkonsum habe bezüglich seiner depressiven Symptomatik mit starker Ermüdung und Antriebslosigkeit, seinem verlangsamten Handlungsablauf und seinen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nichts verändert. Er zeige weiter starke emotionale Schwankungen, sei oft niedergeschlagen, gereizt und abwertend. Er sei in seiner Anpassungsfähigkeit weiter stark eingeschränkt und komme verspätet oder teilweise gar nicht zu Terminen. Es erfolge eine wöchentliche Spitex zur Aktivierung. Der psychopathologische Befund sei weiter unverändert (Ziff. 1.3).
3.4 Am 3. April 2021 erstattete Dr. A.___ sein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/80). Nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 12. März 2021 (S. 1) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 14 Ziff. 5):
- Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F14.26)
- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit mit Methadon; ICD-10 F11.22)
Dr. A.___ führte aus, dass in einer Gesamtschau in Bezug zu den angestammten Tätigkeiten beziehungsweise einer bildungsentsprechenden Verweistätigkeit in leistungsmässiger Hinsicht - in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde - medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (100 % Präsenz, 60 % Leistung) auszugehen sei, dies seit dem Referenzzeitpunkt der IV- Anmeldung.
Beim Versicherten seien Tätigkeitsprofile angepasst, die als Verweistätigkeiten mit weniger Anforderungen an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit einhergingen. In einer bildungsangepassten Verweistätigkeit sei anhand der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF-APP eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % (100 % Präsenz, 70 % Leistung) zu beurteilen. Diese Tätigkeit sei ohne Eigenverantwortung, in einem kleinen Arbeitsteam mit wertschätzendem Umgang, reizarmen Arbeitsklima, ohne Schicht- und Wochenendarbeit, ohne flankierende Weiterbildung, ohne Zeitdruck und durch ein «supported employment» sowie der Möglichkeit für regelmässige Pausen charakterisiert. Eine ideal angepasste Tätigkeit sollte für den Beschwerdeführer eher geringe Anforderungen in Bezug auf Kunden- und Telefonkontakte stellen. Empfehlenswert erscheine vielmehr eine Arbeit in einer Tätigkeit mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen. Tätigkeiten mit viel Ablenkung oder solche, welche viel Eigenverantwortung, Multi-Tasking, ein gutes Umstellungsvermögen oder Flexibilität und Problemlösungskompetenz verlangten, kämen nicht in Frage. Auch müsste die Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie eine gute Aussenstrukturierung mit engmaschiger Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback durch eine wohlwollende Fachperson gegeben sein, respektive ein wohlwollendes Arbeitsumfeld (S. 19 Mitte).
Dr. A.___ führte aus, dass erst im Zug der IV-Anmeldung unter durchgängigem Suchtmittelmissbrauch von Kokain Krankheitssymptome festgehalten worden seien, die die psychiatrischen Therapiestellen hin zu Diagnosen unter anderem aus dem affektivem Spektrum als auch zur Beurteilung akzentuierter dissozial-narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, zwanghaften und narzisstischen Anteilen veranlassten (S. 15 oben). Die im Verlauf dann neu postulierte ADHS-Diagnose sei beim Beschwerdeführer unwahrscheinlich. Bis zum Jahr 2016 sei der Explorand trotz primärer Suchtmittelerkrankung und Methadonsubstitution jahrzehntelag beruflich leistungsfähig gewesen (S. 15 Mitte). Die psychischen Mitreaktionen des Exploranden seien überwiegend wahrscheinlich dem flankierenden Substanzmissbrauch von Kokain zuzumessen. Um den Zeitpunkt der Begutachtung vom 12. März 2021 habe der Versicherte eine Suchtmittelabstinenz («kein Beikonsum») angegeben. Eine Objektivierung dieser Angabe sei in Ermangelung der Mitwirkung (unter anderem kein Drogen-UP-Screening vorgelegt) im Rahmen dieser Begutachtung nicht möglich gewesen. Die zunehmende Leistungsinkonstanz als auch der sich einstellende unstete berufliche Werdegang des Versicherten vor und nach dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung seien neben psychosozialen Belastungsfaktoren nur sehr unwahrscheinlich losgelöst von einem von ihm durchgeführten Kokainmissbrauch zu beurteilen (S. 15 unten).
3.5 Die Fachpersonen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen, Psychiatrische Universitätsklinik B.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021 (Urk. 7/86) zum Gutachten von Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2004 in ihrer Institution in Behandlung sei und dass er während dieser Zeit bei verschiedenen Psychiatern und Psychologinnen gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2019 zweimal wöchentlich durch die Spitex zu Hause betreut. Beim Beschwerdeführer bestehe seit Jahren eine Abhängigkeitserkrankung von Opioiden und Kokain. Die Opioide seien mit Methadon substituiert und seither keine die Arbeitsunfähigkeit begründende Faktoren mehr. Der Kokainkonsum sei über die Zeit hinweg stark wechselnd gewesen. Ihr Zentrum sei, im Unterschied zu Dr. A.___, auf die Behandlung von Dualdiagnosen (Zusammenhang von Abhängigkeitserkrankungen und weiteren psychischen Störungen) spezialisiert. Dass eine Totalabstinenz zu erreichen in vielen Fällen nicht möglich sei, erschwere zwar die Diagnosestellung bezüglich weiterer psychischer Erkrankungen, verunmögliche sie aber nicht. Die Fachpersonen hielten fest, dass aus ihrer Erfahrung heraus die Totalabstinenz die Arbeitsfähigkeit kaum verbessere, wenn, wie beim Beschwerdeführer, die in den Vorberichten genannten, schwerwiegenden Diagnosen vorlägen, an welchen festgehalten werde (S.1 f. Ziff. 1).
Beim Beschwerdeführer sei im Verlauf eine deutliche Verschlechterung seines körperlichen und psychischen gesundheitlichen Zustandes eingetreten, so dass bei ihm seit 2016 keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 2 oben). Die Fachpersonen hielten weiter fest, dass die Beschreibung des angepassten Arbeitsplatzes durch den Gutachter der Beschreibung eines geschützten Arbeitsplatzes entspreche (S. 2 Ziff. 3). Zurzeit sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, im zweiten (geschützten) Arbeitsmarkt zu funktionieren. Laut Aussagen der Spitex verlasse er die Wohnung kaum noch, leide an einer ausgeprägten Antriebslosigkeit und habe massive Schlafprobleme. Er sei stark auf eine externe Strukturierung angewiesen (S. 2 f. Ziff. 4). Die Fachpersonen führten aus, dass sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers entgegen den Aussagen des Gutachters in allen Lebensbereichen zeigten und ihn auf allen Ebenen stark einschränkten (S. 3 Ziff. 5 unten).
3.6 Die Fachpersonen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen, Psychiatrische Universitätsklinik B.___, stellten in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2021 (Urk. 7/96) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, zwanghaften und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)
- einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F 90.0)
- Kokainabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch, gegenwärtig weitgehend abstinent (ICD-10 F14.26)
- Opioidabhängigkeit, mit Methadon substituiert (ICD-10 F 11.22)
- Ein- und Durchschlafstörungen, Tag- und Nachtumkehr und im Zusammenhang damit Benzodiazepinabhängigkeit (Zolpidem; ICD-10 F13.24)
- somatische Diagnosen mit indirekter Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose (ED) Juni 2019
- Adipositas BMI 33.3 (September 2020)
- chronisch venöse Insuffizienz, Erstdiagnose (ED) unbekannt
Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (Ziff. 1.1). Die letzte Kontrolle habe am 30. September 2021 stattgefunden (Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer lebe stark zurückgezogen in seiner Wohnung und pflege ausser zum Spitexteam und den Behandlern kaum Aussenkontakte. Zur Strukturierung des Alltags, zur Sicherstellung regelmässiger Ernährung, zum Aufräumen der Wohnung und zur Einhaltung gesundheitsrelevanter Messungen sowie der Einnahme der Medikamente brauche er die Hilfe der Spitex. Die Stimmung sei depressiv geprägt von starker Erschöpfung, körperlicher Schwäche und stark vermindertem Antrieb. Er berichte von ausgeprägtem Morgentief sowie Schlafstörungen bis hin zur Tag-Nachtumkehr. Dadurch habe sich eine Abhängigkeit von Zolpidem eingeschlichen (Ziff. 1.3). Die Fachpersonen führten aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart keine Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe, so dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ebenso wenig bestehe eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, den Alltag ohne fremde Hilfe zu bewältigen (Ziff. 2.1-2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. April 2021 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart bei vollzeitiger Anwesenheit noch eine Leistung von 60 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei vollzeitiger Anwesenheit noch eine Leistung von 70 % erbringen könne (vorstehend E. 2.1). Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Gutachten von Dr. A.___ nicht beweiswertig sei und keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (vorstehend E. 2.2).
4.2 Was das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. April 2021 (vorstehend E. 3.4) anbelangt, muss diesem aus den nachfolgend dargelegten Gründen ein Beweiswert abgesprochen werden.
Dr. A.___ kam in Abweichung zu den den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zum Schluss, dass die Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht losgelöst von primären Suchtmittelabhängigkeiten zu beurteilen seien und folglich eine primäre Suchtmittelabhängigkeit festzustellen sei. Darauf baute er die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf (vorstehend E. 3.4). Dr. A.___ orientierte sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers nicht an der revidierten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3-5). Eine Grundlage, welche die erforderliche Prüfung der Standardindikatoren ermöglichen würde, bietet das Gutachten von Dr. A.___ infolgedessen nicht.
Mit dem Hinweis, dass wohl sämtliche, seit Beginn der IV-Anmeldung objektivierten Befunde im Kokainkonsum oder -entzug ihre hinreichende Begründung fänden und - bei einer vollständigen Abstinenz - wohl eine Arbeitsfähigkeit gegeben wäre, erscheint - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3) - fraglich, ob die Beurteilung des tatsächlichen funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers tatsächlich in der Gesamtheit stattgefunden hat respektive das Suchtgeschehen miteingeschlossen worden ist.
Wie die Aussage von Dr. A.___ zu verstehen ist, dass objektive (psychopathologische) Befunde, die mit den ins Recht gelegten psychischen Störungen des Versicherten oder seinen Beschwerdeschilderungen korrelierten, im klinischen Untersuchungsgespräch überwiegend wahrscheinlich nicht festzustellen seien (Urk. 7/80 S. 17 unten), muss offenbleiben. Jedenfalls können Befunde entweder erhoben werden oder nicht. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit hat in diesem Kontext nichts verloren.
Ob es jemals Phasen der Suchtmittelabstinenz gegeben hat und der Beschwerdeführer erst seit 2016 wieder Kokain konsumiert hat, was dann gemäss Dr. A.___ zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll, ist nicht erstellt. Zudem geht aus dem Berichten der behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ hervor, dass sich die Reduktion des Kokainkonsums nicht positiv auf das psychische Befinden ausgewirkt hatte (vorstehend E. 3.2-3).
Beizupflichten ist den behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2021 (vorstehend E. 3.5) zum Gutachten von Dr. A.___ auch dahingehend, dass es sich bei der von Dr. A.___ formulierten behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt handelt. Hinzu kommt, dass gemäss Dr. A.___ in einer ideal angepassten Tätigkeit wenig Eigenverantwortung zu übernehmen und keine Flexibilität oder Problemlösungskompetenz verlangt werden sollte. Die angestammte Tätigkeit als Hauswart, bei der der Beschwerdeführer mit dem Auto zu verschiedenen Liegenschaften fuhr und alles kontrollierte (vgl. Urk. 7/8/2; Urk. 7/11 Ziff. 5), dürfte jedoch gerade solche Fähigkeiten verlangen. Es ist deshalb nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ dennoch von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit ausging.
Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ (Urk. 7/80 S. 3 Ziff. 1 Mitte) befand sich der Beschwerdeführer zudem auch nicht erst seit dem Jahr 2016 bei den Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ in Behandlung, sondern, wie aus deren Bericht hervorgeht, bereits seit März 2004 (vorstehend E. 3.1). Eine zureichende Auseinandersetzung mit den von den behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ gestellten Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fand sodann nicht statt. Dr. A.___ tat die Einschätzung der behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ damit ab, dass unter flankierendem Suchtmittelmissbrauch und Entzugsbehandlungen ja gar keine valide psychiatrische Diagnostik hätte durchgeführt werden können (Urk. 7/80 S. 16 Mitte). Diese Feststellung von Dr. A.___ erfolgte, ohne dass er den Beginn des Kokainkonsums des Beschwerdeführers oder den tatsächlichen Konsum zum Zeitpunkt seiner Begutachtung feststellen konnte. Dass aus den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ hervorging, dass sich das psychische Befinden des Beschwerdeführers trotz erheblicher Reduktion des Konsums nicht besserte (vorstehend E. 3.2-3), und dass es sich beim Konsum um eine Selbstmedikation des psychischen Leidens handelte, fand sodann keine Beachtung.
Gänzlich ausser Acht gelassen wurde von Dr. A.___ auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 zweimal wöchentlich durch die Spitex betreut wird. Obwohl Dr. A.___ selbst festhielt, dass ihm der Beschwerdeführer kaum Einblicke in seine Tagesstruktur und sein Funktionsniveau gestattet habe (Urk. 7/80 S. 17 unten), unterliess er es, Rücksprache mit der betreuenden Spitex zu halten. Dem im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Pflegebericht (Urk. 7/92) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, was den dort dokumentierten Zeitraum vom 7. Juni 2019 bis 2. Juli 2021 anbelangt, über keine geregelte Tagesstruktur verfügt und nicht in der Lage ist, sich alleine um seine Belange zu kümmern. Er muss regelmässig vom Pflegepersonal motiviert werden, um das Haus überhaupt zu verlassen, dies bei durchgehender Müdigkeit und Antriebslosigkeit, wobei aus den Einträgen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch unter Tags das Schlafmedikament Zolpidem konsumiert und entsprechend nachmittags verladen und schläfrig erschien (S. 12 Eintrag 16. April 2021, S. 13 Eintrag vom 21. Juni 2021). Daraus ergeben sich Hinweise auf die beweisrechtlich entscheidende Frage der Konsistenz (vgl. vorstehend E. 1.4)
In ihrem Verlaufsbericht vom 26. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.6) diagnostizierten die Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ sodann eine Benzodiazepinabhängigkeit (Zolpidem; ICD-10 F13.24). Damit steht auch eine Benzodiazepinabhängigkeit im Raum, welche im Gutachten von Dr. A.___ unberücksichtigt blieb. Im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Dr. A.___ fand schlussendlich auch keine labormässige Bestimmung des tatsächlichen Medikamenten- und Drogenkonsums des Beschwerdeführers statt. Soweit Dr. A.___ dies der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers zuschreibt und auf die im Einladungsschreiben vom 29. Dezember 2020 (Urk. 7/78) festgehaltene Aufforderung zur Durchführung der Labortest kurz vor der Begutachtung verweist (Urk. 7/80 S. 9 Ziff. 4.3, S. 15), kann ihm nicht gefolgt werden. Es hätte Dr. A.___ bei Würdigung der Aktenlage und mit Blick auf die konkrete, beim Beschwerdeführer vorliegende Problematik klar sein müssen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit anlässlich der Begutachtung keine Laborergebnisse vorweisen wird. Zumindest wäre Dr. A.___ anlässlich der Begutachtung gehalten gewesen, diese Tests nachholen zu lassen.
4.3 Auch in somatischer Hinsicht blieb der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. So geht aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Mai 2016 (Urk. 7/12) hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Leberzirrhose bei Hepatitis C und an einem zentralen Schlafapnoe-Syndrom leidet (Urk. 7/12 Ziff. 1.1). Die Hepatitis C wurde mit einer antiviralen Therapie am Universitätsspital D.___ mutmasslich abschliessend behandelt (Urk. 7/12 Ziff. 1.4, vgl. auch Urk. 7/15). Neu besteht zudem ein Diabetes Typ 2 (vgl. vorstehend E. 3.6). Ob bezüglich dieser Diagnosen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht näher geprüft. Zumindest könnte ein Schlafapnoe-Syndrom das Gefühl des Beschwerdeführers der Erschöpfung und die massiven Schlafstörungen erklären. Unklar blieb auch, ob die Hepatitis C folgenlos abgeheilt ist oder nicht.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer und psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung und hernach zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan