Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00346
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 27. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, meldete sich am 11. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine psychische Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/21) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren infolge Verweigerung von Abklärungsmassnahmen ab.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 11. Oktober 2019 unter Hinweis auf eine mittelgradige Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Y.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. Juni 2021 erstattet wurde (Urk. 8/83). Mit Schreiben vom 9. September 2021 (Urk. 8/85/1-2) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich einer mehrwöchigen stationären Entzugs- und Entwöhnungstherapie mit einer anschliessenden ambulanten suchtspezifischen Behandlung über mindestens drei Monate hinweg zu unterziehen. Gegen die Auferlegung der Schadenminderungspflicht erhob der Versicherte am 24. November 2021 Einwand (Urk. 8/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/102; Urk. 8/104; Urk. 8/113) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 8/118 = Urk. 2) an der Auferlegung der Schadenminderungspflicht fest und verneinte einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 25. April 2022 (Urk. 1; Poststempel) bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 (Urk. 4) leitete die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber weiter. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Hierzu gehören nach der vom Bundesgericht mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung auch fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Coiffeur arbeiten würde. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm diese Tätigkeit seit Oktober 2019 lediglich zu 50 % zumutbar. In einer angepassten Hilfstätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 70 % arbeiten. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente habe. Ausserdem sei an der auferlegten Schadenminderungspflicht vom 9. September 2021 festzuhalten, da die Erfolgsaussichten dieser Massnahmen ausgewiesen und dem Beschwerdeführer zumutbar seien (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise sinngemäss geltend, dass er an einer psychischen Störung leide und deshalb Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Ein Arzt des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, berichtete am 6. September 2019 (Urk. 8/47/7-8 = Urk. 8/49/7-8 = Urk. 8/50/4-5) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- fortgeschrittene Hepatopathie/Fibrose
- differentialdiagnostisch aethylische Hepatitis
- differentialdiagnostisch zusätzlich vorhandene multiple zystische Veränderungen der Leber differentialdiagnostisch von Meyenburg Komplexe (MRI September 2019)
- Vitamin-B12-Mangel (Erstdiagnose Juli 2019)
- periphere Polyneuropathie
- Nikotinabusus
- Depression
Der sonographische Befund sei mit einer Leberzirrhose vereinbar. Das MRI der Leber habe Zeichen eines fortgeschrittenen Leberparenchymschadens, am ehesten auf dem Boden des ausgeprägten Alkoholabusus gezeigt, möglicherweise zusätzlich aufgrund der im MRI vermuteten kongenitalen biliären Harmatome. Mit dem Beschwerdeführer sei die Notwendigkeit einer strikten Alkoholkarenz ausführlich diskutiert worden (S. 2 Mitte).
3.2 Ein Arzt der psychiatrischen Klinik A.___ berichtete am 29. Oktober 2019 (Urk. 8/36/13-18), dass der Beschwerdeführer vom 22. Mai bis am 30. Juni 2012 in der A.___ stationär behandelt worden sei (Ziff. 1.1), wobei er zum ersten Mal zum Alkoholentzug und zur Teilnahme am alkoholspezifischen Informations- und Motivationsprogramm teilgenommen habe (Ziff. 2.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), sowie eine Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21; Ziff. 2.5). Im Anschluss an den stationären Aufenthalt spreche nichts gegen die Aufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit als Coiffeur (Ziff. 2.7). Wie viele Stunden die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 4.1).
3.3 Der behandelnde Dr. B.___, C.___, führte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2019 (Urk. 8/37 = Urk. 8/44) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2013 zirka einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1-1.2) und nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Hypästhesie der Hände als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die Konzentration des Beschwerdeführers seien reduziert. Der Beschwerdeführer habe ein Taubheitsgefühl in beiden Händen, die Stimmung sei depressiv, und er habe Schuldgefühle bezüglich der finanziellen und gesundheitlichen Situation sowie Angst vor der Zukunft. Er leide an Durchschlafstörungen, und es bestünden keine Abhängigkeiten mehr in Bezug auf Alkohol und Drogen. Eine Suizidalität liege nicht vor (Ziff. 2.2). Betreffend Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit gab Dr. B.___ an, ohne Gefühl in seinen Händen könne der Beschwerdeführer seinen Beruf als Coiffeur nicht ausüben (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar (Ziff. 4.1). Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, sei ihm, Dr. B.___, nicht bekannt (Ziff. 4.2).
3.4 Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 20. November 2019 (Urk. 8/42/1-6) aus, dass er den Beschwerdeführer seit März 2019 behandle (Ziff. 1.1) und nannte einen Alkoholismus, Depressionen, ein Lungenemphysem und einen Vitamin-B12-Mangel mit Polyneuropathie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Dem Beschwerdeführer seien weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.1-4.2). Er sei derzeit trocken, habe jedoch weiterhin Nervenprobleme (Ziff. 5).
3.5 In seinem Verlaufsbericht vom 13. März 2020 (Urk. 8/50/1-3) führte Dr. D.___ aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Ziff. 1.1), wobei sich die Leber- und Hämatologiewerte gebessert hätten. Der Alkoholkonsum sei auf niedrigerem Niveau stabil (Ziff. 1.3). Für die bisherige Tätigkeit als Coiffeur als auch für eine angepasste Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Ziff. 2.1-2.2).
3.6 Die Ärzte des Y.___ erstatteten am 30. Juni 2021 (Urk. 8/83) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 13 ff. Ziff. II) sowie auf ein internistisches (S. 19 ff. Ziff. III-FF), psychiatrisches (S. 25 ff. Ziff. III-PSY), neurologisches (S. 34 ff. Ziff. III-NEU) und gastroenterologisches (S. 42 ff. Ziff. III-GAS) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. I.4.2.a):
- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)
- äthyltoxische Leberzirrhose CHILD A
- hoher Carbohydrate-Deficient Transferrin (CDT)-Wert von 6.6 % (Norm < 1.6 %)
- axonale distal-symmetrische sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich alkoholtoxisch
Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. I.4.2.b):
- leichtgradiges sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts
- chronische Bronchitis
- -Lungenemphysem anamnestisch
- -Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung fest, dass bei der psychiatrischen Untersuchung keine depressive Symptomatik habe festgestellt und keine entsprechende Diagnose habe gestellt werden können. Es bestehe ein seit rund 40 Jahren fortgeführter und streckenweise deutlich erhöhter Alkoholkonsum, welcher als Alkoholabhängigkeit einzuschätzen sei. Es habe ein sehr hoher CDT-Wert von 6.6 % (Norm < 1.6 %) bestanden, welcher die Diagnose bestätige. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht liege eine distal-symmetrische, rein sensible axonale Polyneuropathie vor. Der elektrophysiologische Befund sei diskret gewesen, und es hätten ausserdem Hinweise für das Vorliegen eines sensiblen Karpaltunnelsyndroms bestanden. Ätiologisch sei aus neurologischer Sicht von einer alkoholtoxischen Genese auszugehen. Aus neurologischer Sicht könne für die angestammte Tätigkeit als Coiffeur keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Theoretisch wäre zwar eine Beeinträchtigung der Feinmotorik möglich, was der Beschwerdeführer aber explizit verneine und in der klinischen Untersuchung auch nicht fassbar nachweisbar gewesen sei. Ausser der minimen Hypalgesie an den Fingern I-III könne keine relevante Einschränkung abgeleitet werden. Dasselbe gelte für die Polyneuropathie an den Beinen. Aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der gastroenterologischen Untersuchung habe sich auch in der Klinik ausser den sonographisch fassbaren Leberparenchym-Veränderungen und dem klinisch verhärteten palpierten Organ keine weiteren Stigmata einer chronischen Hepatopathie gefunden. Bei den Blutuntersuchungen habe ein massiv erhöhter CDT-Wert und ein stark erhöhter GGT-Wert sowie ein makrozytäres Blutbild vorgelegen. Dies könne im Rahmen des fortgesetzten Aethylabusus interpretiert werden. Im September 2019 hätten Fibroscanwerte vorgelegen, welche mit einer Zirrhose vereinbar seien. Aus gastroenterologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Coiffeur und für andere entsprechend angepasste Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 8 f. Ziff. I.4.3).
Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeur seit Oktober 2019 eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege (S. 9 f. Ziff. I.4.6). In einer angepassten körperlich leichten bis intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeit, welche nicht von Aufgaben von allzu hoher Komplexität geprägt und bei welcher eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung der Arbeitszeit möglich sei, liege seit Oktober 2019 eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (S. 10 Ziff. I.4.7).
Aus psychiatrischer Sicht sollte eine suffiziente Suchtbehandlung erfolgen, die aufgrund des schweren Störungsbildes unter stationären Bedingungen erfolgen müsste. Es sollte in diesem Rahmen eine suchtspezifische Medikation zur Verringerung des Craving installiert werden. Sinnvoll wäre nach erfolgter stationärer Entzugsbehandlung die Überleitung in eine Langzeitentwöhnungsbehandlung, welche mehrere Monate dauern würde. Zwei Jahre nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen müsste eine Re-Evaluation aus psychiatrischer Sicht in Erwägung gezogen werden. Aus den anderen Fachgebieten könnten keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen werden (S. 10 Ziff. I.4.9).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 6. September 2021 (Urk. 8/101/6-7) aus, dass auf das eingeholte Y.___-Gutachten (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden könne. Die aktuelle Haupteinschränkung sei aufgrund des Alkoholproblems gegeben. Es hätten nur wenige suchtspezifische Therapien stattgefunden. Bevor zur Rente definitiv Stellung genommen werden könne, müsse der Beschwerdeführer zuerst als Schadenminderungspflicht die im Gutachten aufgeführte Behandlung, namentlich eine mehrwöchige stationäre Entzugs- und Entwöhnungstherapie sowie anschliessend eine ambulante suchtspezifische Behandlung, durchführen (S. 2).
3.8 Dr. B.___ führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2022 eingegangen Bericht (Urk. 8/103/1 = Urk. 8/114/1) aus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres unter einer tiefen Depression, teilweise aufgrund seiner finanziellen Schulden, leide und nannte als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; Ziff. 1 und 3). Der Beschwerdeführer zeige keine kognitiven Auffälligkeiten, er leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, Angststörungen (Zukunftsängste, finanzielle Ängste), Konzentrationsverlust, innerer Unruhe, Antriebslosigkeit, Verminderung des Selbstwertgefühls, negativen Zukunftsperspektiven, Interessenverlust und Grübeln. Eine Suizidalität liege nicht vor (Ziff. 2). Bisher seien eine Gesprächstherapie und eine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden, die Konsultationen hätten zirka einmal pro Monat stattgefunden. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe bei 100 %. Es wäre eine stationäre Behandlung indiziert, die der Beschwerdeführer aber ablehne.
3.9 Am 16. Februar 2022 (Urk. 8/109) führte Dr. B.___ bei gleich gebliebener Diagnose und gleichem Befund (vgl. vorstehend E. 3.8) aus, dass der Beschwerdeführer seit Monaten unter einer Depression, teilweise aufgrund seiner finanziellen Schulden, leide. Bisher seien sporadisch eine Gesprächstherapie und eine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden.
3.10 Dr. B.___ bestätigten in seinem – nach Verfügungserlass erstellten - Schreiben vom 19. April 2022 (Urk. 3/1/1), dass der Beschwerdeführer unter einer starken Depression (ICD-10 F33.2) leide und sich sein Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. In seinem jetzigen Zustand sei er nicht fähig, 70 % zu arbeiten.
4.
4.1 Das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom Juni 2021 (vorstehend E. 3.6) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Gastroenterologie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befähigt (vgl. Urk. 8/83 S. 11 Ziff. I.5). Das Y.___-Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Y.___-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich.
4.2 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.6).
Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung bei ausgeglichener Stimmungslage gezeigt und angegeben habe, dass es ihm an manchen Tagen schlecht gehe. Der Antrieb sei normal gewesen bei einer guten affektiven Modulationsfähigkeit. Ausgeprägte soziale Rückzugstendenzen oder eine negativistisch gefärbte Grundhaltung hätten nicht bestanden. Der psychiatrische Gutachter kam daher zum Schluss, dass aktuell keine Diagnose aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen respektive keine Depressionserkrankung zu stellen sei. Zudem führte er aus, dass suchtanamnestisch seit rund 40 Jahren ein fortgeführter und streckenweise deutlich erhöhter Alkoholkonsum beschrieben werde, welcher kriteriengeleitet diagnostisch als eine Alkoholabhängigkeit einzuschätzen sei. Diese werde laborchemisch durch einen sehr hohen CDT-Wert von 6.6 % (< 1.6) bestätigt. Bezüglich des Konsums anderer Substanzen, insbesondere des Kokains, habe der Beschwerdeführer angegeben, diese Substanz seit vielen Jahren nicht mehr konsumiert zu haben, weswegen kriteriengeleitet keine entsprechende Suchtproblematik mehr zu diagnostizieren sei (Urk. 8/83 S. 29 Ziff. III-PSY.6.3).
In seinem Teilgutachten legte der psychiatrische Gutachter zudem betreffend Konsistenz und Plausibilität dar, es hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden ergeben. In der Alltagsgestaltung lägen keine gravierenden Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer versorge den Haushalt, pflege soziale Kontakte, befinde sich in einer langjährigen Beziehung und helfe fleissig im Schrebergarten seiner Ex-Frau mit (Urk. 8/83 S. 30 Ziff. III-PSY.7.3.1-7.3.2). Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 31. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.3) werde bezüglich der Suchtkomponente angegeben, dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol mehr trinke und insgesamt keine Abhängigkeiten mehr bestünden. Dieser Einschätzung könne jedoch kriteriengeleitet nicht gefolgt werden; der Beschwerdeführer habe angegeben, durchgehend Alkohol konsumiert zu haben. Im Arztbericht werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1) gestellt. In der aktuellen Untersuchung hätten sich jedoch keine Hinweise mehr auf das Vorliegen einer Depressionserkrankung gefunden. Es seien vielmehr die beschriebenen manchmal auftretenden Stimmungsschwankungen der Wirkung des Alkohols geschuldet. Gemäss behandelndem Psychiater sei der Beschwerdeführer aufgrund einer neurologischen Störung in seinen Händen nicht mehr arbeitsfähig, es stünden einer Eingliederung «seine Vergangenheit und die Hypästhesien seiner Hände» im Wege. Dies sei als eine nicht fundierte fachpsychiatrische Einschätzung zu werten. Auch würden keine näheren Angaben zur Arbeitstätigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) in der angestammten oder in einer Verweistätigkeit gemacht. Im psychopathologischen Befund werde bezüglich einer affektiven Symptomatik lediglich angegeben, dass die Stimmung depressiv sei, es erschliesse sich jedoch bei einer gemäss psychopathologischem Befund normalen Psychomotorik eines freundlich zugewandten Beschwerdeführers nicht die Diagnose einer mittelgradigen Depressionserkrankung. Schliesslich legte der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten dar, dass im Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr. D.___ vom 13. März 2020 (vorstehend E. 3.5) als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend von einer seit Jahrzehnten bestehenden Alkoholabhängigkeit sowie einer seit Jahren bestehenden Depression ausgegangen werde, wobei vor allem bezüglich der Depressionserkrankung keine näheren Angaben gemacht worden seien (Urk. 8/83 S. 30 f. Ziff. III-PSY.7.3.3). Die Herleitung und Begründung der psychiatrischen Diagnose durch den Gutachter ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann, zumal der psychiatrische Gutachter auch begründet darlegte, weshalb entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ und des behandelnden Hausarztes Dr. D.___ keine rezidivierende depressive Störung vorliegt. Mithin ist von einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) auszugehen.
Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten dar, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, an seinem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz als Coiffeur acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 50 %, da dieser Beruf eine hohe geistige Präsenz, Sorgfalt und Kommunikationsfähigkeit (Kommunikation mit den Kunden) erfordere. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Lage sei, diesen Anforderungen vollumfänglich gerecht zu werden. Er sei jedoch in der Lage, einfachere Tätigkeiten im Coiffeursalon auszuführen. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe im angestammten Beruf als Coiffeur seit Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/83 S. 31 Ziff. III-PSY.8.1; vgl. vorstehend E. 3.6). Der Beschwerdeführer wäre in einer angepassten Tätigkeit, die nicht von Aufgaben allzu hoher Komplexität geprägt und bei welcher eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung der Arbeitszeit möglich sei, seit Oktober 2019 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/83 S. 32 Ziff. III-PSY.8.2; vgl. vorstehend E. 3.6). Die vom psychiatrischen Gutachter attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Coiffeur und 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erscheint nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Die vom behandelnden Dr. B.___ für die angestammte Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) vermag daran nichts zu ändern, zumal er die Arbeitsunfähigkeit nicht näher und überdies einzig mit einer Einschränkung in den Händen knapp begründete. Zur Frage, ob und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, äusserte sich Dr. B.___ nicht. Zu berücksichtigen gilt auch, dass Dr. B.___ über keinen anerkannten Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Auch die vom behandelnden Hausarzt Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.4) vermag an der gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern, da auch er die Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründete. Mithin ist vorliegend seit Oktober 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, weshalb vorliegend auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden kann (vgl. vorstehend E. 1.6).
4.3 Der behandelnde Dr. B.___ stellte in seinen Berichten vom 4. und 16. Februar 2022 (vorstehend E. 3.8-3.9) neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Vergleich zum Bericht vom 31. Oktober 2019 (vgl. vorstehend E. 3.3) berichtete Dr. B.___ zwar von einem etwas verschlechterten Befund, ohne jedoch substantiiert darzulegen, inwiefern sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit Anfang 2022 verschlechtert haben soll. Der behandelnde Dr. B.___ verfügt über keine fachärztliche Anerkennung als Psychiater und mithin über keinen entsprechenden Facharzttitel, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich festzustellen. Dies setzt den Beweiswert seiner Berichte entscheidend herab. Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die beiden genannten Berichte von Dr. B.___ sind daher nicht geeignet, um am Beweiswert der gutachterlichen Einschätzung etwas zu ändern.
Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Schreibens von Dr. B.___ vom 19. April 2022 (vorstehend E. 3.10) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
Das genannte Schreiben von Dr. B.___ vom 19. April 2022 (vorstehend E. 3.10) bezieht sich auf den Zeitpunkt vor und nach Verfügungserlass, weshalb es grundsätzlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Dr. B.___ bestätigte ohne weitere Begründung lediglich, dass der Beschwerdeführer an einer starken Depression (ICD-10 F33.2) leide und sich sein Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Im Vergleich zu den beiden Berichte vom Februar 2022 (vorstehend E. 3.8-3.9) liegt keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor, weshalb auch dieses Schreiben nichts am Beweiswert der gutachterlichen Einschätzung zu ändern vermag.
4.4 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.5 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende äthyltoxische Leberzirrhose CHILD A sowie eine axonale distal-symmetrische sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich alkoholtoxisch. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie das Vorliegen eines leichtgradigen sensiblen Karpaltunnelsyndroms rechts und einer chronischen Bronchitis bei anamnestischem Lungenemphysem und Nikotinabusus (vorstehend E. 3.6).
Der internistische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten und der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, in seiner angestammten Tätigkeit als Coiffeur und in anderen entsprechend angepassten Tätigkeiten mit voller Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu arbeiten (Urk. 8/83 S. 22 f. Ziff. III-FF.7.4 und Ziff. III-FF.8; vorstehend E. 3.6).
Der neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, das aus neurologischer Sicht für die angestammter Tätigkeit als Coiffeur zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne. Theoretisch wäre eine Beeinträchtigung der Feinmotorik möglich, was der Beschwerdeführer aber explizit verneine und was bei der klinischen Untersuchung auch nicht nachweisbar gewesen sei. Aus der minimen Hypalgesie (explizit nicht Hypästhesie) an den Fingern l-lll könne keine relevante Einschränkung abgeleitet werden. Dasselbe gelte für die Polyneuropathie an den Beinen, einerseits sei diese nicht schmerzhaft und andererseits sei die Stand- und Gangsicherheit nicht beeinträchtigt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine qualitative und quantitative Einschränkung (Urk. 8/83 S. 39 f. Ziff. III-NEU.8, vgl. vorstehend E. 3.6). Folgerichtig stellte der neurologische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/83 S. 37 Ziff. III-NEU.6.1). Weshalb die axonale distal-symmetrische sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich alkoholtoxisch, in der Konsensbeurteilung als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (Urk. 8/83 S. 8 Ziff. I.4.2a), bleibt nicht wirklich nachvollziehbar.
Der gastroenterlogische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, dass aus gastroenterologischer Sicht davon ausgegangen werden müsse, dass aufgrund der manifesten Leberzirrhose eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bestehe (Urk. 8/83 S. 45 Ziff. III-GAS.7.4). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeur mit einem wahrscheinlich bereits vorhandenen Organschaden damals etwa gleich leistungsfähig wie aktuell gewesen. Da es sich beim Arbeitsprofil um ein eher leichtes Arbeitsprofil handle, dürfte die Arbeitsfähigkeit bei 70 % aus rein gastroenterologischer Sicht liegen. Die leichte Rendementverminderung von 30 % müsse mit der generalisierten Leistungsschwäche des Beschwerdeführers aufgrund der Hepatopathie erklärt werden. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit könne kein Arbeitsprofil hergeleitet werden, welches diesem Krankheitsbild entgegenkäme (Urk. 8/83 S. 45 f. Ziff. III-GAS.8; vgl. vorstehend E. 3.6).
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht für die angestammte und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar. Dabei brachte der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht keine substantiierte Kritik an den jeweiligen Teilgutachten vor (vgl. Urk. 1).
4.6 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Y.___-Gutachten vollen Beweiswert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das eingeholte Y.___-Gutachten ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur seit Oktober 2019 auszugehen. In einer angepassten körperlich leichten bis intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeit, welche nicht von Aufgaben von allzu hoher Komplexität geprägt und bei welcher eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung der Arbeitszeit möglich ist, besteht seit Oktober 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Der hypothetische Rentenbeginn beginnt zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war und anschliessend mindestens im Umfang von 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. vorstehend E. 1.3). Der Beschwerdeführer wurde ab Oktober 2019 krankgeschrieben (vgl. vorstehend E. 3.3; E. 3.6; Urk. 8/37 = Urk. 8/44 Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 8/23/1 = Urk. 8/23/4; Urk. 8/23/2 = Urk. 8/23/5), weshalb die einjährige Wartefrist im Oktober 2019 zu laufen begann.
Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2019 (Urk. 8/27) – eintritt (vgl. vorstehend E. 1.4), ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich im April 2020. Die einjährige Wartefrist endete jedoch erst Ende September 2020, weshalb der frühestmögliche Rentenbeginn somit im Oktober 2020 ist.
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
5.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat Italien die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt. Im Jahr 1984 reiste er in die Schweiz ein und machte hier eine Anlehre zum Coiffeur (Urk. 8/27 Ziff. 1.4; Urk. 8/30; vgl. Urk. 8/83 S. 8 Ziff. I.4.1). Von 1986 bis 2014 hat der Beschwerdeführer im gleichen Coiffeursalon gearbeitet. Danach war er bis im Jahr 2017 in einem anderen Coiffeursalon tätig. Seither hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 8/35; vgl. Urk. 8/14/1-10; Urk. 8/24; Urk. 8/83 S. 6 Ziff. I.3.1.4 und S. 8 Ziff. I.4.1). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/35) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2014 ein geringes Einkommen erzielt hat, dies wohl in einem Teilzeitpensum (vgl. Urk. 8/83 S. 8 Ziff. I.4.1). Davor erzielte der Beschwerdeführer ein mehr oder weniger regelmässiges Einkommen, das in etwa einem Hilfsarbeiterlohn entsprach.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 1 unten; Urk. 8/101 S. 9 oben) und zugunsten des Beschwerdeführers den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2018 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'417.-- (LSE 2018, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 65’004.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von Männern im Jahr 2019 in der Höhe von 0.9 % und im Jahr 2020 in der Höhe von 0.8 % (Nominallohnindex 1993-2021, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Schweizerischer Lohnindex) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit/Absenzen/Ferien) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'924.-- (Fr. 65’004.-- : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008) für das Jahr 2020.
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.6 Dem Beschwerdeführer ist seit Oktober 2019 eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar (vorstehend E. 4.7).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 1 unten; Urk. 8/101 S. 9 oben) ebenfalls den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Dabei resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 68'924.-- bei einem 100%-Pensum (vorstehend E. 5.4), mithin von rund Fr. 48'247.-- bei einem 70%-Pensum.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre.
5.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68'924.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'247.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'677.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 %.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger