Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00345


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 23. Dezember 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1983 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 2009 und 2016 geborener Kinder, arbeitete vom 1. August 2006 bis 5. Januar 2020 bei der Y.___. Dabei war sie bis 30. April 2016 als Rayonleiterin Molkerei/Eier/Käse und ab 1. Mai 2016 als Mitarbeiterin «Verkauf Food» tätig (80%, Urk. 6/38/2, Urk. 6/145/60, Urk. 6/154/1); seit dem 16. Dezember 2017 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/38/4). Im März 2015 meldete sich die Versicherte erstmals unter Hinweis auf eine Diskushernie auf Höhe L5/S1 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/25) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. November 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/26). Diese Verfügung verblieb unangefochten.

1.2    Am 7. Mai 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/27). Auf entsprechende Aufforderung (Urk. 6/31) reichte sie zum Nachweis einer wesentlichen Veränderung weitere Unterlagen ein (Urk. 6/32). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und tätigte Abklärungen (Urk. 6/33 ff.). Am 4. März 2019 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/43). Auf entsprechendes Zusatzgesuch (Urk. 6/47) finanzierte die IV-Stelle verschiedentlich Hilfsmittel (orthopädische Spezialschuhe für Orthesen inkl. Schuhzurichtungen, Fussheber- sowie Rumpforthesen, vgl. Mitteilungen vom 16. Mai 2019, Urk. 6/57 ff.; Mitteilung vom 12. Mai 2021, Urk. 6/129). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/Orthopädie/Psychiatrie) Gutachten der Z.___ vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6/98/8-166). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. November 2020 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/102). Dagegen erhob die Versicherte Einwand und reichte unter anderen den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumaerkrankungen sowie leitender Arzt, Stadtspital D.___, vom 2. März 2021 (Urk. 6/107; Urk. 6/113) ein. Auf die gutachterliche Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (Urk. 6/134) hin gab die IV-Stelle das Verlaufsgutachten der Z.___ in den Fachgebieten Neurologie inkl. neurophysiologische Zusatzuntersuchung sowie Orthopädie vom 24. Januar 2022 in Auftrag (Urk. 6/145/1-146). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2022 an ihrem Standpunkt fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17. Juni 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Rayonleiterin Molkerei zu 50 % arbeitsunfähig, in einer – näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig. In solch einer Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die behandelnden Fachärzte würden die Beschwerden weitaus gravierender darstellen als die PMEDA-Gutachter. Aus deren Sicht bestehe gar eine Operationsindikation. Angesichts der ärztlichen Diskrepanzen könne auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden. Zudem sei das Gutachten widersprüchlich, soweit einerseits eine Angst und depressive Störung gemischt diagnostiziert und andererseits aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten werde. Alsdann sei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert worden. Demgegenüber sei aktenkundig, dass sie von Juli 2015 bis Ende 2017 wieder zu 80 % gearbeitet habe. Mithin sei gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der behandelnden Fachärzte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. In Anbetracht der vorliegend anzuwendenden gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (80 % Erwerb; 20 % Haushalt) ergebe sich damit bereits im ausserhäuslichen Erwerbsbereich eine Teilinvalidität von 80 %. Daraus resultiere ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente und es könne offenbleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt sei. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen sowie Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).


3.    Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom Mai 2018 eingetreten. Aufgrund der progredienten Spondylolisthesis LWK5/SWK1 (Meyerding Grad II) mit zunehmender foraminaler Einengung L5/S1 und leichter Fussheberparese links sowie neu diagnostizierten Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2, vgl. Urk. 6/98/14; vgl. auch Urk. 6/69/9 f.) ist eine Veränderung seit dem abschlägigen Rentenentscheid vom 26. November 2015 zu bejahen (vgl. E.1.5 f.). Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch.


4.

4.1    Im polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 12. Oktober 2020 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/98/14):

- Leichtgradige Läsion des Nervus peroneus links,

- mögliche L5- und S1-Nervenwurzelreizung links,

- Spondylolisthesis LWK5/SWK1 (Meyerding Grad II) mit bildmorphologisch paramedianer bis nach foraminal reichender Diskusextrusion links und bildmorphologischer Kompression der Nervenwurzeln L5 und S1 links,

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die nachfolgenden Diagnosen (Urk. 6/98/14):

- Hypertensive Blutdruckwerte, DD mögliches Schmerzkorrelat, mögliche arterielle Hypertonie,

- Präadipositas, BMI 26.22 kg/m2,

- Nikotinkonsum, kumulativ ca. 6 py,

- mögliche Gluten-Unverträglichkeit,

- anamnestisch Herzklappenfehler.

    Im Rahmen der internistischen Abklärung habe die Beschwerdeführerin langjährige, therapieresistente, lumbosakrale, anhaltend immobilisierende Schmerzen berichtet. Die klinische Untersuchung habe aufgrund der Schmerzangaben nicht im Liegen erfolgen können und sei daher im Sitzen durchgeführt worden. Objektiv hätten sich nebst einer Präadipositas deutlich hypertone diastolische Blutdruckwerte gezeigt, welche differenzialdiagnostisch im Rahmen der angegebenen Schmerzen sowie arteriellen Hypertonie zu interpretieren seien. Die laborchemischen Befunde seien regelrecht; die Analgesie-Bestimmung hätten keine Werte im therapeutischen Bereich ergeben (Urk. 6/98/51). Aus rein internistischer Sicht ergäben sich damit keine Einschränkungen der ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit oder im Haushaltsbereich (Urk. 6/98/53, Urk. 6/98/56).

    Gegenüber dem neurologischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin seit dem 16. Dezember 2017 bestehende Schmerzen höchster Intensität (VAS 8/10) in der Steissbeinregion berichtet, welche über das linke Gesäss in das linke Bein ausstrahlten. Sie könne aufgrund der Beschwerden höchstens zwei Minuten stehen. Als Medikamente nehme sie Tilur 90 Retard (0-0-0-1), Irfen Retard 800 (1-0-0), Dafalgan (1-0-0), Xanax 0.25 (4x/Woche) und Zoloft 50 (0-0-1) ein; andere Medikamente, etwa Targin oder Lyrika, habe sie aufgrund von unerwünschten Nebenwirkungen (Erbrechen/Benommenheit) abgesetzt. Die Physiotherapie habe nichts genützt (Urk. 6/98/62, Urk. 6/98/69, Urk. 6/98/76). Klinisch hätten sich erhebliche Inkonsistenzen gezeigt. Zunächst habe sich keine konsistente motorische Störung ergeben, welche die dargebotene – näher umschriebene (vgl. 6/98/71) - Bewegungseinschränkung zu erklären vermöchte. Die Kennreflexe seien seitengleich und es hätten sich keine Atrophien gezeigt. Zudem sei das demonstrierte Bewegungsmuster untypisch für eine radikuläre oder einzelnervbezogene Störung. Letzteres werde durch die neurophysiologische Zusatzuntersuchung, woraus sich allenfalls eine leichte nervale Störung ergebe, bestätigt. Gegen eine höhergradige Nervus peroneus-Läsion sprächen auch die fehlenden Atrophiezeichen der gesamten Nervus peroneus innervierten Muskulatur und die fluktuierenden Kraftgrade in der Nervus peroneus innervierten Muskulatur. Ferner habe die Beschwerdeführerin während der gesamten neurologischen Begutachtung kein Steppergang gezeigt. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin den linken Fuss beim Gehen zeitweise gut mitgehoben und es hätten sich auch keine typischen und mit einer Nervus peroneus-Läsion vereinbaren Veränderungen am Schuhsohlenprofil gezeigt. Eine namhafte objektivierbare Störung der L5- und S1-Wurzel links sei im Rahmen der klinischen Untersuchung ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Die beidseits mittellebhaft erhaltenen Achillessehnenreflexe würden gegen eine namhafte Affektion der Nervenwurzel S1 links sprechen. Zudem sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, sich kurzfristig beidseits in den Zehenstand zu heben. Erhaltene Kompetenz zur Fusssenkung und Fussinversion würden ebenfalls gegen eine namhafte L5-Läsion sprechen. Die beschriebenen einschiessenden Schmerzen in das linke Bein seien allenfalls mit einer möglichen L5- und S1-Nervenwurzelreizung vereinbar. Jedoch seien der Lasègue negativ und eine auf das Dermatom S1 oder L5 eingrenzbare sensible Störung habe sich nicht herausarbeiten lassen. Alsdann sei der Schonsitz inkonstant gewesen. Bildgegend (MRI) habe sich eine Kompression der Nervenwurzel L5 links und eine rezessale Verlagerung der Nervenwurzel S1 links gezeigt. Elektrophysiologisch habe sich ein Befund ergeben, der mit einer partiellen chronischen axonalen Läsion der im Nervus peroneus links verlaufenden Neurone im Verbund mit einer lokalen Chronodispersion am Fibulaköpfchen vereinbar sei. In diesem Zusammenhang sei auf die gravierende Diskrepanz zwischen der klinisch demonstrierten hochgradigen Schwäche der Fuss- und Zehenhebung einerseits und der normalen Rekrutierung im EMG, welche gegen eine namhafte Parese spreche, hinzuweisen. Alsdann spreche die Laboruntersuchung gegen die angegebene Einnahme von Schmerzmitteln (Urk. 6/98/76 ff.). Aus rein neurologischer Sicht sei seit dem 16. Dezember 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (Pensum 100 %, Rendement 50 %) in der angestammten Tätigkeit auszugehen, da die beklagten Beschwerden nach Angaben der Beschwerdeführerin hier plötzlich eingesetzt hätten. Zu jenem Zeitpunkt sei seitens des Stadtspitals D.___ ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links diagnostiziert worden. In einer körperlich überwiegend leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit (z.B. Telefondienste oder Pförtnerdienste) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/98/88 ff.).

    Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin stark ziehende und brennende Schmerzen von der Lumbalregion über das linke Gesäss an der Aussenseite des linken Beines entlang bis zum Fussrücken ausstrahlend berichtet. Die Schmerzintensität habe sie aktuell bei 8/10 skaliert. Beim Gehen würden sich die Schmerzen massiv verstärken; machbar sei eine Gehstrecke von 200 bis 300 Meter. Alle bisher durchgeführten Behandlungen hätten subjektiv keinerlei Besserung gebracht. Die ihr vorgeschlagene Operation habe sie bis dato aus Angst abgelehnt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen demonstrativ dargeboten. Beim Betreten und Verlassen des Untersuchungsraums habe sie ein Lähmungshinken links (Steppergang) angedeutet. Den Treppenabsatz habe sie mit Nutzung des Handlaufs ohne Wechselschritt bewältigt. Ein konstanter Schonsitz habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht gezeigt, auch keine konstante Schonhaltung. Sie nutze sogenannte Hoka-Schuhe und im Haushalt eine Fussorthose (Urk. 6/98/97, Urk. 6/98/105). Ein radikuläres Defizit der Wurzeln L5 und S1 habe sich nicht objektivieren lassen; MR-tomographisch zeigten sich eine deutliche Anterolisthese bei LWK 5 gegenüber SWK1 sowie Diskusextrusionen mit Kompression der Nervenwurzel L5 links und rezessaler Verlagerung der Wurzel von S1 links. Für die Diskrepanz zwischen dem demonstrierten Finger-Boden-Abstand und Finger-Zehen-Abstand ergebe sich keine biologische Plausibilität. Die im Labor ermittelte Wirkstoffkonzentration im atherapeutischen Bereich sowie das Fehlen einer deutlichen Myatrophie am linken Bein würden gegen eine dauerhafte Schonung des linken Beins sprechen. Angesichts dieser Umstände bestünden begründete Zweifel an der seitens der Behandler vorgeschlagenen Operation. Die beklagten Beschwerden liessen sich allenfalls teilweise durch die bestehende Spondylolisthesis mit nachweisbarer Kompromittierung der Nervenwurzeln L5 und S1 erklären, jedoch nicht im reklamierten Ausmass. Mithin ergebe sich eine deutliche Beschwerdedemonstration (Urk. 6/98/111 f.). Aufgrund der bildmorphologischen Befunde seien Arbeiten mit häufiger schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen sowie in Zwangshaltungen dauerhaft zu vermeiden. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Verkauf zu 50 % arbeitsunfähig. Dies gelte ab Januar 2015, da zu jenem Zeitpunkt erstmals eine Spondylolisthesis berichtet worden sei. Hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Körperhaltung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Im Haushaltsbereich bestünden aus rein orthopädischer Sicht keine Einschränkungen (Urk. 6/98/113 f., Urk. 6/98/116).

    In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass es ihr seit etwa zwei Jahren nicht gut gehe. Etwa im Jahr 2018 sei ihr klargeworden, dass sie im Umgang mit ihren starken Rückenschmerzen psychische Hilfe benötige. Aktuell nehme sie im wöchentlichen, gelegentlich zweiwöchentlichen Rhythmus eine Psychotherapie wahr; als Antidepressiva nehme sie Zoloft (50 mg/Tag). Nachdem sie im August 2018 einen gescheiterten Arbeitsversuch am bisherigen Arbeitsplatz vorgenommen habe, hätten sich ihre psychischen Probleme verstärkt. Sie fühle sie niedergeschlagen, oft traurig, immer müde, erschöpft und habe das Gefühl, nicht mehr die Gleiche zu sein wie zuvor. Sie sei innerlich unruhig, nervös und könne sich nicht mehr freuen. Nichts mache ihr Spass im Leben. Auch habe der Antrieb abgenommen, vor allem morgens gehe es ihr nicht gut. Sie habe den Eindruck, immer schlafen zu können. Oft müsse sie grübeln. Nun sei es auch so, dass ihrem Ehemann die Stelle gekündigt worden sei. Dies mache ihr zusätzlich finanzielle Sorgen. Auch leide sie darunter, dass sie als Mutter nicht mehr so wie früher in der Lage sei, Ausflüge zu machen und ihren Kindern Freude zu bereiten. Deswegen habe sie auch Schuldgefühle. Ferner leide sie unter diffusen Ängsten und einem zwischenzeitlich bestehenden Druckgefühl in der Brust. Ihre Konzentrationsfähigkeit habe auch nachgelassen und sie vergesse viel (Urk. 6/98/129). Klinisch hätten sich keine mnestischen oder konzentrativen Defizite gezeigt; ebenso wenig Zeichen einer vorzeitigen Ermüdbarkeit oder Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Exploration eine ausgeprägte Schmerzbeeinträchtigung geäussert. Dabei sei sie jedoch stets gut ablenkbar gewesen. Zudem habe sich ihre Schwingungsfähigkeit als unbeeinträchtigt erwiesen; die Auslenkung zum positiven Pol sei gelungen. Es bestehe eine Grübelneigung sowie ein auf das Schmerzerleben eingeengtes Denken. Die Stimmung sei zwar zum dysthymen Pol hin verschoben; eine schwerergradige Affektivitätsstörung lasse sich indes nicht feststellen. Insgesamt habe die vorgetragene Schmerzbeeinträchtigung streckenweise als akzentuiert imponiert. Es habe sich mehrfach der Eindruck einer aggravierenden Präsentation von Limitationen und Beschwerden beziehungsweise selbstlimitierenden Tendenzen ergeben. Synoptisch bestehe ein leichtes, ängstlich depressives Syndrom, welches nach ICD-10 als Angst und depressive Störung gemischt zu klassifizieren sei. Alsdann ergäbe sich aufgrund der testpsychologischen kognitiven Testung der Verdacht auf eine leichte kognitive Störung. Angesichts der Untersuchungsbefunde und Angaben zur Alltagsgestaltung sowie Verhaltensbeobachtung sei eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. In qualitativer Hinsicht seien Arbeiten unter psychischen Spitzenbelastungen sowie im Schicht- und Nachtdienst aufgrund der leicht affektiv ängstlichen Beeinträchtigung und damit einhergehenden leichten Funktionsstörungen hinsichtlich der Durchhaltefähigkeit und psychischen Belastbarkeit jedoch zu vermeiden. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jeder anderen Tätigkeit ohne erhöhte Ansprüche an die geistige und psychische Belastbarkeit und ohne Arbeiten im Schicht- und Nachtdienst oder unter Akkordbedingungen sei die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine Intensivierung der bestehenden antidepressiven Therapie sowie gegebenenfalls medikamentöse Augmentation sei geeignet, zu einer Besserung zu führen. Damit sei die Prognose gut. Die im unteren Wirkbereich liegenden Spiegel des Antidepressivums Sertralin sowie der Schmerzmittel Paracetamol und Ibuprofen würden Zweifel am geschilderten Beschwerdeausmass aufkommen lassen und die ausreichenden Behandlungsreserven belegen (Urk. 6/98/141, Urk. 6/98/144 f., Urk. 6/98/147 ff.).

    Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 zu 50 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; dies auch rückblickend (Urk.  6/98/16).

4.2    Im Konsiliarbericht vom 2. März 2021 hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, es zeigten sich weiterhin ausgeprägte Funktionseinschränkungen mit eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit des linken Beins sowie Paresen der Kennmuskulatur L5 mehr als S1 links; zudem Zeichen einer Schmerzausweitung und –chronifizierung im Rahmen des langjährigen Krankheitsverlaufs. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft schwere Einschränkungen der Alltagsbelastbarkeit und des Bewegungsradius gezeigt; auch im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten alltägliche Transfers nur mit Mühe bewältigt werden können. Die Sitzhaltung könne maximal 15 Minuten aufrechterhalten werden. Das Gangbild zeige sich bei Fussheberparese sowie schmerzbedingt insuffizient. Hier sei im Grunde genommen der Gebrauch von Hilfsmitteln (Unterarmstützen, Heidelberger Schiene) erforderlich. Multiple therapeutische Massnahmen einschliesslich einer multimodalen Schmerztherapie in der Rehaklinik E.___ hätten der Problematik nicht suffizient entgegenwirken können. Für den wiederholt erwogenen operativen Eingriff zur lumbalen Stabilisierung habe sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht der unklaren Prognose bisher nicht entscheiden können. Beim langjährigen Verlauf, der im Alltag und klinisch bestehenden Symptomatik mit ausgeprägten funktionellen Einschränkungen und einer klaren, dazu passenden strukturellen Schädigung mit andauernder Neurokompression seien Tätigkeiten des Erwerbslebens nicht mehr möglich (Urk. 6/113).

4.3    Auf Vorhalt des vorgenannten Berichts (vgl. E. 4.2) kamen die Z.___-Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, angesichts der zeitlichen Latenz zum Gutachten empfehle sich die Anordnung eines Verlaufsgutachtens (Neurologie, ggf. mit Neurophysiologie und Orthopädie); aufgrund der neu berichteten vermeintlich neurogenen Lähmungen sei eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der spinalen Symptomatik denkbar (Urk. 6/134/2).

4.4    Im daraufhin veranlassten polydisziplinären (Neurologie, Neurophysiologie, Orthopädie) Verlaufsgutachten vom 24. Januar 2022 hielten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/145/7):

- Wahrscheinliche L5- und/oder S1-Nervenwurzelreizung links ohne elektrophysiologischen Nachweis einer Schädigung motorischer Anteile dieser Nervenwurzeln,

- bildmorphologisch stationäre Spondylolisthesis LWK5/SWK1 (Meyerding Grad II) mit paramedianer bis nach foraminal reichender Diskusextrusion links und konsekutiver Kompression der Nervenwurzel L5 links und rezessaler Verlagerung von S1 links.

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine leichtgradige, vorrangig axonale Läsion des linken Nervus peroneus ohne Progredienz.

    Der neurologische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe den Untersuchungsraum mit Entlastungshinken links betreten. Sie habe einen Heidelberger Winkel getragen. Zum Erreichen des Untersuchungsraums im zweiten Stockwerk habe sie den Lift benutzt. Die Beschwerdeführerin habe sich überwiegend selbständig an- und ausgekleidet und dabei Bückbewegungen vermieden. Das Besteigen der Untersuchungsliege sei nur Mithilfe des Untersuchers gelungen. Bei jeder Lageänderung habe sich die Beschwerdeführerin umständlich und stöhnend präsentiert. Während der Anamnese sei sie mehrfach aufgestanden und wenige Schritte mit Schon- beziehungsweise Entlastungshinken links im Raum umhergegangen. Die sitzende Position habe sie wiederholt gewechselt (Urk. 6/145/67). Anamnestisch bestünden anhaltende Lumbalgien mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein und den gesamten linken Fuss, einschliesslich aller Zehen des linken Fusses. Es komme intermittierend zu Blockaden, die die Motorik und Sensibilität des gesamten linken Beins betreffen würden. Der maximale Schmerz betrage VAS 9-10/10. Sie sei auf das Tragen eines Heidelberger Winkel links angewiesen und habe ihr linkes Bein nicht unter Kontrolle. Bei ihren Schilderungen habe die Beschwerdeführerin appellativ gewirkt und hochgradige Paresen der Fuss-, Zehen- und Grosszehenhebung links, der Fusseversion und Fussinversion links sowie der Zehenflexion links demonstriert. Bei wiederholter Prüfung habe sich dabei eine stark wechselnde Willkürtonisierung der untersuchten Muskulatur gezeigt. Der positive Hoover-Test spreche für eine unzureichende Mitarbeit bei den Kraftprüfungen. Das Gangbild habe nicht einem typischen Steppergang entsprochen; die Beschwerdeführerin habe den linken Fuss nach innen rotiert gehalten und im Barfussgang mit der lateralen Fusskante über den Boden geschleift. Die Fusssohlen seien seitengleich beschwielt. Deutlich diskrepant zur dargebotenen Schwäche finde sich zudem keine Muskelatrophie. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich erhalten. Elektroneurographisch habe sich die vorbekannte Peroneus-Schädigung links bestätigt. Im Übrigen hätten sich regelrechte Befunde ergeben. Die regelrechten H-Reflexe würden mit dem klinischen Befund erhaltener ASR korrelieren und gegen eine namhafte Kompression der S1-Wurzel sprechen. Elektromyographisch sei in der L5- und S1- Kennmuskulatur keine pathologische Spontanaktivität nachweisbar. Auch hätten sich keine chronisch-neurogenen Veränderungen gezeigt. Damit ergäbe sich kein Anhalt für eine frische oder stattgehabte Schädigung der motorischen Anteile der L5- oder S1-Nervenwurzel links. Der aktuelle elektromyographische Befund decke sich mit dem elektromyographischen Befund vom Juli 2020. Unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung seien auch die MRT-Befunde der LWS. Zusammenfassend ergebe sich ein wahrscheinliches L5- und S1-Wurzelreizsyndrom links. Die vorbekannte leichtgradige, vorrangig axonale Läsion des linken Nervus peroneus zeige keine elektrophysiologische Befundprogredienz und vermöge die Beschwerden nicht zu erklären. Bei den weitestgehend unverändert gebliebenen Befunden bleibe es dabei, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer körperlich überwiegend leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/145/73 ff., Urk. 6/145/79, Urk. 6/145/88). Mithin sei aus neurologischer, bildmorphologischer und elektrophysiologischer Sicht keine objektivierbare Verschlechterung seit der letzten gutachterlichen Untersuchung im Juni 2020 eingetreten (Urk. 6/145/90).

    Gegenüber dem orthopädischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin weiterhin eine Druck- und Klopfdolenz in der Dornfortsatzreihe lumbal, bilateral im Bereich der paravertebralen Muskulatur thorakolumbal und über beiden Iliosakralfugen sowie einen Federungsschmerz lumbal angegeben. Sie habe ein Gangbild im Sinne eines Versteifungshinkens dargeboten. Ein Steppergang links sei nicht erkennbar gewesen. Alsdann habe die Beschwerdeführerin eine Schonungstendenz des linken Beins demonstriert und eine Hypästhesie am linken Oberschenkel lateral und linken Unterschenkel anterolateral sowie am gesamten Fuss angegeben. Die grobe Kraft am linken Bein habe sie mit Stufe 3 nach Janda dargeboten. Es hätten sich weiterhin Diskrepanzen ergeben im ermittelten Finger-Boden – und Finger-Zehen-Abstand, für welche es keine biomechanische Plausibilität gebe. Darüber hinaus sei es diskrepant, dass ein Zehen- und Fersenabstand rechts nicht demonstriert worden sei, die Kraftprüfung jedoch einen Wert von 4 bis 5 nach Janda ergeben habe. Die weiterhin fehlende Myatrophie am linken Bein spreche gegen eine namhafte Schonung. Der MR-tomographische Befund sei im Vergleich zur Voruntersuchung stationär. Die geklagten Beschwerden liessen sich weiterhin allenfalls teilweise durch die bestehende Spondylolisthesis mit nachweisbarer Kompromittierung der Nervenwurzeln L5 und S1 erklären. Es zeige sich weiterhin eine demonstrative Schmerzdarbietung, die bei Ablenkung überwiegend sistiere. Eine radikuläres Defizit der Wurzeln L5 und S1 links lasse sich nicht sicher herausarbeiten. Dr. A.___ habe ebenfalls Zeichen einer Schmerzausweitung und -chronifizierung festgehalten (Urk. 6/145/115 f.). Mithin sei der Beschwerdeführerin in einer körperlich überwiegend leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestierten (Urk. 6/145/119 f.).

    Im Rahmen der interdisziplinären Konsensualberatung kamen die begutachtenden Fachärzte überein, dass sich für die demonstrierten Beinparesen links sowie starken Schmerzen kein ausreichend konsistentes Befundkorrelat ergebe. Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 zu 50 % arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit; hinsichtlich einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/145/8).


5.

5.1    Die Expertisen der Z.___ vom 12. Oktober 2020 und 24. Januar 2022 ergingen in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen, radiologischen sowie (Labor-)Untersuchungen. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefern nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden nachvollziehbar begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet. Damit genügt das in diagnostischer Hinsicht unbestritten gebliebene - Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.7).

5.2    Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (vgl. E. 1.3).

5.3    In somatischer Hinsicht bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Spondylolisthesis LWK5/SWK1 mit foraminaler Einengung L5/S1 links vorliegt. Dabei ergaben sich übereinstimmend mit der übrigen Aktenlage weder namhafte Denervierungszeichen der Kennmuskeln L5 und S1 noch Muskelatrophien am linken Bein. Zudem erwiesen sich die Muskeleigenreflexe, die Umfangmasse der Beine sowie Beschwielung der Füsse im Rahmen der zweifachen Begutachtung als seitengleich, was nach einleuchtender gutachterlicher Einschätzung gegen eine dauerhafte Schonung resp. Parese spricht (Urk. 6/98/161, Urk. 6/145/77; vgl. damit konkordant etwa Urk. 6/36/35, Urk. 6/87/7 f., Urk. 6/152/5 f.). Darüber hinaus ergaben sich verschiedentlich Inkonsistenzen. So etwa eine biologisch nicht plausible Diskrepanz zwischen dem ermittelten Finger-Boden und Finger-Zehen-Abstand. Zudem erwiesen sich die demonstrierten Bewegungsmuster als für eine radikuläre oder einzelnervbezogene Störung atypisch und figurierte die Serumkonzentration der als eingenommen angegebenen Analgetikawirkstoffe im atherapeutischen Bereich (Urk. 6/98/15, Urk. 6/98/109 ff., Urk. 6/146/5). Weiter berichteten die Gutachter allesamt eine verdeutlichende, demonstrative resp. appellative Beschwerdepräsentation (Urk. 6/145/83), wofür auch die Vorakten Hinweise liefern (vgl. etwa die medizinische Beurteilung von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für orthopädische Traumatologie vom 25. Juli 2018, wonach sich die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden demonstrativ präsentiert habe, Urk. 6/36/12; vgl. auch den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 17. Juli 2018, wonach die gezeigte Schwäche im linken Fuss angesichts nur geringer Denervierungszeichen der L5-versorgten Muskulatur wahrscheinlich «nicht ganz so ausgeprägt» sei, «wie aktuell von der Patientin demonstriert», Urk. 6/36/35). Es fällt zudem auf, dass sich diskrepant zur berichteten Schmerzexazerbation Ende 2017 aufgrund der Bildgebung stationäre Verhältnisse ergaben (vgl. Urk. 6/37/30 f.). Mithin kamen die Gutachter zum begründeten Schluss, es ergebe sich für die berichteten Beschwerden kein ausreichend konsistentes klinisches Befundkorrelat (Urk. 6/98/15). Dass das Ausmass der berichteten Beschwerden nicht demjenigen des objektivierbaren Gesundheitsschadens entspricht, räumte denn auch Dr. A.___ ein (Urk. 6/152/1). Soweit seitens der Behandler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sowie Operationsindikation postuliert wurde (Urk. 6/37/27, Urk. 6/84, Urk. 6/113/3, Urk. 6/152/2), stützten sie sich hierfür vornehmlich auf den subjektiven Leidensdruck und/oder die berichteten Einschränkungen im Rahmen der Haushaltsführung sowie Freizeitaktivitäten. Demgegenüber vermochten die objektivierbaren Befunde nach überzeugender, gutachterlicher Feststellung die geltend gemachten Einschränkungen im Privatbereich nicht zu erklären. Vielmehr würden die objektiven Befunde gegen eine namhafte Einschränkung der Selbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung sprechen (Urk. 6/145/5). Alsdann ist der geltend gemachte Leidensdruck in Anbetracht der 2020 im atherapeutischen Bereich gemessenen Serumspiegel der Analgetikawirkstoffe sowie 2021 gutachterlicherseits weiterhin als nicht leitliniengerecht bewerteten Schmerztherapie (Urk. 6/145/82) zumindest fraglich. Zu vermerken ist auch, dass eine Befundprogredienz im Rahmen der zweiten Begutachtung ausdrücklich verneint wurde (Urk. 6/145/5) und es ist aufgrund der prinzipiellen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht Sache des behandelnden Arztes, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011).

5.4    In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich sodann hinreichend, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde objektiv nicht stark ins Gewicht fällt. Die im Kontakt freundliche, äusserlich gepflegte und mitteilungsbereite Beschwerdeführerin konnte der ein einhalb Stunden dauernden Exploration ohne Zeichen mnestischer, konzentrativer Defizite, vorzeitiger Ermüdbarkeit oder Erschöpfung folgen (Urk. 6/98/143, Urk. 6/98/146). Ungeachtet der als ausgeprägt beschriebenen Schmerzbeeinträchtigung erwies sich die Schwingungsfähigkeit der Beschwerdeführerin intakt und gelang die Auslenkung (vom dysthymen) zum positiven Pol. Entsprechend kam der psychiatrische Gutachter zum überzeugenden Schluss, es bestehe lediglich ein leichtes ängstlich depressives Syndrom; eine – irgendwie geartete – Schmerzstörung wurde verneint (Urk. 6/98/146). Alsdann wies der begutachtende Psychiater verschiedentlich auf Inkonsistenzen (etwa die knapp im therapeutischen Referenzbereich figurierende Wirkstoffkonzentration des eingenommenen Antidepressivums im Serumspiegel, Urk. 6/98/142) und zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden und Limitationen aggravierend präsentiert habe (Urk. 6/98/147). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die ein-deutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt indes regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2) und erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). Daran ändert auch nichts, wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten. Auf Ressourcenebene bleibt immerhin hervorzuheben, dass die soziale Teilhabe der Beschwerdeführerin zwar weitgehend auf die Familie beschränkt war; in diesem Rahmen verfügte sie jedoch über ein sie intensiv unterstützendes und tragendes Umfeld. Darüber hinaus war sie jedenfalls in der Lage, das Mittagessen selbständig zuzubereiten, kurze Strecken mit dem Auto zu fahren, ausserhäusliche Termine, etwa beim Hausarzt oder Psychiater, selbständig wahrzunehmen und 2017/2018 Ferien halber nach Italien resp. in ihr Heimatland (Kosovo) zu reisen (Urk. 6/98/132, Urk. 6/98/47 f.).

5.5    Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 6/98/16, Urk. 6/145/8). Alsdann wurde der Beschwerdeführerin jedenfalls seit Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer (bis Ende April 2016 innegehabten) Tätigkeit als Rayonleiterin Molkerei/Eier/Käse attestiert (vgl. Urk. 6/98/16, Urk. 6/145/6), was mit Blick auf die echtzeitlichen Arztzeugnisse aus dem Jahr 2015 (vgl. 6/23/3) zwar zumindest Fragen aufwirft. Insbesondere bestand vom 13. Juli 2015 bis 19Mai 2016 effektiv keine Arbeitsunfähigkeit; dasselbe gilt für den Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis 15. Dezember 2017 (vgl. Urk. 6/101/7). In ihrer Beschwerde hob die Beschwerdeführerin selbst hervor, dass sie von Juli 2015 bis Ende 2017 als Rayonleiterin resp. Verkaufsmitarbeiterin bei Y.___ zu 80 % gearbeitet habe (vgl.  Urk. 1 S. 8). Damit bestünde ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i. V. m. Art. 29ter IVV) und ergäbe sich - im Zeitpunkt des mutmasslichen Ablaufs des Wartejahrs - am 1. Januar 2016 auch keine zumindest 40%ige Invalidität (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, E. 1.4). Wie es sich mit dem Beginn des Wartejahres genau verhält, kann mangels Relevanz für das Entscheidergebnis indes offenleiben; eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in der zu jenem Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin Food ist jedenfalls für den Zeitraum vom 16. Dezember 2017 bis 30. April 2019 ausgewiesen (Urk. 6/101/7).

    Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich vorliegend auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).


6.

6.1    Die Parteien gehen – entsprechend dem letzten Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 6/38) übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren und der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und der Anteil der Haushaltstätigkeit auf 20 % festzusetzen ist (Urk. 6/101/1, Urk. 1 S. 9). Mithin kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung.

6.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).


6.3    

6.3.1    Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

    Ausgehend vom Gutachten, wonach der Gesundheitsschaden jedenfalls im Januar 2015 eintrat, ist hierfür – entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/100) gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen vom 28. Mai 2015 von einem Jahreslohn 2015 in Höhe von Fr. 43'842.90 auszugehen (Urk. 6/18). Dieser Wert ist der Teuerung und realen Einkommensentwicklung anzupassen (ZAK 1990 517 E. 3c), wobei der Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des Bundesamtes für Statistik zu verwenden ist (BGE 129 V 408). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2018 (Ablauf Karenzfrist, Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Nominallöhne Frauen; 2015: 2686; 2018: 2732) resultiert ein Valideneinkommen (Basis 2018) von rund Fr. 44'593.75 [Fr. 43'842.90 : 2686 x 2732) resp. rund Fr. 55’742.-- für ein Vollzeitpensum (vgl. E. 6.2).

6.3.2    Die Beschwerdeführerin war gemäss Einschätzung der Gutachter in einer – näher umschriebenen - Verweistätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/98/16, Urk. 6/145/8). Da sie die ihr medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit jedenfalls seit Dezember 2017 nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin und darauf, dass sich auch ihre ehemalige Tätigkeit als Rayonleiterin mit erweitertem Kompetenz- und Verantwortungsbereich (vgl. auch Jobprofil Urk. 6/18/7 versus Urk. 6/38/6) kaum lohnerhöhend auswirkte (vgl. Urk. 6/18/3, Urk. 6/38/2) sowie auf das medizinische Belastungsprofil ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 4’371.-- (LSE 2018, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Frauen) abzustellen (vgl. Urk. 7/80). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2021, A-S 01-96) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54'681.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 4’371.--: 40 x 41.7 x 12). Die Beschwerdegegnerin hat von einem leidens- oder anderweitig begründeten Abzug abgesehen, was zu Recht unbeanstandet verblieb.

6.4

6.4.1    Bei der im Mai 2018 erfolgten Neuanmeldung ist der frühestmögliche hypothetische Rentenanspruch infolge der Karenzfrist der 1. November 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

6.4.2    Nach Ablauf der Karenzfrist am 1. November 2018 bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/145/8). Aus der Gegenüberstellung von Validen- (rund Fr. 55'742.--, vgl. E. 6.3.1) und dem anrechenbaren Invalideneinkommen (rund Fr. 54'681.-- vgl. E. 6.3.2) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 1'061.--, was einen Invaliditätsgrad von 1.90 % ergibt. Bei der vorliegenden Qualifikation (vgl. E. 5.1) ergibt sich daraus im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von rund 1.50 %. Unter diesen Umständen liesse sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad selbst bei einer 100%igen Leistungsunfähigkeit im Haushaltsbereich nicht ermitteln. Damit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis von einer Haushaltsabklärung abgesehen hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger